Urteil vom Landgericht Essen - 1 O 241/12
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 65.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2013 zu zahlen, die Beklagte zu 1) darüber hinaus auch für die Zeit vom 13.09.2012 bis zum 23.05.2013.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 06.10.2009 bis 26.10.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.170,56 Euro an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2013 zu zahlen, die Beklagte zu 1) darüber hinaus auch für die Zeit vom 13.09.2012 bis zum 23.05.2013.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Nachdem bei der 1975 geborenen Klägerin, die unter vermehrten Schwindel litt, ein Aneurysma festgestellt worden war, stellte sie sich am 15.09.2009 in der Ambulanz der neurochirurgischen Klinik der Beklagten zu 1) vor.
3Am 05.10.2009 wurde sie im Krankenhaus der Beklagten zu 1) stationär aufgenommen und am 06.10.2009 wurde zur weiteren Abklärung eine digitale Subtraktionsangiographie (DSA) durchgeführt.
4Am 07.10.2009 erfolgte ein Aufklärungsgespräch durch die Beklagte zu 2).
5Es wurden drei Möglichkeiten zur Behandlung des Aneurysmas dargestellt. Bei einer der Möglichkeiten handelte es sich um eine neue Methode, zu der eine Studie an der Klinik durch die Zeugin X als Studienärztin durchgeführt wurde, was der Klägerin auch erklärt wurde. Ihr wurde auch erklärt, dass insoweit eine zusätzliche Versicherung bestehe. Diese Versicherung bezog sich nur auf Vermögensschäden. Die Klägerin unterschrieb eine Einwilligungserklärung für die Teilnahme an der Studie (Bl. 90f. Gerichtsakte, Bl. 15 und 16 von einem Dokument ab Bl. 76 ff. GA) sowie eine Einverständniserklärung zur endovaskulären Intervention (Bl. 92 f. GA).
6Am 09.10.2009 wurde der geplante Eingriff durch X begonnen. Zur Ausschaltung des Aneurysmas sollte ein Flüssigkeitsembolisat (O) unter Schutz eines Ballons eingebracht werden. Nach/bei Einbringen dieses Stoffes kam es aber dazu, dass der Ballon ruptierte und sich der Stoff im Blutkreislauf verteilte. Durch diese Verschleppung kam es zur Minderperfusion in verschiedenen Gefäßregionen. Nach dem Eingriff zeigte sich eine Hemiplegie der rechten Körperhälfte mit Blickdevitation und globaler Aphasie. Die Klägerin wurde bis zum 21.10.2009 auf der Intensivstation behandelt und am 26.10.2009 in die neurologische Rehabilitationsklinik I entlassen, wo sie bis zum 21.12.2009 behandelt wurde. Auch bei Entlassung lagen nach einem Gutachten der I1-Klinik vom 23.05.2010 (Bl. 32 ff. GA) trotz Verbesserungen noch erhebliche Defizite vor. Im Jahre 2010 erfolgten weitere Therapien (Krankengymnastik, Sprachtherapie).
7Am 24.03.2011 führte C aus T bei der Klägerin ein Coiling durch, da das Aneurysma durch den Eingriff bei der Beklagten zu 1) nur teilembolisiert war.
8Die Klägerin erhält von der Versicherung der Studie Leistungen wegen ihrer Vermögensschäden.
9Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.2012 (Bl. 49 ff. GA) forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von (mindestens) 65.000,00 Euro sowie außergerichtlicher Kosten bis zum 12.09.2012 auf.
10Die Klägerin trägt vor, dass bei der Aufklärung gesagt worden sei, dass das Verfahren schon hundertfach/mehrfach erfolgreich angewandt worden sei und kein besonderes Risiko berge. Ein Vorteil sei auch, dass sie voraussichtlich schon montags statt erst dienstags das Krankenhaus verlassen könne. Wegen der Form des Aneurysmas sei ihr die Operationsart als besonders geeignet angepriesen worden. Die Lage des Aneurysmas sei ihr noch nicht einmal richtig erklärt worden. Diesen Inhalt des Aufklärungsgesprächs habe sie ihren Eltern am 08.10.2009 berichtet.
