Urteil vom Landgericht Hamburg (11. Große Strafkammer) - 611 KLs 9/19

Orientierungssatz

1. Beschränkt sich der Tatbeitrag eines Beteiligten auf eine vermittelnde oder unterstützende Funktion ohne eigene Tatherrschaft oder Einfluss auf Art, Menge oder Weiterverkauf der Betäubungsmittel, liegt lediglich Beihilfe zum Handeltreiben vor.(Rn.160)

2. Bei der Strafzumessung sind sowohl erhebliche Milderungsgründe - etwa lange Verfahrensdauer, besondere Haftempfindlichkeit oder eine im EU-Ausland bereits vollständig verbüßte Strafe - als auch gewichtige erschwerende Umstände wie die extreme Überschreitung der nicht geringen Menge und der hohe Organisationsgrad der Tat umfassend abzuwägen; ein Härteausgleich kann geboten sein, wenn eine Gesamtstrafenbildung mit einer ausländischen Vorverurteilung nicht möglich ist.(Rn.169)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

7 (sieben) Jahren

verurteilt.

Das Handy Samsung Galaxy S6 Edge (Barcode:...) wird eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften:

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27 Abs. 1 und Abs. 2, 49 Abs. 1, 74 Abs. 1 StGB.

Gründe

I.

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1. Der Angeklagte wurde am ...1975 in D., damals J., heute K., geboren und ist k. Staatsbürger. Er ist in D. mit seinen beiden Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen. Der Angeklagte hat eine Schwester, die heute in H. lebt, und einen Bruder, der sich in T. / U. aufhält. Während ihrer Kindheit in J. befand sich ihr Vater aus politischen Gründen im Gefängnis. Der Angeklagte hat die Schule bis zur 11. Klasse besucht, diese dann aber ohne Abschluss verlassen. In den Folgejahren war er als Obst- und Gemüsehändler im K. tätig. Im Jahr 1997 kam der Angeklagte nach Deutschland und beantragte hier Asyl. Zunächst war er in T., dann in S. in der Nähe von D., bevor er im Jahr 2000 oder 2001 nach H. kam. Am ... heiratete er in D1. die deutsche Staatsangehörige B. H.. Mit ihr zusammen hat er einen am ... geborenen Sohn, F1. G.. Die Ehe wurde bereits am ... geschieden, der Sohn des Angeklagten lebte danach bei der Mutter. Der Angeklagte hat seitdem nicht wieder geheiratet. In H. arbeitete der Angeklagte unter anderem für einen Sicherheitsdienst und im Gerüstbau. Im Jahr 2013 hatte er zwischenzeitlich ein eigenes Trockenbauunternehmen, das jedoch nach kurzer Zeit insolvent ging. Ab 2015 oder 2016 bis Juli 2018 betrieb er auf dem Industriegelände mit Schrottplatz im G. B. ... in H., auf welchem er auch lebte, eine Bar. Diese Bar betrieb er mit Freunden als "Clubverein". Sie war im Umkreis von ca. einem Kilometer die einzige Bar. Dass der Angeklagte durch das (Mit-)Betreiben dieser Bar seinen Lebensunterhalt gänzlich finanzierte, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte verfügte während der Jahre 2017 und 2018 jedenfalls nicht einmal über ein eigenes Girokonto in Deutschland.

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In dem hiesigen Verfahren befand sich der Angeklagte seit seiner Festnahme am 10.08.2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 08.08.2018 (Az.: 162 Gs 1363/17) in Untersuchungshaft. Mit Beschluss der Kammer vom 06.05.2019 wurde der Haftbefehl vom 08.08.2018 aufgehoben und der Angeklagte am 06.05.2019 aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 24.05.2019 (Az.: 6 Ws 37/19) wurde der Beschluss der Kammer vom 06.05.2019 aufgehoben und der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 08.08.2018 wieder in Kraft gesetzt. Der Angeklagte nutze die Haftentlassung am 06.05.2019 dazu, sich abzusetzen und sich dem Verfahren zu entziehen. Es konnte nicht festgestellt werden, wo sich der Angeklagte in den Jahren 2019 bis 2023 aufgehalten hat. Er wurde jedenfalls am 13.07.2023 in P. in Untersuchungshaft genommen und am 11.03.2024 vom Amtsgericht G. W. (Az.: ...), rechtskräftig seit dem 19.03.2024, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten verurteilt, die er bis zum 07.02.2025 vollständig verbüßte. Der Verurteilung lagen die Feststellungen zugrunde, dass der Angeklagte am 13.07.2023 unerlaubt 4,422 Kilogramm Cannabis besessen und am selben Tag bei seiner Festnahme je einen gefälschten rumänischen Reisepass und Führerschein bei sich getragen haben soll. Der Gesamtfreiheitsstrafe lagen die Einzelstrafen von 1 Jahr und 6 Monaten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und von 6 Monaten wegen Urkundenfälschung zu Grunde. Die erlittene Untersuchungshaft wurde auf die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet. Am 07.02.2025 wurde der Angeklagte nach Verbüßung der Haftstrafe in P. aufgrund des europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts H.-H. vom 28.08.2019 (Az.: ...) sowie – des das hiesige Verfahren betreffenden europäischen Haftbefehls – des Amtsgerichts Hamburg vom 08.08.2018 (Az.: 162 Gs 1363/17) wieder nach H. gebracht. Die Kammer hat sodann am 10.02.2025 den Haftbefehl in hiesiger Sache neu gefasst. Ab dem 07.02.2025 bis zum 19.03.2025 befand sich der Angeklagte zunächst in der anderen Sache (Az.: ...) wegen gefährlicher Körperverletzung in Untersuchungshaft. Nach Aufhebung jenes Haftbefehls befindet sich der Angeklagte seit dem 20.03.2025 wieder in hiesiger Sache in Untersuchungshaft.

