Urteil vom Landgericht Hagen - 43 KLs 6/24
Tenor
Die Angeklagte wird wegen besonders schwerer Brandstiftung und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 25.090 Euro wird angeordnet.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 5, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2, 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB.
1
Gründe:
2I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten
31. Die heute x-jährige Angeklagte wurde in Z. geboren und ist W. Staatsangehörige. Sie wuchs bei ihren Eltern in G. als deren einziges Kind auf. Ihr Vater ist Gießer und ihre Mutter Hausfrau.
4Die Angeklagte wurde in G. regelgerecht eingeschult und besuchte nach der Grundschule zunächst die Hauptschule. Nach drei Jahren wechselte sie auf die Realschule, welche sie jedoch aus Leistungsgründen wieder verlassen musste. Zurück an der Hauptschule beendete sie diese im Alter von 16 Jahren mit dem erfolgreichen Abschluss der Klasse 10 Typ B. Sodann besuchte sie für die Dauer von zwei Jahren ein Berufskolleg und schloss dieses mit dem Fachabitur ab.
5Im Anschluss begann sie eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau, die sie jedoch wegen ihrer ersten Schwangerschaft unterbrechen musste und daher ein Jahr nach der Regelzeit beendete. Ihre älteste Tochter, D., kam im März 2003 zur Welt. Im Januar 2003 heiratete sie den Kindsvater, der ebenfalls W. Staatsbürger ist. 2005 kam ihr mittleres Kind, U., zur Welt. In den Jahren 2008 oder 2009 trennten sich die Eheleute. Beide Kinder verblieben bei der Angeklagten, die sodann über eine längere Zeit allein mit ihren Kindern lebte. Die Ehe wurde später geschieden. Die Angeklagte führt heute wieder ihren Geburtsnamen.
6Im Jahr 2018 lernte sie ihren neuen Lebensgefährten A. I. kennen. Aus dieser Beziehung ging die gemeinsame Tochter F. C. hervor, die im Dezember 2021 geboren wurde. Diese leidet unter Trisomie 21, weswegen eine Herz-Operation durchgeführt werden musste und ein ständiger sowie hoher Therapiebedarf besteht. Neben dem Lebensgefährten lebte über einen längeren Zeitraum auch dessen im Jahr 2010 geborener Sohn M. mit in der Wohnung der Angeklagten.
7In den Tagen nach dem Brandereignis kam es zur Trennung von dem Lebensgefährten, der seitdem mit seinem Sohn in K. lebt. Die Angeklagte hat zwischenzeitlich das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter übertragen bekommen. Ihre große Tochter D. absolviert derzeit eine Ausbildung; ihr Sohn U. wird im Oktober ein Studium beginnen. Seit dem Brandereignis bewohnt die Familie eine Wohnung in dem Haus, in dem auch die Eltern der Angeklagten eine Wohnung besitzen.
82. Die Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
9Das Amtsgericht G. verhängte gegen sie am 26.09.2022 wegen Betruges eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro. Gegenstand dieser Verurteilung war, dass die Angeklagte einen Mietvertrag über die Anmietung eines Festsaals zu einem Preis von 2.400 Euro unterzeichnete, obwohl sie nicht sicher in der Lage war den Betrag zu zahlen. Letztlich leistete sie nur die Vorauszahlung in Höhe von 500 Euro. Die Strafe ist vollständig vollstreckt.
103. In dieser Sache wurde die Angeklagte am 28.08.2024 vorläufig festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt O..
11II. Feststellungen zur Sache
12Die Angeklagte, die seit Jahren mit ihrem Lebensgefährten und den drei bzw. zeitweise vier Kindern eine Wohnung im Dachgeschoss des Hauses N.-straße N01 in G. bewohnte, hatte seit geraumer Zeit erhebliche Mietschulden bei ihrem Vermieter, dem Zeugen J.. Dieser hatte ihr bereits mehrfach fristlos gekündigt und schließlich nach Erwirkung eines Räumungstitels die Zwangsräumung betrieben. Nachdem ein Räumungstermin nach Zahlung eines Teilbetrages durch eine gemeinnützige Organisation wieder aufgehoben worden war, wurde aufgrund neuer Schulden ein erneuter Räumungstermin für den 23.06.2022 anberaumt.
