Urteil vom Landgericht Essen - 22 Ks-70 Js 62/25-11/25
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewendete Vorschrift: § 211 StGB
1
Gründe:
2Dem Urteil ist keine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen.
3I.
4Feststellungen zur Person
5Die Angeklagte wurde am 00.00.0000 als erstes Kind ihrer aus Marokko stammenden Eltern in TX. geboren. Sie wuchs bei ihren Eltern in enger familiärer Anbindung an Großmutter und Tanten väterlicherseits auf. Die Angeklagte hat drei teilweise erheblich jüngere Schwestern und drei teilweise ebenso erheblich jüngere Brüder. Nach der Grundschulzeit, in welcher sie Deutsch lernte und die erste Klasse wiederholen musste, besuchte sie die Hauptschule Z. in TX.-K., die sie mit dem Hauptschulabschluss verließ. Nach einem Praktikum bei H., einer Warenhauskette, begann sie eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin in einer Praxis in TX.-G.. Das Ausbildungsverhältnis wurde seitens des Ausbildungsbetriebes indes nach drei Monaten aus betrieblichen Gründen beendet. In derselben Zeit - die Angeklagte war 20 Jahre alt - heiratete sie das erste Mal standesamtlich. Ihr Ehemann, ebenfalls mit marokkanischen Wurzeln, und sie bezogen eine gemeinsame Wohnung in TX.-M.. Die erste gemeinsame Tochter, F., wurde am 00.00.0000 geboren. Noch bevor die zweite gemeinsame Tochter, A., am 00.00.0000 zur Welt kam, trennte sich die Angeklagte nach Gewalterfahrung von ihrem Ehemann und lebte mit ihren Töchtern zunächst bei ihren Eltern und – mit Unterbrechungen – sodann in einer eigenen Mietwohnung in unmittelbarer Nähe zu den Eltern. Die Angeklagte ließ sich von ihrem ersten Ehemann scheiden. In der Folgezeit war die Angeklagte erheblich psychisch belastet. So leidet sie seither bis heute gelegentlich, aber regelmäßig unter Panikattacken mit Angstzuständen, die insbesondere in Stresssituationen auftreten. Regelhaft gehen die Panikattacken insbesondere auch mit Hyperventilation, Erbrechen und Durchfall einher. Gegen die Panikattacken nahm die Angeklagte in der Vergangenheit insbesondere das angstlösende Medikament D. und erhielt das Präparat W., ein früher zur Beruhigung verwendetes Neuroleptikum, gespritzt. Eine kurzzeitig aufgenommene psychotherapeutische Behandlung in TX.-S. führte die Angeklagte nicht fort. Nach der Geburt ihrer zweiten Tochter A. erlebte die Angeklagte außerdem depressive Verstimmungen.
6Nach dem Ende ihrer ersten Ehe war sie ohne das Wissen ihrer Familie für etwa ein Jahr bis in das Jahr 2011 hinein mit einem Mann deutsch-polnischer Herkunft, liiert gewesen. Die Beziehung wurde von der Angeklagten beendet, weil sie befürchtete, dass die Beziehung in ihrer patriarchalisch geprägten Familie wegen der kulturellen und religiösen Unterschiede nicht akzeptiert werden würde. Ihr Partner beging kurz darauf Suizid.
7Die Angeklagte und der Zeuge X. hatten bereits dieselbe Schule besucht, aber seither nicht mehr in Kontakt gestanden. Im Jahr 2011 trafen sie sich erneut. Der Zeuge X. war 00 Jahre alt, ungebunden und bereit, sich mit einer Frau niederzulassen. Die Angeklagte und er verstanden sich gut. Obgleich die Angeklagte auch in dieser Zeit noch durch den Tod ihres Ex-Partners belastet war und sich auch weiterhin mit den Folgen ihrer ersten Ehe herumtrug, ließ sie sich auf die neue Beziehung zu dem Zeugen X. ein. Die Familien der Angeklagten und des Zeugen X. begrüßten die Verbindung wegen desselben kulturellen und religiösen Hintergrundes. Auch der Zeuge X., der in TX. geboren und aufgewachsen war, hatte nämlich marokkanische Wurzeln. Im Sommer 2011 heirateten die Angeklagte und der Zeuge X. in Marokko standesamtlich. Die Hochzeit wurde sowohl in Marokko, als auch in Deutschland noch einmal nach islamischem Ritus gefeiert. Der Zeuge X. gab seine Wohnung auf und zog in die Wohnung der Angeklagten. Die beiden Töchter der Angeklagten nahmen den Zeugen X. schnell als Ziehvater an und nannten ihn „Papa“. Der Zeuge X. empfand den abrupten Wechsel seines Lebensrhythmus vom alleinstehenden Mann zum Ehemann und Vater zweier (Zieh-)Töchter durchaus als herausfordernd. Die Geburt der ersten gemeinsamen Tochter der Angeklagten und des Zeugen X., C., am 00.00.0000 führte aus Sicht des Zeugen X. dazu, dass er die Vaterrolle für sich besser anzunehmen vermochte. Nach der Geburt der ersten gemeinsamen Tochter bezog die Familie das gemietete Reihenhaus unter der Anschrift E.-straße … in TX.. Im Rahmen der vierten und letzten Schwangerschaft wurde bei der Angeklagten Schwangerschaftsdiabetes diagnostiziert, der nach der Geburt der Tochter Q. am 00.00.0000 zunächst abklang, sich aber vor einigen Jahren als Diabetes Typ II manifestierte.
8In beruflicher Hinsicht schloss die Angeklagte zwar keine Ausbildung ab, war aber kontinuierlich in unterschiedlichem Umfang tätig. In der Zahnarztpraxis Y. in TX.-L. war sie – zuletzt einmal in der Woche dienstags – etwa 25 Jahre lang als zahnmedizinische Helferin beschäftigt. Über die Jahre arbeitete sie auch – mit und ohne zeitliche Überschneidung – als Telefonistin, wirkte in zwei Brautmodenläden mit, half in einer Bäckerei aus, betreute eine ältere Dame in einem Altenheim und übernahm Kurierdienste für den Zeugen X., Zuletzt kam der Zeitaufwand der einzelnen Berufstätigkeiten zusammengenommen dem einer Vollzeitbeschäftigung gleich.
9Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
10II.
11Feststellungen zur Sache
12In der Sache ergaben sich die folgenden Feststellungen:
131. Vorgeschichte
14Der Familienalltag der Eheleute R. und X. war - obgleich die Angeklagte auch im Alltag weiterhin, vor der Inhaftierung zuletzt seltener auftretend, Panikattacken erlitt - strukturiert und organisiert. Die Angeklagte kümmerte sich um Haushalt und Töchter, achtete darauf, dass Familientermine eingehalten wurden und war in Teilzeitbeschäftigungen tätig. Der Zeuge X. war zunächst als Schlosser in einem Industriebetrieb tätig, war dann vorübergehend beschäftigungslos und verfolgte – auch mit (finanzieller) Unterstützung der Angeklagten – in den letzten Jahren vermehrt die Selbständigkeit. So betrieb er über U. einen Shop für Zahnpflegeprodukte und erbrachte Schlüsseldienstleistungen. Weiterhin war er als Kurierfahrer für die Firma P. sowie zur Auslieferung von Sushi tätig. Zuletzt nahm der Zeuge X. am Wochenende eine Tätigkeit bei einem Lieferdienst namens V. auf.
15Alltägliche durch das Zusammenleben von sechs Personen bedingte Spannungen zwischen den Eheleuten, beispielsweise die Einhaltung und Organisation von Ergotherapie- und Logopädieterminen der jüngsten Tochter sowie Konflikte zum Thema Geld und Einkommen trugen die Angeklagte und der Zeuge X. aus. Tiefergehende Belastungen der Ehe hingegen – so ärgerte sich die Angeklagte insbesondere über das aus ihrer Sicht oftmals ich-fixierte Verhalten des Zeugen X. und der Zeuge X. rang zunehmend mit seiner Rolle als Ehemann und Vater – blieben weithin unausgesprochen. Nach der Geburt der zweiten gemeinsamen Tochter der Eheleute nahmen die Probleme in der Ehe zu. Beide waren mit der Erziehung von vier Kindern überfordert und entfremdeten sich mehr und mehr voneinander.
16Auch ein im Jahr 2024 stattgefundener gemeinsamer Urlaub in Marokko brachte keine Besserung, sondern führte im Gegenteil zu immer größer werdender Entfremdung zwischen den Eheleuten, so dass auch eine Trennung zwischen ihnen immer mehr zum Thema wurde.
17Der Zeuge X. kam jedenfalls zum Ende des Jahres 2024endgültig zu dem Schluss, die Beziehung zu der Angeklagten zu beenden und auszuziehen. Er teilte sowohl der Angeklagten als auch seinen vier (Zieh-) Töchtern zu einem für die Kammer nicht mehr sicher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber einige Wochen vor dem 20.02.2025, in verschiedenen Gesprächen mit, dass er sich von der Angeklagten trenne und deshalb im Frühjahr 2025, voraussichtlich zum 01.04.2025, ausziehe. Die Angeklagte nahm die Ankündigung zuerst nicht ernst. Sie ging davon aus, dass es sich schon wieder „einrenken“ würde. Eine etwaige weitere Trennung und Ehescheidung kam für die Angeklagte schon deswegen nicht in Betracht, weil sie mit Blick auf den erheblichen familiären Widerwillen gegen die Auflösung ihrer ersten Ehe nicht erneut das „schwarze Schaf“ ihrer Familie sein wollte, als welches sie sich in der Vergangenheit bereits betrachtet hatte.
18Im Rahmen seiner Tätigkeit bei dem Lieferdienst V. lernte der Zeuge X. im Jahr 2024 die spätere Geschädigte I. kennen. I. war zu dieser Zeit 00 Jahre alt und lebte seit zwei Jahren allein in einer Wohnung unter der Anschrift N.-straße … im TX. Stadtteil B.. Sie hatte kürzlich eine für sie belastende Beziehung endgültig beendet und rang mit gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang mit der Erkrankung Endometriose. Sie klagte indes nicht. Stattdessen fand sie Freude an ihrem Hund, einem Australian Shepherd namens T.. Um ihren Hund aus ihrer Sicht bestmöglich versorgen zu können, hatte I. eine Nebentätigkeit bei V. aufgenommen. Hauptberuflich war sie als Bürofachfrau im Rechnungswesen tätig. Sie kam für ihren Lebensunterhalt alleine auf.
19Zu ihrer Familie pflegte I. ein enges Verhältnis. So unterstützte sie ihre Eltern insbesondere im Rahmen der Gesundheitsfürsorge und der Organisation des Alltags. Mit ihrer Mutter, der Zeugin O., und einer ihrer zwei Schwestern, der Zeugin J., chattete und telefonierte sie oft. In ihrem Familien- und Bekanntenkreis war sie als herzlich, fürsorglich und zuvorkommend bekannt. Sie träumte davon, sich - am liebsten in Norddeutschland - selbständig zu machen.
20I. und der Zeuge X. fanden gerade über das Thema Selbständigkeit Anschluss zueinander. So gab der Zeuge X. ihr aus seiner eigenen Erfahrung Tipps und Hinweise zur Selbständigkeit. Die Stimmung zwischen ihr und dem gut 12 Jahre älteren Zeugen X. war sofort vertraut. Beide fühlten sich wohl beieinander. Nach dem Geburtstag des Zeugen X. am 00.00.0000 intensivierte sich der Kontakt. Der Zeuge X. besuchte die spätere Geschädigte Zuhause, sie verbrachten Zeit zusammen und er schenkte ihr Blumen. Zu einem für die Kammer nicht mehr genau feststellbarem Zeitpunkt Ende Januar 2025 nahmen I. und der Zeuge X. eine romantische Beziehung zueinander auf. Dabei legte der Zeuge X. offen, dass er verheiratet sei und noch bei seiner Familie lebe. Er betonte indes, dass er sich von seiner Frau getrennt habe und er sich eine eigene Wohnung suchen wolle und dass dieser Entschluss auch unabhängig von I. sei. Er wolle sie aus der Beziehung zu seiner Frau, der Angeklagten, vollständig heraushalten. Im weiteren Verlauf besichtigte der Zeuge X. eine Wohnung im selben Haus, in dem auch I. wohnte. Einen Mietvertrag schloss er bis zum verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen indes nicht ab.
21Noch im Januar 2025 berichtete I. - vorsichtig optimistisch - zuerst ihrer Schwester, der Zeugin J., davon, dass sie jemanden kennengelernt habe. Die Zeugin J. freute sich für ihre Schwester, fragte aber gleichzeitig, ob die Schwester wisse, wann der Zeuge X. aus der Wohnung mit seiner Frau ausziehen werde, weil dies doch schöner für die Kennenlernphase sei. Zu einem geplanten Treffen, bei dem I. ihrer Schwester den Zeugen X. vorstellen wollte, kam es nicht mehr. Im Februar 2025 erzählte sie auch ihrer Mutter, der Zeugin O., von ihrer neuen Verbindung.
22Die Angeklagte wusste zu dieser Zeit nichts von der neuen Verbindung ihres Mannes. Am 27.01.2025 brach sie zu einer Reise nach Marokko auf, um dort eine Wohnung für sich zu kaufen und kehrte am 03.02.2025 zurück. Ab diesem Zeitpunkt bemerkte sie, dass der Zeuge X. zwar weiterhin im gemeinsamen Ehebett schlief, sich sein Verhalten im Übrigen aber umfassend veränderte. So nahm sie wahr, dass er mehr Wert auf Körperhygiene legte, zum Friseur ging und sich neue Kleidung kaufte. Weiter fiel ihr auf, dass er oftmals erst spät in der Nacht nach Hause kam mit der Erklärung, dass er schließlich ausziehen wolle und eine Wohnung renoviere. Dennoch nahm die Angeklagte wahr, dass er nicht nach Farbe und Renovierung, sondern nach Parfüm roch.
23Die Angeklagte schöpfte in dieser Zeit den Verdacht, dass der Zeuge X. eine andere Frau traf. In mehreren nicht mehr genau bestimmbaren Nächten jedenfalls mehr als eine Woche vor dem 20.02.2025 kontrollierte sie heimlich dessen Handy, dessen Entsperrcode N01, sein Geburtsdatum, ihr bekannt war. In der Bildergalerie fielen ihr ein Foto von Frauenohrringen, goldenen Creolen, in einer Handfläche sowie eine Aufnahme, auf der eine Wasserflasche mit einem Glastisch mit Goldrand im Hintergrund zu sehen war, auf. Aus den mit dem Foto gespeicherten Standortdaten der Aufnahmen ergab sich, dass die Fotos zu unterschiedlichen Zeitpunkten in der Straße N.-straße in TX.-B. aufgenommen worden waren. Zu einem späteren Zeitpunkt, jedenfalls jedoch ebenfalls noch mehr als eine Woche vor dem 20.02.2025, fand sie in den gelöschten Dateien auf dem Handy des Zeugen X. ein Video, auf dem zu sehen war, wie dieser aus einem Porsche ausstieg und auf ein Haus zulief. Das Video war aus einem Haus heraus gefilmt. Es wirkte auf sie so, als sei es von einer Frau aufgenommen, deren Lachen im Hintergrund des Videos für sie zu hören war, als sich der Zeuge X. dem Haus näherte. Es handelte sich um ein Video, das I., die der Angeklagten zu dieser Zeit noch nicht bekannt war, aus ihrer Wohnung heraus aufgenommen und dem Zeugen X. geschickt hatte. Die Angeklagte recherchierte aufgrund der ihr verdächtig erscheinenden Funde auf dem Handy des Zeugen X. die Straße N.-straße bei AD. und stellte fest, dass es sich um eine Wohnstraße handelt.
24Unter Berücksichtigung ihrer anderweitigen Beobachtungen hinsichtlich des Verhaltens ihres Mannes, seiner ausgesprochenen Trennung und seiner Auszugsabsicht, der Fotos sowie des Videos kam die Angeklagte zu dem Ergebnis, dass ihr Mann wohl eine andere Frau, wohnhaft in der Straße N.-straße in TX., trifft. Statt den Zeugen X. zu konfrontieren, begab sich die Angeklagte zu einem für die Kammer nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt etwa einige Tage vor dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen am 20.02.2025 in die Straße N.-straße, um sich selbst ein Bild zu machen.
25Die Straße N.-straße befindet sich im TX. Stadtteil B.. Sie liegt unweit der den Stadtteil in Nord-Süd-Richtung durchlaufenden Hauptstraße WB.-straße, verläuft leicht s-förmig und bildet gemeinsam mit der Straße VI.-straße ein Quartier aus blockförmig angeordneten und von Rasen, Grün sowie einigen Bäumen und Sträuchern umgebenen Mehrfamilienhäusern. Die mehretagigen Mehrfamilienhäuser wirken in ihrer Bauart einheitlich, sind indes unterschiedlich zur Straße ausgerichtet. Die einzelnen Wohneinheiten verfügen weit überwiegend jeweils über einen Balkon. Befahren von der VT.-straße, die unmittelbar von der WB.-straße abgeht, läuft die Straße N.-straße zunächst gerade in nordöstliche Richtung – rechterhand vorbei an den orthogonal zur Straße liegenden Mehrfamilienhäusern mit den Hausnummern …, …, …, … sowie … und …, wobei die Häuser jeweils zu zweit an der kurzen Seite zusammengefasst gebaut sind und linkerhand vorbei an den Mehrfamilienhäusern mit den Hausnummern …, …, … und …, die gleichsam an ihrer kurzen Seite zu zweit zusammengefasst sind, deren Ausrichtung aber längs der Straße folgt. Die Straße verläuft sodann in eine sanfte Linkskurve und ist anschließend nordwestlich ausgerichtet. Es folgt wiederum ein gerades Stück mit etwas Gefälle. Die Straße wird aus der Kurve heraus durch eine Mehrzahl von Mehrfamilienhäusern gesäumt. Auf der Nordseite des dortigen Straßenverlaufs befinden sich beginnend mit der Hausnummer … bis zur Hausnummer … wieder längs der Straße ausgerichtete, - mit Ausnahme der Hausnummer … – zu zweit an der kurzen Seite zusammengefasste Mehrfamilienwohnhäuser mit geraden Hausnummern. Die Hauseingangstüren befinden sich an der Längsseite und zeigen zur Straße. Rechts und links der Türen befinden sich auf drei Etagen inklusive Hochparterre jeweils 3 Doppelfenster und 3 Balkone. Die Hauseingangstüren erreicht man von der Straße zu Fuß vom Bürgersteig über eine durch einen Grünstreifen führende Zuwegung. Wegen des abfallenden Terrains der Straße führt die Zuwegung teilweise über eine unterschiedlich große Anzahl von Treppenstufen über den Grünstreifen zu den Eingangstüren.
26Auf der anderen Straßenseite zeigen die Mehrfamilienhäuser bis zu der Kreuzung, an der die nach Südwesten in die VT.-straße mündende Straße VI.-straße beginnt, mit der kurzen Seite im rechten Winkel zur Straße. Sie sind in drei Reihen angeordnet, wobei die erste Reihe durch die Häuser mit den Hausnummern …, …, … und … gebildet wird. Die Zuwegung erfolgt durch asphaltierte Fußgängerwege, die vom auch auf dieser Straßenseite befindlichen Bürgersteig auf die Längsseite der Häuser zu den dortigen Hauseingangstüren führen. An der kurzen Seite der Häuser blicken jeweils zwei Fenster der Häuser, insbesondere des Hauses Nummer …, auf die Nordseite der Straße N.-straße.
27Auf der Nordseite der Straße in Fahrtrichtung Nordwesten ist das Parken hintereinander entlang der Straße am Bordstein des Bürgersteiges möglich. Dies führt dazu, dass für die grundsätzlich in beiden Richtungen erlaubte Befahrung der Straße lediglich eine Spur verbleibt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite bestehen auf dem Teilstück nach der Kurve bis zur Kreuzung mit der Straße VI.-straße Möglichkeiten zum Parallelparken in Parkboxen, die von der Straße über den Bürgersteig fahrend erreichbar sind und den auch dort befindlichen Grünstreifen unterbrechen. Gegenüber der Hausnummer … sind fünf Parkplätze angelegt und schräg gegenüber zwischen den Hausnummern … und … befinden sich vier Parkplätze. Auf dem Teilstück zwischen der Kurve und der Abbiegung in die Straße VI.-straße stehen einige Straßenlaternen. Davon befindet sich eine in unmittelbarer Nähe der fünf Parallelparkboxen.
28Hinter der Abbiegung in die Straße VI.-straße führt die Straße N.-straße mit dem Auto befahrbar noch einige Meter weiter geradeaus und mündet schließlich rechts an der auf der Nordseite befindlichen Hausnummer … vorbei – die S-Form vervollständigend – in einen großen Garagenhof. Hinter der Zufahrt zu dem Garagenhof trägt die noch wenige Meter geradeaus führende Straße den Namen TY.-straße. Die Fahrstraße endet in einer Sackgasse. In Fortsetzung der Straßen N.-straße und TY.-straße wird der Bürgersteig zu einem nicht mehr an der Straße gelegenen Gehweg, der zwischen einer Häuserreihe hindurch auf die WB.-straße führt.
