Urteil vom Landgericht Halle (2. Strafkammer) - 2a Ns 4/13, 2a Ns 965 Js 8416/12 (4/13)

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Halle wird das Urteil des Amtsgerichts Halle vom 16. April 2013 - 321 Cs 956 Js 8416/12 - im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt wird.

Das als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten beider Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen der Landeskasse sowie seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

- Angewandte Vorschriften: §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1, 59 Abs. 1 Ziffer 7 LFGB, 53 StGB -

Gründe

I.

1

Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts H vom 16. April 2013 – 321 Cs 956 Js 8416/12 – wegen Verstoßes gegen das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 € und in die Kosten des Verfahrens verurteilt. Das Urteil wurde in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündet.

2

Mit einem am 18. April 2013 beim Amtsgericht H eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers legte der Angeklagte gegen das Urteil Rechtsmittel ein.

3

Die Staatsanwaltschaft H legte mit Zuschrift vom 23. April 2013, eingegangen am 24. April 2013, Berufung gegen das Urteil ein. Diese begründete sie mit Vermerk vom 13. Mai 2013.

4

Mit einem am 5. Juni 2013 beim Amtsgericht H eingegangenen Telefax teilte der Verteidiger mit, dass das Rechtsmittel des Angeklagten als Revision geführt werden solle und begründete diese. Nachdem der Kammervorsitzende der Staatsanwaltschaft die Revisionsschrift zugestellt hatte, hielt diese an ihrer Berufung fest und beantragte, einen Termin zur Berufungsverhandlung anzuberaumen.

5

Die Revision des Angeklagten ist als Berufung zu behandeln (§ 335 Abs. 3 Satz 1 StPO). Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist dagegen zulässig und begründet.

II.

6

Der Angeklagte, der indischer Herkunft ist, war von 1995 bis 2002 mit einer deutschen Frau verheiratet. Die Ehe wurde im Jahre 2002 geschieden. Der Angeklagte erlangte im Jahre 2001 die deutsche Staatsbürgerschaft durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde der Stadt H. Er war bis August 2013 Inhaber des Unternehmens „O“ in der L in H. Dieses Unternehmen hatte er von 2005 bis 2013 gewerblich betrieben. Es wurden sowohl an Ort und Stelle als auch zum Außer-Haus-Verkauf italienische, türkische, griechische, mexikanische, chinesische, thailändische und indische Gerichte angeboten.

7

Seit Ende Mai 2013 betreibt der Angeklagte das Restaurant „G“ am U in H. Der Angeklagte hat ein Kind im Alter von 12 Jahren, welches mit in seinem Haushalt lebt. Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben für das 2. Quartal 2013 in der Umsatzsteuervoranmeldung für sein Unternehmen Umsätze in Höhe von 9.000 € erklärt. Sein Nettoeinkommen gibt der Angeklagte mit 500 € monatlich an.

8

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

III.

9

Die Kammer hat folgende Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Sachverhalt getroffen:

10

Das Unternehmen „O“ (im Internet auch unter der Bezeichnung www.p-online.de beworben) stand von Anfang an unter besonderer Beobachtung der Lebensmittelüberwachungsbehörde der Stadt H, vorwiegend aus Gründen mangelnder Hygiene in den Betriebsräumen. Mehrfach, so auch am 10. März 2011 fiel den Zeugen K und K auf, dass der Angeklagte auf ausliegenden Flyern und einem Aushang an der Wand im Gastraum Gerichte anbot, welche angeblich Feta oder Fetakäse enthielten, obwohl der Angeklagte nach augenscheinlicher Prüfung und nach eigenen Angaben keinen Fetakäse vorhielt.

11

Als Feta oder Fetakäse darf nur weißer Tafelkäse bezeichnet werden, der in einer Lake konserviert und traditionell und ausschließlich aus Schafmilch oder einer Mischung aus Schaf- und Ziegenmilch hergestellt worden ist, wobei der Anteil an Ziegenmilch 30 % nicht übersteigen darf. Als geografisches Gebiet, in dem Feta hergestellt wird, sind Makedonien, Thrakien, Epirus, Thessalien, Zentralgriechenland, Peloponnes und Lesbos definiert. Kurz gesagt muss Fetakäse also entweder reiner Schafskäse oder Käse aus Schaf- und Ziegenmilch sein, wobei der Anteil an letzterer 30 % nicht übersteigen darf, er muss in einer Lake konserviert sein und muss aus Griechenland stammen.

