Urteil vom Landgericht Hamburg (1. Große Strafkammer) - 601 Ks 11/13
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs.1, 213 2. Alt., 56 Abs.1 und 2 StGB
Gründe
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I.
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
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Die Angeklagte W. S. wurde ... 1946 in T. (B.) geboren. Sie hat einen ein Jahr älteren Bruder, mit dem sie gemeinsam in T. und später, ab ihrem 5. Lebensjahr, in E. aufwuchs. Zu ihrem Bruder hat die Angeklagte seit längerem keinen Kontakt mehr. Die Angeklagte schloss die Schule mit der Mittleren Reife ab und absolvierte eine Ausbildung als Chemielaborantin. 1966 zog sie nach Hamburg, um dort ein freiwilliges soziales Jahr in einem diakonischen Kinderheim zu leisten. Dort lernte sie ihren Exmann kennen. Die beiden heirateten 1968, fünf Jahre später - im März 1973 - wurde der gemeinsame Sohn S., bereits 18 Monate später die gemeinsame Tochter S. geboren. Bis zum Jahr 1972 arbeitete die Angeklagte als Chemielaborantin bei B.
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Der Sohn der Angeklagten kam mit einem offenen Rücken (spina bifida) zur Welt und ist von Geburt an querschnittsgelähmt. In den ersten Lebensjahren musste er sich zahlreichen Operationen unterziehen. Er sitzt im Rollstuhl, ist geistig aber wohl auf, lebt seit vielen Jahren in einer eigenen Wohnung und ist im Krankenhaus B. in der Telefonzentrale beschäftigt.
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Die Tochter der Angeklagten, S., war ab ihrem ersten Lebensjahr geistig und körperlich schwerst behindert und auf eine rund-um-die-Uhr Betreuung angewiesen. Ab dem 18. Lebensjahr ihrer Tochter war die Angeklagte ihre gesetzlich bestellte Betreuerin. Der Ex-Mann der Angeklagten war aufgrund seines Berufslebens als Soldat viel unterwegs, so dass sie sich primär allein um die beiden behinderten Kinder kümmerte. Während sie ihr Schicksal annahm und sich hingebungsvoll und intensiv um ihre beiden behinderten Kinder, insbesondere die schwerstbehinderte S. kümmerte, kam ihr Ehemann mit der Situation nicht klar. Er begann, verstärkt Alkohol zu trinken und schlug die Angeklagte wiederholt. Im Jahre 1985 ließ sich die Angeklagte von ihrem Mann scheiden. Bis zu seinem Tod im Jahre 2006 beschränkte sich dessen Hilfe darauf, seine Tochter S. alle 14 Tage zu besuchen und sie im Rollstuhl spazieren zu fahren.
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Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Sie wurde am 15. Juli 2013 von der Polizei in dieser Sache vorläufig festgenommen und befand sich vom 16. Juli bis zum 5. August 2013 in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht verschonte sie mit Beschluss vom 5. August 2013 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.
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Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten, ihren Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. T. sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregister vom 16. Juli 2013.
II.
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Am 14. Juli 2013 tötete die Angeklagte ihre geistig und körperlich schwerstbehinderte Tochter S., die zur Tatzeit 38 Jahre alt war, indem sie diese an deren Rollstuhl erhängte. Die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit war erheblich vermindert.
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Dazu kam es wie folgt:
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1. Die Angeklagte war zum Tatzeitpunkt an ihre physischen und psychischen Grenzen gestoßen. Sie hatte sich 38 Jahre lang - primär allein - intensiv um ihre schwerstbehinderte Tochter S. gekümmert. S. kam zunächst als gesundes Kind zur Welt. Kurz nach der Einjährigen-Impfung traten bei ihr jedoch regelmäßig epileptische Krampfanfälle auf, die zunächst im Krankenhaus und später ambulant medikamentös behandelt wurden. Der geistige Zustand von S. entwickelte sich zusehends stark zurück. Die Ärzte diagnostizierten in der Folgezeit eine schwere geistige und körperliche Behinderung, die irreversibel war. Bis zu ihrem Tod musste S. gewickelt und meist auch gefüttert werden. Während sie zunächst noch in der Lage war, kurze Strecken allein zurück zu legen, konnte sie später nur noch mit Unterstützung stehen oder - einige wenige Schritte - laufen. Sprechen konnte S. Zeit ihres Lebens nicht. Die Verständigung mit ihr lief über Augenkontakt. Aufgrund ihrer immer wieder auftretenden starken epileptischen Krampfanfälle musste S. rund um die Uhr betreut werden. Als Kind besuchte sie eine Schule für Behinderte und ab Herbst 1993 fünf Tage in der Woche für jeweils 6 Stunden die Tagesförderstätte vom Verein "L. m. B." in A. Der Transport dorthin und von dort nach Hause erfolgte über die Schulbehörde.
