Urteil vom Landgericht Hamburg (11. Kammer für Handelssachen) - 411 HKO 103/14

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.567,75 (i. W.: EURO achttausendfünfhundertsiebenundsechzig 75/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.04.2014 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Rückholbarkeit von Ausschüttungen an Kommanditisten. Im Einzelnen:

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Bei der Beklagten handelt es sich um eine sog. Publikumsgesellschaft mit den sich aus der Anlage K 2 ergebenden zahlreichen Kommanditisten. Die Klägerin ist aufgrund Beitrittserklärung vom 14.12.1996 (Anlage K 1) Kommanditistin der Beklagten mit einer geleisteten Einlage in Höhe von 50.000,-- DM.

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Die Kommanditisten erhielten in den Jahren 1996 – 2008 mehrfach sog. Liquiditätsausschüttungen, und zwar die Klägerin in der Gesamthöhe von mindestens € 12.567,75 gemäß Aufstellung Anlage K 3.

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Mit Schreiben vom 29.11.2012 (Anlage K 4) stellte sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf den Standpunkt, die Liquiditätsauszahlungen stellten Darlehen der Gesellschaft an die Kommanditisten dar. Diese Darlehensforderung gegen die Klägerin in Höhe von € 12.567,75 habe sich durch eine Beteiligung der Klägerin an einer Kapitalmaßnahme (Kapitalerhöhung) im Jahre 2010 um € 4.000,-- reduziert, so dass die Forderung der Beklagten gegen die Klägerin derzeit noch € 8.567,75 betrage. In dem Schreiben kündigte die Beklagte dieses „Darlehen“ zum 02.03.2013 „zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft“.

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Als die Klägerin den Betrag zunächst nicht zahlte, ließ die Beklagte die Klägerin anwaltlich zur Zahlung auffordern. Nachdem die Klägerin ihrerseits den Rechtsanwalt B. konsultiert und dieser ihr trotz seiner Bedenken gegen den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf das Kostenrisiko zu einer freiwilligen Zahlung geraten hatte, zahlte die Klägerin in der Folgezeit den geforderten Betrag unter Vorbehalt an die Beklagte. Nach anwaltlicher Beratung durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten begehrt die Klägerin von der Beklagten nunmehr Rückzahlung des Betrages in Höhe von € 8.567,75.

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Die Klägerin trägt vor, eine Rechtsgrundlage für den Einbehalt des streitgegenständlichen Betrages durch die Beklagte bestehe nicht. Insbesondere habe kein Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten bestanden. Weder sei – unstreitig – eine ausdrückliche oder konkludente Darlehensvereinbarung anlässlich der Ausschüttungen getroffen worden, noch ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass es sich insoweit um Darlehen der Gesellschaft handele. Aufgrund der jüngsten BGH-Rechtsprechung stehe fest, dass eine Rückzahlungsverpflichtung eines Kommanditisten bezüglich empfangener Auszahlungen nur dann in Betracht komme, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen sei. Vorliegend habe die Klägerin nicht erkennen können, in welchen Fällen die Ausschüttungen ggf. als Darlehen an die Gesellschafter zu behandeln seien. Soweit in den Bestimmungen der Satzung in § 12 Nr. 4 Abs. 2 Satz 5 sowie § 15 Abs. 2 von Darlehen und Darlehenskonten die Rede sei, lasse sich daraus für die Klägerin nicht klar und eindeutig entnehmen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Ausschüttungen um Darlehen gehandelt habe. Darüber hinaus erhalte der gesamte Gesellschaftsvertrag keinerlei Regelungen darüber, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eventuelle Darlehen zurückgefordert werden könnten. Im Hinblick darauf, dass die Liquiditätsausschüttungen jeweils auf Gesellschafterbeschlüssen beruhten, wäre für deren Rückforderung ebenfalls ein Gesellschafterbeschluss notwendig gewesen.

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Die Klägerin beantragt

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und widerklagend,

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die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte Zinsen in Höhe von € 26,16 zu bezahlen und die Beklagte von Honorarforderungen des Rechtsanwalts John Wilts in Höhe von 476,30 € freizustellen.

