Urteil vom Landgericht Hagen - 9 O 337/15

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin für den unfallbedingten Verdienstausfall einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 74.246,59 € zu zahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche zukünftig entstehenden materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden der Klägerin zu zahlen, die sich aus der Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 29.04.2008 ergeben, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 23 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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