12

Der Angeklagte wurde von den Zeugen K und K mehrfach abgemahnt, er solle entweder die Bezeichnung Feta bzw. Fetakäse in den Speisekarten und Aushängen streichen oder tatsächlich Fetakäse anbieten und verwenden. Es fanden in der Vergangenheit immer wieder Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachungsbehörde der Stadt H statt. In einem Kontrollbericht dieser Behörde vom 10. März 2011, welchen der Angeklagte zur Kenntnis nahm, wurde ausdrücklich vermerkt, dass auf der Angebotstafel und in den aktuellen Flyern die Bezeichnungen Feta und Schafskäse zu entfernen seien.

13

In einer groß angelegten Aktion am 13. Februar 2012 seitens der Lebensmittelüberwachung nahmen etwa 10 bis 12 Personen teil, und zwar die Zeugen Dr. S, T, K und K sowie mehrere Polizeibeamten und mehrere Bedienstete des Ordnungsamtes der Stadt H. Die Lebensmittelüberwachungsbehörde fürchtete Widerstand seitens des Angeklagten oder seines Personals, da der Angeklagte in der Vergangenheit entweder selbst oder einer seiner Angestellten bedrohlich oder beleidigend auf die Zeuginnen T und K eingewirkt hatte.

14

An diesem Tage stellte das Amt für Lebensmittelüberwachung der Stadt H massive hygienische Mängel fest, u. a. massiven Kakerlakenbefall. Fetakäse wurde nicht vorgefunden. Auf Nachfrage verneinte der Angeklagte gegenüber den Kontrollbeamten, Fetakäse vorrätig zu haben. Die Zeuginnen T, Dr. S und K fanden in der Küche eine geöffnete Blechdose, welche innen verschmutzt war und in einer milchigen und Verschmutzung enthaltenden Flüssigkeit zwei Stück weißen Weichkäse enthielt. Die Dose trug die Aufschrift „weißer Käse nach mediterraner Art (Weichkäse)“ sowie „hergestellt in Dänemark“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Farbfotos der geöffneten Käsedose gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Band II Blatt 103 d. A. (Lichtbild lfd. Nr. 1 geöffnete Käsedose und Lichtbild lfd. Nr. 2 geöffnete Käsedose) sowie Band II Blatt 104 d. A. (Lichtbild Nr. 3 geöffnete Käsedose, Lichtbild lfd. Nr. 4 geöffnete Käsedose) sowie Band II Blatt 105 d. A. (Lichtbild lfd. Nr. 5 geöffnete Käsedose und Lichtbild lfd. Nr. 6 geöffnete Käsedose) sowie auf ein Schwarz-weiß- Foto, welches in vergrößerter Form die Aufschrift der nämlichen Käsedose zeigt, in Band II Blatt 6 d. A. Bezug genommen. Diese Fotos wurden sämtlichst mit den Zeugen Dr. S, T, K und K, den damaligen Bediensteten der Lebensmittelüberwachungsbehörde, in Augenschein genommen.

15

Der Anbruch aus der eben beschriebenen Käsedose wurde vom Amt für Veterinär- und Lebensmittelüberwachung der Stadt H an das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt zur Untersuchung eingesandt. Diese Behörde stellte fest, dass es sich um wenig aromatischen Käse mit Fremdgeruch und Fremdgeschmack mit blassgelber Farbe handele und dass Kuhmilchprotein positiv nachweisbar sei, jedoch weder Ziegen- noch Schafmilchproteine. Deshalb steht fest, dass es sich um Käse aus Kuhmilch und keinen Fetakäse handelte.

16

Das Amt für Lebensmittelüberwachung der Stadt H wiederholte am 3. April 2012, am 3. Mai 2012, am 7. Juni 2012 und am 2. Juli 2012 die Kontrollen beim Angeklagten. Es wurde wiederum festgestellt, dass der Angeklagte an der Wand hinter der Theke neben dem Dönergrill auf einer Preistafel und im Thekenbereich des Betriebes in einem Flyer verschiedene Gerichte, nämlich Döner mit Feta und Hirtensalat mit Feta anbot, obwohl er nachweislich keinen Fetakäse vorrätig hielt, was auch auf Nachfrage von Seiten des Angeklagten gegenüber den Kontrolleuren der Lebensmittelüberwachung bestätigt wurde.

17

Auch am 14. März 2013, dem Tag des Beginns der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in dieser Sache vor dem Amtsgericht H, wurde eine Kontrolle durch das Amt für Lebensmittelüberwachung der Stadt H beim Angeklagten durchgeführt. Dabei stellte die Zeugin T fest, dass der Angeklagte auf Flyern sowie im Aushang an der Wand und am Fenster wiederum Fetakäse anbot, jedoch weder Fetakäse vorgefunden noch auf Nachfrage vorgezeigt werden konnte. Da die Zeugin T wiederum verlangte, dass in den Flyern und Aushängen nicht weiter die Bezeichnung Fetakäse enthalten sein dürfe, nahm daraufhin entweder der Zeuge S oder der Zeuge S einen dicken schwarzen Stift („Eddingstift“) und strich bei allen betroffenen Speisen den Zusatz „Feta“.

