Urteil vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 305/18
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
und beschließt:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer Online-Berichterstattung auf Unterlassung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch.
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Der Kläger ist Arzt.
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Die Beklagte ist verantwortlich für das Nachrichtenportal unter der URL www. s.- o..de.
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Ende 2014 beschlossen der Verband der forschenden Pharma-Unternehmen (VfA) und der Verein Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie (FSA) einen Transparenzkodex (Auszug Anlage B 1) mit dem Ziel, die Zusammenarbeit von Ärzten und Unternehmen transparenter zu machen und dafür ein wachsendes Verständnis zu schaffen. Der Kodex sieht vor, dass die Namen einzelner Mediziner nur dann genannt werden, wenn diese der Veröffentlichung zuvor zugestimmt hatten. Stimmten Ärzte nicht zu, wurden ihre Daten zusammengefasst und anonymisiert veröffentlicht.
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In Umsetzung dieses Transparenzkodex legten im Jahr 2016 54 Pharmakonzerne (nach eigenen Angaben 75 Prozent des deutschen Pharmamarktes) erstmals offen, in welcher Höhe sie im Vorjahr Zuwendungen an Ärzte geleistet hatten. Jedes der 54 beteiligten Unternehmen veröffentlichte dazu eine eigene Liste mit einem Überblick der geleisteten Zuwendungen auf seiner Homepage, wobei zwischen den fünf Kategorien Reise- und Übernachtungskosten rund um Fortbildungsveranstaltungen, Zahlung von Tagungs- und Teilnahmegebühren, Sponsoringverträge (Finanzierung von Fortbildungsveranstaltungen), Honorare für Beratungen und Dienstleistungen und Erstattung von Auslagen (im Zusammenhang mit Beratungen oder Dienstleistungen) unterschieden wird. Namentlich genannte Ärzte und Institutionen hatten dem jeweiligen Unternehmen vor der Veröffentlichung ihre Zustimmung dafür erteilt. Stimmten Ärzte nicht zu, wurden ihre Daten zusammengefasst und anonymisiert veröffentlicht. Abrufbar sind die „Transparenzlisten“ der jeweiligen Unternehmen unter der URL www.pharma-transparenz.de/fachkreisangehoerige/veroeffentlichungen/.
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Die Beklagte veröffentlichte daraufhin ab Juni 2016 eine gemeinsam mit dem Rechercheportal „C.“ erstellte Datenbank, in der die Angaben der Pharmaunternehmen in einer Datenbank zusammengetragen und visualisiert wurden. Eingebettet wurde die Datenbank in eine Artikelserie (Anlagenkonvolut B 2). Die Datenbank unter der Überschrift „W. v. G. h. m. A. b.?“ enthält Angaben über Zuwendungen von Pharmaunternehmen an Ärzte und Fachkreisangehörige, und zwar
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- unter der URL http://www.s..de (Screenshot Anlage K 1) für das Jahr 2015 und
- unter der URL http://www.s..de (Screenshot Anlage K 2) für das Jahr 2016, veröffentlicht am 14.07.2017.
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Beide Datenbanken sind bis heute öffentlich zugänglich.
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Bei Aufruf der jeweiligen URL wird der Nutzer wie folgt instruiert (Screenshot Anlage K 1):
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„Hat ihr Arzt 2015 [oder 2016] Geld von Pharmafirmen angenommen?
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Die Karte zeigt alle veröffentlichten Zahlungen bundesweit. Geben Sie einen Ort oder eine Postleitzahl ein und klicken Sie auf einen der Punkte für mehr Informationen.“
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Leistet der Nutzer dieser Aufforderung Folge, leuchten für den gewählten Ort bzw. die gewählte Region einzelne rote Punkte auf. Klickt man einen dieser roten Punkte an, werden der betroffene Arzt bzw. die betroffene medizinische Einrichtung sowie die erhaltenen geldwerten Vorteile nach bestimmten Kategorien (Reisekosten, Tagungsgebühren/Sponsoringsverträge, Honorare, Auslagen) in einem Kästchen benannt und einzeln aufgelistet. Der Gesamtbetrag wird rot hervorgehoben, links unten befindet sich als Illustration ein Männchen (bei Personen) bzw. ein Haus mit einem weißen Kreuz (bei Einrichtungen) mit einem Geldsack (vgl. beispielhafter Screenshot Anlage K 2).
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Bei einer Suche nach dem Praxisstandort des Klägers erscheint eine nach der Darstellung vom Kläger erhaltene Zuwendung.
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Diese Daten hat das Pharmaunternehmen B.- C. AG in Umsetzung des Transparenzkodex veröffentlicht (vgl. Anlage B 15). Der Kläger hatte seine Einwilligung zur Veröffentlichung dieser Daten durch das Unternehmen erteilt. Diese Einwilligung hat er inzwischen widerrufen (Anlage K9).
