Urteil vom Landgericht Hamburg (30. Zivilkammer) - 330 O 558/12

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Grundschuldbrief über EUR 250.000,- Grundschuld für den jeweiligen Eigentümer des Grundschuldbriefes, eingetragen im Grundbuch von B. Blatt ..., Abteilung III Nr. 3, 18% Jahreszinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO, gemäß Bewilligung vom 22.12.2011 (Notar Dr. G. K. in K., UR-Nr. ...) herauszugeben und zu übereignen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.071,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2012 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 275.000,- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe eines Inhabergrundschuldbriefes.

2

Der Kläger ist Eigentümer des mit dieser Grundschuld beliehenen Grundstücks. Die Beklagte betreibt ein Pfandleihhaus. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes gewährt sie Darlehen für die Verpfändung von Gegenständen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob zwischen ihnen ein (Pfand-) Darlehensvertrag zustande gekommen ist und ob es zur Bestellung eines Pfandrechts an dem streitgegenständlichen Grundschuldbrief als beweglicher Sache gekommen ist.

3

Im Jahre 2011 wandte sich der Kläger mit der Bitte um Vermittlung eines Kredits an die Herren K1 und H. von der Firma I. I. V. S. GmbH. Diese führten über einen Herrn D. ein Vermittlungsgespräch mit der Beklagten. Am 22.12.2011 bestellte der Kläger vor dem Notar Dr. G. K. eine Inhabergrundschuld über EUR 250.000,- zugunsten des jeweiligen Inhabers des Grundschuldbriefes und unterwarf sich in der Notarurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. In die Urkunde wurde in Ziffer 4 Abs. 2 aufgenommen, dass die Beklagte Eigentümerin des Inhabergrundschuldbriefes werden soll. Wegen des genauen Inhalts der Urkunde wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Der Grundschuldbrief wurde durch den Notar an die Beklagte übersandt.

4

Nach dem Notartermin bat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 6.1.2012 (fälschlich datiert auf den 6.1.2011), den gesamten Pfandbetrag an Herrn D. auszuzahlen. Für den genauen Inhalt des Schreibens wird auf Anlage K12 Bezug genommen.

5

Der Kläger forderte die Beklagte erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.6.2012 mit Fristsetzung zum 5.7.2012 (Anlage K2) zur Herausgabe des streitgegenständlichen Grundschuldbriefs auf.

6

Der Kläger behauptet, er habe keinen wirksamen pfandbesicherten Darlehensvertrag mit der Beklagten geschlossen. Er habe weder selbst einen Vertrag unterschrieben, noch sei er wirksam vertreten worden, da er weder die I. GmbH noch Herrn D. bevollmächtigt habe, für ihn einen Pfanddarlehensvertrag abzuschließen. Er und die Beklagte seien einander nie begegnet, keine der Parteien habe mit der jeweils anderen Partei einen Vertrag schließen wollen. Er habe lediglich Kontakt zur Herrn O. K1 und Herrn H. von der Fa. I. I. V. S. gehabt. Den Namen der Beklagten habe er erstmals am 22.12.2011 anlässlich der Beurkundung der Inhabergrundschuld bei dem streitverkündeten Notar erfahren.

7

Der Kläger meint, ein Pfandrecht an der bei der Beurkundung bestellten Grundschuld sei nicht bestellt worden. In IV Abs. 2 der notariellen Urkunde vom 22.12.2011 (Anlage K1) sei nur eine Eigentumsübertragung auf die Beklagte geregelt, keine Pfandrechtsbestellung an einer beweglichen Sache. Die Beklagte habe somit Eigentum an dem Inhabergrundschuldbrief erlangt, sei jedoch nicht befugt, diesen zu verwahren. Die Verwahrung stelle ein Bankgeschäft im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) dar, für das die Beklagte keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) habe.

