Urteil vom Landgericht Hamburg (12. Zivilkammer) - 312 O 464/13

Tenor

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.379,80 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2013 zu zahlen.

2) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt vorliegend die Beklagte auf Erstattung der Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung in Anspruch.

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Bei der Klägerin handelt es sich um einen bekannten deutschen Sportwagenhersteller. Seit dem Jahr 2002 stellt sie das sportliche Mehrzweckfahrzeug C. in der zweiten Generation in verschiedenen Modellvarianten her. Für ihre Marke „P.“ sowie für die Modellbezeichnung „C.“ besitzt die Klägerin korrespondierende Markeneintragungen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 3 und K 4 verwiesen.

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Die Beklagte vertreibt als gewerbliche Händlerin Neufahrzeuge und Gebrauchtwagen.

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Im Juni 2013 hat die Beklagte auf der Internet-Verkaufsplattform unter der Markenrubrik „P.“ und der Modellbezeichnung „C.“ ein Fahrzeug angeboten, welches im Wege eines „Tuning“ modifiziert worden war. Wegen der näheren Einzelheiten des Angebots wird auf die Anlage K 5 verwiesen.

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Die Klägerin sah in dem Angebot unter den Bezeichnungen „P.“ und „ C.“ eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie ist der Auffassung, dass das von der Beklagten angebotene Fahrzeug durch die vorgenommenen Tuningmaßnahmen so stark verändert worden sei, dass es nach dem erstmaligen Inverkehrbringen durch sie, die Klägerin, als Markenrechtsinhaberin in seinen charakteristischen Sacheigenschaften i.S.d. § 24 Abs. 2 MarkenG verändert worden sei. Die Beklagte könne sich daher nicht auf den Einwand der markenrechtlichen Erschöpfung berufen.

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Der Grundsatz der Erschöpfung, so die Klägerin, finde gem. § 24 Abs. 2 MarkenG keine Anwendung, wenn der Zustand der Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert werde. Hiervon sei regelmäßig immer dann auszugehen, wenn die Veränderungen die charakteristischen Sacheigenschaften der Ware berührten. Bei Angeboten für getunte Fahrzeuge lägen solche die charakteristische Sacheigenschaften verletzenden Veränderungen regelmäßig dann vor, wenn die vorgenommenen Veränderungen technisch komplexe und sicherheitsrelevante Fahrzeugkomponenten beträfen und damit Einfluss auf das Fahrverhalten, insbesondere die Fahrzeugsicherheit, nehmen könnten.

7

So verhalte es sich auch hier: an dem von der Beklagten angebotenem Fahrzeug, so die Klägerin, seien durch den Tuner Techart sicherheitsrelevante Teile ausgetauscht und durch Tuning-Teile ersetzt worden. Dies gelte insbesondere für den Austausch des Fahrwerks, der Räder und der Auspuffanlage. Durch diese technischen Veränderungen sei das Fahrverhalten des Fahrzeugs wesentlich verändert worden. Das von der Beklagten angebotene Fahrzeug sei schließlich auch deswegen in seinen charakteristischen Sacheigenschaften verändert worden, weil die Vielzahl der Veränderungen am Exterieur und Interieur zu einer Veränderung des äußerlichen Gesamteindrucks geführt habe. Jedenfalls durch die Kumulation der verschiedenen Tuningmaßnahmen seien die charakteristischen Sacheigenschaften des ursprünglichen Serienfahrzeugs verändert worden.

8

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 06.06.2013 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert (Anlage K 8). Diesem Begehren ist die Beklagte auch nachgekommen (Anlage K 1). Zur Erstattung der darüber hinaus seitens der Klägerin mit Kostennote vom 08.10.2013 (Anlage K 10) geltend gemachten Abmahnkosten hat sich die Beklagte hingegen nicht entschließen können. Die Klägerin berechnet ihre diesbezüglichen Rechtsverfolgungskosten unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr sowie eines Gegenstandswertes von € 50.000,-- (zzgl. Auslagenpauschale).