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Die Beklagte trägt vor, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des bezahlten Betrages von 8.567,75 € zu. Die Klägerin habe auf eine bestehende Darlehensschuld gegenüber der Beklagten geleistet und diese damit erfüllt. Bei Ausführung der Zahlung habe sie sich bereits in Verzug befunden, so dass sie sowohl die Verzugszinsen als auch die verzugsbedingten Rechtsanwaltskosten, die Gegenstand der Widerklage seien, zu übernehmen habe.

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Nach dem zum Zeitpunkt aller Auszahlungen an die Gesellschafter der Jahre 1996 – 2008 maßgeblichen Gesellschaftsvertrag (Anlage B 1) handele es sich bei den streitigen Liquiditätsausschüttungen um Darlehen. Dies ergebe sich aus der Regelung in § 12 Ziff. 4 letzter Satz: „Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Liquiditätsausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar.“ Zum Zeitpunkt aller Auszahlungen an die Klägerin seien die Ergebnissonderkonten der Gesellschafter negativ gewesen. Die Entwicklung der Ergebnissonderkonten für den Zeitraum 21.12.1995 – 31.12.2011 ergebe sich aus der Anlage B 3. Die Ausschüttungen seien von den Gesellschaftern regelmäßig zusammen mit der Feststellung der Jahresabschlüsse der Beklagten beschlossen worden (exemplarisch Protokoll über die Beschlussfassung vom 05.07.2007 = Anlage B 4). Die Ausschüttungen seien in den jeweiligen Jahresabschlüssen als Darlehensgewährung gemäß § 12 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages ausgewiesen (vgl. Anlage B 6). Damit sei zum Zeitpunkt einer jeden Auszahlung der Beklagten an ihre Gesellschafter für diese in Kenntnis des Gesellschaftsvertrages und des jeweiligen Jahresabschlusses eindeutig festzustellen gewesen, ob es sich um Darlehen handelte oder ein sonstiger Grund für die Auszahlung bestand. Es sei dem Gesellschafter ohne weiteres zumutbar, dies anhand des Gesellschaftsvertrages und des Jahresabschlusses zu prüfen. Zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches habe es keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedurft. Für die vorliegende Klage komme es hierauf bereits deshalb nicht an, da gemäß §§ 164, 116 HGB der fehlende Gesellschafterbeschluss nicht zu einer Unwirksamkeit der Rechtshandlungen der Geschäftsführung und damit der Beklagten geführt habe. Ungeachtet dessen sei die Geschäftsführung auch verpflichtet gewesen, angesichts der finanziellen Notlage der Gesellschaft bestehende Ansprüche geltend zu machen, um den Fortbestand der Gesellschaft zu ermöglichen. Hätte die Geschäftsführung von der Durchsetzung bestehender Ansprüche Abstand genommen, hätte ein Insolvenzantrag über das Vermögen der Beklagten gestellt werden müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet, während die Widerklage abzuweisen war, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt:

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Die Klägerin kann nach den Grundsätzen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 f. BGB von der Beklagten den unter Vorbehalt der Rückforderung geleisteten Betrag von € 8.567,75 zurückverlangen. Die Beklagte hat diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt, denn auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch kann sie sich nach Auffassung des Gerichts nicht mit Recht berufen.

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Die streitgegenständlichen Ausschüttungen in den Jahren ab 1996 erfolgten unstreitig aufgrund entsprechender Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten und im Einklang mit der Satzung der Beklagten, die bei vorhandener freier Liquidität die Möglichkeit von Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter in § 12 Ziff. 4 vorsieht.

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Die bloße Tatsache der Ausschüttung an sich und der Umstand, dass die Ausschüttungen lediglich im Hinblick auf das Vorhandensein freier Liquidität erfolgten und nicht durch entsprechenden Gewinn gedeckt waren, führt für sich allein nicht zu einem Rückzahlungsanspruch gegenüber den begünstigten Gesellschaftern. Wie der BGH mit Urteil vom 12.03.2013 (Az. II ZR 73/11) entschieden hat, führen derartige Auszahlungen selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung den Kapitalanteil des Kommanditisten und die vereinbarte Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Die Haftungsvorschriften nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB betreffen demgegenüber ausschließlich die Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht deren Verhältnis zur Gesellschaft (BGH a.a.O. m. w. N.).

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Ergibt sich danach ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft bezüglich Liquiditätsausschüttungen nicht „von selbst“, kann sich dieser nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, z. B. aus entsprechenden Darlehensvereinbarungen oder aus Regelungen im Gesellschaftsvertrag.