29Die Angeklagte hielt sich, in der Straße angelangt, verborgen und beobachtete mindestens zu einer Gelegenheit gegen 1 Uhr in der Nacht, wie der Zeuge X. mit einer der Angeklagten unbekannten Frau – es handelte sich um I. – umging. Die Angeklagte, die ihren Verdacht nun sicher bestätigt wusste, gab sich nicht zu erkennen, sondern verließ durch den Zeugen X. und I. unbemerkt die Örtlichkeit, um ihre Gedanken zu sortieren. Spätestens jetzt nahm die Angeklagte die Ankündigung, dass der Zeuge X. ausziehen und sie und die Töchter verlassen wolle, ernst und begriff, dass für den Zeugen X. die Ehe zu ihr, der Angeklagten, keinen Fortbestand haben sollte. Sie führte diesen Wunsch auf die Verbindung zu der soeben beobachteten anderen Frau zurück. In ihr gärte die Wut auf den Zeugen X., als auch auf die Frau bei ihm. Obwohl nunmehr konfrontiert mit der offensichtlich imminenten Trennung, suchte die Angeklagte auch in der Folgezeit kein klärendes Gespräch mit dem Zeugen X..
302. Vortatgeschehen
31Am Morgen des 20.02.2025 kam es noch einmal zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung zwischen der Angeklagten und dem Zeugen X., weil der Zeuge X. vermutete, die Angeklagte habe das Passwort seines Handys verändert, was die Angeklagte abstritt. Da der Zeuge X. indes noch am selben Morgen wieder auf sein Handy zugreifen konnte, war der Streit schnell beigelegt. Auch zu diesem Zeitpunkt brachte die Angeklagte ihre Feststellung nicht zur Sprache.
32Am Abend des 20.02.2025 kam der Zeuge X. nicht nach Hause. Bei der Angeklagten, die den Zeugen X. erneut bei der im N.-straße wohnenden Frau vermutete, flammte erneut Wut auf ihren Mann und seine neue Freundin, die sie zwar schon gesehen hatte, aber deren Identität sie nicht kannte, auf. Sie fasste spätestens jetzt den Entschluss, entweder den Zeugen X. oder dessen neue Freundin mit einem Messer anzugreifen, um beide für die von ihr empfundene Untreue zu bestrafen und sich zu rächen. Sie öffnete die Küchenschublade und griff drei Küchenmesser, zwei davon mit einer Klingenlänge von 10 cm, und wickelte sie in Alufolie ein, um sie in ihrer Jackentasche verwahren zu können. Weiter nahm sie eine Mehrzahl enganliegender Einmalhandschuhe, um bei dem Angriff möglichst spurenschonend vorgehen zu können sowie eine OP-Maske mit, um für etwaige Beobachter, aber besonders auch für ihren Mann weniger schnell erkenn- und identifizierbar zu sein. Auch ihr Handy nahm die Angeklagte mit. Sie verstaute die eingepackten Messer in ihrer schwarzen Winterjacke, zog diese über und machte sich gemeinsam zumindest mit ihrem Bruder HH. mit einem von diesem genutzten PKW, einem VW des Typs Golf Variant mit dem amtlichen Kennzeichen …, auf, um mit diesem gemeinsam die Straße N.-straße aufzusuchen. Aus welchem Grund und mit welchem Kenntnisstand HH. die Angeklagte begleitete, konnte die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht aufklären. Ob die Fahrt noch durch eine weitere Person begleitet wurde, vermochte die Kammer nicht aufzuklären.
33Alkohol oder Betäubungsmittel konsumierte die Angeklagte nicht.
34Die Angeklagte und ihr Bruder HH. erreichten die Straße etwa gegen 21:53 Uhr. Sie entdeckten das Fahrzeug des Zeugen X., einen BMW mit dem amtlichen Kennzeichen …, abgeparkt auf dem - von der sanften Linkskurve kommend aus gesehen - ersten Stellplatz der fünf Parallelparkboxen gegenüber der Hausnummer … . Die Front des Fahrzeuges zeigte zur Straße, das Heck war den hinter den Parkboxen vorhandenen Sträuchern und der dahinterliegenden Wohnbebauung zugewandt. Der Zeuge X. selbst war nicht anwesend.
35Sie parkten den Golf in etwa 100 Metern Entfernung zu dem Fahrzeug des Zeugen X. an einer nicht als Parkplatz vorgesehenen Stelle, nämlich überwiegend auf dem Bürgersteig auf der dem Eingang zu Hausnummer … gegenüberliegenden - und damit auch der Parkreihe gegenüberliegenden - Straßenseite mit der Front in Richtung des Fahrzeuges des Zeugen X.. Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend die genaue Positionierung des Fahrzeuges wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Seite 20/56 des Sonderbandes Tatortbefundbericht verwiesen.
36Die Angeklagte, die die räumlichen Verhältnisse dem von ihr entdeckten Video zuzuordnen versuchte, um Rückschlüsse auf die Wohnung zu ziehen, in der sich der Zeuge X. mutmaßlich aufhielt, was ihr nach ihrem ersten Besuch nicht bekannt geworden war, verließ das Fahrzeug und ging auf das Haus mit der Hausnummer … zu. Die Haustür stand offen. Sie betrat das Haus und entdeckte, dass das Klingelschild der Wohnung im Hochparterre links leer war. Mit dem Gedanken, ob es sich womöglich um die Wohnung handelte, die ihr Mann angegeben hatte zu renovieren, klingelte sie. Es öffnete niemand. Die Angeklagte kehrte zu dem Golf zurück, stieg wieder ein, setzte spätestens jetzt die OP-Maske auf, um ihrer Entdeckung und Identifizierung vorzubeugen und zog ein Paar der mitgebrachten Einmalhandschuhe über die Hände und wartete gemeinsam mit ihrem Bruder HH. darauf, dass sich der Zeuge X. und womöglich auch seine neue Freundin zeigen würden.
373. Tatgeschehen
38Der Zeuge X. hatte sich seit etwa 20:30 Uhr mit I. in deren Wohnung in der ersten Etage des Hauses N.-straße … aufgehalten. Er beschloss, nach Hause zu fahren und bot I. an, ihr noch eine im Kofferraum seines Autos befindliche Packung Sushi zu schenken, die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Auslieferungsfahrer für Sushi übrig hatte. I. entschied, den Zeugen X. zu dessen Auto zu begleiten, das Sushi in Empfang zu nehmen und dabei eine ohnehin erforderliche letzte Hunderunde vor dem Zubettgehen zu drehen. I. war bequem gekleidet. Sie trug über ihrer Unterwäsche ein weißes Top, darüber statt eines Pullovers eine Kapuzenjacke mit Reißverschluss, einen hellen, übergroßen Schal um den Hals sowie einen hellen Mantel, der sich mit einem Gürtel zusammenbinden ließ und eine dunkle Hose.
39Gegen 22:50 Uhr traten sie aus dem Haus. Der Zeuge X. öffnete die Haustür, I. folgte in Begleitung ihres Hundes.
40Die Angeklagte erblickte und erkannte ihren Mann und I. trotz der herrschenden Dunkelheit wegen der Straßenbeleuchtung und beobachtete, wie sie gemeinsam in Richtung des Fahrzeuges des Zeugen X. gingen.
41Der Zeuge X. bewegte sich zum Kofferraum seines BMW und öffnete diesen. I. stand auf der Fahrerseite. Sie wollte gern die Sorten Sushi sehen, die der Zeuge X. noch zur Auswahl hatte und bedankte sich bereits im Vorhinein bei dem Zeugen X., indem sie ihm dreimal auf den Mund küsste. I. stand dabei, ihren Hund bei sich an der Leine, auf der Fahrerseite des Fahrzeuges des Zeugen X. etwa in Höhe der Fahrertür mit dem Rücken schräg in Richtung Straße und den Oberkörper dem vom Kofferraum kommenden Zeugen X. zugewandt. Der Zeuge X. stand ihr leicht versetzt gegenüber.
42Die Angeklagte hatte die Küsse beobachtet, und packte sich eines der Küchenmesser, das mittlerweile ausgewickelt war. Die beiden anderen behielt sie in ihrer Jacke. Sie stieg aus dem Auto aus, schlug den Kragen ihrer Winterjacke hoch und lief schnellen Schrittes - im Gesicht weiterhin die einfache OP-Maske, um ihrer Entdeckung und Identifizierung vorzubeugen und an den Händen die weißen Einmalhandschuhe, um möglichst wenig Spuren zu hinterlassen - die etwa 100 Meter in Richtung des stehenden Paares. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste sie den Entschluss, I. und nicht den Zeugen X., mit dem Messer anzugreifen, um sie zu töten. Ihre immense Wut gegen I., von der sie nicht mehr wusste, als dass sie mit dem Zeugen X. romantisch involviert war, entsprang just diesem Umstand. Gleichzeitig empfand die Angeklagte Wut gegen den Zeugen X., der sie aus ihrer Sicht betrogen hatte und nunmehr dafür sorgte, dass sie einmal mehr als das „schwarze Schaf“ der Familie dastehen würde. Aus der Wut folgte das Bedürfnis, die neue Lebensgefährtin des Zeugen X. mit dem Tod zu bestrafen und gleichzeitig den Zeugen X. durch Tötung seiner neuen Lebensgefährtin zu treffen. Während sie sich auf die Stehenden zubewegte, sprach die Angeklagte nicht und machte auch nicht anderweitig auf sich aufmerksam, um das stehende Paar nicht vor dem unmittelbar Bevorstehenden zu warnen und so unbemerkt nah genug für einen Angriff an diese heranzukommen.
43Der Zeuge X., der einen Kopf größer als I. war, bemerkte, wie eine Person schnellen Schrittes herannahte. Im ersten Moment fragte er sich, wer da jogge. Im Näherkommen - unmittelbar darauf - erkannte er anhand des Ganges, dass es sich um seine Frau handelte. I. bemerkte, dass der Zeuge X. auf etwas in ihrem Rücken aufmerksam geworden war und drehte sich mit der an den Zeugen X. gerichteten Frage: „Was ist das? Was kommt da?“ um. Eine Antwort vermochte der Zeuge X. ihr nicht zu geben, denn in diesem Moment war die Angeklagte bereits bei ihnen angekommen. Die Angeklagte ging – weiterhin primär getrieben von dem Willen, I. und den Zeugen X. zu bestrafen - unmittelbar auf I. los und griff sie mit dem Messer in der Hand mittels einer Mehrzahl von Stichbewegungen in Richtung des Oberkörpers an. Als die Angeklagte anfing zu stechen, wurde das Geschehen durch das Geschrei der Beteiligten begleitet. Dass sie I. durch einen Stich in den (Bereich des) Oberkörper(s) tödlich verletzen könnte, war der Angeklagten bei der Führung der Stiche bewusst und es kam ihr gerade darauf an. I., die die Angeklagte ihrerseits zuvor noch nie gesehen hatte und im Umdrehen begriffen mit keinem Angriff auf ihr Leben gerechnet hatte, hatte aufgrund der Überraschung keine Zeit sich weiter gegen den Angriff zu wehren, als abwehrend die Arme und Hände vor den Oberkörper zu heben. Auch dies war der Angeklagten bewusst und es kam ihr gerade darauf an.
44Die Angeklagte traf I. mindestens zweimal mit dem Messer, einmal an der rechten Wange und einmal in der oberen rechten Brust unterhalb des Schlüsselbeins. Sie verletzte I. an der rechten Wange und verursachte dabei einen 0,7 cm langen und ca. 1,2 cm tiefen, glattrandigen Haut- und Weichgewebsdefekt. Weiter traf die Angeklagte die Geschädigte mit dem Messer im rechten oberen Brustquadranten unterhalb des Schlüsselbeins und verursachte dabei eine oberflächlich ca. 1,8 cm messende glattrandige Haut- und Weichgewebsdurchtrennung, durchtrennte gleichsam auch den ersten Zwischenrippenraum und fügte dem rechten Oberlappen der Lunge einen ca. 1,2 cm langen und bis zu 3 cm in die Tiefe des Lungengewebes reichenden Defekt zu. Der Angriff an sich dauerte nur wenige Sekunden. Der Hund der I. lief weg und bellte.
45HH. war ebenfalls aus dem Auto gestiegen und herangekommen. Nachdem die Angeklagte die Stiche ausgeführt hatte, zog er sie ein Stück weg und sagte zu ihr so etwas wie, dass sie aufhören solle. Er nahm der Angeklagten das Messer aus den Händen und an sich.
46I. taumelte kurz und ging zu Boden. Sie blieb unmittelbar vor den Parallelparkboxen, etwa auf der Höhe zwischen dem Stellplatz, auf dem das Fahrzeug des Zeugen X. stand und dem von der Straße aus gesehen rechts daneben befindlichen Stellplatz, auf dem zur Tatzeit ein weißer Kleinwagen geparkt war, unter Berührung der abgesenkten Bordsteinkante auf der Fahrbahn liegen. Ihr Kopf war in Richtung des Hauses N.-straße … und ihre Füße in Richtung des Hauses N.-straße … ausgerichtet. Über die Wunde im oberen Brustbereich verlor I. eine erhebliche Menge Blut. Sie verlor das Bewusstsein.
47Der Zeuge X. begann sofort zu schreien. So rief er laut auf Deutsch u.a. „NB., Du hast sie umgebracht.“, „Was hast Du gemacht, NB.?“, „Du kommst ins Haps!“ (Anmerkung: Haps ist das arabische Wort für Gefängnis) und rief auch nach der Polizei und einem Krankenwagen.
48Während HH. sich umdrehte und zuerst in Richtung des weiterhin geparkten Golfs flüchtete, um dann ohne das Fahrzeug zu benutzen weiter zu Fuß wegzurennen, blieb die Angeklagte jedenfalls auch wegen der Schreie des Zeugen X. in der Nähe des Tatorts. Sie zog die Maske und die Handschuhe aus und warf sie vor Ort weg. Sie ging auf und ab und antwortete schließlich auf die geschrienen Vorwürfe des Zeugen X.. So rief sie jeweils mehrfach die Geschädigte I. meinend: „Die Schlampe hat es verdient.“ und weiter an den Zeugen X. selbst gerichtet: „Du bist mir fremdgegangen.“, „Ich habe gesehen, wie Du sie geküsst hast.“, „Ich habe mehrmals gesehen, wie Du um 1 Uhr hier warst.“ und „Du hast sie abgestochen!“.
49Der Zeuge X. wusste nicht, was zu tun war. Er kniete sich - weiterhin kurze Sätze schreiend - zu der am Boden liegenden I. und bemühte sich panisch, aber deutlich unter dem Eindruck der Situation stehend aufgelöst und durcheinander, Maßnahmen der ersten Hilfe aufzunehmen. Ohne sich darauf zu konzentrieren und weiterhin schreiend, wählte der Zeuge X. außerdem den Polizeinotruf. Er führte das Telefonat aber nicht. Die Verbindung wurde beendet bevor es zu einem Gespräch mit dem den Notruf annehmenden Mitarbeiter der Polizeileitstelle kam. Mittlerweile war der Zeuge ES., ein Nachbar, der in der 2. Etage des Hauses mit der Hausnummer … wohnte und auf das Geschehen aufmerksam geworden war, bei der liegenden Geschädigten erschienen. Er drängte den Zeugen X., der immer noch bei I. kniete, beiseite, weil er merkte, dass der aufgelöste X. nicht in der Lage war, ihm bei der ersten Hilfe zu assistieren. Der Zeuge ES. besann sich auf einen Erste-Hilfe-Kurs, den er bei der Arbeit besucht hatte, und begann mit einer Herzdruckmassage. Die Angeklagte ging weiterhin auf und ab. Auch andere Nachbarn, wie der Zeuge DO. oder die Zeugin CQ., die auf das Geschehen aufmerksam geworden waren, waren zwischenzeitlich auf die Straße getreten. In der Zwischenzeit setzten weitere Nachbarn Notrufe ab.
50Bei der Begehung der Tat war die Einsichts- und/ oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründen aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.
514. Nachtatgeschehen
52Um etwa 22:55 Uhr trafen zeitgleich drei Einsatzwagen der Polizei, besetzt jeweils mit zwei Polizeibeamten, ein. Der Polizeikommissar CA. übernahm mit einem Kollegen die Versorgung der bewusstlosen Geschädigten, die weiterhin Blut verlor. Die Polizeikommissarin KC. nahm sich mit einer Kollegin dem weiterhin sehr aufgebrachten Zeugen X. an. Die Angeklagte, nunmehr bei Eintreffen der Polizeieinsatzkräfte überwiegend ruhig und teilnahmslos nahe der Geschädigten stehend, wurde durch die Polizeikommissarin LZ. und einen Kollegen vorläufig festgenommen.
53Die eintreffende Rettungswagenbesatzung samt Notärztin, der Zeugin ZI., übernahm um etwa kurz nach 23:00 Uhr die notfallmedizinische Versorgung der Geschädigten. Die Notärztin vermochte schon bei Aufnahme ihrer Bemühungen keine Vitalparameter oder Herzaktivität bei I. mehr festzustellen. Gleichwohl bemühte sie sich mit der Rettungswagenbesatzung um die Wiederbelebung und Stabilisierung der Geschädigten. Die Notärztin bemerkte einen aus ihrer Sicht hohen Blutverlust bei der Geschädigten sowie die Verstellung des Atemwegs durch nachlaufendes Blut.
54I. verstarb aufgrund einer Kombination aus Blutverlust aus der ihr von der Angeklagten zugefügten Stichwunde unterhalb des Schlüsselbeins sowie eines Sauerstoffmangels durch Blutaspiration. Sie wurde um 23:30 Uhr durch die Zeugin ZI. für tot erklärt.
55Die Angeklagte wurde in den Polizeigewahrsam verbracht und befindet sich seit dem 21.02.2025, in Untersuchungshaft.
56III.
57Beweiswürdigung
58Diese Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
591. Einlassung der Angeklagten
60a)
61Nachdem die Kammer die Beweisaufnahme am ersten Tag der Hauptverhandlung bereits mit der Vernehmung der Beamten Polizeikommissarin KC. und Polizeikommissar CA. als Zeugen des Polizeieinsatzes in der Straße N.-straße sowie der Inaugenscheinnahme von Bodycam-Aufzeichnungen einzelner eingesetzter Polizeibeamter aufgenommen hatte, ließ sich die Angeklagte zu Beginn des zweiten Tages der Hauptverhandlung dergestalt zur Sache ein, dass ihr Verteidiger Rechtsanwalt LN. eine Erklärung abgab und die Angeklagte diese im Nachgang als ihre Einlassung gelten ließ.
62Insoweit führte sie aus:
63Sie, die Angeklagte, wolle klarstellen, dass sie ausschließlich über das berichten werde, was sie selbst betreffe. Zu anderen Personen werde sie keine Angaben machen.
64Ihr nach marokkanischem Recht verheirateter Mann und sie hätten zwar in der Vergangenheit öfter Streit gehabt – meistens sei es hierbei um Geld gegangen. Es sei auch des Öfteren vorgekommen, dass einer dem anderen mit der Trennung gedroht habe. Solche Streitigkeiten hätten sich in der Regel nach wenigen Tagen erledigt. Keiner von ihnen sei nachtragend gewesen. Sie hätten es nicht ernstgenommen, was der andere im Streit angedroht habe.
65Am 03.02.2025 sei sie aus Marokko zurückgekehrt. Dort habe sie eine Anzahlung auf einen Wohnungskauf geleistet. Ihr Mann habe sie vom Flughafen GK. abgeholt. Zu diesem Zeitpunkt habe es keinen Streit oder gar eine Krise gegeben. Tags darauf sei sie mit ihrem Pkw zur Arbeit gefahren und habe mit ihrem Mann telefoniert. Ihr Mann habe ihr mitgeteilt, dass er ihre gemeinsame Tochter künftig nicht mehr zur Ergotherapie, die wegen einer Lern- und Konzentrationsschwäche erforderlich sei, bringen werde. Der Termin falle in seine Arbeitszeit, ihm würden Aufträge verloren gehen. Es sei zum Streit gekommen. Sie habe das Telefonat mit den Worten „Wenn Du Deinen väterlichen Pflichten nicht mehr nachkommen willst, pack Deine Sachen und geh‘.“, beendet. Ihr Mann sei an diesem Abend zur üblichen Zeit um etwa 21:00 Uhr nach Hause gekommen. Sie selbst habe bereits im Bett gelegen. Er habe sie angesprochen: „Du schmeißt mich raus? Ich bin dann raus.“. Nach dem 04.02.2025 habe sich sein Verhalten verändert. Er sei erst zwischen 01:00 und 02:00 Uhr nach Hause gekommen. Dies sei in der ganzen Zeit ihrer Ehe noch nicht passiert. Darauf angesprochen habe er gesagt, er renoviere eine Wohnung, sie habe ihn ja schließlich rausgeworfen. Wo seine neue Wohnung sei, habe er ihr, der Angeklagten, nicht sagen wollen.
