Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (12. Zivilkammer) - 2-12 T 73/26, 41 XIV 148/26 L
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe vom 11.03.2026 (Az. 41 XIV 148/26 L) wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine öffentlich-rechtliche Unterbringung nach dem HPsychKHG.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 10.03.2026 in der Klinik A. Die Vorstellung erfolgte zunächst auf freiwilliger Basis (vgl. Bl. 8 d.A.). Ausweislich der Therapieverlaufsdokumentation der Klinik (Bl. 9 f. d.A.) habe sich die Situation der Beschwerdeführerin seitdem verschlechtert. So habe sich die Beschwerdeführerin am 11.03.2026 massiv gedankenzerfahren, misstrauisch und verbal aggressiv gezeigt, Mitpatienten beleidigt und das Angebot einer Bedarfsmedikation abgelehnt, wonach die Beschwerdeführerin mit Personalpräsenz zur Reizabschirmung ins Überwachungszimmer verbracht worden sei. Am gleichen Tag habe sich die Beschwerdeführerin zudem auf der Herrentoilette eingeschlossen, dort herumgeschrien und sich eine Zigarette angezündet. Auf die ärztliche Bemerkung, dass hierdurch der Feuermelder losgehen könnte, habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Nach Öffnen der Tür habe die Beschwerdeführerin die Zigarette auf dem Boden ausgedrückt, sei nicht freiwillig mit auf die Station gekommen, habe sich gewehrt und sei schließlich mit Personalpräsenz auf die Station begleitet worden.
Mit Schreiben vom 11.03.2026 ordnete die Klinik durch den nach § 11 Abs. 2 HPsychKHG bestellten Arzt die sofortige vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HPsychKHG an (Bl. 2 d.A.). Am gleichen Tag beantragte die Klinik durch den in der Psychiatrie und Psychiatrie erfahrenen Arzt B die Genehmigung der Anordnung der vorläufigen Unterbringung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 HPsychKHG und § 331 FamFG (Bl. 4 f. d.A.). Dem Antrag war ein ärztliches Zeugnis beigefügt, das der Beschwerdeführerin eine schizoaffektive Störung attestierte (Bl. 5. d.A.). Das Amtsgericht bestellte mit Beschluss vom 11.03.2026 eine Verfahrenspflegerin und hörte die Beschwerdeführerin an. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Anhörungsprotokoll vom 11.03.2026 (Bl. 12 ff. d.A.) verwiesen.
Mit Beschluss vom 11.03.2026 ordnete das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung die vorläufige freiheitsentziehende Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus längstens bis zum 22.04.2026 an (Bl. 26 ff. d.A.).
Die Beschwerdeführerin hat gegen den Beschluss am 11.03.2026 zu Protokoll des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt (Bl. 15 d.A.). Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.03.2026 nicht abgeholfen (Bl. 29 d.A.) und sie der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) ist begründet. Die Voraussetzungen einer sofortigen vorläufigen Unterbringungsmaßnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 3 HPsychKHG i.V.m. § 331 Satz 1 FamFG liegen nicht vor.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 HPsychKHG i.V.m. § 331 Satz 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine sofortige vorläufige Unterbringungsmaßnahme nur dann anordnen oder genehmigen, wenn
1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4 FamFG,
3. im Fall des § 317 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Im hiesigen Fall fehlt es an dringenden Gründen für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind (§ 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Unterbringung nach § 9 Abs. 1 HPsychKHG genehmigt werden wird.
Nach § 9 Abs. 1 HPsychKHG kann eine Person, die infolge einer psychischen Störung funktionseingeschränkt, krank oder behindert ist oder bei der Anzeichen für eine solche Funktionseinschränkung, Krankheit oder Behinderung bestehen, ohne oder gegen ihren Willen untergebracht werden, wenn und solange infolge einer psychischen Störung eine erhebliche Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit oder das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer besteht und nicht anders abgewendet werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ausweislich des ärztlichen Zeugnisses vom 11.03.2026 leidet die Beschwerdeführerin zwar an einer psychischen Störung in Gestalt einer schizoaffektiven Störung mit gegenwärtiger Manie. Es ist aber nicht ersichtlich, dass infolge dieser psychischen Störung eine erhebliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführerin oder das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer besteht.
Es fehlt zunächst schon an einer erheblichen Selbstgefahr. Nach der Gesetzesformulierung muss es sich um eine erhebliche oder ernstliche Gefahr für die Gesundheit bzw. die Gefahr eines erheblichen oder schwerwiegenden Gesundheitsschadens handeln. Dies bedeutet, dass nicht jede krankheitsbedingte Gesundheitsschädigung eine Unterbringung rechtfertigt (vgl. Marschner, in: Lesting/Stahmann/Marschner, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 7. Aufl. 2024, Kap. B Rn. 138). So genügt die Verweigerung einer ärztlichen, insbesondere psychiatrischen Behandlung oder die Verweigerung der Einnahme für notwendig erachteter Medikamente für sich genommen nicht für eine Unterbringung (OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2004 – 16 Wx 60/04, NJW-RR 2004, 1590, 1591). Der Umstand, dass ein psychisch Kranker infolge seines Krankheitszustandes und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu erkennen vermag oder trotz einer solchen Erkenntnis sich in Folge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, gibt der staatlichen Gemeinschaft nicht ausnahmslos die Befugnis zur Anordnung von Unterbringungsmaßnahmen. Schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben und dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die „Freiheit zur Krankheit“ belassen bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.1981 – 2 BvR 1194/80, NJW 1982, 691, 693). Daher können nur Selbstgefährdungen von erheblichem Gewicht, die der Allgemeinheit – wie im Falle des Suizids – nicht zumutbar sind, eine öffentlich-rechtliche Unterbringung rechtfertigen. Auch wenn das Landesrecht den Gefahrenbegriff nicht definiert, setzt die öffentlich-rechtliche Unterbringung anders als die zivil-rechtliche Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB zumindest eine unmittelbare und gegenwärtige Gefahr voraus. Der Bundesgerichtshof hat für das Landesrecht Baden-Württemberg, dass ebenso wie § 9 HPsychKHG eine erhebliche Gefahr verlangt, dass das schadensstiftende Ereignis unmittelbar bevorstehen muss oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten sei. Eine abstrakte oder latente Gefahr genügt hingegen nicht (BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – XII ZB 505/18, NJW 2019, 860 Rn. 16).
