Urteil vom Landgericht Hamburg (34. Zivilkammer) - 334 O 240/13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger machen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit ihren Kommanditbeteiligungen an einem Schiffsfonds geltend.

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Die Kläger zeichneten als Treugeberkommanditisten im November und Dezember 2003 jeweils eine Kommanditbeteiligung an der F. Fonds Nr. 16 (Twinfonds) MS „ A.“ - MS „ A1“ GmbH & Co. Containerschiff KG; der Kläger zu 1. mit einer Einlagesumme von Euro 60.000,00 zzgl. Agio von Euro 1.500,00; der Kläger zu 2. mit einer Einlagesumme von Euro 100.000,00; der Kläger zu 3. mit einer Einlagesumme von Euro 40.000,00 zzgl. Agio in Höhe von Euro 1.000,00; der Kläger zu 4. mit einer Einlagesumme von Euro 15.000,00 zzgl. Agio in Höhe von Euro 300,00; der Kläger zu 5. mit einer Einlagesumme von Euro 20.000,00 zzgl. Agio in Höhe von Euro 1.000,00 und der Kläger zu 6. mit einer Einlagesumme von Euro 30.000,00.

3

Den Klägern lag bei Zeichnung der Beteiligung der als Anlage K 2. vorgelegte Emissionsprospekt vor. Anhand dieses Prospektes hatten sich die Kläger jeweils vor Zeichnung der Beteiligung über den Fonds informiert.

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Bei dem F. Fonds Nr. 16 (Twinfonds) MS „ A.“ - MS „ A1“ GmbH & Co. Containerschiff KG handelt es sich um einen Schiffsfonds, dessen Zweck in dem Erwerb und dem Betrieb der Containerschiffe MS „ A.“ und MS „ A1“ bestand.

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Über das Vermögen dieses Fonds ist inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

6

Die Beklagten gehörten zu den Gründungskommanditisten des Fonds.

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Zwei der vier Gründungskommanditisten der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft - die C. F. A. GmbH & Co. KG (die Beklagte zu 1.) und die A.S. GmbH & Co. KG - sind Gesellschafter der Reederei A. GmbH & Co. KG, die der Fondsgesellschaft die Containerschiffe mit Kaufvertrag vom 15. September 2003 zu einem Preis von 58,8 Mio. USD verkaufte. Die Reederei A. GmbH & Co. KG ihrerseits hatte die Fondsschiffe zusammen mit drei anderen baugleichen Containerschiffen, die in den Jahren 1999 bis 2001 von einer taiwanesischen Werft gebaut worden waren, kurz vor der Auflage des Prospekts im Jahr 2003 zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 140 Mio. USD, mithin zum Einzelpreis von 28 Mio. USD pro Schiff, von der E.S.T. S.A. gekauft.

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Der Kläger zahlten jeweils die Beteiligungssumme zzgl. des vereinbarten Agios. Sie erhielten Ausschüttungen in unterschiedlicher Höhe und zahlten Sanierungsbeiträge in unterschiedlicher Höhe; zu den Einzelheiten wird auf die Darstellung der Kläger auf Seite 24 bis 26 der Klage verwiesen.

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Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung ihrer Einlagen, zzgl. Agio, zzgl. der gezahlten Sanierungsbeiträge, abzüglich erhaltener Ausschüttungen sowie entgangener Erträge und die Erstattung außergerichtlicher Kosten.

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Der Kläger machen geltend, die Beklagten hätten die ihnen obliegende Pflicht zu vollständiger und zutreffender Aufklärung über die wesentlichen Umstände der Beteiligung verletzt; der Prospekt informiere über die Beteiligung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.

11

Hierzu machen die Kläger zunächst geltend, die Reederei A. GmbH & Co. KG hätte mit dem Verkauf der Containerschiffe an die Fondsgesellschaft einen Zwischenhandelsgewinn in Höhe von 2,8 Mio. USD erzielt, dieses stelle einen Sondervorteil dar, über den im Prospekt aufzuklären gewesen wäre. Nicht nur Sondervorteile zugunsten der Gründungsgesellschafter, sondern auch zugunsten der mit ihnen verflochtenen Unternehmen müssten prospektiert werden.

