Urteil vom Landgericht Hamburg - 315 O 340/17

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung der Zivilkammer 27 vom 14. Juni 2017 wird bestätigt.

II. Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Antragsteller macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen einer TV-Werbung der Antragsgegnerin geltend.

2

Der Antragsteller ist ein Verband zur Förderung der Interessen der legalen Glückspielanbieter in Deutschland. Zu seinen Mitgliedern gehören Gesellschaften des deutschen Lotto- und Toto-Blocks. Die Satzung des Antragstellers wurde als Anlage CBH 10 vorgelegt, ein Auszug aus dem Vereinsregister als Anlage CBH 11.

3

Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in H. und ist dort als gemeinnützige GmbH im Handelsregister eingetragen. Als Stiftungsziele gibt die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite unter www. I..de die Veranstaltung von

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„Sportveranstaltungen und -festen, sowohl für behinderte als auch nichtbehinderte Sportler und andere Menschen“, die „(i)deelle und materielle Förderung von Sportvereinen zur Verbesserung von Trainingskonditionen“, die „Unterstützung integrativer Projekte und Maßnahmen, um gemeinsame Sportaktivitäten zu ermöglichen“ sowie die (i)deelle und materielle Unterstützung von Sportvereinen beim Aufbau der Behindertensportarbeit“

5

an. Ausweislich ihrer Internetseite hat die Antragsgegnerin durch Spenden Dritter soziale und sportliche Projekte mit einer Summe von insgesamt € 19.395,00 gefördert und versucht, für laufende Projekte insgesamt weitere € 16.030,00 zu sammeln (Anlage CBH 1). Ausweislich der Internetseite fördert die Antragsgegnerin daneben weitere Projekte (Anlage CBH 2). Insgesamt hat die Antragsgegnerin bis Juli 2017 für von ihr geförderte einzelne Projekte, wie sie in Anlage AG 8 ersichtlich sind, insgesamt € 87.133,00 aufgewendet.

6

Die L. Ltd. ist Hauptförderer der Antragsgegnerin und hat diese gegründet.

7

Die L. Ltd. bietet von G. aus im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Wetten auf staatlich veranstaltete Lotterien an. Sie besitzt keine von einer deutschen Behörde erteilte Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen in Deutschland und auch keine sonstige für Deutschland gültige Glücksspiellizenz. Auf ihrer Internetplattform www.L..com ermöglicht die L. Ltd. den Websitebesuchern die Abgabe von Tipps auf die von den staatlichen Lotteriegesellschaften veranstalteten Lotterien (Anlage CBH 4). Die L. Ltd. vermittelt die Tipps an die ebenfalls in G. ansässige E. L. Ltd., die als „Buchmacherin“ fungiert (AGB von L. Ltd., Anlage CBH 5). Zu jedem Lotteriespiel stellt L. Ltd. eine Seite zur Verfügung, auf der der entsprechende „Lottoschein“ abgebildet ist. L. Ltd. bezeichnet die auf ihrer Internetseite angebotenen Glückspiele mit denselben Namen der von den staatlichen Veranstaltern angebotenen Lotteriespiele wie beispielsweise „LOTTO6aus49“ oder „Euro-Jackpot“ (Anlage CBH 4). Die Nutzer können diese „Lottoscheine“ durch Auswahlen von Zahlen ausfüllen und durch Anklicken des Buttons „Abgeben“ ihre Tipps abschicken. Ein Spieler gewinnt, wenn er dieselben Zahlen tippt, die bei den staatlichen Originallotterien gezogen werden.

8

Bei mehreren privaten deutschen Rundfunkveranstaltern, darunter ProSieben, Kabeleins, Sat1, N24, RTL2 und Eurosport, wurde die Sendung des streitgegenständlichen TV-Spots, der in Ziffer I. des Tenors der einstweiligen Verfügung der Zivilkammer 27 vom 14.06.2017 zum Aktenzeichen 327 O 200/17 als Storyboard wiedergegeben ist und den der Antragsteller als Aufzeichnung auf einem Datenträger als Anlage CBH 12 zur Akte gereicht hat, in Auftrag gegeben. Wer die Sender mit der Ausstrahlung beauftragt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Der TV-Spot lief seit Mai 2017 im deutschen Fernsehen. Der Spot mit A. B. ist außerdem auf der Startseite des Internetauftritts der L. Stiftung „l..de“ und unter der URL http://l..de/online aufrufbar.

