Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 28/16
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der antragstellenden Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 26.01.2016, Az. 67c IN 495/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 7.208,15 Euro.
Gründe
I.
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Die antragstellende Gläubigerin begehrt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Schuldnerin, die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte C. A. GmbH.
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Die Schuldnerin war im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen und hatte den Betrieb einer Spielhalle zum Geschäftsgegenstand. Nachdem es zur Auswechslung des Geschäftsführers und zur Einstellung des Geschäftsbetriebs gekommen war, erfolgte am 26.10.2015 die Löschung von Amts wegen gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit.
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Die Gläubigerin ist die ehemalige Steuerberaterin der Schuldnerin. Sie hat eine titulierte Forderung für erbrachte Steuerberaterleistungen in Höhe von 5.931,08 Euro gemäß Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 10.6.2015 (Anlage 1) und in Höhe von 1.277,07 Euro aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 2.9.2015 (Anlage 2).
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Mit Schreiben vom 4.12.2015 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. In ihrem Insolvenzeröffnungsantrag trug die Gläubigerin vor, im August 2014 sei Herr T. B. als neuer Geschäftsführer der Schuldnerin eingesetzt worden. Seit diesem Zeitpunkt sei die Schuldnerin für die Gläubigerin nicht mehr erreichbar gewesen. Die Klage und das ergangene Versäumnisurteil haben der Schuldnerin öffentlich zugestellt werden müssen. Das Finanzamt für Verkehrssteuern und Grundbesitz habe der Gläubigerin mitgeteilt, dass wegen rückständiger Steuern in Höhe von ca. 1.000 Euro ergebnislos gegen die Schuldnerin vollstreckt worden sei. Die Gläubigerin überreichte zudem als Anlage 3 eine Summen- und Saldenliste per 31.3.2014, nach der die Schuldnerin bereits damals überschuldet gewesen sei.
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Auf Hinweis des Insolvenzgerichts vom 23.12.2015 trug die Gläubigerin ergänzend vor, dass sie von folgendem liquidationsfähigen Vermögen der Schuldnerin ausgehe: im Januar 2014 habe die Schuldnerin durch ihren ehemaligen Geschäftsführer Herrn T. G. einen Audi A3 für 48.952,51 Euro erworben (Anlage 4). Möglicherweise befinde sich Herr G. noch im Besitz des fraglichen Fahrzeuges, sodass der Schuldnerin ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zustünde. Überdies habe Herr G. als Vertreter der Schuldnerin am 5.4.2014 an sich persönlich einen Vorsteuererstattungsanspruch der Schuldnerin abgetreten (Anlagen 5 und 6). Da diese Abtretung ohne Rechtsgrund erfolgt sei, bestehe zugunsten der Schuldnerin insoweit ein Erstattungsanspruch gegen Herrn G.. Schließlich habe Herr G. ohne Rechtsgrund einen der Schuldnerin zustehenden Renovierungskostenzuschuss auf sein Privatkonto zahlen lassen (Anlage 10), sodass der Schuldnerin auch hier ein Erstattungsanspruch zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Gläubigervertreterin vom 4.12.2015 und vom 22.1.2016 nebst Anlagen Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 26.1.2016 hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag der Gläubigerin als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Gläubigerin habe entgegen § 14 Abs. 1 InsO das rechtliche Interesse an der Eröffnung des Verfahrens nicht überzeugend dargetan. Sie habe keine zustellfähige Anschrift der Schuldnerin mitgeteilt. Die Glaubhaftmachung von Vermögen der gelöschten Schuldnerin sei misslungen, da der Schriftsatz vom 22.1.2016 nur Vermutungen enthalte. Der Sinn des Antrages sei nicht zu erkennen.
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Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 9.2.2016, eingegangen bei Gericht am 11.2.2016. Darin verweist die Gläubigerin darauf, dass die in ihrem Antrag genannten Titel der Schuldnerin jeweils öffentlich zuzustellen waren (Anlagen BF 1 und BF 2). Die Glaubhaftmachung von Vermögen der gelöschten Schuldnerin in Form von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer sei ausreichend erfolgt.
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Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 22.2.2016 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Hamburg zur Entscheidung vorgelegt.
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Mit Schriftsatz vom 23.3.2016 überreichte die Gläubigerin die Originale des oben genannten Versäumnisurteils sowie Kostenfestsetzungsbeschlusses.
II.
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Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß § 34 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 4, 6 Abs. 1 S. 1 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.
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Gemäß § 11 Abs. 3 InsO ist nach Auflösung einer juristischen Person die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
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Für den Fall der gelöschten Gesellschaft ist darzulegen, dass noch verteilbares Vermögen vorhanden ist (BGH, ZInsO 2005, 144). Diese Darlegung ist vorliegend nicht in überzeugender Weise erfolgt. Soweit die Gläubigerin zwei bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche der gelöschten Schuldnerin gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer T. G. vorträgt, ist nicht hinreichend erkennbar, ob die nötigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 812 BGB vorliegen. Es ist nicht nachvollziehbar, ob die angeführten Vermögensverschiebungen tatsächlich erfolgt sind und ob ein Rechtsgrund hierfür gegeben war. Die Angabe, dass der Gläubigerin etwa die Existenz eines Darlehens zwischen den Beteiligten nicht bekannt ist, genügt den Anforderungen an substanziierten Vortrag nicht. Hinsichtlich des durch Herrn G. für die Schuldnerin angeschafften KfZ ist der Vortrag insgesamt zu vage, um hieraus den Schluss auf einen insoweit verbliebenen Vermögenswert ziehen zu können.
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Hinzu kommt vorliegend das Problem, dass die gelöschte, führungslose GmbH nicht verfahrensfähig ist (§ 4 InsO i.V.m. §§ 51 ff. ZPO ). Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist dies aber Zulässigkeitsvoraussetzung.
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Schließlich hat das Amtsgericht zu Recht auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis für den Eröffnungsantrag hingewiesen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vorliegend ersichtlich nicht geeignet, der Gläubigerin die Durchsetzung ihres Rechts zu erleichtern. Angesichts der vorgetragenen Verhältnisse der Schuldnerin, die dafür sprechen, dass die Schuldnerin ordnungswidrig „bestattet“ wurde, ist mangels Bereitschaft der Gläubigerin zur Vorschussleistung bereits nicht von einer Verfahrenskostendeckung ausgehen. Da die Schuldnerin bereits endgültig untergetaucht ist, ist nicht damit zu rechnen, dass noch restliches, zur Masse zu ziehendes Vermögen gerettet werden kann. Auch anderenfalls wäre allenfalls eine minimale Quote für die Gläubigerin mit ihrer Forderung von ca. 7.000 Euro erwartbar. Die direkte Inanspruchnahme der Gesellschafter und/oder des ehemaligen Geschäftsführers erscheint damit für die Rechtsdurchsetzung der Gläubigerin, der es nur um ihre eigene Befriedigung geht, als einfacherer und billigerer Weg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 58 Abs. 3 S. 2, Abs. 2 GKG.
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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Referenzen
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 2x
- §§ 51 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 14 Antrag eines Gläubigers 1x
- 67c IN 495/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- InsO § 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens 1x
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 1x
- BGB § 985 Herausgabeanspruch 1x
- § 58 Abs. 3 S. 2, Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- FamFG § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften 1x
- InsO § 34 Rechtsmittel 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x