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Seit Mai 2017 gibt die Beklagte Medizinern und Fachkreisangehörigen die Möglichkeit, sich in der Datenbank als sog. „Null-Euro-Ärzte“ eintragen zu lassen (vgl. Berichterstattung vom 29.05.2017 „W. M. l. P. a.?“ Anlagenkonvolut B 2 Nr. 16). Hier können sich jene Ärzte eintragen lassen, die nach eigenen Angaben kein Geld von der Pharmaindustrie angenommen haben. Sie erscheinen in der Datenbank für das Jahr 2016 mit einem grünen Punkt auf der Landkarte und dem Betrag „0 Euro“. Aus dem Rechtsstreit 324 O 236/18 ist der Kammer bekannt, dass bei einem Klick auf den grünen Punkt auf der Landkarte die folgenden Angaben erscheinen (hier am Beispiel einer beliebig ausgewählten Hamburger Ärztin):
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J. H.
H.- K.-Platz...
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NULL-EURO-ARZT
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J. H. hat gegenüber C. versichert, im Jahr 2016 keine geldwerten Leistungen von Pharmafirmen erhalten zu haben.
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Für einen solchen Eintrag muss der Arzt bzw. die Ärztin eine Maske im Netz ausfüllen; die Beklagte überprüft vor Veröffentlichung des Eintrags lediglich, ob der Betreffende nicht schon in der Datenbank registriert ist.
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Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der in Rede stehenden Berichterstattung vergeblich ab.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm gegen die Beklagte die geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gem. §§ 1004 analog, 823 Abs. 1, 249ff. BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG zustünden, da die angegriffene Veröffentlichung der Beklagten ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze und einen schuldhaften Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbe(Praxis)betrieb darstelle. Dies gelte auch dann, wenn die angegebene Höhe der vermeintlichen Zahlung zutreffend sein sollte.
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Auch wenn sich herausstellen solle, dass die behauptete Zuwendung tatsächlich erfolgt sei, sei die Berichterstattung rechtswidrig, da hiermit Ärzte wie er selbst als korrumpierbar und raffgierig an den Pranger gestellt würden. Die Prangerwirkung ergebe sich bereits durch die Einbettung der Datenbank in die jeweiligen Artikel, die unzutreffende Behauptungen enthielten. Bereits die Überschrift „W. v. G. h. m. A. b.?“ insinuiere, genauso wie der jeweils folgende Artikel, Informationen darüber zu geben, welche Geldleistungen der jeweiligen Ärztin bzw. dem jeweiligen Arzt von Pharma-Unternehmen unmittelbar zugeflossen seien. Tatsächlich sei aber lediglich eine der in der Datenbank genannten fünf Zuwendungsarten, nämlich die Kategorie der Honorare, der Fall einer unmittelbaren Zahlung an die betroffenen Ärzte.
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Die Beklagte habe – anders als die Datenbank des Transparenzkodex – die Zahlungen und geldwerten Vorteilen auch nicht exakt mit zulässigen Kriterien und Rechtsnormen des Kodex der pharmazeutischen Industrie öffentlich zugänglich gemacht. Diese Hinweise auf den Kodex seien von der Beklagten bewusst entfernt worden, um den Eindruck zu erwecken, die Zusammenarbeit mit der Pharmaindustrie sei per se rechtswidrig. Tatsächlich entsprächen jedoch alle aufgeführten Zuwendungen oder geldwerten Vorteile den gültigen Rechtsnormen.
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Die begleitende tendenziöse und diskreditierende Berichterstattung der Beklagten trage weiter dazu bei, ihn, den Kläger, als Arzt massiv herabzusetzen. Die Beklagte dränge ihn in die Ecke des Anrüchigen, indem sie einen Bezug zwischen ihm und Kriminellen (Männchen mit Geldsack = Bankräuber) bzw. sich bereichernden Motiven (Foto von Geldscheinen in der Jackentasche, Anlage K 3) herstelle. Dabei werde unterstellt, er sei käuflich und durch finanzielle Abhängigkeit von der Industrie in seiner Therapiefreiheit eingeschränkt. Auf die Tatsache, dass die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Ärzteschaft für eine hochwertige Medizin unerlässlich sei und sich die Beteiligten alle im legalen Rahmen des FSA-Kodex bewegten, gehe die Beklagte nicht ein. Eine objektive Berichterstattung sei von der Beklagten nicht gewollt, zumal sie den sog. „Null-Euro-Ärzten“ die Möglichkeit gebe, sich signifikant von dem Kläger mit dem grünen Punkt als guter Arzt abzuheben (Jameda-Rechtsprechung aus dem Urteil des BGH vom 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17).
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Die Berichterstattung beeinträchtige Kernelemente seines ärztlichen Wirkens, nämlich seine ärztliche Unabhängigkeit und seine Verpflichtung, allein dem Patientenwohl zu dienen. Erfahre etwa ein Patient durch die Datenbank, dass er Leistungen von Pharma-Unternehmen erhalten habe, könne der Patient auf den Gedanken gekommen, dass er, der Kläger, ein Medikament dieses Unternehmens nur aufgrund dieser Verbindung verordnet habe. Damit liege ein Eingriff in das Arzt-Patienten-Verhältnis vor. Die Meinungsfreiheit und das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit müssten zurücktreten, da unzulässig die Integrität des Arztes beschädigt werde. Er sei wieder korrumpierbar noch lasse er sich in seiner Therapieentscheidung von der Pharmaindustrie beeinflussen.
