Urteil vom Landgericht Hamburg (18. Zivilkammer) - 318 O 341/14

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf € 10.500,00 festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds im Wege des Schadensersatzes aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bzw. vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung von den Beklagten als Gründungskommanditisten einer Publikums-KG.

2

Der Kläger zeichnete nach Beratung durch die c. p. f. AG am 26.06.2006 über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin eine mittelbare Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B. S.“ mbH & Co. KG mit einer Einlage von € 10.000,00 zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt € 10.500,00 (Anl. K 3). Das Anlagekonzept sah vor, dass die Fondsgesellschaft, an der sich die Anleger beteiligten, in 14 Vollcontainerschiffe mit einer Containerkapazität von 1.800 bis 2.800 TEU je Schiff der sog. „MPC O. F.“ investierten. Jedes dieser Schiffe wurde von einer eigenen GmbH & Co. KG betrieben (sog. Ein-Schiffgesellschaften), an denen sich die Fondsgesellschaft sowie auch die Beklagten zu 1) bis 3) direkt beteiligten (vgl. etwa § 4 des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft MS „S. B.“ O. Reederei mbH & Co. KG, Prospekt Seite 157, Anl. K 1).

3

Gemäß § 4 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages (Seite 136 des Prospekts; vgl. auch Seite 53 ff. des Prospekts) waren die Beklagten Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1) firmierte seinerzeit unter M. P. C.V. GmbH und war zugleich die Initiatorin des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots und Herausgeberin des Verkaufsprospekts (Prospekt Seite 20). Zudem war sie mit der Einwerbung des im Prospekt vorgesehenen Eigenkapitals von € 176.905.000,00 beauftragt (vgl. Prospekt Seite 52 und 81). Hierzu schaltete die Beklagte Vermittler ein. Die Beklagte zu 2) fungierte nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 146 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin. Die Beklagte zu 3) nahm u.a. die Funktion der Vertragsreederin ein (vgl. Prospekt Seite 40) und war zugleich Gesellschafterin der Komplementärin der Fondsgesellschaft (Prospekt Seite 53).

4

Nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Beklagte zu 2) zahlte der Kläger den Zeichnungsbetrag nebst Agio an die Beteiligungsgesellschaft.

5

Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von € 476,00 aus der Beteiligung. Die Fondsgesellschaft entwickelte sich nicht wie prospektiert.

6

Der Kläger trägt vor, dass er die streitgegenständliche Beteiligung vor dem Hintergrund falscher, irreführender und unzureichender Angaben im Emissionsprospekt gezeichnet habe. Der Prospekt sei fehlerhaft. Die Risiken aus dem volatilen Schiffsmarkt, dessen Besonderheiten, Entwicklung und Perspektiven, insbesondere im Hinblick auf stetig wachsende Tonnage, würden im Prospekt nicht hinreichend dargestellt. Im Hinblick auf die Volatilität von Charterraten und Secondhand-Preisen würden die prognostizierten Erträge im Prospekt in diesem Bereich als irreführend hoch angesetzt. Die zahlreichen Risiken im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung würden nicht hinreichend deutlich dargestellt, insbesondere die Loan-to-value-Klausel nicht erwähnt und die 105 %-Klausel unzureichend dargestellt. Auf (zusätzliche) Gewinne für die am Konzept Beteiligten und den Gründungskommanditisten werde ebenso wenig hinreichend hingewiesen wie auf personelle Verflechtungen und Interessenkonflikte. Irreführend werde behauptet, dass die Schiffe zu günstigen Preisen erworben worden seien und daher einen Wettbewerbsvorteil hätten. Die Liquiditäts- und die Ertragsprognose sei für den objektiven Leser nicht nachvollziehbar, da entscheidende Angaben im Prospekt fehlten. Die Sensitivitätsanalysen seien wegen unrealistisch niedrig angesetzter Abweichungen insgesamt irreführend. Das im Prospekt abgedruckte Szenario mit niedrigeren Charterraten sei dahingehend irreführend, dass die parallel sinkenden Secondhand-Preise nicht berücksichtigt worden seien und zum anderen im Hinblick auf die Volatilität der Charterraten die für die Beispielsrechnung in Ansatz gebrachten Charterraten zu hoch angesetzt worden seien. Es würden werthaltige Platzierungsgarantien vorgetäuscht. In den Prognosen würden unrealistisch niedrige Betriebskostensteigerungen unterstellt. Es sei kein Hinweis auf die mögliche Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte im Prospekt enthalten. Das Risiko der Nachschusspflicht werde fälschlich verneint. Auch weise der Fondsprospekt nicht auf das Risiko hin, dass nach §§ 30, 31 GmbHG unabhängig von der Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB eine Pflicht zur Rückerstattung bereits erfolgter Auszahlungen bestehen könne.

7

Er habe den Prospekt nicht rechtzeitig vor Zeichnung erhalten und die darin enthaltene Darstellung der Zielgruppe nicht gekannt. Diese Passage entlaste die Beklagten ohnehin nicht davon, den Inhalt des Prospekts an dem Maßstab eines durchschnittlichen Anlegers ausrichten zu müssen. Der Prospekt habe bei dem Vertragsschluss mit ihm Verwendung gefunden, da die Mitarbeiter der c. p. f. AG, die ihm die Beteiligung vermittelt habe, auf Basis des Prospekts geschult worden seien. Prospektmängel hätten sich damit in das Beratungsgespräch fortgesetzt und genauso gewirkt, wie wenn ihm der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre.

8

Die Beklagten hätten als Gründungskommanditisten und seine zukünftigen Vertragspartner im Zuge der Beitrittsverhandlungen besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hafteten für Mängel des bei den Verhandlungen verwendeten Prospekts. Da ein „offenes“ Treuhandverhältnis vorgelegen habe und aufgrund der Gestaltung, dass die Treugeber jederzeit berechtigt gewesen seien, sich anstelle der Treuhänderin selbst im Handelsregister eintragen und zu lassen, und auch wirtschaftlich wie Direktkommanditisten zu behandeln gewesen seien (§§ 5 – 7 des Gesellschaftsvertrages), seien die Beklagten als seine direkten Vertragspartner anzusehen. Dass es zwischen ihm und den Beklagten vor Zeichnung nicht zu einem persönlichen Kontakt gekommen sei, sei unerheblich. Die haftungsbegründende Kausalität werde vermutet. Die Beklagten hätten nicht substantiiert dargelegt und auch keinen Beweis dafür angeboten, dass er bei Kenntnis von diesen Pflichtverletzungen die Fondsbeteiligung trotzdem „vernünftigerweise“ erworben hätte.

9

Er könne Erstattung der geleisteten Einlage nebst Agio von € 10.500,00 abzüglich erfolgter Ausschüttungen von € 476,00 verlangen. Daneben stehe ihm ein entgangener Gewinn von 4 % p.a. auf die im Fonds gebundenen Kapitalbeträge bis zur Rechtshängigkeit der Klage zu. Im Rahmen des negativen Interesses stehe ihm ein Anspruch auf Freistellung von den wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen zu, die aus seiner Beteiligung resultierten. Da diese Nachteile bisher nicht absehbar seien, sei eine Feststellungsklage statthaft.

10

Seine Ansprüche seien nicht verjährt. Er habe vor dem Jahr 2011 keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon erlangen können, dass er bezüglich des streitgegenständlichen Fonds falsch aufgeklärt worden seien. Tatsächlich habe er diese Kenntnis erst im Jahr 2014 durch Kontaktierung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten erlangt. Die von den Beklagten vorgelegten Geschäfts- und Treuhandberichte seien ihm inhaltlich unbekannt.

11

Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 10.024,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus dem zwischen ihm und der Beklagten zu 2) bestehenden Treuhand- und Verwaltungsvertrag hinsichtlich der Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B. S.“ mbH & Co. KG mit der Treuhandnummer 2...3 im Nennwert von € 10.000,00,

13

2. festzustellen, dass die Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle wirtschaftlichen und steuerlichen Schäden zu ersetzen, die über die unter Ziffer 1) bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B. S.“ mbH & Co. KG mit der Treuhandnummer 2...3 im Nennwert von € 10.000,00 durch ihn ihre Ursache haben,

14

3. festzustellen, dass der Beklagten zu 2) keine Zahlungsansprüche gegen ihn aus dem Treuhandverhältnis bezüglich der Kommanditgesellschaft MS „S.-B. S.“ mbH & Co. KG mit der Treuhandnummer 2...3 im Nennwert von € 10.000,00 zustehen,

15

4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befinden.

16

Die Beklagten beantragen,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagten zu 1) und 3) tragen vor, dass sie mangels direkter vorvertraglicher Beziehungen zum Kläger und mangels Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bereits nicht passiv legitimiert seien. Dass die der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter hätten behandelt werden sollen, sei nicht ersichtlich. Eine unmittelbare Vertragsbeziehung des Klägers habe nur mit ihr – der Beklagten zu 2) – in Form des Treuhand- und Verwaltungsvertrages bestanden. Unstreitig habe sie keinen persönlichen Kontakt zum Kläger gehabt und die c. p. f. AG mangels vertraglicher Verbindung auch nicht mit der Vermittlung der Beteiligung an den Kläger beauftragt.