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie rügt vorab die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Bei ihr handele es sich um einen lokal auf den mittelfränkischen Raum begrenzten Autohandelsbetrieb kleineren Zuschnitts. Nur theoretisch, nicht aber in der Lebenswirklichkeit, könnte es der Fall sein, dass sich ein Kunde aus Hamburg für ihr Angebot interessiere, was der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts entgegenstehe.

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In der Sache selbst führt sie aus, ein Markeninhaber könne von Fremden nicht verlangen, die Originalkennzeichnung von den Fahrzeugen, die sie tunen, in jedem Fall zu entfernen. Der Tuningdienstleister dürfe nach § 23 Nr. 3 MarkenG nicht nur die von ihm eingebauten Ersatzteile, sondern auch das veränderte Fahrzeug mit der sichtbaren Marke des Originalherstellers in der Werbung abbilden, sofern er hinreichend deutlich mache, dass es sich bei der beworbenen „Fahrzeugveredelung“ nicht um ein Angebot des Fahrzeugherstellers handele. Dies sei vorliegend der Fall, da sie im Rahmen ihres Angebotes unter Verweis auf den „M. Umbau“ hinreichend deutlich darauf hingewiesen habe, dass das veränderte Fahrzeug nicht von der Klägerin stamme, sondern einen entsprechenden Umbau eines Tuners erfahren habe.

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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zu (§ 14 Abs. 6 MarkenG bzw. §§ 683, 677, 670 BGB).

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Im Einzelnen:

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Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Das inkriminierte Angebot der Beklagten war bestimmungsgemäß auch in Hamburg abrufbar (§ 32 ZPO). Wird eine Werbung für ein Warenangebot wie hier unter anderem im Internet und damit auch in Hamburg verbreitet, so wird dadurch die örtliche Zuständigkeit begründet, wenn sich die Internet-Werbung auf potentielle Kunden in Hamburg auswirken kann. Beim Angebot von Waren trifft das regelmäßig zu, anders als etwa bei rein örtlichen, im Internet beworbenen Dienstleistungen (HansOLG, Urteil vom 07.11.2002, 3 U 122/02, MMR 2003, S. 538).

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Im Streitfall hat die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Preis von ca. € 45.000,-- zum Verkauf angeboten. Zudem handelte es sich hierbei um ein spezielles Sondermodell. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich auch in Hamburg ansässige Verbraucher zum Zwecke des Erwerbs des PKW zu der Beklagten nach Süddeutschland begeben hätten. Nicht zuletzt entspricht es ja auch und gerade dem Geschäftsmodell der Internetplattform „mobile.de“, den jeweiligen Interessenten bundesweite Angebote von Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen.

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In der Sache selbst erweist sich der Zahlungsanspruch als begründet, da die Abmahnung der Klägerin vom 06.06.2013 (Anlage K 8) begründet war, da die Beklagte im Rahmen ihres streitgegenständlichen Angebots bei mobile.de die Rechte der Klägerin an deren Kennzeichen „P.“ sowie „C.“ (Anlagen K 3 und K 4) verletzt hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Hierauf basierend kann die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der insoweit angefallenen Abmahnkosten verlangen, deren grundsätzliche Höhe auch die Beklagte - zutreffend - nicht beanstandet hat.

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Die Klägerin hat das streitgegenständliche Fahrzeug zwar mit ihrer Zustimmung im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht - allerdings kann sich die Beklagte diesbezüglich nicht mit Erfolg auf den Eintritt einer Erschöpfung i.S.d. § 24 Abs. 1 MarkenG berufen. Dies, da die Beklagte an dem in Rede stehenden Fahrzeug so erhebliche Veränderungen vorgenommen hat, dass die Klägerin gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG nicht gehindert ist, ihre Markenrechte zu verfolgen.