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Der Angeklagte ist in Deutschland strafrechtlich nicht vorbelastet. Im Auszug aus seinem Bundeszentralregister findet sich lediglich die bestandskräftige Anordnung der F. u. H. H., Behörde für I,, Abteilung Waffen und Jagd vom 27.03.2013, die ihm den Besitz und Erwerb von Waffen, Munition sowie der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt.

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Konkrete Pläne für die Zukunft hat der Angeklagte nicht. Er konsumiert keine Betäubungsmittel und trinkt nur gelegentlich Alkohol. Gesundheitliche Probleme sind ihm nicht bekannt, genauso wenig wie bestehende Schulden. Sein Aufenthalt in Deutschland gilt bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG als legal. In der Vergangenheit wurde ihm am 05.04.2012 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die bis zum 04.04.2023 gültig war. Ab dem 14.05.2013 wurde die Aufenthaltserlaubnis per Fiktionsbescheinigung des Bezirksamtes M., Abteilung für Ausländerangelegenheiten, verlängert, zuletzt bis zum 05.11.2018.

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2. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen überwiegend – soweit der Angeklagte sich einlassen wollte – auf seinen eigenen glaubhaften Angaben. Diese werden bestätigt durch den Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 28.03.2025. Hinsichtlich der in diesem Verfahren erlittenen Untersuchungshaft, der Haftentlassung vom 06.05.2019 sowie der genannten Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts werden seine Angaben zudem ergänzt durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 08.08.2018, das Aufnahmeersuchen der Untersuchungshaftanstalt H. vom 13.08.2018 nebst Vollstreckungsblatt, den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.05.2019 (Az.: 611 KLs 22/18), die Entlassungsmitteilung der Untersuchungshaftanstalt H. vom 06.05.2019 sowie den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24.05.2019.

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Seine Angaben werden ergänzt – da er sich insoweit nicht äußern wollte – durch die E-Mail der F. u. H. H., Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke, H. Service, Ausländerangelegenheiten Standort-Mitte vom 25.03.2025 über seinen ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus, den Vermerk des Bundesgrenzschutzamts S. vom 26.06.2002 über das Bestehen der Ehe des Angeklagten mit B. H., das Scheidungsurteil des Amtsgericht H. vom 04.07.2008 sowie durch den Ermittlungsvermerk des Landeskriminalamt H., Zollfahndungsamt vom 30.10.2018, über die Auswertung der (nicht bestehenden) Kontobewegungen des Angeklagten. Die Feststellungen zur Inhaftierung und Verurteilung in P. beruhen auf der Übersetzung des Urteils des Amtsgerichts G. W.. vom 11.03.2024 sowie der Übersetzung des Übersendungsschreibens vom 10.12.2024 des Amtsgerichts G. W..

II.