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2. Seit Mitte der 80er Jahre teilte sich die Angeklagte ein Schlafzimmer mit ihrer Tochter, da S. aufgrund ihrer epileptischen Anfälle auf eine rund-um-die-Uhr Betreuung angewiesen war. Nachts krampfte sie regelmäßig, meistens zweimal, wenn sie eingenässt war und eine frische Windel benötigte. Tagsüber traten die epileptischen Anfälle in unregelmäßigen Abständen auf. In Situationen körperlichen Unwohlseins, wie beispielsweise wenn S.s Windel voll war, sie Fieber hatte oder - später ab der Jugendzeit - ihre Regelblutung hatte, kam es auch tagsüber regelmäßig zu Krampfanfällen. Bei einem Anfall, einem sog. „Zappler“, bestand stets die Gefahr, dass S. vom Stuhl, aus dem Rollstuhl oder Bett glitt und auf den Boden fiel. Krampfte S., "bebte" ihr gesamter Körper, streckte sich durch und schnellte zum Teil mit einer solchen Wucht nach vorne, dass es nur mit erheblicher Kraft möglich war, sie festzuhalten. So stützten beispielsweise in der Tagesförderstätte, die S. während der Woche besuchte, meist zwei oder drei Betreuer S. während eines Anfalls, um Stürze auf den Boden zu verhindern. Zu Hause musste die Angeklagten allein diese Kraft aufbringen. Aufgrund ihrer Behinderung war es S. nach einem Sturz nicht möglich, selbständig aufzustehen. Um Stürze aus dem Stuhl oder Bett gänzlich zu verhindern, hätte die Angeklagte ihre Tochter dauerhaft im Bett oder Rollstuhl fixieren müssen. Dies lehnte die Angeklagte ab. Sie hatte sich entschieden, ihre Tochter nur im Auto oder bei Spazierfahrten im Rollstuhl anzugurten. Im Übrigen hatte sie im Laufe der Jahre gelernt, Anfälle von S. zu erkennen. Während des ca. 60 Sekunden langen Krampfens stellte sie sich hinter ihre Tochter, legte ihre Arme fest um deren Oberkörper, hielt sie fest und redete ihr gut zu. So gelang es der Angeklagten über viele Jahre hinweg, ihre Tochter - ohne Fixierung - vor Stürzen zu bewahren.
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3. Einen Großteil ihres Lebens, namentlich 40 Jahre lang, richtete die Angeklagte ihren Alltag allein an den Bedürfnissen ihrer behinderten Kinder aus. Vor allem die Pflege ihrer Tochter war aufgrund der massiven Behinderung von S. mit vielen Unwägbarkeiten verbunden und erforderte eine stete Anpassungsleistung ihrerseits. Von Anbeginn an nahm die Angeklagte ihr Schicksal an und stellte sich den Herausforderungen eines Lebens mit zwei behinderten Kindern. Ihr Exmann war ihr dabei bis zu seinem Tode im Jahre 2006 keine Hilfe.
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Unterstützung fand die Angeklagte zunächst in dem "A. b. K.", dem sie sich kurz nach der Geburt ihres Sohnes S. im Jahre 1973 angeschlossen hatte. Unter der Leitung einer Psychologin und Pastorin trafen sich Eltern behinderter Kinder regelmäßig, tauschten sich untereinander aus, unterstützten sich gegenseitig und gestalteten Familienfreizeiten. Auch organisierte der Arbeitskreis Reisen, bei denen eine umfassende und individuelle Betreuung der Kinder geregelt war. Die Eltern konnten zu Hause bleiben oder gemeinsam - ohne Kinder - verreisen, und dadurch etwas Abstand von der täglichen Pflege gewinnen und Ruhe und Kraft schöpfen. Im Jahre 1996 löste sich der Arbeitskreis, der für die Angeklagten nicht nur eine körperliche, sondern auch seelische Stütze war, auf. Seitdem war die Angeklagte - abgesehen von einem Wochenende im Jahre 2008 - nie mehr als einige Stunden am Tag von ihrer Tochter getrennt.
