Urteil vom Landgericht Essen - 22 Ks-70 Js 79/24-3/24
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewendete Vorschrift:
1
Gründe
2Dem Urteil ist keine Verständigung gem. § 257c StPO vorausgegangen.
3I.
4Feststellungen zur Person
5Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in T. / Mazedonien (heute Nordmazedonien) geboren. Seine Familie gehört der dortigen Minderheit der Roma an. Er ist das Jüngste von insgesamt acht Geschwistern und ist mit diesen bei den Eltern in Mazedonien aufgewachsen. Die Eltern sind ebenso wie eine Schwester bereits verstorben. Der Angeklagte hat in Mazedonien die Hauptschule besucht und dort die 2. und 5. Klasse wiederholt. Eine Ausbildung hat er nicht begonnen, aber in Mazedonien als Holzarbeiter und später bei der Müllabfuhr und als Straßenreiniger gearbeitet. Seine Ehefrau H. – die spätere Geschädigte – lernte er im Alter von 20 Jahren kennen, sie war damals 13 Jahre alt. Nach einer dreimonatigen Phase des Kennenlernens heirateten sie von der Familie arrangiert nach Roma-Art. Zwei Jahre später erfolgte die standesamtliche Hochzeit. Das erste gemeinsame Kind D. wurde nur wenig später geboren, als die Geschädigte ca. 15 oder 16 Jahre alt war. In der Folgezeit wurden weitere gemeinsame Kinder des Angeklagten und der Geschädigten geboren. 0000 und 0000 wurden die Söhne F. und C. geboren, beide Nebenkläger im hiesigen Verfahren. Nur ein Jahr später kam die Tochter L. zur Welt. 0000 wurde W., gleichfalls Nebenkläger, geboren.
62014 kam die Familie nach Deutschland und wohnte zunächst in einem Asylheim in DW.. Danach zog die Familie in die Wohnung an der J.-Straße … in … DW.. Einer angemeldeten Arbeitstätigkeit ging der Angeklagte in Deutschland bis heute nicht nach.
7Der Angeklagte selbst unterhielt eine außereheliche Beziehung zu einer anderen Frau. Zwischenzeitlich kam es deshalb zur Scheidung in Mazedonien. Danach bezog der Angeklagte kurzzeitig eine eigene Wohnung an der Anschrift Y.-Straße … in DW.. In der Folgezeit erkannte der Angeklagte das Kind einer deutschen Frau als eigenes Kind an. Ob es sich bei dem Kind tatsächlich um sein leibliches Kind handelt oder er dieses nur anerkannte, um ein Aufenthaltsrecht zu begründen, konnte die Kammer nicht feststellen. Anschließend fanden der Angeklagte und die Geschädigte wieder zusammen und der Angeklagte zog wieder bei seiner Familie ein. 0000 wurde dann der gemeinsame Sohn I., ebenso Nebenkläger im hiesigen Verfahren, geboren. Zuletzt lebten von den Kindern noch I., W. und F. in der elterlichen Wohnung.
8Der Angeklagte, der an Bluthochdruck und einer Herzinsuffizienz leidet, trinkt regelmäßig Alkohol, vor allem Bier und Schnaps; eine Abhängigkeit besteht jedoch nicht. Zudem konsumierte der Angeklagte ca. zwei bis drei Mal monatlich nasal 0,5 g Kokain. Auch insoweit besteht keine Abhängigkeit.
9Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
10Er wurde in dieser Sache am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 00.00.0000 (Aktenzeichen …) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt DW..
11II.
12Feststellungen zur Sache
13Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen.
1. Das Geschehen bis einschließlich zum 00.00.0000
14Der Angeklagte und die Geschädigte führten bis zuletzt keine harmonische Beziehung; die Ehe war – wie auch schon vor 2022 – durch viele Streitigkeiten, Konflikte und Auseinandersetzungen sowie körperliche Gewalt zum Nachteil der Geschädigten geprägt. Anlass hierfür war ganz überwiegend die grundlose starke Eifersucht des Angeklagten. Mit zunehmendem Alter mischte sich C. und zeitweise auch die anderen erwachsenen Kinder in die Auseinandersetzungen ihrer Eltern ein und versuchten die Mutter vor dem Vater zu schützen. Ca. zwei Jahre vor der späteren Tat erfuhr der Angeklagte, dass ein Mann in Mazedonien auf einer Feier eines Cousins wohl damit geprahlt haben soll, dass die Geschädigte eigentlich seine Frau sein müsste, weil sie im Alter von 12 Jahren „etwas gehabt“ habe mit ihm, ohne dies weiter zu konkretisieren. Keiner seiner Familienangehörigen nannte dem Angeklagten den Namen aus Furcht vor dessen Reaktion. Hierdurch verschlimmerte sich die Eifersucht des Angeklagten noch; der Angeklagte mutmaßte nunmehr, die Geschädigte sei evtl. nicht als Jungfrau und damit aus seiner Sicht „unrein“ in die Ehe gegangen. Der Angeklagte, der sich hierdurch in seinem Ehrgefühl verletzt fühlte, wusste nicht, wer dieser Mann war und wollte seinen Namen unbedingt herausfinden. Dies ließ ihm keine Ruhe und er drängte die Geschädigte in Streitgesprächen immer wieder erfolglos dazu, ihm den Namen des Mannes zu verraten. Hiervon wussten auch die dem Angeklagten seit langem freundschaftlich verbundenen, gleichfalls dem Kulturkreis der Roma zugehörigen Zeugen Q. und O., die dem Angeklagten rieten, die Vergangenheit auf sich beruhen zu lassen oder sich von der Geschädigten zu trennen. Erst zu einem nicht näher bestimmbaren späteren Zeitpunkt erfuhr der Angeklagte von seinem Sohn C. wegen dessen ständigem Drängens, dass es sich bei dem Mann um „U.“ handele, der in der Nähe der Eltern der Geschädigten in Mazedonien lebt und der Schwiegervater des Neffen des Angeklagten ist. C., der die Erzählung des Mannes auf dieser Feier ohnehin - wie alle anderen engen Familienangehörige des Angeklagten auch - als Prahlerei auffasste, erhoffte sich, dass sein Vater nunmehr Ruhe geben würde. Das Gegenteil war jedoch der Fall. Obwohl die Geschädigte diesem keinerlei Anlass hierzu gab, steigerte sich der Angeklagte danach noch weiter in seine Eifersucht hinein und warf der Geschädigten immer wieder vor, vor der Ehe und auf dieser Vorstellung aufbauend auch während der Ehe fremd gegangen zu sein. Bei „U.“ selbst fragte er nicht nach. Der Angeklagte, der eine Ehe mit uneingeschränkter Autorität des Mannes führen wollte, war der Meinung, dass die Geschädigte ihm als seine (frühere) Ehefrau gehöre, sie bedingungslos treu zu sein habe und er über sie nach Belieben verfügen könne.
15Die Geschädigte, die in der von Gewalt gegen sie und Vorwürfen wegen des angeblichen Fehlverhaltens vor der Ehe geprägten Beziehung unglücklich war, sehnte sich nach einer Trennung und sprach dies auch regelmäßig beim Angeklagten an. Der Angeklagte, der die Schmach einer Trennung durch die Geschädigte nicht hinnehmen wollte und sich hierdurch erheblich in seinem Selbstwertgefühl als Familienoberhaupt beeinträchtigt fühlte, hinderte die Geschädigte jedoch daran, ihn zu verlassen. Er drohte ihr, auch in Anwesenheit der gemeinsamen Kinder dabei regelmäßig an, dass sie durch seine Hand sterben werde oder er die gemeinsamen Kinder oder den Bruder der Geschädigten töten werde, sollte sie ihn verlassen. Aus Angst um sich und die Familie blieb die Geschädigte bei ihm.
16Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt ein bis zwei Jahre vor der Tat, jedenfalls nachdem er den Namen des angeblichen früheren Nebenbuhlers von seinem Sohn erfahren hatte, verlangte der Angeklagte von der Geschädigten, in einer Moschee in Mazedonien auf den Koran zu schwören, dass sie nichts mit dem anderen Mann im Alter von 12 Jahren hatte und auch weiterhin nichts mit ihm habe. Dabei verlangte der Angeklagte von der Geschädigten, diesen Schwur nackt abzugeben, da er davon ausging, dass das Tragen von Metall am Körper den Schwur ungültig werden lasse. Die Geschädigte kam dem nach und schwor vollständig unbekleidet, nichts mit einem anderen Mann gehabt zu haben. Dies genügte dem Angeklagten jedoch nicht und er steigerte sich in sein gekränktes Ehrgefühl und seine Eifersucht weiter hinein, sodass es zu einem weiteren Schwur in einer Moschee in Deutschland mit dem gleichen, für den Angeklagten aber weiterhin unbefriedigendem Ergebnis kam. Auch in der Folgezeit suchte der Angeklagte deshalb vor dem gleichen emotionalen Hintergrund immer wieder Streit und löste nahezu täglich Auseinandersetzungen aus. Er ging so weit, dies auch vor der Familie, den Verwandten und Bekannten auszubreiten und warf der Geschädigten immer wieder vor, nicht jungfräulich in die Ehe gegangen zu sein und - völlig haltlos - ihn auch heute noch zu betrügen.
17Insoweit kam es zu verschiedenen Polizeieinsätzen. Am 00.00.0000 rief der Zeuge F. den Notruf und löste so einen Polizeieinsatz bei der Familie aus. Gegenüber dem Zeugen N. gab die Geschädigte an, es gebe seit mehreren Monaten körperliche Auseinandersetzungen zu ihrem Nachteil. Konkret habe der Angeklagte sie die Treppe hinunter gestoßen, nachts die Hand um ihren Hals gehalten und zugedrückt und ihr einmalig ein Messer an den Hals gehalten, als sie geschlafen habe. Der Angeklagte selbst bestritt die Vorwürfe. Der Angeklagte wurde der Wohnung verwiesen und erhielt ein zehntägiges Rückkehrverbot. Bereits einen Tag später erschien die Geschädigte auf der Polizeiwache in DW.-AS. und nahm die Strafanzeige sowie den Strafantrag zurück.
18Am 00.00.0000, nach einem weiteren Streit, fertigte der Angeklagte, der mit Spitznamen „G.“ genannt wird, ein Video an, in dem er die Geschädigte auf offener Straße beleidigte, beschimpfte und angab, sie hinausgeworfen zu haben. Konkret sagte er: „Siehst du wie G. dich wie eine Hündin hinausgeschmissen hat? Wie eine Hündin! Wie eine Hündin! Siehst du, wie du wartest, dass du gehst? Wie eine Hündin! Hier, das ist besser so. Geh wie eine Hündin! Weil du gesündigt hast, du hast es getan! Du bist nicht mehr meine! Hier ihr Roma, schaut zu, wie sie weggeht. Ich habe sie verlassen. Ich lasse sie gehen. Nun, ab heute ist sie nicht mehr meine Frau. Heute ist der 00.00.0000. Ich habe sie verlassen. Ab heutigem Tag, seit dem 00.00.0000 ist sie nicht mehr meine Frau. Der 00.00.0000 ist sie nicht mehr meine Frau. Hier, schaut sie euch an. Sie hat nun gesündigt. Sie ist die, die fickt, die zerfetzt ist. Hier das ist es. Mit ihr. Diese hier brauche ich nicht.“ Das Video leitete er an nicht mehr feststellbare Personen weiter. Zumindest dem Zeugen X. wurde es so über einen Messenger-Dienst zugesandt.
19Wenige Tage später, am 00.00.0000, bedrohte der Angeklagte die Geschädigte in der gemeinsamen Wohnung mit dem Tod. Aus Angst verließ die Geschädigte die Wohnung und wollte die Polizeiwache in DW.-AS. aufsuchen. Der Angeklagte ging ihr jedoch hinterher und hielt sie fest, um sie daran zu hindern, sich an die Polizei zu wenden. Um sich zu befreien, nahm die Geschädigte eine in der Nähe stehende bereits kaputte Flasche und schlug sie dem Angeklagten in das Gesicht. Dem Angeklagten gelang es dennoch, die Geschädigte zu überreden, keine Anzeige zu erstatten und ihm in die Wohnung zu folgen.
20In der Nacht zum 00.00.0000 kam es zu einem weiteren Streit zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten, in dessen Folge der Angeklagte androhte, die gemeinsamen Kinder umzubringen, sofern sich die Geschädigte von ihm trenne. Um weiter die Kontrolle über die Geschädigte zu behalten, nahm der Angeklagte bei Verlassen der Wohnung den Schlüssel und die Papiere der Geschädigten mit. Der hinzugerufene Zeuge B. verhängte – in Abwesenheit des Angeklagten – ein Rückkehrverbot gegen diesen.
21Bereits gegen Mittag desselben Tages erfolgte der nächste Polizeieinsatz, da der Angeklagte in die Wohnung zurückkehrte. Die Zeugen K. und R. setzten daraufhin auf Wunsch der verängstigten Geschädigten das Rückkehrverbot durch und der Angeklagte erstattete Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen die Geschädigte wegen des Vorfalls vom Vortag.
22Am 00.00.0000 erschien die Geschädigte bei der Polizei, wollte nicht eintreten und nahm den Strafantrag zurück. Am 00.00.0000 erschien auch der Angeklagte bei Polizei, nahm den Strafantrag zurück und machte sonst keine Angaben.
23Mehrere Monate später steigerte sich der Angeklagte noch tiefer in seine Eifersucht hinein und verdächtigte auch weitere Familienangehörige, die angeblichen Fehltritte seiner Frau zu unterstützen. Am 00.00.0000 schickte er um 17:09 Uhr über das Smartphone Samsung Galaxy S 10 mit den beiden IMEI N01 und N02 an den Kontakt „C.“ folgende Sprachnachricht: „E., wieso gehst du nicht dran? Weil du sie ficken gebracht hast? Sie ist nicht da, weil sie jetzt am ficken ist? Egal du kannst jetzt am ihr Geld verdienen.” Um 17:11 Uhr schickte er zudem eine Sprachnachricht an den Kontakt „V.“: „E., du gehst nicht dran, sie ist nicht da, da du sie ficken gebracht hast? Sie wird sich da auch ficken, da bei dir, dass du an sie Geld verdienen kannst? Ok, in Ordnung. Ich werde ihr sogar die Nägel machen. Sie hat sich jetzt auch eine Perücke gekauft. Bring sie im Puff, bring sie hin. Du wirst ihr dolmetschen. E., wenn du nicht dran gehst, das heißt, sie ist ficken gegangen und deswegen gehst du nicht dran.“ Mit E. war die Ehefrau von C., Schwiegertochter des Angeklagten, gemeint.
24Zwei Minuten später schickte er an denselben Kontakt eine weitere Sprachnachricht: „E., du kannst diese Tür vergessen, du wirst dieses Haus vergessen.“ Um 17:28 Uhr übersandte der Angeklagte demselben Kontakt die drohende Sprachnachricht: „Ich werde jetzt zu dir kommen, warte auf mich” und um 17:30 Uhr: „E., nimm das Telefon ab.” Um 19:26 Uhr übersandte er dem Kontakt „C.“ ein Liebeslied auf Romani. Um 19:29 Uhr schickte er eine Sprachnachricht an denselben Kontakt mit dem Inhalt: „C., deine Mutter weint, wenn sie dieses Lied hört.“ Um 21:22 Uhr schickte er zudem eine weitere Sprachnachricht: „Heute Nacht wirst du den Gruß deiner Mutter hören…“
25Am 00.00.0000 fertigte der Angeklagte mit dem Smartphone eine Videoaufnahme an, in der er sagt: „Schaut sie euch an, Leute. Ich habe sie als eine Nutte rausgeschmissen. Sie hat gefickt, schaut euch sie an. Also, ich habe sie rausgeschmissen in einfachen T-Shirts, also ich habe sie geworfen“; dieses Video postete er zudem in seiner Story bei P..
26Am 00.00.0000 erstellte der Angeklagte ein Messenger-Profil, stellte es so dar, dass es angeblich von der Geschädigten stammte und übersandte ein Bild von der Geschädigten an den Telefonkontakt „S.“ mit dem Text: „Ich bin es M.. Schick mir deine Nummer. Z. kennt dieses Messenger nicht. Oder das P. von deinem Vater. Aber nur versteckt. Schicke es nachts.” Dies tat er, um ihre angebliche Untreue zu belegen.
27Am 00.00.0000 rief F. erneut die Polizei und berichtete von Gewalt des Angeklagten gegenüber der Geschädigten sowie, dass der Angeklagte mit einem nicht angemeldeten Fahrzeug und ohne Führerschein fährt. Kurze Zeit nach Eintreffen der Zeugin UQ. kehrten auch die Geschädigte und der Angeklagte in die verwüstete Wohnung zurück. Der Angeklagte bestritt die Gewalttätigkeiten gegenüber der Geschädigten; es erfolgte eine Wohnungsverweisung und ein 10-tägiges Rückkehrverbot. Eine Tasche mit Gegenständen des persönlichen Bedarfs nahm der Angeklagte bei Verlassen der Wohnung nicht mit. Bereits am nächsten Tag nahm die Geschädigte den Strafantrag zurück.