12

Die Kläger machen auch geltend, die Charterraten für das Jahr 2003 seien im Prospekt fehlerhaft angegeben. Gemäß der Prognose für das Jahr 2003 seien Bruttopoolraten von 16.403 USD pro Schiff/pro Tag kalkuliert; tatsächlich ergäbe sich jedoch aus den bereits abgeschlossenen Charterverträgen eine um 13 % geringere Poolrate.

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Des Weiteren machen die Kläger geltend, dass die im Prospekt ausgewiesenen Steigerungsraten für die Schiffsbetriebskosten mit 3 % p.a. angesichts deutlicher entgegenstehender Hinweise in Fachkreisen zu niedrig angesetzt seien. Die durchschnittlichen Schiffsbetriebskosten seien gemäß den Aussagen renomierter Analysehäuser bereits vor der Prospektauflage um 5 % und nicht wie im Prospekt angegeben um 3 % angestiegen.

14

Außerdem machen die Kläger geltend, dass im Prospekt die Prognoserechnung zur Liquiditätsentwicklung der Fondsgesellschaft fehlerhaft bzw. irreführend sei. Anstelle der im Prospekt auf Seite 40 angeführten kumulierten Liquidität für das Jahr 2003 in Höhe von Euro 255.000,00 ergebe sich tatsächlich eine kumulierte Liquidität von lediglich Euro 133.000,00. Infolge dessen sei für die Zeit ab dem Jahr 2013 eine Unterdeckung des Fonds zu erwarten gewesen.

15

Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass die in der Prognoserechnung dargestellten kalkulierten Gesellschaftskosten um rund Euro 1.000.000,00 p.a. zu gering angegeben seien. Dieses habe zur Folge, dass sich die Liquiditätssituation nochmals verschlechtere und der Fonds zahlungsunfähig würde.

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Die Kläger behaupten, dass sie bei Kenntnis der von ihnen gerügten Prospektfehler dem Fonds nicht beigetreten wären.

17

Die Kläger beantragen,

18

1.1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) (Dr. Dr. H.B.) 59.774,14 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der F. Fonds Nr. 16 MS „ A.“ - MS „ A1“ GmbH & Co. Containerschiff KG oder einen von dieser zu benennenden Dritten;

19

1.2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) (Dr. K.B.) 115.423,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der F. Fonds Nr. 16 MS „ A.“ - MS „ A1“ GmbH & Co. Containerschiff KG oder einen von dieser zu benennenden Dritten;

20

1.3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 3) (B.S.) 41.235,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der F. Fonds Nr. 16 MS „ A.“ - MS „ A1“ GmbH & Co. Containerschiff KG oder einen von dieser zu benennenden Dritten;

21

1.4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 4) (Dr. M.W.) 19.123,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der F. Fonds Nr. 16 MS „ A.“ - MS „ A1“ GmbH & Co. Containerschiff KG oder einen von dieser zu benennenden Dritten;

22

1.5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 5) (Dr. P.B.) 14.800,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der F. Fonds Nr. 16 MS „A.“ - MS „ A1“ GmbH & Co. Containerschiff KG oder einen von dieser zu benennenden Dritten;

23

1.6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 6) (C.O.C.) 28.928,63 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der F. Fonds Nr. 16 MS „ A.“ - MS „ A1“ GmbH & Co. Containerschiff KG oder einen von dieser zu benennenden Dritten;

24

2. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme der in Antrag Ziffer 1.) genannten Anteile der Kläger an der F. Fonds Nr. 16 MS „ A.“ - MS „ A1“ GmbH & Co. Containerschiff KG im Verzug befinden;

25

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von Ansprüchen freizustellen, die von der F. Fonds Nr. 16 MS „ A.“ - MS „ A1“ GmbH & Co. Containerschiff KG oder von Dritten aufgrund der Beteiligung der Kläger an eben dieser Gesellschaft geltend gemacht werden. Hierzu gehören namentlich Ansprüche, die sich auf § 172 Abs. 4 HGB gründen.