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Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:

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Der Angeklagte, der, wie ihm bewusst war, über keine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügte, entschloss sich zu einem nicht näher bestimmbaren, jedenfalls vor dem 29.01.2018 liegendem Zeitpunkt unbekannten Tätern, welche ebenfalls – wie der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat – über keine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügten, bei dem gewinnbringenden Handel mit Betäubungsmitteln Hilfe zu leisten, um seine eigene finanzielle Situation durch den Erhalt einer Entlohnung aufzubessern. Gemäß vorheriger Absprache zwischen den übrigen Beteiligten und dem Angeklagten sollte das Geschäft derart vonstattengehen, dass die vormals Mitangeklagten, inzwischen gesondert Verurteilten und nunmehr Zeugen K. und L. zunächst im Namen der Firma P. S. GmbH, dessen Geschäftsführer der Zeuge L. und bei welcher der Zeuge K. angestellt war, in B. ein Boot, die F. 34 ... "P. IX", erwerben sollten. Das Boot war für den anschließenden Weiterverkauf durch die P. S. GmbH an die Firma A. Y. in der Nähe von B1. vorgesehen. Die unbekannt gebliebenen Täter aus B. sollten sodann noch vor Ort Kokain im dreistelligen Bereich unentdeckt in jenes Boot verbauen, bevor die Zeugen K. und L., die ebenfalls – wie der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat – über keine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügten, jenes Boot samt dem Kokain aus S. in B. nach A. in B2. transportieren lassen sollten. Dort sollte das Kokain von weiteren unbekannt gebliebenen Tätern, die ihrerseits ebenfalls – wie der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat – über keine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügten, dem Boot entnommen werden, woraufhin das Boot ohne Kokain nach B1. zum Weiterverkauf transportiert werden sollte.

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Der Angeklagte erklärte sich dabei bereit, zwischen den in B. ansässigen unbekannt gebliebenen Tätern einerseits und den sich in H. aufhaltenden Zeugen K. und L. andererseits zu vermitteln und auf diese Weise bei der Organisation des Vorhabens Unterstützung zu leisten und den Handel mit den Betäubungsmitteln gezielt zu fördern. In Umsetzung dieses Entschlusses unterhielt der Angeklagte in dem Zeitraum seit seiner Entschlussfassung bis spätestens zum 10.08.2018 Kontakt zu dem Zeugen K. sowie zu den unbekannt gebliebenen Tätern und half bei der Organisation des Vorhabens, indem er jeweils bei der einen Seite Informationen einholte und diese jeweils an die andere Seite weitergab und eine in B. stattgehabte Geldübergabe mitorganisierte.

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Schließlich haben die Zeugen K. und L. gemäß der vorherigen Absprache jenes Boot tatsächlich erworben. Nach einigen Verzögerungen verbauten auch die unbekannt gebliebenen Täter absprachegemäß Kokain in einer Gesamtmenge von 233,56 Kilogramm brutto in B. in das Boot. Dabei handelte es sich abzüglich des Verpackungsmaterials um mindestens 210,00 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 86,6 %, mithin um 181,86 Kilogramm Kokainhydrochlorid. Anschließend ließen die Zeugen K. und L. jenes Boot samt Kokain in den Hafen von S. transportieren. Zu der beabsichtigten Verschiffung nach A. ist es sodann jedoch nicht mehr gekommen, da brasilianische Zollbeamte am 27.07.2018 das Kokain in dem Boot fanden und sicherstellten. Im Einzelnen:

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1. Vortatgeschehen

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Im Jahr 2016 lernte der Angeklagte den vormals gesondert Verfolgten und hiesigen Zeugen K. in einer Bar in H. kennen. Dabei handelte es sich um jene Bar, die der Angeklagte auf dem Industriegelände im G. B. in H. betrieb. Die beiden freundeten sich an, gingen zusammen aus und standen regelmäßig telefonisch in Kontakt.

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Der Zeuge K. arbeitete seit ca. 2014 in dem Unternehmen des ebenfalls vormals gesondert Verfolgten und hiesigen Zeugen L., der P. S. GmbH. Der Zeuge L. war seit Mitte 2014 bis zur Insolvenz des Unternehmens im November 2018 Geschäftsführer des Unternehmens. Er kannte den Zeugen K. schon von einem früheren gemeinsamen Arbeitgeber und bot ihm an, bei der P. S. GmbH seine Ausbildung zu beenden, nachdem dieser seinen ursprünglichen Ausbildungsplatz verloren hatte. Dieses Angebot nahm der Zeuge K. an und war im Anschluss als Projektmanager tätig. Das Geschäftsfeld der P. S. GmbH war das Angebot von Transportdienstleistungen, unter anderem im Bereich der Windkraft, später auch die Überführung von Yachten. Im Laufe der Jahre und der Zusammenarbeit entstand zwischen den Zeugen K. und L. eine freundschaftliche Beziehung und ein enges persönliches Verhältnis. Der Angeklagte wiederum kannte den Zeugen L. bis zum Jahr 2019 nicht persönlich, hatte aber über seinen Freund, den Zeugen K., bereits viel über diesen gehört und war auch über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens informiert.