28Aufgrund der diversen Polizeieinsätze wurden Berichte an das Jugendamt übersandt. Bereits eine Woche vor der Tat sollte daher ein Gespräch zwischen der Familie und Mitarbeitern des Jugendamts DW. stattfinden, das der Angeklagte jedoch telefonisch absagte. Daraufhin wurde der Termin auf den 00.00.0000, 12:00 Uhr verschoben.
2. Das Vortatgeschehen am 00.00.0000
29Am Morgen des 00.00.0000 hielt sich der Angeklagte außerhalb der Wohnung auf, schaute bei dem Zeugen O. vorbei und traf den Zeugen Q., dem er von dem anstehenden Termin mit dem Jugendamt berichtete. In Gedanken beschäftigte er sich bereits sehr mit dem Termin mit dem Jugendamt und den möglicherweise daraus entstehenden Konsequenzen. Während des gesamten Tages konsumierte der Angeklagte weder Alkohol noch Betäubungsmittel.
30Gegen 12:00 Uhr besuchten die Zeuginnen XB. und GG. vom Jugendamt DW. zusammen mit einer Auszubildenden und einem Dolmetscher die Familie A. in der Wohnung an der J.-Straße … in DW.. Bei dem Termin anwesend waren der Angeklagte, die Geschädigte und F., jedoch nicht die minderjährigen Kinder W. und I.. Es erfolgten zuerst Einzelgespräche mit den anwesenden Familienmitgliedern. Das erste Einzelgespräch führten die Zeuginnen XB. und GG. mit dem Angeklagten. Währenddessen war der Angeklagte genervt sowie trotzig und zeigte deutlich, kein Interesse an dem Gespräch zu haben. Auf die Nachfrage der Zeuginnen, ob er wisse, aus welchem Grund sie überhaupt da seien, antwortete der Angeklagte, dass dieses Gespräch aufgrund des vorherigen Polizeieinsatzes wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis angesetzt worden sei. Er war wütend darüber, dass F. die Polizei angerufen hat und diese ohne dessen Hinweis keine Kenntnis von dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gehabt hätte. Die Zeuginnen teilten daraufhin mit, dass sie aufgrund der angezeigten häuslichen Gewalt da seien. Diese wurde von dem Angeklagten dementiert, er erklärte, es gebe nur hin und wieder verbale Konflikte. Auf Vorhalt aus dem Polizeibericht, dass er die Geschädigte gewürgt haben solle, stellte der Angeklagte der Zeugin XB. die Frage, ob sie verheiratet sei und bei einem Mann bleiben würde, der sie schlagen würde und sagte dann, dass so etwas keine Frau machen würde. Die Zeuginnen XB. und GG. erklärten dem Angeklagten, dass sie aufgrund der Häufung der Vorfälle einen sogenannten „Clearingprozess“, also einen mehrwöchigen Prozess mit zahlreichen Gesprächen mit den Familienmitgliedern in unterschiedlicher Zusammensetzung einleiten wollen, um den Bedarf der Familie erheben zu können. Danach erfolgte das Einzelgespräch mit der Geschädigten, die angab, der Angeklagte habe sie gar nicht gewürgt. Vielmehr sei es so, dass er Alkohol trinken würde, was sie nicht gut finde und sie ihn in einem solchen Zustand aus der Wohnung haben wollte. Die Polizei habe das wegen der Sprachbarriere falsch aufgenommen. Die Zeuginnen äußerten Zweifel hieran und bestärkten die Geschädigte, sich bei der Polizei oder dem Jugendamt zu melden. Den ihr angebotenen Flyer für die Frauenberatungsstelle in DW. und eine Visitenkarte der Zeugin GG. wollte die Geschädigte nicht annehmen. Daher legten die Zeuginnen beides auf einen Couchtisch und baten die Geschädigte inständig, sich Hilfe zu suchen. Während des Einzelgesprächs mit der Geschädigten versuchte der Angeklagte an der Tür zu lauschen. Ihm gefiel es nicht, dass die Geschädigte bei dem Gespräch seiner Kontrolle entzogen war und zudem Unterstützung von außen erhielt.
31Im Rahmen des Einzelgesprächs mit F. gab dieser an, er sei von der Arbeit heim gekehrt und sein Vater habe alkoholisiert Gegenstände im Wohnzimmer beschädigt; es habe zwar Konflikte zwischen den Eltern gegeben, der Vater sei die Mutter aber dabei nicht körperlich angegangen. Er habe von der Mutter jedoch erzählt bekommen, dass der Vater sie nachts gewürgt habe. Es gebe ständig Auseinandersetzungen, die ihn sehr belasten würden und er habe deshalb Panik-Attacken.
32Anschließend erfolgte ein gemeinsames Gespräch mit den anwesenden Familienmitgliedern, in dem die Zeuginnen erklärten, den Clearing-Prozess zur Bedarfserhebung einsetzen zu wollen. Hierfür sollte ein erster gemeinsamer Termin gefunden werden. Darauf reagierte der Angeklagte trotzig und genervt und erklärte, das Jugendamt solle mit seiner Frau einen Termin machen und er schaue dann, ob er hierfür Zeit habe. Auf die Erwiderung, dass es gerade darum gehe, dass alle betroffenen Familienmitglieder an dem Treffen teilnehmen, fragte der Angeklagte genervt, wo er das Sorgerecht für die Kinder abgeben könne. Er sagte, er wolle sich diesen Stress nicht antun, sondern auswandern und sich eine andere Frau suchen. Die Geschädigte und F. reagierten hierauf nicht. Schließlich wurde ein Termin für den folgenden Montag vereinbart. Die Geschädigte machte sich nach dem Besuch der Zeuginnen XB. und GG. große Sorgen darüber, dass ihr das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder entzogen werden würde. Nachdem die Zeuginnen die Wohnung verlassen hatten, kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. Hintergrund des Streits war einerseits, dass die Geschädigte nunmehr endgültig die dauerhafte Trennung wollte und das etwaige Aufteilen des Sorgerechts zwischen ihr und dem Angeklagten diskutieren wollte und andererseits wieder der Vorwurf des Angeklagten, die Geschädigte habe mit 12 Jahren „etwas“ mit einem anderen Mann gehabt. Während des Streits forderte der Angeklagte von der Geschädigten die Herausgabe der Visitenkarte und des Flyers, die sie zwischenzeitlich an sich genommen hatte, was die Geschädigte jedoch verweigerte. Der Angeklagte bemerkte bereits zu diesem Zeitpunkt den drohenden Verlust der Kontrolle über seine Frau.
33Gegen 13:00 Uhr kam es zu einem Telefonat zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Q., in dessen Verlauf der Angeklagte den Zeugen bat, vorbei zu kommen. Zu einem Treffen kam es jedoch zunächst nicht. Im Laufe des Mittags wollte der Angeklagte den Pkw abmelden, der durch C. genutzt wurde. F. rief daher jedenfalls nach 14:30 Uhr C. an und bat ihn, das Fahrzeug zur J.-Straße … in DW. zu bringen, damit der Vater es abmelden könne. Da C. den Pkw aber weiter benötigte, rief er den Angeklagten an und überredete ihn, das Fahrzeug zunächst nicht hergeben zu müssen. Im Laufe des Telefonats sprach C. auch mit seiner Mutter, die aufgrund des Besuchs des Jugendamts aufgewühlt war, weinte und dachte, dass ihr die minderjährigen Kinder weggenommen würden. C. sprach dann mit der Mutter zum Zwecke der Ablenkung zunächst über andere Themen und beendete das Gespräch. Im Laufe des Nachmittags verließ der Angeklagte die Wohnung kurzzeitig. In einem weiteren Telefonat zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Q. gegen 17:30 Uhr einigten sie sich darauf, dass der Zeuge Q. den Angeklagten in dessen Wohnung besucht. Der Zeuge Q. erschien dann tatsächlich in der Wohnung. Zu diesem Zeitpunkt waren außer dem Angeklagten und der Geschädigten noch I. und F. in der Wohnung. F. machte sich für das Fußball-Training fertig und bat seine Eltern, den andauernden Streit alleine zu klären. Zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr verließ F. die Wohnung. I. befand sich im an die Küche angrenzenden Kinderzimmer. Die Geschädigte warf dem Angeklagten vor, gegenüber den Mitarbeiterinnen des Jugendamts erzählt zu haben, er würde sich trennen und habe eine neue Frau, weil sie Angst hatte, dass ihr nun die Kinder weggenommen würden. Der Angeklagte, der bemerkt hatte, dass er die Kontrolle über die Geschädigte zu verlieren drohte, verlangte von ihr die Herausgabe der Visitenkarte der Zeugin GG.. Die Geschädigte trug diese in ihrer Hosentasche bei sich und weigerte sich, die Visitenkarte herauszugeben. Hierüber war der Angeklagte wütend. Die Geschädigte, die die andauernden Streitigkeiten leid war, rief ihm in etwa resigniert zu, „mach, schlag mich, ich bin hier“, warf in ihrer Verzweiflung mit Tassen und Gläsern um sich und auch die Glastür des Backofens wurde zerstört. Um der Geschädigten die Möglichkeit zu nehmen, Hilfe zu rufen, riss der Angeklagte das Telekommunikationskabel aus der Wand. Der Zeuge Q. versuchte, den Streit zu schlichten und überredete den Angeklagten, mit ihm die Wohnung zu verlassen, um etwas trinken zu gehen. Gegen 19:00 Uhr verließen beide die Wohnung und traten auf den Gehsteig vor dem Haus. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen Q. dann wahrheitswidrig, er habe seine Sporttasche mit Kleidung in der Wohnung vergessen und wolle diese noch holen. Der Angeklagte begab sich wieder in das Haus, während der Zeuge einige Minuten vor dem Haus wartete und sich dann – da der Angeklagte nicht zu ihm zurückkehrte - alleine auf den Heimweg machte.
3. Die Tat am 00.00.0000
34Der Angeklagte begab sich zurück in die Wohnung, in der Absicht, die Geschädigte zu töten. In der Wohnung befanden sich zu diesem Zeitpunkt die Geschädigte und I., der sich weiterhin in dem Kinderzimmer aufhielt.
35Die Wohnung ist wie folgt aufgeteilt:
36Durch die Wohnungseingangstür gelangt man zunächst in einen Flur. Linksseitig geht ein Zimmer ab, in dem sich an der Wand ein Bett und mehrere Wäscheständer befinden. Dieses Zimmer hat einen Durchgang zu einem als Schlafzimmer genutzten Raum. Eine direkte Anbindung an den Flur besteht von diesem Raum aus nicht.
37Gegenüber der Wohnungseingangstür befindet sich das Badezimmer.
38Schräg rechtsseitig neben der Wohnungseingangstür befindet sich ein nach oben abgerundeter Zugang zur Küche; eine Tür gibt es nicht. Rechts von dem Zugang zur Küche befindet sich eine L-förmige, anthrazitfarbene Einbauküche. Daran angrenzend befindet sich ein Fenster und darunter ein weißer Heizkörper. Mittig im Raum steht ein grauer Esstisch auf einem ebenfalls grauen, gemusterten Teppich. An den beiden anderen Zimmerwänden stehen außer mehreren Stühlen keine Möbel, jedoch befindet sich an der gegenüber dem Kücheneingang gelegenen Seite eine Tür zu dem angrenzenden Zimmer, das als Kinderzimmer genutzt wird. Darin befindet sich ein Kleiderschrank, drei auf dem Boden liegende Matratzen mit Bettzeug sowie ein Schreibtisch, auf dem ein Bildschirm, eine Tastatur, eine Spielekonsole der Marke DA. und ein Controller stehen sowie ein Bürostuhl. Einen weiteren Ausgang hat dieses Zimmer nicht.
39Links von der Eingangstür zur Küche befindet sich eine weitere Tür zu einem weiteren Zimmer. An der rechten Seite dieses ebenfalls nur spärlich möblierten Zimmers befindet sich ein großer, ebenfalls abgerundeter Durchgang zum Wohnzimmer. Auch das Wohnzimmer hat keinen weiteren Ausgang.
40Nicht ausschließbar kam es in der Küche zunächst erneut zum Streit zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten wegen der von der Geschädigten erwogenen Trennung und der Eifersucht des Angeklagten, bevor der Angeklagte seinen Entschluss, die Geschädigte zu töten, umsetzte. Der voll schuldfähige Angeklagte nahm ein auf der Küchenarbeitsplatte befindliches Klappmesser mit schwarz-rotem Griff und einer Klingenlänge von ca. 9,5 cm, stürmte auf die vor der Heizung stehende Geschädigte zu und stach ihr damit mehrfach in die Brust. Insgesamt führte er 12 Stiche in den Oberkörper- und Halsbereich der Geschädigten aus. Durch die Stiche kollabierte die Geschädigte nach vorne und kam bäuchlings zum Liegen. Zu einer Gegenwehr war sie nicht mehr in der Lage. Der Angeklagte stach dann noch insgesamt 16 Mal auf ihren Hinterkopf und den Nacken ein. Dabei handelte der Angeklagte in der Absicht, die Geschädigte zu töten. Dies tat er aufgrund seines übersteigerten Besitzdenkens und seiner rasenden grundlosen Eifersucht. Der Angeklagte befürchtete, die Geschädigte werde ihn endgültig verlassen, was er nicht zulassen konnte. Er wusste aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse, dass die Geschädigte gestärkt durch die Hilfeangebote des Jugendamtes nunmehr ernsthafte Trennungsabsichten hegte, es ihm auch mit Drohungen nicht mehr möglich schien, die Geschädigte von einer Trennung abzuhalten. Während oder nach dem Streit mit seiner Frau, bei dem der Zeuge Q. anwesend war, ging er davon aus, dass die Geschädigte nun eine endgültige Trennung vollziehen wird. Die Schmach, verlassen zu werden, sowie der Umstand, dass die Geschädigte ihn zuvor vor seinem Freund gedemütigt hatte, konnte der Angeklagte nicht akzeptieren. Zudem entlud sich die seit Jahren gesteigerte, grundlose und völlig überzogene Eifersucht des Angeklagten. Nachdem in der Vergangenheit zahllose Streitigkeiten und körperliche Übergriffe wegen der angeblichen Untreue der Geschädigten im Alter von 12 Jahren und während der gesamten mit dem Angeklagten geführten Beziehung in seinen Augen keine Besserung der Situation ergaben haben, wollte der Angeklagte sie nunmehr endgültig für ihre angeblichen Vergehen und dem daraus für ihn empfundenen Gesichtsverlust bestrafen.
