Urteil vom Landgericht Hamburg (18. Zivilkammer) - 318 S 76/15
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 29.06.2015, Az. 11 C 41/14 (1), wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Parteien streiten um die Rückbauverpflichtung der Beklagten bzgl. einer Trennwand, die sich im Dachgeschoss des Wohnhauses I.str. ... in H. befindet.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
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Das Amtsgericht Hamburg hat mit seinem am 29.06.2015 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht Hamburg im Wesentlichen ausgeführt, dass vorliegend ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) von vornherein deswegen nicht gegeben sei, da dieser die als Störung in Betracht kommende Maßnahme nicht als Handlungsstörer verantworte, denn Errichterin der streitgegenständlichen Trennwand sei die als eigene Rechtsperson verfasste und mit eigenem Namen als „Außen-GbR“ konstituierte Ersteigentümerin, die „ I.str.. ... WE 11 GbR, H.“, gewesen. Die Klägerin trage über deren „interne Befehlsstruktur“ nichts vor und behaupte nicht, dass der Beklagte zu 2) den „Befehl“ zur Errichtung der Trennwand gegeben oder deren Errichtung geduldet habe. Es sei nicht einmal bekannt, wann der Beklagte zu 2) aus der GbR ausgeschieden sei. Jedenfalls sei diese spätestens seit dem 18.6.2014 nicht mehr Eigentümerin; bei Rechtshängigkeit der hiesigen Klage sei sie es noch gewesen, die Klägerin hätte daher die „GbR“ in Anspruch nehmen können. Darauf komme es indes nicht an: Der Beklagte zu 2) sei jedenfalls nie selbst Wohnungseigentümer geworden. Er könne daher wohnungseigentumsrechtlich nicht persönlich in Anspruch genommen werden. Die Beklagte zu 1) sei Rechtsnachfolgerin der als Handlungsstörerin in Betracht kommenden - aber nicht verklagten - Ersteigentümerin, der GbR. Sie wäre damit Zustandsstörerin, soweit eine Störung gegeben wäre. Ob überhaupt eine Störung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG in Gestalt einer baulichen Veränderung gegeben sei und ob diese gemäß § 242 BGB zu dulden sei, da die Trennwand nicht anders bauordnungsgemäß zu errichten gewesen sei, sei mithin nicht vom Gericht im Wege der Beweiserhebung aufzuklären, denn die Beklagte zu 1) sei jedenfalls nicht passivlegitimiert. Sofern eine Störung vorliege, müsse die Klägerin sich an die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft wenden, der die Trennwand als Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG) angewachsen sei (und die gegebenenfalls beim „Störer“ Rückgriff nach den Grundsätzen der aufgedrängten mangelbehafteten Bereicherung nehmen könne).
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Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 01.07.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.07.2015 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat - am 30.09.2015 begründet.
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Die Klägerin trägt u.a. vor, dass sie entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes berechtigt sei, die Beklagten in Anspruch zu nehmen. Die Beklagten würden als Gesellschafter für die Handlungen der GbR haften. Im Übrigen sei eine Störung aufgrund einer baulichen Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG gegeben, die sie gemäß § 242 BGB nicht dulden müsse. Sie wolle weiterhin in Leichtbauweise bauen, und zwar eine Brandschutzwand als F90-Trockenbauwand errichten. Hieran werde sie gehindert, wenn die gemauerte Wand bestehen bliebe.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteils des Amtsgerichtes Hamburg vom 29.06.2015, Az. 11 C 41/14, aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, die Trennwand zwischen den Wohnungen I.str.. ... DG re. und I.str.. ... DG li. so zurückzubauen, dass keine Trennwand im Bereich ihres Sondereigentums und Sondernutzungsrechts I.str.. ..., Wohnung Nr. 12 mehr besteht.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagten tragen vor, dass mit der Errichtung der Trennwand zwischen den Wohnungen der Parteien diese Gemeinschaftseigentum geworden sei (§ 5 Abs. 2 WEG). Sie seien daher nicht passivlegitimiert. Das Verhalten der Klägerin sei zudem treuwidrig, zumal ein Nutzungswille der Klägerin bezüglich der Wohnung nach fünf Jahren nicht erkennbar sei. Auch gebe es zu der errichteten Trennwand baulich keine Alternative.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen.