66Ihren Kindern habe er gesagt, er werde zum 01.04.2025 ausziehen. Ihre gemeinsamen Kinder seien aufgebracht gewesen. Die älteren Töchter hätten fest geglaubt, dass sie sich wieder vertragen würden. Auch sie habe die Androhung sie und die Kinder zu verlassen und in eine neue Wohnung zu ziehen, nicht ernst genommen. Sie habe gedacht, es werde sich wieder „einrenken“. Ihr Mann sei jedoch immer erst morgens nach Hause gekommen, habe allerdings – nach wie vor – in ihrem Ehebett geschlafen und sie mit einem Kuss begrüßt. Er habe mehr auf Körperpflege geachtet, sich parfümiert, einen TN.-Stift benutzt und neue Kleidung gekauft. Wenn er in das Bett gekommen sei, habe er nicht nach Wandfarbe gerochen, sondern nach Parfüm. Wenn er von dem Bett zur Toilette gegangen sei, habe er das Handy mitgenommen. Das sei ihr komisch vorgekommen.
67In einem unbeobachteten Moment habe sie sein Handy einsehen können. In der Fotogalerie habe sie ein Bild gesehen, auf dem zwei Creolen in einer Handfläche abgebildet gewesen seien. Auf einem anderen Bild sei eine Wasserflasche abgebildet gewesen. Im Hintergrund habe sich ein Glastisch mit einem Goldrand befunden. Laut den Standortdaten der Bilder seien diese im N.-straße in TX. aufgenommen worden.
68In den gelöschten Dateien seines Mobiltelefons habe sich ein Video befunden, auf dem zu sehen sei, wie ihr Mann aus einem Porsche aussteige und auf ein Haus zulaufe. Das Video sei aus dem Haus heraus – vermutlich aus der ersten Etage – gefilmt. Es sei von einer Frau aufgenommen, deren Lachen im Hintergrund zu hören sei, als sich ihr Mann dem Haus nähere.
69Am 20. Februar 2025 habe sich ihr Mann morgens von ihr verabschiedet. Es sei erneut zum Streit gekommen. Sie habe ihm gesagt, er solle doch dreimal die Scheidung aussprechen, dann seien sie nach marokkanischem Recht geschieden. Er habe sie gefragt, warum sie nicht um ihre Ehe kämpfe. Sie hätten sich dann in die Arme genommen und er habe ihr gesagt, sie solle sich nicht anstellen, er gehe ihr doch nicht fremd. Er habe sie aufgefordert, um ihre Ehe zu kämpfen. Sie habe ihm gesagt, dass ihre Äußerung, er solle seine Sachen packen und gehen, nicht ernst gemeint gewesen sei, genauso wenig, wie frühere Äußerungen von ihm, gehen zu wollen. Sie hätten sich gestritten, seien kindisch gewesen und hätten sich dann wieder vertragen.
70Abends habe sie auf ihn gewartet. Sie habe für ihn seinen Lieblingskuchen gekauft. Er sei nicht gekommen. Sie habe sich zum N.-straße nach TX.-B. begeben. Sie habe drei Messer bei sich gehabt. Sie habe sein Auto beschädigen wollen, wenn sich herausgestellt hätte, dass ihr Verdacht, dass er ihr fremdgehe, sich bestätige. Seine Autos seien ihm viel wert. Sie habe dennoch gehofft, dass ihr Verdacht sich nicht bestätige. Zu diesem Zweck habe sie aus der Küchenschublade nach drei Messern gegriffen, diese in Alufolie gewickelt und in ihre Jackentasche gepackt. Mit diesen habe sie sein Auto zerkratzen und die Reifen zerstechen wollen. Sie habe mehrere Messer für den Fall mitgenommen, dass bei Zerstechen der Reifen einer der Messer abbreche.
71Im N.-straße angekommen, sei sie die Straße abgefahren, bis sie den dort geparkten BMW ihres Mannes gesehen habe. Sie habe noch eine Runde gedreht und das Fahrzeug so geparkt, dass sie das Fahrzeug ihres Mannes habe beobachten können.
72Sie sei zu dem Wohnhaus gegangen, von dem sie vermutet habe, dass dort das Video gefertigt worden sei. Die Haustür sei geöffnet gewesen. Im Erdgeschoss links habe sie an einer Wohnungstür geklingelt. Sie habe nicht gewusst, ob dies eine Wohnung sei, die von der Frau des Videos bewohnt werde oder eine leerstehende Wohnung sei, die von ihrem Mann renoviert werde. Ihr sei nicht geöffnet worden. Sie sei zurück zu ihrem Fahrzeug gegangen.
73Sie habe dort gewartet und das Fahrzeug und den Hauseingang beobachtet. Ihr Mann habe in Begleitung einer Frau, der Geschädigten, und einem Hund das Haus verlassen und sei zu seinem abgeparkten Wagen gegangen.
74Das Fahrzeug sei rückwärts eingeparkt gewesen. Zunächst hätten sie sich hinten zum Kofferraum begeben. Ihr Mann habe etwas aus dem Kofferraum geholt. Sie seien dann auf der Fahrerseite in Richtung Straße gegangen. Die Geschädigte habe auf der Fahrerseite in Höhe der Fahrertür unmittelbar neben dem Fahrzeug gestanden. Ihr Mann habe links neben ihr gestanden. Sie hätten sich dreimal geküsst.
75Das sei zu viel für sie gewesen. Sie sei aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen, sei auf die beiden zugelaufen und habe geschrien: „Du Schwein, Du Schwein, Du gehst mir doch fremd.“ Die Geschädigte habe geschrien: „Wer ist das?“. Sie habe zurückgeschrien: „Ich bin seine Frau, Du Schlampe!“. Ihr Mann habe gerufen: „Es ist eine Kundin, wir haben uns nur verabschiedet.“ Sie habe geschrien: „Ihr habt euch dreimal geküsst, ich habe es genau gesehen.“ Ihr Mann habe gesagt: „Schatz, geh nach Hause, ich erkläre Dir das.“. Es sei zu einem Handgemenge zwischen ihr und ihrem Mann gekommen, bei dem sie ein Messer in der rechten Hand gehalten habe. Das Messer habe sie beim Rennen aus der Tasche gezogen. Die Geschädigte sei dazwischen gegangen. Es sei dann zu einem Handgemenge zwischen ihnen Dreien gekommen. Das sei ein wildes Durcheinander gewesen. Hierbei müsse sie, die Angeklagte, sie, die Geschädigte, schwer verletzt haben. Das Gerangel zwischen ihr und ihrem Mann sei weitergegangen. Ihr Mann habe sie zu Boden geschubst. Sie sei wieder auf die Füße gekommen. Die Geschädigte habe gesagt: „Ich blute.“ und sei an der Angeklagten vorbei in Richtung Straße gegangen. Dort sei sie zu Boden gegangen. Die Angeklagte sei zu ihr geeilt und habe gesehen, dass die Geschädigte stark geblutet habe. Blut sei aus ihrem Mund gekommen. Es habe so ausgesehen, als bekomme sie keine Luft, sie habe nach Luft geschnappt. In diesem Moment habe sie erkannt, dass sie schwer verletzt sei. Sie sei entsetzt und schockiert gewesen. Ihr Mann habe immer noch geschrien: „Sie ist eine Kundin und ein Kind, was hast Du gemacht?“. Sie, die Angeklagte, habe um Hilfe geschrien.
76Neben ihr habe plötzlich ein untersetzter Mann mit kurzen Haaren gestanden und sie beobachtet. Sie meine sich zu erinnern, dass er sie auf Türkisch angesprochen habe. Sie habe ihn gebeten zu helfen.
77Sie habe apathisch auf das Eintreffen der Polizei und der Rettungskräfte gewartet. Ihr Mann sei bei der Geschädigten geblieben. Sie sei wie gelähmt gewesen.
78Sie bedauere das, was geschehen sei, zutiefst. Sie müsse jeden Tag an die Geschehnisse denken. Das sei der schlimmste Tag ihres Lebens. Sie könne immer noch nicht fassen, was geschehen sei. Sie werde morgens um 4 Uhr wach, seit sie erfahren habe, dass die Mutter der Geschädigten um diese Uhrzeit erfahren habe, dass ihre Tochter verstorben sei. Sie bete für die Verstorbene und ihre Familie.
79b)
80Im Anschluss beantwortete die Angeklagte Nachfragen der Kammer. Insoweit führte sie sinngemäß auf Nachfrage wie folgt aus:
81Sie sei von Montag, den 27.01.2025, bis zum darauffolgenden Montag, den 03.02.2025, eine Woche in Marokko gewesen, um die Anzahlung für eine Wohnung zu leisten. Sie habe dafür ihr gehörendes Gold verwendet. Der Mann einer Tante habe sie vor Ort unterstützt. In diesem Zusammenhang sei der Zeuge X. noch sauer auf sie gewesen, weil er sie eigentlich habe unterstützen wollen. Sie, die Angeklagte, habe den Zeugen X. gleichwohl teilhaben lassen und die Wohnung insbesondere noch bei CC. gezeigt. Sie habe etwas für sich haben wollen und habe die Wohnung allein auf ihren Namen kaufen wollen. Der Zeuge X. habe gleichsam eine Unterkunft in Marokko.
82Der Zeuge X. und sie hätten auch zuletzt noch zusammen mit den zwei gemeinsamen Kindern und den beiden älteren Töchtern in dem Reihenhaus unter der Anschrift E.-straße … in TX.-M. zur Miete gewohnt. Ihre Ehe sei gut gewesen. Sie hätten ein gutes Leben geführt. Alles sei gut organisiert und geplant gewesen. Beide seien arbeiten gewesen. Es habe – abseits von durch die Angeklagte als kindisch eingeordneten Streitigkeiten, in denen insbesondere der Zeuge X. auch gesagt habe, er werde die Angeklagte verlassen, es aber im Weiteren wieder zur Versöhnung gekommen sei – keine Spannungen gegeben. Im vergangenen Jahr seien sie sogar gemeinsam im Urlaub in Marokko gewesen und der Zeuge X. sei in diesem Zuge erstmals auch in ihrer Stadt gewesen. Montags und freitags habe man – wie man es regelmäßig gemacht habe – Sex gehabt.
83Das Verhalten des Zeugen X. habe sich nach ihrer Rückkehr ab Dienstag, den 04.02.2025, um 180 Grad gewendet.
84Dienstags sei ihr Praxistag, an dem sie in der Zahnarztpraxis Y. in TX.-L., arbeite. Sie müsse ihren Mann an diesen Tagen immer auf die Termine der Kinder hinweisen, damit alles klappe. Am Dienstag sei der Tag, an dem er eine ihrer Töchter zur Ergotherapie bringen müsse. Es habe Streit gegeben, weil er die Tochter nicht habe bringen wollen. Als sie ihm gesagt habe, er solle seine Sachen packen, habe sie dies nicht in letzter Konsequenz ernst gemeint. Sie habe sich nicht trennen wollen. Es sei doch eigentlich eine Lappalie gewesen. Im Nachhinein scheine es ihr, als habe er nur darauf gewartet, dass sie so etwas sage. So habe er im Folgenden vermehrt Wert auf Körperpflege gelegt und sei beim Friseur gewesen, obgleich man ihn sonst darauf hinweisen habe müssen, dass es mal wieder Zeit für einen Friseurbesuch sei. Er sei erst in den frühen Morgenstunden nach Hause gekommen und habe nach Parfüm gerochen. Nachts habe er das Handy mit zur Toilette genommen. Sie habe den Verdacht gehabt, dass er fremdgehe, ihn aber nicht damit konfrontiert. Er habe gesagt, er renoviere eine Wohnung und werde ausziehen.
85Sie habe eines Nachts abgewartet bis er geschnarcht habe und habe dann sein Handy entsperrt und überprüft. Sie habe das Foto von den Creolen gefunden. Da habe sie noch gedacht, womöglich seien die Ohrringe als Pfand gedacht gewesen für noch nicht bezahlte Schlüsseldienstleistungen. Auf einem anderen Bild sei im Hintergrund ein Glastisch mit Goldrand abgebildet gewesen. Sie sei irritiert gewesen. Es stecke wohl doch eine andere Frau dahinter, habe sie sich gedacht. Ausweislich der Standortdaten der Fotos seien beide zu unterschiedlichen Zeitpunkten in der Straße N.-straße aufgenommen worden. Sie habe sich gefragt, was er ihr vormache und was er an dieser Adresse tue. An einem anderen Tag habe sie das Video in den gelöschten Dateien gefunden. Sie habe die Straße bei AD. recherchiert – vorbeigefahren sei sie nicht – und herausgefunden, dass es dort Mehrfamilienhäuser und Wohnungen gebe. Es habe gepasst. Der Verdacht habe sich spätestens mit dem Video erhärtet. Dabei habe er selbst Fremdgehen immer verabscheut. Es habe Gefühlschaos bei ihr geherrscht.
86Sie habe ihn weiterhin nicht mit ihrem Verdacht konfrontiert. Auch habe man auch in dieser Zeit noch regelmäßig montags und freitags Sex gehabt. Insoweit habe er sich normal verhalten.
87Am Morgen des 20.02.2025 hätten sie sich erneut gestritten. Er sei ja fest entschlossen gewesen, auszuziehen. In diesem Zuge habe sie auch gesagt, dass sie es nicht ernst gemeint habe, dass er seine Sachen packen solle. Ohne, dass sie es angesprochen hätte, hätte der Zeuge X. sie auch noch beschwichtigt und gesagt, er gehe nicht fremd. Am Ende hätten sich in die Arme genommen und geküsst. Aus ihrer Sicht seien sie versöhnt gewesen.
88Sie habe ihn am Abend des 20.02.2025 auf ihren Verdacht ansprechen wollen. Sie habe seinen Lieblingskuchen gekauft und in der Küche auf ihn gewartet. Er sei nicht nach Hause gekommen. Sie sei wütend und sauer gewesen, habe gemischte Gefühle gehabt, enttäuscht und traurig gewesen.
89Die Kinder hätten geschlafen. Sie gingen immer schon so um 19 Uhr ins Bett. Üblicherweise ließen sie die Kinder sonst nicht allein. Sie habe drei Messer aus der Schublade genommen. Es seien Küchenmesser gewesen. Sie könne sich nicht genau daran erinnern. Zwei seien in Alufolie gewickelt in ihrer linken Jackentasche gefunden worden. Sie seien eingepackt gewesen, damit sie sie in der Jacke transportieren habe können. Das dritte habe sich in ihrer rechten Jackentasche befunden. Ob dieses auch eingepackt gewesen sei, wisse sie nicht. Sie selbst sei Rechtshänderin.
90Sie sei dann los um zum N.-straße zu fahren. Ihr Handy habe sie nicht mitgenommen. Das habe sie auch öfter mal Zuhause gelassen. Eigentlich wisse sie es nicht genau mit dem Handy. Sie sei zur Anschrift ihres Bruders in der LF.-straße … in TX. gefahren. Sie habe dessen Auto nehmen wollen, weil sie gedacht habe, ihr Auto würde der Zeuge X. sofort erkennen. Sie habe immer Zugriff auf den Schlüssel. Das Auto des Bruders sei neu gewesen und der Zeuge X. habe es noch nicht gekannt. Sie sei es gefahren. Es handele sich um ein Automatikfahrzeug.
91Sie habe vorgehabt, das Auto des Zeugen X. zu beschädigen, für den Fall, dass sich bestätigen würde, dass er sie betrüge. Er liebe das Materielle, sodass sie den Lack habe zerkratzen und die Reifen habe zerstechen wollen.
92Auf konkrete Nachfrage des Vorsitzenden, was sie in der Straße erwartet habe, erklärte die Angeklagte, sie habe den Zeugen X. zur Rede stellen wollen, fragen, was er mache. Herausfinden, ob eine Frau hinter seinem Aufenthalt in der Straße N.-straße stecke oder ob er doch eine Wohnung renoviere.
93In der Straße angelangt, sei sie zweimal im Kreis gefahren ehe sie sein Fahrzeug, den BMW, ganz links geparkt entdeckt habe. Sie habe das durch sie gefahrene Fahrzeug so geparkt, dass sie auf seinen Wagen habe sehen können. Sie habe sich an dem Video orientiert, das sie auf seinem Handy gesehen habe. Ausgehend von dem Video sei sie ausgestiegen und habe sich dem Haus Nummer … genähert. Dort sei die Haustür offen gewesen. Ein Namensschild sei leer gewesen. Sie habe probeweise an der Tür im Erdgeschoss – die Wohnung sei eigentlich im Hochparterre gelegen und verfüge über einen Balkon – links geklingelt. Es habe keiner geöffnet. Sie sei zu ihrem Fahrzeug zurückgekehrt und habe beschlossen zu warten und herauszufinden, was für ein Spiel er spiele.
94Es habe etwa 20 Minuten gedauert, ehe er rausgekommen sei. Es sei dunkel gewesen, aber es habe Straßenbeleuchtung gegeben. Er sei nicht aus dem Haus mit der Hausnummer … getreten, sondern aus dem Haus N.-straße … . Er sei vorgelaufen, Frau I. hinter ihm und dann sei noch ein Hund da gewesen. Sie habe noch im Auto gesessen und geschaut, was sie machten. Er sei zum Kofferraum seines Fahrzeuges gegangen. Dann sei er nach vorne zu ihr gelaufen und sie hätten sich dreimal auf den Mund geküsst.
95Weinend fuhr die Angeklagte fort, sie sei da ausgerastet, sei aus dem Auto rausgerannt, habe eines der Messer aus der rechten Jackentasche geholt und ihn direkt noch im Laufen angeschrien.
96Auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob der Plan das Fahrzeug zu zerkratzen in diesem Moment noch bestanden habe, zögerte die Angeklagte und erklärte, sie habe ihm drohen und Angst machen wollen. Sie habe wissen wollen, was das sein solle, was er vormache.
97Ab den Küssen sei alles so schnell gegangen. Die Geschädigte habe noch gesagt: „Wer ist das?“. Die Angeklagte habe sie als „Schlampe“ bezeichnet. Es habe ein Handgemenge gegeben. Die Situation nachstellend ruderte die Angeklagte dabei mit ausgestreckten Armen und nach unten gerichteten Handflächen nach vorne. Wie sie das Messer gehalten habe, wisse sie nicht mehr. Aber versteckt habe sie es nicht. Man habe gestritten. Sie habe mit den Händen auch gestikuliert. Das Messer habe man sehen können. Es habe keiner auf das Messer reagiert.
98Sie sei auf ihren Mann losgegangen. Sie wisse nicht, ob er auch eine Verletzung habe. Sie hätten sich nahe gegenübergestanden. Sie, die Angeklagte, habe ihn nicht getroffen. Er habe zurückgeschlagen und sie auch getroffen. Ob mit der Faust oder der flachen Hand, wisse sie nicht. Sie könne keinen konkreten Schlag ausmachen. Für kurze Zeit seien alle zusammen in das Handgemenge involviert gewesen. Die Geschädigte sei dazwischen gegangen. Sie könne es nicht beschreiben. Auch sie habe mit ausgestreckten Armen nach oben und unten bewegend agiert. Vielleicht habe die Geschädigte ihren Mann auch weggezogen. Sie habe das Gefühl gehabt, es sei eine „Zwei gegen eine“-Situation gewesen. Beide seien auf sie losgegangen.
99Nachdem sie, die Angeklagte, durch den Zeugen X. geschubst zu Boden gegangen sei – sie sei nach hinten auf den Rücken gefallen, habe sich dann auf den Po aufgesetzt und sei wieder aufgestanden, im Weiteren sei sie nicht erneut hingefallen –, sei die Geschädigte an ihr vorbei auf die Straße gegangen und habe gesagt, sie blute. Dort sei sie umgefallen. Blut sei aus ihrem Mund gekommen. Die Angeklagte sei schockiert und entsetzt gewesen. Zu dieser Zeit habe sie die Geschädigte auch nicht mehr beleidigt.
100Das Messer habe ihr Mann ihr aus der Hand geschlagen. Sie selbst habe nach Hilfe gerufen und sei die ganze Zeit bis zum Eintreffen der Rettungskräfte dort gestanden. Sie sei nicht zum Auto des Bruders gegangen.
101Sie habe eine blaue OP-Maske im Gesicht getragen, damit ihr Mann sie nicht erkenne, wenn er aus dem Fenster blicke. An den Händen habe sie Praxishandschuhe gehabt, die sie aus der Bäckerei habe. Die habe sie, um beispielsweise Müll wegzubringen oder für das Tanken. Auf Nachfrage der Kammer, aus welchem Grund sie für diesen Anlass Handschuhe angezogen habe, antwortete die Angeklagte, sie habe sie getragen, damit sie beim Lackzerkratzen und Reifenaufstechen nicht abrutsche. Sie habe sie angezogen, als sie sich zuvor im Gebüsch erleichtert habe. Eine Kapuze habe sie nicht übergezogen.