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Zwar möge es sein, dass er gegenüber dem betreffenden Pharmaunternehmen eine Einverständniserklärung zur Veröffentlichung seiner Daten unterschrieben habe. Er habe jedoch nicht der streitgegenständlichen Veröffentlichung durch die Beklagte zugestimmt. Die Zustimmungserklärung (vgl. beispielhafte Transparenzerklärung der Firma A. GmbH Anlage K 7) entspreche schon nicht den Vorgaben des § 4 Abs. 1 BDSG und sei damit von Anfang an unwirksam. So fehle bereits die Möglichkeit des Widerrufs oder auch der Hinweis auf die Freiwilligkeit der Erklärung (§ 4a BDSG). Zudem erfasse die Erklärung nur das jeweilige Pharmaunternehmen und nicht die weitere Nutzung der Daten durch einen Dritten, worauf beispielsweise die Firma A. GmbH auch hinweise.
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Jedenfalls seit dem Widerruf der Zustimmungserklärung und der Löschung der Daten im Transparenzregister habe das öffentliche Interesse an deren Veröffentlichung hinter seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zurückzutreten. Wenn schon der Betreiber einer Suchmaschine dazu angehalten werden könne, die Erreichbarkeit von Internetbeiträgen durch bloße Eingabe des Namens der von diesen Beiträgen in erheblicher Weise betroffenen Person zu unterbinden (EuGH, GRUR 2014, 895 – Google Spain/AEPD), könne erst recht von dem Urheber des betreffenden Beitrags – möge dieser auch das Presseprivileg für sich in Anspruch nehmen können – verlangt werden, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass dieser Beitrag zu einer stetig fließenden Quelle von Beeinträchtigungen persönlichkeitsrechtlicher Belange des Betroffenen werde.
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Die Berichterstattung sei für ihn, den Kläger, geschäftsschädigend. Er habe daher Anspruch auf Feststellung des Schadens, der derzeit nicht endgültig realisiert werden könne.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zu behaupten,
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er habe von Pharmakonzernen im Jahr 2015 und 2016 als Reisekosten Auslagen und Honorare benannte Zahlungen in Höhe von 2.963,-- Euro erhalten, wenn dies wie aus der Anlage K20 ersichtlich geschieht:
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem durch die in Ziffer 1. genannten Handlungen entstanden sind und zukünftig entstehen werden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass ein Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht bestehe, da die streitgegenständlichen Angaben wahr seien. Sie, die Beklagte, habe nur die Aussage getroffen, dass der Kläger nach den Angaben der Pharmakonzerne Zuwendungen der genannten Höhe erhalten habe, was wahr sei. Dies sei für den Rezipienten auch erkennbar, da sie im Einzelnen offen gelegt habe, vorher die genannten Zahlen stammten. Ein wirksames Bestreiten des Klägers zu den Zahlungen liege nicht vor.
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Der Kläger werde durch ihre, der Beklagten, streitgegenständlichen Angaben auch weder in der Öffentlichkeit stigmatisiert noch als Folge der Angaben sozial ausgegrenzt oder isoliert. Die hohen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den Begriff „Stigmatisierung“ (BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 = NJW 1998, 2889, 2891) seien nicht erfüllt. Ein „An den Pranger stellen“ scheide schon deshalb aus, weil der Kläger aus der Masse der Ärzte, deren Zuwendungen die Pharmaunternehmen veröffentlicht hätten, nicht grundlos oder überhaupt in irgendeiner Weise herausgehoben werde. Die Veröffentlichung der wahren Angaben über die erhaltenen Zuwendungen verletze den Kläger nicht in dessen Sozialsphäre.
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Die Angaben wiesen vielmehr nur eine äußerst geringe Eingriffsintensität auf; es sei lediglich die Sozialsphäre des Klägers in der Ausprägung seines beruflichen Wirkens betroffen. Hinzu komme, dass er ursprünglich sogar einmal eine Einwilligung in die Veröffentlichung erteilt habe. Diese sei aber ohnehin nicht erforderlich, da wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre eines Betroffenen von der Presse grundsätzlich ohne Einwilligung des Betroffenen verbreitet werden dürften. Es liege auch keine rechtswidrige Informationserlangung im Sinne der Wallraff-Rechtsprechung (BVerfG NJW 1984, 1741) vor. Die veröffentlichen Zahlen seien ohnehin öffentlich gewesen, sie, die Beklagte, habe lediglich die Auffindbarkeit erleichtert. Auch der angebliche spätere Widerruf der Einwilligung durch den Kläger ändere nichts an der rechtmäßigen Erlangung der streitgegenständlichen Informationen. Der Kläger werde durch die flankierende Berichterstattung auch nicht an den Pranger gestellt. Da er ein abstraktes und nicht an eine konkrete Berichterstattung geknüpftes Verbot der Veröffentlichung der Zuwendung begehre, seien die Äußerungen in der Artikelserie vollkommen irrelevant. Entgegen der Darstellung in der Klageschrift sei die Berichterstattung aber darüber hinaus auch sachlich und ausgewogen. Insbesondere habe sie, die Beklagte, an keiner Stelle den Eindruck erweckt, dass die betreffenden Ärzte oder gar konkret der Kläger sich durch die Entgegennahme der Zuwendungen in rechtswidriger Weise verhalten hätten. Es gehe in der Berichterstattung allein um die unbestreitbar bestehende Möglichkeit einer Interessenkollision der Ärzte, die Zuwendungen von der Pharmaindustrie erhielten, und um die Herstellung der erforderlichen Transparenz. Der vom Kläger als Anlage K 4 vorgelegte Artikel „Chefarzt berechnet 7,5fachen Satz“ gehöre ferner überhaupt nicht zu der in Rede stehenden Artikelserie.