11Die Klägerin trägt weiter vor, dass sie bis heute gesundheitlich nicht wieder voll hergestellt sei. Deswegen habe sie am 11.07.2012 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Sie ermüde schnell und habe nach der Operation Gewicht durch verschiedene Medikamente zugenommen von 75 kg auf 99,9 kg im Juni 2011. 2012 habe sie wieder eine Gewichtsabnahme erreicht. Aufgrund erfolgloser Wiedereingliederungsversuche sei sie ab dem 15.09.2011 gekündigt und arbeitslos. Sie könne kein Auto mehr fahren. Sie leide unter starken Angstzuständen im Krankenhaus. Bei vielen Dingen im Haushalt brauche sie Hilfe, benötige mehr Zeit als früher und lange Erholungspausen. Die Sprache habe sich fast normalisiert. Sie könne nur mit der linken Hand essen. Sie leide unter erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen.
12Die Klägerin wirft den Beklagten vor dass sie nicht über das Risiko der Operation ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Der Eingriff sei verharmlost worden. Ihr sei mitgeteilt worden dass der Eingriff hundertfach/mehrfach erfolgreich angewandt worden sei und kein besonderes Risiko bergen. Die Aufklärung sei auch nur durch eine junge Stationsärztin durchgeführt worden. Diese sei mit den Besonderheiten und Risiken der Operation nicht vertraut gewesen.
13Erst viele Monate später sei ihren Eltern ein elfseitiges Schriftstück plus zweiseitiger Einverständniserklärung ausgehändigt worden, welches die Studie vorgestellt habe. Sie selbst habe das Schreiben am 1. März 2011 erhalten. Alle Unterlagen, die sie vor der Operation erhalten habe, habe sie in ihrer Tasche gelagert. Ein vergleichbares Schreiben sei von ihren Eltern in der Tasche nicht gefunden worden, woraus sich ergebe, dass sie es nicht erhalten habe. Die Informationen aus dem Text habe sie nicht erhalten. Dieses sei im Rahmen des etwa 25-minütigen Gesprächs nicht möglich gewesen.
14Es sei auch zu beanstanden, dass in den Unterlagen kein Hinweis enthalten sei, dass immaterielle Schäden nicht von der Versicherung erfasst seien.
15Sie sei nicht über die echten Behandlungsalternativen des Clippings und Coilinngs aufgeklärt worden. Angesichts dessen, dass das angewandte Verfahren in Deutschland überhaupt noch nicht getestet worden sei, hätte sie sich für diese Behandlungsmethode nicht entschieden. Sie sei unter Zeitdruck und zur Unzeit zur Teilnahme an der Studie überredet worden. Es sei ihr verschwiegen worden, dass die Methode noch in der Erprobungsphase war und nicht vorhersehbare Risiken barg. Im Text sei angegeben, dass man sich genügend Zeit lassen solle vor Unterschrift unter die Einwilligungserklärung. Obwohl die Telefonnummer von Frau X angegeben sei, habe die Möglichkeit zu einem Kontakt nicht bestanden, da diese erst am Behandlungstag eingereist sei.
16Die Klägerin wirft den Beklagten auch vor, dass die Behandlung fehlerhaft erfolgt sei. Die Operateurin habe an dem Ballonmaterial Veränderungen vorgenommen. Dieses habe sie am 10.10.2009 ihrer Mutter mitgeteilt. Das Medizinprodukt sei vor der Operation auch nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Ursache der Ruptur könne nach mechanischen Gesetzen nur eine Überfüllung und ein daraus resultierender Überdruck sein.
17Bei einer nunmehr zugelassenen Behandlung mit dem eingesetzten Stoff werde auch kein Ballon mehr eingesetzt. Die Behandlung würde auch nur durchgeführt, wenn Clipping oder Coiling nicht möglich seien.
18Die Klägerin beantragt,
191. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2012 zu zahlen,
202. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 06.10.2009 bis 26.10.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind,
213. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.170,56 Euro an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2012 zu zahlen.