102c)
103Im Vorfeld der Hauptverhandlung hat die Angeklagte erklären lassen, für eine psychiatrische Exploration zur Verfügung zu stehen. Daraufhin wurde sie am 09.09.2025 und 10.09.2025 in der Justizvollzugsanstalt durch den psychiatrischen Sachverständigen SE. exploriert. Hierbei hat sie, eingeführt in die Hauptverhandlung im Wege der mündlichen Gutachtenerstattung des Sachverständigen, weitreichend und umfangreich zu ihrem persönlichen Werdegang geäußert.
1042. Feststellungen zur Person
105Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung soweit sie sich in diesem Zusammenhang überhaupt geäußert hat, und im Wesentlichen weit überwiegend auf den Angaben, die die Angeklagte während der Exploration gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen SE. gemacht hat, die dieser im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Die Angaben waren chronologisch nachvollziehbar, plausibel ineinandergreifend und detailliert. Auch hat die Angeklagte der Darstellung durch den Sachverständigen als zutreffend bestätigt.
106Die Feststellungen der Kammer zu der ersten Ehe der Angeklagten, den Gewalterfahrungen körperlicher und sexueller Natur, die die Angeklagte durchlebt hat, den Trennungsprozess, der mit dem Ende der Ehe etwa im Jahr 2007 abschloss, sowie die daraus resultierende psychische Belastung der Angeklagten, die gerade in Form von auftretenden Panikattacken bis heute andauert sowie der Verlauf der Jahre bis die Angeklagte ihren vormaligen Schulkameraden, den Zeugen X. im Jahr 2011 wieder traf, stützt die Kammer hauptsächlich auf die Schilderungen der Angeklagten gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen SE., die dieser im Rahmen der Gutachtenerstattung in die Hauptverhandlung eingeführt hat.
107Die Angaben, die die Angeklagte über diese Zeit gegenüber Herrn SE. gemacht hat, hält die Kammer für glaubhaft. Sie sind geprägt von chronologischer Nachvollziehbarkeit sowie einem quantitativen Detailreichtum, der ein frühes Erwachsenenleben zeichnet, in welchem die Angeklagte sich oftmals subjektiv eingeengt fühlte und Leid empfand, was nach Auffassung der Kammer psychologisch stimmig und insgesamt glaubhaft wirkt. So schildert die Angeklagte beispielsweise, dass sie geschlagen und auf unterschiedliche Weise misshandelt worden sei, aber es ihrer Mutter erst nach einem Polizeieinsatz gedämmert habe, dass sie die Trennung ihrer Tochter, der Angeklagten, von dem vormaligen Ehemann akzeptieren müsse. Dass die Angeklagte gerade die Art der erfahrenen Gewalt nicht konkretisierte, schmälert ihre Glaubhaftigkeit insoweit und im Übrigen nicht. Denn die ihr, der Angeklagten, gegenüber ausgeübte Gewalt in ihrer ersten Ehe spielt für das hier verfahrensgegenständliche Geschehen – auch nach der überzeugenden Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen, welcher die Kammer nach eigener Prüfung folgt – keine primäre Rolle.
108Sehr bildlich und konkret stellte die Angeklagte die Panikattacken und die durch sie hervorgerufene Belastung dar. So gingen diese einher mit Angst, Todesangst, Kribbeln in den Händen, Erbrechen und Durchfall. Sie bekomme keine Luft, leide unter Herzrasen und Schüttelfrost. Sie hyperventiliere. Irgendwann seien ihre Kinder von den Panikattacken genervt gewesen, weil sie die Mutter hätten zudecken bzw. ihr eine Wärmflasche bringen müssen. Dies hält die Kammer für nachvollziehbar und für ein so ausgefallenes Detail, welches im Gefüge der psychischen Situation der Angeklagten nur schwer ausdenkbar erscheint. Die Hyperventilationssymptomatik der Angeklagten, zeigte sich zur Überzeugung der Kammer sowohl im Rahmen der Exploration durch Herrn SE., der berichtete, eine im Rahmen des Gesprächs beginnende Hyperventilation durch verbale Intervention stabilisiert zu haben, als auch am zweiten Tag der Hauptverhandlung, als die Angeklagte bei Eintreten des Zeugen X. begann, schnell und flach zu atmen, eine Hand auf die Brust legte und auf ihrem Stuhl leicht vom Tisch abrutschte und sich erst mithilfe des anwesenden SE. in einer Unterbrechung der Sitzung beruhigen konnte. Auch der Zeuge X. bestätigte die Panikattacken der Angeklagten. Er, der die Reaktion der Angeklagten auf sein Eintreten beobachten konnte, erklärte im Rahmen seiner späteren Vernehmung, er hätte gewusst, was in solchen Situationen zu tun sei, habe aber heute zugucken müssen. Dass die beginnende Hyperventilation lediglich vorgetäuscht gewesen sein könnte, hält die Kammer für abwegig. So erschließt sich der Kammer kein theoretisch denkbarer Vorteil bei einer Hyperventilation in der Hauptverhandlung. Auch der Zeuge X. hat die Echtheit der Reaktion gegenüber der Kammer nicht bezweifelt. Ferner schilderte auch die Zeugin LZ., die eine der am Tatabend vor Ort eingesetzten Polizeibeamtinnen war, die Angeklagte nach ihrer vorläufigen Festnahme begleitete und keine Kenntnis der bestehenden Regelmäßigkeit der Symptomatik hatte, offen und frei heraus die Angeklagte habe „so hyperventiliert“.
109Auch dass die Angeklagte, wie sie dem Sachverständigen SE. geschildert hat, im Jahr 2011 eine Beziehung zu einem Mann deutsch-polnischer Abstammung unterhielt, der sich im Mai 2011 nach dem Ende der Beziehung selbst das Leben nahm, hält die Kammer für glaubhaft. Insoweit findet diese Episode im Leben der Angeklagten schon objektive Anknüpfung in den durch den Sachverständigen im Rahmen der Exploration mit dem Einverständnis der Angeklagten eingesehenen Krankenunterlagen. So geht aus der Behandlungsdokumentation des FD. in TX. vom 29.05.2011 – also etwa 14 Jahre vor dem Gespräch mit dem Sachverständigen verfasst – hervor, dass die Angeklagte schon an diesem Tag wegen starker Niedergeschlagenheit notfallmäßig vorstellig geworden sei und berichtet habe, dass sich ihr Ex-Freund das Leben genommen habe. In diesem Zusammenhang findet auch die Psychotherapie Erwähnung, von der die Angeklagte auch gegenüber Herrn SE. berichtet hatte, was ihre Angaben hinsichtlich der Therapie, die sie bei Frau FY., einer Psychotherapeutin in TX., aufgenommen habe, stärkt. Für nachvollziehbar und damit glaubhaft hält die Kammer insbesondere die Ausführung, dass die Angeklagte die Hoffnung gehabt habe, dass Frau FY. mit iranischen Wurzeln den kulturellen Hintergrund der Angeklagten, als marokkanisch-stämmige Frau besser nachvollziehen könne.
110Wie die Angeklagte und der Zeuge X. sich kennenlernten und nach kurzer Kennenlernzeit im Sommer 2011 heirateten, wie durch die Kammer festgestellt, berichteten die Angeklagte und der Zeuge X. übereinstimmend. So führte die Angeklagte dem Sachverständigen SE. gegenüber – von diesem in die Hauptverhandlung eingeführt – aus, sie habe keine Heimlichkeiten wie bei ihrer Beziehung zu BL. mehr gewollt und ihrer Oma von dem Zeugen X. erzählt. Diese habe es positiv aufgenommen und auch die weitere Familie sei positiv eingestellt gewesen. Auch sie habe nun schnell neu anfangen wollen. Gerade im Zusammenhang mit den eingesehenen Krankenunterlagen des FD. vom 29.05.2011, aus denen die psychische Belastungssituation der Angeklagten in dieser Zeit – der vormalige Partner war erst kurz zuvor im Mai 2011 verstorben – anschaulich hervorgeht und die Empfehlung einer stationären Behandlung sowie eine ambulante psychiatrische Behandlung zur Anpassung der antidepressiven Medikation ausgesprochen wird, erscheinen die Ausführungen der Angeklagten, sie habe neu anfangen wollen, plausibel und nachvollziehbar und deswegen glaubhaft. Auch der Zeuge X. schilderte die Kennenlernphase aus seiner Perspektive glaubhaft, weil detailreich und lebensnah. So habe er beispielsweise beim Zusammentreffen mit der Angeklagten in die Ehe gewollt. Er sei verliebt gewesen, aber er und die Angeklagte hätten auch kulturell bedingt schnell geheiratet.
111Soweit die Eckdaten der Beziehung der Angeklagten zu dem Zeugen X. betroffen sind, werden diese von dem Zeugen X. bestätigt und ergänzt. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte an dessen Angaben zu zweifeln. Die Angeklagte und der Zeuge X. schilderten übereinstimmend, wie die weiteren beiden, nun gemeinsamen Töchter geboren wurden, die Familie das Mietshaus in TX.-M. bezog und der Familienalltag seinen Rhythmus fand. Die Kammer hat insoweit insbesondere keine Anhaltspunkte an diesen Meilensteinen des Familienlebens zu zweifeln.
112Dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, folgt aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
1133. Feststellungen zur Vorgeschichte
114a)
115Die Feststellungen zu dem Verlauf der Ehe zwischen der Angeklagten und dem Zeugen X. über die Jahre sowie den Familienalltag und beruflichen Tätigkeiten der Eheleute stützt die Kammer ebenfalls auf die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit ihr einschränkungslos gefolgt werden kann, dazu sogleich, im Wesentlichen auf die Ausführungen der Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen SE. sowie ergänzend auf die Schilderungen des Zeugen X..
116Soweit die Angeklagte erwähnte, sie und der Zeuge X. hätten wegen der Organisation des Familienalltags, beispielsweise des Bringens und Abholens einer der Töchter zu Ergotherapie- und Logopädieterminen sowie Geldfragen gestritten, so hält die Kammer dies für anschaulich, im Familienleben leicht nachvollziehbar und damit realitätsbasiert. Soweit die Angeklagten aber angab, es habe mit Ausnahme von von ihr als kindisch eingeordneten Streitigkeiten, nach denen man sich wieder vertragen habe, auch zuletzt keine weiteren Spannungen gegeben, hält die Kammer dies für lückenhaft und geschönt. So passen nur vernachlässigenswerte Streitigkeiten aus Sicht der Kammer schon nicht dazu, dass die Angeklagte selbst in ihrer Einlassung gleichzeitig ausführte, dass insbesondere der Zeuge X. im Streit auch schon die Trennung in den Raum gestellt habe.
117Die Kammer kommt vielmehr zu der Überzeugung, dass wie festgestellt – von beiden Seiten – teils auch erhebliches Konfliktpotential zwischen den Eheleuten stand.
118So schilderte die Angeklagte im Rahmen der Exploration dem Sachverständigen, eingeführt in die Hauptverhandlung im Wege der Vernehmung des Sachverständigen, zahlreiche Situationen, in denen sie sich über den Zeugen X. geärgert hatte, dessen Verhalten sie als ich-fixiert, aufmerksamkeitsheischend und kontrollierend empfunden hatte. Er sei auf die Kinder eifersüchtig gewesen, wenn sie Körperkontakt zu ihnen gehabt habe. Er sei wie ein Riesenbaby gewesen. Es habe immer nur um ihn gehen sollen. Er habe immer gewollt, dass sie ihre Liebe zu ihm in vielen Worten beschreibe. Dies sei für sie unerträglich gewesen. Schon nach ein paar Monaten habe sie sich von ihm trennen wollen, dann aber doch um den Bestand der Beziehung willen – und unter Einwirkung der Schwiegerfamilie – davon Abstand genommen. Selten habe er sie auch verletzt, indem er sie geschlagen oder einmal ihren Finger nach hinten gebogen habe. Insoweit handelt es sich um originelle Details, die nur schwer auszudenken erscheinen und deswegen glaubhaft sind. Von ausgetragenen Streitigkeiten in diesem Zusammenhang berichtete sie nicht. Die Dynamik des unausgesprochen Unzufriedenseins der Angeklagten findet sich spiegelbildllich und damit für die Kammer nachvollziehbar glaubhaft in den Ausführungen des Zeugen X., der seinerseits berichtete, sie sei in den letzten Jahren nicht mehr die gewesen, die sie am Anfang gewesen sei, habe viel geschlafen und habe extreme Panikattacken gehabt. Sie habe aber nicht darüber reden wollen. Die Angeklagte habe, wenn er etwas gesagt habe, auch nicht provoziert, sondern geschluckt. Er glaube, das komme noch von früher, als sie schon einmal verheiratet gewesen sei.
119Der Zeuge X. schilderte sich selbst betreffend, dass er mit der zu Beginn der Verbindung für ihn neu übernommenen Vaterrolle gehadert habe und sich erst mit der Geburt der ersten eigenen Tochter mehr mit der Rolle identifizieren habe können. Der Zeuge berichtete anschaulich und scheute sich nicht, sich selbst in einem – aus Sicht eines objektiven Dritten – nicht besonders vorteilhaften Licht darzustellen, was die Aussage insoweit besonders glaubhaft machte. So führte er u.a. aus, er sei anfangs nicht so gut damit klargekommen, auf einmal der Vater zweier Kinder zu sein, die er nicht gekannt habe. Nach sechs Jahren Ehe habe er gedacht, er sei hier fehl am Platze. Nach der Geburt der zweiten gemeinsamen Tochter sei sie, die Angeklagte, aus Sicht des Zeugen voll überfordert gewesen. Er habe er viel mehr machen müssen, als er gewollt und gekonnt habe. Seine persönliche Meinung sei, das sei nichts für ihn mit Ehe und vier Kindern. Aus Sicht der Kammer fügt sich die subjektive Schilderung des Zeugen X. zwanglos in das Gesamtbild der Beziehung der Angeklagten und des Zeugen. So zeichnet sich anschaulich und lebensnah das Bild des Zeugen X., der mit der Zeit auch aufgrund eigener Bequemlichkeit unzufriedener mit seiner gesamten Lebenssituation wurde und – anders als die Angeklagte – den Wunsch entwickelte, Änderungen herbeizuführen. Daher glaubt die Kammer dem Zeugen X. auch, wenn er ausführt, er sei zum Ende des Jahres 2024 zu dem Schluss gekommen, dass er und die Angeklagte sich auseinandergelebt hätten und es nun – die Kinder seien nun groß und selbständig genug – an der Zeit sei, die Beziehung zu beenden.
120Die Feststellung, dass der Zeuge X. der Angeklagten einige Wochen vor dem verfahrensgegenständlichen Geschehen mitteilte, er wolle ausziehen und sich trennen und die Angeklagte diese Ankündigung zunächst nicht ernst nahm, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten. Die Ausführungen der Angeklagten stimmten in dieser Hinsicht vollumfänglich mit den Angaben des Zeugen X. überein, was ihre Glaubhaftigkeit stärkte. Insoweit ergänzte der Zeuge X. in sich stimmig und detailreich, man habe gemerkt, dass die Angeklagte nicht über Trennung und Scheidung habe sprechen wollen – Nach dem Motto „Wir müssen zusammenbleiben.“ Dass die Angeklagte die Auszugsabsicht des Zeugen X. zunächst nicht ernst nahm, hält die Kammer auch deshalb für nachvollziehbar und glaubhaft, weil der Zeuge, wie ausgeführt, bereits zuvor im Streit die Trennung in den Raum gestellt, aber nicht umgesetzt hatte. Ferner erschließt sich auch aus dem familiär-kulturellen Hintergrund, dass die Angeklagte eine (weitere) Trennung für sich nicht vorsah. So beschrieb sie sich gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Herrn SE. auch als das „schwarze Schaf“ der Familie. Die Kammer hält es angesichts des erlebten familiären Widerwillens gegen die Trennung von ihrem ersten Ehemann für lebensnah und psychologisch stimmig, dass die Angeklagte diese Rolle im Fall einer weiteren zerbrochenen Partnerschaft nicht erneut ausfüllen wollte. Dass ihr kultureller und familiärer Hintergrund im Weltbild der Angeklagten und des Zeugen X. durchaus eine Rolle einnahm, geht aus den Ausführungen beider hervor. So wählte die Angeklagte beispielsweise eine Psychotherapeutin mit iranischen Wurzeln, weil diese sie womöglich besser verstehen könne, wie sie dem Sachverständigen SE. schilderte. Insgesamt sprach die Angeklagte mit dem Sachverständigen ausführlich über die von ihr empfundenen familiären Erwartungen, denen sie mal mehr und mal weniger nachgekommen sei, die sie aber stets begleitet und beeinflusst hätten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Wahl ihres ersten Ehemann, der Trennung von diesem, ihrer Wohnsituation nach der Trennung, ihrer Beziehung im Jahr 2011, die sie aufgrund der von ihr erwarteten familiären Ablehnung beendet habe sowie der Beziehung und Familienplanung mit dem Zeugen X.. Der Zeuge X. erklärte eher im Nebensatz, man habe auch kulturell bedingt schnell geheiratet.
121b)
122Die Feststellungen dazu, wie sich der Zeuge X. und die spätere Geschädigte I. kennenlernten und verliebten sowie zur Lebenssituation von I. trifft die Kammer auf der Grundlage der glaubhaften Ausführungen der Zeugen X., O. und J.. Die Zeuginnen O., die Mutter der Geschädigten, und J., eine der zwei Schwestern der Geschädigten, beschrieben die Lebensumstände von I., die die Kammer wie von ihnen dargelegt festgestellt hat, anschaulich, detailreich, liebevoll und deutlich emotionsbegleitet. Dass sich I. und der Zeuge X. wohl beieinander fühlten, beschrieben sowohl die Zeuginnen aus der Perspektive von I., als auch der Zeuge X. aus seiner Wahrnehmung eindrucksvoll. Dass I. wusste, dass der Zeuge X. noch verheiratet, aber im Trennungsprozess begriffen war, ergibt sich ebenfalls aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen und des Zeugen X..
123c)
124Die Feststellungen hinsichtlich des sich erhärtenden Verdachts der Angeklagten ob einer Beziehung des Zeugen X. zu einer anderen Frau stützt die Kammer auf die Einlassung der Angeklagten. So beschrieb sie das veränderte Verhalten des Zeugen X. lebensnah, detailreich und vollzog die Verdachtsmomente samt der bei der Einsicht in das Handy entdeckten Bilder und Videoaufnahmen so fassbar nach, dass die Kammer sie für realitätsbasiert hält. Auch ist die Kammer davon überzeugt, dass es der Wahrheit entspricht, dass die Angeklagte die Straße N.-straße als wahrscheinlichen Wohnort der neuen Freundin des Zeugen X. anhand der mit den Fotos gespeicherten Standortdaten ausmachte. Es handelt es sich um ein so ausgefallenes Detail, dass es schwer auszudenken ist. Ferner ist der Kammer bekannt, dass es bei der Verwendung eines DV., wie es der Zeuge X. dem eigenen glaubhaften Bekunden nach hatte, technisch möglich ist, Standortdaten eines aufgenommenen Fotos nachzuvollziehen.
125Soweit die Angeklagte erklärte, sie sei erstmalig in der Tatnacht in der Straße N.-straße gewesen, glaubt die Kammer ihr dies nicht, sondern ist der Überzeugung, dass die Angeklagte schon einige Zeit vor dem Tatgeschehen die Straße N.-straße aufgesucht hat, um ihren Verdacht zu bestätigen.