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Dem stehe ein hohes legitimes Informationsinteresse an der Veröffentlichung der in Rede stehenden Angaben gegenüber. Dies werde schon durch den Umstand belegt, dass die Pharmaindustrie die Transparenzoffensive überhaupt ins Leben gerufen habe. Das Informationsinteresse ergebe sich aus der unbestreitbar bestehenden Möglichkeit eines Interessenkonflikts der betreffenden Ärzte und einer Beeinflussung dieser Ärzte durch die Pharma-Unternehmen. Mehrere Untersuchungen hätten gezeigt, wie Verbindungen zur Pharmaindustrie das professionelle Urteilsvermögen von Medizinern beeinflussen könnten. Ein Patient besitze ein legitimes Interesse daran zu erfahren, ob und wenn ja wie viele Zuwendungen sein Arzt von welchem Pharma-Unternehmen erhalten habe, um sich ein eigenes Bild machen zu können, ob er hieraus Konsequenzen ziehen wolle oder nicht. Der Kläger scheine dagegen seinen Patienten gegenüber offenbar lieber verheimlichen zu wollen, dass er Zuwendungen der Pharmaindustrie entgegengenommen habe. Nach dem Transparenzkodex sei es jedoch gerade gewollt, dass Patienten die betreffenden Informationen erhielten. Dementsprechend habe auch der FSA die Veröffentlichung der Beklagten in einer offiziellen Stellungnahme ausdrücklich begrüßt.
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Ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege darüber hinaus auch deshalb nicht vor, weil es bereits an der erforderlichen Betriebsbezogenheit des vermeintlichen Eingriffs fehle.
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Aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ergebe sich ebenfalls kein Unterlassungsanspruch des Klägers. Sie, die Beklagte, genieße – im Gegensatz zu den betreffenden Pharmaunternehmen – das Medienprivileg des § 57 Abs. 1 S. 6 RStV, das eine redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten gerade ohne Einwilligung des Betroffenen erlaube. Aus diesem Grund sei auch ein vom Kläger gegenüber dem betreffenden Pharmaunternehmen ausgesprochener Widerruf seiner Einwilligung irrelevant. Genauso bedeutungslos sei die Frage, ob die ursprünglich erteilte Einwilligung wirksam gewesen sei oder nicht. Sofern der Kläger auf das „Google Spain“-Urteil des EuGH von 2014 verweise, gehe sein gezogener „Erst recht“-Schluss daneben. Der darin allgemein als „Recht auf Vergessen“ betitelte Anspruch sei von vornherein nicht darauf gerichtet, dass der Suchmaschinenbetreiber einen Beitrag aus dem Internet löschen solle, sondern dass dieser Beitrag nur bei Eingabe des Namens des Betroffenen in die Suchmaske nicht mehr in der Trefferliste angezeigt werde. Zudem basiere der Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf datenschutzrechtlichen Erwägungen, während sie, die Beklagte, sich aber gerade auf das Medienprivileg berufen könne.
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Auch der Anspruch auf Schadensersatzfeststellung sei abzuweisen. Unabhängig vom Bestehen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung seien die Behauptungen des Klägers zu einem angeblich entstandenen Schaden völlig pauschal, unsubstantiiert und nicht ansatzweise einlassungsfähig. Es fehle zudem jeder Vortrag zur Kausalität der streitgegenständlichen Angabe der Beklagten für den angeblich entstandenen Schaden. Schließlich bestehe auch nicht das erforderliche Feststellungsinteresse.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 13.09.2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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Hier gelten die Erwägungen wie im Rechtsstreit zum Az. 324 O 236/16 entsprechend. Die Kammer hat im Urteil ausgeführt:
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„a. Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, da die streitgegenständlichen Datenbank-Einträge den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, § 823 BGB Rn. 95). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Im Streitfall hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen Seite zu erfolgen. Unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte ergibt die Abwägung vorliegend, dass die streitgegenständlichen Veröffentlichungen den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Im Einzelnen:
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(1) Sofern sich der Kläger darauf beruft, dass die streitgegenständlichen Datenbank-Einträge unwahre Tatsachenbehauptungen enthielten, ist davon prozessual nicht auszugehen. Zwar kommt es bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Freiheit der Meinungsäußerung für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich mit darauf an, ob es sich um wahre oder unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Denn Tatsachenbehauptungen, die nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen können, sind nicht geschützt; das ist bei bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall (BVerfG, Beschluss vom 16.03.1999, 1 BvR 734/98, Juris Rn. 30; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 6 Rn. 14). Wahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 – Missbrauchsvorwurf, Juris Abs. 4. b)). Prozessual ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Datenbank-Einträge dem Rezipienten ein unwahres Verständnis vermitteln.