19

Der Verkaufsprospekt weise nach seinem Gesamtbild keine wesentlichen Fehler auf. Ob ein Prospekt richtig oder unrichtig sei, sei nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen. Die Prospektverantwortlichen dürften dabei eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts durch den Anlageinteressenten voraussetzen. Aus der nach Prospektierung und Vertrieb des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots eingetretenen wirtschaftlich nachteiligen Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Beteiligungsangebots lasse sich nicht ableiten, dass die Prospektdarstellung unzureichend gewesen sei. Der Prospektherausgeber müsse keine Gewähr dafür übernehmen, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintrete.

20

Die Darstellung der Volatilität der Charterraten sei nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Klägers, im Verkaufsprospekt werde an keiner auf die „große Schwankungsbreite“ der Charterraten hingewiesen, sei offensichtlich falsch. Der Verzicht auf eine grafische Darstellung der Entwicklung der Charterraten sei aus dem Grund erfolgt, dass eine solche grafische Darstellung ein Maß an Genauigkeit beim Leser suggerieren würde, die tatsächlich nicht existiere. Die Darstellung der sog. Secondhand-Preise im Prospekt sei nicht zu beanstanden. Der Prospekt verharmlose an keiner Stelle die Auswirkung von Marktanpassungen auf die für die Fondsschiffe erzielbaren Verkaufserlöse. Die Rüge, dass die für Zwecke der Prognoserechnung des Verkaufsprospekts angenommenen Werte nicht vertretbar seien, sei unbeachtlich, da es insoweit an substantiiertem Vortrag des Klägers fehle. Der enorme Anstieg der Charterraten in den Jahren 2004 und 2005 sei nicht in absoluten Zahlen offen gelegt worden, weil dies eher zu einer Fehlinformation des Anlegers geführt hätte. Auch der Vortrag des Klägers zur sog. „Clarkson Prognose“ basiere auf den falschen Zahlen des Klägers aus dessen Abb. 1 aus den Jahren 2002 und 2005 (Seite 36 der Klagschrift). Zudem basierten die unzutreffenden Überlegungen des Klägers auf der Annahme, dass der beschriebene leichte Angebotsüberhang an Schiffen auf eine über Jahre hinweg gleichbleibende Nachfrage treffen würde, was am Transportmarkt absolut unrealistisch sei. Unklar bleibe, was der Kläger an der Darstellung der Zwischengewinne (Seite 18 der Klagschrift) kritisieren wolle. Auf Seite 58 des Prospekts werde darauf hingewiesen, dass sich die die Baupreise wegen der Erhöhung der Reefer-Kapazitäten erhöhen würden (nicht: könnten). Dass der Kläger die Kosten der Bauaufsicht und vorbereitenden Bereederung als zu hoch empfinde, begründe keinen Prospektfehler, da dem Kläger diese Kosten bei seiner Anlageentscheidung bekannt gewesen seien. Der Verkaufsprospekt lasse keinen Zweifel daran, in welchen Funktionen sie – die Beklagte zu 2) – in das Beteiligungskonzept eingebunden sei und welche finanziellen Beiträge sie geleistet habe. Den vom Kläger kolportierten Interessenkonflikt habe es nicht gegeben. Auch die von ihr – der Beklagten zu 1) – vereinnahmte Vergütung für die Kapitalbeschaffung sei im Prospekt offen ausgewiesen. Der Kläger habe das prozentuale Verhältnis der Kosten der Eigenkapitalbeschaffung zu dem Eigenkapital von 26,26 % Seite 83 des Prospekts entnehmen können. Die Darstellung der Liquiditäts- und Ertragsprognose hätte nicht in der Form erfolgen müssen, dass diese für jedermann rechnerisch auf einfachstem Wege nachvollziehbar sei. Die Berechnung des Klägers zu den Mindestcharterraten sei nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der Sensitivitätsanalyse hätten nicht die Verkaufspreise und Chartererlöse gleichzeitig variiert werden müssen, da der Leser des Prospekts in diesem Fall nicht mehr hätte nachvollziehen können, ob die Veränderung des Gesamtergebnisses allein aus der Anpassung der Verkaufserlöse und der Charterraten resultiere. Zudem sei eine Sensitivitätsanalyse nicht dazu geeignet, einen „Best case“ und einen „Worst case“ aufzuzeigen. Eine Aussage, dass das in den Sensitivitätsanalysen dargestellte Gesamtergebnis nicht schlechter oder besser werden könne, sei damit aus Sicht des Anlegers nicht verbunden. Der Verkaufsprospekt stelle auch die mit der Fremdfinanzierung des Schiffserwerbs verbundenen Risiken korrekt dar. Es habe von vornherein keine gesetzliche Verpflichtung der Prospektverantwortlichen bestanden, überhaupt auf die sog. 105 %-Klausel und die Loan-to-value-Klausel hinzuweisen. Es handele sich um unselbständige Nebenpflichten aus den von der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Darlehensverträgen, die nicht zu einer Verschärfung der Anforderungen an die Prospektdarstellung führten. Zudem sei die 105 %-Klausel auf Seite 23 und 109 des Prospekts ausreichend dargestellt. Die Loan-to-value Klausel sei im Bereich der Schiffsfinanzierung marktüblich und beschreibe nur das auch nach allgemeinen Vorschriften (§ 240 BGB, § 13 Abs. 2 AGB-Banken) bestehende Nachbesicherungsrecht der Bank. Über das allgemeine Fremdfinanzierungsrisiko werde auf Seite 30 des Prospekts aufgeklärt. Der Vortrag des Klägers zu den Prognosen (Seite 41 der Klagschrift) bestehe nur aus Wiederholungen. Die Behauptung des Klägers, dass die Schiffe „zu nahezu historischen Höchstpreisen“ erworben worden seien, sei unsubstantiiert. Die vom Kläger implizierte rechtliche Verpflichtung zur Abgabe historischer Marktdaten, die es dem Anleger ermöglichen sollten, die Höhe der Schiffspreise im historischen Kontext selbst wirtschaftlich zu bewerten, gebe es nicht. Die durch nichts unterlegte Behauptung des Klägers zur angeblich untauglichen Platzierungsgarantie entbehre jeder nachvollziehbaren Grundlage. Der Kläger lege nicht dar, weshalb die im Prospekt angenommene Entwicklung der Schiffsbetriebskosten ex ante betrachtet nicht vertretbar gewesen sein solle. Auch der Vortrag des Klägers zum angeblichen Risiko einer Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte entbehre jeder nachvollziehbaren Grundlage. Nachschusspflichten bestünden nicht.

21

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Der Kläger sei im Jahr 2010 durch den Geschäfts- und Treuhandbericht 2009 nochmals dezidiert über die Problematik der sog. 105 %-Klausel informiert worden (Anl. B 7, Seite 4 und 12). Sollte der Kläger die Berichte nicht gelesen haben, begründe dies den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch einen Schriftsatz vom 23.06.2015 eingereicht, der ihm nicht nachgelassen war.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

24

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch gemäß §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung der Beteiligung an der MS „S.-B. S.“ mbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes und Rückzahlung der Beteiligungssumme.

25

Die Kammer hat den Schriftsatz vom 23.06.2015 nicht bei der Entscheidung berücksichtigt, soweit dieser neues Tatsachenvorbringen enthielt (§ 296a ZPO). Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) bestand nicht.

1.

26

Den Beklagten oblagen gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten.

27

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

28

In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).

29

Die Beklagten waren unstreitig Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Seite 136 des Prospekts, Anl. K 1) sowie auch aus der Darstellung auf Seite 53 ff. des Prospekts. Die Beklagte zu 1) firmierte seinerzeit unter M. P. C.V. GmbH. Dass die Beklagte zu 2) nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 146 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin fungierte, ändert nichts an ihrer Haftung als Gründungskommanditistin mit einem eigenen Kommanditanteil.

30

Keine der Beklagten gehörte zu den Altgesellschaftern, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind, auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten und daher nicht zur Aufklärung beitretender Anleger verpflichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 28, zitiert nach juris). Vielmehr fungierte die Beklagte zu 1) als Anbieterin der Vermögensanlage, Prospektiererin des Beteiligungsangebots und war von der Fondgesellschaft mit der Beschaffung des Eigenkapitals beauftragt (Prospekt Seite 54). Die Beklagte zu 2) war Treuhandkommanditistin und erhielt eine Pauschalvergütung für die Beratung in der Gründungsphase bis zur Infahrtsetzung und danach eine laufende jährliche Vergütung für die im Auftrag der Beteiligungsgesellschaft zu erbringenden administrativen Leistungen und ihre Funktion als betriebswirtschaftliche Beraterin (Prospekt Seite 55). Zudem hatte die Beklagte zu 2) insoweit einen eigenen Handlungsspielraum, als sie Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen annehmen oder ablehnen konnte und ohne ihre Annahmeerklärung solche Verträge nicht zustande kommen konnten. Die Beklagte zu 3) verfolgte ebenfalls nicht ausschließlich Anlageinteressen, sondern hatte als Vertragsreeder, Geschäftsbesorger, Bauaufsicht sowie Gesellschafterin der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft eigene Vergütungsinteressen. Zudem mussten Anleger nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zu 3) auch nur ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden war, die sich aus dem Prospekt ergaben.

