Urteil vom Landgericht GieBen (3. Zivilkammer) - 3 O 189/12

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche wegen falscher Verdächtigung geltend. Zwischen den Parteien war im Jahr 2008 ein Werkvertrag über die Installation von Heizkörpern in den Büroräumen des Klägers zustande gekommen. Der Kläger erteilte am 14.12.2008 dem Beklagten den Auftrag, zwei vorhandene Heizkörper zu ersetzen. Die alten Heizkörper befanden sich aufgrund der in der Bauzeit vorausgegangenen Fenstermodernisierung jeweils nicht in der Mitte unter den Fenstern. Der Beklagte wurde beauftragt, die neuen Heizkörper mittig anzubringen. Tatsächlich wurden die Heizkörper aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht mittig unter den Fenstern angebracht. Mit Schreiben vom 30.12.2008 reklamierte der Kläger, dass die Heizkörper nicht mittig angebracht wurden (Anlage K 1, Bl. 32 d. A.).

Am 03.02.2009 erstattete der Beklagte bei der Polizeistation eine Anzeige, in der es unter anderem heißt:

Ich besorgte das Material und montierte die Heizkörper am 30.12.2008. Der Beschuldigte war während der ganzen Zeit der Montage anwesend und nach Beendigung meiner Arbeit hat er mir die Materialzettel mit der eingetragenen Arbeitszeit eigenhändig unterschrieben. Hierbei äußerte der Beschuldigte keinerlei Beanstandung und war offensichtlich mit meinen Ausfertigungen zufrieden.

Am 16.01.09 erhielt ich nun per Einschreiben einen Brief von dem Beschuldigten, in dem er sich so äußerte, als dass ich die Arbeiten nicht wie abgesprochen ausgeführt hätte und er mir somit die Rechnung nicht bezahlen wolle. Bis heute ist bei mir kein Geld eingegangen. Ich habe daraufhin mehrfach versucht, den Beschuldigten telefonisch zu erreichen, er nimmt aber kein Gespräch entgegen, auf ein Fax hat er ebenfalls nicht reagiert. Aus diesem Grund nehme ich an, dass der Beschuldigte den fälligen Rechnungsbetrag nicht bezahlen will oder bezahlen kann und sehe hierin einen Betrug. Ich stelle somit Strafantrag gegen den Beschuldigten aus allen rechtlichen Gründen.

Den Arbeitszettel, die Rechnung und das Schreiben des Beschuldigten füge ich in Kopie zur Akte.

Der Anzeige sind ein vom Kläger unterschriebenes Formular „Auftrag/Lieferschein/ Rechnung“ vom 30.08.2012, eine Rechnung vom 30.12.2008 und das Schreiben des Klägers vom 30.12.2008 beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 5 bis 11 der Strafakte Bezug genommen.

Am 09.02.2009 erhielt der Beklagte auf seine Anfrage eine Auskunft der Kreditreform vom 09.02.2009 über den Kläger, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage A 4).

Am 22.06.2009 ist durch das Amtsgericht Büdingen ein Strafbefehl gegen den Kläger wegen Betruges (§ 263 StGB) erlassen worden mit folgendem Inhalt:

Sie beauftragten am 14.12.2008 per Telefon den Zeugen, in einer Kellerwohnung des Anwesens zwei neue Heizkörper einzubauen.

Hierbei erweckten Sie den unzutreffenden Eindruck, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein.

Deshalb wurden die Heizkörper am 30.08.2008 in ihrem Beisein montiert.

Auf die Rechnung vom gleichen Tag in Höhe von 968,89 € zahlten sie absichtsgemäß bis heute nicht einmal einen Teilbetrag.

Sie waren dazu auch nicht in der Lage. Ihre prekäre finanzielle Situation wurde Ihnen bereits durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 04.08.2008 vor dem Amtsgericht Büdingen – Aktenzeichen: – deutlich vor Augen geführt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Strafbefehl (Bl. 20 bis 22 der Strafakte) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11.07.2009 (Bl. 24 der Strafakte) legte der Kläger gegen den Strafbefehl Einspruch ein.

In der Strafverhandlung vom 10.08.2009, in der der Kläger durch Rechtsanwalt verteidigt wurde, erklärt der Verteidiger:

Mein Mandant hat den Auftrag erteilt für die Ehefrau. Die Leistung war mangelhaft. Mein Mandant war nicht die ganze Zeit anwesend. Er musste sich eine Stunde hinlegen wegen seiner Platte im Genick.

AB: Natürlich weiß er, dass der Auftrag an meine Frau erteilt wurde. Er weiß ja auch, dass das Haus meiner Frau gehört.

Ich habe den Herr beauftragt. Meine Frau war nicht anwesend. Ich habe ihm auch bei der Materialbestellung geholfen.

Ich habe die Materialleistungen des Herrn unterschrieben.