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Während es der P. S. GmbH zunächst wirtschaftlich noch gut ging, verschlechterte sich deren wirtschaftliche Lage ab Anfang 2017. Der Zeuge L. baute jedoch kein Personal ab, obwohl dies aufgrund der abnehmenden Auftragslage angezeigt gewesen wäre. In dieser Situation beschloss der Zeuge L., der auf den Transport von Booten und Segelyachten spezialisiert war, Mitte 2017 einen neuen Geschäftszweig zu eröffnen und in den Handel mit Gebrauchtbooten einzusteigen und hierfür u.a. Motorboote in B. anzukaufen, nach Europa zu transportieren und hier weiterzuverkaufen. Bereits im Sommer 2017 wurde dies umgesetzt und ein erstes Boot in B. durch den Zeugen K. für die P. S. GmbH erworben, dann nach Deutschland transportiert und an das Bootshändlerunternehmen A. Y. in der Nähe von B1. verkauft. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens blieb aber angespannt und die Zeugen L. und K. überlegten spätestens ab Anfang 2018, zukünftig den Transport ihrer Boote dazu zu nutzen, um von den Behörden unbemerkt im Boot zuvor verbaute Betäubungsmittel als "Beiware" gegen Entgelt von B. nach Europa zu transportieren.

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2. Tatgeschehen

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Anfang 2018 fassten die Zeugen K. und L. für die P. S. GmbH einen weiteren Bootsankauf und -transport ins Auge. Dazu nahm der Zeuge K. auf Geheiß des Zeugen L. erneut Kontakt zu dem Bootshändler M. A. in B. auf, mit dem sie bereits Mitte 2017 zusammengearbeitet hatten. Der Zeuge L. hatte zuvor mit dem deutschen Bootshändler des Unternehmens A. Y. aus der Nähe von B1. besprochen, dass dieser ein weiteres Motorboot aus B. kaufen würde. Vor diesem Hintergrund wurde konkret geplant, dass die P. S. GmbH das Boot F. ... "P. IX" in B. erwerben, nach Deutschland transportieren und an A. Y. verkaufen soll.

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Kurz nachdem der Plan zum Erwerb der F. ... "P. IX" gefasst wurde, erlangte der Angeklagte sowie einige von seinen unbekannt gebliebenen Bekannten, die sich ebenfalls häufiger in der Bar des Angeklagten aufhielten, von dem Zeugen K. Kenntnis von diesem Vorhaben. Daraufhin traten zunächst die unbekannt gebliebenen Bekannten des Angeklagten und des Zeugen K. an Letzteren heran, mit dem Vorschlag, den Erwerb der F. ... "P. IX" durch den heimlichen Transport von Kokain im Boot lukrativer zu machen. Auch wenn der Angeklagte zwar nicht selbst mit diesem Vorschlag auf den Zeugen K. zugekommen war, wurde er jedoch zumindest kurze Zeit später über das Vorhaben informiert und war in der Folgezeit auch selbst in das Vorhaben involviert. Der Angeklagte verfügte insoweit über Kontakte in die internationale Betäubungsmittelszene, namentlich zumindest nach B., und wollte diese Kontakte für das Vorhaben zur Verfügung stellen, damit der Erwerb und Transport der F. ... "P. IX" für den zusätzlichen Transport von Kokain genutzt werden konnte. Der Angeklagte wollte und sollte – wie allen Beteiligten bekannt war – zwischen den Zeugen L. und K. auf der einen und den unbekannten Tätern aus B. auf der anderen Seite als Mittelsmann und Kontaktperson fungieren.

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Konkret wurde zwischen den Zeugen L. und K. über den Angeklagten als Mittelsmann – wobei es keinen direkten Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen L. gab, sondern der Kontakt immer über den Zeugen K. lief – und den unbekannten Tätern verabredet, dass die Unternehmensstruktur und die Logistik der P. S. GmbH in der Form zur Verfügung genutzt werden sollte, dass in dem noch zu erwerbenden Boot F. ... "P. IX" Kokain von sehr guter Qualität – d.h. wie bei Kokain, das aus Südamerika nach Europa geliefert wird, üblich mit einem Wirkstoffgehalt um 90% – in einem dreistelligen Kilogramm-Bereich, welches zum Verkauf in Europa gedacht war, von B. nach A. transportiert werden sollte. Das Kokain sollte von unbekannten Dritten, welche Zutritt zu dem Boot bekommen sollten, in einer Lagerhalle in B. in das Boot F. ... "P. IX" eingebaut und in A. wieder ausgebaut werden, um es von dort aus gewinnbringend zu veräußern. Die beiden Zeugen L. und K. sollten als Entlohnung zusammen 50.000,00 Euro von den unbekannten Tätern erhalten. Auch der Angeklagte sollte von den unbekannten Tätern für seine Tätigkeit als Mittelsmann und Kontaktperson eine finanzielle Entlohnung in unbekannter Höhe erhalten. Dem Angeklagten waren diese wesentlichen Tatumstände bekannt, insbesondere auch die Art, Qualität und Menge des zu transportierenden Betäubungsmittels sowie, dass das Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Europa bestimmt war. Er wollte die Verwirklichung dieses Geschäfts und dieses durch seine Unterstützung gezielt fördern.