41Die Geschädigte verstarb an einer Herzstichverletzung mit dadurch eingetretenem Herzstillstand und Blutverlust nach außen. Sie erlitt konkret folgende Verletzungen:
42- 43
eine ca. 1,8 cm messende längs gestellte glattrandige Hautdurchtrennung unmittelbar vor dem linken Ohr,
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zwei untereinander gelegene glattrandige aufklaffende Hautdurchtrennungen, die oberhalb der Drosselgrube beginnen und bis auf den Mundboden reichen, nur durch einen 0,2 cm breiten Hautsteg unterbrochen sind und zur Eröffnung des Kehlkopfes geführt haben,
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eine waagerechte glattrandige Hautdurchtrennung mittig auf der rechten Brust mit einer Länge von 1,5 cm, die den dritten Zwischenrippenraum durchtrennt,
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rechts davon eine waagerechte glattrandige Hautdurchtrennung auf der rechten Brust mit einer Länge von 2,0 cm,
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zwei waagerecht verlaufende, nebeneinander gelegene glattrandige Hautdurchtrennungen an der Vorderseite der rechten Schulter mit einer Gesamtlänge von ca. 3,8 cm, die durch einen ca. 0,8 cm breiten Hautsteg voneinander getrennt sind,
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eine davon ca. 3 cm links gelegene quer gestellte glattrandige Hautdurchtrennung auf dem rechten Oberarm mit einer Länge von 2,0 cm,
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hierneben sehr oberflächliche, rötliche Kratzer sowie eine dezente, streifige bläuliche Hautverfärbung,
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eine auf Schulterhöhe befindliche, schräg zur Schulter verlaufende Hautdurchtrennung mit einer Länge von ca. 2,0 cm; diese Verletzung hat zur Durchtrennung der seitlichen Halsmuskulatur geführt,
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eine Hautdurchtrennung an der rechten Unterbrustfalte mit einer Länge von ca. 1,8 cm,
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eine ca. 0,5 cm davon unterhalb gelegene quer gestellte Hautdurchtrennung mit einer Länge von ebenfalls 1,8 cm,
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ein annähernd auf Schulterhöhe, etwas hinter dem Schultergelenk gelegene Hautdurchtrennung mit einer Länge von 2,4 cm,
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eine schräg verlaufende glattrandige Hautdurchtrennung im Oberbauch unterhalb der Schwertfortsatzspitze, wobei der Stich bis in die freie Bauchhöhle reicht und die Knorpel der sechsten und linken Rippen durchtrennt, den Herzbeutel eröffnet, die Herzvorderwand und die Kammerscheidewand durchsetzt und innerhalb der linken Herzkammerwand endet,
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unterhalb und links davon gelegenen zwei oberflächliche, kratzerartige Hautverletzungen von 0,7 cm und 0,4 cm Länge,
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eine aus zahlreichen kleinen punktförmigen Rötungen zusammengesetzte streifige Hautverfärbung von 6,0 cm Länge und bis zu 0,9 cm Breite am Dekolletébereich,
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eine weitere gleichartige 3,0 cm lange und bis 0,5 cm breite streifige Hautverfärbung an der rechten Halsseite,
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eine streifige Hautrötung von 5,0 cm Länge und 0,5 cm Breite am rechten Halsansatz, übergehend auf die rechte Schulter,
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eine quergestellte ca. 0,6 cm lange glattrandige Hautdurchtrennung an der linken Hohlhand unterhalb des Grundgelenks des Ringfingers,
- 60
eine schräggestellte, ca. 1,1 cm lange glattrandige Hautdurchtrennung zwischen Daumen und Zeigefinger der linken Hand,
- 61
eine quergestellte ca. 0,6 cm lange glattrandige Hautdurchtrennung am linken Daumen,
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eine quergestellte, ca. 1,2 cm lange glattrandige Hautdurchtrennung am linken Mittelfinger oberhalb des Endgelenks
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eine punktförmige, oberflächliche ca. 0,3 cm messende Hautdurchtrennung sowie eine schräg verlaufende ca. 0,9 cm messende Hautdurchtrennung an der Innenseite des linken Ringfingers,
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eine schräggestellte, ca. 1,0 cm lange Hautdurchtrennung am linken Handrücken,
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eine punktförmige ca. 0,2 cm messende Hautdurchtrennung zwischen Zeigefinger und Daumenstrahl,
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eine etwas größere unregelmäßig gestaltete Verletzung mittig am Handrücken,
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ein ca. 1,5 cm messendes blauviolettes Hämatom am linken Oberarm,
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zwei punktförmige, max. 0,1 cm messende zwei oberflächliche Hautdurchtrennungen am rechten Zeigefinger,
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eine ca. 0,7 cm lange unregelmäßig gestaltete Hautdurchtrennung am rechten Oberarm,
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eine quergestellte, ca. 0,5 cm lange Hautdurchtrennung hinter dem rechten Ohr
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eine glatte Hautdurchtrennung der gesamten Ohrmuschel mit einer Länge von 1,2 cm,
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16 voneinander abgrenzbare glattrandige Hautdurchtrennungen mittig am Nacken, die quer und überwiegend parallel zueinander verlaufen und teilweise ineinander übergehen mit einer Tiefe von ca. 3,5 cm; die Stichkanäle treffen in der Tiefe zusammen und durchtrennen das Gewebe zwischen den Dornfortsätzen und unter der Schädelbasis,
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mehrfache Eröffnung des Rückenmarkskanals mit teilweise Durchtrennung des Rückenmarks im Halsbereich,
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eine Subarachnoidalblutung an der Hirnbasis,
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eine Gefäßwandruptur am Übergang der Arteria basilaris in die rechte Arteria cerebri posterior,
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und eine 0,4 cm x 0,1 cm messende Verletzung des zervikalen Rückenmarks.
Der Angeklagte verletzte sich während der Tat selbst mit dem Messer an der rechten Wade und erlitt dort eine blutende Hautdurchtrennung. Darüber hinaus erlitt der Angeklagte aufgrund der in der Küche liegenden Scherben punktförmige Hautdefekte am linken Daumen, zwei kratzerartige Hautdefekte an der linken Hohlhand, mehrere Katzer an dem linken Unterarm, mehrere punktförmige Hautdefekte an der rechten Handinnenfläche, kratzerartige Hautdefekte an der rechten Handgelenksbeugeseite und einen kratzerartigen Hautdefekt an der rechten Oberschenkelaußenseite.
78Nach dem Zufügen dieser Verletzungen ließ der Angeklagte die Geschädigte in der Küche liegen, in der Annahme, er habe sie tödlich verletzt.
4. Das Nachtatgeschehen am 00.00.0000
79Er begab sich dann in das angrenzende Kinderzimmer. Dort veranlasste er I., ihm durch die Küche – an der sterbenden oder schon toten Mutter vorbei – aus der Wohnung zu folgen. Auf der Straße vor dem Haus traf soeben zufällig W. ein. Der Angeklagte entfernte sich dann in Richtung MI.. I., der auf der Straße vom Angeklagten zurückgelassen worden war und der zu seinem älteren Bruder ging, berichtete diesem von der Tötung der Mutter, sodass W. unverzüglich den Notruf wählte und die Polizei verständigte. Die Polizeibeamten trafen wenige Minuten später ein, traten die Wohnungstür auf und die Zeugin VY. begann unverzüglich mit den Reanimationsmaßnahmen an dem leblosen Körper, die schließlich durch den eintreffenden Notarzt erfolglos fortgeführt wurden.
80Währenddessen gelangte der Angeklagte nach MI., wobei nicht festgestellt werden konnte, mit welchem Transportmittel und auf welchem Weg er dorthin gelangte. In MI. wählte er den Notruf und stellte sich der Polizei. Dort konnte er widerstandslos festgenommen werden.
81Während der Vollstreckung der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt DW. kam es zu mehreren suizidalen Handlungen und Suizidversuchen durch den Angeklagten.
5. Tatfolgen
82Alle Kinder des Angeklagten und der Geschädigten stehen erheblich unter dem Einfluss der Tat. I. ist besonders traumatisiert. Seine Traumatisierung äußert sich darin, dass er seit der Tat sehr still und in sich gekehrt geworden ist und nur in Anwesenheit seiner älteren Brüder sowie seiner Schwester L. – einige Geschwister sind in einer gemeinsamen Wohnung untergebracht - einschlafen kann. Aufgrund seines jungen Alters war eine therapeutische Anbindung bislang nicht möglich.
83W. ist seit der Tat therapeutisch angebunden und wurde zwei Mal stationär in der LVR Klinik in FC. behandelt. Auch er zieht sich sehr in sich zurück, möchte nicht über die Tat sprechen und hat Schwierigkeiten in der Schule. Aufgrund der Traumatisierung kam es zu vielen Fehlzeiten und daraus resultierendem Förderbedarf.
84Auch F. hat psychologische Hilfe in Anspruch genommen; er hat Probleme mit dem Kreislauf und es ging ihm nach der Tat psychisch sehr schlecht.
85Aufgrund der psychischen Belastung durch die Tat kam es zur Trennung von L. und ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Zeugen TR..
86Den Zeugen X., den Bruder der Geschädigten, hat die Tat ebenfalls sehr mitgenommen, so konnte er drei bis vier Monate lang nicht richtig schlafen.
87III.
88Beweiswürdigung
1. Einlassung des Angeklagten
89Am ersten Hauptverhandlungstag hat der Verteidiger des Angeklagten zunächst eine mündliche Stellungnahme abgegeben, die der Angeklagte als seine Einlassung hat gelten lassen.
90Konkret sei es in der Wohnung zu einem Streit zwischen den Eheleuten gekommen, der jedoch keinen betrügerischen / sexuellen Hintergrund gehabt habe. Die Streitigkeiten seien von beiden ausgegangen. Am Tattag sei dann der Zeuge Q. hingekommen, um den Streit zu schlichten. Der Angeklagte habe mit dem Zeugen zusammen die Wohnung mit dem Ziel verlassen, einige Tage nicht in die Wohnung zurückzukehren. Er sei dann dennoch zurückgekehrt, da er seine Sporttasche vergessen habe. In der Wohnung habe es einen heftigen Streit gegeben, bei dem auch die Scheibe des Backofens zerstört worden sei. Die Geschädigte habe Mobiliar zerstört, mit einem Sessel geworfen und den Angeklagten gefragt, ob er schwul sei und jetzt Sex mit Q. habe, da er mit diesem die Wohnung verlassen habe. Die Geschädigte habe viele Gegenstände kaputt gemacht und herumgeschrien. Als der Angeklagte die Küche verlassen und in den Flur gegangen sei, habe sie ihm ein Trinkglas hinterhergeworfen. Durch diese Provokation veranlasst, habe er ein Küchenmesser genommen und sei auf seine Frau losgegangen. Der erste Stich sei links in die Brust gegangen und nach seiner Erinnerung sei sie danach direkt zu Boden gegangen. Dann habe der Angeklagte auf den Körper der Geschädigten eingestochen, wobei er sich nicht erinnern könne, in welcher Lage sie dort gelegen habe. Er wisse nur, dass sie irgendwann auf dem Bauch gelegen habe und er auf Nacken und Kopf eingestochen habe.
91Er wisse nicht mehr, ob er an dem Tisch und den Stühlen etwas verändert habe, oder ob diese von den Rettungskräften verschoben worden sind. Er wisse auch nicht mehr, was genau er nach der Tat gemacht habe. Er könne sich aber daran erinnern, mit dem Kind geflohen zu sein. Ihm setze die Tat nun noch mehr zu, seitdem er aus der Akte erfahren habe, dass das Kind alles mitbekommen habe.
92Auf entsprechende Nachfragen hat sich der Angeklagte anschließend zu dem Vortatgeschehen, dem Anklagevorwurf und dem Nachtatgeschehen teils abweichend wie folgt persönlich eingelassen:
93Sie seien beide sehr eifersüchtige Typen gewesen. Wenn er etwas trinke oder Kokain nehme, dann sei in der Vergangenheit ohne Grund die Polizei gerufen worden. Es sei nicht so gewesen, dass es dann direkt Stress gegeben habe. Vielmehr hätten seine Kinder die Polizei gerufen und ihn als Besoffenen und Alkoholiker abgestempelt, wenn er etwas gesagt habe, das der Frau nicht gepasst habe, was diese wiederum den Kindern berichtet habe. Seine Frau habe aber die Anzeigen später immer von selbst zurückgenommen.
94Geschlagen habe er seine Frau nicht. Er habe ihr nie etwas getan. Wenn er sie geschlagen hätte, dann wäre sie ja voller blauer Flecken und kaputt gewesen, das hätten die Polizei und die Ärzte dann bestätigen können.
95Auch bei ein bisschen Streit, wenn seine Frau eifersüchtig gewesen sei, sei direkt die Polizei gerufen worden. Er sei mit seinen Freunden bis 11 Uhr oder 12 Uhr abends ausgegangen, was ihr nicht gepasst habe. Sie habe dann gedacht, er habe eine andere Frau. Er habe aber nie jemanden gehabt. Er selbst sei auch eifersüchtig gewesen, weil sie eifersüchtig gewesen sei. H. habe vor der gemeinsamen Beziehung einen anderen Mann gehabt. Deshalb sei er früher eifersüchtig gewesen, dies sei aber Vergangenheit. Er sei vor allem deshalb so eifersüchtig gewesen, weil er gewusst habe, dass dieser Mann in der Nähe seiner Schwiegereltern in Mazedonien gewohnt habe und seine Frau ihre Eltern dort mehrfach allein besucht habe, was er ihr erlaubt habe. Bei ihrem letzten gemeinsamen Aufenthalt in Mazedonien habe seine Frau in einer Moschee geschworen, dass sie mit diesem Mann in der Vergangenheit nichts gehabt hatte und auch jetzt nichts mehr habe. Danach sei er nicht mehr eifersüchtig gewesen.
962017 hätten sie sich in Mazedonien scheiden lassen, da er eine andere Frau gehabt habe. Deren Kind habe er anerkannt. Später seien sie – die Geschädigte und er – jedoch wieder zusammengekommen.
97Am Tattag sei zunächst alles in Ordnung gewesen. Er habe weder Alkohol getrunken noch Drogen genommen an dem Tag. Er sei erst gegen 10:00 Uhr aufgestanden. Das Jugendamt sei später zu einem Termin gekommen. Einen bestimmten Grund für den Besuch des Jugendamts habe es nicht gegeben. Er habe den Mitarbeiterinnen des Jugendamts gesagt, dass es keine häusliche Gewalt gegeben habe. Er schlage nicht, man hätte ja auch sonst blaue Flecken sehen müssen. Das Ergebnis des Gesprächs mit dem Jugendamt sei gewesen, dass die Familie drei Monate lang wöchentlich zu einem Gespräch gehen sollte. Er habe gesagt, dass dies kein Problem sei, er aber seine Frau verlassen werde, weil er das nicht mehr aushalte.
98Nach dem Treffen mit dem Jugendamt sei er erst mal mit dem Zeugen Q. unterwegs gewesen. So ab 4 Uhr oder 5 Uhr, als er zusammen mit Q. nach Hause gekommen sei, um einen Kaffee zu trinken, habe es dann Streit mit seiner Frau gegeben. Sie habe ihm vorgeworfen, dass das Jugendamt ihnen die Kinder wegnehmen werde. Sie habe sofort angefangen zu streiten, etwas in Richtung Backofen geschmissen und Stühle in seine Richtung geworfen. Er habe dann gesagt, er packe seine Tasche und gehe. Sie habe ihn im Beisein von Q. daraufhin „Schwuchtel“ genannt. Mit Q. zusammen habe er dann die Wohnung verlassen. Er sei jedoch in die Wohnung zurückgekehrt, um seine Sachen zu holen, weil er sie habe verlassen wollen. Vorher habe er sich jedoch hinlegen wollen, um sich zu beruhigen. Die Tasche, eine Sporttasche, habe er bereits gepackt gehabt, darin hätte sich Kleidung und seine Papiere befunden. Sie sei jedoch hinter ihm hergegangen. H. habe Angst gehabt, dass das Jugendamt ihr die Kinder wegnehmen könnte. Auch Eifersucht sei wieder Thema gewesen. Er habe dann gesagt, wenn sie so weitermache, werde er sie verlassen. Sie seien dann in der Küche gewesen und sie habe eine Flasche hinter ihm hergeworfen. Der Flasche habe er ausweichen können. Dabei habe sie ihn „schwul“ genannt und gefragt, ob er „mit anderen Frauen ficken“ wolle. Dann habe er das „verdammte Messer“ in der Küche gesehen. Dieses habe oben auf der Küche gelegen. Es sei ein Messer zum Aufmachen gewesen. Dieses Messer gehöre seinem Sohn, er – der Sohn – habe es in der Schule dabeigehabt und er selbst habe es dem Sohn abgenommen. Seine Frau habe zu diesem Zeitpunkt bei dem Fenster an der Heizung gestanden. Es habe einen gewissen Abstand zwischen ihnen gegeben, er sei dann mit dem Messer auf sie zugestürmt. Er habe ihr das Messer in die Brust gestochen und sich dann verloren. Was dann alles passiert sei, wisse er nicht. Als er zu sich gekommen sei, habe er die Polizei gerufen. Er könne nicht mehr sagen, wie viele Stiche er ihr wohin zugefügt habe. Er habe sie nicht töten wollen. Er habe sie nur ein bisschen erschrecken wollen. Dann sei ihm die Hand ausgerutscht und nach dem ersten Stich habe er sich verloren. Er könne sich noch erinnern, dass sie hingefallen sei. Sie habe sich auch gewehrt und die Hände zur Abwehr gehoben. Wie es zu der Verletzung an seinem Bein gekommen ist, wisse er nicht mehr. Er wisse auch nicht mehr, wo er das Messer hingeschmissen habe, er sei einfach mit seinem Sohn, der vorher DA. gespielt habe, rausgegangen und habe ihn einem zufällig vorbeikommenden …-jährigen Mädchen, das er kenne, übergeben.
99Er sei zu Fuß nach MI. gegangen. Dort sei er wieder zu sich gekommen und habe die Polizei gerufen, weil er einen Fehler gemacht habe.
100Auf weitere Nachfrage gab er abweichend an, dass die Geschädigte die Flasche bereits geworfen habe, als sein Freund Q. noch in der Wohnung gewesen sei. Dann sei er erst rausgegangen, aber zurückgekehrt, um seine Tasche aus dem Zimmer neben dem Schlafzimmer zu holen. Seine Frau habe den Staubsauger gegen die Wand geschmissen und danach mit einem Glas geworfen. Sie sei dann Richtung Heizung gelaufen und habe mit der Flasche geworfen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt im Flur befunden, wo der Staubsauger gelegen habe. Dann habe er das Messer gesehen. Das Messer gehöre seinem Sohn W.. Eine Lehrerin habe ihn – den Angeklagten – angerufen und gesagt, dass sein Sohn ein Messer in der Schule dabeihabe. Dann habe er seinem Sohn das Messer abgenommen und in eine Schublade gelegt. Dort sei es ca. drei bis vier Monate gewesen.