13In der Zeit vom 20. bis zum 22.06.2022 informierte sich die Angeklagte im Internet mithilfe ihres Handys ausgiebig über die Ursachen und Folgen eines Haus-, insbesondere eines Dachstuhlbrandes. Ferner suchte sie nach einer Hausratversicherung mit Absicherung gegen Feuer, über die sie bis dahin nicht verfügte. Im Rahmen dieser Recherchen stellte die Angeklagte noch am 20.06.2022 einen Antrag auf Abschluss einer Hausratversicherung bei der R. über die Fa. Y.. Dieser Antrag wurde am 21.06.2022, was dem von der Angeklagten angegebenen gewünschten Versicherungsbeginn entspricht, angenommen und policiert. Die Versicherungssumme betrug 52.000 Euro.
14Am Morgen des 22.06.2022 hielt sich die Angeklagte jedenfalls ab 8:30 Uhr in ihrer Wohnung auf. Wenige Minuten vor 9:40 Uhr begab sie sich auf den Dachboden des Hauses unmittelbar über ihrer eigenen Wohnung und entzündete dort ein Feuer, das sich recht rasch vergrößerte. Damit bezweckte sie, die zu diesem Zweck zuvor abgeschlossene Hausratversicherung in Anspruch nehmen und dadurch ihre finanziellen Probleme lösen zu können. Um 9:40 Uhr verließ die Angeklagte das Haus.
15Ungefähr fünf Minuten später entdeckten zwei zufällig am Haus vorbeifahrende Sanitäter, die Zeugen S. und Q., sowie eine Streifenwagenbesetzung, bestehend aus den Zeugen POK B. und PK H., den bereits aus dem Dachstuhl des Hauses austretenden Rauch. Mit Hilfe des Eigentümers betraten und durchsuchten sie das Haus und fanden im Erdgeschoss die damals 89-jährige und in ihrer Mobilität eingeschränkte Hausbewohnerin X. AC. vor. Diese hatte den Brand noch nicht bemerkt, weswegen ihr aus dem Haus geholfen wurde. Weitere Personen befanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Haus. Gleiches gilt für den Hund der Familie der Angeklagten. Wiederum gut fünf Minuten später traf die Feuerwehr ein und begann mit den Löscharbeiten, welche insgesamt acht Stunden andauerten.
16Durch das Feuer wurde das Dach des Mehrfamilienhauses massiv geschädigt; teilweise stürzten die Dachbalken ein und die Dachziegel fielen auf den Dachboden. Unmittelbar über der Wohnung der Angeklagten brannte die Decke durch, sodass Schutt und Asche in die Wohnung fielen. In der Nachbarwohnung musste die Feuerwehr die Decke öffnen, um Glutnester abzulöschen. Im Übrigen wurden alle acht Wohnungen durch das Löschwasser erheblich geschädigt. Das gesamte Haus war unbewohnbar, womit die Angeklagte gerechnet hatte.
17Um 13:47 Uhr meldete die Angeklagte ihren Versicherungsschaden bei der OD. Versicherung, ohne jedoch mitzuteilen, dass sie das Feuer selbst gelegt hatte. Diese zahlte ihr zunächst zeitnah eine Anzahlung in Höhe von 5.000 Euro und einige Monate später abschließend einen weiteren Betrag von 20.090 Euro für den der Angeklagten durch das Feuer entstandenen Schaden. Ein Anspruch auf die Versicherungsleistung besteht jedoch bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht, was der Angeklagten auch bewusst war.
