Beschluss vom Landgericht Flensburg (1. Zivilkammer) - 1 T 70/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Husum vom 21. August 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
- 1
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Husum vom 21.08.2008 hat keinen Erfolg.
- 2
Für die beabsichtigte Klage besteht keine Erfolgsaussicht, so dass insoweit Prozesskostenhilfe zu versagen ist (§ 114 ZPO).
- 3
Die Kammer folgt den Gründen der Nichtabhilfe-Entscheidung des Amtsgerichts vom 29.09.2008.
- 4
Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers bewertet, ob von § 263 StGB auch zu verbotenen Zwecken eingesetzte Vermögenswerte geschützt sind bzw. ob durch die Betrugsvorschrift ein Verfügender auch dann vor einer täuschungsbedingten Schädigung bewahrt werden soll, wenn er zur Verfolgung eines illegalen Zweckes leistet. Teilweise wird ein Schutz von Vermögenswerten, die zu illegalen Zwecken eingesetzt werden, grundsätzlich abgelehnt, teilweise wird eine Anwendbarkeit von § 263 StGB bei jenen werthaften Gütern bejaht, die als solche nicht von der Rechtsordnung missbilligt werden, wie beispielsweise dem Besitz von Geld. Diese Güter stünden anders als etwa die strafbar eingesetzte Arbeitskraft - z. B. jene des Auftragsmörders, der um seine Bezahlung geprellt werde - unter dem Schutz der Rechtsordnung (vgl. Anm. Engländer zu BGH - Beschluss vom 12.03.2002, JR 2003, S. 163 ff m.w.N.). Mit der beabsichtigten Klage will der Anspruchsteller aber nicht etwa einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB gegen einen Verkäufer von Rauschgift geltend machen, der durch Betrug eine Geldzahlung veranlasst hat, ohne das vereinbarte Rauschgift zu liefern. In einem solchen Fall hat der BGH in dem Beschluss vom 12.03.2002 (JR 2003, S. 163 ff) ausgeführt, es sei anerkannt, dass auch derjenige an seinem Vermögen geschädigt werde, der eine Geldleistung im Rahmen eines verbotenen oder sittenwidrigen Geschäfts erbringe, ohne die vereinbarte Gegenleistung zu erhalten. Hier wird vielmehr ein Anspruch daraus hergeleitet, dass der Antragsgegner bereits im Besitz des Antragstellers befindliche Platten Cannabisharz dadurch wieder an sich brachte, dass er dem Antragsteller erklärte, er könne diese für 1.500 € verkaufen. Nach der durch Täuschung herbeigeführten Vorstellung des Antragstellers sollte also ein gemeinsames Drogengeschäft stattfinden. Wenn aber Drogen durch ein Täuschungsmanöver überlassen worden sind, hat der Getäuschte keinen Anspruch auf die Rückgabe, weil eine derartige Forderung jedenfalls wegen unzulässiger Rechtsausübung mit Treu und Glauben unvereinbar wäre (BGH - Urteil vom 07.08.2003, NJW 2003, S. 3283 ff). Denn durch die Wiederinbesitznahme der Drogen würde sich der Antragsteller nach dem Betäubungsmittelgesetz erneut strafbar machen und die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs zur Herbeiführung eines derartigen rechtswidrigen Zustandes ist mit Treu und Glauben unvereinbar. Ebenso, wie es rechtsmissbräuchlich ist, ein Recht, das durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben wurde, auszuüben, ist es missbräuchlich, ein Recht geltend zu machen, um einen gesetzwidrigen, strafbaren Zustand herbei zu führen.
- 5
Nach alledem kann der Kläger weder einen Anspruch auf Rückgabe der Drogen im Wege der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB, noch in Form von Geldersatz nach § 251 Abs. 1 BGB geltend machen (vgl. BGH a.a.O.).
- 6
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 und 127 Abs. 4 ZPO.
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