126Die Kammer folgt in ihren Feststellungen somit dem Zeugen DO., der ausführte, er wohne unter der Anschrift N.-straße … und sei am Tatabend durch Schreie darauf aufmerksam geworden, dass auf der Straße etwas geschehen sei. Er habe von seiner Wohnung bei geöffnetem Fenster sehen können, wie eine Frau, er vermute, die Angeklagte, im Kreis gelaufen sei, und Beleidigungen in Richtung der liegenden Frau geäußert habe („Die Schlampe hat es verdient“). Unter Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung noch aus der Tatnacht bestätigte der Zeuge, dass die herumlaufende Frau in dieser Zeit außerdem geäußert habe: „Ich habe mehrmals gesehen, wie Du um 1 Uhr hier warst und sie geküsst hast.“, „Du hast sie abgestochen.“ und „Du bist mir fremd gegangen.“. Die Kammer glaubt dem Zeugen. So hat er als unbeteiligter Zeuge keinen ersichtlichen Grund eine falsche Aussage zu machen. Weiter zeigte sich der Zeuge differenziert und ohne überschießende Belastungstendenz. So legte er nicht von sich aus den Schluss nahe, dass die hiesige Angeklagte die umhergehende Frau sei, sondern sprach vielmehr davon, dass er das Gesicht der umhergehenden Frau nicht gesehen habe, sondern nur vermute, dass es die Angeklagte gewesen sei. Dass der Zeuge sich verhört hat oder einem Irrtum unterliegt, schließt die Kammer aus. So berichtete der Zeuge von weiteren Äußerungen, die die Angeklagte und der Zeuge X. getätigt hätten, die sich im Rahmen der Beweisaufnahme genau so bestätigten. So schilderte beispielsweise der Zeuge ES. genau die durch den Zeugen DO. aufgegriffene Beleidigung der am Boden liegenden Geschädigten („Die Schlampe hat es verdient.“), was die gemeinsame Glaubhaftigkeit stärkt. Darüber hinaus berichtet der Zeuge DO., wie der Zeuge X. gerufen habe, „Du kommst in Haps, was hast Du getan.“. Einerseits ist schon die Verwendung des Wortes „Haps“, was nach Erklärung durch den Zeugen DO. „Gefängnis“ bedeutet, für sich genommen schon so speziell, dass nur schwer vorstellbar ist, dass sich der Zeuge DO. sowohl Wort, als auch seine Verwendung ausgedacht hat. Darüber hinaus lässt sich anhand der aufgezeichneten und in der Hauptverhandlung mittels Inaugenscheinnahme in die Verhandlung eingeführten Notrufaufzeichnungen objektiv nachvollziehen, dass der Zeuge X. tatsächlich just jene eher ungewöhnliche Wortneuschöpfung verwendete. So ergibt sich aus der in Augenschein genommenen Aufzeichnung des Notrufs, mit der Dateibezeichnung „N02", dass der Zeuge X., als der Mitarbeiter der Leitstelle das Telefonat annimmt, ab Sekunde 0:25 bis etwa Sekunde 0:30 der Aufzeichnung aufgebracht ruft: „Du kommst in Haps. Du kommst in Haps – für immer.“
127Die Kammer schließt daher aus, dass die Angeklagte in diesem Zusammenhang – sie sei am verfahrensgegenständlichen Abend zum ersten Mal in der Straßen N.-straße gewesen – die Wahrheit gesagt hat. Im Gegenteil erscheint es nach einer solchen Entdeckung, dass der Mann mutmaßlich eine andere Beziehung eingegangen ist, lebensnah, nicht tatenlos ohne Weiteres eine oder zwei Wochen abzuwarten, sondern entweder die Aussprache zu suchen, wovon die Angeklagte absah, oder den Verdacht auf andere Weise zu bestätigen. Dass die Angeklagte wütend war, hält die Kammer unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie den in Aussicht gestellten Auszug des Zeugen X. zunächst nicht ernst genommen hatte, gleichsam für psychologisch stimmig und lebensnah.
128e)
129Die Feststellungen zur Tatörtlichkeit in der Straße N.-straße in TX.-B. beruhen auf den in Augenschein genommenen allgemeinkundigen, für jedermann einfach abrufbaren Ansichten der Straße und ihres Verlaufs auf RF.. Es handelt sich um eine allgemein zugängliche und zuverlässige Quelle, von der erfahrene und verständige Menschen regelmäßig ohne Weiteres Kenntnis haben. Ferner stimmen die dort erkennbaren Umstände auch mit den Beschreibungen der Umgebung und räumlichen Verhältnisse durch die Angeklagte selbst, den Zeugen X. sowie durch die Zeugen CA., KC. und LZ. überein und lassen sich weiterhin mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Tatortbefundberichts in Einklang bringen. Auch die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bodycamaufzeichnungen von in der Tatnacht eingesetzten Polizeibeamten, mit den Dateibezeichnung N03, N04, N05, N06 und N07 tragen erheblich dazu bei, ein räumliches Bild des Tatorts und seiner unmittelbaren Umgebung nachzuvollziehen.
1304. Feststellungen zum Vortatgeschehen
131Die Feststellungen zum Vortatgeschehen stützt die Kammer im groben Ablauf – mit einigen bedeutsamen Ausnahmen in den Einzelheiten – auf die Einlassung der Angeklagten.
132Die Angeklagte schilderte, es habe Streit am Morgen des 20.02.2025 gegeben. Dies bestätigte der Zeuge X.. Die Version der Angeklagten, der Zeuge X. habe sie im Verlauf des Streitgesprächs dazu aufgefordert um die Ehe zu kämpfen, er gehe ihr nicht fremd und man sich danach in den Arm genommen, geküsst und versöhnt habe, hält die Kammer für abwegig, weil es schon in sich nicht schlüssig oder psychologisch stimmig ist. Denn einerseits ergab sich aus dem durch die Angeklagte dargestellten und durch die Kammer festgestellten Verhaltens des Zeugen X., dass der Zeuge keinen Wert auf den Fortbestand der Ehe legte. Er hatte sich durch die neue Freundin, von der die Angeklagte bereits wusste, und den anvisierten Auszug aus der Ehewohnung, welcher der Angeklagten ebenfalls bekannt war, für die Angeklagte erkennbar emotional aus der Ehe entfernt und einen Neuanfang geplant. Weiterhin erscheint es für die Kammer fernliegend, dass der Zeuge X. ohne, dass das Gespräch dies verlangt hätte – was die Angeklagte selbst darlegte – beschwichtigend ausgerechnet „Ich gehe Dir doch nicht fremd.“ sagen würde. Ferner erschiene es vonseiten der Angeklagten seltsam, einen solchen Satz vollkommen unkommentiert zu lassen. So war der Angeklagten, wie bereits zuvor ausgeführt, bekannt, dass der Zeuge X. tatsächlich eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhielt. Auch die Versöhnung, ohne dass die Angeklagte die neue Verbindung des Zeugen ansprechen würde, hält die Kammer für lebensfern. Darüber hinaus ist die von der Angeklagten wiedergegebene Schilderung des Streitgesprächs auch durch die Aussage des Zeugen X. widerlegt. So zeigte sich der Zeuge X., dem die Einlassung der Angeklagten insoweit vorgehalten worden ist, deutlich emotionsbegleitet überrascht und rief spontan und damit für die Kammer glaubhaft aus: „Niemals.“ Vielmehr glaubt die Kammer dem Zeugen X., der schilderte, sie hätten gestritten, weil das Passwort zu seinem Handy aus seiner Sicht auf einmal nicht funktioniert habe, er nicht an sein Handy gekonnt habe und vermutet habe, dass sie es gewesen sei, obwohl sie gemeint habe, sie sei das nicht gewesen. Er habe es dann aber doch noch hinbekommen. Der Zeuge berichtete insoweit offen und damit glaubhaft. Weiterhin passt der Umstand, dass die Angeklagte, wie sie selbst einräumte, tatsächlich bereits zuvor, wenngleich einige Zeit vor dem 20.02.2025, das Handy des Zeugen X. eingesehen hatte, zu der durch den Zeugen X. geschilderten verbalen Auseinandersetzung.
133Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Angeklagte, nachdem der Zeuge X. nicht nach Hause kam, sich mit drei Messern ausstattete, diese in Alufolie wickelte, Einmalhandschuhe sowie eine OP-Maske einpackte, beruht dies auf ihrer insoweit glaubhaften Einlassung. Objektive Anknüpfung findet dies dadurch, dass später durch die Polizei, wie aus dem in der Hauptverhandlung teilweise in Augenschein genommenen sowie teilweise verlesenen als Sonderband zu dieser Akte angelegten Tatortbefundbericht auf dessen Seiten 16, 18, 19, 50, welchen Kriminalhauptkommissarin CL. als Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung ergänzend erläuterte, ersichtlich wurde, mindestens ein Einmalhandschuh mit blutsuspekten Anhaftungen sowie eine OP-Maske in unmittelbarer Umgebung des späteren Tatort gefunden wurden sowie zwei in Alufolie gewickelte Küchenmesser ohne erkennbare blutsuspekte Anhaftungen in der Winterjackentasche der Angeklagten festgestellt werden konnten. Letzteres bestätigte auch die Polizeibeamtin LZ. im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung. Dass die Angeklagte diese Utensilien aber mitnahm, um, wie sie formulierte, das Auto des Zeugen X. zu beschädigen, hält die Kammer für eine Schutzbehauptung. Eine solche Vorbereitung deutet nicht auf den Willen zur Beschädigung eines Fahrzeuges, sondern deutlich auf die Absicht, einen Menschen anzugreifen, dabei durch Überziehen der Handschuhe wenig Spuren nach einem Angriff zu hinterlassen und durch die Maskierung des Gesichts möglichst unerkannt zu bleiben. Dies bestätigt sich auch anhand der konkreten späteren Verwendung der Utensilien in diesem Sinne, dazu sogleich. Die Kammer hat bedacht, dass es aus Sicht der Angeklagten, wie sie selbst ausführte, durchaus sinnig sein kann, eine OP-Maske aufzusetzen, damit der Zeuge X., der ihr Gesicht bestens kannte, sie bei einem etwaigen Blick aus dem Fenster nicht erkennen könne. Aber in Zusammenschau mit den weiteren zuvor aufgezeigten Vorbereitungen, die die Angeklagte traf, hält die Kammer dies insoweit für unvollständig. Für die Absicht, einen Menschen mit einem Messer zu verletzen, spricht auch, dass sie sich mit mehr als einem Messer ausstattete. Dass sie drei Messer mitgenommen habe, für den Fall, dass eines beim Beschädigen des Fahrzeugs abbrechen sollte und die Handschuhe, damit sie besseren Halt („Grip“) beim Beschädigen des Fahrzeuges habe, hält die Kammer für absurd. So wirkten die von der Angeklagten hierzu selbst gegebenen Antworten auch deutlich gekünstelt und nicht erlebnisbasiert. So konnte sie beispielsweise nicht ansatzweise erklären, woher sie wissen wollte, dass mehrere Messer beim Zerkratzen eines Autolackes bzw. beim Zerstechen von Reifen abbrechen sollten und wieso hierfür ein besonderer Grip an den Händen erforderlich sein sollte. Insoweit blieb auch völlig unklar, wie sie ihren - angesichts der Vorbereitung gut durchdachten - Plan des Zerstörens des Autos umsetzen wollte bei gleichzeitiger Konfrontation des Zeugen X. mit ihrer Entdeckung. Hierzu schwieg die Angeklagte trotz Nachfrage. Gleiches gilt für den Vorhalt, wieso sie das Fahrzeug nicht – insoweit deutlich unaufwendiger – bei sich zu Hause zerkratzt hat. Letztlich kommt hinzu, dass die Kammer unabhängig davon, ohnehin davon überzeugt ist, dass er der Angeklagten entgegen ihrer Einlassung nicht mehr darum ging, sich Gewissheit über eine neue Frau im Leben ihres Ex-Partners zu verschaffen und dann zu reagieren, sondern diese Gewissheit bereits bestand (s.o.).
134Dass die Angeklagte ihr Handy nicht mitgenommen haben will, bzw. es nicht mehr genau wisse, was mit ihrem Handy gewesen sei, glaubt die Kammer ihr ebenfalls nicht. Als Mutter von vier Töchtern, von denen jedenfalls zwei mit 00 und 00 Jahren noch so jung waren, dass man sich als Mutter in lebensnaher Betrachtung abends erreichbar halten würde, erscheint die Mitnahme des Telefons wesentlich. Objektive Anknüpfung findet die Mitnahme ihres Mobiltelefons in der Auswertung der Verbindungs- und Funkzellendaten, die die Polizei vorgenommen hat. Der Abschlussbericht der Ermittlungsmaßnahme wurde im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Die dazugehörigen Skizzen wurden später gemeinsam mit den Prozessbeteiligten in Augenschein genommen. Es ergibt sich für die Kammer in eigener Prüfung nachvollziehbar und daher überzeugend, dass die Telefonnummer N08 erstmalig ab 21:53:26 Uhr in der Funkzelle um die Straße N.-straße eingeloggt war, was nicht nur den Rückschluss zulässt, dass die Angeklagte ihr Telefon tatsächlich bei sich hatte, sondern auch wann sich die Angeklagte im weiteren Verlauf in der Straße aufgehalten hat. Die Angeklagte – insofern selbstbelastend und damit glaubhaft – bestätigte auf Nachfrage, dass es sich bei der fraglichen Mobiltelefonnummer, deren Verbindungen wie aufgezeigt ausgewertet worden sind, um ihre Nummer handelt.
135Dass die Angeklagte ihre schwarze Winterjacke mitnahm, ergibt sich bereits zwanglos aus ihrer eigenen Einlassung und wird in den Fotografien aus dem Tatortbefundbericht auf dessen Seiten 28 und 29, der mittels Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, bestätigt.
136Die Feststellung, dass die Angeklagte sich mit dem Fahrzeug Golf Variant mit dem amtlichen Kennzeichen … zum späteren Tatort bewegte, ergibt sich aus ihrer auch insoweit glaubhaften Einlassung. So konnte das Fahrzeug später am Tatort, wie auf Seite 20 des wie beschrieben in die Hauptverhandlung eingeführten Tatortbefundberichts ersichtlich, am Tatort festgestellt werden. Dass das Fahrzeug im Übrigen überwiegend durch ihren Bruder HH. genutzt wurde, wie die Angeklagte darlegte, zieht die Kammer mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht in Zweifel.
137Ferner ist die Kammer davon überzeugt, dass HH. die Angeklagte jedenfalls zum Tatort begleitete. Dies stützt die Kammer – obgleich sich die Angeklagte nicht zu ihrem Bruder äußerte – darauf, dass der Zeuge X. HH. später als am Tatort anwesend beschrieb und auch der Zeuge HA. bestätigte, diesen kurz nach der Tat während des laufenden Polizeieinsatzes in unmittelbarer Umgebung des Tatorts gesehen zu haben. Der Zeuge X. schilderte die Anwesenheit von HH. über seine polizeilichen Vernehmungen hinweg durchweg konsistent und wiederholte dies auch in seiner Vernehmung durch die Kammer, was die Glaubhaftigkeit der Aussage insoweit stärkt. Dass die beiden Zeugen, die nicht miteinander in Kontakt stehen – der Zeuge HA. ist ein Freund des HH., wie er selbst klarstellte – gleichsam die Anwesenheit des HH. darlegten, untermauert die Überzeugung der Kammer, dass HH. seine Schwester zum Tatort begleitete. Eine weitere Aufklärung der Rolle des HH. war der Kammer in diesem Verfahren nicht möglich. Trotz erheblicher Bemühungen seitens der Kammer, der Staatsanwaltschaft und der Polizei konnte HH. nicht als Zeuge für das hiesige Verfahren geladen werden.
138Dass die Angeklagte im zeitlichen Zusammenhang zu der verfahrensgegenständlichen Tat keinen Alkohol und keine Betäubungsmittel konsumierte, folgt für die Kammer nachvollziehbar und in eigener Prüfung überzeugend aus der Zusammenschau des in der Hauptverhandlung verlesenen die Angeklagte betreffenden Protokolls zur Feststellung von Alkohol und Drogen im Blut, Bl. 36 und 37 d.A., dem ebenso verlesenen korrespondierendem Ärztlichen Bericht, Bl. 38 d.A. samt Rückseite, aus dem sich die Venülnummern des der Angeklagten um 01.16 Uhr abgenommenen Blutes nachvollziehen lassen, sowie dem zu den Venülnummern passenden im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Alkoholuntersuchungsbefunds des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums TX., Bl. 347 d.A. ff. sowie letztlich dem verlesenen Forensisch-Toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums TX., Bl. 349-351 d.A., aus dem sich die Verwendung der weiteren Venülnummern ergibt.
139Die Feststellungen dazu, wie die Angeklagte die Straße erreichte, das Fahrzeug des Zeugen X. entdeckte, sich zunächst in dem nunmehr abgeparkten Golf Variant aufhielt, um zu warten, das Auto kurzzeitig verließ, um das Haus mit der Hausnummer … zu inspizieren, zurückkehrte, und nunmehr auf das Erscheinen des Zeugen X. und womöglich auch dessen neuer Freundin wartete, stützt die Kammer auf die Einlassung der Angeklagten. Die Kammer hat insoweit keinen Anhaltspunkt an der Darstellung der Angeklagten zu zweifeln. Die durch die Angeklagte beschriebenen Positionen und Ausrichtungen des Fahrzeuges des Zeugen X. sowie des Golf Variant lassen sich objektiv anhand der Fotografien im Tatortbefundbericht, dessen Seiten 16, 17 und 20 die Fahrzeuge zeigen und im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind, nachvollziehen. Insbesondere erscheint es als Komplikation im Handlungsablauf sowie für das weitere Geschehen nicht erforderlich und damit realitätsbasiert, dass die Angeklagte wie von ihr beschrieben das Fahrzeug noch einmal verließ, um das Haus … näher in Augenschein zu nehmen.
140Die räumlichen Verhältnisse, dass es also etwa 100 Meter waren, die die Fahrzeuge auseinander geparkt standen, entnimmt die Kammer aus der ergänzenden Erläuterung des Tatortbefundberichts durch die Zeugin CL., die als Kriminalhauptkommissarin als Tatortbeamtin eingesetzt war und den Tatortbefundbericht verantwortete.
141Die Feststellung, dass die Angeklagte die Maske aufsetzte und sich die Handschuhe anzog, trifft die Kammer in lebensnaher Betrachtung des Geschehens und dem Umstand, dass die Angeklagte sowohl Maske, als auch Handschuhe bei der Tat trug, näheres dazu sogleich.
1425.
143Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen
144a)
145Die Feststellungen der Kammer zum objektiven Tatgeschehen stützt die Kammer lediglich im groben Ablauf und soweit es ihrer Wahrnehmung zugänglich war auf die Einlassung der Angeklagten. So hält die Kammer es für überzeugend, dass die Angeklagte die aus dem Haus Tretenden beobachtete, wie sie gemeinsam zum Auto des Zeugen X. gingen, sah, wie der Zeuge X. und die Geschädigte I. sich noch am Fahrzeug aufhielten und sich küssten, wie die Angeklagte dann mit einer OP-Maske im Gesicht und Einmalhandschuhen an den Händen, mit einem der Messer parat, aus dem Fahrzeug ausstieg, die kurze Distanz bis zu dem stehenden Paar zurücklegte und schließlich I. mit einem Messer verletzte und im Anschluss vor Ort blieb. So zeichnete auch der Zeuge X., soweit seiner Wahrnehmung zugänglich, diesen Ablauf im Groben offen, anschaulich und nachvollziehbar nach. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte an diesen Eckpunkten zu zweifeln.
146b)
147Die Kammer hält die Einlassung der Angeklagten in den näheren Einzelheiten indes umfassend für widerlegt.
148So erachtet die Kammer die Einlassung in ihren Einzelheiten schon aus sich selbst heraus für unglaubhaft. Sie ist geschönt und blieb auch auf Nachfrage detailarm. Insbesondere das von ihr angesprochene Handgemenge, zentraler Bestandteil des Geschehens, vermochte die Angeklagte nicht im Mindesten konkret zu beschreiben. Sie unterbrach sich insoweit auch selbst mit dem Worten, sie könne das nicht beschreiben und es sei so schnell gegangen. Der Gipfel der Ungenauigkeit, fast schon mit grotesken Anklängen war es, als die Angeklagte den Bewegungsablauf im Handgemenge zu zeigen suchte und zu diesem Zweck mit nach vorne ausgestreckten Armen und nach unten gerichteten Handflächen im 90-Grad-Winkel vom Torso entfernt schnell, aber mit wenig Nachdruck abwechselnd die Arme nach oben und unten bewegte und erklärte, sie selbst habe auf diese Weise agiert und die Geschädigte I. habe in eben jener Bewegung zurückgeschlagen (umgangssprachlich als sog. „Catfight“ (Katzenkampf) bezeichnet). Abgesehen davon, dass dies eine äußerst ineffektive, wenig verletzungsgeneigte und ungewöhnliche Art und Weise ist, einen Angriff zu führen, bzw. zurückzuschlagen, ist es mit ausgestreckten Handflächen nicht möglich, ein Messer zu halten. Auch, der Umstand, dass sie, die Angeklagte, angibt, sie wisse nicht, wie sie das Messer gehalten habe, es aber jedenfalls nicht versteckt habe, man das Messer habe sehen können, aber keiner darauf reagiert habe, erscheint widersprüchlich. Es scheint aus Sicht der sich mit einem hypothetischen Messer konfrontiert Sehenden lebensfern, nicht die Flucht zu ergreifen, wenn jemand schreiend herannaht und erkennbar ein Messer mitführt. Weiter ist es unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen, lebensfern, dass die Angeklagte Messer, Maske und Handschuhe, wie bereits zuvor dargelegt, zum Zerkratzen von Lack und Reifen des Fahrzeuges des Zeugen X. mitgebracht und angelegt hatte.