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(a) Nach dem Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsempfängers (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 4 Rn. 4 m.w.Nw.) sind die Datenbank-Einträge dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte behauptet, der Kläger habe tatsächlich Zuwendungen im Wert von insgesamt 534,00 Euro erhalten. Dagegen ist nicht auf das von der Beklagten zu Grunde gelegte Verständnis abzustellen, die Pharmaindustrie habe angegeben, dass der Kläger Zuwendungen im Wert von 534,00 Euro erhalten habe.
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So enthält bereits der die Datenbank von 2015 präsentierende Artikel (Anlage K 1) ausgehend vom Wortlaut zahlreiche Aussagen dahingehend, dass die Datenbank tatsächlich erfolgte Zahlungen dokumentiert (Überschrift „W. v. G. h. m. A. b.?“; „Für mehr als 20.000 Ärzte und Fachkreisangehörige in Deutschland ist jetzt bekannt, wie viel Geld sie 2015 von Pharmafirmen erhalten haben.“; „Die Recherche von "C." und S. O. zeigt, wohin das Geld geflossen ist.“; „Hat Ihr Arzt 2015 von Pharmafirmen Geld angenommen?“; „Wem und wofür wurde das Geld gezahlt? Offengelegt wurden die Zahlungen an Ärzte, Apotheker und Angehörige medizinischer oder pharmazeutischer Heilberufe - zusammengefasst als "Angehörige der Fachkreise". Ärzte und Fachkreisangehörige haben Geld für Vorträge, Fortbildungen und Beratung erhalten, dazu gehört auch die Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten sowie Tagungs- und Teilnahmegebühren. Medizinische Institutionen bekamen zudem Geld für Sponsoring, Spenden und Stiftungen.“). Zwar wird in dem Artikel auf die Quelle der Daten hingewiesen („Die Daten haben Rechercheure von "C." und S. O. aus mehreren Dutzend Listen zusammengetragen, die von den Pharmaunternehmen einzeln veröffentlicht wurden“) und es wird mitgeteilt, dass die zusammengetragenen Daten mitunter von zweifelhafter Qualität waren bzw. Unstimmigkeit enthielten („Auch die Qualität der Daten erschien in einzelnen Fällen zweifelhaft, etwa wenn die angegebenen Summen nicht mit den aufgelisteten Zahlungen übereinstimmen“; „Haben Sie eine Anmerkung zu den Daten oder eine Unstimmigkeit in den Angaben entdeckt? Dann melden Sie sich bitte unter der Adresse e.@ c..org, damit wir die Datenbank weiter optimieren können.“). Für den Leser entsteht im weiteren Kontext aber das Verständnis, die Beklagte habe die Daten bereinigt, d.h. geklärt („In unserer Datenbank können Sie die zusammengeführten und bereinigten Angaben für rund 20.000 Ärzte und Fachkreisangehörige im Detail erkunden.“). Aufgrund dessen geht der Rezipienten davon aus, dass die Beklagte tatsächlich erfolgte Zahlungen dokumentiert und sich somit sich auf die Richtigkeit der Angaben der Pharmaunternehmen beruft.
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Gleiches gilt für die Datenbank 2016 (Anlage K 2), die mit einem inhaltlich weitgehend gleichlautenden Artikel präsentiert wird. Darüber hinaus insinuieren auch weitere, in 2016 gegenüber dem Vorjahr neuen Äußerungen, dass die Datenbank tatsächlich erfolgte Zuwendungen darstellt („Mehr als 562 Millionen Euro ließen Pharmakonzerne im vergangenen Jahr Ärzten, Apothekern, Heilberuflern und medizinischen Institutionen zukommen. Ein Teil davon lässt sich bis ins Detail nachvollziehen: Mehr als 16.500 Ärzte und Fachkreisangehörige haben zugestimmt, als Zahlungsempfänger namentlich genannt zu werden. Die Recherche von S. O. und "C." zeigt, wohin das Geld geflossen ist.“; „Sind an einer Adresse mehrere Personen oder Institutionen eingetragen, dann zeigt das Tooltip den Empfänger mit der höchsten Gesamtsumme. Über einen Link im Tooltip können Sie in der Datenbank alle weiteren Empfänger sowie eine Aufschlüsselung nach Kategorien einsehen.“).