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Der Tatplan wurde dann wie folgt umgesetzt:

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Im Auftrag des Zeugen L. und in enger Absprache mit diesem reiste der Zeuge K. in der Zeit vom 20.02.2018 bis zum 01.03.2018 nach S. P. in B., um den Kauf der F. ... "P. IX" abzuwickeln sowie bei der Organisation des Einbaus des Kokains in jenes Boot zu unterstützen. Die Reise des Zeugen K. zur Abwicklung des Kaufs der F. ... "P. IX" fand dabei ebenfalls in enger Absprache mit dem Angeklagten statt, damit dieser die Reisedaten an seine brasilianischen Kontakte weitergeben konnte, um – wie dem Angeklagten bewusst war – den Einbau des Kokains organisieren zu können. In B. traf sich der Zeuge K. einerseits mit einem unbekannten Dritten namens "G1.", welcher den unbekannten Betäubungsmittellieferanten in B. als Kontaktperson diente und vor Ort die Organisation des Betäubungsmitteleinbaus übernehmen sollte, nämlich unter anderem die Suche nach einer Lagehalle für den Einbau des Kokains in das Boot sowie die Klärung der Kosten für den Transport und die Lagerung des Bootes, welche von den unbekannten Betäubungsmittellieferanten in B. getragen werden sollten. Der Zeuge K. traf sich vor Ort zudem mit dem Bootsmakler M. A. und der Verkäuferin des Bootes, einem Bergbauunternehmen namens M. I. C. Ltda (MIC), und verhandelte mit diesen den Kaufpreis in Höhe von 45.000,00 Euro für das Boot F. ... "P. IX". Nachdem der Zeuge L. dem Zeugen K. eine schriftliche Vollmacht zum Vertragsabschluss hatte zukommen lassen, unterschrieb der Zeuge K. im Namen der P. S. GmbH zwischen dem 22.02.2018 und dem 27.02.2018 den Kaufvertrag über das Boot F. ... "P. IX". Da die P. S. GmbH zu diesem Zeitpunkt finanziell bereits so angeschlagen war, dass es ihr nicht möglich war, selbst den Kaufpreis in Höhe von 45.000,00 Euro aufzubringen, nahm der Zeuge L. für die P. S. GmbH mit Darlehensvertrag vom 22.02.2018 ein Darlehen bei einem J. P. in entsprechender Höhe auf, sodass am 27.02.2018 das Geld als Kaufpreis an die MIC überwiesen wurde. Am 01.03.2018 flog der Zeuge K. wieder zurück nach Deutschland und informierte den Zeugen L. über sein Vorgehen vor Ort und darüber, wie die unbekannten Personen aus B. weiter verfahren wollten.

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Nach dem Erwerb der F. ... "P. IX" sollte zeitnah das Kokain in das Boot eingebaut werden. Ursprünglich war der Einbau des Betäubungsmittels in das Boot für den 08.03.2018 geplant. Allerdings verzögerte sich der Einbau, weil das Auffinden einer geeigneten Lagerhalle größere Probleme bereitete als ursprünglich von dem Angeklagten und den Zeugen K. und L. erwartet. Der Einbau verzögerte sich dann noch weiter, weil der Transport des Bootes durch einen LKW-Streik in B. ab Ende Mai 2018 vorübergehend nicht möglich war. Entsprechend dem Tatplan agierte der Angeklagte auch in dieser Zeit als Nachrichtenmittler zwischen den Zeugen K. und L. und den Betäubungsmittellieferanten in B.. So teilte er dem Zeugen K. die von den Betäubungsmittellieferanten angedachten Termine für den Einbau mit und gab seinerseits, von dem Zeugen K. informiert, den Kontaktpersonen in B. weiter, dass der Zeuge L. am 21.03.2018 gegenüber dem Zeugen K. drängte, dass die Sache "mal laufen" und eine "Deadline" gesetzt werden müsse, damit das Vorhaben vorangetrieben werde. Auch organisierte der Angeklagte mit dem Zeugen K. am 15.04.2018 ein Treffen zwischen dem Bootsmakler A. und einer unbekannten Kontaktperson des Angeklagten, bei welchem dem Bootsmakler 16.000,00 USD Bargeld als Provisionszahlung übergeben wurden.