31

b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen dem Kläger und den Beklagten erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin beigetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).

32

Der Gesellschaftsvertrag enthält vorliegend zwar keine Generalklausel über die interne Gleichstellung der Treugeber mit den Direktkommanditisten. Diese ergibt sich jedoch aus zahlreichen Einzelregelungen: So sind die Treugeber gem. § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 141) berechtigt, persönlich an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen und das ihnen von der Treuhänderin überlassene Stimmrecht auszuüben. Die in § 14 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung über den Jahresabschluss und die Konten der Gesellschaft sieht vor, dass für jeden „Gesellschafter“ die Kapitalkonten I und II sowie ein Ergebnissonder- und das Ausschüttungskonto geführt werden, d.h. auch für die Treugeber als mittelbare Gesellschafter. Treugeber und Direktkommanditisten waren gleichermaßen an Gewinnen und Verlusten der Fondsgesellschaft beteiligt. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 3 Abs. 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 146), wonach der Treugeber in Höhe seiner Beteiligung das anteilige wirtschaftliche Risiko wie ein im Handelsregister eingetragener Kommanditist. Entsprechend nimmt er am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Die in § 15 Abs. 1 – 4 des Gesellschaftsvertrages geregelten Informations- und Kontrollrechte der Kommanditisten stehen gem. § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich auch den Treugebern zu. Schließlich ermöglicht § 6 Abs. 2 (letzter Absatz) den jederzeitigen Wechsel des Treugebers in die Stellung eines Direktkommanditisten, was ebenfalls die interne Gleichbehandlung erkennen lässt.

2.

33

Der Kläger stützt seine Klage nicht darauf, dass er vor Zeichnung fehlerhaft beraten wurde, sondern beschränkt sich auf die Geltendmachung von Prospektfehlern. Ob und inwieweit der Emissionsprospekt bei dem Beratungsgespräch vor Zeichnung Verwendung fand, ist unerheblich, da der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Berater/Vermittler auf der Basis des Prospekts geschult worden seien. Erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Prospekts, setzen sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsgespräch hinein fort und wirken genauso, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte (BGH, Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 320/13, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 03.12.2007 – II ZR 21/06, ZIP 2008, 412, Rn. 17 f., zitiert nach juris).

34

Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris).

35

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris). Vorliegend wandte sich das Beteiligungsangebot an „unternehmerisch orientierte Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont von rund 17,2 Jahren ab Ablieferung des ersten Schiffs, die mit den Risiken einer Anlage in Schiffen vertraut sind“ (Prospekt Seite 11 „Die Zielgruppe“).

36

Insofern weicht der hier zu beurteilende Sachverhalt von der von Klägerseite zitierten BGH-Rechtsprechung ab, wonach sich der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt, richtet, sofern sich der Emittent von Wertpapieren ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum wendet.

37

Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist. Dabei darf nicht isoliert auf die im Prospekt angegebenen Einzeltatsachen abgestellt werden, sondern diese nicht immer im Zusammenhang mit dem ganzen Prospekte zu würdigen (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).

38

Zu den von der Klagepartei gerügten Prospektfehlern gilt unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze im Einzelnen Folgendes:

39

a) Charterraten für Containerschiffe

40

Die Rüge des Klägers greift nicht durch, dass der Hinweis auf Seite 46 des Prospekts, dass Charterraten grundsätzlich natürlichen Marktschwankungen unterlägen, nicht ausreichend über die auf dem Schifffahrtsmarkt anzutreffende Schwankungsbreite aufkläre. Der Prospekt klärt den Anleger auf Seite 21/22 unter der Überschrift „Allgemeine Risiken von Schiffsbeteiligungen“ hinreichend über darüber auf, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko handelte, deren wirtschaftlicher Erfolg von zahlreichen weder vom Anleger noch der Emittentin beeinflussbaren zukünftigen Ereignissen abhängig war. Dass das Risiko eines Totalverlusts nicht sicher abzuschätzen war, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass im Prospekt die Risiken der Anlage und vor allem die Hinweise auf ein mögliches Totalverlustrisiko dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen gehalten wurden (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 29, zitiert nach juris).

41

Enthielt der Prospekt auch keine verharmlosenden Aussagen zu einzelnen Risikofaktoren begründet der Umstand, dass hinsichtlich bestimmter Einzelumstände bestehende Risiken nicht ausführlicher dargestellt und dem Anleger ein sich daraus ergebendes mögliches Verlustrisiko nicht eingehender vor Augen behalten wurde, keinen Prospektfehler.

42

Im Prospekt mussten daher keine Schaubilder, Grafiken oder andere Angaben über die Schwankungsbreite der Charterraten in der Vergangenheit abgedruckt werden. Eine solche Darstellung könnte im Gegenteil den unzutreffenden Eindruck beim Anleger hervorrufen, dass sich Zeitpunkt und Umfang zukünftiger Marktschwankungen anhand der Werte aus der Vergangenheit mit relativ großer Genauigkeit vorhersagen ließen, was nicht der Fall ist. Der Prospekt suggeriert nicht, dass bei der Entwicklung des Schifffahrtsmarktes nur mit geringen Schwankungsbreiten zu rechnen sei.

43

Dass in der Liquiditäts- und Ertragsprognose (Seite 84 ff. des Prospekts) bei den Chartereinnahmen mit Durchschnittswerten gerechnet wird, stellte keine Irreführung dar. Die Laufzeit des hier in Rede stehenden Schiffsfonds belief sich auf 17,2 Jahre. Vor diesem Hintergrund wäre eine Darstellung eher als irreführend anzusehen gewesen, die den Anschein erweckte, für diesen langen Zeitraum so nicht vorhersehbare Schwankungen bei der Höhe der Charterraten vorhersehen zu können. Der wesentliche Informationsgehalt für den Anleger bestand in dem prognostizierten wirtschaftlichen Ergebnis für ihn über die gesamte Laufzeit betrachtet. Zwar weist die Klägerseite im Ansatz zu Recht darauf hin, dass die Kostenbelastung aus den Hypothekendarlehensverträgen am Anfang der Fondslaufzeit am höchsten war. Dass die Zinsbelastung der Ein-Schiffgesellschaften aus den Schiffshypothekendarlehen am Anfang der Fondslaufzeit am höchsten war und über die Laufzeit gesehen mit zunehmender Tilgung des Darlehens sank, ist der Liquiditätsprognose (Seite 84/85, Spalte 4) ohne Weiteres zu entnehmen, wird im Prospekt nicht verschwiegen oder verharmlost und versteht sich im Übrigen von selbst. Daraus ergibt sich auch, dass die Fondsgesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten konnte, wenn gerade am Anfang der Fondslaufzeit bei hohen Zinsausgaben die Chartereinnahmen „unterdurchschnittlich“ niedrig sein sollten. Gegen dieses Risiko war die Fondsgesellschaft jedoch wenigstens teilweise abgesichert, indem acht der vierzehn Containerschiffe für mehrere Jahre fest verchartert waren (vgl. Prospekt Seite 89).

44

b) Charterraten und Secondhand-Preise

45

Auch insoweit rügt der Kläger ohne Erfolg, dass ein bestimmter Einzelfaktor, aus dem sich Verlustrisiken ergeben konnten, im Prospekt deutlicher hätte dargestellt werden müssen. Der Kläger beanstandet hinsichtlich des Verhältnisses von Charterraten und Secondhand-Preisen von Schiffen, dass sich aus der Darstellung auf Seite 46 des Prospekts nicht hinreichend ergebe bzw. verharmlost werde, dass die Verkaufserlöse ebenso wie die Charterraten „dramatisch“ unterschiedlich sein könnten, weil die Entwicklung von Charterraten und Secondhand-Preisen im Wesentlichen parallel verlaufe.

46

Auf Seite 46 des Prospekts werden jedoch die unterschiedlichen, aufeinander reagierenden Faktoren für die Höhe der Charterraten zutreffend dargestellt. So heißt es dort, dass angebotsbestimmende Faktoren auf der Basis des jeweils aktuellen Flottenbestandes der Auftragsbestand der Werften, die Verschrottungsquote und z.B. die Änderungen der Beschäftigungsstruktur der Schiffe seien. In diesem Zusammenhang werden auch die Secondhand-Preise von Schiffen genannte, indem weiter ausgeführt wird, dass die Höhe der Schiffspreise, Charterraten, Secondhand-Preise, Verschrottungsquoten, Neubestellungen etc. aufeinander reagierten und zu Marktanpassungen führten. Eine Verharmlosung des Umfangs der Marktanpassungen liegt darin nicht. Einer gesonderten Aufklärung des Anlegers darüber, dass in Zeiten von Überkapazitäten wegen sinkender Nachfrage infolge einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung auch die Secondhand-Preise für Containerschiffe fallen, bedurfte es nicht. Die Behauptung des Klägers, dass es wegen der Schwankungen der Secondhand-Preise abgesehen vom Schrottwert keinen „Sachwert“ Schiff geben könne, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger macht nicht einmal selbst geltend, dass es sich bei dem von ihnen genannten schlechtesten Fall (Verkaufspreis des Schiffes US-$ 9,8 Mio.) nur um den Schrottwert handelt.