149Dass sie, die Angeklagte, beim Aussteigen aus dem Auto bereits geschrien hätte: „Du Schwein, Du Schwein, Du gehst mir doch fremd.“, es vor den Stichen noch einen verbalen Austausch gegeben hätte („Wer ist das?“, „Ich bin seine Frau, Du Schlampe!“ sowie danach ausweislich der schriftlichen Einlassung, die die Angeklagte als ihre Worte zu gelten lassen wünschte weiter „Es ist eine Kundin, wir haben uns nur verabschiedet.“, „Ihr habt euch dreimal geküsst, ich habe es genau gesehen.“ und schließlich „Schatz, geh nach Hause, ich erkläre Dir das.“) und es dann ein Handgemenge unter Beteiligung der Angeklagten, des Zeugen X. und der Geschädigten, schließlich eine „Zwei-gegen-Eins“-Situation gegeben habe und die Angeklagte die Geschädigte dann schwer verletzt haben müsse, wird indes durch die Aussage des Zeugen X., der die Kammer weitestgehend folgt und entsprechende Feststellungen getroffen hat, widerlegt.
150Der Zeuge X. legte das Tatgeschehen, soweit es seiner Wahrnehmung unterlag, in sich geschlossen, plausibel und anschaulich dar. Er sei seit 20:30 Uhr bei I. gewesen und habe um etwa 23 Uhr gesagt, er fahre jetzt. I. und er seien gemeinsam hinunter gegangen, I. habe noch mit dem Hund rausgemusst und er habe ihr vor dem Wegfahren noch Sushi geben wollen. Das habe er im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit noch im Kofferraum gehabt und sie habe Sushi gern gemocht. Die Darstellung ist lebensnah und plausibel. So erscheint es aus I.s Sicht nachvollziehbar, den nach Hause aufbrechenden Besuch noch zu seinem Fahrzeug zu begleiten, wenn ohnehin noch ein Spaziergang mit dem Hund unternommen werden muss. Auch, dass der Zeuge Sushi im Auto gehabt habe, ist ein stimmiges Detail. So arbeitete der Zeuge X. als Auslieferungsfahrer für Sushi, wie sowohl die Angeklagte gegenüber Herrn SE., als auch der Zeuge X. selbst erklärten.
151Er sei zuerst aus der Eingangstür getreten. I. und der Hund seien hinterhergekommen. Sie seien zu seinem Auto gegangen, wo er sich zunächst zum Kofferraum begeben habe. Sie habe die Sorten Sushi sehen wollen, um sich etwas auszusuchen. Dabei habe sie an der Fahrerseite gestanden. Sie hätten sich geküsst. Er habe seine Frau, obwohl sie eine Corona-Maske getragen habe, im Näherkommen erkannt; so wisse er, wie sie renne. Zuerst habe er sich noch gefragt, wer denn da jogge. Die vor ihm stehende I. habe gemerkt, dass er auf etwas aufmerksam geworden sei, sich begonnen, umzudrehen und er habe keine Zeit gehabt, auf die Frage „Was ist das? Was kommt da?“ zu antworten, weil die Angeklagte bereits bei ihnen angelangt gewesen sei und auf I. losgegangen, „draufgegangen“, sei. Es sei so schnell gegangen. Sie hätten sich kurz in der Wolle gehabt. So habe I. sich kurz gewehrt, abgeblockt. Er wisse nicht, wie oft seine Frau geschlagen habe. Er habe nicht gesehen, dass sie etwas in der Hand gehalten habe. Es sei nicht so gewesen, dass er jemanden gesehen hätte, der mit einem erhobenen Messer auf sie zugekommen wäre. Aber eine Stichwunde komme ja nun nicht von selbst. Wenn das in der polizeilichen Vernehmung anders vermerkt sei, dass er das Messer gesehen habe, so sei dies falsch. Er selbst sei nicht beteiligt gewesen und er habe auch nicht versucht, I. wegzuziehen. HH. sei gekommen, habe die Angeklagte weggezogen – nicht weit weg – und gesagt: „Hör auf damit.“ Dann sei I. auf den Boden gefallen.
152Auch insoweit schilderte der Zeuge X. die Geschehnisse nachvollziehbar und detailreich. So erscheint es als Komplikation im Handlungsablauf, I. habe sich die Sushi-Sorten noch anschauen wollen, für das Geschehene nicht von Relevanz, aber als eine so originelle Einzelheit, dass die Kammer die Aussage des Zeugen X. insoweit für realitätsbasiert hält. Die Kammer übersieht nicht, dass der Zeuge X. in seinen wiederholten polizeilichen Vernehmungen unterschiedlich schilderte, wann er seine Frau als die herannahende Person erkannte. So beschrieb der Zeuge, polizeilich zunächst noch als Beschuldigter vernommen, zuerst, er habe seine Frau sofort erkannt, dann erst nach dem Angriff. Insofern handelt es sich nach Auffassung der Kammer aber um ein untergeordnetes Detail, vor allem im Hinblick darauf, dass der Zeuge das Kerngeschehen (Herankommen ohne Worte und unmittelbarer und direkter Angriff auf I.) stets konsistent gleichbleibend, in sich geschlossen und logisch beschrieben hat. Weiter erscheint es aufgrund der doch eher kurzen Distanz von 100 Metern und dem folgenden, dynamischen Geschehen, nachvollziehbar, dass die Wahrnehmungen, dass jemand herannaht und es sich dabei um die Angeklagte handelt, unmittelbar aufeinander folgen und ineinandergreifen, sodass die Kammer davon überzeugt ist, dass es tatsächlich so war, wie der Zeuge X. es zuletzt im Rahmen der Vernehmung durch die Kammer schilderte und nunmehr durch die Kammer festgestellt ist. Insofern erscheint es aufgrund der schnellen Abfolge auch nachvollziehbar und überzeugend, dass I. noch bemerkte, dass der Zeuge X. etwas in ihrem Rücken wahrnahm, sich umdrehen wollte, um selbst sehen zu können, aber die Angeklagte die Distanz bereits zurückgelegt hatte. Den Angriff selbst schilderte der Zeuge X. konkret und detailreich. Besonders glaubhaft ist die Aussage des Zeugen in diesem Zusammenhang gerade hinsichtlich des direkten und zielgerichteten Angriffs gegen I. deswegen, weil er – trotz der für ihn emotionalen Ausnahmesituation – keine überschießende Belastungstendenz zulasten der Angeklagten zeigte. So sagte er einschränkend, er wisse nicht, wie oft seine Frau zugeschlagen habe und ein Messer habe er weder im Herannahen, noch bei den durch die Angeklagte ausgeführten „Schlägen“ gesehen. Insofern räumte er freimütig ein, dass es, sofern es bei der polizeilichen Vernehmung anders aufgenommen worden sei, dies nicht richtig sei. Auch insoweit handelt es sich um einen Umstand, der aus Sicht der Kammer für die Glaubhaftigkeit des Zeugen spricht. Dass der Zeuge in seinen polizeilichen Vernehmungen zunächst anführte, er habe versucht, I. wegzuziehen und in einer späteren Vernehmung, er habe versucht, seine Frau zurückzuhalten, sei aber ausgerutscht, schmälert dies seine Glaubhaftigkeit im Übrigen nicht. So ist es psychologisch nachvollziehbar, das eigene Verhalten minimal schönen zu wollen. Weil der Zeuge den Gesamtablauf aber, wie bereits dargelegt, stets gleichbleibend und logisch konsistent schilderte, glaubt die Kammer dem Zeugen im Übrigen. Darüber hinaus geht die Kammer in lebensnaher Betrachtung davon aus, dass, wenn der Zeuge X. intervenieren hätte können – und sei es verbal ohne Gefahr für sich selbst – er dies getan hätte. Wegen des schnellen und dynamischen Geschehens und eines gewissen Überraschungsmoments seitens des Zeugen X. ist es ferner nachvollziehbar, dass der Zeugen X. an dem eigentlichen Geschehen nicht beteiligt war. Vor diesem Hintergrund glaubt die Kammer der Angeklagten auch ihre weitere Einlassung, der Zeuge X. habe sie, die Angeklagte, zu Boden geschubst und ihr das Messer aus der Hand geschlagen, nicht.
153Dass es insbesondere vor dem Angriff nicht zu einem mehraktigen Wortwechsel kam, sondern die Angeklagte ohne sich bemerkbar zu machen herannahte, wie es der Zeuge X. darlegte, bestätigen auch die Aussagen von an der Tat unbeteiligten Zeugen. So schilderte der Zeuge ES., der mit seiner Frau in einer Wohnung im N.-straße … lebt, und sich im zur Straße gerichteten Schlafzimmer um just diese Zeit zur Ruhe habe legen wollen, dass er durch das in Kippstellung befindliche Fenster „auf einmal“ Geschrei gehört habe. Er habe erst nur „uuh“- und „aah“-Laute vernommen. Es habe sich angehört, als würden sechs bis acht Leute auf einen draufgehen. Es habe sich nach Eskalation angehört. Er sei aufgesprungen und zum Fenster. Von dort habe er gesehen, wie eine Person auf dem Boden gelegen habe und drei bis vier Personen seien abgehauen. Dann sei er rasch hinunter gegangen. Er habe nur gewollt, dass nichts passiere und es nicht ausarte. Die Zeugin CQ. berichtete, sie sei bei ihrem Bruder in einer Wohnung unter der Anschrift N.-straße … gewesen. Sie sei von einem Spaziergang mit dem Hund wieder hineingekommen und habe im Wohnzimmer an der Balkontür gestanden, um sie auf Kipp zu stellen. Sie und ihr Bruder hätten noch einen Film schauen wollen. In diesem Moment habe sie von draußen etwas gehört, dass sich wie ein Streit angehört habe. Es sei wirklich von „jetzt auf gleich“ gewesen. Ruhig und dann Geschrei. Weil es ansonsten eine ruhige Gegend sei, habe sie aus Reflex sofort schauen wollen, was los sei. Sie sei auf den Balkon hinaus und habe direkt auf die Straße schauen können. Das Geschehen habe sich unmittelbar vor ihr abgespielt, vielleicht in einem Abstand von 10-12 m. Die Lichtverhältnisse seien aber trotz der Laternen in der Straße nicht gut gewesen. Sie habe eine Gruppe von Leuten gesehen, es habe wie eine Schlägerei ausgesehen. Es habe sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt. I., deren Namen sie nachträglich erfahren habe, habe noch gestanden. Außerdem seien noch I.s Partner, die Angeklagte und jemand, der dann weggelaufen sei, da gewesen. Sie habe gesehen, wie der Hund weggelaufen sei. Ihr erster Gedanke habe, wahrscheinlich weil sie selbst einen habe, dem Hund gegolten, dass er nicht auf die Straße renne und verletzt werde. Sie sei dann ihrerseits schnell nach unten. Hätte sie gewusst, was eigentlich passiert sei, wäre sie nicht hinuntergegangen. Beide Zeugen waren umgehend auf die Situation aufmerksam geworden. Beide schilderten offen und anschaulich, es sei zunächst ruhig und dann von einem Moment auf den anderen laut geworden. Dies ergibt sich schon daraus, dass beide plausibel und anschaulich machten, aus welchem Grund – psychologisch stimmig – sie sich zu ihren jeweiligen Aussichtspositionen begaben. Nachvollziehbar ist auch, dass beide einen guten Blick auf das Geschehen hatten. So befand sich die Zeugin CQ. auf einem der der Straße zugeneigten Balkons in der ersten Etage des Hauses mit der Hausnummer … und damit in unmittelbarer Nähe des Geschehens, dass sich bei den nahegelegenen Parallelparkboxen abspielte. Der Zeuge ES. befand sich im Schlafzimmer, dessen Fenster gleichsam auf die Straße hinausblickte. Beide Zeugen wandten sich unmittelbar nachdem sie die ersten Geräusche gehört hatten, dem Geschehen zu. Der Zeuge ES. berichtete insofern anschaulich, offen und damit glaubhaft, er sei bereits nach den ersten Geräuschen aus dem Bett aufgesprungen, um zum Fenster zu eilen und verfolgte die Auseinandersetzung von dort visuell damit schon in zeitlich sehr engem Zusammenhang zu ihrem Beginn. Trotzdem war die körperliche Auseinandersetzung zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge ES. aus dem Fenster blicken konnte, bereits beendet. Denn die Geschädigte lag bereits auf dem Boden. Insbesondere deswegen, weil die ersten Geräusche, die der Zeuge ES. wahrnahm keine Worte, sondern Laute waren, sieht die Kammer die Aussage des Zeugen X., dass die Angeklagte direkt zum Angriff überging als bestätigt an. So beschrieb der Zeuge ES., dass es „auf einmal“ laut geworden sei. Dass der Zeuge den Beginn der (gesprochenen) Auseinandersetzung nicht mitbekommen hat, sondern erst später auf die Geräuschkulisse aufmerksam wurde, hat die Kammer bedacht, hält dies aber für abwegig. Denn auch die Zeugin CQ. berichtet von einer sich plötzlich entwickelnden Geräuschkulisse, „von jetzt auf gleich“. Die Zeugin CQ. beobachtete das Geschehen sogar noch früher als der Zeuge ES., weil sie I. noch stehen sah. Ferner berichtete sie ebenfalls anschaulich, deutlich emotionsbegleitet und damit glaubhaft, sie habe eine Schlägerei gesehen, was schon dazu passt, dass auch der Zeuge X. das Wort „schlagen“ im Zusammenhang mit dem Angriff der Angeklagten benutzte. Mit Blick auf die zeitlichen Zusammenhänge im Verhältnis zu dem Zeugen ES. erscheint es plausibel, dass die Zeugin CQ. die Geschädigte noch stehen sah. So stand die Zeugin CQ. bereits an der Balkontür und musste sie nur öffnen, hinausgehen und nicht zusätzlich noch aus dem Bett steigen. Obgleich die Zeugin CQ. formulierte, sie habe etwas, das sich wie ein Streit angehört habe, wahrgenommen, was womöglich für eine verbale Auseinandersetzung wie die Angeklagte sie darlegte, sprechen könnte, bezeugte aber auch die Zeugin CQ., dass sie schon beim Hinaustreten auf den Balkon bereits eine körperliche Auseinandersetzung beobachtete. Unter Berücksichtigung der wenigen Momente, die die Zeugin brauchte, um von ihrer ersten Wahrnehmung auf den Balkon zu treten, erscheint es lebensfern, dass die Angeklagte es schaffte, in der geringen Zeit, die es braucht, auf den Balkon zu treten, den 100 Meter langen Weg zu der Geschädigten und dem Zeugen X. schreiend zurückzulegen, die Geschädigte zu beschimpfen und den körperlichen Angriff bereits begonnen zu haben, als die Zeugin vollständig auf den Balkon getreten war. In dieser Folge kommt die Kammer zu dem Ergebnis, das auch die Aussage der Zeugin CQ. die Aussage des Zeugen X., der den direkten und unmittelbaren Angriff ohne Ankündigung geschildert hatte, stützt und ihr in Zusammenschau mit der Aussage des Zeugen ES., die mit den Schilderungen der anderen beiden zwanglos in Einklang zu bringen ist, weitere Glaubhaftigkeit verleiht.
154Das Geschehen, wie es der Zeuge X. weiter schilderte – also einen unmittelbaren Angriff durch die Angeklagte mit einer Mehrzahl von mit einem Messer geführten Schlägen, wohingegen die Geschädigte lediglich einen Abwehrversuch durch Abblocken unternahm – fügt sich weiter auch zwanglos in das von der rechtsmedizinischen Sachverständigen Frau TT. festgestellte Verletzungsbild der I.. Die rechtsmedizinische Sachverständige hat die Grundlagen ihrer Ausführungen und die mit Blick auf den Leichnam von I. erhobenen Befunde in der Hauptverhandlung anschaulich dargestellt, sie anhand von Lichtbildern (insofern im Tatortbefundbericht auf dessen S. 52 und 53) erläutert und hieraus für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbare und überzeugende Schlussfolgerungen gezogen.
155So hätten sich an dem Leichnam Zeichen scharfer Gewalteinwirkung gezeigt. So sei an der rechten Wange ein ca. 0,7 cm langer, und ca. 1,2 cm tiefer, glattrandiger Haut- und Weichgewebsdefekt festzustellen gewesen. Weil die Verletzung tiefer als lang gewesen sei, handele es sich um eine Stichverletzung. Auch sei an der Wunde ein spitzer und ein stumpfer Winkel nachvollziehbar, der von einem einschneidigen Werkzeug stamme. In der Tiefe sei etwas eingeblutetes Unterhautfettgewebe zu erahnen gewesen.
156Weiter habe sich am oberen, rechten Brustwandquadranten ein ca. 9 cm rechtsseitig der Körpermittellinie beginnend und nach außen ziehender, insgesamt 1,8 cm langer, schräg von fußwärts körpermittig nach scheitelwärts rechts ausgerichteter, glattrandig erscheinender Haut- und Weichgewebsdefekt befunden. Der körpermittige Wundwinkel habe sich eher spitz, der äußere Wundwinkel eher stumpf erscheinend – und damit gleichsam von einem einschneidigen Werkzeug – gezeigt. In der Tiefe habe sich etwas eingeblutetes Unterhautfettgewebe gefunden. Der Defekt habe bis in die Tiefe gereicht und sei von einer ca. 5,5 cm in Querachse und 6 cm in Längsachse gemessenen, blauvioletten bis stellenweise bräunlichen Hautverfärbung umgeben gewesen. Korrespondierend dazu sei der erste Zwischenrippenraum durchtrennt gewesen. Der rechte Oberlappen der Lunge habe einen ca. 1,2 cm langen, glattrandig erscheinenden Defekt aufgewiesen. Dieser habe bis zu 3 cm in die Tiefe des Lungengewebes gereicht. Das umliegende Gewebe des rechten Oberlappens sei kräftig eingeblutet gewesen. In den Luftwegsverzweigungen habe sich blutig tingierter Schleim befunden. Die Schleimhäute seien etwas gerötet gewesen. An beiden Lungenflügeln habe sich eine leopardenfellartige Zeichnung des Gewebes gezeigt (sog. Bluteinatmungsherde). Im Nebenbefund habe sich der Randsaum der Hirnrinde rosafarben gezeigt (sog. hypoxischer Randsaum).
157Todesursächlich sei eine Kombination aus einem Blutverlust sowie eines Sauerstoffmangels durch Blutaspiration. Das Verbluten lasse sich anknüpfen an die sehr schwach ausgebildeten Totenflecken, die deutliche Blässe der inneren Organe sowie einer allgemeinen Blutarmut. Als Hinweis auf die entsprechende Sauerstoffunterversorgung sei der hypoxische Randsaum der Hirnrinde zu werten. Als Bluteinatmungsherde seien die leopardenfellartigen Zeichnungen im Lungengewebe ebenso wie der blutig tingierte Schleim in den Luftwegsverzweigungen zu werten.
158Auffällig seien im Übrigen noch die Zeichen ärztlicher Maßnahmen gewesen. So habe es einen durch die Halshaut eingebrachten Beatmungsschlauch gegeben, der oberhalb des Schildknorpels in den Kehlkopfeingang gereicht habe. Insofern handele es sich zwar um eine Fehlplatzierung des Beatmungsschlauchs, wobei dies aber ein gängiges Risiko im Rahmen von notfallmäßig durchgeführten medizinischen Maßnahmen darstelle. Aufgrund der zuvor beschriebenen Folgen der scharfen Gewalteinwirkung sei davon auszugehen, dass auch die korrekte Platzierung des Beatmungsschlauchs den Tod der I. nicht hätte abwenden können. So sei die Geschädigte nachdem ihr die Verletzungen zugefügt worden seien, nicht mehr zu retten gewesen. Weiter sei ein in Projektion auf die hintere Achsellinie befindlicher Defekt an der rechten Brustkorbhälfte auf den Versuch einer Anlage einer Brustkorb-Saugdrainage zurückzuführen. Außerdem sei ein Knochenzugang im rechten knienahen Unterschenkeldrittel nachvollziehbar.
159Bei beiden durch scharfe Gewalt zugefügten Verletzungen außerhalb der medizinischen Notfallmaßnahmen habe es sich um frische Verletzungen gehandelt, die vom selben Werkzeug stammen könnten. So habe es sich angesichts der Wunden um ein einschneidiges Werkzeug gehandelt. Dass es sich um Stichverletzungen handele, zeige sich auch daran, dass es einen spitzen und einen stumpfen Wundwinkel gebe. Ausgehend von der sehr unterschiedlichen Positionierung der jeweiligen Defekte sei auch von zwei Stichbewegungen auszugehen. Im Falle des lediglichen Streifens mit einem Messer, erklärte die Sachverständige, wären längere Kratzer entstanden.
