Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (7. Zivilkammer) - 7 O 1/17


Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.708,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verfolgt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „A" (im Folgenden: Fonds) Ansprüche der Bank (im Folgenden: Bank) auf anteilige Rückzahlung von Darlehen gegen den Beklagten als Gesellschafter des Fonds.

2

Mit Gesellschaftsvertrag vom 08.12.1994 (Anlage K 1, Bl. 10 ff. d. A., nachfolgend: GV) gründeten die Fa. B Immobilien- und Verwaltungs-GmbH, Ludwigshafen am Rhein, (nachfolgend: B) und B Vermietungs- und Verwaltungs-GmbH, Ludwigshafen am Rhein den Fonds (beide nachfolgend: Gründungsgesellschafter).

3

Die B Immobilien- und Verwaltungs-GmbH wurde gemäß § 6 GV zur laufenden bzw. Geschäftsführung bzw. zur Treuhandgeschäftsführung und Vertretung des Fonds berufen. Auf den in § 6 geregelten Umfang von Geschäftsführung und Vertretung wird Bezug genommen (Seiten 5 bis 10 des GV, Bl. 14 bis 19). Die B verfügte nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz.

4

Das Kapital des Fonds beträgt 3.779.000,00 DM (§ 3 Nr. 1 GV, Bl. 12 d. A.) und sollte dem Fonds durch die Summe aller Beteiligungen zugeführt werden. In § 3 Nr. 1 Satz 2 GV ist weiterhin geregelt, dass der Fonds sich Fremdkapital durch Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 2.100.000,00 DM zzgl. Disagio beschaffen wird, für das die einzelnen Gesellschafter des Fonds jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften. Der einzelne Gesellschafter darf nach § 8 Nr. 1 GV (Bl. 21 d. A.) bei Verträgen ausschließlich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Anteils zum gesamten Gesellschaftskapital verpflichtet werden.

5

Insgesamt wurden neben den Anteilen der Gründungsgesellschafter weitere 252 Anteile von verschiedenen Gesellschaftern gezeichnet. Die Einlage pro Anteil betrug 18.895,00 DM (§ 3 Nr. 5 GV, Bl. 13 d. A.).

6

Die beklagte Partei hat - vertreten durch eine Treuhänderin - zwei Anteile an dem Fonds gezeichnet und eine Einlage in Höhe von 37.790,00 DM (2 x 18.895,00 DM) an den Fonds bezahlt.

7

Nach ihrem urkundlich belegten Vortrag gewährte die Bank dem Fonds gemäß Vertrag vom 27.12.1995 (Anlage K 2, Bl. 29 ff. d. A.) ein Tilgungsdarlehen über 2.660.000,00 DM für die sog. Innenfinanzierung (unter Darlehens-Nr. 61144648). Bei Abschluss des Darlehensvertrages wurde der Fonds von der Firma B Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft GmbH gemäß § 6 Nr. 1, 2, 3 GV (Bl. 14 - 19 d. A.) vertreten. Nach weiterem Vortrag der Klägerseite wurde das Darlehen unter Abzug eines Disagios (10 %) an den Fonds in Höhe von 2.394.000,00 DM ausgezahlt. Durch Zusatzvereinbarung vom 26.03.1997 (Anlage K 3, Bl. 34 ff. d. A.) wurde das Darlehen in ein neues Darlehen mit der Nr. 60228673 umgewandelt. Dabei wurde der Fonds ebenfalls von der Firma B Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft GmbH vertreten. Mit Zusatzvereinbarung vom 12.09.2003 (Anlage K 4, Bl. 37 d. A.) wurde das Darlehen aufgeteilt in ein Darlehen über 804.000,00 € (Nr. 60228673) und ein weiteres Darlehen über 161.685,48 € (Nr. 61173274). Der Fonds wurde bei Abschluss dieser Vereinbarung von der Firma C Immobilien-Verwaltungs-GmbH (nachfolgend: C) als Rechtsnachfolgerin der Firma B Immobilien- und Verwaltungs-GmbH vertreten.