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4. Als ihre Tochter 20 Jahre alt war, erkrankte die Angeklagte an Gebärmutterhalskrebs und musste sich einer Operation mit anschließendem Krankenhausaufenthalt unterziehen. S. sollte in dieser Zeit vormittags - wie gewohnt - in die Tagesförderstätte gehen und die restliche Zeit in einer Wohneinrichtung für Behinderte untergebracht sein. Das Pflegepersonal dort kam mit S. jedoch nicht zurecht und ließ sie in ein Krankenhaus einliefern. Dort gaben ihr die Ärzte starke Beruhigungsmittel und fixierten sie ans Krankenbett. Für die Angeklagte war dies ein schockierendes und einschneidendes Erlebnis, da für sie eine dauerhafte Ruhigstellung und Fixierung ihrer Tochter ausgeschlossen war. Ihr Vertrauen in Wohneinrichtungen für behinderte Menschen erlitt einen immensen Riss. Ihr war vor Augen geführt worden, wie wenig sie sich bezogen auf die Pflege ihrer Tochter auf ihr Umfeld verlassen konnte.
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5. Über die Tagesförderstätte in A., die ihre Tochter seit 1993 besuchte, lernte die Angeklagte die Zeugin H. kennen, die dort als Betreuerin arbeitete. D. H. baute in den folgenden 20 Jahren eine sehr enge und innige Beziehung zu S. auf, wurde deren "Vertrauensbetreuerin" und später auch gesetzlich bestellte Ersatzbetreuerin. Auch die Angeklagte freundete sich mit der Zeugin H. an. Nachdem ihr Sohn im Alter von 25 Jahren - im Jahre 1998 - von zu Hause ausgezogen war, trennte sie drei Wohnräume in ihrem Haus ab, die die Zeugin H. für die nächsten 12 Jahre bewohnte. Der Umstand, dass die Zeugin H. nun Wand an Wand zu ihr wohnte, bedeutet für die Angeklagte eine erhebliche Entlastung: D. H. war geübt im Umgang mit S. S. vertraute ihr. So konnte die Angeklagte einmal pro Woche zum Yoga oder ins Kino gehen, um etwas abzuschalten und für sich zu sein. Auch hatte sie in D. H. eine Ansprechperson für ihre privaten Sorgen, die sich meist um S. drehten.
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6. Im Jahre 2008 nahm die Angeklagte ihre damals 90-jährige an Alzheimer erkrankte Mutter bei sich auf. Während ihre Tochter tagsüber in der Tagesförderstätte war, kümmerte sich die Angeklagte nunmehr auch noch um ihre Mutter. Externe Hilfe für den Haushalt oder die Pflege der Mutter oder Tochter hatte sie zunächst nicht. Zur Entlastung engagierte sie im Herbst 2009 einen Pflegedienst, der um 7.30 Uhr zu ihr nach Hause kommen und S. für die Tagesstätte vorbereiten sollte. Die Angeklagte litt zu diesem Zeitpunkt schon unter starken Rheuma; vor allem morgens waren die Schmerzen immens. Der Pflegedienst brachte jedoch nicht die erhoffte Entlastung. Das Pflegepersonal wechselte häufig und war unzuverlässig. Zum Teil trafen die Pfleger verspätet, zum Teil gar nicht bei der Angeklagten ein oder waren nicht in der Lage, S. ohne ihre Unterstützung zu versorgen. Da S. auf Konstanz und Regelmäßigkeit angewiesen war - jeder Wechsel in ihrem Alltag führte zu vermehrten epileptischen Anfällen - und der Pflegedienst nicht die erhoffte Entlastung brachte, kündigte die Angeklagte diesen schließlich im Frühjahr 2011. Versuche, andere Pflegedienste zu finden, scheiterten. Entweder waren diese von vornherein nicht bereit, die Pflege eines schwerst behinderten Menschen zu übernehmen oder aber sagten Termine kurzfristig ab bzw. waren mit der Versorgung S. überfordert und sprangen ab.
