Beschluss vom Landgericht Hagen - 46 Qs 30/09

Tenor

Der Beschluss des Amtsgericht Lüdenscheid vom 20. Oktober 2009 wird aufgehoben.

Es wird die Durchsuchung der Wohnung, der Betriebs- und Geschäftsräume des Betroffenen M unter der Anschrift C-weg 19, L einschließlich sämtlicher Nebenräume und der Kraftfahrzeuge, der Behältnisse bzw. Schließfächer sowie der Person des Betroffenen angeordnet, weil zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere von Verträgen/Aufträgen jeder Art von oder mit Kunden, von Rechnungen, Quittungen oder Buchführungsunterlagen, von Terminkalendern, Sparkassenbüchern oder Bankbelegen sowie Hard- oder Software führen wird.


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