9

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.05.2017 (Anlage CBH 8) mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die Antragsgegnerin wies den streitgegenständlichen Anspruch mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2017 (Anlage CBH 9) zurück.

10

Mit Antrag vom 08.06.2017 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die die Zivilkammer 27 des Landgerichts Hamburg antragsgemäß am 14.06.2017 zum Aktenzeichen 327 O 200/17 erlassen hat. Mit der einstweiligen Verfügung ist der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden, in der Bundesrepublik Deutschland wie folgt zu werben:

11

[ ... ]

< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung der oben erwähnten Abbildung aus Gründen des Datenschutzes abgesehen wird. >

12

„Ich habe auf jeden Fall viel Glück in meinem Leben gehabt... In Guinea wäre ich

13

[ ... ]

< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung der oben erwähnten Abbildung aus Gründen des Datenschutzes abgesehen wird. >

14

nicht einmal 5 Jahre alt geworden. Wenn Du eine Leidenschaft hast, dann gibt es keine Grenzen

15

[ ... ]

< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung der oben erwähnten Abbildung aus Gründen des Datenschutzes abgesehen wird. >

16

[Reportage O-Ton englisch]

17

[ ... ]

< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung der oben erwähnten Abbildung aus Gründen des Datenschutzes abgesehen wird. >

18

[Musik]

19

[ ... ]

< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung der oben erwähnten Abbildung aus Gründen des Datenschutzes abgesehen wird. >

20

„Mein großer Traum ist es, 2020 für

21

[ ... ]

< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung der oben erwähnten Abbildung aus Gründen des Datenschutzes abgesehen wird. >

22

Deutschland eine Medaille zu gewinnen.“ [Musik]

23

[ ... ]

< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung der oben erwähnten Abbildung aus Gründen des Datenschutzes abgesehen wird. >

24

[Musik]

25

[ ... ]

< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung der oben erwähnten Abbildung aus Gründen des Datenschutzes abgesehen wird. >

26

[Musik]

27

[ ... ]

< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung der oben erwähnten Abbildung aus Gründen des Datenschutzes abgesehen wird. >

28

„Ohne den Sport und die Unterstützung wäre ich nicht der, der ich bin.“

29

[ ... ]

< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung der oben erwähnten Abbildung aus Gründen des Datenschutzes abgesehen wird. >

30

Sprecherin: „Die L. Stiftung fördert Projekte, die Grenzen überwinden. Bewerben Sie sich jetzt mit Ihren Ideen oder helfen Sie mit einer Spende. L. Stiftung.“

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Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch.

32

Sie trägt vor, der Verfügungsanspruch bestehe nicht; dem Antragsteller fehle auch die Aktivlegitimation zur Geltendmachung dieses Anspruchs.

33

Der Antrag genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da Gegenstand des Antrags verschiedene willkürlich aus dem Film übernommene Film-Stills, unterlegt mit Subtext, seien. Die Bezugnahme auf Film-Stills im Antrag sei nur ausreichend, wenn zusätzlich der streitbefangene Werbefilm auf Werbeträger zur Akte gereicht werde. Statt den Verfügungsantrag zurückzuweisen oder mündliche Verhandlung anzuordnen, habe der Berichterstatter mit dem Antragstellervertreter telefoniert und ihn aufgefordert, den Werbefilm als Datenträger zur Akte zu reichen. Dabei handele es sich um einen erheblichen Verstoß gegen die Grundsätze einer fairen Prozessführung.