47

Entgegen der Auffassung des Klägers musste auch nicht gerade an dieser Stelle des Prospekts (Seite 46) ein ausdrücklicher Hinweis auf die Loan-to-value-Klausel im Schiffsdarlehensvertrag (dazu unten unter lit. m) bb)) und den Einfluss der Höhe des Verkaufspreises des Schiffes auf die prospektierte Schlussausschüttung erfolgen.

48

c) Auswirkungen von Angebot und Nachfrage

49

Soweit der Kläger auch in Bezug auf die Auswirkungen der Differenz zwischen der Steigerung der Nachfrage nach Containerschiffen im Jahr 2003 (11,3 %) gegenüber dem Wachstum der Containerflotte (8 %) beanstandet, dass im Prospekt kein Hinweis darauf enthalten sei, dass diese relativ kleine Wachstumsdiskrepanz von 3,3 % bei den 1.500 TEU-Schiffen mit einer starken Steigerung der Charterraten von US-$ 6.050 auf US-$ 29.000 verbunden gewesen sei, bedurfte es im Prospekt auch insoweit keiner detaillierteren Hinweise auf die Volatilität des Containerschifffahrtsmarktes.

50

Unabhängig davon, dass die Klägerseite hier willkürlich nur ein Faktor für den starken Anstieg der Charterraten herausgreift, wodurch die aufgestellte These „kleine Ursache, große Wirkung“ nicht gestützt wird, hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass und an welcher Stelle im Prospekt verharmlosende Aussagen über das Maß der möglichen Schwankungen auf dem Schifffahrtsmarkt trifft.

51

d) Clarkson-Prognose

52

Dass sich aus der sog. Clarkson-Prognose für die Jahre 2006 und 2007 ein leichter Angebotsüberhang von 3 % bzw. 2 % ergibt, wird auf Seite 46 des Prospekts zutreffend dargestellt. Auch hier liegt kein Prospektfehler darin, dass dem Anleger „die Dimensionen der möglichen Veränderungen“ nicht gesondert vor Augen gehalten worden ist. Der Kläger verkennt, dass für die behauptete Ratensenkung von US-$ 10.000 bis US-$ 12.000 pro Tag für die Jahre 2006 und 2007 keine Berechnungsgrundlage ersichtlich ist. Unklar ist, warum der Kläger meint, dass die sonstigen Rahmenbedingungen des Jahres 2003 analog herangezogen werden könnten.

53

Die Darstellung auf Seite 46 des Prospekts ist nicht insoweit irreführend, dass es nach dem Jahr 2007 nicht weiter zu einem Angebotsüberhang kommen könne. Zwar heißt es im Prospekt, dass die Perspektiven für den Containerschiffsmarkt trotz des Durchlaufens einer Konsolidierungsphase auf hohem Niveau gut seien. Aus dem von Klägerseite zitierten Orderbuch (Abb. 4, Seite 15 der Klagschrift), von dem unklar ist, aus welcher Quelle dieses stammt, lässt sich nicht entnehmen, in welchem Maß Abwrackungen in den betreffenden Schiffsklassen erfolgen werden, da dort nur „Zugänge“ aufgeführt werden. Dass es sich hierbei um die Saldierung von Zugängen und Abwrackungen handelt, ist nicht ersichtlich.

54

Zudem decken sich die aus der Abb. 4 ergebenden Zuwachszahlen für 2006 und 2007 6,3 % und 11,7 % (in der Größenklasse 1.500 – 1.900 TEU) bzw. 21,0 % und 19,8 % (in der Größenklasse 2.500 – 2.999 TEU) nicht mit den Zahlen der sog. Clarkson-Prognose, die einen Angebotsüberhang lediglich von 3 % (2006) und 2 % (2007) enthält. Jedenfalls kann allein aus einem prognostizierten Flottenwachstum von 2005 bis 2009 von 33,4 % (Größenklasse 1.500 – 1.900 TEU) und 64,3 % (Größenklasse 2.500 – 2.999 TEU) nicht ohne weiteres auf eine nachteilige Entwicklung des Containermarktes in den Segmenten, zu denen die Fondsschiffe gehörten, oder einen starken Angebotsüberhang in diesem Zeitraum geschlossen werden. Die Klägerseite trägt nicht vor, wie sich das weltweite Containerhandelsvolumen in dem Zeitraum 2005 bis 2009 nach den vorliegenden Prognosen entwickeln sollte. Allein aus dem Faktor „Flottenwachstum“ lässt sich nicht herleiten, dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung eine negative Entwicklung der Charterraten zu erwarten war.

55

Die Klägerseite hat nicht aufgezeigt, dass die Darstellung auf Seite 47 des Prospekts, dass die Marktbedingungen für das Segment der Fondsschiffe als überdurchschnittlich gut zu bezeichnen seien, da sich ca. Zweidrittel des aktuellen Auftragsbestandes auf Schiffe größer 3.000 TEU beziehe und gleichzeitig die Größensegmente der Fondsschiffe ein überdurchschnittliches Erneuerungspotenzial aufwiesen, zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung falsch oder unvertretbar war. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus dem sog. Orderbuch (Abb. 4), auf das sich die Klägerseite bezogen hat.

56

e) Schiffserwerb von O.-Verkäufergesellschaften

57

Der Prospekt weist keinen Fehler bei der Darstellung des Schiffserwerbs durch die Ein-Schiffgesellschaften von Verkäufergesellschaften, die wirtschaftlich zu der Beklagten zu 3) gehören, auf.

58

Die Klägerseite trägt vor, dass die Prospektaussage auf Seite 58 f., dass die Verkäufergesellschaften aus der Weiterveräußerung der S2-A Schiffe keine Gewinne erzielten, ohne Kenntnis der Zahlungsbedingungen der Werften, der Modalitäten der Bauzeitfinanzierung und der Gebührenhöhe der Endfinanzierung nicht verifiziert werden könne. Zudem stelle die Verlagerung der Zwischenfinanzierung in die Verkäufergesellschaften der Schiffe eine Umgehung der IDW-Regelung (Punkt 3.9 der Anlage 1) dar.

59

Dass möglicherweise Zwischengewinne für die Verkäufergesellschaften anfallen und es sich bei diesen um Tochtergesellschaften der Beklagten zu 3) handelt, wird im Prospekt an der genannten Stelle transparent und unmissverständlich dargestellt. Weitergehender Hinweis bedurfte es hierzu nicht. Die „Verlagerung“ der Zwischenfinanzierungszinsen in die Verkäufergesellschaften der Schiffe stellt keine unzulässige Gestaltung und damit auch keine Umgehung der IDW-Regeln dar. Dass die Ein-Schiffgesellschaften, an denen sich die Fondsgesellschaft beteiligte, das jeweilige Schiff nicht selbst bei der Bauwerft bestellt hatten, sondern von der Tochtergesellschaft einer der Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaft (d.h. der Beklagten zu 3)) erwarben, ergibt sich aus dem Prospekt. Wurden auf Seite der Verkäufergesellschaften der Schiffe Zwischenfinanzierungszinsen in den Kaufpreis für die Schiffe eingepreist und zahlten die Ein-Schiffgesellschaften den fest vereinbarten Kaufpreis unabhängig von der genauen Höhe der Zwischenfinanzierungszinsen, bedurfte es keiner genauerer Angaben hierzu. Der Umstand, dass es sich bei den Besteller-/Verkäufergesellschaften um Tochtergesellschaften der Beklagten zu 3) und nicht um „fremde“ Gesellschaften handelt, ändert daran nichts. Dies wird im Prospekt – wie bereits ausgeführt – auch nicht etwa verschleiert.

60

Insbesondere durften die Zwischenfinanzierungszinsen, die von den Ein-Schiffgesellschaften gar nicht unmittelbar getragen wurden, nicht im Investitions- und Finanzierungsplan (Seite 78/79) bei den Weichkosten aufgeführt werden. Aufgrund der transparenten Darstellung auf Seite 58 des Prospekts werden die Zwischenfinanzierungskosten auch nicht etwa im Anschaffungspreis für die Schiffe „versteckt“.