8

Der Grundschuldbetrag erschöpfe zudem den Wert des Grundstücks, weshalb der Kläger mit Bestellung und Übertragung der Grundschuld über sein gesamtes gegenwärtiges Vermögen verfügt habe.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Grundschuldbrief über EUR 250.000,- Grundschuld für den jeweiligen Eigentümer des Grundschuldbriefes, eingetragen im Grundbuch von B. Blatt ..., Abteilung III Nr. 3, 18% Jahreszinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO, gemäß Bewilligung vom 22.12.2011 (Notar Dr. G. K. in K., UR-Nr. ...) herauszugeben, hilfsweise den Grundschuldbrief zusätzlich zur Herausgabe auch zu übereignen,

11

die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.071,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe von ihr ein Pfanddarlehen in Höhe von EUR 100.000,- erhalten und ihr als Sicherung dieses Pfanddarlehens im Gegenzug ein Pfandrecht an dem streitgegenständlichen Grundschuldbrief eingeräumt. Der Kläger habe - vertreten durch die I. GmbH, mit Herrn D. als Unterbevollmächtigtem - die Beklagte um ein Angebot zur Pfandkreditgewährung ersucht. Die Beklagte habe dem nach Verhandlungen mit Herrn D. zugestimmt. Dieser habe den pfandbesicherten Darlehensvertrag mündlich als Vertreter für den Kläger abgeschlossen.

15

Nachdem der Kläger in seinem Schreiben darum gebeten habe, den gesamten Betrag an Herrn D. auszuzahlen, habe die Beklagte zunächst einen Betrag von EUR 30.000,- an diesen ausgezahlt. Nachdem die Beklagte die vollstreckbare Ausfertigung der Inhabergrundschuld des Klägers erhalten habe, habe sie einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 70.000,- an Herrn D. ausgezahlt und Herrn D. einen Pfandschein über den Gesamtbetrag von EUR 100.000,- übergeben.

16

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sowohl ein (Pfand-)Darlehensvertrag als auch eine wirksame Pfandrechtsbestellung vorlägen. Der Abschluss eines (mündlichen) (Pfand-)Darlehensvertrags, bei dem der Kläger durch die Herren K1 und H. bzw. D. und die Beklagte durch Herrn F. K2 vertreten worden seien, ergebe sich aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 6.1.2011 (Anlage K12, dort zweite Seite). Hierin bittet der Kläger um Auszahlung des "Pfandbetrags" an Herrn A. D.. Dies sei nicht anders zu verstehen, als dass der Kläger zuvor einen (Pfand-)Darlehensvertrag mit der Beklagten geschlossen habe. Das Pfandrecht sei durch die notarielle Urkunde vom 22.12.2011 (Anlage K1) bestellt worden. Bei der Formulierung, dass die Beklagte "Eigentümerin des neuen Inhabergrundschuldbriefes werden" solle, handele es sich um eine falsa demonstratio non nocet. Von den Parteien übereinstimmend gemeint gewesen sei - trotz falscher anderweitiger Bezeichnung - die Bestellung eines Pfandrechts.

17

Die Beklagte meint, sie sei bis heute zur Verwahrung des Inhabergrundschuldbriefes berechtigt, da der Kläger das Pfanddarlehen bislang nicht zurückgezahlt habe und keine Auslösung des Pfandes bewirkt habe. Ein Verstoß gegen § 32 KWG liege nicht vor, da für die Beklagte als Pfandleihhaus die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG gelte.

18

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 22.8.2013 und vom 12.12.1013 sowie auf den Hinweisbeschluss vom 18.9.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

1.

20

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des Inhabergrundschuldbriefes aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG.

