Urteil vom Landgericht Halle (2. Kleine Strafkammer) - 2a Ns 2/17

Tenor

Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts H vom 18. Januar 2017 - 323 Ds 956 Js 33265/15 - im Strafausspruch abgeändert.

Die Angeklagte wird unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts H vom 09. Oktober 2014 - 323 Ds 957 Js 1989/07 - und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu 40 € verurteilt.

Die Kosten der Berufung und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

- Angewandte Vorschriften: § 15 a Abs. 1 und 4 InsO -

Gründe

1

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

2

Die Angeklagte hat in U nach dem Besuch des Gymnasiums und dem Erwerb der Hochschulreife einen Hochschulabschluss im Fach Germanistik erlangt. Danach war sie unternehmerisch tätig. Sie kam im Jahre 2004 nach Deutschland, um auch hier unternehmerisch tätig zu werden. Zur Zeit ist sie als kaufmännische Angestellte tätig und verdient monatlich netto 1.100,00 Euro. Sie wird zusätzlich in einer Höhe von mindestens 100,00 Euro monatlich von ihrer Mutter finanziell unterstützt. Sie bewohnt eine 2-Raum-Wohnung als Betriebswohnung der E. Services KFT in T. Die Miete beträgt 300,00 Euro monatlich warm. Die Angeklagte hat keine Kinder.

3

Sie ist bislang wie folgt bestraft:

4

Am 09. Oktober 2014 verurteilte das Amtsgericht H sie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in dreizehn Fällen sowie wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 40,00 Euro. Hieraus ergab sich ein Tätigkeitsverbot für sie als Geschäftsführerin einer Kapitalgesellschaft gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG. Das Urteil ist seit dem 17. Oktober 2014 rechtskräftig. Die Bezahlung oder Vollstreckung der Geldstrafe ist noch nicht vollständig erfolgt.

II.

5

Mit Urteil des Amtsgerichts H vom 18. Januar 2017 ist die Angeklagte wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Kosten des Verfahrens sind der Angeklagten auferlegt worden. Dieses Urteil ist in Anwesenheit der Angeklagten am 18. Januar 2017 verkündet worden. Gegen das Urteil ist mit Telefax vom 20. Januar 2017 des Verteidigers Berufung eingelegt worden. Diese Berufung ist mit Schriftsatz vom 27. März 2017 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden.

6

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Sie ist auch begründet.

III.

7

Durch die wirksame Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 318 StPO steht der im angefochtenen Urteil unter II. aufgeführte Sachverhalt fest. Somit steht Folgendes fest:

8

Die Angeklagte ist seit ihrer Gründung Alleingeschäftsführerin der E GmbH mit Sitz in der in E. Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 07.12.2006 gegründet, das Stammkapital betrug 25.000,00 €. Gegenstand des Unternehmens ist die Planung und Durchführung von Schienenverkehrsleistungen im Bereich des Güter- und Personenverkehrs auf den Strecken des deutschen, europäischen sowie auch des internationalen Schienennetzes als öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen im nationalen und internationalen Personen- und Güterverkehr; Betrieb von Eisenbahnausbesserungswerken; Betrieb, Besitz und Unterhaltung von Eisenbahninfrastruktur im europäischen Raum (öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur); Entwicklung, Herstellung, Handel mit und Aufarbeitung und Vermietung von Eisenbahnfahrzeugen und Transportmitteln aller Art; Betrieb von Anschluss-, Werks- und sonstigen nicht öffentlichen Eisenbahnen sowie deren Infrastrukturen. Gegründet wurde die Gesellschaft vor allem zum Betrieb einer Anschlussbahn in dem Industriepark in T, dies war auch das hauptsächliche Betätigungsfeld des Unternehmens. Eingetragen wurde die Gesellschaft im Handelsregister B des Amtsgerichts S unter HRB 6289.