18Der Zustand der Unbewohnbarkeit dauert bis heute an. Der Eigentümer, der Zeuge J., streitet noch mit seiner Versicherung über die genaue Schadenshöhe. Er geht von einem Gesamtbetrag von ca. 1,6 Mio. Euro aus, wovon ca. 1 Mio. Euro bereits reguliert sind. Auch den Mietern entstehen derzeit teilweise erhebliche Mehrkosten für ihre vorübergehenden Unterkünfte, so der inzwischen 91 Jahre alten Bewohnerin X. AC. monatlich zusätzlich 900 Euro, dem als Zeugen gehörten Rentner GD. FO. monatlich zusätzlich 600 Euro.
19III. Beweiswürdigung
20Die Feststellungen zur Person beruhen im Wesentlichen auf den eigenen Angaben der Angeklagten sowie ergänzend auf dem verlesenen Urteil des AG G. vom 26.09.2022 (Az. 51 Ds-201 Js 397/21-75/22).
21Zur Sache hat sich die Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht eingelassen. Am Tattag wurde die Angeklagte durch KOK KK. als Zeugin vernommen. Dieser gab im Rahmen der Hauptverhandlung als Zeuge an, dass die Angeklagte unter anderem ausgesagt habe, sie habe um 9:00 Uhr einen Friseur am SQ.-straße aufgesucht und sich daher zum Zeitpunkt der etwaigen Brandentstehung nicht am Tatort aufgehalten.
22Die Angeklagte wird durch die von der Kammer erhobenen Beweise eindeutig überführt.
23Ausgangspunkt hierfür ist zunächst das Gutachten des Brandsachverständigen LO., der seine Ergebnisse in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert hat.
24Dieser hat zunächst erläutert, dass auf Basis der Brandschäden von einer Brandentstehung auf dem Dachboden oberhalb der südlichen Wohnung, die nach den Angaben verschiedener Zeugen von der Angeklagten bewohnt wurde, auszugehen sei. Diese Einschätzung beruhe auf dem festgestellten Schadensbild, das der Sachverständige anschaulich anhand der in seinem Gutachten enthaltenen Lichtbilder, die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen wurden, beschrieben hat. Zwar seien auf dem gesamten Dachstuhl Brandschäden vorhanden. Im Bereich oberhalb der südlichen Wohnung habe das Brandereignis jedoch am stärksten gewirkt. Hier sei es unter anderem zum Durchbrand in die darunterliegende Wohnung und einer Verwaffelung großer Holzbalken gekommen. In der nördlichen Wohnung hingegen seien die Beschädigungen der Decke lediglich auf die Löschmaßnahmen der Feuerwehr zurückzuführen.
25Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass auf Basis des festgestellten Brandentstehungsortes sodann die Brandursache anhand von zwei Hypothesen – technischer Defekt oder Brandstiftung – untersucht worden sei.
26Hier könne eine technische Ursache praktisch ausgeschlossen werden. Es seien auf dem Dachboden ohnehin nur wenige Komponenten an Gebäudeelektrik vorhanden, die sich auf die Beleuchtung des Dachbodens beschränkten. Es sei jedoch weder ein Hinweis auf einen technischen Defekt feststellbar gewesen, noch hätten sich diese Komponenten überhaupt im Bereich der Brandentstehung befunden. Auf Nachfrage ergänzte er, dass sich zwar weitere kabelgebundene Geräte auf dem Dachboden befunden hätten, diese jedoch nicht angeschlossen gewesen seien. Batteriegebundene Geräte habe er im und um den Entstehungsbereich des Brandes nicht auffinden können. Ebenso seien Spuren eines Verpuffungs- oder Explosionsereignis nicht feststellbar gewesen, was die Konsequenz einer Brandverursachung durch Gas wäre.