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Aufgrund der voranschreitenden Demenz war die Mutter der Angeklagten nachts häufig wach, stand auf und "geisterte" durch die sehr hellhörige Wohnung. Die Angeklagte, die ohnehin seit Jahren jede Nacht zweimal auf den Beinen war, um ihre Tochter nach den Krampfanfällen zu wickeln, kam dadurch nachts kaum noch zur Ruhe. Dank oder Anerkennung äußerte die Mutter ihr gegenüber nie, vielmehr war sie sehr fordernd, meckerte die Angeklagte regelmäßig an und warf ihr zum Teil sogar vor, behinderte Kinder zu haben. Nachdem die Rheuma-Erkrankung der Angeklagten immer weiter voran geschritten war (hierzu sogleich), sah sich die Angeklagte im Mai 2011 gezwungen, ihre Mutter in ein Pflegeheim zu geben. Aufgrund der resoluten und fordernden Art ihrer Mutter wusste die Angeklagte, dass diese sich in einem Heim zur Wehr zu setzen wisse.
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7. Der körperliche Zustand der Angeklagten verschlechterte sich in den letzten Jahren vor der Tat zusehends. Noch während ihre Mutter bei ihr lebte, erlitt sie den ersten massiven Rheumaschub. Ihre körperliche Leistungsfähigkeit und Beweglichkeit schwanden nach und nach. Vor allem morgens war es für sie in den letzten Jahren kaum noch möglich, ihre Tochter für die Tagesstätte fertig zu machen. Die tägliche Pflege ihrer Tochter fiel ihr - gesundheitsbedingt - immer schwerer. Die Doppelpflege von Mutter und Tochter in den Jahren 2008 bis 2011 hatte sie viel Substanz gekostet - physisch als auch psychisch. Erholt von diesen Strapazen hat sich die Angeklagte bis heute nicht. Die rheumabedingten Schmerzen verschlechterten sich trotz starker Medikation. Obgleich sie seit Jahren nicht ausreichend geschlafen hatte, lag die Angeklagte nachts stundenlang wach. Sie kapselte sich nach außen hin immer mehr ab. Nach dem Auszug der Zeugin H. aus ihrem Haus im Jahre 2010 verfügte sie über keine feste Bezugsperson mehr, der sie sich mit ihren Sorgen hätte anvertrauen wollen. Kontakt zu D. H. bestand nur noch, wenn diese im Rahmen der gesetzlichen Pflegevertretung drei- bis viermal im Monat S. einhütete. Zu ihren Nachbarn hatte die Angeklagte zwar ein sehr gutes Verhältnis, doch wollte sie die Eltern zweier junger Kinder nicht belasten.
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W. S., die ihre Tochter "abgöttisch" liebte und ihr Leben fast 40 Jahre lang an die Bedürfnisse ihrer Tochter angepasst hatte, wurde bewusst, dass sie die Betreuung ihrer Tochter allein würde nicht mehr gewährleisten können. Ihre Kräfte waren aufgebraucht: Sie hatte sich seit Jahren nicht erholen können und fühlte sich zerschlagen. Ihr Antrieb ließ nach, sie war unkonzentriert, verlor knapp 10 kg an Gewicht, weinte häufig, lag nachts stundenlang wach und grübelte, wie es weiter gehen solle, und entwickelte eine mindestens mittelschwere Depression. In den Wochen vor der Tat wuchs ihre Verzweiflung immer mehr. Aufgrund ihrer Depression war ihre Wahrnehmung eingeengt. Eine alternative Pflegemöglichkeit für ihre Tochter war für sie vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Sie war überzeugt, dass ihre Tochter in einer Wohngruppe für behinderte Menschen medikamentös ruhig gestellt und dauerhaft fixiert werden würde, eine eins-zu-eins-Betreuung ihrer Tochter - wie zu Hause - in keiner Wohngruppe möglich sei. Auch hätte die Unterbringung S.s in einer Wohngruppe zwingend das Ende ihrer Besuche der Tagesstätte bedeutet, die ihre Tochter 20 Jahre lang mit großer Freude besucht hatte. Die Vorstellung, ihr dies zu nehmen und gegen eine Unterbringung "einzutauschen", die S. nicht ansatzweise das bieten konnte, was sie ihr in den letzten 38 Jahren zu Hause ermöglicht hatte, war für die Angeklagte nicht zu ertragen. Auch die Zeugin H., mit der sie mehrfach über Wohngruppen sprach, konnte ihr keine alternativen Pflegemöglichkeiten für S. empfehlen. Als jahrzehntelang im Pflegewesen tätige Betreuerin wusste sie, dass bei schwerstbehinderten Menschen wie S. die Gefahr bestand, in einer Einrichtung abgeschoben, ruhig gestellt und fixiert zu werden.