26

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

28

Die Beklagten machen geltend, sie seien nicht passiv legitimiert; Vertragspartner der Kläger sei allein die Treuhandkommanditistin. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Sie bestreiten das Vorliegen von Prospektfehlern.

29

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

30

Den Klägern war Schriftsatzfristnachlass bis zum 19. Dezember 2014 eingeräumt, die Kläger haben binnen dieser Frist weiter vorgetragen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen Zug um Zug gegen Abtretung der mit der Beteiligung zusammenhängenden Ansprüche (§§ 311 Abs. 2, 280 BGB).

32

Die Beklagten sind den Klägern gegenüber nicht zum Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verpflichtet. Zwar ergibt sich eine Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber den Klägern aus ihrer Stellung als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft (vgl. § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, Prospekt Seite 74). Die Beklagte zu 1. war mit einer Pflichteinlage in Höhe von Euro 50.000,00 und die Beklagte zu 2. mit einer Pflichteinlage in Höhe von Euro 125.000,00 beteiligt.

33

Die Beklagten sind aufgrund ihrer Stellung als Gründungskommanditisten in ein vorvertragliches Schuldverhältnis zum Kläger eingezogen worden, woraus sich Auskunfts- und Aufklärungspflichten ergeben (OLG Hamm vom 08.09.2008, 8 U 161/07 Rn. 63, zitiert nach Juris; auch im Folgenden wird jeweils nach Juris zitiert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Kommanditistenstellung in einer Kommanditgesellschaft - auch in der Publikumskommanditgesellschaft - durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörigen Gesellschaftern erlangt (BGH vom 01.03.2011, II ZR 16/10, Rn. 7). Den Gründungskommanditisten von Publikumskommanditgesellschaften obliegt als Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über die mit dem Beitritt verbundenen Risiken (z.B. BGH vom 14.07.2003, II ZR 202/02). Sie sind aufgrund eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber dem Anlageinteressenten zur Aufklärung verpflichtet (OLG Hamm vom 08.09.2008, 8 U 161/07, Rn. 63). Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haftet der Gründungsgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten.

34

Der Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, dass sich der Kläger nicht direkt als Kommanditist, sondern nur mittelbar über einen Treuhandvertrag mit der FHT Fonds Haus Treuhand GmbH an der Fondsgesellschaft beteiligt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angaben im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH vom 23.04.2012; II ZR 211/09, Rn. 10). Davon ist vorliegend auszugehen. Zwar erklärt sich der Gesellschaftsvertrag nicht unmittelbar zur Stellung der Treugeberkommanditisten. Jedoch lautet es unter § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages: „Soweit die Bestimmungen des Treuhandvertrages die Rechtsstellung der Gesellschaft oder der Gesellschafter als solche berühren, gelten sie als Bestandteil des Gesellschaftsvertrages“ (Prospekt S. 75). Im Treuhandvertrag wiederum lautet es unter § 6, dass die Treugeberkommanditisten im Innenverhältnis so gestellt werden, als seien sie unmittelbar Kommanditisten der Gesellschaft (Prospekt S. 91). Gemäß § 4 des Treuhandvertrages sind die Treugeberkommanditisten berechtigt, selber an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und ihr Stimmrecht in Höhe ihrer Beteiligung auszuüben und so ihre Gesellschafterrechte wahrzunehmen (Prospekt S. 91). Danach werden die Treugeberkommanditisten, so auch der Kläger, nach dem Gesellschaftsvertrag ebenso behandelt, wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter.

35

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2013 (II ZR 9/12) kommt es für das Bestehen vorvertraglicher Aufklärungspflichten auch nicht darauf an, ob ein „Altgesellschafter“ Gründungskommanditist der Fondsgesellschaft war. Der BGH stellt maßgeblich darauf ab, ob der in Haftung genommene Gesellschafter schon Gesellschafter der Publikums KG war, als sich die ersten Anleger an der Fondsgesellschaft beteiligt haben, in diesem Fall haftet er wie ein Gründungskommanditist (BGH vom 09.07.2013, II ZR 9/12, Rn. 29). Dieses gilt, wie ausgeführt, für beide Beklagte, die beide bereits im Prospekt erwähnt werden. Bei einer Publikumsgesellschaft ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung, die Beitrittsverhandlungen und Abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten, denn diese sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später Beigetretenen haften würden (BGH vom 09.07.2013, II ZR 9/12, Rn. 28).