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Gesonderte Darlehensvereinbarungen hinsichtlich der Ausschüttungen sind zwischen der Beklagten und ihren Gesellschaftern unstreitig nicht getroffen worden. Die Beklagte leitet ihren angeblichen Darlehensanspruch ausschließlich aus den Regelungen der Satzung her.

22

Die Auslegung der vorliegenden Satzung dahingehend, ob sich aus ihr in Ansehung der streitigen Ausschüttungen ein Rückzahlungsanspruch ergibt, hat bei der vorliegenden Publikumsgesellschaft in Anlehnung an die Auslegung und die Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfolgen. Daraus folgt, dass sich für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten klar aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben müssen. Zweifel bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages gehen in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Gesellschaft. Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind auch daran zu messen, ob sie überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB sind (BGH a.a.O. m. w. N.).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze finden sich im vorliegenden Gesellschaftsvertrag der Beklagten (Anlage B 1) keine Regelungen, aus denen die Kommanditisten mit der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit entnehmen konnten, dass und unter welchen Voraussetzungen sie die empfangenen Ausschüttungen an die Beklagte zurückzahlen mussten. Die Satzungsbestimmungen, die sich mit den Liquiditätsausschüttungen und daraus folgenden Darlehen befassen, sind vielmehr widersprüchlich und intransparent:

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§ 12 Ziff. 4 lautet:

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„Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter – auch im Wege einer Darlehensgewährung – dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn keine Kapitaldienstleistungsrückstände hinsichtlich der langfristigen Investitionsfinanzierung bestehen und der Ausgleich der laufenden Betriebskosten sowie der Kapitaldienstraten auf die Schiffshypothekendarlehen für das laufende Geschäftsjahr gesichert sind und bankseitig diesen Zahlungen zugestimmt worden ist.“

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Hieraus ergibt sich, dass Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter nicht sämtlich notwendig Darlehen sind, da sie „auch“ im Wege einer Darlehensgewährung, mithin auch auf anderem Wege erfolgen können.

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Wann Liquiditätsausschüttungen Darlehen seien, ergibt sich aus Ziff. 4 letzter Satz:

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„Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Liquiditätsausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar.“

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Im Übrigen befasst sich die Satzung lediglich noch in § 15 Ziff. 2 mit Liquiditätsausschüttungen, indem es dort (letzter Satz) heißt:

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„Liquiditätsausschüttungen sind auf gesonderten unverzinslichen Darlehenskonten der Gesellschafter zu erfassen.“

31

Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass Liquiditätsausschüttungen in jedem Falle auf gesonderten Darlehenskonten der Gesellschafter zu erfassen sind, da eine anderweitige Erfassung nicht vorgesehen ist. Damit waren auch solche Liquiditätsausschüttungen auf Darlehenskonten der Gesellschafter zu erfassen, die nicht im Wege einer Darlehensgewährung (siehe § 12 Ziff. 4 Satz 1) an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

32

In § 15 Ziff. 2 ist im Übrigen geregelt, dass - außer dem Darlehenskonto - für jeden Gesellschafter neben einem festen Kapitalkonto I ein weiteres Kapitalkonto II sowie ein Ergebnissonderkonto geführt werden.

33

Aufgrund der vorstehenden Klauseln ist für den Vertragspartner des Verwenders, mithin für den nicht kaufmännisch erfahrenen Kommanditisten, nicht erkennbar, ob die Deklarierung von Liquiditätsausschüttungen als Darlehen lediglich eine buchhalterische Verfahrensweise sein soll oder ob sie zu tatsächlichen Rückforderungsansprüchen gegen ihn führen kann. Da nach der Bestimmung des § 15 Ziff. 2 alle Liquiditätsausschüttungen - auch Nichtdarlehen - auf Darlehenskonten der Gesellschafter zu buchen sind, stellt sich dieser Buchungsvorgang für den Kommanditisten jedenfalls noch nicht ohne weiteres als Belastung mit einer Forderung dar.

