Urteil vom Landgericht Hamburg - 316 O 77/17

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 50 000,00 USD nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche und Rechte aus der mittelbaren Beteiligung der Klägerin an der P. E. F. ... B. GmbH & Co. KG (vormals: W. P. E. F. ... GmbH & Co. KG) mit einem Zeichnungsbetrag in Höhe von 100.000,00 USD.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 07.10.2008 (Darlehenskonto Nr.:... , vormals Nr.... ) über 50 000,00 USD zustehen und dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von Ansprüchen der E. E. GmbH wegen des Darlehensvertrag vom 07.10.2008 (Darlehenskonto Nr.:... , vormals Nr.... ) freizuhalten.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger von allen Rückforderungen von Ausschüttungen hinsichtlich der mittelbaren Beteiligung des Klägers an der P. E. F. ... B. GmbH & Co. KG (vormals: W. P. E. F. ... GmbH & Co. KG) mit einem Zeichnungsbetrag in Höhe von 100.000,00 USD freizuhalten hat.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung aller Ansprüche und Rechte aus der mittelbaren Beteiligung des Klägers an der P. E. F. ... B. GmbH & Co. KG (vormals: W. P. E. F. ... GmbH & Co. KG) mit Zeichnungsbetrag in Höhe von 100.000,00 USD im Verzug befindet.

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.554,93 € freizuhalten.

6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 94.382,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages die Rückabwicklung des Darlehens und der darlehensfinanzierten Beteiligung.

2

Die Beklagte war bis zu ihrer Liquidation das Bankhaus der sogenannten W.-Gruppe, die auch Darlehensfinanzierungen für den Beitritt zu Fonds der W.-Gruppe anbot. Mit Erklärung vom 28.08.2008 (Anlage K 2) beteiligte sich der Kläger an der Fondgesellschaft W. P. E. F. ... GmbH & Co. KG (im folgenden: Fonds) mittelbar über die W. Treuhand AG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 100 000,00 USD. Der Kläger erbrachte einen Eigenkapitalanteil in Höhe von 50 000,00 USD aus eigenen Mitteln. Der Restbetrag von 50 000,00 USD wurde über ein Darlehen der Beklagten gemäß Darlehensvertrag vom 01.10.2008 (Anlage K3) finanziert. Zum Verwendungszweck heißt es unter der Ziffer 1) des Vertrages, dass der Darlehensnehmer das Darlehen zur teilweisen Finanzierung der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds erhält. Mit Schreiben vom 10.6.2016 zeigte die Beklagte dem Kläger die Abtretung der Forderungen gegen den Kläger aus dem streitgegenständlichen Darlehen mit Wirkung zum 1.6.2016 an die E. E. GmbH an.

3

Dem Darlehensvertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:

4

Widerrufsrecht

5

Ich kann meine auf Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen zwei Wochen widerrufen, sofern dieses Recht nicht nach dem folgenden Satz 3 ausgeschlossen ist. Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf Abschluss des Beitritts an der W. P. E. F. ... GmbH & Co. KG (im Folgenden als „verbundener Vertrag“ bezeichnet) gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

6

Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen.

7

Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehens gegenüber der Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmer.
(...)

8

Fristablauf

9

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem mir

10

- ein Exemplar der Widerrufsbelehrung
- der Vertrag, mein Vertragsantrag oder eine Abschrift des Vertrages oder meines Vertragsantrages und
- die Informationen in Textform, zu denen die Bank nach den Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen verpflichtet ist (§312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV und §§ 312 d i.V.m. § 355 BGB)

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zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“