36

Die Beklagten haben vorliegend jedoch hinsichtlich der von den Klägern gerügten Prospektfehler den ihnen obliegenden Aufklärungspflichten genügt.

37

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH vom 26.09.2005, II ZR 14/03, Rn. 24). Die Aufklärung kann anhand eines Emissionsprospekts erfolgen (BGH vom 05.03.2009, III ZR 17/08, Rn. 12), sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich und anhand eindeutiger Formulierungen zu vermitteln (HansOLG vom 23.08.2013, 11 U 11/13, Rn. 13; OLG München vom 27.06.2012, 20 U 4561/11, Rn. 4), wobei die Prospektverantwortlichen grundsätzlich eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts von den Anlegern erwarten dürfen (BGH vom 05.03.2013, II ZR 329, Rn. 4).

38

Mit der Übergabe des als Anlage K 2 vorgelegten Emissionsprospektes „ F. Fonds Nr. 16 (Twinfond) Containerschiff MS „ A.“ - MS „ A1“ an die Kläger haben die Beklagten ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich der vorliegend als Prospektfehler geltend gemachten Aspekte genügt.

39

Im Einzelnen gilt Folgendes:

40

Die fehlende Angabe über den erwirtschaftenden Gewinn zugunsten der Reederei A. GmbH & Co. KG, an der zwei der Gründungskommanditisten, der Beklagen zu 1. und die A.S. GmbH & Co. KG, beteiligt sind, also zugunsten eines mit zwei Gründungskommanditisten verflochtenen Unternehmens, ist nicht als Prospektfehler zu werten. Die Erzielung des von Klägern behaupteten Zwischenhandelsgewinns in Höhe von 2,8 Mio. USD zugunsten der Reederei A. und Co. KG stellt keine Sonderzuwendung, mithin keinen Sondervorteil dar, der im Prospekt offenzulegen gewesen wäre.

41

Zu den für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen, über die in dem Emissionsprospekt aufzuklären sind, gehören auch etwaige Sondervorteile, die den Gründungsgesellschaftern oder den mit ihnen verflochtenen Unternehmen zufließen (BGH vom 10.10.1994, II ZR 95/93, Rn 8,9; KG Berlin vom 25.09.2006, 23 U 107/05). Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Vergütung der jeweiligen Leistung üblich ist und sich diese in einem angemessenen Rahmen hält (BGH vom 10.10.1994, II ZR 95/93, Rn. 10) oder ob die Vergütung vor oder nach dem Beitritt des Anlegers entstanden ist (BGH vom 07.04.2003, II ZR 160/02). Wesentliche Bedeutung für die Anlageentscheidung kommt dem Umstand eines gewährten Sondervorteils wegen der Gefahr einer Interessenskollision zum Nachteil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter (BGH vom 10.10.1994, II ZR 95/93; KG Berlin vom 25.09.2006, 23 U 107/05) und unter dem Gesichtspunkt, einer transparenten Darstellung der Verwendung der Einlagemittel (BGH vom 15.07.2010, III ZR 337/08) zu. Aus diesen Gründen ist etwa über Sondervorteile aufgrund von Vermittlungstätigkeiten (so etwa BGH vom 15.07.2010, III ZR 337/08), Sondervorteile in Form von Rückvergütungen (BGH vom 26.02.2013, XI ZR 498/11 Rn. 13) und weitere Vergütungen jeglicher Art, so etwa Vergütungen für die Übernahme der persönlichen Haftung und der regelmäßigen geschäftsführenden Tätigkeit und Fondsverwaltung sowie der Hausverwaltung (BGH vom 10.10.1994, II ZR 1994, Rn. 10) oder ein Sondervorteil in Form einer Erbbauzinszahlung (KG Berlin vom 25.09.2006, 23 U 107/05) aufzuklären.

