Urteil vom Landgericht Hagen - 9 O 337/15
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin für den unfallbedingten Verdienstausfall einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 74.246,59 € zu zahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche zukünftig entstehenden materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden der Klägerin zu zahlen, die sich aus der Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 29.04.2008 ergeben, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 23 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 29.04.2008 auf der L692 in D..
3Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt Fahrerin des unfallbeteiligten Fahrzeugs Seat Arosa, der Beklagte zu 1) war Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs Skoda Fabia, welches im Unfallzeitpunkt bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Die Klägerin befand sich im Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle. Die alleinige Haftung der Beklagten für die der Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls entstandenen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit.
4Die Klägerin erlitt durch den streitgegenständlichen Unfall folgende Verletzungen:
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Fraktur BWK XI,
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Fraktur BWK XI,
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Fraktur LWK I (instabiler Bruch des 1. Lendenwirbels),
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Fraktur LWK IV (Bruch des 4. Lendenwirbels),
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Thoraxprellung beidseits,
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Zerrung der Halswirbelsäule,
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Druckschmerz über Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule,
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Druckschmerz über dem Brustbein,
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Bewegungsunfähigkeit bis November 2008.
Sie wurde nach dem Unfall auf die Intensivstation verbracht, es bestand wegen der erlittenen Verletzungen Lebensgefahr. Vom 29.04.2008 bis zum 20.05.2008 wurde die Klägerin im Kreiskrankenhaus D. stationär behandelt und es erfolgten zwei operative Eingriffe, nämlich eine Kyphoplastie (minimal-invasives Verfahren zur Therapie von Wirbelfrakturen der mittleren und unteren Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule) des 11. Brustwirbelkörpers sowie des 4. Lendenwirbelkörpers und eine einseitige torso-ventrale Spondylodese (Einbringung von Knochengewebe) BWK XII bis LWK II mit dorsalem Fixateur interne sowie autogenem ventralen Beckenkammblock und Fixateur interne sowie autogener Spongiosa Plastikentnahme vom linken Beckenkamm vorn. Auf den Inhalt der ärztlichen Berichte des Klinikums D. vom 25.0.2008, Bl. 86 d.A., sowie vom 02.10.2009, Bl. 96 d.A., wird Bezug genommen.
16Vom 26.03.2009 bis zum 23.04.2009 sowie vom 07.10.2009 bis zum 28.10.2010 führte die Klägerin stationäre Reha-Maßnahmen in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Duisburg durch.
17Der weitere Umfang der unfallursächlichen Verletzungsfolgen sowie die Höhe der begehrten Ansprüche ist zwischen den Parteien streitig.
18Durch den Sachverständigen Dr. Y. wurde im Auftrag des Sozialgerichts Dortmund ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 30.09.2013 erstellt. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 239ff. d.A. Bezug genommen. Durch den Sachverständigen Dr. B. wurde im Auftrag des Sozialgerichts Dortmund ein orthopädisches Gutachten vom 28.09.2012 erstellt. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 273ff. d.A. Bezug genommen. Durch den Sachverständigen Dr. V. wurde ein orthopädisch und unfallchirurgisches Gutachten vom 09.05.2011 erstellt. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 263ff. d.A. Bezug genommen.
19Die Klägerin erreichte das Renteneintrittsalter am 01.08.2015. Im Jahr 2008 erhielt sie Verletztengeldzahlungen in Höhe von 5.153,40 €; im Jahr 2009 in Höhe von 17.163,18 €. Die Klägerin erhielt ALG I-Zahlungen im Jahr 2009 in Höhe von 2.713,75 €, im Jahr 2010 in Höhe von 15.030,00 € und im Jahr 2011 in Höhe von 12.316,25 €.
20Der Beklagte zu 2) leistete Zahlungen auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 40.000,00 €. Der Beklagte zu 2) zahlte ferner auf einen Verdienstausfallschaden von November 2009 bis September 2012 einen Betrag in Höhe von 14.144,94 € sowie auf einen Verdienstausfallschaden von Oktober 2012 bis Mai 2014 einen Betrag in Höhe von 23.000,00 €. Auf den Inhalt der Abrechnungsschreiben vom 18.09.2012, Bl. 788 d.A., und vom 06.06.2014, Bl. 786 d.A., wird Bezug genommen.
21Insgesamt zahlte der Beklagte zu 2) auf den Verdienstausfallschaden einen Betrag in Höhe von 42.273,77 €. Auf einen Haushaltsführungsschaden der Klägerin zahlte der Beklagte zu 2) einen Betrag in Höhe von 7.500,00 €.