Am 30. hat er montiert. Als ich die kleinen Heizkörper gesehen habe, fragte ich ihn, was jetzt nun wird.“

In der Hauptverhandlung ist durch den Verteidiger ein vom Kläger eingeholtes Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. vom 20.07.2009 zur Akte gereicht worden. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Heizkörper unsachgemäß platziert sind, die Anschlussart unsachgemäß und die Wärmeleistung der Heizkörper mangelhaft ist. Außerdem sei der vom Beklagten verlangte Preis für die Heizkörper überhöht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten (Bl. 32 bis 41 d. A.) Bezug genommen. Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem Kläger einen Betrag von 1.073,08 € brutto in Rechnung. Am 06.08.2009 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er mittlerweile die Mangelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme habe vornehmen lassen (Anlage K 5, Bl. 47 d. A.).

Am 11.11.2009 hat das Amtsgericht Büdingen beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Notwendige Auslagen werden erstattet (§ 467 Abs. 1 StPO).

Nach den bisherigen Ermittlungen wurde der Auftrag nicht ordnungsgemäß gemacht.

Der Kläger behauptet, seine Gesundheit habe sich wegen der falschen Verdächtigung zunehmend verschlechtert.Mit dem Rechtsanwalt habe er eine Honorarvereinbarung geschlossen, nach der zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren ein Honorar von wenigstens 500,00 € zu zahlen sei. Der Beklagte sei sich darüber im Klaren gewesen, dass er von ihm nichts zu fordern gehabt habe, weil die Fälligkeit mangels Abnahme des Werkes nicht eingetreten sei. Anstatt wenigstens zu versuchen, mit ihm eine Einigung herbeizuführen, sei der Beklagte dazu übergegangen, in der von den Parteien bewohnten Gemeinde die Behauptung aufzustellen, dass er, der Kläger, ein Betrüger sei und fällige Rechnungen nicht zahle. Unter anderem habe der Beklagte den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr erzählt, dass er, der Kläger, ein Betrüger sei. Dies habe zu einem erheblichen Verlust seines Ansehens geführt, der kaum reparabel sei, zumal er freiberuflich unter der Firma tätig sei. Durch die vom Beklagten in die Welt gesetzten falschen Gerüchte habe er mit seiner Firma Umsatzeinbußen erlitten. Außerdem habe seine Ehefrau, die unstreitig in eine Zahnarztpraxis mit sechs Mitarbeitern betreibt, ebenfalls eine Rufschädigung erlitten. Patienten seiner Ehefrau hätten sich erkundigt, warum denn ihr Ehemann seine Rechnungen nicht bezahle und Handwerker hinters Licht führe (Beweis: Zeugin ).

Der Kläger behauptet auch, er habe sowohl im eigenen Namen als auch im Zuge der gegenseitigen ehelichen Vertretungsbefugnis im Namen seiner Ehefrau gegenüber dem Beklagten gehandelt, aber nicht als Geschäftsführer der . Er habe dem Kläger seine Einzelfirma als Rechnungsempfänger benannt. Er habe dem Beklagten schon beim ersten Besichtigungstermin am Auftragsort Anfang Dezember 2008 erklärt, dass seine Ehefrau die Alleineigentümerin der Immobilie sei und dass der Rechnungsbetrag auch von ihr bezahlt werde. Allerdings solle die Rechnung auf die Einzelfirma des Klägers ausgestellt werden, da der neugeschaffene Büroraum die neue Geschäftsadresse der werde.Sämtliche von ihm veranlasste Rechnungen würden grundsätzlich von seiner Ehefrau gezahlt werden, da sämtliche Auftragserteilungen an Dritte mit ihrer Zustimmung erfolgten bzw. erfolgen. Ausschließlich bei der habe wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet werden müssen, da die über eine halbe Million Euro bei den auch ausländischen Drittschuldnern fälligen Forderungen wegen der damals eingetretenen internationalen Finanzkrisen nicht einbringbar gewesen seien und die Gesellschaft ohne jede Bankkredite agiert habe. Die eidesstattliche Versicherung am 04.08.2008 habe ausschließlich wegen einer für die Gesellschaft übernommenen persönlichen Bürgschaft, die gegen ihn vollstreckt werden sollte, abgegeben werden müssen, nicht aber aus privatem Anlass, denn er habe keine privaten Schulden, die der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bedürfen. Für den Beklagten hätten keinerlei Anhaltspunkte bestanden, dass er, der Kläger, bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig gewesen sei. Vielmehr sei dem Beklagten bewusst gewesen, dass die Zurückbehaltung der Zahlung rechtmäßig gewesen sei, weil er vor der Strafanzeige von der Mängelanzeige Kenntnis erhalten habe. Deshalb sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen, Strafanzeige wegen Betruges zu stellen. Er habe die Mängelanzeige gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht verschweigen dürfen. Er sei berechtigt gewesen, den Werklohn im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. zurückzuhalten. Die Rechnung des Sachverständigen sei durch Überweisung bezahlt worden.

