Beschluss vom Landgericht Flensburg (1. Zivilkammer) - 1 S 56/08

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

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Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer nicht erfordert, § 522 Abs. 2 ZPO.

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Weder beruht das Urteil des Amtsgerichts auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

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Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger allein nicht prozessführungsbefugt ist, weil seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau und er hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs aus der Kaution Mitgläubiger im Sinne des § 432 BGB sind und dass deshalb dem Kläger allein auch die Aktivlegitimation fehlt.

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Die Kammer folgt uneingeschränkt der Begründung des amtsgerichtlichen Urteils. Sie steht in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtssprechung und Literatur, nach der bei einer Mehrheit von Mietern hinsichtlich der rückzufordernden Kaution eine Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB bzw. eine gemeinschaftliche Gläubigerschaft vorliegt, sodass jeder Gläubiger die ganze Leistung nicht an sich allein, sondern nur an alle gemeinsam, oder nur alle Berechtigten gemeinsam den Anspruch einfordern können (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. , 1999, II Rdnr. 259; Bydlinski, in: MK BGB , Band 2, 4. Auflage, 2001, § 432 Rdnr. 3 und 7; Palandt-Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., Einführung vor § 535 Rdnr. 122; Riecke, Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Kap. 7 Rdnr. 169; Schilling, in: MK BGB, Bd. 3, 4. Aufl., 2004, § 551 Rdnr. 30; Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Aufl., Seite 190, Rdnr. 23; KG, Beschluss v. 30.03.1992, WUM 1992, 323; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2002, 10 U 172/01, OLG R 2003, 23 - 26 ; OLG Hamm, Urteil vom 08.10.1975, BB 1972, 529; OLG München, Urteil vom 14.01.1994, ZMR 1994, 216 f; LG Gießen, Urteil vom 17.04.1996 - 1 S 549/95 - NJW-RR 1996, 1162; LG Saarbrücken, Urteil vom 25.10.1991 - 13 BS 144/91 - NJW-RR 1992 , 781 bis 783; AG Hamburg, Urteil vom 27.03.1997 - 37 bC 711/96, WUM 1997, 435, jeweils m. w. N.). Allerdings wird es überwiegend für zulässig erachtet, dass die anderen Mieter an einen von ihnen ihre Ansprüche abtreten können und dann dieser gemeinsame Anspruch geltend gemacht wird. Ein so zur Klage ermächtigter gesamtvertretungsberechtigter Mieter ist prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert (Riecke, a. a. O; OLG Düsseldorf a. a. O ; LG Gießen, a. a. O.; LG Saarbrücken , a. a. O. , AG Hamburg a. a. O.).

5

In der Rechtsprechung gibt es , soweit ersichtlich, nur eine abweichende Entscheidung des Amtsgerichts Itzehoe ( Urteil vom 09.08.1990, FamRZ 1991, Seite 441 f). In dieser Entscheidung wird aber lediglich ohne jede Begründung davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Mietkaution für die gemeinsame Ehewohnung Eheleute sowohl Gesamtschuldner wie auch Gesamtgläubiger seien. Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich zudem, dass es bei diesem Urteil nur um einen Ausgleich unter den Ehegatten im Anschluss an die Leistung der Kaution an einen von ihnen ging, bei der es der gewählten rechtlichen Konstruktion gar nicht bedurft hätte. Außerdem hat Heinrichs (in Palandt, BGB, 64 Aufl., § 428 Rdnr. 3) wiederum ohne Begründung diese Entscheidung des Amtsgerichtes Itzehoe zitiert. Dieser Hinweis fehlt jedoch in der Neuauflage des Kommentars von Grüneberg (in: Palandt, BGB, 67. Aufl.,§ 428 Rdnr. 3). Nur Woitkewitsch ( ZMR 2005, 426 ff) hat zu begründen versucht, weshalb eine Gesamtgläubigerschaft vorliegen solle, wenn im Außenverhältnis ein Mieter die volle Kaution leiste, die Mietsicherheit also nur über eine Kontoverbindung bewirkt werde. Er hat dies mit praktischen Gesichtspunkten begründet, insbesondere darauf hingewiesen, dass das Interesse der Mieter an der Gesamtgläubigerschaft sich offenbare, wenn ein Mieter zwischenzeitlich aus der Wohnung ausziehe. Weiter hat er ausgeführt, bei Ehegatten bilde das gemeinsame Wohnen keinen über die Lebensgemeinschaft hinausgehenden "gemeinsamen Zweck" im Sinne des Gesellschaftsrechts, sondern sei es Voraussetzung und Wesensmerkmal der Partnerschaft selbst. Allerdings sei die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft nicht interessengerecht, wenn die Kaution von den Mietern offenkundig anteilig geleistet worden sei.