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Erst Anfang Juli 2018 informierte "G1." den Zeugen K., dass er eine Halle für den Einbau des Kokains in das Boot in der Nähe von S. bei der Marina M. G. N. angemietet habe. Daraufhin veranlasste der Zeuge K. über ein kleines brasilianisches Transportunternehmen die Verbringung der F. ... "P. IX" in die Marina. Am 11.07.2018 wurde das Boot von den unbekannten Betäubungsmittellieferanten dort in Empfang genommen. Zwischen dem 11.07.2018 und dem 14.07.2018 verbauten die unbekannten Täter das Kokain in einer Gesamtmenge von 233,56 Kilogramm brutto in dem Boot, indem sie eine Vielzahl von in Zeitungspapier und Folie verpackte Kokainblöcken mit einer Logo-Prägung in vielen verschiedenen Bereichen des Bootes verstauten und einbauten; so fanden sich zum Beispiel Pakete mit Kokaingemenge unter den Sitzen, unter dem Fußboden, im Bettrahmen und im Inneren der Wand. Am 14.07.2018 informierte der Angeklagte den Zeugen K. am Telefon über den erfolgten Einbau, woraufhin der Zeuge K. im Anschluss sofort den Zeugen L. über den erfolgten Einbau informierte.

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Am 16.07.2018 buchte der Zeuge K. bei der Reederei G2. in Absprache mit dem Zeugen L. den ursprünglich vereinbarten Verschiffungstermin auf den 30.07.2018 um. Das Frachtschiff sollte nunmehr der Transporter G. B. A. sein, welcher am 17.08.2018 in A. ankommen sollte. Danach ließ er das Boot F. ... "P. IX" durch das brasilianische Transportunternehmen von der Marina in den Hafen von S. bringen, wo es am 20.07.2018 im Terminal D. abgestellt wurde.

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Zu dem geplanten Transport der F. ... "P. IX" nach A. kam es jedoch nicht mehr, weil brasilianische Zollbeamte im Hafen von S. auf das Boot aufmerksam geworden waren und bei einer Routinekontrolle am 27.07.2018 das überall in dem Boot versteckt verbaute Kokain in einer Gesamtmenge von 233,56 Kilogramm brutto sicherstellten. Es handelte sich abzüglich des Verpackungsmaterials um mindestens 210,00 Kilogramm Kokaingemenge mit einem Wirkstoffgehalt von 86,6 % und damit um 181,86 Kilogramm Kokainhydrochlorid.

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3. Nachtatgeschehen

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Zum Zeitpunkt der Routinekontrolle am 27.07.2018 waren der Polizei und dem Zoll H. die Planungen des Angeklagten und der Zeugen K. und L. aufgrund einer seit Ende Dezember 2017 geschalteten Telekommunikationsüberwachung betreffend den Angeklagten und kurz darauf auch betreffend der Zeugen K. und L. bereits in groben Zügen bekannt. Am 10.08.2018 wurden dann der Angeklagte sowie die Zeugen K. und L. in dieser Sache festgenommen und befanden sich zunächst in Untersuchungshaft.

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Mit der am 11.12.2018 erhobenen Anklage zum Landgericht Hamburg warf die Staatsanwaltschaft Hamburg dem Angeklagten und den Zeugen K. und L. vor, gemeinschaftlich mit einem anderen verabredet zu haben, ein Verbrechen, nämlich die gemeinschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu begehen sowie tateinheitlich gemeinschaftlich unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Diese Anklageschrift wurde unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Die am 08.02.2019 in dem Verfahren zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18 begonnene Hauptverhandlung wurde am 06.05.2019 wegen der Erkrankung einer Beisitzerin ausgesetzt und die Haftbefehle betreffend den Angeklagten und auch die damals noch Angeklagten K. und L. durch Beschluss der Kammer vom selben Tag aufgehoben. Nachdem das Hanseatische Oberlandesgericht am 24.05.2019 den Beschluss der Kammer vom 06.05.2019 aufgehoben und die Haftbefehle betreffend aller Angeklagten wieder in Kraft gesetzt hatte, wurden lediglich die damals noch Angeklagten K. und L. aufgegriffen und erneut in Haft genommen. Der hiesige Angeklagte war seit der Haftentlassung vom 06.05.2019 flüchtig, sodass das Verfahren gegen ihn abgetrennt wurde und die Kammer ab dem 08.08.2019 nur gegen die damaligen Angeklagten K. und L. verhandelte. Deren Verhandlung endete am 22.01.2020 mit der Verurteilung der beiden jeweils wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: K. wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und L. wurde zu einer Freiheitstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 13.10.2020 rechtskräftig. Beide waren zum Zeitpunkt der hiesigen Hauptverhandlung bereits zum jeweiligen Zweidrittelzeitpunkt ihrer Strafhaft bedingt entlassen worden.