18

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H in dieser Sache Kopien von drei Rechnungsduplikaten der M Großhandel GmbH vom 27. Februar 2012, 7. April 2012 und 16. Mai 2012 vorgelegt. Darin ist unter Artikelnummer 4047957 jeweils 200 Gramm Edeka-Feta aufgeführt. Diese Rechnungskopien sind verfälscht worden, was der Angeklagte auch wusste. Tatsächlich hat die M Großhandel GmbH Rechnungsdaten Rechnungen ausgestellt zu Artikelnummer 4047957, wobei die Artikelbezeichnung jedoch richtigerweise lautet „Topkauf H-Küchensahne 20 % 1 kg“.

IV.

19

Der Angeklagte hat sich eingelassen, Fetakäse auf Wunsch vorrätig gehalten zu haben. Hierzu hat er die in den Feststellungen beschriebenen Kopien von Rechnungsduplikaten vorgelegt. Er habe jedenfalls im Jahre 2012 nur Speisekarten verwendet, auf denen keine Gerichte mit dem Zusatz Feta oder Fetakäse gewesen seien. Der insbesondere von der Lebensmittelüberwachungsbehörde beanstandete Flyer (Band II Blatt 5; Band II Blatt 68 d. A.) habe für seinen Betrieb in der L nicht gegolten, was auch daraus ersichtlich sei, dass sich darauf die Anschrift R 30 in H befinde. Der dortige Imbiss sei gar nicht eröffnet worden, so dass die Karten nie zur Verwendung gekommen seien.

20

Zudem macht der Angeklagte geltend, dass er sich aus Rechtsgründen nicht strafbar gemacht habe. Eine Irreführung von Verbrauchern sei ihm nicht anzulasten. Der Verbraucher habe keine konkrete und übereinstimmende Vorstellung, was genau Fetakäse sei, wie dieser in der EU-Verordnung definiert sei. Insoweit meint er, dass zu Beweiszwecken ein Sachverständiger eine repräsentative Verbraucherbefragung durchführen müsse.

V.

1.

21

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass der Angeklagte keine Vorstrafen hat. Letzteres folgt ebenfalls aus der in der Hauptverhandlung gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 1. August 2013.

2.

22

Die Feststellung, dass, seit wann und bis wann der Angeklagte das Unternehmen „O“ betrieben hat, folgt aus dessen insoweit glaubhafter Einlassung. Im Übrigen ist die Einlassung des Angeklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.

3.

23

Die Zeugin Dr. S, Amtstierärztin und Abteilungsleiterin im Amt für Lebensmittelüberwachung der Stadt H hat bekundet, dass der Angeklagte sowohl in hygienischer Hinsicht als auch im Hinblick auf nicht vorrätig gehaltenen Fetakäses trotz entsprechenden Angebotes in den Speisekarten wiederholt aufgefallen sei. Es sei im Jahre 2007 bereits einmal zu einer Schließung gekommen. Es hätten im Hinblick auf den Befall mit Kakerlaken desaströse Zustände geherrscht. Da der Angeklagte regelmäßig recht aggressiv aufgetreten sei und auch die Kontrollbeamten beleidigt oder der Angeklagte oder einer seiner Angestellten die Beamten bedroht habe, seien immer mindestens zwei Kontrolleure zu ihm gegangen. Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 sei ihm das Herstellen von unverpackten Lebensmitteln per Untersagungsverfügung verboten wurden. Am 13. Februar 2012 habe eine Großkontrolle stattgefunden, an der auch die Zeugin selbst als Amtschefin teilgenommen habe. Es seien außer ihr die Zeuginnen T und K sowie der Zeuge K, mindestens zwei Bedienstete des städtischen Ordnungsamtes sowie mindestens vier Polizisten mit dabei gewesen. Zweck dieser Kontrolle sei es gewesen, die Einhaltung der Untersagungsverfügung zu überprüfen. Es seien wiederum massive hygienische Mängel festgestellt worden. Es seien mehrere Proben entnommen wurden und zahlreiche Lichtbilder zwecks Dokumentation gefertigt worden. Diese Lichtbilder sind mit der Zeugin in Augenschein genommen worden, u. a. die bereits oben beschriebenen Lichtbilder einer geöffneten Käsedose mit weißem Käse nach mediterraner Art (Weichkäse). Es sei an diesem Tage kein Fetakäse im Betrieb des Angeklagten vorgefunden worden, obwohl ein Flyer im Thekenbereich Fetakäse bei verschiedenen Gerichten ausgewiesen habe. Die entnommene Probe sei vom Landesamt für Verbraucherschutz in H untersucht worden und es sei festgestellt worden, dass es sich nicht um Fetakäse, sondern um Kuhmilchkäse gehandelt habe. Die Zeugin hat des Weiteren bekundet, dass auch an der Wand eine Speisekarte angebracht gewesen sei, welche Fetakäse ausgewiesen habe. Der Flyer im Thekenbereich sei bei der Kontrolle am 13. Februar 2012 ins Amt mitgenommen worden. Es handele sich um die in Band II Blatt 4 und 5 d. A. kopierte Speisekarte. Diese habe im Thekenbereich gelegen, und zwar für Kunden ohne Weiteres ersichtlich und greifbar im vorderen Bereich der Theke.