27Es verbleibe daher nur die Möglichkeit einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Brandstiftung. Eine gesicherte Differenzierung sei hierbei nicht möglich, da insoweit keine weiteren Hinweise hätten aufgefunden werden können. Dies sei auch grundsätzlich, insbesondere bei einem derartigen Vollbrand nebst erheblichem Löschwassereinsatz, nicht ungewöhnlich und könne nicht als ein Indiz für eine bestimmte Begehungsweise gewertet werden. So seien hinsichtlich beider Varianten diverse Möglichkeiten der Brandentstehung denkbar, welche keine Spuren hinterlassen. Auf Nachfrage mit Blick auf sein schriftliches Gutachten erklärte er, dass angesichts der Örtlichkeit eine gewisse Tendenz für eine vorsätzliche Brandverursachung bestehe. Denn es handle sich um einen Ort, der selten aufgesucht und mangels aufgefundener Zigarettenkippen wohl auch nicht üblicherweise zum Rauchen benutzt werde.
28Daneben sei auch die Dauer der Brandentstehung bzw. -ausbreitung aufgrund der unklaren Brandverursachung nicht exakt zu bestimmen. Ein Zeitraum von fünf bis zehn Minuten sei aber durchaus realistisch.
29Aufbauend auf diesen schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen LO. gründet sich die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft der Angeklagten in Form einer vorsätzlichen Brandstiftung insbesondere auf die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Browserverläufe und Standortdaten ihres Mobiltelefons.
30Am deutlichsten spricht für die Täterschaft der Angeklagten der auf ihrem Handy festgestellte Browserverlauf für die Zeit vom 20.06.2022 bis zum Morgen des 22.06.2022. So besuchte sie unter anderem Seiten wie „Brandschaden: Unterbringungskosten / Hotelkosten – zahlt Versicherung“, „Hausratversicherung mit Absicherung Feuer“, „Wohnungsbrand: Was du im Brandfall tun musst und wer zahlt“, „Wohnzimmer brennt aus“, „Dachwohnung – wohin wenn es brennt“, „Wenn unter, neben oder über mir eine Wohnung brennt spüre ich ebenfalls Hitze?“, „Können ausgesteckte Kabel anfangen zu brennen?“, „Können Sachen auf der Heizung anfangen zu brennen?“, „Brand durch Wohnungswand“, „Brandschutzratgeber: Häufige Brandursachen in der Wohnung“, „Brandgefahr auf Speichern und in Kellern“, „Wenn der Funke überspringt: Brandgefahr auf dem Dachboden“, „Was passiert jetzt mit mir nach dem Brand? (Recht, Polizei, Rechtsanwalt)“, „5 häufige Brandursachen für Wohnungsbrände“, „Nach dem Brand – und dann?“, „Vorsicht leicht entflammbar: Brandgefahr beim Möbelölen“, „Dachstuhlbrand“.
31Ihre Anwesenheit im Haus ergibt sich aus den Standortdaten ihres Mobiltelefons, wonach sie sich mindestens seit 8:30 Uhr im bzw. am Haus befand und sich erst ab 09:40 Uhr in Richtung Innenstadt bewegte. Zu dem Zeitpunkt muss es bereits gebrannt haben, da der Brand bereits fünf Minuten später entdeckt wurde; sie entfernte sich mithin unmittelbar nach der Brandlegung und noch vor der Brandentdeckung vom Tatort. Die Standortdaten widerlegen damit auch die gegenüber der Polizei geäußerte Angabe der Angeklagten, dass sie sich um 9:00 Uhr zu einem Friseur begeben habe.
32Die Browserverläufe sowie die Standortdaten auf dem Handy der Angeklagten sind ihr nach Überzeugung der Kammer sicher zuzurechnen. Sie selbst gab das Handy im Rahmen ihrer Vernehmung bei der Polizei am Nachmittag des Brandtages ab, war also zumindest zu diesem Zeitpunkt in dessen Besitz.