101I. habe in seinem Zimmer DA. gespielt und dabei Kopfhörer getragen. Ihn habe er nach der Tat geholt und mit ihm zusammen die Wohnung verlassen.
102Am dritten Hauptverhandlungstag äußerte der Angeklagte nach der Vernehmung des Zeugen X., dass, wenn er sich mit seiner Frau gestritten habe, sie sich gegenseitig rausgeschmissen hätten. Er habe sie sehr geliebt. Dann sei aber dieser Moment gekommen, er wisse nicht warum. Er habe sie nie zuvor geschlagen oder gewürgt, da sie ja dann blaue Flecken oder Fingerabdrücke gehabt hätte. Er habe alles über sich ergehen lassen. Er habe auch erlaubt, dass sie zwei Wochen ohne ihn in Mazedonien gewesen sei. Seine Frau habe dann zugegeben, dass sie mit diesem Mann Kontakt gehabt habe, daher sei er seither eifersüchtig gewesen. Er habe sie zwar umgebracht, er habe sich aber dabei auch umgebracht.
103Am vierten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte sich hinsichtlich der Sprachnachrichten, die von dem von ihm genutzten Smartphone versandt wurden, wie folgt eingelassen:
104Er sei sehr „besoffen“ gewesen, als er das gemacht habe. An dem Tag habe er in AS. Bier und Jägermeister getrunken. Die Nachrichten vom 00.00.0000 seien an E., seine Schwiegertochter, gegangen. Nie zuvor habe er in einem solchen Ton mit E. gesprochen, das sei ein Fehler gewesen. Er habe nur fragen wollen, warum sie – sein Sohn und seine Schwiegertochter – seine Frau mitgenommen hätten. Seine Frau sei drei Tage nicht zu Hause gewesen, weil sie sich gestritten hätten. Seine Frau habe ihm gesagt, sie gehe nur eine Nacht zum Sohn, sie sei dann aber drei Tage weg gewesen.
105Auf Nachfrage nach der angeblich von der Geschädigten stammenden, am 00.00.0000 gefertigten Chat-Nachrichten mit ihrem Bild gab der Angeklagte an, dass er dahinter stehe. Er sei besoffen gewesen und habe alles gelöscht. Er gebe zu, ein Foto von seiner Frau genommen und das geschrieben zu haben. An dem Tag hätten sie sich gestritten.
106Er habe auch das Video vom 00.00.0000 öffentlich gemacht, weil er so sauer gewesen sei, als sie sich gestritten hätten, dass er es hochgeladen habe. Er wisse eigentlich auch nicht, warum er so etwas öffentlich gepostet habe.
107Am sechsten Hauptverhandlungstag erklärte der Angeklagte auf Nachfrage, er habe bereits im Vorfeld der Tat in telefonischem Kontakt mit seinem Cousin in Mazedonien, der ebenfalls seine Frau umgebracht habe und dafür acht Jahre in Mazedonien in Haft sei, gestanden. Informationen habe er von dem Cousin aber nicht bekommen. Am Tattag hätten seine Frau und er sich ziemlich schlimm gestritten. Es sei einfach passiert. Er wisse nicht, wie dieser Teufel in ihn gekommen sei. Er habe nicht seine Frau, sondern sich und seine Kinder getötet. Er sei auch schon tot.
108Nach Inaugenscheinnahme des Videos vom 00.00.0000 erklärte der Angeklagte auf entsprechende Nachfragen:
109Er habe das Video gemacht. Mit „die, die zerfetzt ist“ meine er, dass sie nicht so zu ihm gekommen sei, wie sie mit ihrem Gesicht hätte kommen sollen. Er habe gemerkt, dass sie bei Eintritt in die Ehe keine Jungfrau mehr gewesen sei. Sie habe aber danach auch noch zwei Mal mit dem anderen Mann geschlafen. Das habe sie ihm an dem Tattag gesagt. An dem Mittag, als er sie getötet habe, da habe sie gesagt, dass sie ihn verarscht habe. Sie habe um sich geschlagen, angefangen zu weinen und ihm alles gestanden. Sie habe ihm gesagt, dass sie mit dem Mann, der jetzt mit ihnen verschwägert sei, drei Mal geschlafen habe. Einmal als sie ein Mädchen gewesen sei und zwei Mal während der Ehe.
110Er habe nicht gewusst, dass dieser andere Mann dort bei ihren Eltern gelebt habe. Er habe ja immer zugelassen, dass sie in den Ferien mit den Kindern dort zwei Monate verbringt. Alle zwei Monate sei sie da gewesen.
111Auf konkrete Nachfrage gab der Angeklagte an, sie habe das gesagt, als das Jugendamt weggegangen sei. Dann sei eine Diskussion los gegangen und sie habe ihm gesagt, sie habe jetzt Unterstützung vom Jugendamt und eine Karte und er könne ihr nichts antun. Die Karte habe er ihr nicht weggenommen. Er habe vielmehr gesagt, dass entweder sie das Jugendamt anrufen könne oder er selbst, er kenne ja die Nummer. Er habe dann gesagt, er habe ihr 28 Jahre lang nichts angetan, er werde das auch jetzt nicht tun. Sie sei nicht die erste Frau und nicht die letzte Frau, die er habe.
2. Feststellungen zur Person
112Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten stützt die Kammer maßgeblich auf die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen XG., die diese im Rahmen der Erstattung des Gutachtens von dem Angeklagten unwidersprochen wiedergab. Die Angaben des Angeklagten aber auch der Sachverständigen waren insoweit jeweils detailliert, plausibel und chronologisch nachvollziehbar, so dass die Kammer keine Anhaltspunkte hat, sie in Zweifel zu ziehen.
113Die Angaben des Angeklagten zu den Eckdaten der Beziehung zu der Geschädigten wurde zudem von dem Zeugen X. bestätigt. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte, an dessen Aussage zu zweifeln.
114Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, stützt die Kammer auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 08.10.2024.
3. Feststellungen zu dem Geschehen bis einschließlich zum 00.00.0000
115a)
116Die Feststellungen zu dem Geschehen bis zum 00.00.0000, der von –auf Seiten des Angeklagten gewaltsam ausgetragenen - Konflikten geprägten partnerschaftlichen Zusammenleben und der grundlosen übersteigerten Eifersucht des Angeklagten insbesondere wegen der gemutmaßten fehlenden Jungfräulichkeit der Geschädigten bei Eingehung der Kinderehe trifft die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen X., F., C., O. und Q., soweit deren eigene Wahrnehmung betroffen war.
117Deren Aussagen stehen teilweise in erheblichen Widerspruch zu der geschilderten wechselhaften Einlassung des Angeklagten, die hierdurch, soweit nicht in Übereinstimmung mit den Aussagen stehend, widerlegt ist. Die erste Schilderung des Angeklagten, er sei nur eifersüchtig gewesen, weil die Geschädigte eifersüchtig gewesen sei, ist eine Schutzbehauptung. Erst auf zahlreiche weitere Nachfragen, denen er auch zunächst auswich, erklärte der Angeklagte, er sei eifersüchtig gewesen, weil ein Mann, mit dem die Geschädigte früher eine Beziehung gehabt habe, noch in der Nähe seiner Schwiegereltern in Mazedonien lebte und seine Frau ihre Eltern häufig allein besucht habe. Der Angeklagte versuchte sichtlich, seine Eifersucht herunterzuspielen und als nachvollziehbar darzustellen. Erst gegen Ende der Beweisaufnahme räumte er ein, dass dabei auch die von ihm vermutetet fehlende Jungfräulichkeit der Geschädigten eine Rolle gespielt habe.
118Die Zeugen C., F. und X. (Bruder der Verstorbenen) gaben unabhängig voneinander und übereinstimmend an, es habe zwar auch Streit zwischen den Eheleuten gegeben, als sie noch in Mazedonien gelebt haben, der Auslöser für weitere Streitigkeiten sei aber allein die letzten Jahre die sich stetig steigernde, völlig unbegründete Eifersucht des Angeklagten wegen der von diesem gemutmaßten „Unreinheit“ der Geschädigten bei Eingehung der Ehe gewesen.
119Der Zeuge F. hat ausgesagt, die von seinem Vater ausgehenden Streitigkeiten seien zwar auch früher schon da gewesen, jedoch seit zwei Jahren wegen dessen durch nichts belegte Mutmaßungen in Bezug auf die Unreinheit und die Untreue seiner Mutter deutlicher heftiger geworden. Es habe massive Drohungen seitens seines Vaters insbesondere für den Fall der Trennung – auch Todesdrohungen, auch gegenüber den Kindern – gegeben und seine Mutter habe ihm berichtet, von dem Angeklagten gewürgt worden zu sein. Sein Vater habe die Mutter auch einmal die Treppe herunter geschubst. Es habe diverse Polizeieinsätze gegeben. Sein Vater sei dann zwar der Wohnung verwiesen worden, aber nachts immer wieder mit einem Zweitschlüssel in die Wohnung gekommen. Er selbst habe zwar Angst um seine Mutter gehabt, aber nicht damit gerechnet, dass so etwas Schlimmes wirklich passieren würde. Dem Zeugen F. fiel es sichtlich schwer, gegen seinen eigenen Vater auszusagen. Die Kammer konnte aber auch eine gewisse Erleichterung bei dem Zeugen spüren, nachdem dieser sich umentschieden hatte, nicht mehr von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollte und nunmehr das Erlebte schildern konnte. Dabei war seine Aussage teilweise emotional begleitet und durch Selbstvorwürfe gekennzeichnet. Eine übertriebene Belastungstendenz wies der Zeuge nicht auf. Er stellte sich selbst als Lieblingssohn des Angeklagten dar. Auf die Frage, was er sich für seinen Vater wünsche, stiegen ihm Tränen in die Augen und er antwortete glaubhaft, diesem nur das Beste zu wünschen.
120Auch der Zeuge X. hat bekundet, der Angeklagte sei sehr eifersüchtig gewesen. Es sei dabei immer um einen Mann aus Mazedonien gegangen. Der Angeklagte habe geglaubt, seine Schwester habe vor der Ehe diesen Mann geküsst, tatsächlich habe es den Kuss seines Wissens nach aber nicht gegeben. Sie habe deshalb auch nackt in einer Moschee in Mazedonien schwören müssen, dass sie weder vor noch nach der Hochzeit etwas mit diesem Mann gehabt habe. Geändert habe sich dann aber nichts, sodass sie auch in DW. noch einmal in einer Moschee geschworen habe. Seine Schwester habe ihm auch glaubhaft von körperlichen Übergriffen des Angeklagten, insbesondere von mehrmaligem Würgen, berichtet. Der Zeuge, dem die Nachfragen der Kammer zu der Ehe seiner Schwester sichtlich unangenehm waren, war erkennbar bemüht, wahrheitsgemäß zu antworten. Überzogene Belastungstendenzen waren dabei nicht feststellbar. So gab der Zeuge auf die explizite Frage nach Schlägen an, dass er dies selbst nicht mitbekommen, sondern immer nur von seiner Schwester erzählt bekommen habe. Würde es ihm darum gehen, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, so wäre es ein Einfaches, wiederholte starke Gewaltanwendungen zum Nachteil der Geschädigten, zu schildern. Zudem war es dem Zeugen sichtlich ein Bedürfnis, dem Angeklagten auch gute Eigenschaften zuzuschreiben, indem er davon berichtete, der Angeklagte habe ihm früher auch geholfen. Die Kammer ist jedoch auch davon überzeugt, dass es wie von der Geschädigten gegenüber ihrem Bruder, zu dem ein vertrauensvolles Verhältnis bestanden hat, behauptet, auch zu körperlichen Übergriffen des Angeklagten gekommen ist. So sind letztlich auch durch die übrige Beweisaufnahme keine Umstände zu Tage getreten, die für die Unwahrheit dieser Behauptungen sprechen. Im Gegenteil haben insbesondere auch C. und TR. von selbst wahrgenommener körperlicher Gewalt des Angeklagten gegenüber der Geschädigten berichtet.
121Die Angaben des Zeugen X. decken sich auch mit den insoweit gleichen Schilderungen der Zeugen C., TR., Q. und O.. Der Zeuge C. hat insoweit angegeben, die Tochter dieses Mannes aus Mazedonien sei die Ehefrau seines Cousins und habe dadurch zur Familie gehört. Auf einer Feier in Mazedonien habe der Mann wohl gesagt, H. hätte seine Frau sein sollen, weil er damals – also vor der Ehe - etwas mit ihr gehabt habe. Der Mann sei von der Feier verwiesen worden und sein Vater, der später hiervon erfahren habe, sei sehr misstrauisch geworden. Seine Mutter habe sehr geweint und nicht gewusst, wie sie erklären solle, dass sie jungfräulich in die Ehe gegangen ist. Er selbst habe gedacht, wenn alles herauskomme, dann würde der Streit aufhören und so habe er seinem Vater den Namen des Mannes gesagt. Sein Vater sei erst ruhig gewesen und habe dann mit dem Cousin telefoniert. Insoweit waren die Angaben des Zeugen C. glaubhaft, da sie detailliert, widerspruchsfrei und in Einklang mit den Angaben des Zeugen O. stehen (dazu s. u.). Soweit der Zeuge C. jedoch zunächst angegeben hat, seine Mutter habe den Vater oft provoziert und sei gewalttätig gewesen, ist die Kammer diesen Angaben nicht gefolgt. Der Zeuge C., der zunächst von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte, entschied sich erst nach den Aussagen der Zeugen O. und Q., die er als Zuschauer mitverfolgte, dafür, auszusagen. Bei dem Zeugen war teilweise eine deutliche Entlastungstendenz zugunsten seines Vaters bemerkbar. Er war zunächst bemüht, durch seine Aussage den Vater nicht allzu schlecht dastehen zu lassen und versuchte eine logische Erklärung für die Eifersucht des Vaters und die ständigen Streitereien zu präsentieren. Seine Angaben zu den vermeintlichen Provokationen und Gewalttätigkeiten seiner Mutter waren pauschal und inhaltsleer. Auch auf Nachfrage hat er hierzu keine konkreten Angaben gemacht und wirkte diesbezüglich verunsichert. Erst als ihm Ausschnitte seiner richterlichen Vernehmung vom 21.03.2024 vorgehalten worden waren, nach der es schon früher zu Gewalttätigkeiten des Vaters der Mutter gegenüber gekommen ist, hat er seine überschießende Entlastungstendenz aufgegeben, unter Tränen seine Aussage korrigiert und nunmehr glaubhaft entsprechend den Angaben in seiner richterlichen Vernehmung eingeräumt, dass die Tätlichkeiten von seinem Vater zu Lasten seiner Mutter gegeben habe und nicht umgekehrt, die er selbst jedoch mit zunehmenden Erwachsenwerden – jedenfalls so lange er bei ihnen gewohnt habe - unterbunden habe. So hat denn auch ansonsten keiner der vernommenen Zeugen aus dem familiären und sozialen Umfeld des Angeklagten von Provokationen und Gewalttätigkeiten der Geschädigten zum Nachteil des Angeklagten berichtet. Allein der Zeuge Q. hat im unmittelbaren Vorfeld der Tat von derartigen Ausbrüchen zu berichten gewusst (dazu sogleich unter III. 4.d)), wobei die Kammer die Reaktion der Geschädigten insoweit nicht als aggressives Verhalten gegen den Angeklagten, sondern als hilflose und resignierte Reaktion auf die Geschehnisse des Tages und das belastende Zusammenleben mit dem Angeklagten wertet. Zusammenfassend hält die Kammer die zunächst gemachten, dann aber noch innerhalb der Aussage korrigierten Angaben des Zeugen C. zu diesem Punkt für eine Schutzbehauptung zum Vorteil seines Vaters.
122Auch der Zeuge TR. hat angegeben, der Angeklagte sei mehrfach gegenüber seiner Frau aggressiv aufgetreten, habe sie geschlagen, ihr insbesondere auch in seiner Anwesenheit Ohrfeigen gegeben und sie an den Haaren gezogen, angeschrien und beleidigt. Der Angeklagte habe auch in seiner Anwesenheit immer wieder Gründe für einen Streit gesucht, sich etwas eingebildet und sei - absolut nicht nachvollziehbar - sehr eifersüchtig gewesen. Die Frau habe in diesen Situationen nichts gemacht. Sie sei einfach ruhig gewesen und habe die Beleidigungen entgegen genommen. Die Angaben des unabhängigen Zeugen TR. sind glaubhaft. Er hatte als der frühere Lebensgefährte der L. einen guten Einblick in das Leben der Familie A.. Seine Schilderungen waren plastisch, aber auch nüchtern und mit Details versehen. Eine Belastungstendenz war nicht erkennbar. So wollte er keine konkreten Beispiele für die von dem Angeklagten verwendeten Beleidigungen nennen und erklärte, aus einem ähnlichen Kulturkreis zu kommen und deshalb nicht über das Ausmaß der Streitigkeiten geschockt gewesen zu sein.