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Darüber hinaus sind Anhaltspunkte für einen Vorbehalt der Rückforderung der Ausschüttungen weder aus der Satzung noch im Zusammenhang mit den jeweiligen Auszahlungen ersichtlich. Die Ausschüttungen erfolgten unstreitig nach dem Muster des Protokolls der Gesellschafterversammlung 2007 (Anlage B 4) ohne Rückforderungsvorbehalt und ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es sich dabei angeblich um Darlehen handele. Allein der Umstand, dass die Ausschüttungen in den jeweiligen Jahresabschlüssen (z. B. Anlage B 6) auf Darlehenskonten der Kommanditisten gebucht wurden, was die Kommanditisten erst durch eingehende Lektüre der entsprechenden Jahresabschlüsse erkennen konnten, stellt keinen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Rückzahlbarkeit der Ausschüttung dar, zumal dies – wie ausgeführt – im Lichte von § 15 Ziff. 2 letzter Satz der Satzung lediglich buchungstechnische Gründe haben konnte.

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Weiterhin ist nach der Satzung unklar, welche Auswirkungen spätere Gewinnanteile auf frühere Ausschüttungen und deren Rückzahlbarkeit haben würden. Die Regelung in § 12 Ziff.4, letzter Satz: „Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Liquiditätsausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar“ lässt nämlich offen, ob bei Bestehen eines Verlustsonderkontos erfolgte Ausschüttungen auch dann noch zurückgezahlt werden müssen bzw. ihre Qualifizierung als Darlehen behalten, wenn später hinzu zu buchende Gewinne das Verlustsonderkonto in ein Gewinnsonderkonto wandeln (vgl. Hans. OLG Hamburg Urteil vom 07.11.2014 - 11 U 60/14 -)

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Letztendlich sind auch die Voraussetzungen der Rückforderung von „Ausschüttungsdarlehen“ in der Satzung nicht geregelt. Es fehlt insoweit gänzlich an Satzungsbestimmungen, aus denen ein Kommanditist ggf. entnehmen konnte, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Rückzahlungsanspruch gegen ihn erhoben werden konnte. Da über die Ausschüttungen nach der Satzung entweder durch Beschluss des Beirates oder der Gesellschafterversammlung zu befinden war (§ 12 Ziff. 4, 2.Abs.), wäre es für die Kommanditisten überraschend, wenn die Rückforderung ohne besondere Voraussetzungen allein von der Geschäftsführung bestimmt werden könnte.

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Soweit die Beklagte geltend macht, sie sei zur Durchsetzung der Darlehensforderungen zur Abwendung einer Liquiditätskrise und der Insolvenz der Beklagten angewiesen, ist dies – abgesehen davon, dass der Vortrag unsubstantiiert ist – als Rückforderungsgrund aus dem Gesellschaftsvertrag nicht ablesbar. Es hätte aber nahegelegen, dies in der Satzung festzulegen, wenn die Gesellschaft tatsächlich den Willen hatte, Liquiditätsausschüttungen rückholbar zu machen. Jedenfalls durfte ein durchschnittlicher Publikumskommanditist davon ausgehen, dass im Vertrag die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen geprüfte und beschlossene Auszahlungen wieder zurückverlangt werden können. Das Fehlen derartiger Bestimmungen bestärkte die Gesellschafter in der Erwartung, die Ausschüttungen behalten zu dürfen. Die angebliche Befugnis der Geschäftsführung der Beklagten, die per Gesellschafterbeschluss erfolgten Ausschüttungen mittels erklärter Darlehenskündigung jederzeit zurückholen zu können, kann danach nur als für den Kommanditisten überraschend bezeichnet werden (Anschluss an OLG Hamburg vom 07.11.2014 – 11 U 60/14).

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Im Ergebnis sieht das Gericht danach aufgrund der intransparenten und teilweise überraschenden Satzungsbestimmungen über die Behandlung von Liquiditätsausschüttungen als Darlehen keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer satzungsgemäßen Darlehensvereinbarung zwischen der Beklagten und ihren Kommanditisten im Hinblick auf die hier streitigen Ausschüttungen. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Betrag nicht mit Rechtsgrund erlangt und muss ihn - da sie insoweit ungerechtfertigt bereichert ist - an die Klägerin zurückerstatten.

39

Da sich die Klägerin mit der Zahlung des Klagebetrages gegenüber der Beklagten nicht in Verzug befand, schuldet sie der Beklagten auch nicht die mit der Widerklage geltend gemachten Verzugskosten. Die Widerklage war danach abzuweisen.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.

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