160Wie die rechtsmedizinische Sachverständige TT. im Rahmen der Hauptverhandlung ausführte, passe das an dem Leichnam festgestellte Verletzungsbild zu dem durch den Zeugen X. geschilderten Geschehen, einem Angriff ohne ausgeprägte Gegenwehr. Andersherum gebe es – entgegen der Einlassung der Angeklagten – an dem Leichnam keine Hinweise auf ein dynamisches oder ausgeprägtes Kampfgeschehen, worunter die Sachverständige eindeutig feststellbares aktives oder passives Handeln verstehe, was sich durch Hautdurchtrennungen, insbesondere durch Klingenkontakt in den Handinnenflächen durch Hineingreifen, an den Streckseiten der Handrücken, den Armseiten oder Griffhämatome spiegele. Bei einem wie von der Angeklagten beschriebenen Gerangel gehe die Sachverständige von einem bewegten Messer aus, sodass längere Verletzungen und Ausziehungen der Wunden nachvollziehbar sein müssten. Im vorliegenden Fall habe sie diese Zeichen aber nicht gefunden, sondern – im Brustbereich – die eine Stichverletzung, die tief in das Gewebe hineinreiche. Zwar sei es nicht ausschließbar, dass es zu der schweren Verletzung im Brustbereich kommen könne, wenn das Messer im Gerangel kräftig geführt worden wäre. Die Sachverständige halte dies aber für wenig wahrscheinlich, weil sie dann jedenfalls mehr Kratzer im Gewebe erwartet hätte. In diesem Zusammenhang hat die rechtsmedizinische Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass für ein wenig ausgeprägtes Kampfgeschehen auch spreche, dass die Angeklagte selbst, die sie ebenso untersucht hatte, insbesondere an den Händen, über keine Verletzungen verfügte, die über Hämatome außenseitig am rechten Oberarm und streck- bzw. innenseitig am rechten Unterarm, die – in der Morphologie eher frisch zu bewerten - an sturz- und anstoßtypischen Stellen plausibel auf ein Zu-Boden-Gehen im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme oder eines Geschubst-Werdens zurückgeführt werden könnten, hinausgingen.
161Die gesamten Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen TT. stellen sich für die Kammer als uneingeschränkt nachvollziehbar und überzeugend dar. Die Kammer schließt sich den Beurteilungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen nach eigener Prüfung an. So erscheint es der Kammer zusätzlich zu den bereits durch die Sachverständige aufgezeigten Punkten deswegen schlüssig, kein wie von der Angeklagten in ihrer Einlassung dargelegtes von beiden Seiten ausgehendes Kampfgeschehen anzunehmen und die Einlassung der Angeklagten damit als weiter entkräftet anzusehen, weil an den durch die Sachverständige als typisch beschriebenen Stellen (Hautdurchtrennungen an den Handinnenflächen, Handrücken oder Armseiten) besonders bei einem Zurückschlagen in durch die Angeklagte gezeigter Manier mit offenen, nach unten zeigenden Handflächen und einer schnellen Auf-und-Ab-Bewegung der Arme der Messerkontakt der Geschädigten an diesen Stellen jedenfalls naheliegend erscheint, sich aber – wie durch die Sachverständige gezeigt – nicht feststellen lässt. Ferner machte die rechtsmedizinische Sachverständige angesichts der tiefen Stichverletzung unterhalb des Schlüsselbeins der Geschädigten eine kräftige Messerführung zur Voraussetzung dafür, dass die Verletzung im Rahmen eines Gerangels entstanden sein könnte: Nach der Darstellung der Angeklagten in der Hauptverhandlung ist aber nicht von einer kräftigen Messerführung auszugehen. So bewegte die Angeklagte in bereits ausgeführter Art und Weise ihre Arme mit wenig Nachdruck auf und ab.
162c)
163Der Zeuge X. schilderte weiter, er sei auf I. drauf und habe die Blutlache gesehen. „Du hast sie umgebracht.“, habe er geschrien. Er habe nicht gewusst, was los sei. HH. sei weggerannt. Ob weitere Personen da gewesen seien, wisse er nicht. Nur HH.. Dieser sei wohl davon ausgegangen, dass auch die Angeklagte wegrennen würde. Das sei sie auch zunächst, sei aber, sich die Maske abnehmend, zurückgekommen, als er gerufen habe, sie habe sie umgebracht. Er könne sich nicht vorstellen, dass sie wirklich einen anderen Menschen habe umbringen wollen. Wahrscheinlich habe sie das auch erst im Zurückkommen realisiert. Von ihr habe er bis zum Tatende nichts gehört. Auch keine Beleidigungen. Er habe nicht gewusst, was er machen solle. Es sei ein Nachbar gekommen. Er selbst habe geschrien, wie am Spieß. So viel Blut habe er in seinem Leben noch nicht gesehen. Sie habe auf der Seite gestanden, wo sein Auto gestanden habe, sei hin und her gelaufen, sich den Kopf gehalten und sei richtig verwirrt gewesen. Der Nachbar habe gesagt, sie müssten I. umdrehen. Als die Polizei gekommen sei, habe man ihn weggezogen und die hätten weitergemacht.
164Auch insoweit hält die Kammer die Aussage des Zeugen X. für glaubhaft. Dass er tatsächlich unmittelbar nach dem Vorfall aufgelöst war, lässt sich beispielhaft an dem im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Notruf, den er selbst absetzte, hören. So ruft, schreit und brüllt er, teilweise schrill, mal Verständliches, mal Unverständliches. Dass er tatsächlich im Wortlaut „Du hast sie umgebracht.“, wie er selbst im Rahmen seiner Vernehmung ausführte, und darüber hinaus „NB.!“, „Was hast Du gemacht?“ und „Du kommst in Haps, Du kommst in Haps – für immer.“ rief, lässt sich eindrucksvoll nachvollziehen. Dafür, dass der Zeuge die emotionale Ausnahmesituation lediglich vortäuschte, hat die Kammer keine Anhaltspunkte. Sein Geschrei war über die gesamte Aufnahme hinweg zu hören, die bereits aufzeichnete, als noch das Freizeichen ertönte und der Anruf noch gar nicht angenommen worden war. Die Kammer hält es für unwahrscheinlich, dass dem Zeugen bewusst war, dass ein Notruf bereits während des Freizeichens aufgezeichnet wird und nicht nur, wie aus dem Empfängerhorizont naheliegt, ab der Annahme des Telefonats durch die Leitstelle. Auch die Zeugen ES. und DO. beschrieben den Zeugen X. etwas später weiterhin als nicht ganz bei sich und rumschreiend. Die um etwa 22:55 Uhr und damit ca. fünf Minuten nach der Tat eintreffenden Polizeibeamten, wie der Zeuge Polizeikommissar CA. zeitlich einordnete und sich durch den um eine Stunde versetzten Zeitstempel der in Augenschein genommenen Bodycamaufnahmen (Eintreffen der ersten Einsatzkräfte um 22:56 Uhr), nachvollziehen lässt, beschrieben den Zeugen X. ebenfalls als emotional erregt. So erinnerte sich die Zeugin Polizeikommissarin KC., der Zeuge sei sehr aufgebracht gewesen und habe einen geschockten Eindruck gemacht.
165Die Kammer glaubt dem Zeugen X. auch, dass HH. seine Schwester wegzog und so etwas sagte, wie „Hör auf damit.“ und sodann weglief. So bestätigten die Zeugen CQ. und ES., sie hätten Personen weglaufen sehen, was die Kammer jeweils als so originelle Einzelheit einordnet, dass sie nur schwer auszudenken und damit glaubhaft erscheint. Dass es sich dabei um HH. handelte, sieht die Kammer als bestätigt an, weil dieser nicht nur durch den Zeugen X. identifiziert wurde, sondern auch durch den Zeugen HA., unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen insoweit glaubhaft, in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe des Tatorts gesehen worden war. Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass HH. das Tatmesser an sich nahm. Dies stützt die Kammer in lebensnaher Betrachtung darauf, dass es am Tatort trotz einer Suche am Tatabend und am nächsten Tag durch weitere Einsatzkräfte, wie die Zeugin Kriminalhauptkommissarin CL. anschaulich beschrieb, nicht möglich war, das Tatmesser aufzufinden, aber die anderen beiden Messer – so führte die Angeklagte selbst aus, sie habe drei Messer mitgeführt – aufgefunden wurden, wie zuvor beschrieben. Dass die Angeklagte schließlich am Tatort blieb und sich der Maske und der Handschuhe entledigte, entnimmt die Kammer schon dem Umstand, dass die Angeklagte durch die Polizei am Tatort angetroffen wurde und keiner der hinzutretenden Zeugen eine umherlaufende Frau mit OP-Maske – dem insoweit auffallenderen Detail – beschrieb. Des Weiteren wurden die Utensilien in der unmittelbaren Umgebung des Tatorts aufgefunden, wie sich – unter Rückbezug auf die diesbezüglichen Ausführungen – aus dem in Augenschein genommenen Tatortbefundbericht ergab, den die Polizeihauptkommissarin CL. als Zeugin ergänzend anschaulich, plausibel und damit glaubhaft erläuterte. Die Kammer vermochte, anders als durch den Zeugen X. dargestellt, jedoch nicht feststellen, dass die Angeklagte eine Kapuze trug. Dies folgt schon daraus, dass die von der Angeklagten getragene Winterjacke, wie sich aus den Lichtbildern der Jacke im Tatortbefundbericht nachvollziehen lässt, nicht über eine Kapuze verfügte. Weil es sich insoweit um ein untergeordnetes Detail in einem dynamischen Geschehen handelt und die Angeklagte sich jedenfalls maskiert hatte, was wie eine aufgesetzte Kapuze zu einem weniger gut erkennbaren Erscheinungsbild beiträgt, stellt die Kammer die Glaubhaftigkeit des Zeugen im Übrigen nicht in Frage. In diesem Detail hat sich der Zeuge X. geirrt.
166Die Aussage des Zeugen X. zeichnete sich auch im Weiteren dadurch als glaubhaft aus, dass er die Angeklagte weiter entlastete, indem er ausführte, er könne sich nicht vorstellen, dass sie wirklich einen anderen Menschen habe umbringen wollen und – gefragt nach der Aussprache von Beleidigungen gegenüber I. – erklärte, er habe keinerlei Beleidigungen und bis zum Tatende gar überhaupt nichts von der Angeklagten gehört. In letzterem Punkt ist die Kammer der Überzeugung, dass sich der Zeuge X. irrte. Denn andere, an der Tat nicht beteiligte Zeugen schildern eben dies. So führte der Zeuge ES., den der Zeuge X. in lebensnaher Betrachtung als den hinzukommenden Nachbarn bezeichnete, detailreich, anschaulich und plausibel aus, als er unten angekommen sei, sei es ein Bild gewesen, dass er nie gewollt habe. Die junge Frau und der junge Mann seien am Rumschreien gewesen. Der junge Mann habe sowas gesagt wie: „Du kommst in den Knast, was hast Du gemacht? Holt einen Krankenwagen.“ und die junge Frau sei kreideweiß gewesen und habe geäußert: „Habe gesehen, wie Du sie geküsst hast.“ und „Die Schlampe hat es verdient.“. Er, der Zeuge, habe dann einfach helfen wollen, einfach wiederbeleben wollen. So habe er zuerst gedacht, sie habe einen Schlag abbekommen. Er habe nicht gewusst, dass es seine Nachbarin sei, die da am Boden gelegen habe. Ihr Gesicht sei angeschwollen und blutig gewesen. Erst am Parfüm habe er sie erkannt. Er habe an einen Erste-Hilfe-Kurs bei der Arbeit gedacht und die Reanimation begonnen. Auch habe er sie in die stabile Seitenlage bringen wollen. Er habe dem jungen Mann gesagt, er solle von ihr weggehen und habe ihn dann auch geschubst, um die Maßnahmen vornehmen zu können. Diese Eindrücke untermauerte auch die Aussage des ebenfalls tatunbeteiligten Zeugen DO., der – unter Rückbezug auf die obigen den Zeugen DO. betreffenden Ausführungen – gleichsam glaubhaft schilderte, die im Kreis laufende Frau von der er vermute, dass es die Angeklagte gewesen sei, – insoweit schilderte auch der Zeuge X. dies bestätigend, die Angeklagte sei auf und ab gelaufen – habe Beleidigungen in Richtung der liegenden Frau geäußert („Die Schlampe hat es verdient“). Unter Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung noch aus der Tatnacht bestätigte der Zeuge, dass die herumlaufende Frau in dieser Zeit außerdem geäußert habe: „Ich habe mehrmals gesehen, wie Du um 1 Uhr hier warst und sie geküsst hast.“, „Du hast sie abgestochen.“ und „Du bist mir fremd gegangen.“. Dass der Zeuge DO. der einzige Zeuge ist, der die weiteren Aussagen der umhergehenden Frau, der Angeklagten, bekundete, hat die Kammer gesehen, folgt den Angaben des Zeugen insoweit gleichwohl. Denn der Zeuge schilderte seine Erinnerung offen und plausibel. Darüber hinaus lassen sich die durch den Zeugen DO. im Übrigen wiedergegebenen Aussagen, gerade des Zeugen X., objektiv und im Wortlaut exakt, an den in Augenschein genommenen Notruf des Zeugen X. anknüpfen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen. Dass die Zeugin CQ. keine durch die Angeklagte ausgesprochenen Beschimpfungen oder andere Aussagen beschrieb, deutet nicht darauf hin, dass es tatsächlich keine gab, sondern lässt den Rückschluss zu, dass die Zeugin dies einfach nicht mitbekam. Dies erscheint auch deswegen möglich, weil sich die Zeugin darauf konzentrierte, den zwischendurch bellenden Hund von I., den die Zeugin hatte wegrennen sehen und um den sie besorgt war, einzufangen. Dass der Hund bellte, entnimmt die Kammer dem Notruf von PV., den die Kammer in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen hat, in dem im Hintergrund Hundebellen zu hören ist.
167Die Feststellungen dazu, wie I. beim Verlassen ihrer Wohnung gekleidet war, entnimmt die Kammer den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Geschädigten am Tatort sowie den nachträglich von der Polizei angefertigten Lichtbildern der Kleidungsstücke aus dem Tatortbefundbericht, dort S. 32-49. Dass I. die Angeklagte nicht kannte und damit auch nicht erkennen konnte, ergibt sich aus den insoweit glaubhaften Ausführungen der Zeugin J., der sich I. hinsichtlich ihrer neuen Beziehung umfassend anvertraut hatte. Des Weiteren passt dies auch dazu, dass der Zeuge X. stets betonte, er habe I. aus seiner Beziehung zu der Angeklagten heraushalten wollen. Wie I. nach ihrem Zusammenbruch liegen blieb, lässt sich zum Zeitpunkt der eintreffenden Polizeibeamten anhand der Bodycamaufzeichnung mit dem Dateinamen „N06“ und dort ab Minute 02:25 nachvollziehen sowie später – unter weiterer Berücksichtigung der ärztlichen Maßnahmen – anhand der Fotografien im Tatortbefundbericht auf dessen S. 6, 7 und 8 erkennen.
1686. Feststellungen zum Nachtatgeschehen
169Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen trifft die Kammer ausgehend von der Einlassung der Angeklagten – so lässt sich die Angeklagte insoweit noch ein, dass sie selbst entsetzt und geschockt gewesen sei und gelähmt auf die Polizei gewartet habe – anhand der Aussagen der Zeugen CA., KC. und LZ., die als Polizeieinsatzkräfte zum Tatort gerufen wurden und hinsichtlich der medizinischen Versorgung der Geschädigten anhand der Aussage der Notärztin, der Zeugin ZI..
170So waren die Aussagen der Zeugen CA., KC. und LZ. detailreich, ineinandergreifend, plausibel – insbesondere im Zusammenhang betrachtet – und insgesamt glaubhaft. Der Zeuge CA. berichtete, die Geschädigte habe kurz hinter der Kurve gelegen, etwa auf der Höhe der Hausnummer … . Der Zeuge X. habe sich neben ihr befunden und sich über die Geschädigte gebeugt. Die Angeklagte habe auf der für den Ankommenden linken Seite, gestanden. Dies wird anhand der in Augenschein genommenen Aufnahme der Bodycam (Dateiname „N06“ und dort ab Minute 02:25) bestätigt. Es sei sehr viel Blut gewesen, das auch nicht nachgelassen habe. Er sei erst nicht sicher gewesen, was für Verletzungen die Geschädigte habe – Messer? Schläge? Nach etwa 30 Sekunden sei aufgefallen, dass die Geschädigte keinen Puls habe und er habe bei den dann eingeleiteten Reanimationsbemühungen geholfen, bis die Notärztin eingetroffen sei. Die Zeugin ZI., die Notärztin, führte aus, sie sei um kurz nach 23 Uhr an der Einsatzstelle eingetroffen und beschrieb den Verlauf des Einsatzes detailliert und für medizinisch Ungeschulte nachvollziehbar. Besonders eindringlich war es, als die Zeugin beschrieb, dass sie während ihrer gesamten Anwesenheit keine Herzaktivität oder überhaupt Vitalwerte bei der Geschädigten habe feststellen können. Es sei immer eine Nulllinie zu sehen gewesen. Währenddessen blieb die Zeugin KC. überwiegend bei dem Zeugen X., der weiterhin einen aufgelösten Eindruck gemacht habe, wie sie berichtete. Die Zeugin LZ. indes nahm sich mit weiteren Kollegen der Angeklagten an. Die Zeugin bekundete, es sei ihr nach der vorläufigen Festnahme der Angeklagten, „der Frau“, aufgefallen, dass sie keine Blutanhaftungen an der Bekleidung oder den Händen gehabt habe. Daraufhin habe sie über Funk gesagt, dass der Herr in dem weißen Shirt – die Zeugin meinte den Zeugen X. – auch festgenommen werden solle. Die Frau habe relativ lange im Streifenwagen gesessen. Sie habe gesagt, ihr sei schlecht und sie müsse sich übergeben. Sie habe auch angefangen, „so zu hyperventilieren.“, ein Detail, das stimmig zu der bestehenden Hyperventilationssymptomatik der Angeklagten, siehe oben, passt. Sie habe kaum gesprochen. Sie sei apathisch gewesen, aber auch in der Schwebe, nicht wissend, was geschehen sei. Sie habe ein paar Mal gefragt, was mit der anderen Frau sei und was passiere. Also, es sei ihr schon darum gegangen, ob die Geschädigte noch lebe oder nicht.
1717. Feststellungen zur inneren Tatseite
172Dass die Angeklagte im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens in der Absicht handelte, um I. zu töten, folgert die Kammer aus der konkreten Begehungsweise ihrer Tat.
173So näherte sich die Angeklagte, mit einer OP-Maske im Gesicht, einem Messer parat und zwei weiteren in Alufolie umwickelt in der Tasche ihrer Winterjacke, sowie mit Einmalhandschuhen an den Händen ohne sich bemerkbar zu machen der Geschädigten I., die ihr zunächst den Rücken zugewandt hatte. Sodann griff die Angeklagte die im Umdrehen begriffene Geschädigte, der es aufgrund der Überraschung lediglich gelang, abwehrend die Arme und Hände vor den Oberkörper zu heben, mittels einer Mehrzahl von Stichbewegungen in Richtung des Oberkörpers an. Sie traf I. mindestens zweimal mit dem Messer. Die Angeklagte verletzte I. an der rechten Wange und verursachte dabei einen 0,7 cm langen und ca. 1,2 cm tiefen, glattrandigen Haut- und Weichgewebsdefekt. Weiter traf die Angeklagte die Geschädigte mit dem Messer im rechten oberen Brustquadranten unterhalb des Schlüsselbeins und verursachte dabei eine oberflächlich ca. 1,8 cm messende glattrandige Haut- und Weichgewebsdurchtrennung, durchtrennte gleichsam auch den ersten Zwischenrippenraum und fügte dem rechten Oberlappen der Lunge einen ca. 1,2 cm langen und bis zu 3 cm in die Tiefe des Lungengewebes reichenden Defekt zu.
174Unter Berücksichtigung dieser konkreten Tatausführung sowie der Tatvorgeschichte im vorliegenden Fall verbleiben für die Kammer bei zusätzlicher Erwägung aller maßgeblichen Umstände auch vor dem Hintergrund, dass sich der Entschluss der Angeklagten I. anzugreifen erst kurz vor der Tat konkretisierte, keine Zweifel, dass die Angeklagte den Tod der Geschädigten nicht nur billigend in Kauf nahm, sondern beabsichtigte. Denn bei Zufügung eines Stichs in den Bereich des Oberkörpers – hier traf ein weiterer Stich sogar noch das Gesicht der Geschädigten – handelt es sich um einen so einfach strukturierten Ablauf, dass es einem jeden auch ohne vertiefte Kenntnisse der menschlichen Anatomie einleuchtet, dass hierbei lebensgefährliche Verletzungen entstehen können. Darüber hinaus spricht auch das Maß der durch die Angeklagte getroffenen Vorbereitungen – die gegen eine Affekttat sprechen - für Tötungsabsicht. So nahm die Angeklagte nicht nur drei Messer, sondern auch Handschuhe und eine Maske mit zum späteren Tatort. Die Messer versetzten die Angeklagte erst in die Lage, (tödliche) Verletzungen herbeizuführen. Die Mitnahme von Handschuhen und einer OP-Maske indizieren aber darüber hinaus, dass der Angeklagten eine mögliche Strafverfolgung samt hoher Straferwartung bewusst war und sie Maßnahmen traf, diese zu erschweren. Die Handschuhe waren zur Überzeugung der Kammer dafür gedacht, möglichst wenig Spuren zu hinterlassen und die Maske diente der Verschleierung und erschwerten Identifizierung. Das Vorgehen der Angeklagten lässt sich lebensnah nur damit erklären, dass es ihr im Tatmoment darauf ankam, den Tod der I. herbeizuführen. Hierfür sprechen indiziell auch ihre im unmittelbaren Anschluss an die Tathandlung getätigten Äußerungen gegenüber dem Zeugen X. wie „Die Schlampe hat es verdient.“ und „Du hast sie abgestochen!“.