22Die Beklagten beantragen,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagten tragen vor, dass die Beklagte zu 2) ausreichend zur Aufklärung qualifiziert gewesen sei. Die Beklagte zu 2) sei nämlich bereits seit 01.07.2006 in oberärztlicher Funktion in der Neuroradiologie tätig. Sie habe seitdem selbst neuroradiologische Interventionen selbständig durchgeführt und habe über praktische Fähigkeiten in der Behandlung von Aneurysma und im Umgang mit Flüssigembolisaten bei der Behandlung von Gefäßmalformationen verfügt. Sie habe persönlich Referenten gehört, die rein positive Fallbeispiele vorgestellt hätten. Nach ihrer Kenntnis habe sich Frau X mit Entwicklern und Anwendern der neuen in der Studie verwendeten Substanz intensiv ausgetauscht. Sie selbst habe im weiteren Verlauf die Information erhalten, dass es auch im Ausland zu derartigen Rupturen bei der Anwendung gekommen sei, so dass man von einer Inkompatibilität zwischen Ballon und Embolisat ausgegangen sei.
25Die Beklagte zu 2) habe die Klägerin ausführlich und detailliert aufgeklärt.
26Sie habe zunächst allgemeines zu der Erkrankung erläutert. Sie habe die Erkrankung anhand einer Zeichnung erklärt. Sie habe der Klägerin im vorliegenden Fall die in der vorangegangenen gemeinsamen neurochirurgischen-neuroradiologischen Frühkonferenz besprochenen Behandlungsoptionen und Therapieangebote erläutert. Dabei habe sich die dort gemeinsam getroffene Entscheidung auf die Größe des Aneurysma, dessen Konfiguration und die Lage so wie das Patientenalter gestützt. Alle Punkte sprachen dafür, ihr die Therapie zu empfehlen. Sie habe die neurochirurgischen und endovaskulären Optionen erläutert und illustriert. Besonders bei einer Behandlung im Rahmen einer Studie erläutere die Beklagte zu 2) alle Sachverhalte noch einmal intensiv und händige den Patienten entsprechende Unterlagen aus, was die Klägerin durch ihre Unterschrift bestätigt habe. Am Tag des Eingriffs habe sie auch noch einmal gefragt, ob die Klägerin weiter bei der Entscheidung zur Studienteilnahme bleibe oder doch das Coiling vorziehen würde.
27Sie habe nicht angegeben, dass der Eingriff schon hundertfach erfolgreich angewandt worden sei, da zu diesem Zeitpunkt nicht so viele Patienten mit diesem Embolisat behandelt worden seien. Nur bezüglich des vorgestellten Coilings seien schon viele hundert Patienten erfolgreich behandelt worden. Die Beklagte zu 2) stelle auch die Erkrankung immer so dar, dass sie schwere Folgen haben könne (Schlaganfälle, Versterben). Auch die therapeutischen Möglichkeiten hätten genauso schlimme Risiken, wenn diese Risiken eintreten würden, dieses sei aber statistisch als geringer einzustufen.
28Das Gericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 2) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten, Anhörung der Sachverständigen und Vernehmung von Zeuginnen. Wegen der Ergebnisse wird auf das Gutachten des Sachverständigen W vom 17.07.2013, Bl. 245 ff. GA, das Gutachten des Sachverständigen T1 vom 10.06.2014, Bl. 351 ff. GA, und die Sitzungsprotokolle vom 18.12.2013, Bl. 280 ff. GA, sowie 09.02.2015, Bl. 380 ff. GA, Bezug genommen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
30Entscheidungsgründe
31Die Klage ist weitestgehend begründet.
32Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,00 Euro aus §§ 823, 831, 253, 840 BGB.
33Der im Krankenhaus der Beklagten zu 1) durchgeführte Eingriff am 09.10.2009 ist nämlich als rechtswidrig anzusehen, da von einer wirksamen Einwilligung durch die Klägerin nicht ausgegangen werden kann. Eine ordnungsgemäße mündliche Aufklärung durch die Beklagte zu 2) ist nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen worden und eine hypothetische Einwilligung kann auch nicht angenommen werden.
34Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist jedenfalls insoweit nicht erbracht, dass die Kammer erhebliche Zweifel daran hat, dass die Klägerin ausreichend darüber informiert wurde, dass es sich bei dem verwandten O um ein in Deutschland noch nicht zugelassenes Produkt zur Behandlung von Hirnaneurysmen handelte mit dementsprechend noch ungeklärten Risiken.
35Eine entsprechende Aufklärung war auch erforderlich, um die Klägerin in die Lage zu versetzen für sich sorgfältig abzuwägen, ob sie sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken behandeln lassen möchte oder nach der neuen Methode unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2007, VI 55/05 zu einem noch nicht zugelassenen Medikament; BGH, Urteil vom 13.06.2006, VI ZR 323/04 zu „Robodoc“, jeweils zitiert nach juris).
36In der schriftlichen Patienteninformation sind zwar insoweit durchaus schon wesentliche Informationen enthalten und in der unterschriebenen Einwilligungserklärung ist auch die Angabe enthalten, dass die Klägerin die Patienteninformation gelesen und verstanden hat und die Informationen auch mündlich erklärt wurden. Es bestehen aber dennoch ganz erhebliche Zweifel, ob dieses auch erfolgt ist.
37Zunächst ist schon höchst zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt die Gelegenheit hatte, das sechszehn Seiten umfassende Unterlagenkonglomerat vor ihrer Unterschriftsleistung zu lesen. Es wurde bei der Anhörung der Beklagten zu 2) der Eindruck gewonnen, dass sie die Unterlagen vor dem Aufklärungsgespräch vorbereitet hat und mit zu diesem genommen hat. Jedenfalls konnte die Beklagte zu 2) keinen Ablauf schildern, durch den sichergestellt wurde, dass die Klägerin die Informationen vor dem Gespräch tatsächlich lesen konnte. Angesichts des Umfangs der Informationen kann dieses auch nicht während des Aufklärungsgesprächs erfolgt sein. Ein entsprechender Vorgang wurde von der Beklagten zu 2) auch nicht geschildert.
38Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 2) die nach obigen Ausführungen erforderlichen Informationen mündlich erteilt hat. In ihrer persönlichen Anhörung hat die Beklagte zu 2) entsprechende Angaben nicht nur nicht geschildert sondern sogar bei ausdrücklichen Nachfragen eine gewisse Distanz zum Inhalt der Aufklärungsbögen erkennen lassen. Auf den ausdrücklichen Vorhalt des Gerichts, inwiefern Details des Bogens zur Studie durchgegangen werden, z.B. wie Experimente, dass klebstoffartiges Material noch nicht zur Behandlung von Hirnaneurysmen in Deutschland zugelassen sind, hat die Beklagte zu 2) lediglich angegeben, dass die Bögen von der Rechtsabteilung und von der Ethik-Kommission überprüft wurden. Auf das weitere Befragen durch den Klägervertreter, ob dem Patienten gesagt werde, dass das Material, was man ihr ins Gehirn spritze, in Deutschland noch nicht zugelassen sei, hat die Beklagte zu 2) lediglich angegeben, dass eine Zulassung im Rahmen der Studienerprobung gegeben sei.
39Die Klägerin wurde zwar darüber informiert, dass es sich um eine neue Methode handelte, zu der eine Studie durchgeführt wurde. Diese Informationen reichten aber nicht aus. Dass eine Methode als „neu“ bezeichnet wird und eine Studie durchgeführt wird, heißt nicht, dass noch keine Zulassung vorliegt. Soweit die Beklagte zu 2) angegeben hat, dass sie erklärt hat, dass Coiling das Standardverfahren ist und dass das Flüssigembolisat erst bei weniger Patienten ausprobiert worden sei, macht dieses auch nicht die fehlende Zulassung und den experimentellen Charakter des Vorgehens deutlich. Weniger Patienten vermittelt vielmehr den Eindruck, dass immerhin schon einige Erfahrungen vorliegen, auch wenn es nicht so viele sind wie mit dem anderen Verfahren.
40Es kann dahinstehen, ob die Klägerin nach dem Aufklärungsgespräch noch die Möglichkeit hatte, die Informationen zu lesen. Eine schriftliche Information ersetzt nicht ein ordnungsgemäßes Aufklärungsgespräch. Zudem dürfte bei vielen Patienten die Neigung gering sein, ein sechszehnseitiges Dokument noch zu lesen, nachdem die Entscheidung für eine Behandlung schon gefallen ist und sozusagen durch Unterschriftsleistung bestätigt wurde. Es bestand auch hier kein besonderer Anlass, da ihr eine eindeutige Behandlungsempfehlung gegeben war und wesentliche Informationen, die diese immerhin relativiert hätten (nicht zugelassener Stoff mit unbekannten Risiken) nicht gegeben worden waren.
41Der Aufklärungsfehler begründet hier auch eine Haftung der Beklagten. Es hat sich nämlich gerade ein spezifisches Risiko der neuen experimentellen Methode verwirklicht. Es kam zu einem Platzen des Ballons und durch die Verschleppung des O zu Gefäßverschlüssen. Auch wenn das Risiko von Gefäßverschlüssen auch beim Coiling bestanden hätte, so haben sich doch gerade Risiken der neuen Methode verwirklicht. Diese haben sich im Rahmen der Studie auch in anderen Kliniken verwirklicht, was sogar insgesamt zum kurzfristigen Abbruch der Studie geführt hat.
42Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, weil eine Aufklärung über eine mögliche Embolisatverschleppung erfolgt ist und die Schäden hier durch eine Embolisatverschleppung eingetreten ist.
43Zwar mag auch über das Risiko der Embolisatverschleppung aufgeklärt worden sein, es wurde aber nicht über das besondere Risiko aufgeklärt, dass gerade die Methode mit dem Ballon nicht funktionieren würde. Dieses Risiko (Platzen des Ballons) musste man zwar im Detail nicht unbedingt voraussehen und aufklären, der Hinweis auf die fehlende Zulassung und die insoweit unbekannten Risiken hätten aber gerade dazu gedient, auch solche unbekannten Schadensmechanismen abzudecken.
44Für den Patienten ist die Art des Schadensmechanismus zwar auch nicht im Detail relevant, relevant ist aber, dass man das Ausmaß des Risikos der neuen Methode nicht abschätzen konnte und sich nunmehr das Risiko realisiert hat, dass die neue Methode in der angewandten Form nicht hinreichend sicher funktionierte.
45Eine Haftung scheidet auch nicht nach den Grundsätzen der hypothetischen Einwilligung aus.
46Die Behandlungsseite kann sich - allerdings nur unter strengen Voraussetzungen - darauf berufen, dass der Patient auch bei Erteilung der erforderlichen Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Hat sie dies substantiiert dargelegt, muss die Patientenseite nachvollziehbar plausibel machen, warum sie auch bei zureichender Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre. Zur Prüfung hat das Gericht die Patientenseite grundsätzlich persönlich anzuhören.
47An die Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung sind schon bei der "normalen Standardbehandlung" strenge Anforderungen zu stellen, damit das Aufklärungs- bzw. Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht unterlaufen wird. Da es sich bei dem Einsatz des O außerhalb der Zulassung letztlich um einen medizinischen Versuch oder Experiment handelt - wenngleich zu individuell-therapeutischen Zwecken, sind für das Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Es darf nicht dazu kommen, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und die erhöhten Anforderungen an eine wirksame tatsächliche Einwilligung über die (vorschnelle) Annahme einer hypothetischen Einwilligung in eine experimentelle Behandlungsmethode im Rahmen einer von einer Ethikkommission geprüften Studie haftungsrechtlich umgangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2007, VI 55/05).
48In ihrer Anhörung hat die Klägerin erklärt, dass sie nicht gewusst hätte, wie sie sich entschieden hätte, wenn sie über das experimentelle Vorgehen und nicht ausreichend Kenntnis von Risiken aufgeklärt worden wäre und dass sie wahrscheinlich nicht auf Risiko gesetzt hätte. Besondere Ausführungen zur Untermauerung der Plausibilität konnte die Klägerin nicht machen.