61

Die von den Besteller-/Verkäufergesellschaften erzielten Veräußerungsgewinne stellen entgegen der Auffassung der Klägerseite keine weitere Provision für die Beklagte zu 3) dar, die als solche im Prospekt hätte dargestellt und beziffert werden müssen. Die Beklagten machen insoweit zu Recht geltend, dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung überhaupt nicht festgestanden habe, ob die Besteller-/Verkäufergesellschaften überhaupt einen Gewinn aus der Veräußerung der Schiffe erzielen würden.

62

Hinsichtlich der fünf S1 B-Schiffe heißt es auf Seite 59 des Prospekts ausdrücklich, dass die vereinbarten Kaufpreise der S1 B-Schiffe einen zusätzlichen Aufschlag beinhalteten, so dass die Verkäufergesellschaften voraussichtlich einen Gewinn in Höhe von durchschnittlich US-$ 1,2 Mio. pro Schiff erzielten. Wäre dieser Weiterveräußerungsgewinn dem Kläger als zu hoch erschienen, hätten er von der Zeichnung der Beteiligung Abstand nehmen können.

63

f) Baupreis-Änderungen

64

Entgegen der Darstellung der Klägerseite ist die tabellarische Darstellung auf Seite 59 des Prospekts nicht dahingehend missverständlich, dass sich der Kaufpreis für die S2 A-Schiffe wegen der Erhöhung der Reefer-Kapazität um US-$ 700.000,00 erhöhte.

65

Vielmehr heißt es dort in Fußnote 1 unterhalb der Tabelle „Jeweils inkl. USD 700.000 für die Erhöhung der Reeferkapazität“. Dies lässt für den aufmerksamen Leser des Prospekts klar erkennen, dass die Preissteigerung von US-$ 700.000,00 bereits in die Darstellung der Werft- und Kaufpreise eingeflossen ist. Der Satz auf Seite 58: „Für die S2 A-Schiffe wird sich der Bau-/Kaufpreis daher wegen der Erhöhung der Reeferkapazitäten um ca. USD 700.000 erhöhen.“ ist nicht falsch, da dieser nicht besagt, dass sich der in der Tabelle auf Seite 59 dargestellte Kaufpreis entsprechend erhöhen werde. In der Tabelle auf Seite 59 oben ist diese Kaufpreisänderung bereits enthalten. Bezugspunkt für die Erhöhung war vielmehr der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis.

66

g) Vorbereitende Bereederung / Bauaufsicht

67

Der Vortrag der Klägerseite, dass im Prospekt nur vage beschrieben werde, welche Leistungen von der Reederei O. im Zusammenhang mit der vorbereitenden Bereederung und Bauaufsicht zu erbringen seien und die Vergütung von jeweils US-$ 5.600.000,00 für das Führen der Bauaufsicht und die vorbereitende Bereederung unverhältnismäßig hoch sei, lässt bereits im Ansatz keinen Prospektfehler erkennen.

68

Vielmehr sind die Kostenpositionen/Vergütungen tatsächlich angefallen und zutreffend dargestellt. Dass diese von Klägerseite als zu hoch empfunden werden, stellt keinen Prospektfehler dar, sondern ist eine Frage des wirtschaftlichen Gesamtkonzepts. Soweit der Kläger bezweifelt, dass eine Bauaufsicht durch die Beklagte zu 3) überhaupt ausgeführt wurde, ist dieser Vortrag ohne Substanz und erfolgt ohne konkrete Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ gemacht.

69

h) Darlegung von Interessenkonflikten

70

Etwaige Interessenkollisionen, die sich aus der Zugehörigkeit der Beklagten zu 2) zur M. P. C. AG ergeben, sind im Prospekt hinreichend dargestellt.

71

Nach Auffassung der Klägerseite lassen sich die personellen Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) als Emittentin und der Beklagten zu 2) als Gründungsgesellschafterin und Treuhänderin dem Prospekt nicht entnehmen. Dies trifft nicht zu.

72

Ein Prospekt muss wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, offenlegen (BGH, Teilurteil vom 12.02.2009 – III ZR 119/08, Rn. 24, zitiert nach juris).

73

Im vorliegenden Fall lässt sich der Darstellung im Prospekt jedoch entnehmen, dass die Beklagten zu 1) und 2) jeweils 100 %ige Tochtergesellschaften der M. P. C. AG waren und damit zu demselben Konzern gehörten. So konnte der aufmerksame Leser des Prospekts dem Prospekt auf Seite 54 und 56 entnehmen, dass alleiniger Gesellschafter sowohl der Beklagten zu 1) („M. P. C.V. GmbH“) als auch der Beklagten zu 2) die M. P. C. AG, d.h. die Konzernmutter war. Der Prospekt suggeriert nicht eine vermeintliche Unabhängigkeit der Beklagten zu 2) als Treuhandkommanditisten von der Emittentin der Beteiligung bzw. deren Konzernmuttergesellschaft.

74

Dass die Beklagte zu 2) wegen ihrer Konzernverbundenheit mit der M. P. C. AG ihren vertraglichen Treuhänderpflichten gegenüber den Anlegern nicht nachkommen würde, behauptet die Klägerseite pauschal und ohne Substanz. Aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag (Prospekt Seite 146 ff.) vermag die Kammer jedenfalls keine Verpflichtung der Beklagten zu 2) zu entnehmen, die Treugeber in rechtlicher Hinsicht zu beraten und diese in juristischen Auseinandersetzungen mit der Beteiligungsgesellschaft zu vertreten. Die Klägerseite überdehnt die Pflichten der Beklagten zu 2) als Treuhandkommanditistin, wenn sie von dieser fordert, „auf die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen hinzuweisen und diese im Interesse der Anleger geltend zu machen“.

75

Selbst wenn die Kammer den Vortrag der Klägerseite, dass zwischen der M. P. C. AG und der Beklagten zu 2) seit dem 04.09.2000 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestanden habe, zugelassen hätte, hätte dies nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung geführt. Insbesondere hätte darüber im Prospekt nicht ausdrücklich aufgeklärt werden müssen. Dass sich die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) aus dem Prospekt ergab, war ausreichend.

76

i) Kapitalbeschaffungskosten

77

Die Darstellung der Kapitalbeschaffungskosten in dem prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan auf Seite 78/79 des Prospekts und den Erläuterungen auf Seite 81 des Prospekts ist nicht fehlerhaft.

78

Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 320/13, Rn. 31, zitiert nach juris). Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, a.a.O.; Versäumnisurteil vom 06.02.2006 – II ZR 329/04, NJW 2006, 2042, Rn. 9, zitiert nach juris). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, a.a.O.; Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16, zitiert nach juris).

79

So reicht es aus, wenn die Anleger aufgrund des aus dem Investitionsplan ersichtlichen absoluten Betrages, der für die Position „Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Platzierungsgarantie, Prospektherstellung“ anfällt, mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen konnten, welchen Anteil an dem auf derselben Seite des Prospekts ausgewiesenen Eigenkapital die vorgenannten Weichkostenposition bildet (BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16, zitiert nach juris). Dabei ist es unerheblich, wenn im Prospekt der prozentuale Anteil von Weichkostenpositionen an den geplanten Gesamtausgaben, welche nicht nur aus den Einlagen, sondern auch aus dem geplanten erheblichen Fremdkapital bestritten werden, angegeben wird, sofern diese Bezugsgröße genannt wird (Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 320/13, Rn. 33, zitiert nach juris). Der BGH hat es nicht beanstandet, dass die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in der Tabelle der Investitionskalkulation im Prospekt mit dem prozentualen Verhältnis an der Gesamtinvestition ausgewiesen worden sind (Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 18-20, zitiert nach juris).

80

Diesen Anforderungen entspricht vorliegend der Prospekt. Der Anleger konnte durch einen einfachen Rechenschritt die Kapitalbeschaffungskosten von € 39.450.000,00 zzgl. dem in Fn. 3 genannten Agio von € 9.863.500,00 addieren und ins Verhältnis zu dem Eigenkapital von € 199.270.000,00 setzt. Sämtliche dafür benötigten Werte lassen sich aus der Doppelseite 78/79 des Prospekts entnehmen.

81

Die Relevanz der seitenlangen Ausführungen des Klägers auf Seite 27 ff. der Klagschrift zur Pflicht des Vermittlers zur ungefragten Aufklärung über die Kosten der Eigenkapitalvermittlung von mehr als 15 % des Eigenkapitals erschließen sich nicht. Die Klägerseite macht insbesondere nicht geltend, die vermittelnde Bank habe sie vor Zeichnung nicht darüber aufgeklärt und die Beklagten müssten sich dieses Beratungsverschulden gem. § 278 BGB zurechnen lassen.

82

j) Liquiditätsprognose/Ertragsprognose

83

Der Kläger wendet zu Unrecht gegen die Liquiditäts- und Ertragsprognose auf Seite 84/85 und 86/87 des Prospekts ein, dass es dem Anleger aufgrund der konsolidierten Darstellung für die Beteiligungsgesellschaft und die 14 Ein-Schiffgesellschaften „als Konzern“ unmöglich sei, die gezeigten Werte nachzuvollziehen, weil die Konsolidierung dies nicht erlaube. Deswegen sei dem Anleger auch keine Plausibilitätsprüfung möglich.