123Der mit dem Angeklagten seit Jahren freundschaftlich verbundene Zeuge O. hat gleichfalls sehr detailliert und anschaulich die extreme Eifersucht des Angeklagten geschildert. So gab er an, dass das, was dieser Mann aus Mazedonien zu dem Kontakt zur Geschädigten vor Eingehung der Ehe mit dem Angeklagten erzählt habe, „den Teufel geweckt“ habe. Der Angeklagte habe immer und immer wieder wissen wollen, wer dieser Mann war. Er selbst – als enger Freund des Angeklagten – habe dem Angeklagten geraten, es gut sein zu lassen und die Vergangenheit zu akzeptieren oder sich von der Geschädigten zu trennen. Es habe dem Angeklagten aber keine Ruhe gelassen. Es sei so schlimm geworden, dass der Angeklagte deshalb Freunde verloren habe und die Polizei mehrfach in die Wohnung der Familie habe kommen müssen. Das Hauptproblem sei gewesen, dass die Geschädigte den Angeklagten in dessen Augen „zum Esel“ gemacht habe. Der Angeklagte habe gedacht, dass sie tatsächlich vorher etwas mit dem Mann gehabt habe, mithin nicht als Jungfrau in die Ehe gegangen sei. Das habe der Angeklagte ebenso wenig akzeptieren können, wie der Umstand, dass er den Namen dieses Mannes nicht kannte. In der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten sei es - wie bei Roma üblich so der Zeuge - so gewesen, dass der Mann alles und die Frau nichts gedurft hätte.
124Auch sonst wirkte der Zeuge erfrischend ehrlich und hatte keinerlei Entlastungstendenzen. Er versuchte nicht, das Verhalten des Angeklagten zu beschönigen und bestätigte die Angaben des Zeugen TR. über das eher unterwürfige Verhalten der Geschädigten. So gab er auch an, die Geschädigte sei keine Frau gewesen, die mit Männern kokettiert habe. Sie sei eher zurückgezogen und ihrerseits nicht beleidigend oder gewalttätig gewesen und habe sich alle Mühe gegeben, dem Angeklagten keinen Grund für seine Eifersucht zu liefern.
125Auch der Zeuge Q. hat angegeben, dass der Angeklagte seit ca. zwei Jahren sehr eifersüchtig geworden sei und ihm und weiteren Freunden erzählt habe, seine Frau sei nicht jungfräulich in die Ehe gegangen. Es habe täglich Streit deswegen zwischen den Eheleuten gegeben. Andere Freunde und er selbst hätten dem Angeklagten dringend geraten, wegen dieser alten Geschichte keine Probleme mehr zu Hause zu machen. Die Gedanken des Angeklagten seien jedoch immer wieder um dieses Thema gekreist. Er selbst habe schon befürchtet, dass deswegen irgendwann etwas Schlimmes passieren würde.
126Die Zeugen O. und Q., die beide seit Jahren sehr gute Freunde des Angeklagten sind und dem gleichen Kulturkreis entstammen, gaben einen tiefen und detaillierten Einblick in die Moralvorstellungen des Angeklagten und dessen Ansprüche an das eheliche Zusammenleben, die zumindest der Zeuge Q. zudem weitgehend zu teilen scheint. So ließ er sich, offensichtlich ohne die Geschmacklosigkeit des Vergleichs auch nur zu ahnen, zu der Äußerung hinreißen, wenn er ein Auto kaufe, öffne er ja auch die Motorhaube und schaue sich den Motor an, was der Angeklagte bei seiner Ehefrau offensichtlich versäumt habe.
127Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben beider Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen, hatte die Kammer nicht. Insbesondere nahmen beide den Angeklagten nicht in Schutz, sondern brachten zum Ausdruck, dass auch sie dessen Eifersucht für übertrieben hielten.
128Die Feststellungen zu den Trennungsabsichten und den Drohungen durch den Angeklagten schon vor dem 00.00.00 trifft die Kammer insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen X. und F., die dies wie festgestellt, geschildert haben. Auch insoweit hatte die Kammer keinen Grund, an den widerspruchsfreien und sich gegenseitig stützenden Angaben der Zeugen zu zweifeln. Dabei kommt hinzu, dass letztlich auch C. wie schon im Ermittlungsverfahren von Todesdrohungen seines Vaters gegenüber der Familie berichtet hat, sobald seine Mutter Trennungsabsichten geäußert hat. Die Kammer hat dabei auch gesehen, dass die übrigen Zeugen zu solchen Trennungsabsichten der später Getöteten nichts berichtet haben. Dies steht aber nicht im Widerspruch zu den genannten Zeugenaussagen, weil die übrigen Zeugen gerade nicht zum engen Familienkreis der Getöteten gehört haben und schon deshalb nicht zu erwarten war, dass diese sich gegenüber diesen Zeugen offenbart.
129Auch hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Geschädigte dem Angeklagten irgendeinen Grund für aktuelle Eifersucht geliefert hat. Schon der Angeklagte hat dies nicht ansatzweise nachvollziehbar darstellen können. Noch in der Hauptverhandlung hat er dem Umstand der möglichen „Unreinheit“ seiner Ehefrau bei Eheschließung das entscheidende Gewicht für seine aktuelle Eifersucht beigemessen, ohne hierfür Belege zu haben. So hat denn - auch seines Wissens nach – der Mann in Mazedonien nicht mit einer Beziehung oder sexuellen Kontakten zur Geschädigten zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Eheschließung mit dem Angeklagten geprahlt. Die Geschädigte ihrerseits hat zweimal – entsprechend dem Wunsch des Angeklagten sogar einmal nackt – in einer Moschee hierüber einen Schwur abgelegt. Hierzu passend haben sämtliche Zeugen, die in engerem Kontakt zum Angeklagten gestanden haben, eindrücklich dessen massives emotionales Problem mit der Verletzung seiner männlichen Ehre durch die gemutmaßte wie auch immer geartete fehlende „Reinheit“ der Geschädigten bei Eingehung der Kinderehe geschildert. Sämtliche Zeugen, auch die aus dem engeren Familienkreis haben ihr Unverständnis über die durch nichts begründete oder gar belegte Eifersucht des Angeklagten zum Ausdruck gebracht.
130b)
131Die Feststellungen zu den Polizeieinsätzen, den Berichten an das Jugendamt, den Hintergründen der Strafanzeigen sowie die Rücknahmen derselben trifft die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen K., N., UQ., R., DZ., und B., die den Sachverhalt – soweit ihre eigene Wahrnehmung betroffen war – übereinstimmend wie festgestellt schilderten. Die Zeugin K. schilderte den Einsatz am 00.00.0000 im Detail. Sie konnte sich insbesondere noch an die Stimmungslage des Angeklagten und der Geschädigten erinnern. So schilderte die Zeugin, der Angeklagte habe relativ ruhig und – entgegen seiner Behauptung – nicht alkoholisiert gewirkt. Die Geschädigte dagegen habe den Eindruck gemacht, die Situation nicht mehr aushalten zu können und angegeben, der Angeklagte habe ihr über Jahre hinweg Leid angetan. Ihre Angaben decken sich mit denen des Zeugen R.. Dieser hat Erinnerungslücken eingeräumt, konnte sich aber noch daran erinnern, dass der Angeklagte gegen ein Rückkehrverbot verstoßen hat und die Geschädigte einen „sehr fertigen“ Eindruck auf ihn gemacht habe. Die gleiche Stimmung beschrieb auch der Zeuge B., der angab, die Familienangehörigen seien eingeschüchtert gewesen und gerade die weiblichen Angehörigen hätten sich wehrlos gefühlt und Angst vor körperlichen Übergriffen gehabt. Der Großteil der Zeugen gab übereinstimmend an, dass es sich bei den Einsätzen um Routine-Einsätze gehandelt habe, dennoch aber eine gute Erinnerung vorhanden sei. So erklärte die Zeugin UQ., dass sie am 00.00.0000 im Dienst von der Tat erfahren hat und das sofort mit ihrem Einsatz, der nur wenige Wochen zuvor stattgefunden hat, in Verbindung gesetzt und daher noch eine sehr präsente Erinnerung daran habe. Der Zeuge DZ. hingegen hat zugegeben, seine Erinnerung durch das Lesen der Strafanzeige aufgefrischt zu haben. Er hat unumwunden Erinnerungslücken eingeräumt, konnte sich aber dennoch an die Rücknahmen der Strafanzeigen erinnern. Seine Schilderungen wirkte insbesondere auch dadurch glaubhaft, dass er angab, die Geschädigte sei auf der Polizeiwache erschienen und habe nicht einmal eintreten wollen, um den Strafantrag und die Strafanzeige zurückzunehmen. Hierbei handelt es sich um ein ungewöhnliches Detail, das diese Rücknahme der Strafanzeige von gleich gelagerten Sachverhalten abhebt.
132c)
133Die Feststellungen zu der gefertigten Videoaufnahme am 00.00.0000 stützt die Kammer maßgeblich auf die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten. Diese wird gestützt durch die von dem Zeugen X. eingereichte und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Videoaufnahme … . Diese wurde mit einem Smartphone von dem Angeklagten selbst gefertigt.
134Die Videoaufnahme von 58 Sekunden zeigt weder den Angeklagten noch die Geschädigte. Während der Videoaufzeichnung wird der Bürgersteig vor einer Häuserzeile gefilmt. Hinten im Bild ist eine Passantin erkennbar, die vor einem Geschäft steht. Die Kameraeinstellung ändert sich im Laufe des Videos nicht. Im weiteren Verlauf läuft ein Junge durch das Bild und im Hintergrund ist eine weitere Passantin zu sehen. Diese Personen äußern sich nicht. Es ist jedoch die Stimme des Angeklagten zu hören, der die Geschädigte wie festgestellt und von ihm in der Hauptverhandlung eingeräumt, beschimpft. Bei dem Zeitstempel 00:45 ist im Hintergrund eine weibliche Stimme zu hören; das Gesagte ist jedoch unverständlich. Der Angeklagte spricht weiter, ohne auf das Gesagte einzugehen. Bei dem Zeitstempel 00:52 ist ebenfalls die weibliche Stimme zu hören, ohne dass das Gesagte verständlich wird. Auch danach spricht der Angeklagte bis zum Ende der Videoaufnahme weiter.
135d)
136Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten über den Messenger-Dienst SZ. versandten Sprachnachrichten am 00.00.0000 trifft die Kammer aufgrund der insoweit glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten und des in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Vermerks über die Handyauswertung (Bl. 419-422 Bd. II d. A.). Daraus ergibt sich, dass mit dem Smartphone Samsung S 10, welches der Angeklagte nach eigenen Angaben nutzte, am 00.00.0000 die Sprachnachrichten wie festgestellt an den Kontakt von C. und seiner Frau geschickt wurden.
137Die Feststellungen zu der Videoaufnahme vom 00.00.0000 stützt die Kammer ebenfalls auf die geständige Einlassung des Angeklagten, der nach Verlesung des Vermerks über die Handyauswertung angab, ein Video mit diesem Gesprächsinhalt gefertigt und später auch gepostet zu haben.
138Die Feststellungen zu dem von dem Angeklagten erstellten falschen Messenger-Account der Geschädigten beruhen ebenfalls auf der insoweit glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, den glaubhaften Angaben des Zeugen X. und dem in Augenschein genommenen, von der Polizei gefertigten Lichtbild von der Geschädigten (Bl. 423 Band II), auf das gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Dieses zeigt den Screenshot eines Smartphones. Zu sehen ist eine Kommunikation über einen Messengerdienst mit dem Kontakt des Angeklagten. Dieser stellte in das Gespräch ein Foto der Geschädigten ein und schrieb darunter in Romani den festgestellten Text.
4. Feststellungen zum Vortatgeschehen am 00.00.0000
139Die Feststellungen zum Vortatgeschehen trifft die Kammer im Wesentlichen aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen Q., O., F., C., GG. und XB., soweit deren eigener Wahrnehmungsbereich betroffen gewesen ist.
140Der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer hingegen nicht gefolgt, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abgewichen ist. Diese ist in sich widersprüchlich, nicht stringent und ist durch die gegensätzlichen Zeugenaussagen widerlegt.
141a)
142Bereits die Angaben des Angeklagten zu dem Geschehen am Morgen des 00.00.0000 vor dem Besuch der Zeuginnen GG. und XB. konnten durch die Beweisaufnahme widerlegt werden. So gab der Angeklagte an, um 10 Uhr aufgestanden zu sein und dass das Treffen mit dem Jugendamt ca. eineinhalb bis zwei Stunden bis um ca. 12 Uhr andauerte. Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen O. und Q., die unabhängig voneinander glaubhaft berichteten, den Angeklagten am frühen Morgen des 00.00.0000 kurz gesehen zu haben. Die Zeuginnen GG. und XB. gaben zudem an, der Termin sei erst für die Mittagszeit so gegen 12 Uhr angesetzt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen in Bezug hierauf bewusst oder unbewusst nicht die Wahrheit gesagt haben, liegen nicht vor.
143b)
144Auch die Einlassung hinsichtlich des Gesprächs mit den Zeuginnen GG. und XB. ist unglaubhaft. So erklärte der Angeklagte wenig nachvollziehbar, einen bestimmten Grund für den Besuch der Mitarbeiterinnen des Jugendamts habe es nicht gegeben. Bereits im nachfolgenden Satz gab er dann jedoch an, gegenüber den Mitarbeiterinnen erklärt zu haben, dass es keine häusliche Gewalt gegeben habe, er nicht schlagen würde, da sonst blaue Flecken sichtbar seien. Insoweit wird deutlich, dass dem Angeklagten selbstverständlich bewusst war, dass der Besuch des Jugendamts auf die Vorwürfe der häuslichen Gewalt zurückzuführen ist. Auch die nachfolgenden Erklärungen zum Besuch der Mitarbeiterinnen des Jugendamts wirkten auffallend blass und detailarm. Den genauen Ablauf des Termins gab der Angeklagte ebenso wenig wieder wie die konkreten Gesprächsinhalte.
145Den Ablauf des Besuchs konnte die Kammer jedoch auf die Aussagen der Zeuginnen XB. und GG. und des Zeugen F. stützen, die das Geschehene – soweit ihr Wahrnehmungsbereich betroffen war – wie festgestellt geschildert haben. Beide Zeuginnen haben sachlich distanziert und detailreich ausgesagt. Die Zeugin XB. konnte den Hausbesuch sehr detailliert wiedergeben. Sie konnte sich insbesondere noch daran erinnern, dass der Angeklagte auf die Frage nach dem Grund des Hausbesuchs das Fahren ohne Führerschein angegeben und gemeint habe, sie sollten F. dazu fragen, da er die Polizei alarmiert habe. Bei Konfrontation mit dem tatsächlichen Grund – häusliche Gewalt – habe er dies dementiert und heruntergespielt. Auf Vorhalt, dass der Angeklagte seine Frau gewürgt haben soll, habe er mit einer Gegenfrage reagiert und sie gefragt, ob sie verheiratet sei und bei einem Mann bleiben würde, der sie schlagen würde. Er habe sich dann selbst die Antwort gegeben und gesagt, dass das keine Frau machen würde. Hierbei handelt es sich um ein auffälliges und schwer auszudenkendes Detail, das sich im Übrigen auch in die von der Zeugin geschilderte Stimmungslage des Angeklagten – angesäuert und genervt – einfügt. Erinnerungslücken hat die Zeugin offen eingeräumt. So konnte sie sich nicht mehr an die Stimmung der Geschädigten erinnern oder daran, ob F. tatsächlich von einem Würgen ausging.
146Die Zeugin GG. hat hierzu größtenteils korrespondierend ausgesagt. Auch sie hatte den Eindruck, dass der Angeklagte gedanklich mehr mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis beschäftigt war, hierfür F. verantwortlich gemacht und die Gewaltvorwürfe heruntergespielt habe. Die Zeugin konnte sich noch an eigene Gefühle in der Situation erinnern und hat ihre Fehleinschätzung hinsichtlich der von ihr so empfundenen Authentizität der Negierung der Gewaltvorwürfe eingeräumt. Sie erklärte ehrlich, sie habe die Beteiligten als offen und ehrlich empfunden und erst im Nachhinein dann gedacht, dass deren Angaben tatsächlich wohl nicht authentisch waren.