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8. Zu zwei Schlüsselerlebnissen für die Angeklagte kam es im Frühjahr bzw. Frühsommer 2013. Nach einem Toilettengang am Abend des 4. April 2013 stürzte S. auf den Boden als die Angeklagte versucht hatte, sie von der Toilette hoch zum Stehen zu bringen. Der Angeklagten gelang es nicht, ihre Tochter, die mittlerweile knapp 80 kg wog, vom Boden hochzuheben. Sie zog sich dabei einen massiven Hexenschuss am Rücken zu und musste schließlich auf allen Vieren kriechend telefonisch die Feuerwehr rufen. Sechs Wochen später, am 16. Juni 2013, hatte S. mittags einen starken epileptischen Anfall. Die Angeklagte hielt ihre Tochter, die auf einem Stuhl saß, mit beiden Armen von hinten umklammert fest, doch hatte sie aufgrund ihres Rheumas nicht ausreichend Kraft. S. rutschte vom Stuhl und fiel auf den Boden. Erneut war die Angeklagte auf Hilfe Dritter angewiesen. Sie war verzweifelt, weinte und rief schließlich ihren Nachbarn, den Zeugen K., um Hilfe, der zu ihr kam und S. in den Rollstuhl setzte.
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Diese beiden Vorfälle verdeutlichten der Angeklagten, dass sie immer weniger in der Lage war, allein für ihre Tochter zu sorgen. Ihre Sorge um S., die massiven rheumabedingten körperlichen Beschwerden sowie ihre Depression führten zu einem derartigen Überforderungsgefühl bei der Angeklagten, dass sie für sich und ihre Tochter keinen Ausweg mehr wusste. Sie war überzeugt, nur sie könne die notwendige eins-zu-eins-Betreuung ihrer Tochter sicherstellen, wusste aber auch, dass sie dies - gesundheitsbedingt - nicht mehr lange gewährleisten konnte. Auch wirkte S. in den Wochen vor der Tat, vermutlich wegen einer Herzschwäche, nicht mehr so fröhlich und munter wie in Jahren zuvor. Die Angeklagte entschied - wahrscheinlich bereits nach dem Vorfall am 4. April 2013 - ihrem und dem Leben ihrer Tochter ein Ende zu setzen, wenn sie feststellen würde, dass sie die Pflege der Tochter endgültig würde nicht mehr bewerkstelligen können. In den Stunden, in denen sie nachts wach lag, beschloss sie, S. und sich selbst zu erhängen und zuvor mit Alkohol zu "betäuben". Zu diesem Zweck kaufte sie in den Wochen vor dem 14. Juli 2013 eine 0,7 l Flasche Genever-Likör (20 %) und legte einen weißen Schal und einen bunten Badmantelgürtel als Strangwerkzeuge bereit.
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Über ihr Vorhaben sprach die Angeklagte S. mit niemanden. Den Zeugen H. und K. war zwar nicht entgangen, dass die Angeklagte körperlich am Limit ging. Doch war für sie weder das Ausmaß ihrer Verzweiflung erkennbar noch war für sie vorstellbar, dass die Angeklagte ihrer über alle Maßen geliebten Tochter je etwas antun werde.
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9. Am Abend des 14. Juli 2013 befand sich die Angeklagte gegen 19 Uhr in der Küche und bereitete das Abendbrot vor. S. befand sich in dem nur einige Meter entfernten Wohnzimmer, saß auf einem blauen Drehstuhl und sah fern. Noch während die Angeklagte sich in der Küche befand, erlitt S. einen epileptischen Anfall, glitt aus dem Stuhl und fiel auf den Boden. Die Angeklagte nahm dies akustisch war, eilte zu ihrer Tochter ins Wohnzimmer und stützte zunächst deren Kopf, bis der Anfall vorüber war. Danach versuchte sie vergeblich, ihre Tochter, die bäuchlings auf dem Boden lag, hochzuheben. Die Angeklagte weinte bitterlich und war zutiefst verzweifelt. Angesichts der physischen und psychischen Erschöpfung und daraus resultierenden Depression wusste sie keinen Ausweg. Aus ihrer Sicht war nun der Zeitpunkt gekommen, einen endgültigen Schlussstrich - wie in den Wochen zuvor bereits durchdacht - zu setzen und mit der Tochter aus dem Leben zu scheiden. Sie schob den Rollstuhl mit der Rückseite an S. heran, stellt die Bremsen fest, schob S. zum Rollstuhl hin und richtete deren Oberkörper so auf, dass sie mit dem Rücken an den Rollstuhl lehnend aufrecht auf dem Boden saß. Die Angeklagte setzte sich neben ihre Tochter auf den Boden, weinte weiter bitterlich und versuchte ihrer Tochter zu erklären, dass das gemeinsame Lieben nun vorbei sei. In ihrer Verzweiflung bildete sie sich sogar ein, ihre Tochter stimme ihr zu, wenngleich S. angesichts ihrer geistigen Behinderung nicht in der Lage war, zu begreifen, was ihre Mutter vorhatte. Schließlich stand die Angeklagte auf, holte Bademantelgürtel und Schal sowie die Genever- und eine Bionade Flasche ins Wohnzimmer, setzte sich auf die Couch und schrieb zunächst einen Abschiedsbrief an ihren Sohn S. Darin entschuldigte sie sich für ihren und S.s Tod, bat den Sohn, sich einen Nachlassverwalter zu nehmen, legte die Telefonnummer eines Bestattungsunternehmens bei und fügte hinzu, dass sie sich auf Schmerz- und Verantwortungsfreiheit freue.