42

Der streitgegenständliche Emissionsprospekt wird der Aufklärungsverpflichtung betreffend etwaiger Sondervorteile im Zusammenhang mit dem Verkauf der Schiffe durch die Reederei A. GmbH & Co.KG an die Fondsgesellschaft gerecht.

43

Der Emissionsprospekt klärt zunächst über die personellen Verflechtungen hinlänglich auf. Die zentrale Stellung der A.-Gruppe für den Fonds und die Zugehörigkeit der verschiedenen Gesellschaften zu dieser Gruppe sowie die Beziehungen der einzelnen Gesellschaften werden unter der Überschrift „Vertragspartner“ ab Seite 70 des Prospekts dargestellt. Zu der Verkäuferin der Schiffe MS „ A.“ und MS „ A1“, der Reederei A. GmbH & Co. KG, wird als deren Komplementärin die Beklagte zu 1. und als Kommanditistin die A.S. GmbH & Co. KG benannt (Seite 73 des Prospekts). Dass es sich bei diesen beiden Gesellschaften um Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft handelt, ist der Darstellung auf Seite 70 sowie den Seiten 71 und 72 des Prospekts zu entnehmen.

44

Der Erwerb des Fondsschiffs durch die Fondsgesellschaft von der Reederei A. GmbH & Co. KG ergibt sich bereits aus dem Schaubild auf Seite 7 des Prospekts; der Kaufvertrag wird auf Seite 39 des Prospekts hinsichtlich der Vertragsparteien, des Datums des Vertragsschlusses, des Kaufpreises und der geplanten Übergabe erläutert.

45

Der Emissionsprospekt enthält jedoch darüber hinausgehend keine Informationen zum Erwerbsgeschäft der Reederei A. GmbH & Co. KG; auch ein etwaiger Zwischenhandelsgewinn wird im Prospekt nicht angegeben; dieser ist mangels entsprechender Angaben zum Erwerbsgeschäft auch nicht aus dem Prospekt ermittelbar.

46

Dieses ist jedoch zur Erfüllung der Aufklärungspflichten gegenüber den Anlageinteressenten auch nicht erforderlich. Die erforderliche Aufklärung über die Gefahr der Interessenskollision zum Nachteil der Gesellschaft (vgl. BGH vom 06.10.2008, II ZR 60/08) und über die Verwendung der Einlagemittel (vgl. BGH vom 15.07.2010, III ZR 337/08) wird bereits durch die Information über den Kaufvertrag zwischen der A. GmbH & Co. KG und der Fondsgesellschaft sowie durch die Informationen über die Verflechtungen der beteiligten Gesellschaften geleistet. Bereits der Kaufpreis für die Schiffe stellt die Sonderzuwendung zugunsten eines verflochtenen Unternehmens dar, über die im Emissionsprospekt aufzuklären ist.

47

Die Darstellung des von den Klägern behaupteten Zwischengewinns in Höhe von 2,8 Mio. USD im Prospekt ist dagegen nicht erforderlich. Es entspricht dem Allgemeinwissen, dass der Ankaufspreis nicht identisch mit dem Veräußerungserlös sein muss. Etwas anderes hätte möglicherweise gegolten, wenn der Verkaufserlös im erheblichen, nicht zu erwartenden Maße über dem Einkaufspreis gelegen hätte und/oder der Wert des Fondsschiffes erheblich von dem Veräußerungserlös differieren würde. Dieses hat das OLG Karlsruhe für einem durch Erwerb und Weiterverkauf eines Grundstücks erzielten Gewinn von mehr als 15 % mit Hinweis darauf, dass der erzielten Gewinn mit einer Innenprovision gleichzusetzen sei und bei einem Veräußerungsgewinn von mehr als 15 % der Schwellenwert, von dem ab die versteckte Provision im Verkaufsprospekt auszuweisen ist, überschritten wäre, angenommen (OLG Karlsruhe vom 13.05.2005, 1 U 22/05, Rn. 53, 56). Eine vergleichbare Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Bezogen auf die Einzelpreise (Ankaufspreis 28 Mio. USD : Verkaufspreis 29,4 Mio. USD) belief sich die Spanne angesichts einer Differenz von 1,4 Mio. USD lediglich auf 5 %. Darüber hinaus ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass sich der Einkaufspreis von 54 Mio. USD aus einem Paketpreis für insgesamt fünf Schiffe ergibt und der Betrag von 2,8 Mio. USD für beide Fondsschiffe nicht insgesamt als Zwischenhandelsgewinn wird angesehen werden können. Zudem verfügt die Fondsgesellschaft im Zeitpunkt der Planung eines geschlossenen Fonds bzw. eine Publikumskommanditgesellschaft naturgemäß noch über keine Liquidität, um das Investitionsobjekt zu erwerben, weil diese durch die Platzierung der Fondsbeteiligung beim Publikum erst aufgebracht wird, so dass es nicht fernliegt, dass einige Zeit zuvor „auch vor einer Existenz der Fondsgesellschaft“ das Fondsobjekt von einem verflochtenen Unternehmen der Fondsgesellschaft erworben wird und dadurch der Ankäufergesellschaft ein üblicher Gewinn zufließt.