147Beide Zeuginnen gaben übereinstimmend an, dass sie der Geschädigten eine Visitenkarte der Zeugin GG. und einen Flyer für eine Frauenberatungsstelle übergeben wollten, die Geschädigte diese aber nicht habe annehmen wollen, sodass beides mit der Bitte, sich Hilfe zu suchen, auf einen Couchtisch gelegt worden sei. Soweit die Zeuginnen voneinander abweichend angegeben haben, ob die minderjährigen Kinder an dem Gespräch hätten teilnehmen sollen, handelt es sich dabei um eine unschädliche Divergenz der beiden Aussagen zum Randgeschehen. Die Zeugin XB., die erklärte, die Kinder hätten anwesend sein sollen, gab an, selbst lediglich zur Unterstützung mit der Zeugin GG. den Termin wahrgenommen und die Familie selbst nicht gekannt zu haben. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeugin GG. um die zuständige Sachbearbeiterin, die auch den Termin mit der Familie A. vereinbarte. Für ihre Schilderung, die Kinder hätten bei dem Termin nicht anwesend sein sollen, spricht auch die gewählte Uhrzeit für den Hausbesuch, da an einem Werktag um die Mittagszeit zu erwarten ist, dass die Kinder sich in der Schule aufhalten.
148c)
149Die Einlassung des Angeklagten zum nachfolgenden Geschehensablauf bis zur Tat hat die Kammer ihren Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Der Angeklagte verstrickte sich in mehrere Widersprüche. Mal gab er an, es sei unmittelbar nach dem Besuch der Mitarbeiterinnen des Jugendamts ein Streit mit der Geschädigten entbrannt, dann wieder erklärte er, erst ab 4 Uhr oder 5 Uhr nachmittags habe es Streit gegeben. Demgegenüber haben die Zeugen F. und C. unabhängig voneinander und übereinstimmend und somit glaubhaft angegeben, es habe bereits unmittelbar nach dem Termin mit dem Jugendamt Streit gegeben. Der Zeuge F., der sich während des Streits ebenfalls in der Wohnung aufhielt, hat bekundet, dass der Inhalt des Streits die etwaige hälftige Teilung des Sorgerechts, der zu Tage getretene endgültige Trennungswunsch seiner Mutter, die Aussage des Angeklagten, er habe weitere Frauen gehabt und insbesondere wieder die Eifersucht hinsichtlich des Geschehens vor der Ehe gewesen sei. Hierzu korrespondierend hat der Zeuge C. angegeben, er habe nach Feierabend um 14:30 Uhr erst mit seinem Vater, der ihm etwas von einer Visitenkarte erzählt habe, und dann mit seiner Mutter telefoniert, die geweint und Angst gehabt habe, dass ihr die Kinder weggenommen würden.
150Auch in weiteren Details – insbesondere hinsichtlich des Besuchs des Zeugen Q. – war die Einlassung des Angeklagten nicht konstant und nicht schlüssig. Der Angeklagte hat sich zuerst über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, dass der Zeuge Q. hinzugerufen worden sei, um den Streit mit der Geschädigten zu schlichten. Auf Nachfrage erklärte er dann, er sei mit dem Zeugen Q. unterwegs gewesen und habe ihn einfach eingeladen, zu Hause mit ihm einen Kaffee zu trinken. Der Zeuge Q. hat hingegen ausgesagt, dass sich beide schon seit dem Vormittag treffen wollten, er den Angeklagten gegen 17:30 Uhr angerufen und sich mit ihm verabredet habe. Der Angeklagte habe über den Termin mit dem Jugendamt reden und wissen wollen, was bei Gericht dann gemacht würde.
151d)
152Die Feststellungen zu dem Streit in Anwesenheit des Zeugen Q. trifft die Kammer aufgrund von dessen Aussage, die nachvollziehbar, detailliert und in sich schlüssig ist. Der Zeuge hat bekundet, die Geschädigte habe ihm erzählt, dass der Angeklagte den Mitarbeiterinnen des Jugendamts gegenüber gesagt habe, dass er andere Frauen habe und das Sorgerecht für die Kinder auf das Jugendamt übertragen wolle. Die Frau sei deswegen im Stress gewesen und habe in der Küche mit Gläsern um sich geschmissen. Den Backofen habe sie auch kaputt gemacht und so was gesagt wie „mach, schlag mich, ich bin hier.“ Der Angeklagte habe eine Telefonnummer vom Jugendamt haben wollen, die die Geschädigte in ihrer Hose getragen und nicht herausgegeben habe. Der Angeklagte habe dann das Telefonkabel aus der Wand gerissen, damit sie ihren Bruder nicht kontaktieren könne. Die Geschädigte, die sich habe trennen wollen, habe dann gesagt, dass der Angeklagte dort nicht schlafen könne und er habe mit dem Angeklagten die Wohnung verlassen wollen, um etwas zu trinken. Unten vor dem Haus habe der Angeklagte ihm gesagt, dass er seine Tasche noch holen muss. Nach ca. fünf Minuten sei er nicht zurückgekehrt und er – der Zeuge – gegangen. Auch auf mehrere Nachfragen stellte der Zeuge das Geschehen schlüssig und widerspruchsfrei dar. Dabei veranschaulichte er durch das Nachahmen der Bewegungen der Geschädigten, wie diese die Gläser zerstörte. Der Zeuge hat zudem den Anteil der Geschädigten an dem Streit weder übertrieben dargestellt, noch die Rolle des Angeklagten verharmlost. So hat er auf Nachfrage bekundet, die Geschädigte habe die Gläser nicht nach dem Angeklagten geworfen, sondern vielmehr „wie eine Maschine“ zu Boden geschmissen. Er habe dem Angeklagten ins Gewissen geredet, seine Frau nicht zu schlagen und vorgeschlagen, die Wohnung zu verlassen. Nicht bestätigt hat er demgegenüber die von dem Angeklagten (zeitweise) aufgestellte Behauptung, die Geschädigte habe den Angeklagten in seiner Anwesenheit als Schwuchtel bezeichnet und obszön beleidigt
153Die in Augenschein genommenen und von DE. gefertigten Lichtbilder Lichtbildmappe Übersichtsaufnahmen Wohnung, stützen die Aussage des Zeugen. Auf dem Bild 024, das im Flur aufgenommen worden ist und den Eingang zur Küche zeigt, ist eine große Glasscherbe im Eingangsbereich der Küche zu sehen. Auf dem Bild 025, das die Küche zeigt, ist auf dem Fußboden vor einem Stuhl ein Haufen Scherben zu erkennen. Bild 029 zeigt den Leichnam sowie in dessen unmittelbarer Nähe mehrere teilweise goldfarbene Glasscherben. Auf Bild 039 ist der Boden vor der Einbauküche zu sehen. Auf dem Laminat, aber auch auf dem angrenzenden Teppich liegt eine Vielzahl von kleinen Scherben. Rechts vor dem Kühlschrank befindet sich ein zerbrochenes weiß- und goldfarbenes Gefäß. Die Glasscheibe des Backofens ist großflächig zerbrochen; unterhalb des Backofens liegen viele unterschiedlich große Glasscherben.
5. Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen
154a)
155Die Feststellungen zu der Tatörtlichkeit trifft die Kammer aufgrund der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und von DE. gefertigten Lichtbilder von der Wohnung (Lichtbildmappe, Übersichtsaufnahmen Wohnung)sowie aufgrund der von der Sachverständigen WE. eingereichten und in der Hauptverhandlung ebenfalls in Augenschein genommenen Skizze der Wohnung. Diese zeigt den Grundriss der Wohnung. Die Wohnung besteht aus insgesamt acht Zimmern. Die Wohnungseingangstür ist mit einem Pfeil gekennzeichnet, der in den Flur der Wohnung reicht. Links an den Flur angrenzend befindet sich ein Zimmer, das mit „AR“ gekennzeichnet ist. Darunter angrenzend befindet sich ein weiteres Zimmer, das mit „Schl“ gekennzeichnet ist und durch eine Tür mit dem vorigen Zimmer verbunden ist. Vom Flur aus geradeaus befindet sich das Bad, das entsprechend beschriftet ist. Schräg rechts ausgehend von dem Flur befindet sich die Küche („Kü“). Diese hat nicht nur einen Durchgang zum Flur, sondern noch zwei weitere Türen. Die Tür an der kurzen Wandseite führt in ein daran angrenzendes Zimmer, das mit „WZ“ gekennzeichnet ist. Davon ausgehend geht rechts ein weiteres Zimmer mit der Beschriftung „WZ“ ab. Darunter wiederum befindet sich ein Zimmer, das mit „KZ“ beschriftet ist. Dieses hat keinen Durchgang zum darüber liegenden „WZ“, sondern nur einen zur links angrenzenden Küche.
156Bild 011 der Lichtbilder von der Wohnung zeigt den Wohnungsflur. In der Nische hinter der Wohnungseingangstür steht ein Staubsauger. Die Düse liegt auf dem schwarzen Teppich mit weiß gemustertem Rand. Auf dem Teppich sind Glasscherben erkennbar; neben dem Teppich steht ein zerbrochenes Trinkglas. Die Bilder 012 bis 015 der Lichtbilder von der Wohnung zeigen den als „AR“ in der Skizze gekennzeichneten Raum. An der Wand neben der Tür zum Flur befinden sich mehrere aufeinander gestapelte Matratzen. Mittig im Raum und an der gegenüber liegenden Wand stehen zwei Wäscheständer mit unordentlich darauf abgelegten Kleidungsstücken. Auf dem Boden liegen weitere Kleidungsstücke und Tüten. Neben dem Wäscheständer an der Wand steht ein Einkaufstrolley, davor liegt ein schwarzer Rucksack. Die Bilder 016 bis 019 der Lichtbilder von der Wohnung. zeigen das Schlafzimmer. Gegenüber der Tür befindet sich eine kurze Wand mit einem Fenster, das mit einem Stoff verhangen ist. Davor steht ein Doppelbett mit zwei Nachttischen; auf dem Bett befinden sich mehrere Decken und Kleidungsstücke. Rechts steht ein Kleiderschrank, dessen Schiebetüren geöffnet sind. Auf dem Boden davor liegen Kleidungsstücke. An der Wand mit der Tür steht rechts ein Tisch, auf dem sich diverse Kosmetika befinden. Unmittelbar darüber steht ein Spiegel an die Wand gelehnt. Links von der Tür steht ein Fernseher auf einem Stuhl, auf dem Fußboden befinden sich diverse Kabel. Die Bilder 020 bis 023 der Lichtbilder von der Wohnung zeigen das Badezimmer. Die Bilder 025 bis 028 der Lichtbilder von der Wohnung zeigen die Küche. Auf Bild 027 der Lichtbilder von der Wohnung ist erkennbar, dass an einer schräg gestellten Wand ein rundbogiger Durchgang zum Flur führt. Bild 025 der Lichtbilder von der Wohnung zeigt den Blick aus dem Durchgang Richtung Küche. Mittig im Raum steht ein grauer Esstisch auf einem Teppich. Auf dem Tisch liegen mehrere Wasserflaschen und eine Coca-Cola-Dose sowie mehrere geöffnete Briefe und medizinisches Material. Ein Stuhl steht hinten links in der Zimmerecke, drei Stühle stehen in der rechten hinteren Zimmerecke. Dazwischen geht eine Tür zum als Kinderzimmer genutzten Raum ab. Die Bilder 026 und 027 der Lichtbilder von der Wohnung zeigen ebenfalls den Esstisch sowie die anthrazitfarbene Einbauküche. Diese beginnt mit dem Kühlschrank an der Wand neben dem Durchgang zum Flur und erstreckt sich L-förmig auf die angrenzende Wand. Direkt daneben befindet sich das Fenster und darunter eine Heizung. Auf den Küchenschränken und der Arbeitsfläche der Küche stehen diverse Küchengeräte, Geschirr und Lebensmittel. An der Wand gegenüber vom Fenster führt eine Tür zu einem weiteren Zimmer. Die Bilder 043, 045 und 046 der Lichtbilder von der Wohnung zeigen den hinter der Küche gelegenen und als Kinderzimmer genutzten Raum. Bild 043 der Lichtbilder von der Wohnung zeigt die gegenüber der Tür an der Wand nebeneinander auf dem Boden liegenden drei Matratzen mit Bettzeug. Neben der Tür steht ein kleiner Schreibtisch. Darauf befinden sich ein Bildschirm, eine Tastatur, eine DA. mit Controller und zwei Trinkgläser. Davor steht ein Schreibtischstuhl und an der angrenzenden Wand steht ein Kleiderschrank, in dessen Mitte die Schranktüren fehlen.
157b)
158Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten trifft die Kammer aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten, der insoweit glaubhaft einräumt, in die Wohnung zurückgekehrt zu sein, das Messer genommen und damit auf die Geschädigte eingestochen zu haben. Die in Augenschein genommenen und von DE. gefertigten Lichtbilder Lichtbildmappe Klappmesser (Sonderband Lichtbildmappe) stützen die Einlassung des Angeklagten. Die Bilder 002 bis 005 zeigen ein Klappmesser mit einer Gesamtlänge von über 21 cm. Es hat einen rot-schwarzen Griff. Die schwarze Klinge ist ca. 9,5 cm lang. Auf der Klinge befinden sich großflächige blutsuspekte Anhaftungen. Unabhängig hiervon korrespondiert hiermit das im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführte molekulargenetische Gutachten der Sachverständigen EL. vom 07.03.2024. Die Gutachterin EL. legte in ihrem schriftlichen Gutachten klar verständlich dar, dass an den Blutantragungen an der Messerklinge weibliches DNA-Profil habe bestimmt werden können, das mit dem der Geschädigten übereinstimme. Denn die Genotyphäufigkeit für genau dieses Profil betrage 1,5 x 10‑20, womit die theoretisch berechenbare Auftretenshäufigkeit oberhalb des von der Spurenkommission empfohlenen Schwellenwertes von einer Person unter 30 Milliarden Personen liege. Damit sei es praktisch erwiesen, dass die DNA-Antragung an der Klinge von der Geschädigten stamme. Bei den Abrieben von dem Griff dieses Messers handele es sich entweder um das DNA-Profil der Geschädigten mit wenigen Zusatzallelen oder um eine Mischspur, die von mindestens drei Personen verursacht worden sei. Soweit auswertbar befänden sich alle Allele der Geschädigten und des Angeklagten dabei. Das Ergebnis lasse sich 310,6 Billionen mal besser dadurch erklären, dass die DNA-Antragungen vom Angeklagten und zwei weiteren Personen verursacht wurden, als dass sie von drei unbekannten, mit dem Angeklagten nicht verwandten Personen aus derselben Population verursacht worden seien. Es sei damit praktisch erwiesen, dass der Angeklagte Spurenleger einer Teilkomponente der DNA-Antragungen an dem Griff sei. Der Angeklagte hat zudem dieses Messer als die von ihm verwendete Tatwaffe identifiziert.
159Ob es nach der Rückkehr des Angeklagten in der Wohnung erneut zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten kam oder der Angeklagte die Geschädigte unvermittelt, möglicherweise gar heimtückisch angegriffen hat, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen, sodass sie zu Gunsten des Angeklagten einen weiteren Streit unterstellt hat. Der Einlassung des Angeklagten zu dem Zustandekommen und dem Inhalt des Streits ist die Kammer jedoch nicht gefolgt. Der Angeklagte hat diese im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach abgeändert und das Geschehen sehr widersprüchlich geschildert.
160Durch seinen Verteidiger erklärte der Angeklagte zunächst, er sei zurückgekehrt, da er seine Tasche vergessen habe. Im Rahmen der Nachfragen gab er an, er sei zurückgegangen, um seine Sachen zu holen, weil er die Geschädigte habe verlassen wollen. Vorher habe er sich jedoch hinlegen wollen, um sich zu beruhigen. Die Tasche, eine Sporttasche, habe er bereits gepackt gehabt, darin hätten sich Kleidung und seine Papiere befunden. Selbst wenn dem gefolgt werden würde, konnte der Angeklagte nicht erklären, wie er vom Flur aus plötzlich das Messer wahrgenommen haben will. Nach Betreten der Wohnung hätte sich der Angeklagte nach links wenden müssen, um sich entweder im Schlafzimmer hinzulegen oder aber seine Tasche zu holen. Selbst wenn die Geschädigte – wie der Angeklagte behauptet, ihn mit dem Staubsauger und einem Glas beworfen hat – muss der Angeklagte sich umgedreht und der Geschädigten in die Küche gefolgt sein, da vom Flur aus das Messer auf der Küche nicht sichtbar gewesen ist.
161Die Einlassung steht aber auch im Widerspruch zu weiteren in der Hauptverhandlung gemachten Angaben und der übrigen Beweisaufnahme. Eine wie von dem Angeklagten beschriebene Sporttasche ist auf den Lichtbildern der Wohnung nicht zu sehen. Auch auf Vorhalt der entsprechenden Lichtbilder hat der Angeklagte die Sporttasche nicht zeigen können. Bei vorangegangenen Streitigkeiten war es in der Vergangenheit nicht so, dass der Angeklagte seine Sachen gepackt und die Wohnung verlassen hat. Vielmehr hat er im Streit die Geschädigte der Wohnung verwiesen oder es wurde die Polizei gerufen, die gegenüber dem Angeklagten einen Wohnungsverweis mit einem Rückkehrverbot aussprach. Hieran gehalten hat sich der Angeklagte jedoch nie; er packte nicht einmal eine Tasche mit persönlichen Gegenständen, sondern kehrte dennoch in die Wohnung zurück. Ebenfalls in sich widersprüchlich ist, dass der Angeklagte erklärte, die Geschädigte einerseits verlassen zu wollen und sich andererseits im Rahmen eines derart heftig geführten Streits habe ins Bett legen wollen. Sich ins Bett zu legen, um sich zu beruhigen, ist in Streitsituationen völlig atypisch für den Angeklagten. Er war derjenige, der in der Vergangenheit absichtlich Streit gesucht hat, die Geschädigte auf üble Weise beleidigte und gewalttätig wurde. Hinzu kommt hierbei, dass er ja erst gerade mit dem Zeugen Q. die Wohnung aus Deeskalationsgründen verlassen hatte und emotional aufgeladen war.