49In anderen Fallkonstellationen würden die Angaben der Klägerin zur Begründung eines plausiblen Entscheidungskonflikts möglicherweise nicht ausreichen. In der vorliegenden dargestellten besonderen Entscheidungssituation aber schon. Wenn auch eine Empfehlung der neuen Methode vor dem Hintergrund der Vorteile, die man sich von dieser versprochen hat (, die allerdings in den Patienteninformationen nicht enthalten sind), noch zulässig gewesen wäre, hätte diese Empfehlung keinesfalls so eindeutig sein dürfen, wie sie nach den Schilderungen der Klägerin und auch der Beklagten zu 2) war. Rechtlich und ethisch vertretbar wäre nur eine derartige Empfehlung gewesen, die noch deutlich gemacht hätte, dass die Patientin selber sorgfältig abwägen muss, ob sie sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken behandeln lassen möchte oder nach der neuen Methode unter Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren. Die Aufklärung und Beratung hätte – anders als bei einer gewöhnlichen Behandlung - gerade auch dazu dienen müssen, bei der Patientin einen Entscheidungskonflikt herzustellen.
50Ein Schmerzensgeld von 65.000,00 Euro erscheint der Kammer angemessen. Durch die streitgegenständliche Behandlung kam es bei der Klägerin zu Mediateilinfarkten, die zunächst sehr schwerwiegende körperliche Folgen für die Klägerin hatten. Sie war rechtsseitig gelähmt und hatte eine starke Sprachstörung. Während einer fast zweimonatigen stationären Reha-Behandlung ist es zwar schon zu einer deutlichen Besserung gekommen, trotz weiterer ambulanter Therapien über mehrere Jahre ist aber trotz weiterer Besserung noch ein ganz erheblicher Dauerschaden verblieben. Das Leben der bei der Behandlung erst 34jährigen Klägerin wird dadurch dauerhaft erheblich beeinträchtigt und der Lebensalltag geprägt. Mit einer Besserung ist nicht mehr zu rechnen.
51Vor allem ist die Klägerin von einer Funktionsstörung des rechten Arms betroffen.
52So liegt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T1 eine spastische distal betonte Armparese rechts vor. Die rechte Hand ist so hochgradig beeinträchtigt, dass dieses schon dem Verlust der kompletten Funktionsfähigkeit der Hand gleichzusetzen ist. Dieses trifft die Klägerin als ursprüngliche Rechtshänderin im besonderen Maße. Auch wenn die Klägerin nun auf links umtrainiert ist, ist die Klägerin durch den Verlust der Funktionsfähigkeit der rechten Hand in alltäglichen Dingen wie der Haushaltsführung und Körperpflege erheblich eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen.
53Daneben besteht noch eine leichtgradige globale Aphasie mit Wortfindungsstörungen sowie Verständnisproblemen im Rahmen komplexer Inhalte. Ebenfalls ist von leichten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen auszugehen.
54Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Feststellungsinteresse nur zu verneinen, wenn keine zukünftigen weiteren Schäden zu erwarten sind (BGH NJW 2001, 1431, 1432; NJW 2001, 3413, 3415; NJW-RR 2007, 601). Hier ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass es bei der Klägerin zu weiteren Schäden kommt. Hinsichtlich materieller Schäden entstehen solche fortlaufend. Auch wenn diese grundsätzlich durch die Studienversicherung gedeckt werden, schließt dieses nicht das Interesse an einer Feststellung der unmittelbaren Ersatzpflicht der Beklagten nicht aus.
55Weitere noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sind auch nicht auszuschließen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen bedarf es z.B. ständiger Physiotherapie und laufenden kognitiven Trainings, um die Situation möglichst stabil zu halten.
56Die Schadensersatzverpflichtung erstreckt sich auch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Diese sind als adäquate Folge des Gesundheitsschadens entstanden.
57Der geltend gemachte Anspruch auf Zinsen ist nur gegenüber der Beklagten zu 1) vollumfänglich begründet. Insoweit besteht ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 286, 288 BGB. Da sich die Mahnung aber nur an die Beklagte zu 1) richtete und nicht gegen die Beklagte zu 2), besteht gegenüber dieser nur ein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 BGB. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrags gegenüber der Beklagten zu 2) war die Klage abzuweisen.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen 1x
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 1x
- BGB § 840 Haftung mehrerer 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- VI ZR 323/04 1x (nicht zugeordnet)