175Dass die Angeklagte schließlich am Tatort verblieb und die Strafverfolgung insoweit nicht erschwerte, hat die Kammer bedacht. An ihrer Vorbereitung auf die Tat und ihrer Intention im Tatmoment ändert dies aber nichts.
1768. Mordmerkmale
177a) Heimtücke
178Die Feststellungen zu den Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke trifft die Kammer aufgrund des objektiven Tatgeschehens.
179Heimtückisch handelt, wer die zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tat ausnutzt (Fischer, StGB, 72. Auflage 2025, § 211, Rn. 34). Arglos ist das Opfer grundsätzlich dann, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 30.08.2012 – 4 StR 84/12, Rn. 12- zitiert nach juris; Fischer, a.a.O., Rn. 35). Das Opfer kann auch dann arglos und wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, das Opfer aber die drohende Gefahr erst im letzten Augenblick erkennt, sodass ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen. Die Gefährlichkeit heimtückischen Handelns liegt darin, dass der Täter sein Opfer in hilfloser Lage überrascht und dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen oder doch wenigstens zu erschweren. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Abwehrversuche, die das durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behinderte Opfer im letzten Moment unternommen hat, stehen der Heimtücke daher nicht entgegen (BGH, Urt. v.03.09.2002 - 5 StR 139/02, Rn. 7 - zitiert nach juris; Urt. v. 09.09.2003 - 5 StR 126/03, Rn. 15).
180Die Geschädigte I. war bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs arglos. Dies ergibt sich unmittelbar aus ihrem äußeren Verhalten, namentlich daraus, dass sie zunächst mit dem Rücken zur Straße stand und insoweit eine offene Angriffsfläche bot. Weiter stand sie auch jedenfalls auch ansatzweise zwischen den in den Parallelparkboxen abgestellten Fahrzeugen, – so ergibt sich nachvollziehbar aus den Lichtbildern aus dem Tatortbefundbericht auf dessen S. 16 und 17, dass zur Tatzeit neben dem Fahrzeug des Zeugen X. noch ein weißer Kleinwagen geparkt war – was die möglichen Fluchtrichtungen erheblich einschränkt. Nach der Verkehrsauffassung hätte man sich nicht auf diese Weise positioniert, wenn man mit einem Angriff gerechnet hätte. Auch, dass sie bemerkte, wie der Zeuge X. – unmittelbar vor dem Angriff – auf etwas (die herannahende Angeklagte) aufmerksam wurde, ändert an der Arglosigkeit der Geschädigten nichts.
181Auch die Uhrzeit, etwa 22:50 Uhr, kurz vor dem üblichen Zubettgehen der Geschädigten, wie ihre Mutter der Kammer berichtete, spricht gegen die Erwartung der Geschädigten, sich nunmehr noch einem an sie herangetragenen Konflikt stellen zu müssen. Dass die Geschädigte auch im Vorfeld nicht mit einem (körperlichen) Konflikt rechnete, wird auch durch ihre Kleidung – leger und bequem – belegt. I. kannte die Angeklagte nicht persönlich und dachte, der Zeuge X. würde sie vollständig aus der Beziehung, bzw. einem potentiellen Konflikt zu der Angeklagten heraushalten, wobei sie bis dahin keinen Anhaltspunkt hatte, dies in Zweifel zu ziehen. Dies bestätigte die glaubhafte, weil anschauliche und detailreiche Aussage der Zeugin J., der sich die Geschädigte hinsichtlich ihrer neuen Beziehung zu dem Zeugen X. anvertraut hatte. I. hatte keinen Anlass, einen nahenden tätlichen Angriff zu fürchten.
182Arglosigkeitsbedingt war die Geschädigte auch wehrlos. So ist die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen X., insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, davon überzeugt, dass die Geschädigte sich just umgedreht hatte, als die Angeklagte bei ihr angelangt war, was in nachvollziehbarer Weise dazu führte, dass sie aufgrund der wenigen Momente, die sie nun Zeit hatte, die Situation zu überblicken und einzuschätzen, nicht mehr in der Lage war, sich stärker gegen den Angriff zur Wehr zu setzen, als abwehrend die Arme zu heben. So war die Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und unmittelbarem Angriff so kurz, dass der Geschädigten keine Möglichkeit der Abwehr blieb. Denn die Angeklagte ging unmittelbar auf die Geschädigte los.
183Aufgrund einer umfassenden Würdigung aller maßgeblichen Umstände ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Angeklagte die von ihr erkannte arglosigkeitsbedingte Wehrlosigkeit der Geschädigten bewusst zur Tat ausnutzte. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten im Moment des Angriffs nicht zutreffend erkannte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Für das erforderliche bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, wenn der Täter diese in ihrer Bedeutung für die Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat erfasst. Er muss sich bewusst sein, eine durch Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlose Person zu überraschen (BGH, Urt. v. 29.01.2015 – 4 StR 433/14, Rn. 14 – zitiert nach juris). Hiervon ist die Kammer bereits angesichts des objektiven Geschehens überzeugt. So führte die Angeklagte den Angriff unmittelbar und gezielt gegen I. gerichtet aus, von der auch die Angeklagte sehen konnte, dass sie nicht mit einem Angriff gerechnet hatte. Weiter trug die Angeklagte eine OP-Maske im Gesicht, die sie auch nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug anbehielt, um die Entdeckung und Identifizierung durch den Zeugen X. zu erschweren, was gleichsam auch eine etwaige Vorwarnung seitens des Zeugen X. gegenüber I. erschwerte und der Angeklagten im Gegenzug den Angriff erleichterte.
184b) Niedrige Beweggründe
185Die Kammer ist ebenso davon überzeugt, dass die Angeklagte die Geschädigte aus niedrigen Beweggründen tötete.
186Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind und – in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren. Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Entbehrt indes das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als „niedrig“ zu qualifizieren. Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist. Die Beurteilung der Frage, welches Motiv handlungsleitend für die Tötung des Opfers war, setzt eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren voraus (BGH, Beschl. v. 17.04.2024 - 1 StR 92/24, Rn. 10 ff. - zitiert nach juris; s. auch BGH, Urt. v. 09.09.2003 - 5 StR 126/03).
187Nach dieser Maßgabe erhält die Tat ihr Gepräge deutlich durch die seitens der Angeklagten nach dem Angriff auf die nunmehr am Boden liegende Geschädigte I. getätigten Aussprüche: „Die Schlampe hat es verdient.“. sowie die an den Zeugen X. gerichtete Ansprache: „Du bist mir fremdgegangen.“, „Ich habe gesehen, wie Du sie geküsst hast.“, „Ich habe mehrmals gesehen, wie Du um 1 Uhr hier warst.“ und „Du hast sie abgestochen.“ Dass die Angeklagte die am Boden liegende, stark blutende und nicht mehr bei Bewusstsein befindliche Geschädigte, die offensichtlich schwerstverletzt war, die sich, ohne damit zu rechnen in einer der schlimmsten (und letzten) Lagen ihres Lebens befand und ganz offensichtlich nicht mehr in der Lage war, sich zu wehren, herabwürdigte und ihr sagte, sie habe es verdient in einer kalten Februarnacht allein auf der Straße vor ihrem Haus mit der Aussicht zu sterben zu liegen allein aufgrund der Hingabe in eine romantische Beziehung zu einem Mann, der allein für sein Verhalten gegenüber seiner (vormaligen) Partnerin verantwortlich ist, zeugt von einer immensen Wut und einem Bestrafungswillen gegenüber der Geschädigten, welche aus Sicht der Kammer auf sittlich tiefster Stufe stehen. Die Angeklagte hatte keine Beziehung zu I.. Die Angeklagte wusste ihrer eigenen Einlassung folgend, aber auch mit Blick auf die über die Einlassung der Angeklagten hinaus getroffenen Feststellungen der Kammer nichts über die Geschädigte persönlich: Wer sie ist, wie alt sie ist und was ihre Verhältnisse sind. Damit spricht die Angeklagte der Geschädigten Individualität und Vielschichtigkeit in persönlicher, sozialer, intellektueller, beruflicher Hinsicht ab und reduziert sie auf „Geliebte“, objektifiziert sie damit und negiert I.s Eigenwert. Die weiteren Aspekte ihrer Persönlichkeit oder etwaig ihre Seite der Geschichte – so hätte die Angeklagte in Erwägung ziehen können, dass es I. womöglich nicht bekannt war, dass der Zeuge X. verheiratet ist – waren der Angeklagten egal und rücken damit das Element des Bestrafens und des Unter-Sich-Haltens in den Vordergrund. Daraus, dass die Angeklagte gleichzeitig auch zu dem Zeugen X. sagt „Du hast sie abgestochen.“, obgleich der lebensbeendende Akt allein aus ihrer Sphäre stammte, zieht die Kammer den Rückschluss, dass sie ihm – sich selbst aus eigensüchtigen Gründen freizeichnend – die Verantwortung für ihr Tun zuzuschreiben suchte, ihn damit belasten und schließlich ebenfalls bestrafen und sich rächen wollte. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch bedacht, dass die Angeklagte die Aussprüche nach Beendigung der Tathandlung tätigte. Weil sich die Äußerungen aber in einem so engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu der Tatausführung Bahn brechen, ist die Kammer davon überzeugt, dass die den Äußerungen zugrundeliegenden Beweggründe auch im Moment der Tat handlungsleitend waren.
188Die Kammer verkennt nicht, dass sich die Angeklagte betrogen fühlte und Wut über das Ende der Beziehung empfand. Gleichwohl handelte es sich zur Überzeugung der Kammer hierbei aber weder um das primäre Motiv der Angeklagten, noch speiste sich die Wut der Angeklagten aus Verzweiflung und enttäuschter emotionaler Verbundenheit. Ausgehend von den Feststellungen zum Verlauf der Ehe, hält es die Kammer für abwegig, dass die Angeklagte – die gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen keine einzige gute Eigenschaft an dem Zeugen X. weder als Vater ihrer Töchter noch als Ehemann benannte und wenig emotionale Verbundenheit zeigte – ihrerseits von einer intakten Beziehung ausging, von ihrem Ende nunmehr vollkommen überrascht wurde und sich nun der Verzweiflung und inneren Zerrissenheit hingab. Nach dem Dafürhalten der Kammer war die Angeklagte vielmehr überrascht darüber, dass die Ehe (der Ankündigung des Zeugen X. ausziehen zu wollen gemäß) tatsächlich ein Ende finden sollte und sie mit Blick auf den erheblichen familiären Widerwillen gegen die Auflösung ihrer ersten Ehe nicht erneut das „schwarze Schaf“ ihrer Familie sein wollte, als welches sie sich in der Vergangenheit bereits betrachtet hatte. So kam es auch in der Aussage des Zeugen X. zum Ausdruck, der erklärte, man habe gemerkt, dass die Angeklagte nicht über eine Trennung habe sprechen wollen – nach dem Motto „Wir reden nicht über Trennung, Scheidung; wir müssen zusammenbleiben.“
1899. Feststellungen zur Schuldfähigkeit
190Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit stützt die Kammer auf die detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen SE., der die Angeklagte im Rahmen der ambulanten psychiatrischen Exploration und Untersuchung am 09.09.2025 und 10.09.2025 erlebt hatte sowie die Hauptverhandlung begleitete.
191Der Sachverständige legte zunächst dar, die Angeklagte habe bei der Exploration keine klinisch bedeutsamen psychopathologischen Auffälligkeiten gezeigt. So habe sie sich während der Untersuchung situationsadäquat verhalten, wenn sie auch zeitweise durch das Berichten über Ereignisse aus ihrer Vergangenheit seelisch belastet gewirkt habe und in diesem Kontext um Fassung gerungen habe. Weil die von ihr angedeuteten sexuellen Gewalterfahrungen in ihrer ersten Ehe für den vorliegenden Fall aus forensisch-psychiatrischer Sicht von untergeordneter Bedeutung seien, sei auf die detaillierte Exploration verzichtet worden. Hinweise auf klinisch relevante Störungen des Denkens, der Stimmung, der Wahrnehmung und des Verhaltes hätten sich im Rahmen der mehrstündigen Exploration nicht gezeigt. Es sei eine konzentrierte und themenzentrierte Exploration möglich gewesen. Auch psychopathologische Auffälligkeiten im Sinne einer organisch determinierten seelischen Störung oder Veränderung von forensischer Relevanz seien nicht festzustellen gewesen. Symptome einer kognitiven Leistungsminderungen seien ebenso wenig feststellbar gewesen, wie Symptome einer organischen Wesensveränderung. Zudem hätten sich bei der Angeklagten keine Auffälligkeiten gezeigt, die auf eine psychotische Erkrankung mit Störung des Realitätsbezuges, Wahnphänomenen oder Sinnestäuschungen hingewiesen hätten. Auch habe es im September 2025 an einer ausgeprägten klinisch relevanten Verschiebung der Stimmungslage im Sinne einer depressiven oder manischen Verstimmung gefehlt, obgleich die Angeklagte in ihrer Vorgeschichte insoweit von länger anhaltenden depressiven Verstimmungszuständen aus dem Jahr 2007 berichtet habe. Im Hinblick auf den Tatzeitraum besäßen diese aber keine forensisch-psychiatrische Bedeutung. Lege man die Angaben hinsichtlich ihrer Panikattacken mit Angstzuständen und körperlichen Begleitreaktionen zugrunde, sei von einer Panikstörung (F41.0) im Sinne der ICD-10 auszugehen, die aber die Gestaltungs- und Erlebnisfähigkeit der Angeklagten nicht grundsätzlich beeinträchtige und nicht als schwerwiegend einzuschätzen sei. Wesentliches Kennzeichen dieser Störung seien wiederkehrende schwere Angstattacken, die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränkten und daher nicht vorhersehbar seien. Die Symptome zeigten eine große Variationsbreite. In der Regel finde sich aber ein plötzlicher Beginn mit Herzklopfen, Brustschmerz, Erstickungsgefühlen, Schwindel und Entfremdungsgefühlen, oft verbunden mit der Angst zu sterben. Auch wenn diese Symptome – auf die Angeklagte träfen ihren Angaben gemäß viele zu – subjektiv sehr belastend sein könnten, so hätten sie unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten etwa im Hinblick auf die Zuordnung zu einem Eingangskriterium des § 20 StGB keine signifikante Bedeutung. Es sei insbesondere zu bedenken, dass die Panikattacken inhaltlich keine Verbindung zu dem der Angeklagten gemachten Tatvorwurf aufwiesen. Betrachte man die Beschreibungen der Angeklagten so finde sich bei ihr die Tendenz, auf seelische Spannungszustände oder Konflikte mit psychosomatischen Reaktionsmustern zu reagieren. Betrachte man die durch die Angeklagte geschilderte Biographie und Persönlichkeit, so zeige sich eine sozial kompetente und beruflich leistungsfähige Mutter von vier Töchtern, die bemüht gewesen sei, die wirtschaftliche Situation der Familie zu verbessern. Sie habe nach dem Ende ihrer ersten Ehe eine langjährige Beziehung geführt. Einerseits habe sie sich aus ihrer Sicht oftmals durch familiär-kulturell-traditionell geformte Vorschriften und Zwänge einfügen müssen, andererseits habe sie zahlreiche Versuche beschrieben, sich aus den von ihr empfundenen Zwängen und Einengungen zu befreien, was ihr auch teilweise gelungen zu sein scheine. In der Biografie der Angeklagten fänden sich Hinweise auf bei ihr vorhandene Ressourcen und Kompetenzen in sozialer, familiärer und beruflicher Hinsicht. Aus psychiatrischer Sicht hätten sich keine Anhaltspunkte für eine klinisch relevante Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10 oder für eine posttraumatische Belastungsstörung ergeben.
192Der Sachverständige führte zusammenfassend aus, es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine im Tatzeitpunkt bestehende, überdauernde und klinisch relevante seelische Beeinträchtigungen der Angeklagten im Sinne einer „krankhaften seelischen Störung“ gemäß der §§ 20, 21 StGB gefunden. Es gebe weiter keine Hinweise auf eine „vorübergehende krankhafte seelische Störung“, etwa durch eine Intoxikation zur Tatzeit. Zudem bestünden keine Hinweise auf vorübergehende bestehende schwere seelische Beeinträchtigungen im Sinne eines affektiven Ausnahmezustandes zur Tatzeit im Sinne einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ vor, also einer ausgeprägten kurzzeitigen affektiven Ausnahmesituation mit deutlichen (psychopathologisch begründbaren) Funktions- und Leistungseinschränkungen bei einer psychisch ansonsten ungestörten Persönlichkeit. Eine derartige Ausnahmesituation müsse mit erheblichen psychopathologischen Auffälligkeiten einhergehen. Entscheidend sei nicht das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Affekten zur Tatzeit, sondern deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die psychoemotionale Leistungsfähigkeit der Betroffenen. Bei der Angeklagten ergäben sich keine Anhaltspunkte für erhebliche Störungen des Denkens, der Wahrnehmung, der Emotionssteuerung bzw. Der Informationsverarbeitung durch ausgeprägte psychopathologische Auffälligkeiten zur Tatzeit. Eine forensisch relevante intellektuelle Minderbegabung im Sinne einer „Intelligenzminderung“ komme bei der Angeklagten vor dem Hintergrund ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit nicht in Betracht. Hinweise auf eine schwere seelische Störung von Krankheitswert im Sinne einer „schweren anderen seelischen Störung“ ergäben sich aus psychiatrischer Sicht nicht. Die bei der Angeklagten zu diagnostizierende Panikstörung erreiche quantitativ und qualitativ nicht das Ausmaß einer seelischen Störung, die bei Anwendung des psychopathologischen Referenzsystems den Auswirkungen einer Psychose gleichkomme, sondern wäre vielmehr mit psychotherapeutischen Maßnahmen ambulant gut zu behandeln. Auch aus der Hauptverhandlung bekundete der Sachverständige, ergäben sich keine abweichenden Erkenntnisse.
193Die Kammer vollzieht die anschaulichen und stimmigen Ausführungen des Sachverständigen umfänglich nach und macht sie sich nach eigener, kritischer Prüfung zu eigen.
194IV.
195Rechtliche Beurteilung
196Durch die Tötung von I. hat sich die Angeklagte gemäß § 211 StGB des heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen schuldig gemacht.
197V.
198Rechtsfolgen der Tat
199Für die Tötung von I. war die Angeklagte gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Außergewöhnliche Umstände, die eine Milderung der absolut angedrohten Strafe erfordern (Fischer, Strafgesetzbuch, 72. Auflage 2025, Rn. 101 ff.), liegen nicht vor.
200Neben der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe für die Ermordung von I. hat die Kammer die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht festgestellt. Im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hat der Tatrichter im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist (BGH, Beschl. v. 22.11.1994 – GSSt 2/94, Rn. 36 - zitiert nach juris). Dabei kann die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben (BGH, a.a.O.). Erforderlich ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, Urt. v. 03.12.2008 – 2 StR 435/08, Rn. 8 – zitiert nach juris). Die Gewichtung der Schuldschwere ist hierbei entsprechend den Regeln vorzunehmen, die für die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB gelten (BVerfG, Beschl. v. 21.12.1994 – 2 BvR 1697/93, Rn. 37 – zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bewertet die Kammer die Schuld der Angeklagten nicht als besonders schwer im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB.
201Zwar sprach gegen die Angeklagte insbesondere, dass sie im Rahmen der Tötung von I. zwei Mordmerkmale verwirklicht hat. Zu ihren Gunsten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft ist und sie ihre Täterschaft als solche nicht in Abrede gestellt hat.
202Nach einer abschließenden Gesamtwürdigung aller dieser vorgenannten und aller übrigen für und gegen die Angeklagte sprechenden schuldrelevanten Umstände und der Täterpersönlichkeit hat die Kammer die besondere Schuldschwere nicht festgestellt.
203VI.
204Kosten
205Die Entscheidung wegen der Kosten beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1, 472 StPO.
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