162Auch sonst präsentierte der Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung verschiedene Gründe für den Streit. So wurde seitens des Verteidigers zunächst angegeben, der Streit habe keinen betrügerischen oder sexuellen Hintergrund gehabt. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte, die Geschädigte habe Mobiliar zerstört, mit einem Sessel geworfen und den Angeklagten gefragt, ob er schwul sei und jetzt Sex mit Q. (bzw. an anderer Stelle von ihm vorgetragen, jetzt Sex mit anderen Frauen) habe, da er mit diesem die Wohnung verlassen habe. Am sechsten Hauptverhandlungstag gab er plötzlich an, an dem Mittag, als er sie getötet habe, habe sie gesagt, dass sie ihn verarscht habe. Sie habe um sich geschlagen, angefangen zu weinen und ihm gestanden, dass sie mit dem Mann, der jetzt mit ihnen verschwägert sei, drei Mal geschlafen habe. Unabhängig davon, dass der Angeklagte dies erst am vorletzten Hauptverhandlungstag, mithin nach der Durchführung des größten Teils der Beweisaufnahme vortrug, erscheint es lebensfremd, dass die Geschädigte ihm dieses Geständnis ausgerechnet an diesem Tag mittags nach dem Termin mit dem Jugendamt gemacht haben soll, als sie um ihr Sorgerecht für die Kinder fürchtete und obwohl sie über Jahre hinweg eine Affäre vor und während der Ehe dementiert hat und die gewalttätigen Wutausbrüche des Angeklagten in Bezug auf seine Eifersucht vielfach erdulden musste. Im Übrigen ist die Kammer aufgrund des sonstigen Verhaltens des Angeklagten davon überzeugt, dass er, wenn schon nicht seiner Familie, so aber zumindest seinem Freund Q. von dem Geständnis der Geschädigten berichtet hätte. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass die Geschädigte dieses Geständnis bereits mittags gemacht haben soll, der Angeklagte die Geschädigte aber erst abends getötet hat. Hierzu passend hat auch der Angeklagte den Wechsel seiner Einlassung nicht erklärt. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte lediglich ein nachvollziehbares Motiv für die Tötung präsentieren wollte. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer jedoch angenommen, dass der Tötung ein Streit vorausging und der Angeklagte nicht unvermittelt in die Wohnung gelangte, die Geschädigte in der Küche überraschte und auf sie einstach. Hierfür spricht auch, dass es zuvor in Anwesenheit des Q. bereits zu heftigem Streit zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer gekommen war.
163c)
164Die Feststellungen zu den konkreten Verletzungshandlungen, Verletzungen der Geschädigten sowie dem Schluss auf die Ursächlichkeit der Messerstiche für den Tod beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen WE., Fachärztin für Rechtsmedizin, die die Blutspuren am Tatort in Augenschein genommen und die Leiche der Geschädigten am 00.00.0000 obduziert hat, sowie der fachpathologischen Stellungnahme des Neuropathologen VA. vom 26.08.2024.
165Die Sachverständige WE. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verletzungen der Geschädigten mit dem festgestellten Sachverhalt in Einklang zu bringen sind. Sie hat ausgeführt, dass die Geschädigte zahlreiche Messerstiche aufgewiesen habe, die von der Verteilung her sehr auffällig gewesen seien. Die Stiche seien nicht über den Körper verteilt gewesen, sondern hätten sich sehr lokalisiert an der Vorderseite und im Nacken befunden. Es habe insgesamt 12 Stiche vorne gegeben, davon habe einer den Kehlkopf verletzt und einer den Brustkörper eröffnet und das Herz durchstoßen. Konkret sei die Herzspitze, die Vorderwand, die rechte Herzkammer und die Kammerscheidewand durchtrennt worden. Eine nennenswerte Bluteinatmung habe nicht stattgefunden. Am Hinterkopf und Nacken habe es weitere 16 Stichverletzungen gegeben, die sehr nah beieinander gelegen haben. Einer der Stiche – es sei nicht mehr möglich zu sagen, welcher Stich – habe zur Durchtrennung der Wirbelsäule geführt. Sie habe eine kräftige Umblutung des Gehirns und reichlich Blut im Rückenmarkskanal an der Schädelbasis festgestellt. Auffällig sei auch gewesen, dass sie keine Abwehrverletzungen habe feststellen können. Zwar habe es sehr dezente kleine Kratzer an den Händen gegeben, diese seien jedoch nicht auf Messerstiche, sondern vielmehr auf die Glasscherben zurückzuführen.
166Das Verletzungsbild deute darauf hin, dass der Geschädigten – wie vom Angeklagten behauptet – die Verletzungen an der Körpervorderseite zuerst zugefügt worden sind. Es sei kaum möglich, dass zuerst die Stiche in den Nacken erfolgt seien, da die Geschädigte dann gestanden haben dürfte und sich beim Stehen im Nacken ein natürlicher Faltenwurf bilden würde. Dann wäre die Durchtrennung mehrerer Hautareale zu erwarten, was aber gerade nicht der Fall sei. Zudem seien die Verletzungen dafür zu tief. Sie würden eher auf ein statisches Geschehen hindeuten. Die Schilderung des Angeklagten, die Geschädigte sei bereits nach dem ersten Stich in die Brust zusammengesackt, sei hingegen nicht plausibel, da ihr insgesamt 12 Stiche dorthin zugefügt worden seien und sie nach vorne kollabierte und so zum Liegen kam.
167Auch die aufgefundenen Blutspuren deuteten eher auf ein statisches Geschehen hin. Sowohl an dem Mobiliar im Raum als auch an dem Leichnam seien im Rahmen der Reanimationsmaßnahmen Veränderungen vorgenommen worden. Insbesondere sei der Leichnam bewegt worden. Vor der Heizung sei sehr viel Blut gewesen und an der Heizung seien einzelne Blutspritzer sichtbar gewesen. Es könne nicht mehr rekonstruiert werden, wo genau der erste Stich erfolgt ist, die meiste Handlung habe aber vor der Heizung stattgefunden. Im unteren Bereich der Heizung sei eine Wischspur erkennbar, die von den Haaren der Geschädigten stamme. An der Heizung und dem Küchenschrank seien kreisrunde Auftreffspritzer erkennbar. Dies würde dafür sprechen, dass die Blutquelle sich auf derselben Höhe befunden habe, max. 36 cm über dem Fußboden. Diese Spritzer stammten mithin von den Stichen in den Nacken. Hinweise auf ein bewegtes, dynamisches Geschehen gebe es nicht. Insoweit sei davon auszugehen, dass bei der Geschädigten sehr schnell eine Handlungsunfähigkeit eingetreten sei. Dies korrespondiere auch damit, dass bei dem Angeklagten selbst an den Händen keine für eine Gegenwehr typischen Hantierverletzungen nachgewiesen werden konnten. Die Kratzer an den Händen seien am ehesten durch die umherliegenden Glassplitter zu erklären. Nur bei der Verletzung am Bein könne es sich um eine Hantierverletzung durch das Messer handeln.
168Die Sachverständige WE. gab an, todesursächlich könne sowohl die Verletzung des Rückenmarks mit begleitendem sog. spinalem Schock und hieraus resultierender Lähmung der Atemmuskulatur als auch die Eröffnung des Herzens und der erhebliche Blutverlust sein.
169Hierzu bezieht der Neuropathologe VA. von der Universitätsklinik in HQ. in seiner fachpathologischen Stellungnahme vom 26.08.2024, die im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, Stellung. Dieser hat das Gehirn der Geschädigten untersucht. Er habe an dem Gehirn eine frische Subarachnoidalblutung an der Hirnbasis sowie eine Gefäßwandruptur am Übergang der Arteria basilaris in die rechte Arteria cerebri posterior festgestellt. Das zervikale Rückenmark zeige eine 0,4 cm x 0,1 cm messende Verletzung bis in den Bereich der grauen Substanz reichend sowie kleine subarachnoidale Einblutungen. Eine hohe Querschnittslähmung sei hierauf jedoch nicht zurückzuführen. Die subarachnoidale Hirnblutung habe zu dem massiven Blutverlust und raschen Todeseintritt der Geschädigten nicht beigetragen. Möglicherweise habe dies jedoch zu einer raschen Bewusstseinsstörung geführt. Als Ursache für den Gefäßwandriss komme am ehesten ein Tritt oder ein Schlag gegen den Kopf der Geschädigten in Betracht. Todesursächlich sei daher das Verbluten in Kombination mit einem akuten Herzstillstand.
170Die Kammer schließt sich diesen verständlichen und uneingeschränkt nachvollziehbaren Gutachten nach eigener Prüfung an. Die Kammer konnte dabei die erlittenen Verletzungen aufgrund der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, die die Sachverständige gefertigt hat, detailliert nachvollziehen. Die Einlassung des Angeklagten, keine genaue Erinnerung an die weiteren Stiche zu haben, ändert angesichts des eindeutigen Verletzungsbildes nichts an der Überzeugung der Kammer.
171d)
172Die Feststellungen zu den Verletzungen des Angeklagten trifft die Kammer aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen HF., Fachärztin für Rechtsmedizin, die den Angeklagten am Abend des 00.00.0000 untersucht und Lichtbilder von dessen Verletzungen gemacht hat. Die Sachverständige führte aus, dass sie mehrere kleine kratzerartige Hautdefekte an den Händen, Unterarmen und Beinen sowie eine ärztlich versorgte glattrandige Hautdurchtrennung am rechten Unterschenkel festgestellt habe. Sämtliche Verletzungen seien frisch gewesen und dürften – bis auf die Hautdurchtrennung am Unterschenkel – auf Glasscherben zurückzuführen sein. Die Verletzung am Unterschenkel könne eine Verletzung sein, die durch die Tat entstanden sei; sie deute in ihrer Form und der Lokalisation jedoch nicht auf ein bewegtes Geschehen. Auch diese Verletzungen konnte die Kammer anhand der Lichtbilder nachvollziehen. Zudem decken sich diese Ausführungen mit der Einschätzung der Sachverständigen WE.. Auch die übrige Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Verletzung durch andere Umstände oder durch die Geschädigte selbst dem Angeklagten beigebracht worden ist. Selbst der Angeklagte hat auf Nachfrage hin, ob die Verletzung durch die Geschädigte verursacht worden sei, eingeräumt, dass dies nicht der Fall sei.
6. Feststellungen zum subjektiven Tatgeschehen
173Bereits aus der konkreten Begehungsweise der Tötungshandlungen folgert die Kammer, dass der Angeklagte die Stiche in der Absicht ausführte, die Geschädigte zu töten. Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Geschädigte nur ein bisschen erschrecken, aber nicht töten wollen, ist eine Schutzbehauptung. Die plastische Massivität der Einwirkungen erlaubt aus Sicht der Kammer vernünftigerweise keinen anderen Rückschluss, als denjenigen auf einen unbedingten Tötungswillen. Jedem medizinischen Laien - und damit auch dem Angeklagten - ist in einer derartigen Situation bewusst, dass ein solch massives Einwirken durch insgesamt 28 Messerstiche in den Oberkörper sowie den Nacken und den Hinterkopf eines Menschen mehr als geeignet ist, zu dessen unmittelbarem Versterben zu führen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte trotz der Stiche ein anderes Ziel als den Tod seiner Frau verfolgt haben könnte, gibt es nicht und erscheinen lebensfern. Dass der Angeklagte nach dem Ablassen von der Geschädigten auch davon ausging, dass er die Geschädigte tödlich verletzt hat, folgert die Kammer aus den objektiven Umständen. Die Kammer hat berücksichtigt, dass der Angeklagte nach seiner Festnahme gegenüber der Sachverständigen HF. – wie diese es glaubhaft schilderte – angegeben hat, er wolle mit seiner Frau nichts mehr zu tun haben. Dass er jedoch ernsthaft darauf vertraute, die Geschädigte werde nicht versterben, lässt sich daraus nicht ableiten. So erklärte der Angeklagte der Sachverständigen auch wahrheitswidrig, er habe Alkohol und Betäubungsmittel zu sich genommen (dazu s. u.). Angesichts der Erheblichkeit der von dem Angeklagten zugefügten Gewalt und der Anzahl der Messerstiche sowie der Tatsache, dass seitens der Geschädigten keinerlei Gegenwehr erfolgte, schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte von einem Überleben der Geschädigten ausging.
7. Feststellungen zum Mordmerkmal
174a)
175Aus niedrigen Beweggründen tötet, wer sich maßgeblich von einem oder mehreren Handlungsantrieben leiten lässt, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb verwerflich sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, NStZ 2013, S. 337; Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, Rn. 14a). Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren beurteilt werden, die für die Motivbildung von Bedeutung waren (BGH, a.a.O.). Bei Motiven wie Verärgerung, Wut, Rache oder Hass, also Gefühlsregungen, denen jedermann mehr oder weniger stark erliegen kann, kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen (BGH, a.a.O.; Fischer, a.a.O., Rn. 19). Die Annahme eines niedrigen Beweggrundes kommt etwa dann in Betracht, wenn sich die Tötung als Demonstration eines uneingeschränkten Besitzrechts darstellt (Fischer, a.a.O., Rn. 24). Auch hemmungslose Eifersucht kann ein niedriger Beweggrund sein (BGH, Urteil vom 30.09.1952, NJW 1952, 1303). Wenn sie den Ursprung in unglücklicher Liebe hat, gilt dies vor allem, wenn die andere Person keinen berechtigten und verständlichen Anlass zu derartigen Gefühlen gegeben hat (BGH, a. a. O.).
176Dies zugrunde gelegt, hat der Angeklagte seine frühere Ehefrau aus niedrigen Beweggründen getötet. Dabei hat die Kammer bedacht, dass der Tatentschluss des Angeklagten nach den Feststellungen der Kammer auf mehreren miteinander vermischten Tatmotiven – einerseits extreme Eifersucht und andererseits ein übersteigertes Besitzdenken in Bezug auf die Geschädigte –, mithin einem sogenannten Motivbündel beruhte und dass nicht festgestellt werden kann, welches dieser beiden Motive für den Angeklagten handlungsleitend war. Verbleiben von den für die Tötung in Betracht kommenden Beweggründen jedoch nur solche, die als niedrig einzustufen sind, kommt es nicht darauf an, welcher für den Täter tatsächlich vorherrschend war (BGH, Urteil vom 12.08.1997, NStZ-RR 1998, 133). So liegt es hier. Der Angeklagte tötete die Geschädigte aus völlig überzogener und in keinster Weise nachvollziehbarer Eifersucht und einem derart übersteigerten Besitzdenken, das so weit ging, dass der Angeklagte die Geschädigte nicht als gleichberechtigte Ehefrau, sondern vielmehr als in seinem Eigentum stehendes Objekt ansah und die von ihr ins Auge gefasste und sich nunmehr konkretisierende Trennung nicht akzeptieren wollte.