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(b) Sofern die streitgegenständlichen Datenbank-Einträge also die Behauptung der Beklagten enthalten, der Kläger habe in den Jahren 2015/2016 Zuwendungen in Höhe von insgesamt 534,00 Euro von Pharmakonzernen erhalten, ist diese Behauptung prozessual als wahr anzusehen. Angesichts der Ehrenrührigkeit der Tatsachenbehauptung trägt grundsätzlich die Beklagte analog § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der von ihr getroffenen Aussage. Unstreitig hat das Pharmaunternehmen B.- C. AG die in den Einträgen genannten Beträge an Reisekosten betreffend den Kläger veröffentlicht (vgl. Anlage B 15). Daraus ergibt sich zwar nicht zwangsläufig die Richtigkeit der Zuwendung, aber jedenfalls in einem ersten Schritt, dass das Pharmaunternehmen eine solche Zahlung veröffentlicht hat. Der Kläger bestreitet die Richtigkeit der behaupteten Zuwendung lediglich mit Nichtwissen. Angesichts des substantiierten – und unstreitigen – Vortrags der Beklagten dürfte dieses Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen jedoch nicht ausreichend sein. Denn das Ob und Wie der Zuwendung fällt grundsätzlich in die Sphäre des Klägers, sodass sich diese nicht einfach auf ein behauptetes Nichtwissen zurückziehen kann. Das gilt sowohl für direkte Zuwendungen (Honorare) als auch die hier allein fraglichen indirekten Zuwendungen (Übernahme von Reisekosten). Denn auch wenn es richtig sein mag, dass der Kläger keine genaue Kenntnis über die Höhe der von dem Pharmaunternehmen übernommenen Reisekosten haben mag, so ist er jedenfalls in der Lage, Angaben dazu zu machen, ob er im betreffenden Zeitraum eine Veranstaltung besucht hat, für die überhaupt von dem Pharmaunternehmen zu tragende Reisekosten anfallen konnten, und wenn ja in welchem Umfang (Ort, Dauer, Transportmittel, Unterkunft, etc.). Zu all diesen Umständen hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Mangels substantiierten Bestreitens ist prozessual somit von der Wahrheit der mit den Datenbank-Einträgen verbreiteten Tatsachenbehauptung auszugehen.
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(2) Entgegen der Argumentation des Klägers wird er auch nicht dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, dass die Datenbank-Einträge schwerwiegende Auswirkungen für ihn haben. Bei den Datenbank-Einträgen handelt es sich prozessual um wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre des Klägers. Berichterstattungen aus der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht (BGH, Urteil vom 20.12.2011, VI ZR 261/10 – Kommunistischer Bund; Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 226/08; Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 259/05). Ein solcher Fall schwerwiegender Auswirkungen ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Im Einzelnen:
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(a) Die Datenbank-Einträge führen nicht zu einer Stigmatisierung des Klägers. Nach dem Bundesverfassungsgericht können Stigmatisierungen aufgrund gesellschaftlicher, also nicht allein der Verantwortung des Betroffenen zuzuschreibender, Einschätzungs- und Verhaltensmechanismen einen Entzug der sozialen Anerkennung, eine soziale Isolierung und eine grundlegende Verunsicherung und Selbstentwertung des Betroffenen in zahlreichen Lebensbereichen zur Folge haben. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit wird dadurch nachhaltig erschwert, ohne dass dies zu den üblichen Grenzen der Entfaltungschancen oder zu den nachteiligen Reaktionen anderer gezählt werden könnte, die man als Folge eigener Entscheidungen oder Verhaltensweisen hinzunehmen hat (BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 – Missbrauchsvorwurf, Juris Rn. 48).
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Eine solche Stigmatisierung ergibt sich nicht aus den streitgegenständlichen Datenbank-Einträgen selbst. Zwar enthält ein Datenbank-Eintrag mit einem roten Punkt die Aussage, der betreffende Arzt habe Geld in einer bestimmten Höhe von der Pharmaindustrie angenommen. Im Zusammenspiel mit der weiteren Berichterstattung der Beklagten wird dem Leser auch das Verständnis vermittelt, dass sich daraus jedenfalls das Risiko ergibt, dass der Arzt Entscheidungen betreffend Verschreibung von Medikamenten, Behandlungen o.ä. trifft, die in irgendeiner Art und Weise davon beeinflusst sind. Dies ist für den Arzt grundsätzlich ehrabträglich. Die Kritik wird durch die Präsentation der Beklagten noch verstärkt, weil die ursprünglich nur schwer zugänglichen Daten hier in einer sehr leicht auffindbaren Form präsentiert werden, die Ärzte mit einem roten Punkt markiert werden und neben ihnen ein wenig schmeichelhaftes Symbol eines Männchens mit einem Geldsack erscheint. Dennoch führt diese Darstellung zur Überzeugung der Kammer nicht zu einem derart starken Entzug der sozialen Anerkennung und Isolierung des Betroffenen, dass von einer Stigmatisierung die Rede sein könnte. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass hier Kritik an der – prozessual wahren – Tatsache der Zuwendungen der Pharmaindustrie an Ärzte, konkret den Kläger, geäußert wird. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich um Zuwendungsbeträge im zwei- bzw. unteren dreistelligen Bereich handelt, was auch nach dem Verständnis des Lesers nicht zu einer gravierenden Einwirkung auf das berufliche Verhalten der Ärzte führen dürfte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Ärzte selbst in die Veröffentlichung der Daten eingewilligt haben, wenn auch wohl nicht mit der Vorstellung einer derart nutzerfreundlichen Datenbank.