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Sodann befestigte die Angeklagte den weißen Schal sowie den Bademantelgürtel an der Kopfhalterung des Rollstuhls, machte an den beiden unteren Enden jeweils eine (bewegliche) Häkelschlinge und legte ihrer Tochter die weiße Schlinge um den Hals. Sie mischte in einem 0,2 l Glas 20%igen Genever-Likör mit Bionade und gab S. davon wenige, kleine Schlucke zu trinken. Die Angeklagte selbst trank ca. 100 ml Genever, um die Situation besser zu ertragen. Sie wusste, dass weder sie noch ihre Tochter alkoholgewöhnt waren und beabsichtigte, dass ihre Tochter infolge des Alkohols wegdämmern, in die Schlinge sinken und erdrosselt werde. Tatsächlich kippte S. kurze Zeit nachdem sie die Likör-Bionade-Mischung zu sich genommen hatte, mit ihrem Kopf nach vorne - ob dies infolge der geringen Alkoholmenge, die S. zu sich genommen hatte, oder schlicht aus Müdigkeit erfolgte, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Die Schlinge um S.s Hals zog sich zu, sie verlor bereits nach wenigen Sekunden das Bewusstsein und erstickte infolge Sauerstoffmangels im Gehirn innerhalb kurzer Zeit gegen 21.30 Uhr. Die Angeklagte saß während des Sterbevorgangs rechts neben ihrer Tochter, sprach mit ihr und hielt ihre Hände. Ihre Tochter röchelte einige Male, wehrte sich aber nicht. Ein Todeskampf fand nicht statt. Allerdings führten nach Eintreten der Bewusstlosigkeit unwillkürliche Muskelkontraktionen - von der Angeklagten wahrscheinlich nicht wahrgenommen - dazu, dass sich die Lage des Körpers von S. leicht veränderte und ihr Körper aufgrund der sodann nach Eintritt des Todes erschlafften Muskeln und aufgrund des Eigengewichts nach unten rutschte.
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10. Bei Begehung der Tat war die Angeklagte wegen einer krankhaften seelischen Störung in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB. Vor dem Hintergrund ihrer in den Wochen vor der Tat entwickelten zumindest mittelschweren Depression waren ihre Wahrnehmungsfähigkeiten eingeengt. Der gemeinsame Tod mit ihrer Tochter erschien ihr im Moment der Tat der einzige Ausweg zu sein.
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11. Nachdem die Angeklagte sicher war, dass ihre Tochter tot ist, trank sie den restlichen Genever - ca. 0,5 l - und legte die Schlinge des Bademantelgürtels um ihren Hals. Infolge ihrer Alkoholisierung wurde sie zunehmend benommen und sank schließlich mit dem Kopf nach vorne in die Schlinge, die sich zuzog. Doch erstickte die Angeklagte nicht, wie von ihr beabsichtigt, sondern musste würgen und sich mehrfach übergeben. Dabei löste sie reflexartig die Schlinge, erbrach sich zum Teil auch über ihrer toten Tochter und schlief schließlich benommen neben ihrer Tochter auf dem Boden ein.