24

Die glaubhafte Aussage der Zeugin Dr. S, an deren persönlicher Glaubwürdigkeit die Kammer keinen Zweifel hegt, wurde mit der Einlassung des Angeklagten konfrontiert, dass sich ein Flyer nicht auf der Kunden zugewandten Seite im vorderen Bereich des Tresens, sondern neben dem Telefon im inneren Bereich der Theke befunden habe. Dies hat die Zeugin klar und eindeutig verneint und hat anhand einer vom Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung gefertigten Skizze beschrieben, wo der Flyer sich befunden habe, nämlich im vorderen Bereich der Theke.

4.

25

Die Zeugin T, Lebensmittelchemikerin bei der Stadt H, hat ganz ähnlich ausgesagt. Auch sie hat die Einlassung des Angeklagten nicht bestätigt. Sie hat glaubhaft bekundet, beim Angeklagten 17 Kontrollen durchgeführt zu haben. Es seien oft gravierende hygienische Mängel festgestellt worden. Sie habe bei sämtlichen Kontrollen noch nie Fetakäse beim Angeklagten vorgefunden. Da sich am 2. Februar 2012 ein extremer Kakerlakenbefall im Betrieb des Angeklagten ergeben habe, sei im Anschluss an eine Untersagungsverfügung am 13. Februar 2012 wiederum eine umfangreiche Kontrolle durchgeführt worden, und zwar mit vier Beamten der Lebensmittelüberwachung, vier Polizisten und vier Bediensteten des Ordnungsamtes zuzüglich einer Praktikantin. Weitere Kontrollen habe die Zeugin am 3. April, 3. Mai, 7. Juni und 2. Juli 2012 durchgeführt. Dieses seien jeweils Plankontrollen gewesen. Jedes Mal habe das Problem bestanden, dass der Angeklagte keinen Fetakäse vorrätig gehalten habe, auch auf Nachfrage keinen habe vorzeigen können. Jedes Mal seien jedoch in den Speisekarten, nämlich den ausgelegten Flyern und in einem Aushang rechter Hand vom Eingang über dem Dönerspieß Speisen mit Fetakäse verzeichnet gewesen. Selbst noch am 14. März 2013 sei dies so gewesen. Jedes Mal sei der Angeklagte abgemahnt worden mit dem Hinweis, entweder Fetakäse zu kaufen und vorrätig zu halten oder keine Gerichte mit Fetakäse mehr anzubieten. Am 14. März 2013 sei auf den Hinweis, nicht mehr mit Fetakäse zu werben, im Beisein der Zeugin seitens eines Mitarbeiters des Angeklagten mit einem dicken Edding-Stift das Wort Fetakäse jeweils in den Aushängen gestrichen worden. Der betreffende Mitarbeiter sei entweder S oder S gewesen, dies wusste die Zeugin nicht mehr. Auch am 13. Februar 2012 sei die Zeugin T dabei gewesen. Es sei eine Probe mutmaßlichen Weichkäses nach mediterraner Art genommen worden, diese sei im Landesamt für Verbraucherschutz untersucht worden. Es habe sich herausgestellt, dass es sich nicht um Fetakäse gehandelt habe. Es sei an dem 13. Februar 2012 die Speisekarte mitgenommen worden, welche auf der Kundentheke gelegen habe. Auch die Zeugin T hat anhand der besagten und vom Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung gefertigten Skizze beschrieben, wo sich der betreffende Flyer mit dem Hinweis auf Fetakäse befunden habe, nämlich im vorderen Bereich der Theke, welcher dem Kundenzugang gegenüber lag und nicht im Bereich des Telefons.