48

Etwas anderes folgt auch nicht aus der von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2003 (II ZR 1160/02). Dort ging es um die Übervorteilung der Anlageinteressenten durch die Zwischenschaltung einer verflochtenen Gesellschaft in der Absicht, einen vorgezogenen Gewinn in Höhe von 33 % binnen weniger Wochen zu erzielen. Diese Konstellation ist mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar.

49

Darüber hinaus wären etwaige Schadensersatzansprüche wegen der im Emissionsprospekt unterlassenen Aufklärung über einen nach Auffassung der Kläger erzielten Zwischenhandelsgewinn der Reederei A. GmbH & Co. KG verjährt.

50

Die Kläger hatten bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung, mithin im Jahr 2003, ausreichende Kenntnis sämtlicher anspruchsbegründender Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

51

Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzlage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH vom 11.11.2007, III ZR 302/05). Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH vom 25.02.1999, IX ZR 30/98). In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (BGH vom 29.01.2002, IX ZR 86/01; BGH vom 26.02.2013, XI ZR 498/11).

52

Folglich ist für den Verjährungsbeginn die Kenntnis des Anlegers von der konkreten Höhe des Sondervorteils (vgl. BGH vom 26.02.2013, XI ZR 498/11, Rn. 30 für die Höhe der Rückvergütung) nicht erforderlich.

53

Die Kläger hatten sich vorliegend jeweils vor der Zeichnung der Beteiligungen anhand des Prospekts über die Beteiligung informiert. Sie hatten mithin Kenntnis von den Verflechtungen der Gesellschaften sowie von den Erwerb der Schiffe MS „ A.“ und MS “ A1“ durch die Fondsgesellschaft von der Reederei A. GmbH & Co. KG. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Kläger wussten, dass die Reederei A. GmbH & Co. KG das Schiff ihrerseits erworben hatte und auch Kenntnis davon hatten, dass der Ankaufspreis nicht identisch mit dem Veräußerungserlös sein muss, denn dieses entspricht dem Allgemeinwissen. Die Kläger hatten mithin bereits im Jahr 2003 Kenntnis von den einen etwaigen Anspruch begründenden Umständen, so dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB ab dem 01. Januar 2004 zu berechnen ist (§ 199 Abs. 1 BGB); sie lief mithin zum Schluss des Jahres 2006 ab. Die am 13. November 2013 eingereichte Klage konnte die Verjährung nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 BGB hemmen.

54

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

55

Soweit die Kläger geltend machen, die Charterraten für das Jahr 2003 seien im Prospekt um 13 % zu hoch angegeben vermag hierin kein für eine Anlageentscheidung relevanter Prosektfehler gesehen werden. Für das Jahr 2003 waren ausweislich der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Prospekts (Prospekt S. 40) lediglich zwei Einsatztage vorgesehen. Kein vernünftig entscheidender Anlager wird seine Beteiligungsentscheidung davon abhängig machen, ob für diese zwei Tage eine um 13 % geringere Chartereinnahme erzielt wird als im Prospekt ausgewiesen.