34

Auch die Aktivlegitimation sei in der Schutzschrift bestritten und auf fehlende Glaubhaftmachung hingewiesen worden. Auch insoweit habe der Berichterstatter den Antragstellervertreter angerufen und zur Glaubhaftmachung aufgefordert. Auch insoweit liege ein erheblicher Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens vor.

35

Dem Antragsteller fehle auch weiter die Aktivlegitimation. Sie sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Vorlage der Satzung allein reiche nicht aus, selbst unter Berücksichtigung der Anzahl der die Satzung unterzeichnenden Lotto-Landesgesellschaften, da diese nicht zueinander im Wettbewerb stünden. Sie seien als Deutscher Lotto- und Totoblock als ein Unternehmen zu behandeln. Der Aktivlegitimation das Antragstellers stehe damit das Kartellrecht (§ 1 GWB) entgegen. Durch die im Glücksspielstaatsvertrag ebenso wie im Nachfolgewerk festgeschriebene staatliche Verfügungsgewalt über öffentlich zugängliche Glücksspiele bestehe grundsätzlich ein staatliches Monopol zur Durchführung von Lotterien, Sportwetten und Spielbanken. Den Deutschen Lotto- und Totoblock habe das Bundeskartellamt immer als problematisch angesehen. Wenn schon das Regionalitätsprinzip des Blockvertrages kartellrechtswidrig sei, so sei es erst recht die Absprache der Landeslotteriegesellschaften in Gestalt der vom Antragsteller zum Beleg seiner Aktivlegitimation vorgelegten Satzung. Schon dass § 2 Abs. 1 der Satzung auch die Durchsetzung des Kartellrechts zum Satzungszweck erhebe, mache deutlich, dass es sich hierbei keinesfalls um eine kartellrechtsneutrale Regelung zwischen den Landeslotteriegesellschaften handele. Die Satzung sei als Kartellabsprache gemäß § 1 GWB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Ein Verband, dessen Satzung gegen § 1 GWB verstoße, sei nicht existent.

36

Die Antragsgegnerin betreibe auch keine Werbung für Glücksspiel; die Werbung der L. Ltd. sei ihr nicht zuzurechnen.

37

Bei der Antragsgegnerin handele sich um eine gemeinnützige Stiftung. Ihr Ziel sei die Unterstützung von Behinderten in ihrem Wunsch, körperlich aktiv zu sein, Sport zu treiben. Der streitgegenständliche Film werbe nicht allein für die karitative Fördertätigkeit der Antragsgegnerin, der Film selbst gebe Behinderten Mut zu sportlicher Betätigung und motiviere sie für eine körperlich aktive Lebensgestaltung.

38

Die Ausstrahlung des TV-Spots sei nicht von ihr, der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben worden bei den TV-Sendern, sondern von der S. A. Ltd. mit Sitz in G.. Sie, die Antragsgegnerin, sei mit der S. A. Ltd. nicht gesellschaftsrechtliche verbunden. Weder sie, die Antragsgegnerin, noch die S. A. Ltd. seien Teil der L.-Gruppe. Sie, die Antragsgegnerin, habe die Ausstrahlung auch nicht bezahlt und keine Gelder für die Schaltung des streitgegenständlichen Films ausgegeben. Die von der S. A. Ltd. für die Schaltung des streitgegenständlichen Films aufgewendeten Kosten seien deutlich niedriger als die von der Antragstellerin vorgetragenen Kosten, die auf einer Schätzung auf Basis nicht rabattierter Listenpreise beruhten.

39

Die Antragsgegnerin betreibe auch keine „Drittwerbung“. Es fehle hierfür an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr und auch an einem Handeln für Dritte. Allein der Umstand, dass der Namensbestandteil „L.“ der Antragsgegnerin demjenigen der L. Ltd. entspreche, bewirke beim Publikum keine gedankliche Verbindung und stelle keine Imagewerbung dar. Fehle es an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Handelnden, sei ein Handeln zu Gunsten eines fremden Unternehmens grundsätzlich zu verneinen.