8

Infolge einer Umstellung der EDV bei der Bank wurden die Darlehen über 804.000,00 € (Nr. 60228673) und über 161.685,48 € (Nr. 61173274) zuletzt mit dem Einschub der Ziffer „24" nach der ersten Ziffer bei der jeweiligen Kontonummer bei der Bank geführt. Das Darlehen mit der Nr. 6241173274 wurde von dem Fonds vollständig zurückgeführt.

9

In der Folgezeit reichten die Einnahmen aus der Vermietung der Fondsimmobilie D zur Bedienung des noch verbleibenden und hier streitgegenständlichen Darlehens über ursprünglich 804.000,00 € (Nr. 6240228673) nicht mehr aus. Die Bank mahnte (nach Vortrag des Klägers) bei dem Fonds vergeblich rückständige Zins- und Tilgungsleistungen an und kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 07.04.2015 (Anlage K 6, Bl. 40 ff. d. A.) gegenüber der laufenden Geschäftsführerin des Fonds, der E Immobilienmanagementgesellschaft mbH. Dabei stellte sie einen Betrag i. H. von 565.202,34 € bis zum 30.07.2015 fällig. Der Fonds leistete keine Zahlung an die Bank. Die Darlehensforderung der Bank gegenüber dem Fonds betrug am 04.08.2015 einschließlich ausgerechneter Zinsen zum 10.08.2015 insgesamt 565.403,13 € (Anlage K 7, Bl. 43 d. A.).

10

Mit Schreiben vom 30.03.2016 (Anlage K 8, Bl. 44 f. d. A.) forderte die Bank die beklagte Partei als Gesellschafter des Fonds vergeblich zur Zahlung eines der Beteiligungsquote an dem Fonds entsprechenden Betrages (beziffert auf 11.779,84 €) bis zum 30.04.2016 auf. Diese Beteiligungsquote forderte zunächst die Bank im Rechtsstreit. Nachdem über das Vermögen der Fondsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der nunmehrige Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, nahm dieser den Rechtsstreit auf.

11

Er trägt vor,
die beklagte Partei hafte für die Darlehensrückzahlungsverbindlichkeit des Fonds mit ihrem persönlichen Vermögen teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital gemäß §§ 128, 130 HGB analog. Dabei bemesse sich die quotale Haftung der Gesellschafter nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten, der sich vorliegend auf 2.660.000,00 DM (= 1.360.036,40 €) belaufe. Bei insgesamt 254 Gesellschaftsanteilen ergebe sich bei zwei Anteilen eine Haftung in Höhe von 10.708,95 € zzgl. Zinsen seit dem 01.05.2016, da sich die beklagte Partei seit dem in Verzug befinde.

12

Der Kläger beantragt,

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die beklagte Partei zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 10.708,95 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 01.05.2016 an den Kläger zu bezahlen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er trägt vor,
die quotale Haftung der einzelnen Gesellschafter bemesse sich nach der im Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme noch offenen Restdarlehensschuld, die aufgrund der Akzessorietät zwischen Gesellschaftsschuld und Gesellschafterschuld die Obergrenze der Haftung bilde. Die zwischen der Fondsgesellschaft und der Bank im Jahr 2006 ausdrücklich vereinbarte quotale Haftung erstrecke sich bei teleologischer Auslegung auf die jeweilige Darlehensrestschuld. Jedenfalls widerspreche eine Inanspruchnahme des Beklagten auf den ursprünglichen Darlehensnominalbetrag dem Grundsatz von Treu und Glauben.

17

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Parteivorträge wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

19

Die Klage ist zulässig. Eine fehlende Zuständigkeit ist nicht gerügt. Der Kläger ist aufgrund der Insolvenz der Fondsgesellschaft gemäß § 93 InsO klagebefugt.

II.

20

Die Klage ist auch begründet.

21

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gemäß §§ 128 Satz 1, 130 Abs. 1 HGB analog i.V.m. §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 490 BGB. Die Haftung wird dabei zutreffend lediglich in Form einer sogenannten Haftung pro rata (anteilig entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote am Fonds) geltend gemacht.

