1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 25.09.2009 - 53 C 1299/09 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte Dr. L. und Kollegen in Höhe eines Teilbetrages von EUR 568,40 aus der Kostennote vom 12.03.2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2009 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu ¼, die Beklagte zu ¾.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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| Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). |
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| Der Kläger ist bei der Beklagten seit 01.01.2005 rechtsschutzversichert; unstreitig liegen dem Vertrag die allgemeinen Bedingungen der Beklagten mit dem Stand vom 01.01.2007 (ARB 2007) zugrunde. Während einer längeren Weltreise des Klägers wurde dessen Kreditkarte durch einen Dritten missbräuchlich verwendet. Das Konto des Klägers wurde insgesamt mit EUR 4.559,34 belastet. Seine Bank, die D., forderte ihn mit Schreiben vom 12.01.2009 zum Ausgleich des Kreditkartensaldos auf (damaliger Saldo EUR 3.925,58) und drohte für den Fall der Nichtzahlung mit der Kündigung der Geschäftsverbindung. Der Kläger wandte sich daraufhin an seine jetzigen Prozessbevollmächtigten. Diese baten die Beklagte um Deckungszusage, die mit Schreiben vom 10.02.2009 erteilt wurde. Die Klägervertreter haben am 05.02.2009 die D.-Bank angeschrieben, die daraufhin ohne Weiteres die Erstattung der missbräuchlichen Umsätze erklärt und den weiteren Bestand der Geschäftsbeziehungen bestätigt hat. |
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| Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von EUR 14.559,34 (davon EUR 10.000,00 für die Abwehr der Kündigung) hat der Kläger von der Beklagten sodann Befreiung von den entstandenen Anwaltskosten in Höhe von EUR 899,40 abzüglich einer Selbstbeteiligung von EUR 150,00 verlangt. Die Beklagte hat die Übernahme der Kosten unter Berufung auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 b ARB mit der Begründung abgelehnt, nachdem der Kläger voll obsiegt habe, stünde ihm kein Anspruch zu. |
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| Die angesprochene Klausel lautet: |
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| „Der Versicherer trägt nicht ... Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung oder Einigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.“ |
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| Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine einverständliche Erledigung i. S. v. § 5 ARB liege auch dann vor, wenn eine Partei schlicht nachgegeben oder von der Verfolgung der Ansprüche ganz oder teilweise abgesehen habe. Ein Erfordernis ausdrücklicher Kostenübernahme sei nicht erforderlich. Da somit ein Unterliegen des Klägers nicht gegeben sei, bestünde kein Anspruch darauf, dass die Beklagte irgend welche Kosten übernimmt. |
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| Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter. Er beantragt, |
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| das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 25.09.2009 (53 C 1299/09) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte Dr. L. & Kollegen in Höhe von 749,90 EUR entsprechend der Kostennote vom 12.03.2009 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2009 freizustellen. |
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| Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
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| Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. |
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| Der mit der Klage geltend gemachte Freistellungsanspruch folgt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus §§ 4, 5 Abs. 1a, 2a ARB (2007). |
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| In der Rechtsprechung ist auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.01.2006 (NJW 2006, 1281) im Einzelfall umstritten, ob § 5 Abs. 3 Nr. 3 b ARB wirksam und auf außergerichtliche Vergleiche/Erledigungen ohne Kostenregelung anwendbar ist (vgl. etwa LG Hagen NJW RR 2008, 478 und zuvor schon LG Aachen, Urteil v. 16.12.2005 - 6 S 4/06 -; LG München I RuS 2008, 512 und VersR 2009, 254; aA LG Hamburg VersR 2009, 1529; grundlegend: Schneider, VersR 2004, 301ff; Heither NJW 2008, 2743ff). |
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| Auf die Entscheidung der in den zitierten Entscheidungen diskutierten Streitfragen kommt es vorliegend jedoch nicht an. Die Kammer teilt nämlich die Ansicht, dass § 5 Abs. 3 Nr. 3 b ARB (2007) jedenfalls dann keine Anwendung findet, wenn dem Versicherten kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner zur Seite steht (LG Bremen NJW-RR 2007, 1404 m.w.N.). In einem solchen Fall kann der Versicherungsnehmer keine § 5 Abs. 3 Nr. 3 b ARB (2007) entsprechende Kostenregelung durchsetzen. Er hat über mögliche Kostenerstattungsansprüche damit auch nicht verfügt. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass sich die D.-Bank vor der Einschaltung der klägerischen Prozessbevollmächtigten in Verzug befunden oder eine Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) begangen hat. Die Belastung des Kreditkartenkontos erfolgte offensichtlich aufgrund eines Missbrauchs der entsprechenden Daten durch unbekannte Dritte. Dies konnte die D.-Bank zunächst nicht wissen. Eine detaillierte Beschreibung des Vorfalls ist mit Anwaltsschreiben vom 05.02.2009 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die D.-Bank nicht mit einer Leistungspflicht in Verzug. Die Tatsache, dass sie den Kläger zuvor zum Kontoausgleich aufgefordert und falls dies nicht erfolgt, die Kündigung der Geschäftsbeziehungen angekündigt hatte, stellt keine Pflichtverletzung dar, da sie zu diesem Zeitpunkt - noch vor der Schilderung der Hintergründe im Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 05.02.2009 - keine ausreichende Veranlassung hatte, davon auszugehen, dass die Belastung nicht doch durch den Kläger veranlasst worden war. Jedenfalls lag der Anspruchsberühmung der D.-Bank vor näherer Überprüfung und mindestens bis zum 05.02.2009 eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde, so dass gegen diese kein Ersatzanspruch des Klägers wegen der entstandenen Rechtsanwaltskosten besteht (BGH NJW 2009, 1262). |
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| Lediglich hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger jeglicher Verfügung über eventuelle Kostenerstattungsansprüche gegenüber der D.-Bank enthalten hat. Selbst wenn entgegen der oben vertretenen Rechtsauffassung materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche gegen die D.-Bank bestehen würden, würde die Beklagte das Risiko der Realisierbarkeit dieser Ansprüche zu übernehmen haben (Schneider a.a.O. unter II 4 c; LG München a.a.O.). |
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| Der Freistellungsanspruch des Klägers besteht allerdings lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Soweit es die Abwehr der Kündigung betrifft, fehlt es an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für die Bemessung des Gegenstandswertes. Selbst wenn der Kläger, wie von ihm mit Schriftsatz vom 25.01.2010 behauptet, bei Abbruch der Geschäftsbeziehungen durch die D.-Bank gezwungen gewesen wäre, seine Weltreise zu unterbrechen und kurzfristig nach Deutschland zurückzukehren, um ein anderes Konto nebst Kreditkarte zu eröffnen, würden hierdurch nicht Kosten in Höhe von EUR 10.000,00 entstehen. Warum es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, ein Konto von Mittelamerika aus zu eröffnen - ebenso wie er von dort auch einen Anwalt beauftragen konnte -, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Die Kammer geht im Rahmen ihres Ermessens daher von einem Gegenstandswert für die Kündigungsabwehr in Höhe von EUR 4.000,00 aus (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). |
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| Es ergibt sich damit insgesamt ein Gegenstandswert von EUR 8.559,34 und folgende Abrechnung: |
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zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer |
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abzüglich Selbstbeteiligung |
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