177Seit ca. zwei Jahren steigerte sich der Angeklagte, der auch vorher eifersüchtig war und leicht kränkbar ist, grundlos in seine Eifersucht hinein. Diese stand in einem eklatanten Missverhältnis zu ihrem Auslöser. Sämtliche Zeugen berichteten, dass der Grund für die Eifersucht des Angeklagten überhaupt nicht nachvollziehbar war. Nach sechs gemeinsamen Kindern und über 25 gemeinsamen Jahren, während derer größtenteils die Ehe und darüber hinaus eine Beziehung bestand, warf der Angeklagte der Geschädigten vor, nicht als Jungfrau in die (Kinder-)Ehe gegangen zu sein und während der Ehe untreu gewesen zu sein. Dies tat er allein aufgrund einer Bemerkung eines ihm damals unbekannten Mannes auf einer Feier, dass dieser „etwas“ mit der Geschädigten „gehabt“ habe, als diese den Angeklagten selbst noch gar nicht kannte, mithin ungefähr 12 Jahre alt und damit noch ein Kind gewesen ist. Näheres zu der Art der Beziehung wusste der Angeklagte nicht, sodass er sich rückblickend einredete, die Geschädigte sei nicht jungfräulich in die Ehe gegangen, was er auch Familienangehörigen und Freunden erzählte. Irgendeinen tatsächlichen Anhaltspunkt hierfür hatte er nicht. Im Gegenteil verhielt sich die Geschädigte sehr zurückhaltend, gab keinerlei Anlass zur Eifersucht und kam sogar dem Verlangen des Angeklagten nach, nackt in einer Moschee zu schwören. Trotz des Schwurs und zahlreichen gegenteiligen Beteuerungen durch die Geschädigte sowie des Unverständnisses der eigenen Freunde steigerte sich der Angeklagte in die Vorstellung hinein, er sei betrogen worden und seine Mannesehre suchte deshalb über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren beinahe täglich Streit und Belege für seine Annahme. Dabei ging es ihm auch vor allem um den – für ihn als besonders demütigend empfundenen – Gesichtsverlust vor der Familie und Freunden. Dies folgert die Kammer insbesondere aus den Angaben des Zeugen O., der anschaulich darstellte, dass dies dem Angeklagten keine Ruhe gelassen habe. Er habe unbedingt wissen wollen, wer dieser Mann gewesen ist. Nachdem er es dann erfahren habe, habe es ihn total ruiniert, da der Mann durch eine Hochzeit quasi zur Familie gehören würde und er nicht gewusst habe, dass die Geschädigte ausgerechnet mit diesem Mann vor der Ehe fremd gegangen sei, den Angeklagten also „zum Esel“ gemacht habe. Dies zeigt für die Kammer eindrücklich, wie ausgeprägt das Besitzdenken des Angeklagten ist. So erwartete er nicht nur während der Beziehung mit der Geschädigten bedingungslose Treue von ihr, sondern auch für die Zeit davor, obwohl die Geschädigte bei der Eheschließung selbst erst 13 Jahre alt war. Da es tatsächlich keinerlei Anhaltspunkte für Bekanntschaften der Geschädigten mit anderen Männern während der Ehe gab, ging der Angeklagte so weit, ein Fake-Profil zu erstellen, das den Anschein erweckte, es sei der Geschädigten zuzuordnen, um nach außen seine völlig überzogene Eifersucht zu rechtfertigen und so einen angeblichen Beweis für ihre Untreue zu haben. Er selbst hingegen war der Geschädigten nicht treu; er hatte zumindest eine außereheliche Beziehung zu einer anderen Frau. Auch sein sonstiges Verhalten zeugt von seinem Besitzdenken und dem Anspruch, Macht über die Geschädigte auszuüben. So machte er die Geschädigte – die Mutter seiner sechs Kinder – durch übelste Beleidigungen vor Freunden und Familienangehörigen schlecht und demonstrierte seine körperliche Überlegenheit durch Schläge vor Zeugen. Er scheute nicht davor zurück, sie auf offener Straße zu demütigen, der gemeinsamen Wohnung zu verweisen und die von ihm gefertigten Videos mit Herabwürdigungen in den Sozialen Medien hochzuladen. Von der Geschädigten formulierte Trennungsabsichten sanktionierte er mit Todesdrohungen, die teilweise auch gegen gemeinsame Kinder gerichtet waren. Aus diesem vorherigen Verhalten aber auch den objektiven Umständen am Tattag schließt die Kammer, dass der Angeklagte die Geschädigte ausschließlich aus diesen Motiven heraus tötete. Eine andere Motivation ist nicht erkennbar. Insbesondere schließt die Kammer aus bereits dargestellten Gründen aus, dass der Angeklagte – wie von ihm behauptet – durch die Geschädigte derartig provoziert worden ist, dass er sie daraufhin tötete. Im Laufe der Hauptverhandlung tauschte der Angeklagte die Gründe für den vorangegangenen Streit beliebig aus. Eine plausible Erklärung dafür, warum dieser Streit – anders als die zahlreichen vergangenen Streitigkeiten – nunmehr seitens der Geschädigten derartig heftig geführt wurde, dass er sich veranlasst sah, sie zu töten, gab der Angeklagte nicht ab. Nach Überzeugung der Kammer sind andere Motive als die genannten für die Tötung der Geschädigten deshalb auszuschließen. Die Kammer ist aufgrund der Umstände, dass sich einerseits die Eifersucht des Angeklagten über Jahre hinweg stetig steigerte, die Übergriffe auf die Geschädigte in immer kürzeren Zeitabständen erfolgten, diese aber aus Sicht des Angeklagten nicht zu einer Verbesserung seiner Situation führten und andererseits die Geschädigte es nun erstmals gewagt hatte, sich ihm auch in Anwesenheit eines Freundes zu widersetzen, davon überzeugt, dass der Angeklagte den Tötungsentschluss bereits gefasst hatte als er unter einem Vorwand auf der Straße kehrtmachte und in die Wohnung zurückging.
178b)
179Dass der Angeklagte bei Ausführung der Messerstiche heimtückisch handelte, konnte die Kammer nicht feststellen. Heimtückisch handelt, wer die zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tat ausnutzt (Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 211, Rn. 34). Arglos ist das Opfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet (st. Rspr., vgl. nur BGH, NStZ 2013, S. 337; Fischer, a.a.O., Rn. 35). Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft oder –fähigkeit fehlt oder diese stark eingeschränkt ist (Fischer, a.a.O., Rn. 39). Erforderlich ist dabei, dass die Wehrlosigkeit des Opfers gerade Folge der Arglosigkeit ist (Fischer, a.a.O., Rn. 40). Das Geschehen in der Wohnung unmittelbar vor der Tötungshandlung konnte nicht genau festgestellt werden. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer daher davon aus, dass sich erneut ein Streit entwickelte, infolgedessen der Angeklagte das Messer ergriff und auf die Geschädigte einstach. Eine Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten kann nicht festgestellt werden. Die früheren Streitigkeiten sprechen zudem eher gegen ein bewusstes Ausnutzen einer Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten durch den Angeklagten. In der Vergangenheit bedrohte und beleidigte der Angeklagte die Geschädigte offen und griff diese sogar vor Zeugen körperlich an.
8. Feststellungen zur Schuldfähigkeit
180Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit hat die Kammer aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen XG., dem Alkoholuntersuchungsbefund und dem Zwischenbefund zum Ergebnis des immunchemischen Vortests, die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurden, getroffen.
181a)
182Die Feststellung dazu, dass der Angeklagte am Tattag weder Alkohol noch Betäubungsmittel konsumiert hat, stützt die Kammer einerseits auf seine eigene Einlassung und andererseits auf den Alkoholuntersuchungsbefund vom 00.00.0000 des Universitätsklinikums DW. – Institut für Rechtsmedizin. Die dem Angeklagten am 00.00.0000 um 22:01 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine nicht nachweisbare Blutalkoholkonzentration. Der Zwischenbefund zum Ergebnis des immunchemischen Vortests vom 00.00.0000 des Universitätsklinikums DW. – Institut für Rechtsmedizin ergab ein negatives Ergebnis hinsichtlich der Parameter Amphetamine, Designer-Amphetamine / Ecstasy, Cocain und –metabolite, Cannabinoide und Opiate.
183Die Kammer hat nicht verkannt, dass der Angeklagte nach seiner Festnahme am Abend des 00.00.0000 gegenüber der Sachverständigen HF. – so wie es diese glaubhaft schilderte – angab, am Tattag sechs bis sieben Flaschen Bier konsumiert zu haben und alle zwei bis vier Tage Cannabis zu konsumieren. Hiervon hat sich der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung jedoch distanziert. Er erklärte glaubhaft, weder Alkohol noch Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Dies deckt sich zum einen mit den oben dargestellten Blutuntersuchungsbefunden und zum anderen mit der Einschätzung der Sachverständigen HF. von dem Angeklagten. Diese sagte aus, der Angeklagte habe während der Untersuchung orientiert und nicht alkoholisiert gewirkt. Er habe alle Fragen klar beantworten können, sei allen Aufforderungen gefolgt. Sie habe zudem keinen Alkoholgeruch feststellen können und auch sein Stand und sein Gang seien sicher gewesen. Anhaltspunkte dafür, an diesen Angaben zu zweifeln, hat die Kammer nicht.
184b)
185Die psychiatrische Sachverständige XG. hat in überzeugender und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Tat aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich einschränkt gewesen sei.
186Die Sachverständige hat den Angeklagten exploriert und sich einen Eindruck von ihm in der Hauptverhandlung verschafft. Weiterhin hat sie den Akteninhalt zugrunde gelegt.
187Zum psychischen Befund hat die Sachverständige ausgeführt, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder Störung vorgelegen hätten, welche dem Merkmal der „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB zugeordnet werden können. So hätten bei dem Angeklagten weder im Tatzeitraum noch überhaupt in seiner Lebensgeschichte Hinweise auf eine psychische Erkrankung im engeren Sinne, etwa eine schizophrene oder affektive Psychose, oder auf eine hirnorganische Erkrankung vorgelegen. Die seit Beginn der Untersuchungshaft bestehende depressive Anpassungsstörung mit Suizidalität habe sich erst nach der Tat aufgrund der aktuellen Situation in Haft entwickelt, zum Tatzeitpunkt nicht bestanden und sei daher nicht relevant. Auch eine Intoxikation sei auszuschließen.
188Zwar sei das intellektuelle Leistungsniveau des eher einfach strukturierten Angeklagten begrenzt, aufgrund der beruflichen Tätigkeiten in der Vergangenheit sowie der Fähigkeit, theoretische Defizite durch praktische Tätigkeiten wett zu machen, hätten sich aber keine Anzeichen einer forensisch relevanten Intelligenzminderung ergeben.
189Es hätten sich auch keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung ergeben. Die hierfür erforderlichen Verhaltensauffälligkeiten in der Kindheit und Jugend liegen nicht vor und auch im Alltag bestünden keine Einschränkungen der psychischen und seelischen Leistungsfähigkeit.
190Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung habe nicht vorgelegen. Eine solche könne durchaus im Rahmen eines sehr kurzen affektiven Erregungszustandes auftreten. Ob eine solche vorgelegen habe ergebe sich aus den Gesamtumständen und sei hier zu verneinen. Zwar habe der Angeklagte zwischenzeitlich angegeben, er habe sich nach dem ersten Stich verloren und sei erst in MI. wieder zu sich gekommen. Jedoch spreche das Tatbild und auch das Nachtatverhalten gegen einen solchen kurzen affektiven Erregungszustand. Die Vielzahl und Schwere der Verletzungen spreche für eine affektive Erregung, dies sei aber bei den meisten Tötungsdelikten der Fall. Eine Affekttat hingegen setze voraus, dass eine entsprechende affektive Ausgangslage bestehe. Eine solche sei regelmäßig bei einer außergewöhnlichen psychischen Belastung über einen längeren Zeitraum, ständiges unterwürfiges Verhalten oder einer Zermürbung der Persönlichkeit über Monate und Jahre hinweg zu beobachten. Diese affektive Ausgangslage liege bei dem Angeklagten gerade nicht vor, da er in der Beziehung der dominante Part gewesen sei. Von ihm seien die Demütigungen und Gewalttätigkeiten ausgegangen. Gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung spreche zudem das Nachtatverhalten. Er sei nicht panisch und ziellos gewesen, sondern habe vielmehr daran gedacht, den Sohn aus der Wohnung zu holen. Er habe es geschafft, nach MI. zu gelangen, habe dort den Notruf wählen können und den Anweisungen der Polizeibeamten Folge geleistet. Sein Verhalten sei mithin eher zielgerichtet gewesen. Auch das Verhalten während der Untersuchung durch Frau HF. habe keinerlei Rückschlüsse auf eine Bewusstseinsstörung ergeben, da er auch dort sämtlichen Anweisungen habe Folge leisten können und weder ein hohes affektives Erregungsniveau noch ein vegetatives Erregungsniveau aufgewiesen habe. Darüber hinaus deuteten auch die objektiven Tatumstände darauf hin, dass er äußerlich Herr der Lage gewesen sei, sodass es keine Hinweise auf Einschränkungen im Inneren gegeben habe.
191Die Kammer, die keine Zweifel an der Fachkunde der ihr aus zahlreichen Verfahren bekannten Sachverständigen hat, hat sich deren Einschätzungen nach eigener kritischer Prüfung vollumfänglich angeschlossen.
9. Feststellungen zum Nachtatgeschehen
192Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen trifft die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten und der Zeugen SD. und VY., die das Geschehene wie festgestellt geschildert haben, soweit deren eigene Wahrnehmung betroffen war. Die Aussagen der unabhängigen Polizeibeamten sind in sich schlüssig und detailliert. Die jeweiligen Angaben sind, soweit die Wahrnehmungsbereiche sich überschnitten haben, im Wesentlichen kongruent gewesen und haben zwanglos einander ergänzt. Es handelte sich für beide Polizeibeamten um einen einprägsamen Einsatz. Die Zeugin VY. war auch als erfahrene Polizeibeamtin im Wach- und Wechseldienst noch in der Hauptverhandlung sichtlich bewegt von dem Einsatz am Tatort. Sie gab – teils mit brüchiger Stimme – an, dass es sich um einen der schlimmsten Tatorte gehandelt habe, an dem sie eingesetzt gewesen sei. Es habe sich schlimm angefühlt, die Mutter trotz der Rettungsbemühungen sterben zu sehen. Sie sei zwar mit dem Kollegen SD. und dem Zeugen Q. im Streifenwagen gewesen, aber nach dem Erlebten nicht mehr in der Lage gewesen, deren Gespräch zu folgen. Der Zeuge SD. dagegen schilderte seine Eindrücke nüchtern und bemerkenswert objektiv.
193Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte sich freiwillig der Polizei gestellt hat, trifft die Kammer aufgrund seiner eigenen Einlassung und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Notrufmitschnitt der Polizei MI. (Bl. 52 ff Band I d. A.).
10. Feststellungen zu den Tatfolgen
194Die Feststellungen zu den Tatfolgen für die Familienangehörigen trifft die Kammer aufgrund der Angaben der Zeugen F., TR., X. und UU., die diese wie festgestellt schilderten, soweit ihr eigener Wahrnehmungsbereich betroffen ist. Dabei hatte die Kammer nicht den Eindruck, dass einer der Zeugen die Auswirkungen der Tat übertrieben darstellte oder dramatisierte. So antwortete der Zeuge F. auf die Nachfragen nach seinem psychischen Befinden sehr einsilbig und betonte, „es sei alles in Ordnung“ und er „komme damit schon klar“. Auch der Zeuge X. spielte die Folgen eher herunter, teilte mit, er habe nachts nicht schlafen können und immer über die Tat nachdenken müssen. Die Zeugin UU., die das Jugendamt der Stadt DW. als Vormund der minderjährigen Kinder W. und I. vertritt, fasste die Folgen für die Kinder distanziert und sachlich zusammen. Sie schilderte, dass sich die erwachsenen Kinder hervorragend um die minderjährigen Kinder kümmern würden und sie alle sehr zusammen gerückt seien. Es bestünde zudem die Möglichkeit einer psychologischen Anbindung für sämtliche Kinder außer I. aufgrund seines jungen Alters. Sie erklärte zudem, dass W. und I. Schwierigkeiten in der Schule aufweisen würden, konnte aber zum Schutz der Kinder keine ausführlichen Angaben zu ihren psychischen Folgen machen.
195IV.
196Rechtliche Würdigung
197Durch die Tötung von H. hat sich der Angeklagte gemäß § 211 StGB des Mordes aus niedrigen Beweggründen schuldig gemacht.
198V.
199Rechtsfolgen der Tat
2001. Lebenslange Freiheitsstrafe
201Für die Tötung von H. war der Angeklagte gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Außergewöhnliche Umstände, die eine Milderung der absolut angedrohten Strafe erfordern, liegen nicht vor.
202Neben der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe für die Ermordung von H. hat die Kammer die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB nicht festgestellt.
203Im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hat der Tatrichter im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist (BGHSt 40, S. 360). Dabei kann die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben (BGH, a.a.O.). Erforderlich ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, NStZ 2009, S. 260). Die Gewichtung der Schuldschwere ist hierbei entsprechend den Regeln vorzunehmen, die für die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB gelten (BVerfG, NJW 1995, S. 3244).
204Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bewertet die Kammer die Schuld des Angeklagten nicht als besonders schwer im Sinne von § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB. So konnte die Kammer schon nicht sicher feststellen, dass der Angeklagte mehrere Mordmerkmale kumulativ verwirklicht hat und damit im Ergebnis kein wesentlich gesteigerter Unrechtsgehalt vorliegt. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bedacht, dass er nicht vorbestraft ist.
2. Keine Maßregeln der Besserung und Sicherung
205Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen könnten, haben sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus war nicht anzuordnen, weil der Angeklagte nicht an einer überdauernden Persönlichkeitsstörung leidet und die Taten nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Auch für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war kein Raum, weil die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. Der Angeklagte weist schon keinen Hang im Sinne des § 64 S. 1 StGB dazu auf, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
206VI.
207Kosten
208Die Entscheidung wegen der Kosten beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StGB § 211 Mord 1x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 2x
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 2x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- StGB § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe 1x