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Abgesehen davon, dass hier jeder Vortrag des Klägers dazu fehlt, in welcher Weise die Kaution geleistet worden ist und dass seine Ehe gar nicht mehr besteht, kann der isoliert gebliebenen Auffassung Woitkewitsch ohnehin nicht gefolgt werden.

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Gerade bei einer gescheiterten Ehe kann nicht davon ausgegangen werden, es liege im selbstverständlichen Interesse eines Ehegatten, dass der Vermieter eine während der Ehe geleistete Kaution nach seinem Belieben an den anderen früheren Ehepartner mit befreiender Wirkung leisten kann, was die Konsequenz der Auffassung von Woitkewitsch über das Vorliegen einer Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB wäre.

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Für den Vermieter wäre die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft ebenfalls nachteilig, wenn er sich - wie hier - gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Aufrechnungsforderungen wehrt. Bei einer Gesamtgläubigerschaft käme über die §§ 428, 429 Abs. 3 BGB die entsprechende Anwendung des für die Gesamtschuldner geltenden § 425 BGB zur Anwendung. Dies würde bedeuten, dass für den Fall des Erstreitens eines rechtskräftigen Urteils nur für und gegen einen der Gesamtgläubiger keine Rechtswirkung gegen den anderen Gesamtgläubiger bestünde.

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Deshalb zeigt sich gerade im Fall der nicht einvernehmlich Beendigung des Zusammenlebens, dass die gesetzlichen Regeln zur Aufhebung einer Gemeinschaft nach den §§ 749 f BGB insoweit nicht tauglich sind ist und bei mehreren Mietern, auch Eheleuten, davon auszugehen ist, dass sie hinsichtlich der bestehenden Wohngemeinschaft regelmäßig eine BGB-Gesellschaft bilden. Das Zusammenleben in der gemeinsamen Wohnung zu ermöglichen, ist der von ihnen verfolgte Gesellschaftszweck. Ist der Mietvertrag demnach mit einer BGB-Gesellschaft abgeschlossen, handelt es sich nicht nur bei dem Gebrauchsüberlassungsanspruch um eine Gesamthandsforderung, sondern stehen auch alle anderen Ansprüche aus dem Mietvertrag nur der Gesamthand und nicht dem einzelnen Gesellschafter zu (Landgericht Saarbrücken, a. a. O., m. w. N.).

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Das Amtsgericht war nicht gehalten, insoweit noch einen rechtlichen Hinweis zu geben. Zutreffend hat das Gericht in dem angegriffenen Urteil darauf hingewiesen, dass der entscheidende rechtliche Gesichtspunkt von den Parteien weder übersehen, noch für unerheblich gehalten wurde, weil die Beklagtenvertreter hierauf bereits im Schriftsatz vom 07.02.2008 (Bl. 175 - 178 d. A.) hingewiesen hatten und die Klägervertreterin hierzu im Schriftsatz vom 01.04.2008 ( Bl. 187 d. A.) erwidert hatte.

11

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rücknahme der Berufung binnen 3 Wochen gegeben.


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