Gemessen an diesen Grundsätzen tragen die im Beschluss des Amtsgerichts aufgeführten Feststellungen nicht die Annahme einer erheblichen Selbstgefahr. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer akut manischen und psychotischen Symptomatik mit Realitätsverlust verbal nicht erreichbar sei und sich dabei unruhig, distanzlos und abwertend verhalte, genügt nicht, da allein aus einer fehlenden Ansprechbarkeit und dem Vorliegen handlungsbestimmender Wahninhalte noch nicht auf eine Selbstgefährdung geschlossen werden kann (vgl. AG Elmshorn, Beschluss vom 26.11.2012 – 71 XIV 4834 L, NJOZ 2013, 536). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass aufgrund der psychotischen Symptomatik jederzeit mit eigengefährdenden Fehlhandlungen gerechnet werden müsse. Die von der Klinik aufgeführten Handlungen – unbedachtes Laufen in den Straßenverkehr, Auslösen einer Brandgefahr, Provokation fremdaggressiver Verhaltensweisen gegenüber Dritten – sind allenfalls abstrakter Natur. Auf der Grundlage der Ermittlungen des Amtsgerichts und der Kammer war nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Gefährdungshandlungen tatsächlich bereits vorgenommen hätte.
Vor diesem Hintergrund kann es nicht ausreichen, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Störung potentiell Gefahren im Straßenverkehr ausgesetzt ist, da entsprechende Gefährdungen der Teilnahme im Straßenverkehr immanent sind. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund konkreter Umstände einer erhöhten Gefahr im Straßenverkehr ausgesetzt ist, die unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Allein die krankheitsbedingte Realitätsverkennung besagt nicht, dass die Beschwerdeführerin im Straßenverkehr unkontrolliert handeln werde.
Entsprechendes gilt für den von der Klinik im Rahmen der Kammerermittlungen nochmals vorgebrachten Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich auf der Herrentoilette eingesperrt, dort geraucht und die Zigarette auf dem Boden ausdrückt habe. Die hierdurch entstehende Brandgefahr ist – wenn sie überhaupt gegeben sein sollte, was bereits nicht erkennbar ist - allenfalls abstrakter Natur. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin jenseits des klinischen Settings unkontrolliert Brände entfachen werde, sind nicht ersichtlich.
Ebenso ist bislang nicht erkennbar, dass durch die psychische Störung deshalb eine Selbstgefahr besteht, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihres distanzlosen Verhaltens Personen aufdringlich hinterherlaufe und dabei nicht in der Lage sei, gefährdende Menschen zu erkennen. Auch hier fehlt es an konkreten Umständen, die darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin solchen Situationen ausgesetzt war oder sein wird. Dies gilt umso mehr, als die Annahme einer Selbstgefahr durch fremdgefährdende bzw. andere Handlungen in Bezug auf Dritte nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann, da ansonsten die vom Gesetzgeber austarierte Differenzierung zwischen Eigen- und Selbstgefahr verwischt wird, ein aggressives bzw. distanzloses Verhalten somit automatisch in einer Eigengefahr münden würde.
Aus den gleichen Gründen ist auch keine erhebliche Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer erkennbar. Dass die Beschwerdeführerin Mitpatienten beleidigt, belästigt und diesen hinterhergelaufen habe und „nicht zu begrenzen“ sei, genügt nicht für die Annahme einer erheblichen Fremdgefahr. Belästigungen, Beleidigungen, Beschimpfungen, leichte körperliche Beeinträchtigungen und querulatorische Verhaltensweisen jeden Schweregrades können einen derartig erheblichen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen nicht rechtfertigen. Vielmehr hat die Rechtsordnung derartige Verhaltensweisen von psychisch Kranken grundsätzlich hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 14.12.2011 – XII ZB 488/11, NJW 2012, 1448 Rn. 22).
Der Beschluss des Amtsgerichts war daneben auch aus weiteren Rechtsgründen aufzuheben, da nicht erkennbar ist, woraus sich eine Unterbringungsdauer von sechs Wochen rechtfertigt. Soweit im Beschluss auf die Empfehlung des ärztlichen Zeugnisses verwiesen wird, so ist nicht ersichtlich, ob die Gefahr nicht auch durch eine kürzere Unterbringungsdauer abgewendet werden könnte. Insbesondere verhält sich der Antrag der Klinik nicht dazu, welche konkreten Behandlungsschritte während der Unterbringung durchzuführen sind, die eine Ausschöpfung des Unterbringungszeitraums des § 333 Abs. 1 Satz 1 FamFG notwendig machen würden.
Von einer erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin konnte im Beschwerdeverfahren abgesehen werden, da aufgrund der zeitnah durch das Amtsgericht erfolgten Anhörung hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG) und auch die weiteren Ermittlungen der Kammer sowie das Schreiben der Klinik vom 13.03.2026 keine weiteren tatsächlichen Gesichtspunkte aufgezeigt haben.
Von der Erhebung von Kosten war nach §§ 81 Abs. 1 Satz 2, 84 FamFG, 26 Abs. 3 GNotKG abzusehen. Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht zulässig.
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