II.
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht Hamburg die Klage abgewiesen.
1.
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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes haften die Beklagten grundsätzlich als Gesellschafter der „ I.str.. ... WE 11 GbR, H.“ gemäß § 128 HGB analog akzessorisch und gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der GbR. Die Klägerin hatte somit die Wahl, ob sie gegen die GbR oder gegen einen oder mehrere Gesellschafter vorgeht. Sofern der Beklagte zu 2) aus der GbR ausgeschieden ist und/oder die GbR mittlerweile aufgelöst worden ist, ergibt sich eine (Nach-)Haftung der Beklagten aus §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 HGB bzw. § 159 HGB analog.
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Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch gegen die „ I.str.. ... WE 11 GbR, H.“ auf Beseitigung der streitgegenständlichen Trennwand gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, 22 Abs. 1, 14 Ziff. 1 WEG zu, so dass auch eine Inanspruchnahme der Beklagten als (ehemalige) Gesellschafter der GbR ausscheidet. Die Errichtung der Trennwand war von dem in § 18 der Teilungserklärung vereinbarten Ausbaurecht der Beklagten bzgl. des Dachbodens gedeckt.
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Zwar handelt es sich bei der streitgegenständlichen Trennwand um eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Jedoch schließt § 22 Abs. 1 WEG nicht aus, dass die Zulässigkeit einer baulichen Veränderung Gegenstand einer Vereinbarung ist (Niederführ/Kümmel/Vandenhouten-Vandenhouten, WEG, 11. Auflage (2014), § 22 Rn. 149). Die (grundsätzliche) Zulässigkeit der Errichtung einer Trennwand zwischen den Wohnungen 11 und 12 ergibt sich vorliegend aus der notariellen Teilungserklärung vom 23.10.1998 (Anlage K 12), wo es unter § 18 heißt:
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(...). Die jeweiligen Eigentümer sind - bei Vorliegen einer Baugenehmigung - berechtigt, die Sondernutzungsflächen als Wohnraum auszubauen und oder zu erweitern, in Sondereigentum umzuwandeln und mit ihren sonstigen Sondereigentumsflächen zu verbinden. Sie sind im Rahmen des Ausbaus dieser Dachbodenflächen berechtigt, Fenster aller Art, Gauben, Loggien und Dachterrassen zu errichten. Der Ausbau hat auf den äußeren Stil des Hauses Rücksicht zu nehmen. Sie sind schließlich befugt, nicht genutzte Schornsteine und Steigestränge zu entfernen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen zu errichten bzw. zu erweitern. Sind berechtigt, von der Baubehörde gegebenenfalls geforderte Brandschutzmaßnahmen (zum Beispiel im Treppenhaus) zu veranlassen. Die jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nummer 11 und 12 bezeichneten Wohnungseigentumsrechte sind ferner berechtigt, anlässlich des Ausbaus der Dachbodenflächen ins Gemeinschaftseigentum einzugreifen, soweit dieses mit Auflagen der Baubehörde im Zusammenhang steht oder aus sonstigen Gründen des Ausbaus der Dachbodenfläche notwendig ist. (...).