9

Bis zum 31.08.2010 beschäftigte das Unternehmen zwei Arbeitnehmer. Im Jahr 2012 wurden sämtliche Lokomotiven des Unternehmens (nach Ansicht der Angeklagten widerrechtlich) beschlagnahmt, sodass eine Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht möglich war. Im Jahr 2013 stellte das Unternehmen daher seinen Geschäftsbetrieb ein.

10

Seit dem 30.06.2013 ist die Gesellschaft zahlungsunfähig und überschuldet. Gegen die Gesellschaft liefen eine Vielzahl von Zwangsvollstreckungsverfahren, wobei die Gesellschaft die Forderungen jeweils nur durch Ratenzahlungsvereinbarung mit den Gläubigern tilgen konnte. Mehrfach musste gegen die Angeklagte Haftbefehl erlassen werden, nachdem sie Termine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. Vermögensauskunft nicht wahrgenommen hat. Viele bereits im Jahr 2013 bestehende Forderungen konnte die Angeklagte erst in den Jahren 2014, 2014 oder 2016 durch Ratenzahlungen tilgen. Zwischendurch hatte das Finanzamt einen Insolvenzantrag gestellt, welcher zurückgenommen wurde, nachdem die Forderung beglichen wurde. Auch heute bestehen gegen die Gesellschaft noch Forderungen, z. B. eine Forderung der DB Netz AG in Höhe von (noch) 8.000,00 € (von ursprünglich 60.000,00 €). Vermögen der Gesellschaft ist keines vorhanden (abgesehen von dem Grundstück, auf welchem sich lediglich die Bahngleise befinden und welches keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert hat).

11

Seit dem 28.06.2013 wurden auf dem Geschäftskonto bei der Sparkasse B keine Umsätze mehr getätigt. Das Konto wurde am 04.11.2013 aufgelöst. Ein weiteres Geschäftskonto bei der ... Bank Privat- und Geschäftskunden AG wurde bereits am 26.03.2016 geschlossen.

12

Die Angeklagte erkannte, dass die Gesellschaft spätestens am 30.06.2013 zahlungsunfähig und überschuldet war. Sie wusste auch, dass sie zur Stellung eines Insolvenzantrages innerhalb von drei Wochen, also spätestens bis zum 21.07.2013, verpflichtet war. Trotz dieser ihr bekannten Pflicht unterließ sie es bis heute, den erforderlichen Insolvenzantrag zu stellen.

IV.

13

Aufgrund der Berufungsbeschränkung steht der Schuldspruch ebenfalls rechtskräftig fest. Die Angeklagte hat sich der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung schuldig gemacht.

14

Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Überlegungen leiten lassen:

15

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vor. Die Angeklagte ist rechtskräftig wegen Beitragsvorenthaltung und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in zahlreichen Fällen am 09. Oktober 2014 verurteilt worden. Die in den gegenständlichen Verfahren angeklagte Tat hat sie als Dauerstraftat ab dem 21. Juli 2013 begangen, denn an diesem Tag hätte sie spätestens einen Insolvenzantrag stellen müssen. Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt. Ein solches ist beendet, wenn die Rechtspflicht zum Handeln endet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1991, 2 StR 315/91, wistra 1992, 23). Diese Rechtspflicht endete vorliegend jedoch mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts H vom 09. Oktober 2014 und somit am 17. Oktober 2014. Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG darf ein wegen Beitragsvorenthaltung oder wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung Verurteilter nicht Geschäftsführer einer GmbH sein. Zwar ist das Handelsregister vorliegend nicht berichtigt worden, denn die Eintragung der Angeklagten als Geschäftsführerin der E GmbH ist nicht gelöscht worden. Jedoch ist anerkannt, dass ein solcher absoluter Eignungsmangel, wenn er denn später eintritt, zu einem Verlust des Amtes des Geschäftsführers ipso jure führt und es der entsprechenden Eintragungsänderung im Handelsregister nicht bedarf, weil diese nur deklaratorisch ist (BGH, Urteil vom 1. Juli 1991, II ZR 292/90, BGHZ 115, 78; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 1993, 11 W 37/93, GmbHR 1994, 114; Altmeppen in Altmeppen/Roth, 8. Aufl. 2015 § 6 GmbHG Rz. 23; Fastrich in Baumbach/Hueck, 21. Aufl. 2017 § 6 GmbHG Rz. 17).