40

Die Begriffe „Lotto“ und „Land“ seien rein beschreiben. Das Kennzeichen der Antragsgegnerin sei maßgeblich geprägt durch die fünf kleinen, ein Kreuz bildenden gelben Punkte und den rechts in Fettdruck daneben und in gleicher Farbe Gelb angeordneten Schriftzug „Stiftung“. Beides finde sich nicht im Logo der L. Ltd. Betrachter des streitgegenständlichen Films würden deshalb im Abspann keinen Hinweis auf die L. Ltd. erkennen.

41

Im Übrigen fehle die Dringlichkeit, da der Antragstellerin weit vor Einreichung seines Verfügungsantrages Kenntnis von der angegriffenen Verletzungshandlung gehabt habe. Laut der Begründung im Ordnungsmittelverfahren solle der Verbotstenor sämtliche Handlungen, bei denen die Antragsgegnerin den vermeintlich prägenden Bestandteil „L.“ im geschäftlichen Verkehr einsetzt, umfassen. Die Verletzungshandlung bestehe also in jeglichem werblichen Auftritt der Antragsgegnerin im geschäftlichen Verkehr unter dem Namen „L. Stiftung“. Dann fehle aber die Dringlichkeit, da dem Antragsteller seit langer Zeit der Umstand bekannt sei, dass sich der Bestandteil „L.“ im Namen der Antragsgegnerin mit der Firmierung der L. Ltd. decke. Auch hinsichtlich einer behaupteten gesellschaftsrechtlichen und personellen Übereinstimmung habe Kenntnis bestanden sei dem Beschluss des OVG Hamburg (Anlage CBH 3).

42

Das Verfahren ist nach Erhebung des Kartelleinwands durch die Antragsgegnerin im Widerspruch an die zuständige Kartellkammer abgegeben worden.

43

Die Antragsgegnerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung der Zivilkammer 27 vom 14.06.2017 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

45

Der Antragsteller beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 14.06.2017 zu bestätigen.

47

Der Antragsteller trägt vor, dass die Antragsgegnerin die Ausstrahlung des TV-Spots bei den Fernsehsendern in Auftrag gegeben habe. Die Antragsgegnerin sei, wie die L. Ltd., Teil der L. Gruppe. Allein in der ersten Maiwoche 2017 habe die Antragsgegnerin rund € 533.000,00 für TV-Werbung aufgewandt (Anlage CBH 7).

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Ein Unterlassungsanspruch folge aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 5 GlüStV sowie § 5 UWG. Es handele sich bei dem streitgegenständlichen Film um Werbung für unerlaubtes Glücksspiel der Firma L. Ltd, das nach § 5 Abs. 5 GlüStV verboten sei. Das beworbene Angebot sei überdies irreführend. Mit dieser Werbung fördere die Antragsgegnerin bewusst das Angebot der L. Ltd. Ein Unterlassungsanspruch bestehe deshalb auch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. den Irreführungstatbeständen des UWG und § 830 Abs. 2 BGB.

49

In dem Werbespot werde prominent mit dem Schlüsselbegriff „L.“ geworben. Da die prägende Firmenbezeichnung der L.-Gruppe das Glücksspiel einer Lotterie bezeichne, entstehe beim Verbraucher der Eindruck, Gegenstand der Werbung seien jedenfalls auch Lotterieprodukte, aus denen sich die Antragsgegnerin finanziere.

50

Die von der L. Ltd. angebotenen Wetten auf Lotterien seien in Deutschland auch dem Grunde nach gemäß § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV nicht genehmigungsfähig. Um dennoch für das Angebot in Deutschland werben zu können, trete die L. Ltd. nicht selbst als werbendes Unternehmen auf, sondern lasse für sich werben, so unter anderem durch die Antragsgegnerin, die keine kommerziellen Interessen verfolge.

51

Das Glücksspielangebot der L. Ltd. sei auch irreführend. Diese verschleiere den wahren Charakter ihres Angebots. Sie täusche den Verkehr über die Art des angebotenen Glückspiels, indem sie den Eindruck erwecke, dass sie die Teilnahme an Lotteriespielen vermittele, während sie lediglich Wetten auf den Ausgang solcher Lotterien anbiete.