33Der Lebensgefährte der Angeklagten scheidet als Urheber des Browserverlaufs, der viele relativ komplexe deutschsprachige Themengebiete enthält, aus, da er nach Aussagen der Zeugin NO. vom Jugendamt der Stadt G. sowie des Zeugen KOK KK. über nur geringfügige Deutschkenntnisse verfügt. Die Zeugin NO. ist dem Lebensgefährten am Nachmittag des Brandtages in der Wohnung der Eltern der Angeklagten begegnet, als sie sich um das Wohl der Kinder kümmerte, und hat bekundet, dass er schlecht Deutsch sprach. Der Zeuge KOK KK. war dem Lebensgefährten der Angeklagten in einer anderen Angelegenheit im April oder Mai desselben Jahres, also wenige Monate zuvor, begegnet und hat bekundet, dass dieser „so gut wie kein Deutsch“ sprach und die Angeklagte als Dolmetscherin hinzugezogen werden musste.
34Auch die Kinder der Angeklagten können als mögliche Handynutzer ausgeschlossen werden. Zum einen ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie sich unmittelbar vor dem Brand am Ausbildungsplatz bzw. in der Schule befunden haben. Zum anderen haben beide – im Gegensatz zu der Angeklagten – kein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Abschluss einer Hausratversicherung zugunsten ihrer Mutter sowie an der Brandlegung.
35Angesichts dieser eindeutigen Beweislage und der vom Sachverständigen LO. beschriebenen Vielzahl denkbarer Arten einer Brandstiftung vermag auch das im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Behördengutachten des LKA GK. (Sachverständige Dr. TS. PN.) vom 12.08.2022, wonach keine besonderen Rückstände an Händen oder Oberbekleidung der Angeklagten feststellbar waren, nichts an der Überzeugung des Gerichts zu ändern, da solche Rückstände nicht zwingend zu erwarten sind.
36Für die Täterschaft der Angeklagten sprechen daneben weitere Indizien. Hierbei ist zunächst der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Brand und weiteren Ereignissen zu nennen. So schloss die Angeklagte zum einen nur zwei Tage vor dem Brandereignis die später in Anspruch genommene Hausratversicherung ab. Zum anderen war die Zwangsräumung der Wohnung der Angeklagten für den Folgetag anberaumt.
37Weiter hält es die Kammer für bemerkenswert, dass bei der Durchsuchung des Gebäudes durch die Sanitäter und Polizeibeamten in der Wohnung der Angeklagten niemand anwesend war. Denn ausweislich der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen HA., FO. und J. hielten sich insbesondere der Lebensgefährte und der Hund sonst stets im Gebäude auf. So berichtete die Zeugin HA., dass sich der Hund der Familie immer in der Wohnung aufgehalten habe; er sei auch alleine dort gewesen. Hiervon sei auch nicht für das Gassigehen abgewichen worden, da der Hund hierfür lediglich vor die Hauseingangstür gebracht worden sei. Auch der Lebensgefährte habe sich vormittags stets im Haus aufgehalten, da er nicht berufstätig gewesen sei, sondern allenfalls eine gewisse Zeit lang nachts bzw. früh morgens Zeitungen ausgetragen habe. In gleicher Weise schilderte der Zeuge FO., dass „komischerweise“ der Hund nicht da gewesen sei. Dies sei ungewöhnlich gewesen, da insbesondere der Lebensgefährte der Angeklagten und der Hund sich eigentlich stets in der Wohnung aufgehalten hätten. Auch der Zeuge J., der während des Brandereignisses vor Ort war, gab im Rahmen seiner Vernehmung an, dass die Wohnung im Normalfall immer besetzt gewesen sei und es noch dazu den Hund gegeben habe.