26

Erst im November 2012 habe die Zeugin T im Unternehmen des Angeklagten erstmalig Flyer ohne einen Hinweis auf Fetakäse gesehen.

5.

27

Auch die Zeugin K hat glaubhaft bekundet, nie Fetakäse beim Angeklagten gefunden zu haben. Sie sei seit ca. 8 – 9 Jahren bei ihm zu Kontrollen gewesen. Am 13. Februar 2012 sei eine Probe von weißem Weichkäse in einer Lake genommen worden. Dieser habe sich nach Untersuchung im Landesamt für Verbraucherschutz nicht als Fetakäse, sondern als Kuhmilchkäse herausgestellt. Sie habe an diesem Tag und auch sonst Flyer immer auf dem Tresen liegen sehen. In diesen Flyern sei Fetakäse vermerkt gewesen, z. B. Fetakäse mit Salatgerichten. Auf dem Flyer habe „O“ gestanden. Auch die Zeugin K hat sich die in den Akten befindlichen Flyer bzw. deren Kopie angesehen und den Flyer als den mitgenommenen identifiziert, welcher u. a. das Gericht „Hirtensalat mit würzigem Fetakäse, roten Zwiebeln und Peperoni“ verzeichnet. Auch habe sich immer eine Tafel über dem Tresen befunden, und zwar im Bereich des Dönerspießes. Ferner habe sich im Fenster ein Kartenaushang mit einer Speisekarte befunden.

6.

28

Auch der Zeuge K, früherer Lebensmittelkontrolleur bei der Stadt H, ist mehrfach beim Angeklagten zu Kontrollen gewesen. Er hat bekundet, dass er seit 2008 mit dem Angeklagten zu tun gehabt habe. Fetakäse sei bei ihm nie vorgefunden worden, aber stets auf einer Tafel und auch einem Flyer ausgezeichnet gewesen. Die Flyer hätten in der Auslage dagelegen. Der Zeuge sei 15 Mal beim Angeklagten gewesen. Stets sei Fetakäse ausgewiesen, aber nicht vorhanden gewesen. Im Internet habe der Angeklagte ebenfalls geworben und zwar auf der Seite „pizzaflitzer“. Auch dort seien Gerichte mit Fetakäse im Angebot gewesen. Auf Frage des Vorsitzenden hat auch der Zeuge K bekundet, dass die Flyer offen auf dem Tresen gelegen hätten, in welchen Fetakäsegerichte ausgezeichnet gewesen seien. Zudem habe es einen Aushang in Form einer Tafel für Kunden sichtbar gegeben. Dort sei ebenfalls Fetakäse angeboten worden.

29

Die Kammer hält unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen Dr. S,T, K und K nicht für bedeutsam, dass in dem umstrittenen Flyer (Band II Blatt 4, Blatt 68 d. A.) als Anschrift nicht L, sondern R vermerkt ist. Denn alle diese Zeugen haben bekundet, dass sich der letztgenannte Flyer (Adresse: R) offen und für Kunden zugänglich auf dem Tresen befunden habe.

7.

30

Die Aussagen der Zeugen Dr. S, T, K und K, an deren persönlicher Glaubwürdigkeit die Kammer keinerlei Zweifel hegt, weil sie keine unsachlich geprägte Belastungstendenz erkennen ließen, werden ergänzt durch die im Rahmen des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO verlesenen Kontrollberichte vom 10. März 2011, 3. April 2012, 3. Mai 2012, 7. Juni 2012 und 2. Juli 2012, aus denen ebenfalls ersichtlich ist, dass an den genannten Tagen jeweils kein Fetakäse im Unternehmen des Angeklagten vorhanden war, jedoch dieser in Speisekarten ausgezeichnet war. Die Tatsache, dass der am 13. Februar 2012 vorgefundene Weichkäse mediterraner Art kein Fetakäse, sondern Kuhmilchkäse war, folgt aus dem Gutachten des Landesamtes für Verbraucherschutz vom 27. Februar 2012, welches als Behördengutachten gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 a StPO verlesen werden durfte und verlesen worden ist. Die Tatsache der Probeentnahme am 13. Februar 2012 folgt auch aus dem Probeentnahmeschein (Band II, Blatt 3 d. A.), welcher ebenfalls im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

8.

31

Dem gegenüber ist die Kammer den uneidlichen Aussagen der Zeugen S und S nicht gefolgt. Auch diese sind vor der Kammer in der Berufungshauptverhandlung vernommen worden.