22Die Klägerin behauptet, sie leide unfallbedingt an erheblichen Beweglichkeitseinschränkungen. Sie könne sich nicht bücken und sei bis Ende 2008 auf ein Stützkorsett angewiesen gewesen. Sie könne sich nicht selbstständig Schuhe und Socken anziehen und sich nicht im unteren Körperbereich selbst waschen. Sie leide ferner unter deutlichen Einschränkungen der Hebe- und Haltefunktion. Einseitige statische Belastungen und langes Stehen seien nicht möglich. Sitzen strenge sie erheblich an. Es bestünden unfallbedingt eine halbseitige neurologische Störung sowie psychische Beeinträchtigungen. Aufgrund der teilweisen Versteifung der Wirbelsäule sei die gesamte Beweglichkeit der Wirbelsäule nicht mehr gegeben, dies führe zu einer zunehmenden körperlichen Fehlhaltung. Auf der linken Körperseite seien durch den streitgegenständlichen Unfall Nerven geschädigt. Die Klägerin behauptet weiter, sie leide an Schmerzen hinsichtlich der unfallbedingten Narbenbildung. Unfallbedingt träten vermehrt Ängste auf, insbesondere habe sie Angst, sich ans Steuer eines Autos zu setzen. Sie leide unfallbedingt ferner unter Schlafstörungen sowie unter einem kleinschrittigen und unsicheren Gangbild. Es bestehe unfallbedingt weiterhin ein paravertebraler Muskelhartspann. Ihre Lunge sei infolge der Versteifung der Wirbelsäule beeinträchtigt. Sie könne ihr Hobby, die Herstellung von Tierskulpturen, nicht mehr ausüben. Joggen, Federballspielen und Wandern sei unfallbedingt nicht mehr möglich. Beim Ein- und Aussteigen aus einem PKW habe sie unfallbedingt Schwierigkeiten. Ihr psychischer Zustand habe sich unfallbedingt seit 2010 verschlechtert.
23Sie meint, aufgrund der Unfallfolgen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 200.000,00 € angemessen.
24Die Klägerin behauptet, aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls sei sie bis zu ihrem Renteneintritt vollständig arbeitsunfähig gewesen. Sie habe vor dem Unfall ein monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 2.043,52 € netto inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld bezogen.
25Die Klägerin behauptet weiter, seit dem streitgegenständlichen Unfallereignis könne sie keine Hausarbeiten mehr durchführen, die ein Strecken, ein Bücken und ein Heben ihrer Arme nach oben erfordern. Sie könne nicht mehr Fenster putzen, nur teilweise Staubsaugen, keine Wäsche heben, keine Betten machen, keine Duschkabine putzen, keine Einkäufe tragen. Vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis habe die Klägerin sich etwa hälftig mit ihrem Ehemann die Tätigkeiten der Haushaltsführung geteilt. Ihr hätten dabei die Reinigung des Hauses, das Kochen, das Wäsche waschen, das Waschen von zwei Fahrzeugen und die Verrichtung der Einkäufe oblegen. Die Aufstellung der Haushaltsführung in einem detailgetreuen Maßstab sei ihr jedoch nach neun Jahren nicht mehr möglich. Es seien 31,3 Stunden Hausarbeit pro Woche erforderlich gewesen.
26Sie meint, ihr stehe ein Mehrbedarfsschaden zu, da sie nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bei jeder Körperbewegung habe unterstützt werden müssen und pflegebedürftig gewesen sein. Insoweit habe ihr Ehemann ihr selbst bei gewöhnlichen, täglichen wie persönlichen Verrichtungen Hilfe leisten müssen. Insbesondere sei die Klägerin darauf angewiesen gewesen, zu Besuchen ihrer Mutter oder anderen Dingen gefahren zu werden.
27Die Klägerin meint ferner, dass ihr ein Rentenminderungsschaden zustehe. Infolgedessen, dass ab dem 31.05.2014 keine Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sei, fehle eine entsprechende Renteneinzahlung, was zu einer Verkürzung des bestehenden Rentenanspruchs geführt habe. Insoweit sei davon auszugehen, dass die fehlenden Beitragsleistungen von monatlich 200 € zu einer Rentenverkürzung geführt hätten.
28Die Klägerin behauptet, die unfallbedingten Verletzungen seien derart schwerwiegend, dass es nicht zu einer Heilung kommen werde. Es sei zu erwarten, dass sich eine Arthrose oder andere Erkrankungen infolge der körperlichen Bewegungseinschränkungen einstellen könnten.
29Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, welches den Betrag in Höhe von mindestens 200.000,00 € nicht unterschreiten sollte, abzgl. der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 40.000,00 €,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für den unfallbedingten Verdienstausfall einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 236.552,90 € zu zahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für den unfallbedingten Haushaltsführungsschaden einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 63.897,63 € zu zahlen,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für den unfallbedingten Haushaltsführungsschaden einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.086,59 € vierteljährlich zu zahlen, wobei der Betrag jeweils im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Quartalsbeginns fällig ist,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für den unfallbedingten vergangenen Mehrbedarfsschaden einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 31.552,00 € zu zahlen,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für den unfallbedingten künftigen Mehrbedarfsschaden einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 348,00 € vierteljährlich zu zahlen, wobei der Betrag jeweils im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monatsbeginns fällig ist,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für den unfallbedingten Rentenschaden einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,00 € zu zahlen,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für den unfallbedingten künftigen Rentenschaden einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 200,00 € monatlich zu zahlen, wobei der Betrag jeweils im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monatsbeginns fällig ist,
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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sämtliche zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin einschließlich eines sich aus den vorgenannten Ansprüchen ergebenden weiteren Schmerzensgeldes an sie zu zahlen haben, die sich aus der Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. April 2008 ergeben, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.667,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
42die Klage abzuweisen.
43Die Beklagten meinen, ein Schmerzensgeldanspruch bestehe lediglich in Höhe von 40.000,00 €. Sie behaupten, die Klägerin könne leichte Einkäufe noch tragen; sie könne auch noch wandern. Unfallunabhängig bestehe eine Osteochondrose sowie eine Spondylarthrose im lumbosakralen Übergangssegment. Zudem würden erhebliche funktionelle Überlagerungen der Beschwerden auf der Basis einer dysfunktionalen Grundeinstellung mit somatoformen Beschwerden und wiederholten depressiven Verstimmungen vorliegen. Die Klägerin sei schon vor dem Unfall in psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung gewesen.
44Die Klägerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar gewesen. Die Klägerin hätte auch ohne den Unfall nicht bis zum regulären Renteneintrittsalter gearbeitet, aufgrund von psychischen und körperlichen Vorerkrankungen, bei denen auch von Mobbing am Arbeitsplatz berichtet worden sei.
45Im Rahmen der Berechnung des Verdienstausfallschadens seien ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 150,00 € anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Auch im Jahr 2010 habe die Klägerin Verletztenrente bezogen. Ab Oktober 2011 habe die Klägerin ALG II bezogen. Die Klägerin habe zwar keine Erwerbsminderungsrente beantragt, ein Forderungsübergang finde aber auch dann statt, wenn die Klägerin keinen Antrag stelle. Hinsichtlich eines etwaigen Rentenminderungsschadens sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert.
46Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Gerichtsakte gereichten und wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2016, Bl. 326ff. d.A., vom 29.04.2021, Bl. 752ff. d.A., sowie vom 11.05.2023, Bl. 910ff. d.A, Bezug genommen.
47Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Herrn Prof. Dr. O. U. vom 13.01.2018, Bl. 465ff. d.A., des Herrn Dr. R. vom 28.01.2019, Bl. 574ff. d.A., das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021, Bl. 752ff. d.A., des Herrn Dr. M. vom 03.06.2022, Bl. 848ff. d.A., sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2023, Bl. 910ff. d.A., Bezug genommen.
48Entscheidungsgründe:
49Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.
50Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Beklagte zu 1) haftet gem. §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG, sowie gem. § 823 Abs. 1 BGB und der Beklagte zu 2) gem. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG.
51Die Parteien streiten lediglich über die haftungsausfüllende Kausalität und zur Schadenshöhe.
521.
53Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung eines restlichen Schmerzensgelds gem. § 253 BGB in Höhe von 30.000,00 € zu. Ein Mitverschulden der Klägerin war nicht zu berücksichtigen.
54Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2018, Az. 7 U 68/16 m.w.N.). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, wobei etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen besonderes Gewicht zukommt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
55Ausgangspunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind mithin die erlittenen Unfallverletzungen. Unstreitig hat die Klägerin durch den Unfall folgende Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen erlitten:
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Fraktur BWK XI,
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Fraktur BWK XI,
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Fraktur LWK I (instabiler Bruch des 1. Lendenwirbels),
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Fraktur LWK IV (Bruch des 4. Lendenwirbels),
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Thoraxprellung beidseits,
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Zerrung der Halswirbelsäule,
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Druckschmerz über Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule,
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Druckschmerz über dem Brustbein,
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Bewegungsunfähigkeit bis November 2008.
Auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Herrn Prof. Dr. U. vom 13.01.2018 leidet die Klägerin unfallbedingt zudem an folgenden Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen:
67Die Klägerin ist nicht in der Lage und wird auf Dauer auch nicht mehr in der Lage sein, sich zu bücken. Bis Ende 2008/ Anfang 2009 musste sie ein Stützkorsett tragen. Die Klägerin kann aufgrund der unfallbedingt notwendigen OP sich nicht selbstständig Schuhe und Socken anziehen und sich auch nicht im unteren Körperbereich selbst waschen. Die Klägerin kann aufgrund der unfallbedingten Wirbelsäulenverletzung nichts mehr vom Boden aufheben und auch keine schweren Gegenstände über 5kg länger halten. Aufgrund der unfallbedingten Schädigung der Wirbelsäule sollte ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zur Linderung der Schmerzen im Bewegungsmuster eingebaut werden. Langes Sitzen ohne Pausen sollte vermieden werden. Es ist nachvollziehbar, dass Sitzen die Klägerin erheblich anstrengt. Es besteht ein kleinschrittiges und sehr vorsichtiges Gangbild. Die Klägerin hat Probleme beim Ein- und Aussteigen aus dem PKW. Es besteht eine halbseitige neurologische Störung; und zwar bestehen Störungen der Gefühlswahrnehmung linksseitig vom Rippenbogen ventral bis in den proximalen Oberschenkel. Eine eigenständige Versorgung ihres Haushaltes ist durch die Klägerin nicht mehr möglich. Im Bereich des BWS-LWS Übergangs liegt eine reizlose Narbe dorsal in Projektion der Wirbelkörpermitte vor, circa 20 cm lang. Außerdem liegt eine weitere Narbe linksseitig schräg verlaufend unterhalb des Rippenbogens, circa 21 cm lang, vor. Beide Narben sind auf Berührung schmerzempfindlich. Die Entnahme eines Beckenkammspans links führte zu einer circa 14cm langen Narbe. Linksseitig vom Rippenbogen ventral (linker Mittel- bis Unterbauch) bis in den proximalen Oberschenkel, auch in die linke Leistenregion ziehend, bestehen Störungen der Gefühlswahrnehmung. Entlang der Brust- und Lendenwirbelsäule besteht ein paravertebraler Muskelhartspann. Das Hobby Herstellung von Tierskulpturen kann die Klägerin unfallbedingt nicht mehr ausüben. Wandern, Joggen und Federball spielen ist der Klägerin unfallbedingt ebenfalls nicht mehr möglich. Die Klägerin kann keine Einkäufe mehr selbst tragen. Aufgrund der Versteifung der Wirbelsäule auch über einen ventralen Zugang im Bereich des Rippenbogens und durch das entsprechende Narbengewebe ist das Auf- und Absenken der Rippen erschwert und damit verbunden ist ebenfalls die Ein- und Ausatmung erschwert. Durch die Spondylodese TH12 bis zum 2. LWK ist es zu einer massiven Beeinträchtigung des Bewegungsumfangs der Brust- und Lendenwirbelsäule gekommen. Nach vorne Beugen ist so gut wie gar nicht mehr möglich, Rotationsbewegungen sind kaum noch möglich, auch die Seitneigung der Wirbelsäule ist erheblich eingeschränkt. Die mit der unfallbedingt notwendigen Operation verbundene Minderung des Bewegungsausmaßes verbunden mit dem paravertebralen Muskelhartspann führt dazu, dass die Klägerin zunehmend eine körperliche Fehlhaltung einnimmt.
68Die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. U. sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat seinen Feststellungen die Behandlungsunterlagen sowie eine eigene Untersuchung der Klägerin zugrunde gelegt.
69Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen hat die Klägerin unfallbedingt einen Dauerschaden erlitten.
70Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer zudem die Dauer und den Umfang der ärztlichen Behandlung der Klägerin mit zwei schweren Operationen berücksichtigt, ebenso wie die beiden unfallbedingt erforderlichen Reha-Aufenthalte von jeweils circa vier Wochen. Zu berücksichtigen war auch, dass die Klägerin seit dem 22.12.2016 wieder in der Lage war, Auto zu fahren.
71Zu berücksichtigen im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes war ferner der Umstand, dass die Klägerin ab dem streitgegenständlichen Unfall bis zu ihrem Renteneintritt am 01.08.2015 erwerbsunfähig war.
72Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Sachverständige Dr. T. hat festgestellt, dass mehr dafür als dagegen spricht, dass die Klägerin ab dem Unfall bis zum 01.08.2015 nicht mehr in der Lage war, sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten.
73Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige zu dieser Feststellung aufgrund der Aktenlage gelangt ist, da im Begutachtungszeitpunkt 2022 der streitgegenständliche Unfall bereits circa 14 Jahre zurücklag. Folgende zutreffende Anknüpfungstatschen hat der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung berücksichtigt:
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Oktober 2008: Feststellung der BG-Klinik Duisburg, dass die Klägerin zur Haushaltsführung nicht in der Lage gewesen sei,
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Februar 2009: Feststellung des Krankenhauses in D., dass die Klägerin eine Haushaltshilfe benötige,
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April 2009: Feststellung der BG-Klinik Duisburg, dass weitere Arbeitsunfähigkeit bestehe,
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Oktober 2009: Rentengutachten, MDE 40 %,
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Juli 2010: Befund vom Klinikum D., wonach eine starke Einschränkung bestand,
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2012: Befund BG, Rente auf unbestimmte Zeit genehmigt,
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2013: Klinikum D.: keine Änderungen bei den Feststellungen.
Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Befundberichte, welche er seiner Begutachtung zugrunde gelegt hat, für ihn plausibel waren. Zwar könne man im Allgemeinen sagen, dass eine Rehabilitationsphase nach den Verletzungen und Operationen bei der Klägerin etwa ein Jahr dauere, aber dennoch sei es möglich, dass nach der Rehabilitationsphase Beschwerden verbleiben, welche eine Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich machen. Die konkreten Unfallfolgen, welche zu einer Erwerbsunfähigkeit der Klägerin geführt haben, waren nach den Feststellungen des Sachverständigen zunächst die Versteifung der Wirbelkörper BWK 12 bis LWK 2, mit entnommenem Knochenkeil aus dem Becken zur Auffüllung des Defekts, sowie das Auffüllen der Wirbelkörper BWK 11 und LWK 4 mit einem Kunstharzgemisch. Weiterhin waren es die funktionellen Folgen, nämlich die Bewegungseinschränkung als Folge der Versteifung. Der Sachverständige hat festgestellt, dass dadurch eine statische Belastung in dem normalen Umfang beim Stehen oder Sitzen nicht mehr möglich war. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Verläufe nach einer solchen Operation sehr unterschiedlich sind. Bei der Klägerin sei auch das fortgeschrittene Alter im Zeitpunkt des Unfalls zu berücksichtigen gewesen, welches auch eher dafür spreche, dass man nicht wieder arbeitsfähig wird. Auch die Unfallfolge der neurologisch beschriebenen Lähmungserscheinungen mit Sensibilitätsstörungen linksseitig sei zu beachten gewesen. Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass es glaubhaft ist und dem für die bei der Klägerin vorliegenden Verletzungen normalen Verlauf entspricht, dass die Beschwerden erst besser werden und dann im Laufe der Zeit zunehmen; ein natürlicher Degenerationsvorgang werde dadurch beschleunigt. Die Beschwerdezunahme sei individuell verschiedenen zwischen den Patienten. Im Durchschnitt sei es aber so, dass mehr Patienten wiederkommen bei denen wiederum Beschwerden aufgetreten sind, als dass Patienten nie wieder zum Arzt kommen.
83Die im Rentengutachten genannte MDE von 40 % bedeutet nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht, dass jemand nicht mehr arbeiten kann. Es könne sogar sein, dass jemand mit einer MDE von 70 % noch arbeiten kann. Mit der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit habe der Grad der MDE nichts zu tun.
84Bei der Frage nach der Arbeitsfähigkeit sei er auf die Befunde der Kollegen angewiesen gewesen, deren Einschätzung er dann auch zugrunde gelegt habe. Angaben der Klägerin im Rahmen des Untersuchungsgesprächs habe er seiner Einschätzung nicht zugrunde gelegt, er habe sich vielmehr an die Aktenlage gehalten und die dort verzeichneten Befunde.
85Der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist hingegen der Nachweis konkreter unfallbedingter psychischer Beeinträchtigungen nicht gelungen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Sachverständige Dr. C. hat festgestellt, dass Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aufgrund des Unfalls nicht vorliegen und auch nicht vorgelegen haben. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das erstmalige Auftreten einer PTBS fünf Jahre nach dem Unfall unwahrscheinlich ist, da die Symptome einer PTBS derart ausgeprägt und störend seien, dass sie von den Patienten nicht ignoriert werden könnten, und dass die Patienten daher in der Regel einen Arzt aufsuchen. Bei der Klägerin sei nicht festzustellen, dass sie eine ärztliche Behandlung verweigern würde. In dem Gutachten von Dr. Y. aus dem Jahr 2013 seien zudem keinerlei Symptome genannt, die für das Vorliegen einer PTBS sprechen würden.
86Eine Verschlechterung des psychischen Zustandes der Klägerin seit 2010 konnte der Sachverständige nicht feststellen. Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung der Klägerin durch die Behandlung nach dem Unfall konnte der Sachverständige ebenfalls nicht feststellen.
87Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass es bei der Klägerin psychische Auffälligkeiten in der Art gab, dass der Affekt stark wechselnd war, und dass der BSI-Test eine stark erhöhte psychische Gesamtbelastung aufwies. Er konnte jedoch nicht feststellen, dass die affektiven Stimmungsschwankungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall standen. Weiterhin hat der Sachverständige festgestellt, dass es nachvollziehbar ist, dass unfallbedingt eine Belastung mit ängstlichen Beschwerden vorlag. Diese Ängste seien aber nicht belegbar und eine Diagnosestellung sei nicht möglich.
88Der Sachverständige konnte ferner keine unfallbedingten Schlafstörungen feststellen. Zwar ist nach den Feststellungen des Sachverständigen gestörter Schlaf bei der Klägerin durch die unfallbedingten Bewegungseinschränkungen möglicherweise vorhanden, aber nicht objektiv feststellbar. Der Sachverständige hat zudem Zweifel an der Intensität der Schmerzen geäußert, da Klägerin bei Untersuchung entspannt auf dem Stuhl sitzen konnte und keine Schmerzmittel einnimmt.
89Der Sachverständige ist dabei von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat insbesondere das neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. Y. vom 30.09.2013 berücksichtigt.
90Auf Grundlage dieser Feststellungen ist nach Auffassung der Kammer insgesamt ein Schmerzensgeld von 70.000,00 € angemessen.
91Dabei hat sich die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an folgenden Entscheidungen orientiert:
92a) OLG Hamm, Urt. v. 14.05.2012, Az. 6 U 187/11:
93100.000,00 € bei 70%iger Haftung bei Wirbelsäulenfraktur, weitgehender Mobilitätsverlust als Dauerschaden, Laufen nur noch mit Rollator und für einige Schritte möglich.
94b) OLG Koblenz, Urt. v. 04.05.1998, Az. 12 U 587/97:
9551.129,19 € bei 100%iger Haftung bei Wirbelsäulenverletzung mit Brustwirbelsäulenfrakturen, welche mit Metallimplantaten stabilisiert werden mussten bei verbleibenden Bewegungsbeeinträchtigungen und Buckelbildung, Berufsaufgabe und erheblichen Einschränkungen in der täglichen Lebensgestaltung.
96c) OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.06.1989, Az. 7 U 190/88:
9776.693,78 € bei 100%iger Haftung bei schwerster Wirbelsäulenfraktur, Blasen- und Stuhlinkontinenz, schweres Hirnsyndrom, schwere Gehbehinderung als Dauerschaden.
98Abzüglich eines unstreitig bereits gezahlten Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000,00 € ergibt sich ein restlicher Anspruch in Höhe von 30.000,00 €.
99Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
1002.
101Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ferner ein Anspruch auf Zahlung eines restlichen Verdienstausfallschadens in Höhe von 74.227,59 € zu.
102Die Klägerin war von dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall bis zum Zeitpunkt ihres Renteneintritts am 01.08.2015 arbeitsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. T. fest. Es wird auf die Ausführungen oben unter Ziff. 1 Bezug genommen.
103Für die Berechnung des Verdienstausfallschadens sind die vor dem Unfallereignis erzielten durchschnittlichen monatlichen Netto-Einnahmen anhand des Normalverlaufs einer beruflichen Entwicklung zugrunde zu legen. Lediglich kommt ein im Einzelfall gemäß § 287 ZPO zu schätzender Abzug ersparter berufsbedingter Aufwendungen in Betracht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2018, Az. 7 U 68/16).
104Mit Schriftsatz vom 12.07.2021 hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von April 2007 bis März 2008 inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld 2.043,52 € betrug, und dass dieses monatliche Nettoeinkommen bis zum Renteneintritt fortzusetzen gewesen wäre.
105Die Klägerin hat sich aber ersparte berufsbedingte Aufwendungen anrechnen zu lassen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe keine berufsbedingten Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten gehabt, nimmt die Kammer im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO einen Abzug ersparter berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von 5 % des monatlichen Nettoeinkommens vor. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich mit ihrem PKW auf dem Weg zur Arbeit befand, als sich der streitgegenständliche Unfall ereignete, sodass davon auszugehen ist, dass ihr berufsbedingte Fahrtkosten entstanden sind.
106Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens in der Zeit bis zum 01.08.2015 in Höhe von 74.227,59 €.