38Die Feststellungen zum unmittelbaren Einsatzgeschehen ab Entdeckung des Brandes inklusive der Durchsuchung des Gebäudes folgen aus den Aussagen der Zeugen POK B. und PK H., der Zeugen S. und Q. sowie des Zeugen TL. als Einsatzleiter der Feuerwehr. Der Zeuge POK B. vermochte dabei den Entdeckungszeitpunkt des Brandes anhand der ihm vorgehaltenen Anzeige genau zu konkretisieren, da es sich bei der dort systembedingt vermerkten Zeit von 9:46 Uhr um den Zeitpunkt des Funkspruchs des Streifenwagens unmittelbar nach der Brandentdeckung handle.
39Die festgestellten unmittelbaren Schäden des Brandes ergeben sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Zeugen KOK B. sowie dessen Aussage und aus den bereits dargelegten Ausführungen des Sachverständigen LO. und dessen Lichtbildern. Im Übrigen folgen die Schäden aus den glaubhaften Aussagen der geschädigten Zeugen HA., FO. und insbesondere des Zeugen J. als Eigentümer des Hauses. Dieser äußerte sich auch glaubhaft zum Schaden seiner als Mitbewohnerin ebenfalls geschädigten Schwester X. AC., den jahrelangen Mietschulden der Angeklagten und dem drohenden Termin zur Zwangsräumung.
40Die Feststellungen zum Abschluss des Versicherungsvertrages sowie der Inanspruchnahme der Versicherung folgen aus der Aussage des Versicherungsmitarbeiters, des Zeugen WE., seiner ergänzenden E-Mail vom 28.08.2024, welche mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten verlesen wurde, sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens eingefügten Vertrags- und Regulierungsunterlagen.
41Mit einer möglichen Unbewohnbarkeit des Hauses musste die Angeklagte bereits deswegen rechnen, weil sie im Rahmen ihrer Internet-Recherche unter anderem auf einen Artikel des Hamburger Abendblattes stieß, dessen Titel sich entnehmen ließ, dass ein Mehrfamilienhaus infolge eines Dachstuhlbrands unbewohnbar wurde.
42IV. Rechtliche Würdigung
43Die Angeklagte hat sich zum einen wegen einer besonders schweren Brandstiftung nach §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, weil sie ein Gebäude in Brand setzte und durch die Brandlegung teilweise zerstörte, das der Wohnung von Menschen dient, und zusätzlich bei der Brandlegung in der Absicht handelte, eine andere Straftat – den Betrug der Versicherung – zu ermöglichen.
44Ferner hat sie sich durch die Meldung des Schadensereignisses, von dem sie wusste, dass sie es selbst vorsätzlich herbeigeführt und deshalb keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung hatte, zusätzlich wegen eines besonders schweren Falles des Betruges nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StGB strafbar gemacht, weil sie einen Versicherungsfall vortäuschte, nachdem sie zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt und durch die Brandlegung teilweise zerstört hat.
45Die Taten stehen in Tatmehrheit zueinander, denn der Umstand, dass die zunächst vorgenommene Brandlegung die Voraussetzungen für den später zu begehenden Betrug gegenüber dem Versicherungsunternehmen schaffen sollte, genügt nicht für die Annahme von Tateinheit (MüKo-StGB/Hefendehl, 4. Aufl. 2022, § 263 Rn. 1256).
46V. Strafzumessung
471. Der Strafrahmen ist hinsichtlich der ersten Tat § 306b Abs. 2 StGB zu entnehmen und beträgt Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren.
48Für die Angeklagte sprach, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft war. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagte aufgrund der schweren Erkrankung ihrer jüngsten Tochter eine erhöhte Haftempfindlichkeit aufweist und sich aufgrund der für den nächsten Tag anberaumten Zwangsräumung in einer Ausnahmesituation befand.