12

Mit Schreiben vom 12.09.2016 (Anlage K 10) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Beklagte wies den Widerruf mit Anwaltsschreiben vom 6.10.2016 zurück. Daraufhin beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit einer außergerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten. Mit Anwaltsschreiben vom 28.11.2016 nahm der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 12.12.2016 in Anspruch. Hierfür sind dem Kläger Anwaltskosten in Höhe von € 2.554,93 entstanden.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, da die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Sie lege einerseits das Fehlverständnis nahe, der Anleger könne sich zwar von der Beteiligung, nicht aber vom Darlehensvertrag lösen und verstoße daher gegen das Deutlichkeitsgebot. Andererseits sei der Fristbeginn für den Widerruf nicht hinreichend bestimmbar. Der Kläger habe mit der Beteiligung keine Steuervorteile erzielt. Der Kläger habe seine Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit der außergerichtlichen Inanspruchnahme beauftragt. Ein unbedingter Klagauftrag habe zu dem Zeitpunkt des Schreibens vom 28.11.2016 nicht vorgelegen.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 50 000,00 USD nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. Seit dem 01.10.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche und Rechte aus der mittelbaren Beteiligung des Klägers an der P. E. F. ... B. GmbH & Co. KG (vormals: W. P. E. F. ... GmbH & Co. KG) mit Zeichnungsbetrag in Höhe von 100 000,00 USD

16

2. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 07.10.2008 (Darlehenskonto Nr.... , vormals Nr.... ) über 50 000,00 USD zustehen und dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von Ansprüchen der E. E. GmbH wegen des Darlehensvertrags vom 07.10.2008 (Darlehenskonto Nr.... , vormals Nr.... ) freizuhalten;

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3. festzustellen, dass die Beklagte den Kläger von allen Rückforderungen von Ausschüttungen hinsichtlich der mittelbaren Beteiligung des Klägers an der P. E. F. ... B. GmbH & Co. KG (vormals: W. P. E. F. ... GmbH & Co. KG) mit Zeichnungsbetrag in Höhe von 100 000,00 USD freizuhalten hat;

18

4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung aller Ansprüche und Rechte aus der mittelbaren Beteiligung des Klägers an der P. E. F. ... B. GmbH & Co. KG (vormals: W. P. E. F. ... GmbH & Co. KG) mit Zeichnungsbetrag in Höhe von 100 000,00 USD in Verzug befindet;

19

sowie

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5. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2554,93 € freizuhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerruf des Klägers sei verspätet, da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt sei. Auch sei der Widerruf des Klägers rechtsmissbräuchlich bzw. habe er sein Widerrufsrecht verwirkt. Das Widerrufsrecht sei zudem gem. § 358 Abs. 2 S. 2 BGB a.F ausgeschlossen. Jedenfalls seien die genossenen Steuervorteile anzurechnen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, da diese der Vorbereitung der gerichtlichen Rechtsverfolgung gedient habe. Es sei davon auszugehen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite von Anfang an den Auftrag gehabt hätten, Klage zu erheben.

24

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.9.2017 (Bl. 107 f. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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1. Der mit Schreiben vom 12.09.2016 (Anlage K 10) erklärte Widerruf des Darlehensvertrages vom 07.10.2008 (Anlage K3) ist wirksam.

27

Der Widerruf erfolgte nicht verspätet. Nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist erst mit der Übergabe einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung zu laufen. Eine solche ist dem Kläger jedoch nicht erteilt worden, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Demnach bestand zum Zeitpunkt des Widerrufs am 12.9.2016 noch ein Widerrufsrecht.

28

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156/08) erfordert der mit dem Widerruf bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung (Deutlichkeitsgebot). Diesem Deutlichkeitsgebot wurde die von der Beklagten verwendeten Belehrung nicht gerecht.

29

Die Belehrung „Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehens ausgeschlossen“ ist geeignet, bei einem unbefangenen, durchschnittlichen Verbraucher ein Missverständnis dahingehend hervorzurufen, dass bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts, weiterhin eine Bindung an den Darlehensvertrag besteht. Überdies ist die Formulierung irreführend, da sie nahelegt, dass es Fälle gebe, in denen der Darlehensvertrag trotz einer gegen den finanzierten Vertrag bestehenden Widerrufsmöglichkeit in jedem Fall wirksam bleibe (BGH, a.a.O.).