32

Der Zeuge S hat bekundet, dass die Speisekarte Band II Blatt 68 d. A. mit dem Hinweis auf die R nicht benutzt worden sei. Bestellungen nach dieser Karte seien nicht aufgenommen worden. Fetakäse sei nur vorhanden gewesen, wenn Leute welchen bestellt hätten. Im Restaurant habe zwar eine Karte an der Wand gehangen. Auf dieser habe jedoch kein Fetakäse gestanden. Dies betreffe den Zeitraum Januar bis Juli 2012.

9.

33

Der Zeuge S hat ebenfalls bekundet, dass er die Karte mit der Adressenbezeichnung R und dem darin verzeichneten Fetakäse gar nicht kenne. Er habe sie nie gesehen und sie sei nie verwendet worden. Sie habe nur im Büro beim Chef gelegen. Der Zeuge hat ausdrücklich bekundet, dass auf der Speisekarte, welche im Geschäft ausgegangen habe, kein Fetakäse gestanden habe. Man habe Fetakäse vorrätig gehalten, weil manchmal Kunden extra welchen bestellt hätten. Bei den Kontrollen sei immer gerade kein Fetakäse vorhanden gewesen.

34

Die Kammer sieht die Aussagen der Zeugen R und P S durch die Aussagen der Zeuginnen Dr. S, T und K sowie des Zeugen K als widerlegt an. Alle Zeugen der Stadtverwaltung H haben ausgesagt, dass die Karte mit der Aufschrift R offen auf dem Tresen gelegen habe und für Kunden zugänglich gewesen sei. Außerdem sei im Aushang eine Speisekarte mit Fetakäse darauf sichtbar gewesen.

35

Auch nach dem persönlichen Eindruck der Kammer sind die Zeugen S unglaubwürdig. So haben beide Zeugen auf Befragen des Vorsitzenden zunächst bestritten, dass es im Unternehmen des Angeklagten, für welchen sie arbeiteten, häufig Probleme mit dem Amt für Lebensmittelüberwachung der Stadt H gegeben habe. Erst auf ausdrückliches Nachfragen nach Kakerlakenbefall wurde dieser eingeräumt. Ihre Aussagen waren nach dem Eindruck der Kammer von dem Bestreben geprägt, ihren früheren Chef nicht belasten zu wollen. Dem gegenüber haben die Zeugen Dr. S, T, K und K keinerlei Interesse daran, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten.

10.

36

Die Zeugin M, Lebensgefährtin des Angeklagten, hat bekundet, dass es von der Speisekarte für die R nur ca. 5 – 10 Stück Vorabdrucke gegeben habe. Ein endgültiger Druckauftrag sei nicht erteilt worden, weil das Lokal in der R vom Angeklagten nicht eröffnet worden sei, weil das Objekt vom Vermieter gekündigt worden sei. Deshalb sei die Speisekarte Band II Blatt 4, 5 bzw. Blatt 68 nie im Einsatz gewesen. Der Angeklagte sammele alte Karte und sie lägen im Büro und im Lager, weil er sie sich anschaue, wenn er neue machen lasse. Diese Karte sei auch nicht in der L im Aushang gewesen. Der betreffende Flyer mit der Aufschrift R sei für Kunden nicht zugänglich gewesen.

37

Die Kammer sieht in der Aussage der Zeugin M den Versuch, den Angeklagten als ihren Lebensgefährten zu entlasten. Die Kammer hält deshalb auch die Zeugin M für unglaubwürdig. Ihre Aussage steht den Aussagen der Zeugen Dr. S, T, K und K in wesentlicher Hinsicht entgegen. Diese Zeugen haben nämlich – wie oben dargestellt – übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die Karte mit der Aufschrift R offen und für Kunden zugänglich ausgelegen habe. Deshalb sei diese Karte auch ins Amt mitgenommen worden, denn sie habe Fetakäse ausgewiesen.

11.

38

Soweit der Angeklagte sich damit verteidigt hat, dass er Fetakäse jedenfalls eingekauft habe und hierzu Rechnungsduplikate der M Großhandel GmbH vom 27. Februar, 7. April und 16. Mai 2012 vorgelegt hat, worin jeweils „Edeka Feta 200 gr.“ vermerkt ist, ist diese Einlassung widerlegt durch die Vorlage der von der M Großhandel GmbH über die Staatsanwaltschaft H eingereichten Rechnungskopien. Daraus ist ersichtlich, dass die Rechnungen mit denselben Nummern für den Kunden S keinen Fetakäse beinhalten, sondern „Topkauf H-Küchensahne 20 % 1 kg“. Preis und Mengenbezeichnungen, Artikelnummer und Position sind unverändert. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die vom Angeklagten in erster Instanz vorgelegten und im Berufungsverfahren im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Rechnungen verfälscht worden sind, wenn auch nicht sicher ist, dass der Angeklagte dies getan hat. Jedenfalls hat er ersichtlich gefälschte Rechnungen vorgelegt, um seine Einlassung zu untermauern. Dass er dies bewusst getan hat, steht für die Kammer außer Frage. Denn er hat ein offensichtlich großes Interesse daran, der Kammer gegenüber darzustellen, dass er Fetakäse jedenfalls bedarfsweise angeschafft habe. Die Rechnungskopien sind gezielt eingesetzt worden, um sie im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht und auch vor der Kammer verlesen oder in Augenschein nehmen zu lassen.

