Urteil vom Landgericht Flensburg (4. Zivilkammer) - 4 O 156/07

Tenor

Es wird festgestellt, dass die im Grundbuch von D. Blatt … und … jeweils in Abt. II unter der lfd. Nr. 5 eingetragenen Rechte (Wohnrechte) nicht zur Konkursmasse des Konkursverfahrens Amtsgericht Niebüll, Az.: 5 N 19/97, gehören.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin bewohnt in B., M-Straße 13, eine Eigentumswohnung, die aus den beiden zusammengelegten, im Tenor näher bezeichneten Sondereigentumseinheiten besteht. Sie war ursprünglich auch Eigentümerin dieses Wohnungseigentums, an dem sie sich selbst mit notarieller Urkunde vom 23.06.1993 die im Tenor näher bezeichneten Wohnrechte bestellte. Mit Vertrag vom 09.12.1994 übertrug sie das Eigentum an den beiden Sondereigentumseinheiten auf die F.-Stiftung mit Sitz in V..

2

Mit Beschluss vom 21.05.1991 wurde über das Vermögen der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Der Beklagte erklärte in der Folgezeit die Anfechtung sowohl der Wohnrechtsbestellungen als auch der Eigentumsübertragungen. Es kam darüber zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht B., der in zweiter Instanz vor dem Kammergericht durch einen Vergleich vom 18.09.2001 (Bl. 45 ff d. A.) beendet wurde. Dieser Vergleich konnte grundbuchlich nicht umgesetzt werden. Daraufhin schlossen der Beklagte und die Masse-Verwalterin der zwischenzeitlich ebenfalls in Konkurs gefallenen F.-Stiftung vor dem Notar H. Z. in H. am 25.05.2005 einen Vertrag (Bl. 48 ff d. A.), an dem die Klägerin nicht beteiligt war. Auf der Grundlage dieses Vertrages erwarb der Beklagte das Eigentum an den Wohnungen.

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Der Beklagte will nunmehr die zugunsten der Klägerin eingetragenen Wohnrechte löschen lassen, um die Sondereigentumseinheiten wirtschaftlich besser zugunsten der Konkursmasse verwerten zu können.

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Die Klägerin meint, dass ihre Wohnrechte nicht konkursbefangen seien, da es sich um höchstpersönliche Rechte handele.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass die im Grundbuch von D., Bl. ... und Bl. ... jeweils in Abt. II. unter der lfd. Nr. 5 eingetragenen Rechte (Wohnrechte) nicht zur Konkursmasse des Konkursverfahrens Amtsgericht Niebüll, Az.: 5 N 19/97, gehören.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte meint, dass es auf den höchstpersönlichen Charakter der Wohnrechte im vorliegenden Fall nicht ankommen könne, da die Klägerin nunmehr wieder zugleich Eigentümerin der Wohnungen sei und die Wohnrechte mit wirtschaftlichem Vorteil für die Konkursmasse verwertet werden könnten. Außerdem könne er problemlos die Überlassung der Wohnrechte an Dritte gemäß 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB ohne Mitwirkung der Klägerin gestatten.

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Der Beklagte behauptet, die Klägerin sei auf die Wohnungen nicht angewiesen. Sie habe die Wohnrechte von vornherein in der Absicht bestellt, die Wohnungen dadurch dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Sie habe nämlich schon 1993 mit einer Inanspruchnahme als Bürgin rechnen müssen. Hinter der F.-Stiftung stehe ihr Lebensgefährte B.. Auch später habe die Klägerin laufend versucht, die Verwertung der Eigentumswohnungen zugunsten der Konkursmasse zu verhindern.

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Wegen der Einzelheiten aller zitierten Schriftstücke wird auf die angegebenen Fundstellen in der Akte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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1. Der Klägerin steht ein rechtliches Interesse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO an der beantragten Feststellung zu, dass ihre Wohnrechte nicht zur Konkursmasse gehören. Der Beklagte nimmt diese nämlich für sich in Anspruch.

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So hat er sich auf Seite 12/13 des notariellen Vertrages vom 26.05.2005 zur Bestellung einer Grundschuld verpflichtet, die den Vorkaufsrechten und Auflassungsvormerkungen der Klägerin ausdrücklich vorgehen soll. Zwar ist von den Wohnrechten in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich die Rede, es heißt in dem Vertrag aber, dass der Grundschuld nur die Grunddienstbarkeiten aus Abt. II Nr. 1 und 2 vorgehen dürfen, also nicht die in Abt. II unter Nr. 5 eingetragenen streitgegenständlichen Wohnrechte. Darüber hinaus hat der Beklagte in seinem Schreiben an das Amtsgericht Niebüll vom 13.06.2002 (Bl. 69 d. A.) ausdrücklich den Standpunkt vertreten, dass auch das Wohnrecht im Konkursbeschlag unterliege.

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2. Die Klage ist auch begründet. Die Wohnrechte der Klägerin gehören nicht zur Konkursmasse, weil diese nach § 1 Abs. 1 KO nur das einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gesamtschuldners umfasst, während Gegenstände, die nicht gepfändet werden sollen, nach § 1 Abs. 4 KO nicht zur Konkursmasse gehören.