III.

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Die Feststellungen der Kammer zur Sache beruhen auf folgenden Erwägungen:

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1. Einlassung des Angeklagten

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a) Angaben des Angeklagten

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Der Angeklagte hat sich am vierten Hauptverhandlungstag über eine schriftliche Verteidigererklärung, die er sich zu eigen gemacht hat, eingelassen, nachdem bereits die Zeugen K1, K. und L. vernommen waren. Er hat seine Beteiligung an dem Tatvorwurf bestritten. Er führte dazu Folgendes aus:

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"Ich habe mich meines Wissens nach nicht an der Einfuhr der Betäubungsmittel beteiligt. Sofern aufgrund der geschilderten Umstände mir doch in welcher Form auch immer eine Beteiligung vorzuwerfen ist, so habe ich dann das Rechtssystem nicht verstanden. Ich werde daher nur die Umstände schildern. Ich habe J. K. an einer Stelle geholfen, aber sicherlich nicht in dem Willen, an einem Geschäft mit Betäubungsmitteln beteiligt zu sein.

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Ich habe Geld unter anderem mit der Bar verdient, in jedem Falle nicht mit Drogen. Ich hatte am G. B. eine Bar betrieben und dort auch gewohnt. Ich habe dort keine Werkstatt betrieben, diese hatte ein anderer betrieben. Richtig ist, dass ich mal, wenn es nötig war, an einem eigenen Fahrzeug Reparaturen vorgenommen habe, mehr nicht. Herr P1, der teils bei mir wohnte, hatte seinen Schlafplatz an einer anderen Wand, als er schilderte, dieses belegt auch die Raumaufteilung, so dass er auch absolut keinen Blick auf die Werkstatt hatte und auch nicht mit der Wand an diese grenzte. Bei dieser Bar auf dem Schrottplatz war es so, sie war auch als Bar eingerichtet, dass dieses eine Art Treffpunkt war, sicherlich nicht für die Elite der Gesellschaft, sondern für viele verschiedene Menschen, wie der Arbeiterklasse, Arbeitslose aber sicherlich waren dort auch Personen mit krimineller Vergangenheit oder die sich in einem nicht immer legalen Milieu bewegt haben. Ich habe von diesen Einnahmen dort auch gelebt. Sie war recht gut besucht.

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Wie gesagt, dort haben sich viele verschiedene Personen getroffen, ich war auch nicht immer da. Ich war viel unterwegs, auch mit J. K., aber auch viel ohne ihn, so war er auch oft in der Bar, wenn ich nicht dort war. Diese Räumlichkeiten wurden auch für private Veranstaltungen, wie Partys gebucht, auch, weil ein stärkerer Lärmpegel dort nicht störte. Ich hatte Herrn J. K., den ich trotz der Umstände und dass wir uns seither nicht mehr gesehen habe immer noch mag und als Freund bezeichne, da ein Freund egal was passiert für mich immer ein Freund bleibt, kennengelernt. Wir verstanden uns gut und waren viel unterwegs. Freundschaft bedeutet für mich auch, um ihm keine Probleme zu bereiten, weiterhin keine Namen zu nennen. J. K. war, so habe ich ihn kennengerlernt, grundsätzlich jemand, der gerne feierte, viel trank, einiges erzählte, auch gewisse Sorgen hatte aber sich auch Sorgen um andere machte, eher hilfsbereit war, der sein Herz durchaus auch auf der Zunge trug, was in gewissen Kreisen gefährlich werden könnte. Man musste eher etwas auf ihn aufpassen, so war mein Eindruck. Ich hatte schon das Gefühl, dass er gerne etwas größer wäre, als er war. Sich aber auch beeinflussen lässt, in erster Linie aber irgendwie abhängig dankbar an seinem Chef hing, den ich nicht kannte, aber auch nicht das Bedürfnis hatte kennen zu lernen.