84

Die Klägerseite verkennt, dass sie sich an der Beteiligungsgesellschaft und über diese nur mittelbar an den 14 Ein-Schiffgesellschaften beteiligt hat. Schon aus diesem Grund ist die konsolidierte Darstellung der Liquiditäts- und Ertragsprognose nicht zu beanstanden und begründet keinen Prospektfehler. Dem Anleger kommt es zudem im Wesentlichen auf das wirtschaftliche Ergebnis seiner Beteiligung an, nicht auf die Details des Ergebnisses der einzelnen Ein-Schiffgesellschaften. Zudem hätte die gesonderte Darstellung der einzelnen Liquiditäts- und Ertragsprognosen für jede der 14 Ein-Schiffgesellschaften den Vorwurf begründen können, dass diese Art der Darstellung für den Anleger verwirrend und unübersichtlich sei.

85

k) Mindestraten für Betriebskosten und Kapitaldienst

86

Die von Klägerseite auf Seite 32 der Klagschrift angestellte Berechnung zu der zur Kostendeckung erforderlichen durchschnittlichen Charterrate pro Tag für die nicht vercharterten Schiffe von US-$ 13.632 pro Tag anstelle der auf Seite 100 des Prospekts genannten (durchschnittlich) US-$ 11.000 pro Tag ist für die Kammer nicht nachvollziehbar und begründet keinen Prospektfehler. Woher die Werte stammen, die der Kläger in der Tabelle auf Seite 32 oben der Klage (Abb. 6) verwenden, ist unklar.

87

l) Sensitivitätsanalyse

88

Aus der Sensitivitätsanalyse auf Seite 100 ff. des Prospekts ergibt sich kein Prospektfehler. Der Kläger behauptet, dass die separate Darstellung der wichtigsten Erfolgsparameter „Charterraten“ und „Verkaufserlöse“ möglicherweise unzulässig sei, weil beide Parameter sehr eng miteinander verbunden seien und sich in Abhängigkeit von den Charterraten mehr oder weniger parallel bewegten.

89

Dabei wird von Klägerseite verkannt, dass der Sinn einer Sensitivitätsanalyse darin besteht, dem Anleger den Einfluss einzelner Parameter auf den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung aufzuzeigen. Nichts anderes ergibt sich aus der Darstellung im Prospekt. Dadurch wird dem Anleger nicht suggeriert, dass die einzelnen Parameter in keinem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen und sich nicht gegenseitig verstärken könnten. Würden in der Darstellung mehrere Parameter kombiniert, ließe sich nicht erkennen, welcher Faktor welchen Einfluss auf das Ergebnis hätte. Daher ergibt sich auch kein Prospektfehler daraus, dass der Faktor „niedrigere Charterraten“ nicht mit dem Faktor „niedriger Secondhand-Preis“, der um dasselbe Maß verringert wurde, kombiniert worden ist.

90

Zu Unrecht wird klägerseits auch gerügt, dass es fehlerhaft sei, die Charterraten im Rahmen der Sensitivitätsanalyse nur um 10 % zu senken und nicht um das Maß, bei dem das gesamte Kommanditkapital verloren wäre. Die Sensitivitätsanalyse beinhaltet keine „Best Case- / Worst Case“ Darstellung und erweckt auch nicht diesen Eindruck.

91

Die Ausführungen des Klägers zu den Schwächen einer Rechnung mit den Durchschnittswerten hinsichtlich der Charterraten treffen zwar im Ansatz zu, begründen aber ebenfalls keinen Prospektfehler, wenn und soweit sich aus dem Prospekt an anderer Stelle hinreichend ergibt, dass und welche Risiken aus der (teilweisen) Fremdfinanzierung folgen und die Chartereinnahmen immer zumindest die laufenden Kosten und den Kapitaldienst decken müssten, solle die betroffene Ein-Schiffgesellschaft nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Dies ist hier – wie bereits ausgeführt – der Fall. Die genannten Punkte in eine Sensitivitätsanalyse zu integrieren, ist nicht erforderlich und würde den Prospektumfang an dieser Stelle überlasten.

92

m) Unzureichende Risikohinweise hinsichtlich der Fremdfinanzierung

93

Der Prospekt enthält insgesamt eine ausreichende Aufklärung der Anleger über die sich aus der (teilweisen) Fremdfinanzierung der Containerschiffe durch die Ein-Schiffgesellschaften ergebenden Risiken.

94

aa) § 105 %-Klausel

95

Die Folgen einer Verletzung der 105 %-Klausel sind im Prospekt an den einschlägigen Stellen (Seite 23, 103/104, 109) ausreichend dargestellt.

96

Zutreffend ist zwar, dass es an den genannten Stellen im Prospekt nicht explizit beschrieben ist, dass die finanzierenden Banken bei einer Verletzung der 105 %-Klausel auch die Ausschüttungen stoppen und in letzter Konsequenz die Darlehensverträge kündigen könnten. Vielmehr wird eine Überschreitung der 105 %-Klausel im Prospekt nur unter dem Gesichtspunkt der Belastung der Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft (Seite 23) bzw. der Höhe der Ausschüttungen (Seite 103/104) ausdrücklich erwähnt.

97

Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass es sich bei dem Umstand, dass die Banken die Darlehensverträge bei Nichterfüllung der sich aus diesen ergebenden Pflichten in letzter Konsequenz auch kündigen könnten, um eine Selbstverständlichkeit handelt, über die nicht gesondert aufgeklärt werden musste. Der Prospekt enthält auf Seite 30 den allgemeinen Risikohinweis, dass bei Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung von Verträgen durch die Fondsgesellschaft das Risiko bestehe, dass Vertragspartner insbesondere aufgrund der ihnen gewährten Sicherheiten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft vornehmen könnten. Dass Ausschüttungen generell unter dem Vorbehalt der Zustimmung der finanzierenden Banken standen, ist im Prospekt auf Seite 94 unter der Überschrift „Liquidität Beteiligungsgesellschaft „S.-B. S.““ hinreichend dargestellt. Dass die genannten Risikohinweise entsprechend für die Ein-Schiffgesellschaften galten, konnte für den aufmerksamen Leser des Prospekts nicht zweifelhaft sein (vgl. Prospekt Seite 30 „Nichterfüllung durch die Beteiligungsgesellschaft oder einer/aller Ein-Schiffsgesellschaft/en“).

98

bb) Loan-to-value-Klausel

99

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich kein Prospektfehler daraus, dass in dem Emissionsprospekt nicht über das Bestehen und den Inhalt der Loan-to-value-Klausel aufgeklärt wurde.

100

Ob in den Emissionsprospekten geschlossener Fondsbeteiligungen oder zumindest von geschlossenen Schiffsfondsbeteiligungen stets explizit auf das Bestehen einer Loan-to-value-Klausel und die sich daraus ergebenden Risiken hingewiesen werden muss, kann die Kammer ausdrücklich offen lassen. Zumindest in dem hier zu entscheidenden Einzelfall, in dem der Emissionsprospekt der Beteiligungsgesellschaft „S.-B. S.“ GmbH & Co. KG zu beurteilen ist, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises darauf. Insoweit schließt sich die Kammer der veröffentlichten Rechtsprechung an, in der die Verpflichtung zur ausdrücklichen Aufklärung über eine Loan-to-value-Klausel einhellig abgelehnt wird (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.07.2013 – 9 U 69/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 73 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 28.11.2014 – 19 U 83/14, WM 2015, 274, Rn. 55, zitiert nach juris; Urteil vom 19.01.2015 – 23 U 20/14, Rn. 89 ff., zitiert nach juris; LG Hamburg, Urteil vom 22.04.2014 – 313 O 213/12; LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2014 – 3 O 218/13, Rn. 382 f., zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015 – 10 61/14, Rn. 85 ff., zitiert nach juris; LG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2014 – 6 O 19/13). Anderslautende veröffentlichte Rechtsprechung hat die Klägerseite nicht vorgelegt.

101

Die sich aus der Vereinbarung einer Loan-to-value-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen ergebenden Risiken sind Teil des Fremdfinanzierungsrisikos, das wiederum eines von vielen möglichen Einzelfaktoren darstellt, aus denen sich für den Anleger ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko ergeben kann. Über das Totalverlustrisiko und die sich aus der teilweisen Fremdfinanzierung ergebenden Risiken wird im Prospekt auf Seiten 22/23, 30, 109/110 hinreichend aufgeklärt. Dass sich das Risiko des Totalverlusts nicht sicher abschätzen lässt, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 29, zitiert nach juris; Beschluss vom 03.02.2015 – II ZR 54/14, Rn. 13, zitiert nach juris).