21

Die Beklagte hat durch Hereinnahme des streitgegenständlichen Grundschuldbriefs zu Eigentum entgegen § 32 Abs. 1 KWG ohne entsprechende Erlaubnis der BaFin gewerbsmäßig ein Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG betrieben und dadurch gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen. Dem Kläger ist dadurch ein kausaler Schaden in Gestalt des Verlusts des Grundschuldbriefs entstanden.

a)

22

Die Gewährung des vorliegenden Darlehens ist ein Gelddarlehen und somit Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG. Die Darlehensgewährung fällt nicht unter die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG. Diese Ausnahme umfasst allein die Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand. Die Gewährung von Darlehen gegen Verpfändung von Wertpapieren ist dagegen ein Lombardkreditgeschäft und kein eigentümliches Geschäft der Pfandleihe (Schäfer-Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 2 Rn. 13; Weber/Seifert-Luz, KWG 2. Aufl., § 2 Rn. 10; Schwennike- Schwennike/Auerbach, KWG 2. Aufl., § 2 Rn. 10). Der Inhabergrundschuldbrief ist kein Faustpfand im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG sondern ein Wertpapier. Anders als bei Pfandleihgeschäften liegt bei der Verpfändung von Wertpapieren typischerweise ein hoher Wert der verpfändeten Sache vor und der Umfang der Geschäfte wird auch nicht durch die Aufbewahrungskapazität der Betriebsstätte begrenzt, sodass eine deutliche Abgrenzung vom typischen Pfandleihgewerbe vorliegt.

23

Hinzu kommt, dass das streitgegenständliche Wertpapier vorliegend nicht nur verpfändet sondern sogar übereignet wurde: Aus Ziffer 4 Abs. 2 des notariellen Vertrages ergibt sich die ausdrückliche Einigung der Parteien darauf, dass die Beklagte Eigentümerin des Inhabergrundschuldbriefes werden sollte. Diese Einigung ist nicht mit dem Grundsatz der falsa demonstratio non nocet als reine Einigung über die Besitzübertragung auszulegen. Bei der Auslegung der notariellen Urkunde können nicht nur der Inhalt des ganzen Vertrages sondern auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden. Der übereinstimmende Vertragswille der Parteien geht dabei dem Wortlaut der Urkunde vor.

24

Für die Auslegung der Klausel im Sinne einer reinen Besitzübertragungsabsicht entgegen des Wortlauts spricht in dieser Hinsicht, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über ein pfandbesichertes Darlehen zustande gekommen ist. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 6.1.2012, welches nur den Schluss zulässt, dass mit Zustimmung des Klägers zuvor ein entsprechender Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Aus der Bitte des Klägers an die Beklagte, den Pfandbetrag auszuzahlen, geht eindeutig hervor, dass auch der Kläger von einem pfandbesicherten Darlehensvertrag mit der Beklagten ausging. Dem steht nicht entgegen, dass keine schriftliche Vertragsurkunde existiert. Gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Vertrag über ein pfandbesichertes Darlehen auch mündlich und durch Vertreter geschlossen werden. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen den Parteien ist dazu nicht erforderlich. Der Kläger hat keine schlüssige anderweitige Erklärung für die Existenz des Schreibens vom 6.1.2012 abgegeben. Soweit der Kläger vorträgt, er habe weder die Herren K1 und H. noch Herrn D. bevollmächtigt, ihn rechtlich zu verpflichten, liegt in dem Schreiben jedenfalls eine Genehmigung des Vertragsschlusses. Denn der Kläger bringt mit seiner Bitte um Auszahlung des Pfandbetrags unzweifelhaft zum Ausdruck, dass er einen Darlehensvertrag mit der Beklagten wünschte.

25

Für die Auslegung gilt jedoch auch die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der notariellen Urkunde. Das Rechtsgeschäft darf zudem nicht in einem anderen als dem von den Beteiligten übereinstimmend gewollten Sinn ausgelegt werden.

26

Es ist daher bereits zweifelhaft, ob der Kläger ein entsprechendes Angebot auf Bestellung eines Pfandes abgeben wollte, da die notarielle Urkunde ausdrücklich auf die Eigentumsübertragung Bezug nimmt und davon auszugehen ist, dass dies dem Kläger auch so von dem beurkundenden Notar vorgelesen wurde. Hinzu kommt, dass der Kläger rechtlicher Laie ist, der nicht direkt an den Vertragsverhandlungen mit der Beklagten beteiligt war. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger keine Vorstellung davon hatte, wie die Bestellung der Sicherheit für den pfandbesicherten Darlehensvertrag rechtlich genau ausgestaltet ist, sondern genau das erklären wollte, was in der Urkunde steht und ihm vom Notar vorgelesen wurde.