30

Zudem ist die verwandte Belehrung dahingehend fehlerhaft, soweit sie darauf abstellt, dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses zu laufen beginnt. Der Darlehensnehmer kann den Lauf der Widerrufsfrist anhand dieser Belehrung nicht ermitteln. Den genauen Zeitpunkt des Vertragsschlusses, d.h. den Zugang der Willenserklärung des Darlehensnehmers bei der Beklagten, kann dieser nicht genau ermitteln, da er über die internen Abläufe bei der Beklagten keine Kenntnis besitzt.

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2. Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach § 358 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. ausgeschlossen. Selbst wenn ein Widerrufsrecht des Klägers gegenüber der Fondsgesellschaft besteht, bestimmt § 358 Abs. 2 S. 3 BGB a.F., dass sofern der Verbraucher im Falle des S. 2 dennoch den Verbraucherdarlehensvertrag widerruft, dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmer gem. Abs. 1 gilt, der wiederum bestimmt, dass beim wirksamen Widerruf der Verbraucher auch nicht an seine, auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag gerichtete Willenserklärung gebunden ist.

32

3. Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht verwirkt. Zwar ist das Rechtsinstitut der Verwirkung auf das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB anwendbar (BGH, Urteil vom 12.7.2016, Az. XI ZR 564/15). Allerdings liegen die Voraussetzungen vorliegend nicht vor. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/16 m. w. N.). Der Kläger hat den Darlehensvertrag 2008 abgeschlossen. Die Erklärung des Widerrufs erfolgte im Jahr 2016, so dass das Zeitmoment der Verwirkung zwar erfüllt sein könnte. Erforderlich ist jedoch auch ein Umstandsmoment, um von einer Verwirkung ausgehen zu können. Der Umstand, dass der Verbraucher bis dato seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag durch Abzahlung der Darlehensvaluta nachgekommen ist, rechtfertigt nicht die Annahme derartiger Umstände. Denn allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteil 12.07.2016, Az. XI ZR 564/16 m. w. N.). Die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen ist Hauptpflicht des Verbrauchers und lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass er sich künftig nicht von dem Vertrag lösen werde. Im Falle einer seitens der Bank fehlerhaften Belehrung steht dem Verbraucher ein „ewiges Widerrufsrecht“ (BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15 m. w. N.) zu, so dass sich der Verbraucher jederzeit – trotz bis dato vertragstreuen Verhaltens – von dem Darlehensvertrag lösen kann. Dies ist gerade Ausdruck eines sogenannten „ewigen“ Rechts, es sei denn andere Umstände begründen einen Ausschluss der Ausübung des Widerrufs für die Zukunft. Im Übrigen steht es der Bank frei, sich durch eine Nachbelehrung von der ihr drohenden „ewigen“ Rechtsausübung zu befreien (BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15). Derartige andere Umstände, die das Umstandsmoment vorliegend begründen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht vorgetragen worden.

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4. Der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger steht auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Zwar kann die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (BGH, Urteil 12.07.2016, Az. XI ZR 564/16 m. w. N.). Jedoch kommt es dabei nicht auf die Motivation des Verbrauchers zur Ausübung des Widerrufs an. Zwar soll das Widerrufsrecht der Verbraucher vor einer übereilten Entscheidung hinsichtlich des Darlehensvertragsabschlusses schützen. Dem Verbraucher soll bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite Gelegenheit gegeben werden, die Abgabe seiner Willenserklärung noch mal zu überdenken (OLG Hamburg, Urteil vom 20.05.2015, Az. 13 U 115/14). Ein Rechtsmissbrauch begründet sich jedoch nicht daraus, dass der Widerruf nicht durch diesen Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH, Urteil 12.07.2016, Az. XI ZR 564/16 m. w. N.). Sofern der Kläger den Widerruf also nur erklärt haben sollte, um sich von der für ihn aufgrund der Entwicklung am Markt ungünstigen Zinsbelastung zu lösen, kann dies die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht rechtfertigen.