Mit der Klage verlangt der Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.073,08 € wegen der Gutachterkosten, die Kosten für Rechtsanwalt aus der Honorarvereinbarung in Höhe von 500,00 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000,00 €.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 500,00 €, weitere 1.073,08 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000,00 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2012, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe bei Beauftragung der Installationsarbeiten nicht im eigenen Namen, sondern als Geschäftsführer der gehandelt. Der Kläger habe nicht den Auftrag erteilt, die Heizkörper mittig unter der bereits vorhandenen Fensteranlage zu montieren. Vielmehr habe der Kläger ihn darauf hingewiesen, dass alle erforderlichen Vorarbeiten, etwa auch das Aufstemmen des Bodens durch ihn selbst, den Kläger, vorgenommen werden würden. Der Kläger habe die Heizkörper selbst auf Namen und Rechnung des Beklagten bei dem Sanitär-Fachhandel bestellt. Der Kläger habe sich selbst an die Firma gewandt, um dort eine spezielle Düse für Einrohrheizungen zu bestellen, die nur in einer Verpackungseinzeit à 20 Stück erhältlich sei. Die Bestellung sei ebenfalls auf den Namen und für Rechnung des Beklagten erfolgt (Lieferschein der Firma vom 23.12.2008, Anlage A 3, Bl. 68 d.A.). Der Einbau habe am 30.12.2008 im Beisein des Klägers stattgefunden. Der Kläger sei von Beginn bis zum Abschluss der Arbeiten anwesend gewesen. Auch der Zeuge, der verschiedene Elektroarbeiten im Keller ausgeführt habe, sei anwesend gewesen. Als er mit der Montage habe beginnen wollen, habe er festgestellt, dass die vom Kläger zugesagten Vorarbeiten, nämlich das Aufstemmen des Bodens, nicht ausgeführt gewesen seien. Aus diesem Grunde habe er die Montage der neuen Heizkörper nur an der Stelle der bereits vorhandenen Heizkörper und somit nicht mittig unter den Fenstern durchführen können. Auf Nachfrage habe der Kläger lediglich geantwortet, dass die Ausführung der Arbeiten von ihm abgebrochen worden seien, da sein Bohrhammer defekt sei. Die Montage solle so erfolgen wie von den Anschlüssen vorgesehen. Er habe dann die Zusammenstellung von Material und Arbeitszeit auf dem Stundenzettel vom 30.12.2008 vorgenommen (Anlage A 1, Bl. 64 d.A.). Er habe nachgefragt, welche Empfängeranschrift für die Leistung einzusetzen sei. Hierauf habe der Kläger entgegnet, dass seine Firmenanschrift einzusetzen sei. An diese Anschrift sei auch die Rechnung zu richten. Er habe dann auftragsgemäß den Stundenzettel ausgefüllt. Während der Durchführung der Arbeiten und auch nach Abschluss habe der Kläger gegenüber ihm keine Beanstandungen geäußert und auch den Stundenzettel vom 30.12.2008 ohne jeden Vorbehalt abgezeichnet, so dass eine Abnahme erfolgt sei. Er habe den Eindruck gewinnen müssen, dass der Kläger die am 30.12.2008 (Anlage A 2, Bl. 65 – 67 d.A.) abgerechnete Leistung nicht zahlen würde und sich daher an die Firma Kreditreform gewandt, um eine entsprechende Auskunft (Anlage A 4, Bl. 69 f. d.A.) einzuholen. Er habe nach den aufgetretenen Schwierigkeiten sowie der von der Kreditreform erhaltenen Informationen davon ausgehen müssen, dass es sich bei der Firma um das Unternehmen gehandelt habe. Die Einzelfirma sei bei der Gemeinde nicht gemeldet.

Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe unter anderem den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr erzählt, dass der Kläger ein Betrüger sei, durch Vernehmung des Zeugen (Beweisbeschluss vom 12.10.2012, Bl. 90 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.03.2013 (Bl. 107 bis 109 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus § 280 Abs. 1 BGB (Nebenpflichtverletzung) oder aus den §§ 823 Abs. 2 (i.V.m. § 164 Abs. 1 StGB), 824 oder 826 Abs. 1 BGB

Der Kläger hat gegen den Beklagten keine Ansprüche wegen der behaupteten Erklärung des Beklagten, der Kläger sei ein Betrüger.