56

Auch soweit die Kläger des Weiteren geltend machen, die im Prospekt prognostizierte Steigerung der Schiffsbetriebskosten sei zu gering gewählt und hätte den damaligen Verhältnissen auf dem Markt nicht entsprochen kann hierauf ein Schadensersatzanspruch nicht gestützt werden.

57

Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Grundsätzlich übernimmt der Prospektherausgeber (oder auch die aufklärungspflichtigen Gründungskommanditisten) keine Gewähr dafür, dass die prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH vom 23.04.2012, II ZR 75/10). Eine in einem Emissionsprospekt dargestellte Prognose ist dann als nicht zu beanstanden anzusehen, wenn sie aus der Sicht ihrer Erstellung , also aus ex ante-Sicht ausreichend durch Tatsachen gestützt und kaufmännisch vertretbar ist, wobei absehbare Risiken zu berücksichtigen sind (BGH vom 23.04.2012, II ZR75/10).

58

Das Gericht hat keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass gemessen hieran, die Prognoseaussagen in dem Emissionsprospekt betreffend die Schiffsbetriebskosten fehlerhaft sind. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus den von dem Kläger in Bezug genommenen Artikeln aus der Fachpresse.
 Der Artikel aus der fvw Nr. 20 vom 18.08.2000 (Anlage K 4) betrifft den US-Kreuzfahrtmarkt und beschäftigt sich im Wesentlichen mit den in diesem Bereich auszumachenden starken Wettbewerb durch erhebliche Tonnagezuwächse und drastisch gestiegenen Treibstoffpreisen. Eine Übertragbarkeit der Aussagen auf den hier relevanten Containerschiffmarkt ist nicht gegeben; bei dem US-Amerikanischen Kreuzschifffahrtsmarkt und dem Containerschiffmarkt handelt es sich um verschiedene Märkte; auch werden die Treibstoffkosten im Bereich der Containerschiffe und des Containerschiffmarktes regelmäßig von dem Charterer und eben nicht dem Schiffseigentümer - hier der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft - getragen.
 In dem Artikel in der DVZ vom 16.11.2002 (Anlage K 5) wird angeführt, dass die Ausgaben für Löhne, Haftpflichtversicherung und Reparaturen insgesamt deutlich gestiegen seien und sich die Bereederung der 17 häufigsten Frachtertypen von Ende 2000 bis Ende 2001 um durchschnittlich 5 % verteuerte. Es werden jedoch nur für wenige Schiffstypen konkrete Zahlen genannt, so für ein 2.700-TEU-Containerschiff Betriebskosten in Höhe von 3.470 USD pro Tag. Demgegenüber handelt es sich bei der MS „ A.“ und der MS „ A1“ um deutlich kleinere Containerschiffe mit einer Containerkapazität von 2.202 TEU/ 2.262 TEU; für diese wurden für das Jahr 2003 Schiffsbetriebskosten in Höhe von insg. 7.600 USD je Tag, mithin 3.800 USD je Schiff pro Tag kalkuliert (vgl. Prospekt Seite 40), mithin Betriebskosten, die fast 10 % über den für die größeren Schiffe genannten Betriebskosten lagen, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese zum damaligen Zeitpunkt nicht auskömmlich kalkuliert und prognostiziert waren.
 In dem Artikel der DVZ vom 01.07.2003 (Anlage K 6) geht es im Wesentlichen um die Erhöhung von Versicherungsprämien insbesondere im Bereich der Seekasko- und Haftpflichtversicherung sowie wegen des Schutzes vor Kriegs- und Terrorrisiken. Es wird dargestellt, dass die Versicherer bereits seit dem Jahr 2001 teilweise zweistellige Prämiensteigerungen durchsetzen konnten. Angesichts der bereits genannten relativ hoch kalkulierten Schiffsbetriebskosten sind Anhaltspunkte dafür, dass die bereits erhöhten Versicherungskosten in der Prognoserechnung keine Berücksichtigung gefunden haben, nicht ersichtlich.