102

Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, spiegelt nur das Risiko wieder, bei fehlenden Einnahmen Verluste zu machen und den Kredit nicht bedienen zu können. Grundsätzlich muss dem Anleger nicht zusätzlich noch verdeutlicht werden, auf welche Arten sich diese Verluste realisieren können, zumindest wenn darin keine konkret risikoerhöhenden Umstände stecken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 74, zitiert nach juris). Die Klägerseite hat nicht dargetan, dass es sich bei der im vorliegenden Fall in den Darlehensverträgen vereinbarten Loan-to-value-Klausel um einen derart konkret risikoerhöhenden Umstand handelte, dass darüber im Prospekt ausdrücklich hätte aufgeklärt werden müssen.

103

Bei einer Loan-to-value-Klausel handelt es sich um eine Nebenabrede in einem Darlehensvertrag, in der festgelegt wird, dass der offene Darlehensbetrag eine bestimmte prozentuale Grenze des Wertes der vom Darlehensnehmer gestellten Sicherheiten (hier: des Wertes des jeweiligen von der Ein-Schiffgesellschaft betriebenen Schiffes) nicht unterschreiten darf, und welche Rechte der finanzierenden Bank im Falle einer Verletzung der Beleihungsgrenze zustehen sollen. Der Vortrag der Klagepartei beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zum denkbaren Inhalt von Loan-to-value-Klauseln und lässt nicht erkennen, mit welchem Inhalt derartige Regelungen in den Darlehensverträgen der finanzierenden Banken mit den vierzehn Ein-Schiffgesellschaften vereinbart worden sind. Insbesondere ist für die Kammer nicht ersichtlich, welches einzuhaltenden Verhältnis zwischen offener Kreditsumme und dem Wert des jeweils finanzierten Containerschiffs vereinbart wurde, welche Rechte den finanzierenden Banken aus einer Unterschreitung der vereinbarten Wertgrenze im Einzelnen erwuchsen und welche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien der Schiffshypothekendarlehen über die Wertermittlung der Schiffe und die Häufigkeit der Wertermittlung getroffen wurden.

104

Sonstige besondere Umstände, die gerade bei der hier in Rede stehenden Schiffsfondsbeteiligung zu einer ausdrücklichen Aufklärung über das sich aus einer Loan-to-value-Klausel ergebende Fremdfinanzierungsrisiko, sind nicht ersichtlich. Insoweit nimmt die Kammer auf ihre diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 22.06.2015 – 318 O 170/14 Bezug, das zu demselben Prospekt ergangen ist. Ein Prospektfehler lässt sich schließlich auch nicht allein aus dem Umstand herleiten, dass in anderen Emissionsprospekten, die im selben Zeitraum aufgestellt worden sind, ein Risikohinweis bezüglich einer im Hypothekendarlehensvertrag vereinbarten Loan-to-value-Klausel enthalten waren.

105

n) Vertretbarkeit der Prognosen

106

Der von Klägerseite erhobenen Rüge, dass die im Verkaufsprospekt auf Seite 84 abgedruckten erwarteten Nettoerlöse nach Auslaufen der Festcharterverträge nicht nachvollziehbar seien, jeder Grundlage entbehrten und jeder kaufmännischen Vorsicht entbehrten, ist nicht zu folgen.

107

Der klägerische Vortrag ist insoweit bereits unsubstantiiert, da sich aus diesem nicht hinreichend ergibt, warum die Annahmen in der Prognoserechnung ex ante betrachtet unvertretbar gewesen sein sollen. Soweit sich der Kläger auf das Orderbuch bezieht, ist auf die obigen Ausführungen zu lit. d) zu verweisen. Insbesondere lässt sich dem Orderbuch allein nicht entnehmen, dass es in den Jahren 2004 bis 2008 zu einem Angebotsüberhang kommen würde, d.h. dazu, dass die Tonnage die vorhandene Nachfrage übersteigen würde. Konkrete Angaben hierzu macht der Kläger nicht und bezieht insbesondere nicht die Prognosen über die Entwicklung des Containermarkts sowie die voraussichtlichen Abwrackungen nicht in die Betrachtung mit ein.

108

Aufgrund welcher zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts vorhandenen Marktdaten und Prognosen der Kläger zu der Einschätzung kommt, dass zum damaligen Zeitpunkt der „Zenit“ im Schifffahrtsbereich längst überschritten gewesen sei, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar.

109

o) Anschaffungspreise der Schiffe

110

Entsprechendes gilt für den von Klägerseite erhobenen Einwand, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil in ihm nicht erwähnt werde, dass die Schiffe zu „nahezu historischen Höchstpreisen“ erworben worden seien. Der Kläger stellt hier eine unzulässige Ex post-Betrachtung an, mit der das Vorliegen eines Prospektfehlers von vornherein nicht begründet werden kann. Dass die Angabe auf Seite 34 des Prospekts, die Schiffe seien sehr günstig erworben worden und hätten damit Wettbewerbsvorteile gegenüber den anderen Schiffen dieser Größenklasse, falsch sind, ist von Klägerseite ohne jede Begründung lediglich pauschal behauptet worden. Diese Prospektaussage bezog sich ersichtlich auf das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Schiffe durch die Ein-Schiffgesellschaften herrschende Marktpreisniveau.

111

p) Irreführung im Hinblick auf Platzierungsgarantien

112

Der Prospekt enthält keine irreführenden Angaben zu den Platzierungsgarantien. Auf Seite 29 wird der Anleger im Prospekt unter der Überschrift „Vertragserfüllungsrisiko aus den Platzierungsgarantien“ darauf hingewiesen, dass die Gesamtfinanzierung nicht mehr sichergestellt ist, sofern die Garanten im Falle der Inanspruchnahme ihren Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen.

113

Der Kläger trägt keine konkreten Tatsachen vor, warum die Platzierungsgaranten, die Reederei C.-P. O. und die M. P. C. AG (vgl. Prospekt Seite 111), nicht in der Lage gewesen sein sollten, der Emittentin jeweils bis zu knapp € 177 Mio. Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Unabhängig davon fehlt jeder Vortrag der Klägerseite dazu, dass und warum bei einer Emission eines geschlossenen Schiffsfonds am 28.02.2006 (vgl. Prospekt Seite 20) durch ein am Markt bekanntes deutsches Emissionshaus die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass über einen Zeitraum von über zwei Jahren hinweg (bis zum 30.04.2008) kein oder annähernd kein Anleger die Beteiligung zeichnen würde.

114

q) Unrealistische Prognose der Schiffsbetriebskostensteigerungen

115

Aus dem Vortrag der Klägerseite, dass die Prognose der Steigerung der Schiffsbetriebskosten im Prospekt unvertretbar gewesen sei, folgt kein Prospektfehler.

116

Im Prospekt wird auf Seite 91 angegeben, dass die Kostensteigerungen für den normalen Betrieb der Schiffe mit 3 % p.a. kalkuliert wurde. Klägerseits wird dagegen eingewandt, dass im Prospekt nicht offengelegt werde, auf welche Erfahrungen dabei zurückgegriffen worden sei. Zudem sei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen, dass Kostensteigerungen von 3 % unrealistisch niedrig gewesen seien, da die Betriebskosten aufgrund hoher Personal- und Bunkerkosten zu diesem Zeitpunkt mindestens um den doppelten Wert pro Jahr gestiegen seien.

117

Der klägerische Vortrag ist bereits nicht hinreichend substantiiert. Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Grundsätzlich übernimmt der Prospektherausgeber keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger. Die Interessen des Anlegers sind bereits dann hinreichend gewahrt, wenn die Prognosen im Prospekt durch sorgefältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex ante Sicht – vertretbar sind. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospektherstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris; Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 19, zitiert nach juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dabei für eine Prognose, die – insbesondere für einen Zeitraum von 25 Jahren – mit erheblichen Risiken verbunden ist, von einem Prospektherausgeber zu erwarten, dass er aus den Erfahrungen der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend in die Zukunft schließt (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris). Auch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung darf zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 22, zitiert nach juris). Ein Prospektfehler kann nicht dadurch dargelegt werden, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris).

118

Zwar ergibt sich aus der Abweichungsanalyse, die Bestandteil des im Jahr 2012 an die Anleger versandten Finanzierungskonzepts war und der Kammer aus zahlreichend Parallelverfahren bekannt ist, dass die tatsächlichen Betriebskosten in den Jahren 2006 und 2007 die prognostizierten Schiffsbetriebskosten bei weitem überschritten haben. Dies hatte seinen Grund aber darin, dass die 14 Containerschiffe der Ein-Schiffgesellschaft schon insgesamt 320 Tage früher in Dienst gestellt wurden als prognostiziert, was in den Jahren 2006 und 2007 nicht nur zu erheblich höheren Kosten als prognostiziert, sondern auch zu erheblich höheren Einnahmen führte, was im Ergebnis dazu führte, dass das tatsächliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft das prognostizierte Ergebnis in diesem Zeitraum überstieg. Zudem lässt sich aus der Abweichungsanalyse nicht entnehmen, dass es in den Jahren 2008 bis 2011 zu einer erheblich von der Prognose abweichenden Kostensteigerung gekommen wäre.