49Gegen die Angeklagte sprach zunächst die deutlich erhöhte Gefährlichkeit der Tat, da es sich bei dem in Brand gesetzten Gebäude nicht um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt, sondern um ein Mehrfamilienhaus mit einer größeren Anzahl von potenziell gefährdeten Bewohnern. Eine besondere Gefährlichkeit manifestierte sich dabei insbesondere in Bezug auf die zum Tatzeitpunkt 89-jährige Mitbewohnerin X. AC., welche sich zum Zeitpunkt des Brandes im Haus aufhielt und aufgrund ihres Alters unter körperlichen Einschränkungen litt. Die eingeschränkte Mobilität der Mitbewohnerin war der Angeklagten aufgrund des jahrelangen Zusammenlebens bekannt; mit ihrer Anwesenheit im Haus während der Brandlegung musste die Angeklagte zumindest rechnen. Ferner wirkt sich der hohe, durch die Brandstiftung verursachte finanzielle Schaden des Hauseigentümers, der anderen Mieter sowie ihrer jeweiligen Versicherungen strafschärfend aus. Ebenso sind die erheblichen persönlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, welche die anderen Mieter durch den Verlust ihrer Wohnungen erlitten haben.
50Unter Berücksichtigung aller genannten Gesichtspunkte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
51sieben Jahren
52für tat- und schuldangemessen erachtet.
532. Die Strafe für den Betrug hat die Kammer dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen.
54Die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StGB liegen grundsätzlich vor, denn die Angeklagte hat einen Versicherungsfall vorgetäuscht, nachdem sie zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert durch Brandlegung zerstört hat.
55Die durch die Erfüllung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StGB indizierte Annahme eines besonders schweren Falles wird bei der gebotenen Gesamtschau der strafzumessungserheblichen, für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände nicht entkräftet.
56Insofern spricht hier bereits die Höhe des bei der Hausratversicherung verursachten Schadens von 25.090 Euro gegen die Annahme einer Ausnahme vom Regelfall. Gegen die Angeklagte sprach ferner, dass sie – gegenüber dem Durchschnittsfall der denkbaren Fälle – insoweit besonders planvoll und damit verwerflich vorgegangen ist, als dass sie zwei Tage vor der Brandlegung erst noch den Versicherungsvertrag zum Zwecke des späteren Betruges abgeschlossen hat.
57Für die Angeklagte sprach zwar auch hier, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft war und dass sie aufgrund der schweren Erkrankung ihrer jüngsten Tochter eine erhöhte Haftempfindlichkeit aufweist und sich aufgrund der für den nächsten Tag anberaumten Zwangsräumung in einer Ausnahmesituation befand. Diese für sie günstigen Umstände führen jedoch insgesamt nicht zur Annahme einer Ausnahme vom Regelstrafrahmen.
58Unter nochmaliger Berücksichtigung aller schon genannten für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer für den Betrug bei einer Gesamtabwägung eine Freiheitsstrafe von
59einem Jahr und sechs Monaten
60für tat- und schuldangemessen.
613. Bei zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten und der einzelnen Straftaten und unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer die Erhöhung der Einsatzstrafe von sieben Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
62sieben Jahren und sechs Monaten
63für tat- und schuldangemessen. Dabei hat das Gericht insbesondere zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass Brandstiftung und Betrug einerseits in einem engen tatsächlichen Zusammenhang zueinanderstehen, sich aber andererseits auch durch die Ermöglichungsabsicht bei der Brandstiftung bzw. das Vortatverhalten bei dem besonders schweren Fall des Betruges wechselseitig qualifizieren. Ferner war zugunsten der Angeklagten in Rechnung zu stellen, dass die durch das Amtsgericht G. verhängte, eigentlich gesamtstrafenfähige Geldstrafe bereits vollstreckt war und eine nachträgliche Gesamtstrafe mithin nicht mehr gebildet werden konnte.
64VII. Einziehung
65Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Nach § 73 Abs. 1 StGB ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch seine rechtswidrigen Taten oder für diese erlangt hat, mithin in diesem Fall der durch die Angeklagte von der Hausratversicherung erlangte Betrag in Höhe von 25.090 Euro.
66VIII. Kostenentscheidung
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
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