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Die Präsentation in der Datenbank ist auch nicht deshalb rechtswidrig – so die Argumentation des Klägers – weil zusammen mit den Einträgen, anders als bei den Veröffentlichungen der Pharmaunternehmen, nicht der Transparenzkodex veröffentlicht wird, aus dem hervorgeht, dass alle Zuwendungen mit der geltenden Rechtslage übereinstimmten. Denn die Beklagte erweckt in ihrer Berichterstattung an keiner Stelle wahrheitswidrig das Verständnis, dass diese Zuwendungen strafbar seien, weshalb ein ausdrücklicher Hinweis auf den Transparenzkodex im Rahmen der Datenbankeinträge nicht erforderlich ist.
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Eine Stigmatisierung des Klägers folgt auch nicht aus dem Inhalt der begleitenden Artikelserie unter dem Stichwort „Euros für Ärzte“ (Anlagenkonvolut B 2). Diese ist zur Auslegung des Inhalts der streitgegenständlichen Datenbank-Einträge zwar heranzuziehen. Die Argumentation des Klägers, ihm werde durch die Berichterstattung insgesamt vorgeworfen, dass er korrumpierbar sei, sich grundlos bereichert habe und ein Spielball der Pharmaindustrie sei, überzeugt jedoch nicht. Zwar ist es richtig, dass die Serie „Euros für Ärzte“ deutliche Kritik an finanziellen Zuwendungen der Pharmaindustrie an Ärzte äußert. Es wird in der gesamten Berichterstattung aber nicht die Behauptung aufgestellt, dass Ärzte, die solche Zuwendungen erhalten, korrupt seien (was ja auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten voraussetzte), noch dass dies konkret für den Kläger gelte. Die Berichterstattung zeigt lediglich Zusammenhänge und mögliche Risiken auf, die im Rahmen der Zusammenarbeit von Ärzten mit Pharmaunternehmen entstehen können.
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Schließlich folgt eine Stigmatisierung des Klägers auch nicht aus der Gegenüberstellung der Ärzte mit einem roten Punkt auf der einen Seite und der Ärzte mit einem grünen Punkt (sog. „Null-Euro-Ärzte“) auf der anderen Seite. Zwar verlässt die Beklagte hier ihr selbst erklärtes Ansinnen, lediglich die von der Pharmaindustrie veröffentlichten Daten aufzubereiten, und trifft eine eigene Aussage über „saubere“ Ärzte. Das erscheint schon deshalb problematisch, weil die Beklagte nicht überprüft, ob die sich registrierenden Ärzte tatsächlich keine Zuwendungen erhalten haben. Allein ein Abgleich mit den veröffentlichten Namenslisten ist nicht ausreichend, weil auch die Möglichkeit besteht, dass die betreffenden Ärzte zwar Zuwendungen erhalten haben, der Veröffentlichung ihres Namens aber nicht zugestimmt haben. Allerdings trifft die Beklagte nach dem Verständnis des Rezipienten über die „Null-Euro-Ärzte“ nicht die Aussage, diese hätten tatsächlich keine Zuwendung erhalten. Vielmehr enthält der Eintrag eines „Null-Euro-Arztes“ lediglich die Aussage, der betreffende Arzt bzw. die betreffende Ärztin habe gegenüber C. versichert, keine Zuwendung erhalten zu haben; eine eigene Aussage über die Richtigkeit dieser Angabe trifft die Beklagte also gerade nicht. Angesichts dessen erscheint die Gegenüberstellung grüner und roter Punkte nicht in vergleichbarem Maße ehrabträglich, da den Angaben der Pharmaindustrie lediglich die eigenen Aussagen von (anderen) Ärzten gegenübergestellt werden.
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(b) Auch eine Prangerwirkung betreffend den Kläger ist vorliegend zu verneinen. Diese wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann erwogen, wenn ein – nach Auffassung des Äußernden – beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, 1 BvR 2477/08, Juris Rn. 25). Eine solche Prangerwirkung ist hier aber schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger von der Beklagten gar nicht aus der Masse derjenigen, die Zuwendungen von der Pharmaindustrie erhalten haben, herausgehoben wird.
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(c) Die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung folgt auch nicht aus datenschutzrechtlichen Erwägungen. Sofern der Kläger argumentiert, dass für die Veröffentlichung der Daten durch die Beklagte seine Einwilligung erforderlich gewesen sei, die er zwar ursprünglich erteilt habe, die aber nicht wirksam gewesen sei, und die er jedenfalls mittlerweile widerrufen habe, greift diese Argumentation ebenfalls nicht durch.