1.

22

Die Darlehensverträge zwischen dem Fonds und der Bank sind wirksam. Die bei deren Abschluss für den Fonds handelnde Gesellschaft war ausweislich des Gesellschaftsvertrages Gründungs- und geschäftsführende Gesellschafterin und damit vertretungsbefugt. Sie bedurfte insoweit auch nicht der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, da sie insoweit keine fremden Rechtsangelegenheiten besorgte. Die inhaltliche Richtigkeit der seitens der Klägerseite zur Akte gereichten Urkunden ist zudem nicht bestritten.

23

Das Darlehen valutierte ausweislich des unbestrittenen Klägervortrages am 04.08.2015 mit 564.925,12 € und zum 10.08.2015 ausweislich der klägerseits vorgelegten Forderungsaufstellung (Bl. 43 d. A.) einschließlich ausgerechneter Zinsen i. H. von 565.403,13 €. Einwendungen hiergegen hat die beklagte Partei nicht erhoben.

2.

24

Der Beklagte ist auch (faktischer) Gesellschafter des Fonds geworden. Dass er - vertreten durch die Treuhänderin - den Gesellschaftsbeitritt erklärt hat, ist unstreitig.

3.

25

Der Beklagte haftet daher - was der Kläger auch nicht in Abrede stellt - gemäß § 128 HGB analog persönlich für die Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft (quotal) beschränkt auf den seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Teilbetrag der Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob diese bereits vor oder nach seinem Beitritt zur Gesellschaft begründet wurden.

26

Dabei bemisst sich die quotale Haftung des Beklagten als (faktischer) Gesellschafter nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten (BGH, Urteil vom 17.04.2014 - II ZR 95/10, juris, Tz. 24 ff.).

27

Soweit die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang meint, seine quotale Haftung als Gesellschafter bemesse sich aufgrund teleologischer Auslegung der im Jahr 2006 zwischen der Fondsgesellschaft und der Bank ausdrücklich vereinbarten quotalen Haftung (vgl. Bl. 36 d. A.) nach der im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme noch offenen Restdarlehensschuld, verfängt dieser Einwand nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite verringern die von der Fondsgesellschaft geleisteten Zahlungen und der Immobilienwert in Höhe von 230.000,00 € gerade nicht die persönliche Haftung des Beklagten. Soweit die Beklagtenseite insofern auf eine Entscheidung des KG Berlin vom 22.12.2010 (Az. 26 U 232/09) verweist, verkennt sie, dass der Bundesgerichtshof danach bereits mehrfach entschieden hat, dass Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile anzurechnen sind (vgl. BGH, Urteile vom 08.02.2011 - II ZR 263/09 und II ZR 243/09 Urteil vom 19.07.2011 - II ZR 300/08 Urteil vom 27.09.2011 - II ZR 221/09), sondern nur dann den Haftungsbetrag der Gesellschafter verringern, wenn eine entsprechend eindeutige Vereinbarung vorliegt (BGH, Urteil vom 08.02.2011 - II ZR 263/09). Nichts Gegenteiliges ergibt sich insbesondere aus der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 17.04.2012 - II ZR 95/10). Der Grundsatz der Akzessorietät von Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung besagt lediglich, dass der Bestand der Gesellschaftsschuld die Obergrenze für die jeweilige persönliche Haftung der Gesellschafter bildet. Ob und in welchem Umfang Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der Gesellschaft, sondern den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters verringern, beurteilt sich - worauf auch die Beklagtenseite verweist - ausschließlich nach dem Inhalt der die Gesellschaftsschuld begründenden Vereinbarung. Vorliegend lässt sich den zwischen der Fondsgesellschaft und der Bank geschlossenen Vereinbarungen eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter dahingehend, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung den Haftungsbetrag des quotal haftenden Gesellschafters unmittelbar verringern, jedoch weder direkt noch durch Auslegung entnehmen. Insbesondere ergibt sich weder aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag aus dem Jahr 1995 noch aus der Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 1997 ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien dahingehend, den Haftungsanteil der Gesellschafter nach der zur Zeit ihrer Inanspruchnahme noch offenen Restforderung zu bemessen. Vielmehr heißt es jeweils unter Ziffer 7 „Erfüllung“ (vgl. Bl. 30 und 35 d. A.):