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12. Gegen vier Uhr morgens wachte die Angeklagte auf, war alkoholbedingt nach wie vor benommen, begab sich in ihr Bett und schlief bis ca. 12 Uhr. Da ihre Erinnerung beim Aufwachen nur schemenhaft war, begab sie sich ins Wohnzimmer, sah ihre tote Tochter auf dem Boden liegen und wollte in diesem Moment nach wie vor sterben. Sie wischte zunächst grob das Erbrochene von S.s Körper ab, räumte die Küche auf, brachte den Müll nach draußen und pflückte einen Strauß Lavendel - Lavendel mochte S. besonders gern -, den sie auf den Bauch ihrer verstorbenen Tochter legte. Sodann deckte sie S. mit einem roten Poncho zu und ging ins Badezimmer, um sich dort an der Halterung der Heizung zu erhängen. Sie stellte Bier bereit, mit dem sie sich zuvor betäuben wollte und befestigte einen bunten Schal am oberen Ende der Heizung, doch gelang es ihr nicht, eine Schlinge zu knoten. Die Angeklagte realisierte nun, dass es ihr nicht gelungen war, gemeinsam mit ihrer über alles geliebten Tochter aus dem Leben zu scheiden und gab den Plan, sich selbst zu töten auf. Sie wusste, dass sie nun für ihre Tat würde einstehen müssen, setzte sich auf die Couch, vor der S. lag, rief den polizeilichen Notruf an und teilte mit, ihre Tochter getötet zu haben.
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13. Heute, gut ein halbes Jahr nach der Tat, hat sich die Angeklagte körperlich und seelisch etwa erholt. Körperlich ist sie nach wie vor massiv durch ihr Rheuma beeinträchtigt. Nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft hat sie viel Zuwendung aus ihrem Umfeld erfahren, insbesondere auch von ihrem Sohn. Die Angeklagte hat mittlerweile eine Putzhilfe in ihr Haus aufgenommen, die dauerhaft bei ihr wohnt und ihr bei der täglichen Arbeit im Haushalt hilft. Die beiden Kinder der Nachbarn kommen regelmäßig zu ihr, um mit ihr zu singen, malen und lesen.
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Der Tat steht die Angeklagte heute fassungslos gegenüber und trägt schwer daran, ihre Tochter getötet zu haben. In der Hauptverhandlung war offensichtlich, wie sehr sie unter dem Verlust ihrer Tochter leidet.
III.
- 29
Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung, ebenso wie bereits im Rahmen des Notrufs bei der Polizei und ihrer Vernehmungen im Ermittlungsverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt und den Tatvorwurf aus der Anklageschrift vollständig eingeräumt. Das Geständnis der Angeklagten ist glaubhaft, denn es stimmt mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme überein.
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Neben dem Geständnis der Angeklagten, das die Verteidigerin für sie verlesen und das sich die Angeklagte zu eigen gemacht hat, beruhen die Feststellungen der Kammer auf dem in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Notruf der Angeklagten bei der Polizeieinsatzzentrale am 15. Juli 2013, den verlesenen richterlichen Vernehmungsprotokollen der Angeklagten vom 16. Juli 2013 und 5. August 2013, dem verlesenen Abschiedsbrief der Angeklagten an ihren Sohn sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort. Weiter beruhen die Feststellungen hinsichtlich der Angeklagten auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Z. f. D., Institut für Rechtsmedizin, vom 18. Juli 2013 und 21. August 2013 über die Alkoholbestimmung nebst Entnahmeprotokoll bzw. chemisch-toxikologische Untersuchung sowie dem Gutachten der Sachverständigen Dr. K. über die rechtsmedizinische Untersuchung der Angeklagten. Hinsichtlich der verstorbenen S. beruhen die Feststellungen ergänzend auf den Gutachten des Z. f. D., Institut für Rechtsmedizin vom 22. Juli 2013, 9. September 2013 sowie 6. Februar 2014 betreffend die Alkoholbestimmung (Blut), die chemisch-toxikologische Untersuchung und die Alkoholbestimmung (Mageninhalt) sowie dem Gutachten der Sachverständigen F. über die Untersuchung der Verstorbenen am Tatort sowie deren Sektion. Ferner stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die glaubhaften Angaben der vor Ort eingesetzten Polizeibeamten H. und S., die glaubhaften Bekundungen des die Ermittlungen leitenden Kriminalbeamten S. sowie die glaubhaften Aussagen der Zeugen H. und K. Die Ausführungen der Kammer zur psychischen Befindlichkeit der Angeklagten in den Wochen vor der Tat und zu ihrer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zur Tatzeit stützt die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T.