52

Die Werbung der Antragsgegnerin sei auch deshalb unzulässig, weil sie in unzulässiger Weise für Glücksspiele werbe. Hauptaussage der angegriffenen Werbung sei, dass die Firma L. über die Stiftung aus Lotto-Erlösen Gutes tue. Dem Verbraucher werde vorgespiegelt, dass sich die Antragsgegnerin aus Lotterieeinnahmen finanziere, während sie sich tatsächlich nicht aus Lotterieeinnahmen finanziere. Vielmehr stammten die von der L. Ltd. zur Verfügung gestellten Gelder aus Wetten, und es liege im Ermessen der L. Ltd., welche Beträge aus diesen illegalen Glücksspielen der Antragsgegnerin zugewandt würden.

53

Der Vortrag, dass der Aktivlegitimation des Antragstellers das Kartellrecht entgegenstehe, sei bereits deswegen irrelevant, weil zwischenzeitlich auch andere als einzelne Landeslotteriegesellschaften Mitglied des Antragstellers seien. So seien auch der Fachverband Tabakwaren, Presse und Toto-Lotto e.V. Bremen sowie die Deutsche Fernsehlotterie gGmbH außerordentliche Mitglieder (Anlage CBH 13) seit dem 7.07.2017.

54

Zudem sei gerade nicht de Deutsche Toto-Lotto-Block Antragsteller, sondern ein davon rechtlich zu unterscheidender Verband. Die Gründung eines Verbandes als solches sei kartellrechtsneutral (Art. 9 GG i.V.m. 19 Abs. 3 GG). Es folge zudem aus § 8 Abs. 3 UWG, dass die als anspruchsberechtigt anerkannten Verbünde aus Unternehmen bestehen die „die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben räumlichen und sachlichen Markt betreiben.“

55

Zudem sei nicht ersichtlich, welche Bestimmungen der Satzung des Antragstellers gegen Kartellrecht verstoßen sollten bzw. worin eine Kartellabsprache liege.

56

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

57

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen. Denn Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind auch nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch gegeben.

I.

58

Der Verfügungsantrag ist zulässig. Der Antrag ist bestimmt i.S.d. § 253 ZPO. Gegenstand des Antrags ist die konkrete Verletzungsform, wie sie mit dem Storyboard wiedergegeben wird.

II.

59

Der von dem Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. den §§ 3, 3a, 5 UWG und den §§ 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 5 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (im Folgenden „GlüStV“) sowie den §§ 2 Abs.1 und 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 Nr. 6 der von dem Glücksspielkollegium der Länder am 07.12.2012 gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 GlüStV, § 6 Abs. 2 VwVGlüStV beschlossenen gemeinsamen Richtlinien zur Konkretisierung von Art und Umfang der nach § 5 Abs. 1 bis 3 GlüStV erlaubten Werbung (im Folgenden die „Werberichtlinie“).

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1. Der Antragsteller ist aktivlegitimiert. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen die Ansprüche des § 8 Abs. 1 UWG auch rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interesse zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit diese insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäße Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend durch den Antragsteller erfüllt. Beim Antragsteller handelt es sich um einen eingetragenen Verein gemäß § 21 BGB (Anlage CBH 11) und damit um einen rechtsfähigen Verband. Zu den Aufgaben des Antragstellers zählt gemäß § 2 seiner Satzung (Anlage CBH 10) unter anderem die Förderung der gewerblichen beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Darüber hinaus gehören dem Antragsteller eine erhebliche Anzahl von Glücksspielunternehmen an, da zu den Mitgliedern des Antragstellers Gesellschaften des deutschen Lotto- und Toto-Blocks gehören (Anlage CBH 10). Diese sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht als ein einziges Unternehmen zu bewerten.