16

Zwar ist zu konzedieren, dass auch ein faktischer Geschäftsführer die Pflicht hat, einen Insolvenzantrag nach § 15 a InsO zu stellen (Bußhardt in Braun, 7. Aufl. 2017, § 15 a InsO Rz. 13). Jedoch konnte die Kammer nicht feststellen, dass die Angeklagte weiterhin, nämlich nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts vom 9. Oktober 2014 und somit nach dem 17. Oktober 2014 noch faktisch die Geschäfte der E GmbH geführt hat. Vielmehr hat sie sich unwiderlegt dahin eingelassen, dass sie mit Bezug auf die genannte GmbH schlicht nichts mehr gemacht habe.

17

Damit hat die Angeklagte die neuerliche Insolvenzverschleppung vor der früheren Verurteilung vom Oktober 2014 begangen und der Weg für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist somit frei. Insoweit besteht auch kein Ermessen von § 55 StGB ist zwingend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen vorliegen (Fischer, 64. Aufl. 2017, § 55 StGB Rz. 34 m.w.N.).

18

Somit sind §§ 53 und 54 StGB anzuwenden, wie § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vorschreibt. Die Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts H vom 09. Oktober 2014 war aufzulösen. Es sind folgende Einzelstrafen einzubeziehen: Sechs Geldstrafen zu 30 Tagessätzen, sieben Geldstrafen zu 20 Tagessätzen, und zwar jeweils wegen Beitragsvorenthaltung sowie drei Geldstrafen wegen Insolvenzverschleppung in Höhe von jeweils 90 Tagessätzen.

19

Für die nunmehr ausgeurteilte Tat der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in Bezug auf die E GmbH hält die Kammer eine Einzelstrafe von 120 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Dabei hat die Kammer zugunsten der Angeklagten deren Geständnis berücksichtigt, welches in der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch liegt. Die Kammer hat ebenfalls berücksichtigt, dass die Angeklagte am 9. Oktober 2014 - dem Datum der damaligen Urteilsverkündung - jedenfalls wusste, wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in drei Fällen zu Geldstrafen verurteilt worden zu sein. Gleichwohl hat die Angeklagte in der verbleibenden Zeit ihrer noch wirksamen Geschäftsführerstellung bis zum 17. Oktober 2014 keinen Insolvenzantrag gestellt, obwohl hierzu durch die Warnwirkung der amtsgerichtlichen Verurteilung Anlass bestanden hätte. Zugunsten der Angeklagten war aber zu berücksichtigen, dass die Summe der Verbindlichkeiten der E mit einer Höhe von noch 8.000,00 Euro von ursprünglich 60.000,00 Euro seitens der GB Netz AG nicht mehr besonders hoch ist.

20

Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Angeklagten und der von ihr begangenen Taten hat die Kammer eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) festgesetzt. Diese hält sie mit 200 Tagessätzen für angemessen. Dabei hat sie das Geständnis der Angeklagten einerseits und die relativ lange Zeit des Untätigbleibens der Angeklagten andererseits berücksichtigt.

21

Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus § 40 Abs. 2 StGB. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Angeklagte - abgesehen von ihrem regelmäßigen Nettoeinkommen von 1.100,00 Euro - regelmäßig von ihrer Mutter unterstützt wird.

V.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO. Die Angeklagte hat ihre Berufung auf die Rechtsfolgen beschränkt und wollte die Verurteilung zu einer Geldstrafe erreichen. Damit hat das Rechtsmittel Erfolg.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen