Beschluss vom Landgericht Hamburg - 321 S 30/18

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16.01.2018, Aktenzeichen 23a C 24/17, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

I.

2

Das Rechtsmittel der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

3

Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 19.04.2018 verwiesen. Die Stellungnahme der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 08.05.2018 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

4

Es ist unerheblich, dass das Versäumnisurteil vom 24.02.2017 am 03.03.2017 nicht dem Geschäftsführer der Beklagten bzw. unter dessen Wohnanschrift zugestellt wurde, sondern dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn T. H., unter dessen Wohnanschrift, da die Beklagte selbst durch ihren Prokuristen veranlasste, dass Postsendungen und somit auch Zustellungen an die Adresse dieses Mitarbeiters weiter geleitet wurden, indem sie einen Postnachsendeauftrag einrichten ließ und nach Erhalt des Mahnbescheides vom 22.09.2016 über diese Adresse nicht auf die fehlerhafte Zustellung hingewiesen hat. Die Beklagte erzeugte damit einen entsprechenden Rechtschein, den sie nun gegen sich gelten lassen muss, sodass sie sich auf den Mangel der Ersatzzustellung vom 03.03.2017 gemäß § 242 BGB nicht berufen kann und die Ersatzzustellung als wirksam gilt (vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 14.07.1998, Az. 13 U 1511/98 m.w.N.).

5

Dass die Angaben in der Postzustellungsurkunde Bl. 18 d.A. zutreffend sind, wird durch die Postzustellungsurkunde selbst bewiesen, hiergegen ist nur der Gegenbeweis durch Vollbeweis möglich (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2017, Az. 5 Sa 110/16; Zöller, ZPO, § 182, Rn. 14). Dafür etwa, dass entgegen der Angabe in der Postzustellungsurkunde Bl. 18 d.A. nicht versucht wurde, die Sendung zu übergeben, ist kein - insbesondere kein geeignetes - Beweismittel benannt worden.

6

Der Beklagten war auch aus den in der Stellungnahme der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 08.05.2018 genannten Gründen bereits deshalb nicht vom Amtsgericht gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da diese nicht bereits im Wiedereinsetzungsantrag benannt worden sind, §§ 234 Abs. 1 und 2, 236 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 ZPO. Ein Nachschieben neuer Gründe nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO ist unzulässig (Zöller, ZPO, § 236, Rn. 6a m.w.N.).

7

Überdies rechtfertigen auch die nachbenannten Gründe eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, weil hiermit nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde, dass die Beklagte die Einspruchsfrist ohne ihr Verschulden nicht eingehalten hat, § 233 ZPO. Schließlich legt die Beklagte damit selbst dar, dass die von ihr in dem Nachsendeauftrag benannte Adresse als Zustelladresse unzuverlässig war, es häufig zu Fehlsendungen kam und sie davon wusste. Die Beklagte war jedoch verpflichtet, für eine zuverlässige Zustellmöglichkeit zu sorgen (vgl. etwa Zöller, ZPO, § 233, Rn. 23 „Zustellung“ m.w.N.).

II.

8

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

III.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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