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Nach dieser Vorschrift finden die Grundsätze der Erschöpfung insbesondere dann keine Anwendung, wenn der Zustand der Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wird. Unter den Begriff der „Veränderung“ fällt allerdings nicht jegliche Veränderung. Wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat, soll nach dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 MarkenG der Markeninhaber nur solche Handlungen verbieten können, welche die Herkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzen. Eine solche Verletzung ist erst anzunehmen, wenn durch die Veränderung die Eigenart der Ware bezogen auf ihre „charakteristischen Sacheigenschaften“ berührt wird. Welche Eigenschaften dies im Einzelnen sind, lässt sich nicht pauschal, sondern nur in wertender Betrachtung im Hinblick auf die konkrete Sachverhaltskonstellation bestimmen. Dabei ist die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen: Rechnet der Verkehr bei einem Produkt mit bestimmten Eingriffen oder sind sie ihm aufgrund der technischen Eigenschaften gleichgültig, ist ein Ausschluss der Erschöpfung eher zu verneinen als bei Waren, bei denen die Qualitätsvorstellung des Verkehrs gerade an ihren unveränderten Originalzustand geknüpft ist.

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Geht es - wie vorliegend - um Veränderungen an Kraftfahrzeugen durch den Austausch bzw. den An- oder Einbau von Fahrzeugkomponenten, ist danach unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung anhand der konkreten Gestaltung und Wirkungsweise der verwendeten Teile sowie ihrer Wechselwirkung untereinander und mit den verbliebenen Originalteilen in jedem Einzelfall zu bestimmen, ob ein Eingriff in die Eigenart des betroffenen Fahrzeugs im soeben beschriebenen Sinne vorliegt. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

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Wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat, schließt ungeachtet der qualitativen Vorstellungen des Verkehrs hinsichtlich einer Ware und ihrer dadurch (mit-)bestimmten Eigenart letztere jedenfalls eine „gewisse substantielle Identität“ des bearbeiteten mit dem ursprünglichen Fahrzeug ein. Daran fehlt es, wenn der Umbau unter Einsatz eines das Fahrzeug tragenden oder in seinem Erscheinungsbild hauptsächlich prägenden Teils erfolgt, namentlich einer neuen Rohbaukarosserie, einer neuen Rahmen-Boden-Anlage oder eines neuen Fahrzeugkörpers. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei den zum Umbau verwendeten Teilen um qualitativ gleichwertige (Original-)Ersatzteile des Herstellers des umgebauten bzw. instandgesetzten Fahrzeugs handelt, denn als „Ware“ im Sinne der Markenkennzeichnung ist stets das konkrete, unter Verwendung bestimmter Teile produzierte Einzelfahrzeug anzusehen und nicht etwa die (Gattungs-)Ware "Fahrzeuge eines bestimmten Herstellers" schlechthin.

25

Auch unterhalb der Schwelle der „substantiellen Identität“ eines Fahrzeugs ist von einem Eingriff in dessen charakteristische Sacheigenschaften regelmäßig dann auszugehen, wenn die vorgenommenen Veränderungen technisch komplexe und sicherheitsrelevante Fahrzeugkomponenten betreffen und damit direkten Einfluss auf das Fahrverhalten, insbesondere die Fahrzeugsicherheit, nehmen können. In Betracht kommen insoweit insbesondere Veränderungen an den Bremsen, dem Motor und der Lenkung eines Fahrzeugs. Auszunehmen sind insoweit allerdings im Verkehr übliche Standardreparaturmaßnahmen, bei denen auch ohne besondere Fachkompetenz das funktionsgerechte Zusammenwirken der betroffenen Teile sichergestellt werden kann. Das betrifft vor allem den Austausch einzelner Standardkomponenten und Verschleißteile, wie z.B. die Erneuerung von Reifen, Stoßdämpfern und Bremsscheiben, wobei insoweit auch darauf abzustellen sein kann, ob Originalersatzteile verwendet werden.