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Die Reichweite der baulichen Gestattung ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung ergibt, dass die (jeweiligen) Eigentümer der Wohnungen 11 und 12 im Rahmen des Ausbaus der Dachbodenfläche auch berechtigt sind, vorhandene Trennwände, die gültige Schall- und Brandschutzvorschriften nicht erfüllen, zu ersetzen bzw. dort, wo keine Trennwand besteht, eine solche zu errichten. Maßgebend bei der Auslegung der Teilungserklärung ist der Wortlaut, wobei nicht an den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, sondern der mit der Regelung verfolgte Sinn und Zweck zu berücksichtigen ist, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt (vgl. dazu BGH NJW 1994, 2950). Da der Ausbau der Sondernutzungsflächen im Dachgeschoss als Wohnraum auch die Einhaltung der gültigen Schall- und Brandschutzbestimmungen beinhaltet, war die Errichtung einer (neuen) Wohnungstrennwand im Rahmen des Ausbaus der Dachbodenfläche von der Vereinbarung in § 18 der Teilungserklärung gedeckt. Die zuvor nur auf einem Teilstück vorhandene (Wohnungs-)Trennwand entsprach - zwischen den Parteien unstreitig - nicht gültigen Schall- und Brandschutzbestimmungen.
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Rechtlich umstritten ist zwar, ob und in welchem Umfang im Fall der Zulässigkeit einer baulichen Veränderung aufgrund von Regelungen in der notariellen Teilungserklärung noch eine Prüfung i.S.d. § 14 Ziffer 1 WEG vorzunehmen ist (verneinend Timme in Beck’scher Online-Kommentar WEG, 28. Edition, § 22 Rn. 110).
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Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen. Selbst wenn man davon ausginge, dass bei Bestehen mehrerer Möglichkeiten der Gestaltung die übrigen Wohnungseigentümer eine Lösung nicht hinnehmen müssen, die ihre Belange wesentlich mehr beeinträchtigt als eine andere (BayObLG, ZMR 1997, 317; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 22 Rn. 149), ergäbe sich hier nichts anderes. Dass die GbR die - von der Baubehörde genehmigte - Trennwand mittig und damit zur Hälfte auf der Sondernutzungsfläche der Klägerin errichtet hat, ist üblich und nicht zu beanstanden. Zwar nimmt die Trennwand, die eine Stärke von 24 cm aufweist, einen 12 cm breiten Streifen der Sondernutzungsfläche der Klägerin in Anspruch. Hätte diese jedoch die von ihr geplante 24 cm starke F90-Trockenbauwand allein auf ihrer Sondernutzungsfläche errichtet, wäre der von der Wand in Anspruch genommene Bereich doppelt so breit, bei mittiger Errichtung der Trennwand gleich groß gewesen (12 cm). Die GbR war nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Wahrnehmung ihres in der Teilungserklärung enthaltenen Ausbaurechtes den Wünschen der Klägerin über die Beschaffenheit unterzuordnen oder abzuwarten, bis diese ihrerseits ihr Ausbaurecht wahrnahm. Damit wurde der Klägerin zwar die Auswahlmöglichkeit hinsichtlich der Ausgestaltung der Trennwand genommen. Dieser Nachteil wird jedoch dadurch kompensiert, dass die Klägerin nicht die Kosten der Errichtung der Trennwand zu tragen hat und in zumutbarer Weise für einen höheren Schallschutz durch weitere bauliche Maßnahmen auf ihrer Seite der Trennwand sorgen kann.
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Soweit die Klägerin behauptet, dass die streitgegenständliche Trennwand gültige Schall- und Brandschutzbestimmungen deshalb nicht erfülle, weil ein Holzbalken die Steinwand durchdringe, begründet dies keinen Rückbauanspruch, sondern allenfalls einen Anspruch auf Behebung eines etwaigen Mangels.
2.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO zu entnehmen.
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Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung durch das Revisionsgericht.
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Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- § 5 Abs. 2 WEG 2x (nicht zugeordnet)
- § 49a GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung 1x
- HGB § 159 1x
- § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG 2x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 WEG 2x (nicht zugeordnet)
- 11 C 41/14 2x (nicht zugeordnet)
- HGB § 128 1x
- HGB § 160 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x