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Im Ausgangspunkt darf über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre grundsätzlich berichtet werden. Es gibt keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie man es selbst wünscht und man sich selbst sehen möchte; ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht (BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 – Missbrauchsvorwurf, Juris Rn. 45). Eine Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung ist damit grundsätzlich nicht notwendig. Allerdings kann sich nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts ein anderes Abwägungsergebnis ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2011, VI ZR 345/09 – Internetarchiv ksta.de, Juris Rn. 23). Nach der hier maßgeblichen DSGVO ist in bestimmten Fällen die Einwilligung des Betroffenen Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO). Jedoch gilt vorliegend für die Beklagte das Medienprivileg des § 57 Abs. 1 S. 6 RStV, wonach die ausschließlich journalistisch-redaktionelle und literarische Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten weitgehend von den ansonsten einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen ausgenommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2011, VI ZR 345/09, Juris Rn. 23ff. zu § 57 RStV a.F.). Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund datenschutzrechtlicher Erwägungen scheidet somit aus.
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Darüber hinaus hat der Kläger, ohne dass es darauf ankäme, auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass seine Einwilligung unwirksam ist. Denn das in Anlage K 7 vorgelegte Formular über die Erteilung einer Einwilligung wurde nur beispielhaft vorgelegt und gilt für den Kläger (der Zuwendungen eines ganz anderen Pharmaunternehmen erhalten haben soll) gar nicht.
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Angesichts des Medienprivilegs, auf das sich die Beklagte berufen kann, kommt es auch auf einen etwaigen Widerruf der Einwilligung des Klägers nicht an.
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(d) Schwerwiegende Auswirkungen für den Kläger folgen auch nicht aus einem von ihm behaupteten Eingriff in das Arzt-Patienten-Verhältnis. Ein solcher Eingriff mit schwerwiegenden Auswirkungen für den Kläger erscheint schon deshalb kaum nachvollziehbar, weil sich die Ärzte – darunter auch der Kläger – einmal selbst dem Ziel verschrieben haben, für mehr Transparenz betreffend die Zusammenarbeit von Ärzten mit Pharmaunternehmen zu sorgen. Dann ist die Kenntnis der Patienten über etwaige Zuwendungen an den Kläger zwangsläufig die Kehrseite dieses von der Pharmaindustrie wie den Ärzten gleichermaßen verfolgten Transparenz-Anliegens. Zudem führt diese Argumentation nicht insoweit zu einer Rechtswidrigkeit der Berichterstattung, als der Eingriff nicht die Schwere einer Stigmatisierung erreicht (s.o.).
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(e) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht damit begründen, dass sogar Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet seien, die Erreichbarkeit von Internetbeiträgen durch bloße Eingabe des Namens der von diesen Beiträgen in erheblicher Weise betroffenen Person zu unterbinden (vgl. EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12, Celex-Nr. 62012CJ0131 – Google Spain, Juris). Der „Erst-Recht-Schluss“ vom Suchmaschinenbetreiber auf die Presse greift schon nicht durch. Zudem scheitert der der „Google Spain“-Entscheidung des EuGH zu Grunde liegende datenschutzrechtliche Anspruch am Medienprivileg, auf das sich die Beklagte berufen kann (s.o.).
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(f) Vor dem Hintergrund der bereits diskutierten Aspekte scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Anonymitätsschutz aus. Zwar ist die prozessual wahre Aussage, dass der Kläger Zuwendungen von der Pharmaindustrie angenommen hat, nach dem Gesamtverständnis der Berichterstattung der Beklagten ehrabträglich. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht derart schwer, dass nicht identifizierbar über ihn berichtet werden dürfte, da ihm erkennbar kein strafbares Verhalten vorgeworfen wird, die genannten Zuwendungsbeträge sich im zwei- bzw. unteren dreistelligen Bereich bewegen und er ursprünglich selbst in seine Namensnennung eingewilligt hat.
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b. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog wegen der Verletzung seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheidet schon deshalb aus, weil der Eingriff der Beklagten nicht betriebsbezogen ist. Denn die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen; mittelbare Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs lösen daher keine Haftung nach Abs. 1 aus, insbesondere Schadensereignisse, die nicht mit der „Wesenseigentümlichkeit“ des Betriebs in Beziehung stehen, sondern die Schädigung bestimmter Rechtsgüter betreffen, auf einer Reaktion des Unternehmens auf einen Test beruhen oder lediglich den Verdienst schmälern, aber die berufliche Tätigkeit an sich nicht beeinträchtigen (BeckOGK/Spindler, BGB, § 823 Rn. 207-210, beck-online). Diese Voraussetzung eines betriebsbezogenen Eingriffs ist vorliegend nicht erfüllt.
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2. Dem Kläger steht darüber hinaus auch nicht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu, da die Veröffentlichung der Datenbank-Einträge rechtmäßig war.“
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 ZPO und die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 3, 4 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 324 O 236/16 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1004 analog, 823 Abs. 1, 249ff. BGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 4x
- VI ZR 30/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2477/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 734/98 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- § 57 Abs. 1 S. 6 RStV 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 345/09 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 131/96 4x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 2x
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- § 4 Abs. 1 BDSG 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 226/08 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 186 Üble Nachrede 1x
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- VI ZR 261/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 57 RStV 1x (nicht zugeordnet)