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Hingegen tangieren Zubehörteile, die lediglich das Design eines Fahrzeugs verändern, dessen charakteristische Sacheigenschaften regelmäßig nicht, sofern sie weder einen abweichenden äußerlichen Gesamteindruck des Fahrzeugs herbeiführen noch den Eindruck einer irgendwie gearteten Handelsbeziehung mit dem Ursprungshersteller. Anzuführen sind insoweit z.B. Exterieur-Veränderungen durch die Montage neuer Spoilerlippen, Felgen, Seitenschweller, Front- bzw. Heckschürzen, Kiemeneinfassungen oder Zierstreifen sowie Veränderungen des Fahrzeug-Interieurs durch den Austausch von Einstiegsleisten, Sitzen, Türverkleidungen, Cockpitarmaturen oder Hifi-Geräten. Stets ist insoweit allerdings zu berücksichtigen, dass auch Maßnahmen, die für sich betrachtet die Eigenart eines Fahrzeugs nicht tangieren, in ihrer Kumulation zu einem Ausschluss der Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG führen können (HansOLG, Urteil vom 18.07.2013, 5 U 18/10).

27

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte an dem in Rede stehenden Fahrzeug so gravierende Veränderungen vorgenommen, dass ihr die Berufung auf den Erschöpfungseinwand gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG verwehrt ist.

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Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im Rahmen ihres Angebots gem. der Anlage K 5 ihre Umbaukosten mit ca. € 70.000,-- beziffert hat, was allein schon hierauf basierend auf die Vornahme erheblicher Modifikationen schließen lässt.

29

Bei dem inkriminierten Fahrzeug der Beklagten wurden das Fahrwerk, die Auspuffanlage und die Räder ausgetauscht. Ferner wurden vielfältige Umbauten an der Karosserie vorgenommen (Frontverkleidung mit Luftführungen, Kotflügelverbreiterung, Seitenschweller, Heckverkleidung Heckleuchtenblende). Zutreffend hat die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die vorstehend angeführten Veränderungen des Fahrzeugexterieurs nicht nur die Optik des PKW verändert haben, sondern auch dessen Aerodynamik (resp. das Fahrverhalten des Fahrzeugs). Im Ergebnis handelt es sich bei diesen Modifikationen um einen Eingriff in die charakteristischen Sacheigenschaften des Originalfahrzeugs, da die vorgenommenen Veränderungen technisch komplexe und sicherheitsrelevante Fahrzeugkomponenten betreffen und damit direkten Einfluss auf das Fahrverhalten, insbesondere die Fahrzeugsicherheit, nehmen können.

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Hinzu kommt, dass der Austausch der Räder regelmäßig auch eine Veränderung der Verbrauchs- und Emissionswerte - mithin wesentliche technische Eigenschaften - bewirkt.

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Weiterhin gilt es zu berücksichtigen, dass der modifizierte PKW auch noch über ein zuschaltbares Leistungskit verfügt, mithin die Motorleistung erhöht werden kann, was ebenfalls einen Eingriff in die charakteristischen Sacheigenschaften des Originalfahrzeugs darstellt.

32

Die Beklagte vermag sich des weiteren auch nicht auf die Privilegierung gem. § 23 MarkenG berufen, da in den inkriminierten Kennzeichenverwendungen Sittenverstöße im Sinne des § 23 MarkenG a.E. zu erblicken sind.

33

Derjenige, der sich auf eine privilegierte Benutzung gemäß § 23 MarkenG beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden. Daraus folgt, dass sich im Fall des § 23 Nr. 2 MarkenG die Bezugnahme auf die fremde Marke auf das Maß beschränken muss, das zur Benutzung des Bezugswertes erforderlich ist (HansOLG, a.a.O.).

34

Der Beklagten hätten vorliegend andere Kennzeichnungsformen zur Verfügung gestanden, die die Verantwortung für das angebotene Fahrzeug jedenfalls in geringerem Maße der Klägerin zugewiesen hätten, als dies infolge der angegriffenen Formulierung geschehen ist, beispielsweise nach dem Muster „ M.-Techart … auf Basis von P. …“. Eine solche Angabe hätte zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem umgebauten Fahrzeug jedenfalls im Schwerpunkt nicht mehr um ein P.-, sondern um ein Techart-Fahrzeug gehandelt hat. Die Vornahme einer solchen abweichenden Fahrzeugkennzeichnung hat die Beklagte im Streitfall hingegen unterlassen.

35

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.

36

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO.

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