27

Hinzu kommt, dass die Beklagte als Betreiberin eines Pfandleihhauses in der notariellen Urkunde kein Angebot auf Bestellung eines Pfandrechts sehen konnte. Die Beklagte hat aufgrund ihres Geschäftsbetriebs detaillierte Kenntnisse von den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Pfandrechtsbestellung. Sie konnte den eindeutigen Wortlaut der Urkunde daher nicht als Pfandrechtsbestellung verstehen. Mangels Klarstellung der Beklagten kann ihr Schweigen nicht als Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache gewertet werden, sondern nur als Annahme eines Angebots aus Eigentumsübertragung.

28

Der Wunsch der Beklagten, heute ihrer und der Willenserklärung des Klägers über die Grundsätze der falsa demonstratio nachträglich eine andere Bedeutung beizumessen, erscheint angesichts der dokumentierten Willenserklärung vom 22.12.2011 lebensfremd und konstruiert.

29

Die Einigung der Parteien auf Übertragung des Eigentums ist nicht formnichtig gemäß § 311b Abs. 3 BGB. Unabhängig davon, ob der Wert der Grundschuld das Vermögen des Klägers erschöpft und somit eine Übertragung des gesamten gegenwärtigen Vermögens vorlag, ist die Einigung jedenfalls gemäß § 311b Abs. 3 BGB notariell beurkundet.

30

Die Übergabe des Inhabergrundschuldbriefes wurde gemäß § 931 BGB durch die Abtretung des Herausgebeanspruchs des Klägers an die Beklagte ersetzt, die ebenfalls in Ziffer 4 Abs. 2 der notariellen Urkunde erklärt wurde. Der Kläger war als Eigentümer des Grundstücks berechtigt, das Eigentum an dem Grundschuldbriefes zu übertragen.

b)

31

Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft im Inland und gewerbsmäßig. Ein Bankgeschäft wird gewerbsmäßig betrieben, wenn es mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt wird und auf gewisse Dauer angelegt ist. Nicht gewerbsmäßig wäre danach nur die Vornahme von einzelnen oder mehreren einzelnen Bankgeschäften. Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall von einem gewerbsmäßigen Handeln der Beklagten auszugehen. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auch in anderen Fällen derartige Wertpapierverpfändungen vornimmt. Der Geschäftsbetrieb der Beklagten ist also zum Teil auf Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG ausgelegt. Das Geschäft der Beklagten ist insgesamt auf Gewinnerzielung gerichtet und wird seit mehreren Jahren betrieben, ist also für eine gewisse Dauer angelegt. Somit gilt dies auch für die Vornahme der Bankgeschäfte.

c)

32

Die Beklagte hat keine Erlaubnis der BaFin für den Betrieb von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG.

d)

33

Der § 32 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 21. 4. 2005 - III ZR 238/03, WM 05, 1217; BGH, Urteil vom 11. 7. 2006 - VI ZR 339/04, ZIP 06, 1761). Die Beklagte handelte mindestens fahrlässig, da sie sich vor der Verpfändung von Wertpapieren über etwaige Erlaubniserfordernisse hätte informieren müssen.

e)

34

Der Verstoß gegen das Schutzgesetz war auch schadensursächlich. Hätte die Beklagte kein unerlaubtes Bankgeschäft betrieben, hätte der Kläger der Beklagten nicht den Inhabergrundschuldbrief übereignet.

2.

35

Der Anspruch auf Ersatz der aufgewandten Rechtsverfolgungskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Herausgabe des streitgegenständlichen Grundschuldbriefs in Verzug.

II.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

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