107Dies ergibt sich aus der folgenden Berechnung:
108|
Zeitraum |
fiktiver Verdienst |
Summe |
./. 5 % berufsbedingte Aufwendungen |
Kompensation (Entgeltfortzahlung, Rente, ALG I, Krankengeld) |
Anspruch |
|
2008 |
8 * 2.043,52 € |
16.348,16 € |
15.530,75€ |
-5.153,40 € Verletztengeld |
10.377,35 € |
|
2009 |
12 * 2.043,52 € |
24.522,24 € |
23.296,13 € |
17.163,18 € Verletztengeld 2.713,75 € ALG I |
3.419,20 € |
|
2010 |
12 * 2.043,52 € |
24.522,24 € |
23.296,13 € |
15.030,00 € ALG I |
8.266,13 € |
|
2011 |
12 * 2.043,52 € |
24.522,24 € |
23.296,13 € |
12.316,25 € ALG I |
10.979,88 € |
|
2012 |
12 * 2.043,52 € |
24.522,24 € |
23.296,13 € |
23.296,13 € |
|
|
2013 |
12 * 2.043,52 € |
24.522,24 € |
23.296,13 € |
23.296,13 € |
|
|
2014 |
12 * 2.043,52 € |
24.522,24 € |
23.296,13 € |
23.296,13 € |
|
|
2015 |
7 * 2.043,52 € |
14.304,64 € |
13.589,41 € |
13.589,41 € |
|
|
Summe |
116.520,36 € |
Weitere Abzüge waren nicht vorzunehmen. Insbesondere behauptet die Klägerin, keine weiteren Zahlungen (Verletztenrente, ALG II) erhalten zu haben. Weitere Anhaltspunkte für entsprechende Zahlungen an die Klägerin haben die Beklagten nicht vorgebracht.
110Abzüglich unstreitig durch den Beklagten zu 2) erfolgter Zahlungen auf den Verdienstausfallschaden in Höhe von 116.520,36 € ergibt sich ein restlicher Anspruch in Höhe von 74.246,59 €.
1113.
112Ein mit den Klageanträgen zu 3) und zu 4) geltend gemachter Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens steht der Klägerin nicht zu.
113Auch auf die Hinweise der Kammer mit Beschluss vom 28.04.2017 sowie mit Beschluss vom 20.05.2021 hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens nach §§ 249 Abs. 2 S. 1, 843 Abs. 1 BGB nicht hinreichend dargelegt.
114Die Haushaltsführung stellt eine sinnvolle wirtschaftliche Verwertung der Arbeitskraft bzw. - sofern sie zugunsten von Familienangehörigen erfolgt - eine Erwerbstätigkeit i. S. der §§ 842, 843 BGB dar, sodass im Rahmen des Schadensersatzes wegen einer Verletzung des den Haushalt führenden Ehegatten diesem auch der durch die Nichtausübung dieser Tätigkeit entstandene Nachteil als materieller Schaden zu ersetzen ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2018, Az. 7 U 68/16). Für die Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens kommt dem Geschädigten zwar die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, es ist jedoch konkreter und schlüssiger Vortrag dazu erforderlich, an welchen Arten ihm obliegender Haushaltstätigkeiten er aus welchem Grund konkret gehindert war (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
115Die Klägerin hat auf den Hinweis des Gerichts hin bereits nicht vorgetragen, ob eine Haushaltshilfe als Ersatzkraft eingestellt wurde.
116Die Klägerin trägt vor, sie könne sich nicht mehr strecken, ihre Arme nicht mehr hoch heben. Sie könne daher keine Fenster putzen und nur teilweise staubsaugen. Sie könne Wäsche nicht mehr aus der Waschmaschine herausheben und raustragen, keine Betten mehr machen, Duschkabinen nicht reinigen, nicht über hohe Schränke putzen. Ihr sei alles unmöglich, das mit Strecken und Bücken zu tun hat. Zwar trägt sie mit Schriftsatz vom 27.06.2017 die behaupteten Tätigkeiten detaillierter vor, sie trägt jedoch nicht vor, in welchem konkreten zeitlichen Umfang sie die Tätigkeiten wahrgenommen hat. Vielmehr räumt sie selbst ein, die Aufstellung der Haushaltsführung in einem detailgetreuen Maßstab sei ihr nach so langer Zeit nicht mehr möglich.
1174.
118Ein Anspruch auf Zahlung eines Mehrbedarfsschadens steht der Klägerin gegen die Beklagten nicht zu. Die Klageanträge zu 5 und zu 6 sind mithin unbegründet.
119Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat die Voraussetzungen für den Ersatz eines Mehrbedarfsschadens nicht hinreichend dargelegt.