12.

39

Die Feststellungen zu den Eigenschaften von Fetakäse bzw. Feta beruhen auf dem Gutachten der Sachverständigen H, einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin. Diese hat ausführlich begründet, dass Feta bzw. Fetakäse eine geschützte Ursprungsbezeichnung darstellt und dass nach der Produktspezifikation von Feta ein weißer Tafelkäse vorliegen muss, welcher in einer Lake konserviert und traditionell und exklusiv aus Schafmilch oder einer Mischung aus Schaf- und Ziegenmilch hergestellt wird, wobei der Anteil letzterer höchstens 30 % betragen darf. Als geografisches Gebiet, in welchem Feta hergestellt wird, sind definiert Makedonien, Thrakien, Epirus, Thessalien, Zentralgriechenland, Peloponnes und die Präfektur Lesbos. Die Sachverständige hat auf Befragen des Vorsitzenden ausdrücklich erläutert, dass nach ihrer Einschätzung zumindest der interessierte und kritische Verbraucher davon ausgehe, ganz überwiegend Schafskäse zu erhalten, wenn er Feta wünsche, jedenfalls aber keinen Kuhmilchkäse. Dies sei Allgemeingut und für den Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennbar.

13.

40

Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten ergeben sich indiziell für die Kammer daraus, dass der Angeklagte auch schon vor dem 13. Februar 2012, der ersten angeklagten Tat, mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass er Fetakäse nur in seiner Speisekarte und in Aushängen auszeichnen darf, wenn er solchen auch tatsächlich vorrätig hält und anbieten kann und dass Fetakäse prinzipiell und hauptsächlich Schafskäse und niemals Kuhmilchkäse ist. Letzteres ergibt sich jeweils aus den verlesenen Kontrollberichten. Der Angeklagte ist entsprechend belehrt worden. Dass der Angeklagte den Unterschied zwischen Fetakäse und herkömmlichem mediterranen Weichkäse kennt, wird auch daraus deutlich, dass er verfälschte Rechnungen vorgelegt hat, um beweisen zu wollen, Fetakäse angeschafft zu haben.

VI.

41

Der Angeklagte hat sich fünffach strafbar gemacht wegen Verstoßes gegen das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch.

42

Er hat entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel, und zwar weißen Weichkäse aus Kuhmilch, mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage beworben, nämlich konkludent die Werbeaussage getroffen, dass es sich um Feta bzw. Fetakäse handele. Die Irreführung liegt darin, dass er eine zur Täuschung geeignete Bezeichnung über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Ursprung oder Herkunft verwendet hat, indem er damit geworben hat, Gerichte mit Feta oder Fetakäse im Angebot zu haben. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass ein Werben vorliegt, wenn ein Gastwirt in einer Speisekarte eine Speise wörtlich anbietet. Der Begriff des Werbens ist zweifelsohne weit zu fassen. Es muss sich insbesondere nicht um ein besonderes Angebot, eine Aktion oder dergleichen handeln. Es reicht der Hinweis, dass der Anbieter die Leistung oder Ware zu bestimmten Bedingungen liefern oder bereit stellen kann. Dies hat der Angeklagte getan. Er hat auch vorsätzlich gehandelt, wie unter III. und V. festgestellt.

43

Die Werbung des Angeklagten ist auch irreführend i. S. v. § 11, 59 LFGB. Irreführend ist eine solche Werbung, wenn sie nach Sprachgebrauch, Lebenserfahrung und Verkehrsauffassung geeignet ist, bei dem Verbraucher falsche Vorstellungen über die tatsächliche Beschaffenheit oder die Herkunft der Ware hervorzurufen. Es ist daher auf die Verkehrsauffassung, also die Auffassung aller am Verkehr mit dem betreffenden Lebensmittel beteiligten Kreise und somit den Durchschnittsverbraucher abzustellen, der angemessen gut unterrichtet und aufmerksam sowie kritisch ist (OVG Münster, Beschluss vom 26. Oktober 2010, 13 A 616/10, juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 8. August 2011, 1 SsRs 33/10).