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5. Als Folge des Widerrufs kann der Kläger Rückzahlung des in den Fonds eingebrachten Eigenkapitals in Höhe von 50 000,00 USD verlangen, da es sich bei dem Darlehensvertrag und Fondsbeitritt um verbundene Geschäfte handelt.

35

6. Der Kläger muss sich auf seine Schadensersatzforderung auch keine Steuervorteile anrechnen lassen. Zwar gehören zu den auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteile grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (BGH, Urteil vom 17.11.2005, Az. III ZR 350/04). Der Schädiger trägt aber die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, aus denen sich eine Ausgleichung von Vorteilen ergibt. Zudem führen nur außergewöhnliche Steuervorteile, die nach Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben, zu einer Anrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 9.10.1989, Az. II ZR 257/88; BGH, Urteil vom 15.7.2010, Az. III ZR 337/08, Rn. 43, juris). Von außergewöhnlichen Steuervorteilen wird ausgegangen, wenn der aus der Schadensersatzleistung drohende Steuernachteil deutlich hinter dem bereits realisierten Vorteil zurückbleibt. Dass dies der Fall ist, ist vorliegend von der Beklagten nicht dargetan. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass keine Steuervorteile entstanden sind. Weiterer Vortrag der Beklagten hierzu ist nicht erfolgt.

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7. Die Zinsforderung rechtfertigt sich gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, da Verzug mit Ablauf der im Schreiben vom 12.09.2016 (Anlage K 10) gesetzten Frist begründet wurde.

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8. Als weitere Folge des Widerrufes stehen der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mehr zu. Für den Fall, dass die Abtretung der Darlehensforderung von der Beklagten an die E. E. GmbH wirksam geworden ist, steht dem Kläger gegen die Beklagte auch ein Freistellungsanspruch zu.

38

9. Zudem hat der Kläger ein Feststellungsinteresse daran, dass die Beklagte ihn von möglichen Rückforderungsansprüchen hinsichtlich geleisteter Ausschüttungen gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft freizuhalten hat.

39

10. Der Kläger befindet sich mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Fondsbeteiligung in Verzug. Mit Schreiben vom 12.09.2016 (Anlage K 10) erklärte der Kläger den Widerruf. Hierin ist zumindest konkludent das Angebot auf Abtretung zu sehen. Nachdem die Beklagte dieses Angebot nicht angenommen hat, befindet sie sich im Annahmeverzug.

40

11. Der Kläger hat gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB Anspruch auf Freihaltung von den für das vorgerichtliche Rechtsanwaltsschreiben vom 28.11.2016 entstandenen Kosten in Höhe von € 2.554,93. Verzug wurde mit Ablauf der im Schreiben vom 12.09.2016 (Anlage K 10) gesetzten Frist begründet. Den Vortrag des Klägers, dass er seine Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt hat und ein unbedingter Klagauftrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand, hat die Beklagte nicht mehr bestritten.

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12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

42

13. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Der mit dem Klagantrag zu 1) geltend gemachte US-Dollar-Betrag von insgesamt USD 50.000,00 belief sich zu dem entsprechend § 4 Abs. 1 ZPO maßgebenden Zeitpunkt der Klageeinreichung am 01.03.2017 (vgl. Herget in: Zöller, a.a.O., § 3 Rz 16 „Ausländische Währung“) auf umgerechnet € 47.191,00 (1 USD = 0,943820 €) Der Streitwert des Feststellungsantrags zu 2) richtet sich nach dem Nettodarlehensbetrag (BGH, Beschluss vom 7.4.2015, Az. XI ZR 121/14), so dass der Streitwert ebenfalls € 47.191,00 beträgt. Der Streitwert des Feststellungsantrags zu 3) bemisst sich nach den von der Fondgesellschaft gezahlten Ausschüttungen. Weder der Kläger noch die Beklagte haben vorgetragen, dass Ausschüttungen erfolgt sind, so dass sich der Antrag, ebenso wie die Anträge zu 4) und 5), nicht streitwerterhöhend auswirkt.

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