119

Zudem verkennt die Klägerseite, dass sich ein Prospektfehler in Bezug auf die in der Liquiditäts- und Ertragsprognose angenommene Steigerung der Schiffsbetriebskosten nicht durch den isolierten Blick auf die Steigerung der Schiffsbetriebskosten in einem relativ kurzen Zeitraum vor Prospektaufstellung begründen lässt. Die hier in Rede stehende Fondsbeteiligung wies eine Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2023 und damit von über 17 Jahren auf. Dies würde voraussetzen, dass aus der maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 28.02.2006 nicht in vertretbarer Weise damit gerechnet werden konnte, dass es sich bei den 3 % übersteigenden Steigerungsraten bei den Schiffsbetriebskosten um einen Marktausschlag nach oben handelte, der über einen Gesamtzeitraum von über 17 Jahren gesehen durch geringere Anstiege ausgeglichen und sich damit im Ergebnis durchschnittlich im Bereich von 3 % p.a. bewegen würde. Im Übrigen verbietet sich in Bezug auf Preissteigerungsraten bei Schiffsbetriebskosten eine pauschale Betrachtung „des“ Schifffahrtsmarktes. Dieser ist gerichtsbekannt stark heterogen, so dass der Anstieg der Schiffsbetriebskosten bezogen auf die einschlägige Schiffsart (hier Containerschiffe) und weiter differenzierend auf die einschlägige Schiffsgrößenklassen betrachtet werden muss. Ob und inwieweit mit einem – gemessen an dem langjährigen Erfahrungswert von 3 % p.a. – überdurchschnittlichen Anstieg der Schiffsbetriebskosten zu rechnen ist, hängt zudem nicht zuletzt u.a. auch maßgeblich davon ab, wie gut das Schiff durch den Vertragsreeder gemanagt wird, ob es sich um eine Großreederei handelt, die am Markt typischerweise bessere Konditionen erhält als eine kleine Reederei, und in welchem Fahrtgebiet sich das Schiff bewegt. Hierzu fehlt es an konkretem Vortrag der Klägerseite.

120

Zudem trifft die Klägerseite auch im Hinblick auf angeblich unvertretbare Prognosen die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf das Bestehen eines Prospektfehlers. Hierzu bedarf es substantiierten Vortrags, bevor die Beklagten näher dazu vortragen müssen, wie sie die in den Prognosen enthaltenen Werte ermittelt haben und warum sie diese für vertretbar halten durften.

121

r) Kein Hinweis auf mögliche Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte

122

Der Prospekt ist nicht fehlerhaft, weil er keine Risikohinweise darüber enthält, dass bei einer möglichen Insolvenz des Charterers dessen Gläubiger berechtigt sein könnten, die Fondsgesellschaft selbst für Ansprüche (z.B. die Kosten für die Löschung der Ladung, Lotsenkosten, Bunkerkosten etc.) durch Arrestierung des Schiffs haftbar zu machen (sog. Charterers Default).

123

Der klägerische Vortrag hierzu ist unsubstantiiert. Völlig unklar ist, warum die Beteiligungsgesellschaft, die die Schiffe nicht selbst betreibt, sondern sich nur als Kommanditistin an den 14 Ein-Schiffgesellschaften beteiligt hat, von Gläubigern des Charterers direkt in Anspruch genommen werden könnte.

124

s) Fälschlicher Ausschluss der Nachschusspflicht

125

Die Ausführungen auf Seite 10 und 31 des Prospekts, dass keine Nachschusspflicht bestehe, sind nicht fehlerhaft. Die Kammer kann ausdrücklich offenlassen, ob der Vortrag der Klägerseite zutrifft, dass die Begrenzung der Nachschusspflicht nach dem deutschen Handelsgesetzbuch für international fahrende Schiffe, die internationalen Rechtsordnungen unterlägen, nicht bindend und daher nicht auszuschließen sei, dass es beispielsweise bei einem Unfall des Schiffes in internationalen Gewässern und einem Rechtsstreit unter internationalem Recht zu einer Durchgriffshaftung in das persönliche Vermögen der Kommanditisten komme. Denn über dieses Risiko wird im Prospekt ausdrücklich aufgeklärt. So heißt es auf Seite 29 unter der Überschrift „Allgemeine Betriebs- und Objektrisiken“, dass grundsätzlich das Risiko von Schäden bestehe, die durch den Betrieb der Schiffe gegenüber Dritten entstehen könnten, und in diesem Zusammenhang eine Durchgriffshaftung nicht vollständig auszuschließen sei.

126

Dieser Risikohinweis ist ausreichend, da insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Anleger nicht direkt an den Ein-Schiffgesellschaften beteiligt waren, sondern sich an diesen nur mittelbar über ihre Beteiligung als Treugeber an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt hatten. Eine Durchgriffshaftung hätte von daher lediglich die Beteiligungsgesellschaft als Kommanditistin der Ein-Schiffgesellschaften betreffen können.

127

t) Persönliche Haftung gem. §§ 30, 31 GmbHG analog

128

Der Prospekt ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger aus §§ 30, 31 GmbHG analog enthält.

129

Dahinstehen kann, ob die sog. Innenhaftung analog §§ 30, 31 GmbHG überhaupt auf die Publikums-KG Anwendung findet, da der einzelne Anleger hier auf die Struktur (Komplementärin haftet nicht persönlich) keinen Einfluss hat und ihm nicht dieselben Kontrollrechte zustehen wie dem Kommanditisten in der personalistischen Kommanditgesellschaft. Denn jedenfalls handelt es sich um ein theoretisches Risiko, über das nicht aufgeklärt werden musste und das sich nur bei rechtswidrigem oder strafbarem Verhalten der Fondsgeschäftsführung hätte realisieren können. Die Kammer schließt sich insoweit der hierzu bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2015 – I-24 U 112/14, 24 U 112/14, WM 2015, 872, Rn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.2015 – I-24 U 159/14, 24 U 159/14, Rn. 29, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 – 34 U 149/14, BeckRS 2015, 03453, Rn. 48 ff.).

130

Zwar ist zutreffend, dass §§ 30, 31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1990 – II ZR 268/88, NJW 1990, 1725, Rn. 32, zitiert nach juris). Ob dies nur dann gilt, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet, kann vorliegend dahinstehen, da die Fondsgesellschaft neben der Verwaltung Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B. S.“ mbH (Prospekt Seite 52) keinen weiteren persönlich haftenden Gesellschafter hatte. Ein Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG war gleichwohl entbehrlich. Dies gilt schon deshalb, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, Rn. 12, zitiert nach juris). Ausweislich § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Prospekt Seite 136) leistete die Komplementär-GmbH keine Einlage und war am Kapital und Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt (vgl. Prospekt Seite 52). Unter diesen Umständen käme eine Unterdeckung ihres Stammkapitals nur dann in Betracht, wenn die Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnähme, diese an ihre Kommanditisten ausschüttete und die Komplementär-GmbH hierfür im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft aufkommen müsste. Dass ein solches Vorgehen vorliegend beabsichtigt war, lässt sich dem Vortrag der Klagepartei nicht entnehmen. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Geschäftsgebaren, wie es bei Fonds in Betracht kommen mag, die außergewöhnlich hohe Ausschüttungen von mehreren hundert Prozent versprechen, in Aussicht stand. Im vorliegenden Fall versprach der Prospekt bei einer Beteiligung von € 100.000,00 nebst 5 % Agio (€ 105.000,00) neben der Kapitalrückzahlung einen Überschuss bei Auflösung des Fonds im Jahre 2023 in Höhe von € 131.703,00 (vgl. Prospekt Seite 98). Dies bedeutet Ausschüttungen über die Rückzahlung des Eigenkapitals hinaus von gut 130 %. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 31 GmbHG pro rata erfolgt, d.h. im Verhältnis zur Einlage. Ausweislich des Verhältnisses zwischen dem Stammkapital der Komplementär-GmbH, das lediglich 25.000 EUR betrug (Prospekt Seite 52) und dem Kommanditkapital, das sich auf insgesamt € 197.270.000,00 EUR erhöhen sollte (Prospekt Seite 79) und an dem der Kläger mit einem Betrag von € 10.000,00 beteiligt war, spricht nichts dafür, dass das sich hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko der Klagepartei nach §§ 30, 31 GmbHG für dessen Anlageentscheidung von Bedeutung war. Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist (vgl. BGH a.a.O., Rn. 39, zitiert nach juris). Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 – III ZR 365/13, WM 2015, 128, Rn. 24, zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist, bestehen nicht. Hierfür ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhaltspunkt ersichtlich.

II.

131

Mangels Bestehens eines auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf die Feststellung, dass diese verpflichtet sind, ihm alle wirtschaftlichen und steuerlichen Schäden aus der Beteiligung zu ersetzen, die über die mit dem Klagantrag zu 1) geltend gemachten Schäden hinausgehen, und kann keine Feststellung verlangen, dass der Beklagten zu 2) keine Zahlungsansprüche aus dem Treuhandvertrag gegen ihn zustehen und sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befinden.

III.

132

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

133

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

134

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.

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