IV.
- 31
Die Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts wegen Totschlags gemäß § 212 StGB strafbar gemacht. Sie handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Zum Zeitpunkt der Tat war die Angeklagte vermindert schuldfähig, da ihre Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war, § 21 StGB.
- 32
Mordmerkmale im Sinne von § 211 StGB liegen nicht vor, insbesondere handelte die Angeklagte nicht heimtückisch, da sie nicht in feindlicher Willensrichtung, sondern zum vermeintlich Besten ihrer schwer behinderten Tochter handelte.
V.
- 33
1. Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer von dem Vorliegen eines sonstigen minder schweren Falles des Totschlags im Sinne des § 213 Alt. 2 StGB ausgegangen. Dabei rechtfertigt die Vielzahl der strafmildernden Gesichtspunkte bereits ohne Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten die Annahme eines minder schweren Falls. Nach einer Gesamtwürdigung aller - nachfolgend aufgeführten - tat- und täterbezogenen Umstände weicht die Tat in einem so erheblichen Maß vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 212 StGB (5 bis 15 Jahren) eine unzumutbare Härte darstellen würde.
- 34
Strafmildernd hat die Kammer das frühzeitige und umfassende Geständnis der Angeklagten gewertet. Die Angeklagte hat gegenüber dem Polizeibeamten der Einsatzzentrale, den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten, dem Haftrichter und in der Hauptverhandlung die Tötung ihrer Tochter rückhaltlos eingeräumt und über ihre Verteidigern eine umfangreiche Einlassung zur Sache vortragen lassen und Nachfragen aller Verfahrensbeteiligter ausnahmslos beantwortet. Ihr Geständnis war ersichtlich von tiefer Reue getragen. Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass sie durch die Tat einen geliebten Menschen verloren hat und unter diesem Verlust bis an ihr Lebensende leiden wird. Zugunsten der Angeklagten wirkte sich ferner aus, dass ihre Tochter schnell und ohne Todeskampf gestorben ist. Strafmildernd wirkte sich auch die von der Angeklagten als ausweglos empfundene Situation aus. Beabsichtigt hatte die Angeklagte einen erweiterten Suizid, der ihr aber misslang. Strafmildernd wirkte sich des Weiteren aus, dass die Angeklagte während des Sterbevorgangs bei ihrer Tochter blieb, die Hände hielt und mit ihr redete, bis diese ganz ruhig war und dadurch sicherstellte, dass sie bei unerwartet auftretenden Problemen noch hätte eingreifen können. Strafmildernd waren ferner das fortgeschrittene Alter der Angeklagten, ihre angeschlagene Gesundheit und der Umstand zu berücksichtigen, dass sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Schließlich wertete die Kammer das bis zuletzt aufopferungsvolle und fürsorgliche Verhalten der Angeklagten gegenüber ihrer schwerstbehinderten Tochter, die sie 38 Jahre lang vorbildlich gepflegt hatte, als strafmildernd.
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Strafschärfend wirkte sich demgegenüber aus, dass die Angeklagte planvoll vorging – sie kaufte den Likör ein, legte das Strangwerkzeug zurecht und ging in Gedanken die Tötung der Tochter und den eigenen Suizid durch - und einen Menschen getötet hat, der ihr sein volles Vertrauen entgegengebracht, sich in ihrer Obhut befunden hat und aufgrund der Behinderung völlig hilflos war.
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Den Strafrahmen des § 213 StGB, der eine Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren vorsieht, hat die Kammer wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nochmals gemildert, so dass der konkreten Strafzumessung ein Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 7 Jahren 6 Monate Freiheitsstrafe zugrunde zu legen war.
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Nach erneuter Abwägung aller maßgeblichen Strafzumessungskriterien hat die Kammer sodann eine
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Freiheitsstrafe von 2 Jahren
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für tat- und schuldangemessen erachtet.
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2. Die Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass die Angeklagte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die gemäß § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände in der Tat und Persönlichkeit der Angeklagten sieht die Kammer als gegeben an, so dass eine Strafaussetzung trotz des Unrechtsgehalts der Tat angebracht erscheint. Die Kammer hat bei dieser Entscheidung insbesondere die Umstände der Tatausführung, die besondere Tatmotivation, das Nachtatverhalten, die Persönlichkeit, das Alter, den Gesundheitszustand der Angeklagten sowie die Tatsache, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, berücksichtigt.
VI.
- 41
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
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