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a) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar (§ 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB) und deshalb als ein unveräußerliches Recht gemäß § 557 Abs. 3 ZPO der Pfändung nur insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Dazu bedarf es bei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB einer ausdrücklichen Gestattung. Liegt eine solche nicht vor, dann fällt die Dienstbarkeit nicht in die Konkursmasse (BGH NJW 1962, 1392 ff).

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Bei den streitgegenständlichen Wohnrechten war zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung und ist auch jetzt noch die Überlassung der Ausübung an einen anderen nicht gestattet. Die Wohnrechte konnten deshalb schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht in die Konkursmasse fallen. Zu einer anderen Beurteilung können auch nicht die Hinweise des Beklagten in Ziffer 4 seines Schriftsatzes vom 26.07.2007 führen. Es mag durchaus zutreffen, dass hier - abweichend vom Regelfall, bei dem das mit dem Wohnrecht belastete Eigentum einem Dritten zusteht - auch die nicht durch Vermietung nutzbaren Wohnrechte den Konkursgläubigern einen wirtschaftlichen Nutzen bringen können, indem durch ihre Löschung der Wert des zur Konkursmasse gehörenden Eigentums erhöht wird. Es geht hier aber nicht um "die einschlägige Kommentierung", sondern um den klaren Wortlaut des Gesetzes. Dieser ist auch dann maßgeblich, wenn der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte wirtschaftliche Zweck im konkreten Einzelfall nicht erreicht wird.

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b) Der Beklagte kann die Unpfändbarkeit der Wohnrechte auch nicht dadurch beseitigen, dass er einseitig und sogar gegen den Willen der Klägerin die Überlassung der Ausübung an Dritte gem. § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet. Dazu bedarf es vielmehr eines zweiseitigen Vertrages, also einer Mitwirkung der Klägerin als Wohnungsberechtigter, zu der diese nicht verpflichtet ist.

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Zwar wird in der Literatur gelegentlich die Auffassung vertreten, dass die Gestattung auch durch einseitiges Rechtsgeschäft erfolgen könne (Münchener Kommentar zum BGB - Joost, 4. Aufl., § 1092 Rdnr. 5 m. w. N.). Dieser Auffassung kann aber nicht gefolgt werden.

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Zunächst einmal bestimmt § 311 Abs. 1 BGB grundsätzlich, dass zur Begründung eines Schuldverhältnisses und zur Änderung seines Inhaltes ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Allein aus dem Begriff einer "Gestattung" lässt sie noch nicht schließen, dass hier ein einseitiges Rechtsgeschäft ausreichend sein soll.

21

So entspricht es einhelliger Auffassung, dass die Gestattung dann, wenn sie dingliche Wirkung entfalten und im Grundbuch eingetragen werden soll, einen zweiseitigen notariellen Vertrag erfordert. Es ist kein Grund ersichtlich, warum für eine formfrei mögliche schuldrechtliche Gestattung etwas anderes gelten soll.

22

Die Auffassung, die eine bloß einseitige Gestattung für möglich und rechtlich ausreichend hält, geht - wie die Beklagte in Ziff. 5 ihres Schriftsatzes vom 26.07.2007 - ersichtlich davon aus, dass der höchstpersönliche Charakter der Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB allein den Schutz des belasteten Eigentümers bezweckt und ihn davor bewahren will, plötzlich ihm unbekannte und möglicherweise unliebsame Personen als Bewohner seiner Wohnung dulden zu müssen. Für den Wohnberechtigten sei hingegen die Gestattung lediglich rechtlich vorteilhaft, weil sie seine Nutzungsmöglichkeiten erweitere.

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Diese Auffassung verkennt aber, dass es für den Wohnberechtigten durchaus auch ein Vorteil sein kann, wenn sein Wohnrecht den höchstpersönlichen Charakter behält, weil es dann der Pfändung und damit dem Zugriff von Gläubigern entzogen ist. Ist die Überlassung der Ausübung an Dritte gestattet, so kann es von Gläubigern gepfändet oder von einem Konkurs-/Insolvenzverwalter verwertet werden und geht damit dem Berechtigten persönlich verloren.

24

Dabei ist es auch grundsätzlich zulässig, wenn ein Berechtigter Wert darauf legt, sein Wohnrecht so auszugestalten, dass es ihm auf jeden Fall persönlich verbleibt und nicht dem Zugriff seiner Gläubiger offen steht. Es handelt sich dabei um eine rechtlich mögliche und legitime Gestaltung. Trifft sie der Berechtigte erst in einer wirtschaftlichen Krise, dann werden die Belange der Gläubiger oder des Konkurs-/Insolvenzverwalters durch die gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeiten gewahrt. Es ist nach Auffassung des Gerichts aber weder moralisch noch rechtlich zu beanstanden, wenn beispielsweise ein in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebender Eigentümer sein Hausgrundstück schon zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erfolge auf seine Kinder überträgt, sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht vorbehält und dieses so ausgestaltet, dass es auch im Falle einer zukünftigen wirtschaftlichen Krise dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen ist. Diese Sicherheit darf ihm dann nicht einseitig ohne seine Zustimmung entzogen werden.