44

Auf eine tatsächliche Täuschung kommt es nicht an. Die objektive Eignung zu einer Irreführung ist ausreichend. Es ist nach Ansicht der Kammer irreführend, wenn Kuhmilchkäse als Fetakäse angepriesen wird. Es kommt nicht darauf an, dass der Verbraucher die genaue Rubrizierung der Definition von Feta bzw. Fetakäse gemäß Artikel 1 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 1829/2002 und gemäß Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung der EWG Nr. 2081/92 bzw. die Verordnung der EG Nr. 1107/96 kennt. Jedenfalls ausreichend ist, wenn der gut informierte und kritische Verbraucher weiß, dass Fetakäse griechischen Ursprungs ist und ganz überwiegend aus Schafskäse besteht und nicht aus Kuhmilch hergestellt worden ist. Dies ist – wie dargetan – zur Überzeugung der Kammer der Fall.

VII.

45

Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Überlegungen ausgegangen:

46

Es liegen fünf Zuwiderhandlungen vor, da der Angeklagte sich nach jeder Kontrolle wiederum neu entschlossen hat, die Bewerbung mit Fetakäse fortzusetzen bzw. keinen Fetakäse bereit zu halten. Folglich waren zunächst fünf Einzelstrafen zu bilden, da Tatmehrheit vorliegt (§ 53 StGB).

47

Der Strafrahmen des § 59 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Freiheitsstrafe kam bei dem nicht vorbestraften Angeklagten ersichtlich nicht in Betracht. Die Kammer hat jeweils zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt, dass er nach Auskunft der Lebensmittelüberwachungsbehörde nunmehr nicht mehr mit Verstößen gegen das Lebensmittelrecht auffällig geworden ist. Sie hat ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher nicht bestraft ist. Gegen den Angeklagten sprachen dessen hartnäckige Pflichtverstöße. Nach den Feststellungen der Kammer hatte er selbst am 14. März 2013, dem Tag der Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die Beanstandung immer noch nicht abgestellt und warb immer noch mit Fetakäse, ohne solchen vorrätig zu halten. Für die Tat vom 13. Februar 2012 hält die Kammer eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Für die Tat vom 3. April 2012 hält die Kammer eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, für die Tat vom 3. Mai 2012 eine solche von 45 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Für die Taten vom 7. Juni und 2. Juli 2012 hält die Kammer Geldstrafen von 50 (7. Juni) bzw. 60 (2. Juli) Tagessätzen für angemessen.

48

Die Kammer hat nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, nämlich der Strafe von 60 Tagessätzen, gebildet. Dabei hat sie die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Sie hat insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte einerseits nicht vorbestraft ist und andererseits eine relativ hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt hat, indem er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie auch in der Berufungshauptverhandlung wissentlich gefälschte Rechnungskopien vorgelegt hat, um das Gericht zu täuschen. Dies überschreitet das Maß der zulässigen Verteidigung bei Weitem.

49

Die Kammer hat gemäß § 40 Abs. 2 StGB die Höhe eines Tagessatzes auf 25 € festgesetzt. Sie ist der Überzeugung, dass der Angeklagte einen Betrag von 25 € als Nettoeinkommen an einem Tag haben könnte. Er hat zwar unwidersprochen vorgetragen, dass er aus seinem Betrieb lediglich 500 € monatlich netto erwirtschafte. Die Kammer nimmt dies als richtig an. Sie geht jedoch davon aus, dass der Angeklagte Anspruch auf Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 20 ff. SGB II hat. Als Regelbedarf ist insoweit für den Angeklagten selbst nach § 20 Abs. 2 SGB II ein Betrag von monatlich 364 € anzunehmen. Hinzu kommt ein Betrag von 275 € für sein minderjähriges Kind, welches in seinem Haushalt lebt (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II). Davon in Abzug zu bringen ist das dem Angeklagten ebenfalls zustehende Kindergeld in Höhe von 184 € (§ 66 Abs. 1 Satz 1 EStG). Denn dieses ist als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II zu berücksichtigen und somit auf den Bedarf anzurechnen. Es verbleiben somit

50

384 €

+ 275 €

 - 184 €

= 455 €

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Hinzuzurechnen sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Die Wohnungskosten (Miete) des Angeklagten schätzt die Kammer gemäß § 40 Abs. 3 StGB angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte in der Innenstadt von H wohnt (G in H) auf mindestens 300 €, die Heizungskosten auf mindestens 50 €, jeweils monatlich. Es ergeben sich somit

52

455 €

 + 350 €

= 805 €

53

Somit ist eine Tagessatzhöhe von 25 € jedenfalls gerechtfertigt.

VIII.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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