59

Darüber hinaus wären etwaige Schadensersatzansprüche wegen einer angeblich fehlerhaften Betriebskostenprognose verjährt.

60

Die Kläger hatten spätestens seit dem Jahr 2009 Kenntnis von der tatsächlichen Entwicklung der Schiffsbetriebskosten. In dem Geschäftsbericht für das Jahr 2008, den sie im Jahr 2009 erhalten haben, wird deutlich auf die für das Jahr 2009 und die Folgejahre erwartete Abweichung der Schiffsbetriebskosten von den Prospektzahlen hingewiesen und dieses auch tabellarisch erläutert (Geschäftsbericht Seite 11, Anlage B 2). Die Kläger hatten mithin im Jahr 2009 Kenntnis von den einen etwaigen Anspruch begründenden Umständen, so dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB ab dem 01. Januar 2010 zu berechnen ist (§ 199 Abs. 1 BGB); sie lief mithin zum Schluss des Jahres 2012 ab. Die am 13. November 2013 eingereichte Klage konnte die Verjährung nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 BGB hemmen.

61

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

62

Auch in den Darstellungen zur Liquiditätsprognose der Gesellschaft ist ein Prospektfehler nicht erkennbar.

63

Die Kläger nehmen an, dass sich im Jahr 2003 die Liquidität kumuliert auf lediglich Euro 133.000,00 anstatt auf wie prospektiert auf Euro 252.000,00 belaufen hätte.

64

Dabei berücksichtigen die Kläger jedoch nicht, dass die in die Liquiditätsprognose mit eingestellten Gesellschaftskosten, Steuern etc. in Höhe von Euro 284.000,00 auch einmalige Kosten aus der Investitionsphase enthalten, so anteilige Kosten für die Handelsregister/Rechts- und Steuerberatung etc. (Position 3 aus der Investitions- und Finanzierungsberechnung, Seite 38 des Prospekts), die sich insgesamt auf Euro 233.000,00 beliefen. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um laufende Kosten; sie haben bereits bei den Investitionsvolumen (Darstellung und Erläuterungen Seite 38, 39 des Prospekts) Berücksichtigung gefunden und sind mithin bei der Position Gesellschaftskosten, Steuern etc. in der Liquidationsprognose der Gesellschaft (Seite 40 des Prospekts) in Abzug zu bringen, da ansonsten eine Doppelberücksichtigung erfolgen würde. Einzustellen sind lediglich die laufenden Kosten in Höhe von Euro 166.000,00, die der Höhe nach den Kosten des Folgejahres entsprechen. Unter Berücksichtigung der Schiffsbetriebskosten in Höhe von Euro 13.000,00, der Zinsen in Höhe von Euro 2.000,00, des Kontokorrent-Zinserfolges von Euro 7.000,00, der Nettoeinnahmen in Höhe von Euro 52.000,00 und der Liquiditätsreserve von Euro 388.000,00 Euro (Position 7 der Investitions- und Finanzierungsberechnung, Prospekt Seite 38), ergibt sich die im Prospekt genannte Liquidität kumuliert von Euro 252.000,00 für das Jahr 2003. Ein Prospektfehler ist mithin insoweit nicht gegeben.

65

Auch hinsichtlich der Angaben zu den Gesellschaftskosten in der Ergebnisprognose der Gesellschaft (Seite 40 des Prospekts) ist der Emissionsprospekt entgegen der Annahme der Kläger nicht fehlerhaft.

66

Vielmehr ermitteln die Kläger die prognostizierten Gesellschaftskosten fehlerhaft, in dem sie die einmalig anfallenden Kosten aus der Investitionsphase, so die Kosten für die Handelsregistereintragung etc. in Höhe von Euro 80.000,00 nicht nur im Jahr 2003, in dem diese Kosten angefallen sind, sondern auch in den Folgejahren (2004 bis 2015) ansetzen (vgl. Seite 21 der Klage), so dass sie insgesamt zu zu hohen Gesellschaftskosten kommen.

67

Weitere Prospektfehler wurden von den Klägern nicht geltend gemacht.

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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