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Schließlich kann es ja auch keinem Zweifel unterliegen, dass es den Beteiligten freisteht, bei Bestellung des Wohnrechts die Überlassung der Ausübung an Dritte ausdrücklich auszuschließen, und dass in einem solchen Falle eine nachträgliche Änderung nur durch zweiseitigen Vertrag folgen kann. Es kann aber letztlich keinen Unterschied machen, ob die Beteiligten die Überlassung der Ausübung ausdrücklich untersagen, oder ob sie von einer solchen ausdrücklichen Regelung im Vertrauen darauf absehen, dass sich der höchstpersönliche Charakter des Wohnrechts ja ohnehin schon unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

26

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin auch nicht verpflichtet, ihrerseits an einer Vereinbarung mitzuwirken, durch die die Überlassung der Ausübung an Dritte ermöglicht wird, um damit die Wohnrechte in die Konkursmasse fallen zu lassen.

27

Die Klägerin ist zwar als Gemeinschuldnerin dazu verpflichtet, an der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger mitzuwirken und den Kläger insoweit bei der Verwertung der Konkursmasse zu unterstützen. Diese Verpflichtung betrifft aber nur die Verwertung des in die Konkursmasse fallenden Vermögens zugunsten der Gläubiger und gerade nicht die konkursfreien Vermögensbestandteile der Klägerin.

28

So kann beispielsweise von einem Schuldner nicht verlangt werden, dass er den pfändungsfreien Teil seines Arbeitseinkommens für die Befriedigung seiner Gläubiger zur Verfügung stellt, selbst wenn er aufgrund seiner konkreten Lebensumstände tatsächlich nicht das gesamte pfändungsfreie Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes benötigt. Er haftet seinen Gläubigern eben von Vornherein nur mit dem pfändbaren Teil seines Vermögens. Dementsprechend hat es der BGH in der bereits zitierten Entscheidung NJW 1962, 1392 ff auch ohne Weiteres akzeptiert und gerade nicht als Rechtsmissbrauch angesehen, dass sich ein Gastwirt im Konkursverfahren darauf berief, dass eine ihm höchst persönlich erteilte Dienstbarkeit nicht in die Konkursmasse fiel, obwohl sie ihm gerade zum Zwecke des Betriebes seiner Gaststätte bestellt worden war und der Konkursverwalter ohne die Ausübung dieser Dienstbarkeit den Betrieb nicht fortführen konnte.

29

d) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die streitgegenständlichen Wohnrechte in anfechtbarer Weise bestellt, also von Anfang an mit der Absicht einer Gläubigerbenachteiligung gehandelt hat. Der Beklagte hat nämlich gegen die Klägerin zwar vor dem Landgericht B. eine entsprechende Anfechtungsklage erhoben, darüber aber keinen rechtskräftigen Titel erwirkt. Vielmehr ist der damalige Rechtsstreit durch einen Vergleich vor dem Kammergericht beendet worden, in dessen Ziffer 5 sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass es hinsichtlich des Eigentums und des Wohnungsrechts für die Wohnungen Nr. 02/03 "beim derzeitigen Grundbuchstand verbleibt". Der Beklagte hat sich also damit einverstanden erklärt, dass die F.-Stiftung als Eigentümerin und die Klägerin als Wohnberechtigte im Grundbuch eingetragen blieben. Dass er später mit der F.-Stiftung im Vertrag vom 25.05.2005 etwas anderes geregelt hat, spielt gegenüber der Klägerin keine Rolle, weil sie an diesem Vertrag - anders als an dem Vergleich - nicht beteiligt war. Ihr gegenüber kann der Vergleich nur so verstanden werden, dass der Beklagte auf die ursprünglich verlangte Löschung der Wohnrechte verzichtete. Dann kann er aber auch jetzt aus der angeblichen Anfechtbarkeit der Wohnrechtsbestellungen gegenüber der Klägerin nichts mehr herleiten.

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e) Im Übrigen würden die Wohnrechte selbst dann nicht in die Konkursmasse fallen, wenn sie jetzt durch die Gestattung der Überlassung der Ausübung an einen Dritten pfändbar gemacht würden. Nach § 1 Abs. 1 KO gehört nämlich zur Konkursmasse nur dasjenige einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zurzeit der Eröffnung des Konkursverfahrens gehört. Werden Vermögensgegenstände erst nach Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner erworben, dann werden sie vom Konkursverfahren nicht erfasst. Nichts anderes kann gelten, wenn ein Vermögenswert ursprünglich unpfändbar und damit konkursfrei war und erst während des laufenden Konkursverfahrens aufgrund eines neuen Rechtsgeschäftes pfändbar wird. Auch in diesem Falle wird das "einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners" erst nach Konkurseröffnung vermehrt.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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