28

„Sie [die Bank; Anmerkung des Gerichts] ist berechtigt, die Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse mit ihr bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldeten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind.“

29

Aus dieser Formulierung lässt sich nichts dafür herleiten, dass Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen die anteilige Haftung der Gesellschafter mindern sollen. Die Regelung schließt vielmehr einen solchen übereinstimmenden Willen der beiden vertragsschließenden Parteien aus, denn nach ihr sollte allein die finanzierende Bank entscheiden können, worauf Zahlungen angerechnet werden (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 17.04.2012 - II ZR 95/10).

30

Anderweitige (gesellschafts-)vertragliche Vereinbarungen werden beklagtenseits vorliegend nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

4.

31

Der Beklagte hat unstreitig zwei Gesellschaftsanteile gezeichnet. Der Kläger hat insofern dargelegt, dass sich bei 254 Gesellschaftsanteilen eine Haftung des Beklagten in Höhe von insgesamt 10.708,95 € (2/254 aus 1.360.036,40 € = 10.708,95 €) ergibt.

32

Soweit der Beklagte die Anzahl der Gesellschaftsanteile aufgrund eines (nicht vorgelegten) Schreibens des Klägers vom 28.04.2017 mit 204 beziffert, da aufgrund des Ausscheidens von 50 Gesellschaftern nur noch in dieser Höhe Anteile vorhanden seien, ist dieser Einwand nicht geeignet, den Anspruch des Klägers in Frage zu stellen. Denn das ursprünglich insgesamt 254 Gesellschaftsanteile von verschiedenen Gesellschaftern gezeichnet worden sind, hat auch der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen ist zu beachten, dass aufgrund der Regelung im Gesellschaftsvertrag konzeptionell zunächst die Ausgabe von 200 Anteilen vorgesehen war. Denn aus § 3 des Gesellschaftsvertrags ergibt sich: das Kapital beträgt 3.779.000,00 DM und ein Anteil beträgt 18.895,00 DM. Entsprechendes spiegelt sich im Verhältnis des Darlehens (netto: 2.100.000,-- DM) zu der ergänzenden Haftungsregelung in § 3 Nr. 3 GV (10.500,00 DM) wieder. Auch hier ist eindeutig, dass die Berechnung von 200 Anteilen ausgeht, so dass für den Gesellschafter eindeutig erkennbar ist, dass er für das von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen anteilsmäßig entsprechend dem von ihm übernommenen Anteil haftet. Da - entgegen der ursprünglichen Konzeption - nach unstreitigem Klägervortrag letztlich aber 254 Anteile ausgegeben wurde, verbleibt es bei dem vorgenannten Haftungsumfang von 10.708,95 €.

5.

33

Die Inanspruchnahme des Beklagten auf den ursprünglichen Darlehensnominalbetrag widerspricht entgegen der Auffassung der Beklagtenseite auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beklagtenseite verkennt insofern, dass für den Fall, dass die Summe der Haftungsbeträge aller Gesellschafter, die der Kläger parallel in Anspruch nimmt, die noch offene Restdarlehensforderung übersteigen sollte, § 129 Abs. 1 HGB analog einschlägig ist. Danach kann, sobald die Restforderung durch Zahlung auf einzelne Haftungsanteile unter den Betrag des Haftungsanteils eines Gesellschafters gesunken oder sogar ganz erloschen ist, dies einer weiteren Vollstreckung durch den Kläger entgegengehalten werden.

6.

34

Die Begründetheit der Zinsforderungen folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

III.

35

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

36

Beschluss

37

Der Streitwert wird auf 10.708,95 € festgesetzt.

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