Der Kläger hat eine entsprechende Behauptung des Beklagten nicht bewiesen. Durch die Aussage des Zeugen ist eine entsprechende Erklärung des Beklagten nicht bewiesen worden. Soweit der Kläger unter Beweis gestellt hat, dass sich innerhalb der Zahnarztpraxis seiner Ehefrau Patienten erkundigt hätten, warum denn der Beklagte seine Rechnungen nicht bezahle und Handwerker hinters Licht führe, so folgt daraus nicht, dass der Beklagte die vom Kläger behauptete Aussage, der Kläger sei ein Betrüger, in oder an anderen Stellen verbreitete, weil entsprechende Äußerungen der Patienten auch auf anderen Gründen beruhen können. Als Gründe könnten zum Beispiel der Erlass des Strafbefehls und die Durchführung des Strafverfahrens gegen den Beklagten in Betracht kommen.

Der Kläger hat auch keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Beklagten wegen der Strafanzeige gegen den Beklagten. Derjenige, der ein gesetzlich geregeltes Verfahren der Rechtspflege oder Verwaltung einleitet, handelt, soweit er sich subjektiv redlich verhält, im Grundsatz gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten nicht rechtswidrig, selbst wenn sich sein Begehren als ungerechtfertigt erweist und der andere Beteiligte über das Verfahren hinaus Nachteile hat (BGH NJW 1992, 2014, Palandt-Sprau, § 823 BGB, Rdnr. 37 und 104 jeweils m. w. N.). Dass der Beklagte sich bei Erstattung der Strafanzeige nicht subjektiv redlich verhielt, kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat den Sachverhalt bei der Strafanzeige vom 03.02.2009 gegenüber der Polizeistation vollständig und subjektiv wahrheitsgemäß dargestellt. Der Beklagte hat insbesondere nicht verschwiegen, dass der Kläger mit Schreiben vom 30.12.2008 gerügt hatte, dass die Heizkörper nicht mittig angebracht worden waren, so dass nicht ersichtlich ist, welche falschen Angaben der Beklagte überhaupt gemacht haben soll. Die Feststellungen des Sachverständigen waren dem Beklagten jedenfalls am 03.02.2009 nicht bekannt, weil das Gutachten vom 20.07.2009 datiert. Auch die Erklärung des Beklagten, dass er annehme, dass der Kläger den fälligen Rechnungsbetrag nicht bezahlen wolle oder nicht bezahlen könne und er darin einen Betrug sehe, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger befand sich in finanziellen Schwierigkeiten, wie sich aus den Haftanordnungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 07.03.2008 und 04.08.2008 ergibt (Auskunft der Kreditreform vom 09.02.2009, Bl. 70 d.A.). Der Kläger hat auch zugestanden, dass er wegen einer Bürgschaft in Anspruch genommen wurde. Die Inanspruchnahme der Bürgschaft ist im Übrigen eine persönliche Schuld, so dass die Auskunft der Kreditreform insoweit auch zutreffend ist. Im Übrigen bestand für den Beklagten auch kein Grund, zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige davon auszugehen, dass seine Forderung nicht gerechtfertigt sein könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Heizung nicht mittig angebracht wurde. Der Beklagte hat den Grund dafür, dass die Heizungen nicht mittig angebracht wurden, nachvollziehbar mitgeteilt, indem er erläutert hat, dass die notwendigen Vorarbeiten durch den Kläger für eine mittige Installation nicht erbracht wurden. Dem ist der Kläger auch nicht durch eine abweichende Darstellung entgegengetreten. Außerdem unterschrieb der Kläger das ihm vorgelegte Formular „Auftrag/Lieferschein/Rechnung“ vom 30.12.2008, ohne dass irgendwelche Monierungen erklärt wurden. Dies hätte der Kläger jedoch ohne Weiteres machen können. Selbst nach seinen Angaben im Strafverfahren war er bei der Montage jedenfalls insoweit anwesend, als er sich nicht während einer Stunde hinlegen musste wegen „seiner Platte im Genick“. Schließlich musste der Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass der Auftrag von der Ehefrau des Klägers erteilt würde. Der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil ausdrücklich auf Wunsch des Klägers in das Formular „Auftrag/Lieferschein/Rechnung“ vom 30.12.2008 als Empfänger eingetragen wurde und die Ehefrau des Klägers nicht erwähnt wurde. Dass mit der Bezeichnung „“ nicht der Kläger, sondern eine andere Firma gemeint war, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit sich der Beklagte im Prozess auf eine Auftragserteilung durch die beruft, folgt aus der Kurzbezeichnung auf dem Auftrag vom 30.12.2008 nicht, dass der Auftrag an eine erteilt werden sollte, so dass es sich um eine Einzelfirma, nämlich die Firma des Klägers, handelt. Da der Beklagte bei Anzeigeerstattung auch sonst keine falschen Angaben machte, besteht keine Grundlage für Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen einer falschen Verdächtigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.


Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11. Zivilsenat) - 11 U 43/13
14. Oktober 2013
11 U 43/13 14. Oktober 2013

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