120Im Rahmen eines Mehrbedarfsschadens sind die Kosten wegen vermehrter Bedürfnis erstattungsfähig, d.h. alle verletzungsbedingten, ständigen, immer wiederkehrenden Aufwendungen, die die Nachteile ausgleichen, die dem Verletzten durch die dauernde Beeinträchtigung des Wohlbefindens entstehen (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.1981, Az. VI ZR 108/79) und weder der Wiederherstellung der Gesundheit noch der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen. Der Mehrbedarf tritt als dauerhaftes Bedürfnis meist als adäquate Folge einer organischen oder psychischen Gesundheitsverletzung, also meist nach dem Gesundheitsschaden als Kosten der Beseitigung vorübergehender körperlicher, geistiger oder seelischer Beschwerden auf. Der Geldausgleich zum Mehraufwand soll den Lebensstandard erhalten bzw. soweit möglich wiederherstellen. Solche vermehrten Bedürfnisse können sich auch wegen erforderlicher Pflege oder Betreuung zeigen. Die Grundlagen für den Mehrbedarfsschaden sind konkret und nachvollziehbar darzulegen. Die Schilderung punktueller Vorgänge genügt nicht; wer seine alltäglichen Dinge allein erledigen kann, hat die Verrichtungen zu schildern, bei denen er Hilfe bedarf (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.09.2002, Az. 13 U 62/02).
121Gemessen an diesen Maßstäben ist der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend, da sie ihr Vorbringen auf die rein punktuelle Aufzählung verschiedener Bedürfnisse beschränkt. Sie legt nicht konkret dar, für welchen Zeitraum welche pflegerischen Hilfen erbracht worden sind. Ferner legt die Klägerin nicht dar, ob sie für pflegerische Tätigkeiten bereits Zahlungen Dritter, beispielsweise der Pflegeversicherung, erhält oder zeitweise erhalten hat. Sofern die Klägerin vorbringt, dass ihr Ehemann sie zur Pflege ihrer Mutter habe fahren müssen, und dass er während der Zeit, in der sie das Korsett trug, 24 Stunden Bereitschaft gehabt habe, legt sie keinen konkreten Mehrbedarf, keine konkret entstandenen Kosten, dar.
1225.
123Ein Anspruch auf Ersatz eines Rentenverkürzungsschadens steht der Klägerin nicht zu. Die Klageanträge zu 7 und zu 8 sind unbegründet.
124Ein Rentenverkürzungsschaden konnte der Klägerin bereits wegen § 119 SGB X nicht entstehen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2018, Az. 7 U 68/16 m.w.N.). Das BSG hat mit Urteil vom 13.12.2017 (Az. B 13 R 13/17) entschieden, dass eine Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente nach § 77 II S. 1 Nr. 2 a) SGB VI nicht gerechtfertigt ist, wenn in einem Haftpflichtschadensfall der Rentenversicherungsträger durch Erstattung der jeweiligen Rentenzahlungen und Zahlung der entgangenen Pflichtbeiträge nach §§ 116, 119 SGB X so gestellt wird, als habe der Versicherte diese Rente nicht vorzeitig in Anspruch genommen, § 77 III S. 1 Nr. 1 SGB VI. So liegt der Fall hier. In diesen Fällen kann eine Rentenlücke mithin nicht entstehen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
1256.
126Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche zukünftig entstehenden materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden der Klägerin zu zahlen, die sich aus der Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. April 2008 ergeben, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Der Sachverständige Prof. Dr. U. hat festgestellt, dass der Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls ein Dauerschaden entstanden ist. Es ist daher zu erwarten, dass der Klägerin weitere materielle Schäden wie etwa weitere Heilbehandlungskosten entstehen werden. Die derzeit absehbaren Dauerfolgen hat die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bereits berücksichtigt.
1277.
128Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus dem Gegenstandswert der berechtigten Forderung (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2017, Az. VI ZR 24/17) von bis zu 110.000,00 €. Dies ergibt bei einer 1,3 Geschäftsgebühr 1.953,90 € zzgl. der Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 € einen Betrag in Höhe von 1.973,90 € netto und 2.384,94 € brutto.
129Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Der Antrag war so auszulegen, dass Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt werden.
130Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
131Der Streitwert wird auf 585.086,79 EUR festgesetzt.
132|
F. |
E. |
Richterin Z. ist urlaubs- bedingt ortsabwesend und an der Unter- schriftsleistung gehindert. F. |
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Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- BGB § 291 Prozesszinsen 2x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- BGB § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung 2x
- BGB § 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person 1x
- §§ 116, 119 SGB X 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 3x
- § 119 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- § 77 III S. 1 Nr. 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 68/16 4x (nicht zugeordnet)
- 6 U 187/11 1x (nicht zugeordnet)
- 12 U 587/97 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 190/88 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 108/79 1x (nicht zugeordnet)
- 13 U 62/02 1x (nicht zugeordnet)
- B 13 R 13/17 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 24/17 1x (nicht zugeordnet)