Beschluss vom Landgericht Hagen - 1 T 36/24
Tenor
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagenam 29.05.2024durch den Richter am Landgericht O. als Einzelrichter
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 08.03.2024 (Az.: 23-2763412-08-N) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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1 T 36/2423-2763412-08-NAmtsgericht Hagen |
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Landgericht HagenBeschluss
3In dem Beschwerdeverfahren
4G r ü n d e :
5I.
6Das Amtsgericht erließ auf Antrag der Antragstellerin unter dem 22.12.2023 einen Mahnbescheid gegen die Antragsgegnerin. Der Mahnbescheid wurde der Antragsgegnerin am 29.12.2023 zugestellt. Am 12.01.2024 ging beim Amtsgericht ein Widerspruch gegen den vorbezeichneten Mahnbescheid ein, der allerdings nicht von der Antragsgegnerin selbst unterzeichnet war. Stattdessen ist in dem Widerspruchsformular unter der Bezeichnung „Prozessbevollmächtigter des Antragsgegners“ Herr D. sowie dessen Anschrift eingetragen. Das Feld enthält zudem den Satz „Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird versichert“. Der Widerspruchsbescheid ist mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet. Dem Widerspruch war eine einfache Kopie einer notariellen Urkunde beigefügt, aus der sich eine Vollmachterteilung der Antragsgegnerin zugunsten des D. unter anderem für die Vertretung gegenüber Gerichten ergibt.
7Mit Schriftsatz vom 05.02.2024 hat die Antragstellerin ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig, da er durch einen angeblichen Bevollmächtigten erteilt worden sei. Die vorgelegte Generalvollmacht sei unwirksam, da auf ihr ein Ausfertigungsvermerk fehle.
8Nach einem Hinweis des Amtsgerichts vom 08.02.2024, dass im Mahnverfahren die Vollmacht nicht nachzuweisen sei, bat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.02.2024 um eine rechtsmittelfähige Entscheidung und führte aus, dass übersehen werde, dass es sich bei dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht um einen Rechtsanwalt handle. Mithin sei die Frage der Bevollmächtigung sehr wohl zu klären. Unter dem 28.02.2024 beantragte die Antragstellerin den Erlass eines Vollstreckungsbescheids.
9Mit Beschluss vom 08.03.2024 wies das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids zurück und führte zur Begründung an, dass dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein Gesamtwiderspruch der Antragsgegnerin entgegenstehe. Dieser sei durch einen Prozessbevollmächtigten unterschrieben worden, der seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichert habe. Im Mahnverfahren sei die Vollmacht nicht nachzuweisen, sodass aus Sicht des Gerichts ein wirksamer Widerspruch vorliege.
10Gegen diesen Beschluss – zugestellt am 14.03.2024 – wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 21.03.2024 – bei Gericht eingegangen am 22.03.2024. Zur Begründung führt sie aus, dass das Amtsgericht weiterhin übersehe, dass kein Prozessbevollmächtigter unterschrieben habe, sondern ein normaler Bevollmächtigter. Dieser müsse zu seiner Legitimation eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegen. Die vorgelegte Kopie der notariellen Urkunde reiche insofern nicht aus, da nur die Ausfertigung der notariellen Vollmacht das Original im Rechtsverkehr vertrete.
11Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 04.04.2024 dem Landgericht Hagen als Beschwerdegericht vorgelegt. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Ansicht der Antragstellerin könne nicht gefolgt werden. Dass die Vollmacht im Mahnverfahren nicht nachgewiesen werden müsse, gelte auch, wenn der Prozessbevollmächtigte kein Rechtsanwalt sei. Vielmehr genüge auch dann, dass der Bevollmächtigte seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichere. Dies sei hier geschehen.
12Die Kammer hat der Antragstellerin mit Verfügung vom 15.04.2024 Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Reaktion der Antragstellerin ist nicht erfolgt.
13II.
14Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
151.
16Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO das statthafte Rechtmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts. Sie ist zudem form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO eingelegt worden.
172.
18Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurecht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
19Ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ist zurückzuweisen, wenn vor dem Erlass eines Vollstreckungsbescheids wirksam Widerspruch gemäß § 694 ZPO erhoben wurde. Das ist hier der Fall.
20Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist vorliegend am 12.01.2024 beim Amtsgericht eingegangen. Der Widerspruch ist auch wirksam. Dass er nicht von der Antragsgegnerin selbst unterzeichnet wurde, ist unschädlich. Denn der Widerspruch ist durch einen Bevollmächtigten eingelegt worden, der seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nach § 703 S. 2 ZPO versichert hat. Dies war vorliegend ausreichend.
21a)
22Gemäß § 703 S. 1 ZPO bedarf es im Mahnverfahren des Nachweises einer Vollmacht in Abweichung von § 80 ZPO nämlich nicht. Diese Vorschrift dient der Verfahrensvereinfachung und ist nicht auf Rechtsanwälte beschränkt (vgl. Dörndorfer, in: BeckOK-ZPO, 52. Edition, Stand: 01.03.2024, § 703, Rn. 1; Seibel, in: Zöller-ZPO, 35. Auflage 2024, § 703, Rn. 1; Schüler, in: MüKo-ZPO, 6. Auflage 2020, § 703, Rn. 1). Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift des § 703 ZPO dahingehend, dass sie nur für Rechtsanwälte gelte, ist kein Raum. Der Wortlaut spricht insofern lediglich allgemein von Bevollmächtigten; eine Einschränkung auf bestimmte Personengruppen ist nicht erkennbar. Dies ergibt sich auch aus § 78 Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach sich Parteien, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, auch von anderen Bevollmächtigten vertreten lassen können, die keine Rechtsanwälte sind. Beim Mahnverfahren besteht gemäß § 689 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 78 ZPO kein Anwaltszwang, sodass auch im Mahnverfahren andere Personen als Bevollmächtigte auftreten dürfen; die von der Antragstellerin vorgenommene Unterscheidung zwischen „Prozessbevollmächtigten“ und „normalen Bevollmächtigten“ kennt das Gesetz jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht.
23b)
24Erforderlich, aber auch ausreichend war demnach gemäß § 703 S. 2 ZPO, dass der Bevollmächtigte seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichert. Das Gesetz verlangt weder eine „anwaltliche“ noch eine „eidesstattliche“ Versicherung (vgl. Schüler, a.a.O., Rn. 4), sodass der – wie hier – auf dem unterschriebenen Widerspruchsformular aufgedruckte Satz „Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird versichert“ bereits ausreicht. Die Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ergibt sich daneben auch aus dem Zusatz „i.V.“, den der Bevollmächtigte auf dem Widerspruchsformular vor seine Unterschrift gesetzt hat (vgl. Seibel, a.a.O., Rn. 1; Schüler, a.a.O., Rn. 4).
25c)
26Soweit das Vorbringen der Antragstellerin als Rüge der Vollmacht nach § 88 Abs. 1 ZPO auszulegen sein könnte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Vorschrift des § 703 ZPO führt dazu, dass der Mangel der Vollmacht weder nach § 88 Abs. 1 ZPO gerügt werden kann noch gemäß § 88 Abs. 2 ZPO vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist, sofern der Bevollmächtigte kein Rechtsanwalt ist (vgl. Seibel, a.a.O., Rn. 1; Schüler, a.a.O., Rn 1).
27III.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
29O. |
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Referenzen
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- ZPO § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid 1x
- ZPO § 80 Prozessvollmacht 1x
- ZPO § 703 Kein Nachweis der Vollmacht 5x
- ZPO § 78 Anwaltsprozess 2x
- § 11 Abs. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung 1x
- ZPO § 88 Mangel der Vollmacht 3x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
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