61

Ohne Erfolg bleibt der Vortrag der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei gar nicht existent, da seine Satzung eine Kartellabsprache gemäß § 1 GWB und damit nach § 134 BGB nichtig sei. Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Es ist nicht ersichtlich, worin eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs durch die Satzung liegen soll. Auch die Antragsgegnerin hat dazu nichts vorgetragen. Allein die Gründung des Antragstellers durch die Gesellschaften des deutschen Lotto- und Toto-Blocks stellt keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs dar.

62

2. Die Antragsgegnerin ist auch passiv legitimiert. Dabei kann dahin stehen, ob sie - wie vom Antragsteller - die Ausstrahlung des streitgegenständlichen Spots im Fernsehen beauftragt und/oder bezahlt hat. Denn jedenfalls ist dieser Spot - unstreitig - auf der Internetseite der Antragsgegnerin „l..de“ unter der URL http://1..de// online aufrufbar gewesen.

63

3. Bei dem streitgegenständlichen Spot handelt es sich um eine nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Werberichtlinie unzulässige Imagewerbung für Glücksspiele. Denn mit dem Spot vermittelt die Antragsgegnerin im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Werberichtlinie, dass Glücksspiel sozialen Problemen entgegenwirken kann, da durch den Film der Eindruck erweckt wird, dass die sozialen Projekte der Antragsgegnerin aus den Lotterieeinnahmen der L. Ltd. (mit)finanziert werden.

64

Jedenfalls relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise werden aus der prominenten Einspielung der Worte „L. Stiftung“ am Anfang und am Ende des Films aufgrund des Wortbestandteils „Lotto“ im Namen den Eindruck gewinnen, dass die Finanzierung der Antragsgegnerin durch Einnahmen aus Lotterien der Firma L. erfolgt. Diese Art der Finanzierung von sozialen Projekten ist den angesprochenen Verkehrskreisen auch bekannt, etwa durch die Lose der „Aktion Mensch“.

65

Dies stellt zugleich eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG dar, da die von der L. Ltd. zur Verfügung gestellten Gelder nicht aus Lotterieeinnahmen, sondern aus Wetten stammen.

66

3. Mangels strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärung ist auch eine Wiederholungsgefahr gegeben.

III.

67

Der Verfügungsgrund wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Antragsgegnerin hat die Vermutung der Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG nicht durch ihre Behauptung widerlegt, dass der Verbotstenor nach dem Vortrag des Antragstellers im Ordnungsmittelverfahrens jeglichen werblichen Auftritt der Antragsgegnerin im geschäftlichen Verkehr unter dem Namen „L. Stiftung“ erfasse und es somit an der Dringlichkeit fehle aber die Dringlichkeit, da dem Antragsteller seit langer Zeit der Umstand bekannt sei, dass sich der Bestandteil „L.“ im Namen der Antragsgegnerin mit der Firmierung der L. Ltd. decke. Denn Gegenstand des Verbotstenors ist nicht jeglicher Auftritt der Antragsgegnerin im geschäftlichen Verkehr unter dem Namen „L. Stiftung“, sondern nur die Werbung mit dem als Storyboard im Tenor wiedergegebenen Film. Dass der Antragsteller bereits früher Kenntnis von der konkreten Werbung hatte, hat die Antragsgegnerin selbst nicht vorgetragen.

IV.

68

Die einstweilige Verfügung der Zivilkammer 27 verstößt auch nicht gegen das Gebot eines fairen Verfahrens. Zwar hat der Berichterstatter vor Erlass der einstweiligen Verfügung - ausweislich seines Aktenvermerks (Bl. 27 d.A.) den Antragstellervertretern telefonisch mitgeteilt: „Mag der AST seine Aktivlegitimation gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG glaubhaft machen und gemäß HansOLG GRUR-RR 2014, 121 ff. (123) den streitbefangenen Werbefilm als Aufzeichnung auf einem Datenträger zur Akte reichen.“ Dabei handelt es sich jedoch nur um einen richterlichen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO. Die Schutzschrift der Antragsgegnerinvertreter vom 8.06.2017 (Az. 396 AR 65/17) hat ausweislich der einstweiligen Verfügung Vorgelegen bei Beschlussfassung.

V.

69

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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