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Er erzählt auch von großen Problemen in der Firma, auch, dass sein Freund und Chef einen recht hohen Lebensstandard hatte, was mich nicht sonderlich interessierte. Er war auch oft bei mir in der Bar, wenn ich nicht da war, er hatte da den einen und anderen kennengelernt und die tranken gemeinsam, so berichtete er. Ich bekam das daher natürlich aus Erzählungen mit und hatte ihn durchaus gesagt, dass er vorsichtig sein sollte, mit wem er rumhängt. Es gibt ein Sprichwort. Wer mit Schmuddelkindern spielt, wird selber dreckig. Ich wusste, dass er in seiner helfenden Art labil war und hatte ihm mehrfach gewarnt, dass er aufpassen solle, mit wem er abhängt oder Kontakte pflegt. Aber mehr kann ich auch nicht machen, er ist und war auch schon damals ein erwachsener Mann.

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Ich selber habe ihm nie jemanden vorgestellt, der mit Betäubungsmitteln zu tun hat. Es kann aber durchaus sehr gut sein, dass er solche Leute bei mir in der Bar kennen gelernt hat. Es kann auch durchaus sein, dass diese Leute ihm den Vorschlag gemacht haben, einen möglichen Transport lukrativer zu machen, ich habe die aber nicht zusammengebracht, da ich selber ganz gewiss nicht wollte, dass er in diese Kreise kommt oder zumindest nicht daran Schuld haben. Jemanden kennen, der damit zu tun hat ist das eine, Personen aber für ein Geschäft bekannt zu machen, etwas anderes. Dieses habe ich sicherlich nicht getan. Wenn Herr K. also sagt, er hat bei mir entsprechende Personen kennen gelernt, die ihn dann angesprochen haben und mit denen er dann geschäftlich weitergearbeitet hat, so kann das sein, aber eben nicht durch mich oder mit mir oder durch meine Initiation. Ich selber hatte und habe nach Südamerika keine Kontakte, war auch nie dort. Ich habe auch keine Kontakte zu Personen, die dort in dem BTM-Bereich aktiv sind und will solche Kontakte auch nicht haben. Sicherlich hätte ich solche Kontakte aufbauen können, dieses war und ist aber auch nicht mein Interesse!

37

Wie gesagt, ich habe die Bar dort betrieben und ahnte natürlich, dass in der Werkstatt etwas vor sich geht. Den Kontakt zu dem Werkstattbetreiber hatte eher Herr P1, die wohl auch in geschäftlichen Kontakt zu diesem standen, jemand, den Herr P1 sicher aus guten gesundheitlichen Gründen schützen möchte. Dazu müssten Sie dann aber Herrn P1 fragen. Ich wusste auch, dass Herr K. für seinen Chef Geschäfte mit Booten machte, es gab mal einen Kauf in Südamerika. Ich wusste, auch dass er für ein weiteres Geschäft unten war. Von weiteren Hintergründen, von wem er dort kaufte, welche Leute er dort kennenlernte oder ähnliches, wusste ich nichts. Dieses erzählte mir Herr K. auch nicht, wohl auch wissend, wie ich reagiert hätte.

38

Es war dann irgendwann so, dass er mich in der Tat kontaktierte, da es in B. irgendwelche Probleme gab und dort unten Geld benötigt worden ist. Es gab irgendwelche erhebliche Verzögerungen mit der Verschiffung des Bootes. Er sagte auch, dass weitere Verzögerungen zu erheblichen Problemen und zu den Bankrott der Firma, für die er arbeite, führen würde und er persönlich wohl auch erhebliche Probleme bekommen würde. Ich fragte meine ich nach, was er für Probleme bekommen würde, ich merkte, dass er Angst hatte. Er sagte, dass er in B. geschäftliche Kontakte hatte, die mit dem Boot zusammenhängen würden und es für ihn sehr gefährlich wäre, wenn das Boot nicht bald rüber käme. Genauer sagte er es mir nicht und ich wollte es auch nicht wisse.

39

Ich hatte an dieser Stelle den Verdacht, dass in den Boot etwas verbaut worden sein könnte oder werden sollte und er daher Druck hatte, wenn das Boot nicht rüberkommen würde. Es war ein unausgesprochenes Gefühl, ein nicht ausgesprochener Verdacht, der sich aus dem Zusammenhang erschloss. Ich fragte nicht weiter nach, weil ich es nicht positiv wissen wollte und damit auch in der Tat nichts zu tun haben wollte. Ich hatte aber den Verdacht, dass er sich da irgendwie für seinen Chef auf einen Transport von Drogen hat mit beeinflussen lassen. Ich hatte auch gewisse Sorgen und Angst um ihn, da ich ihn wirklich mochte und mag und er dann in etwas aufgrund seiner labilen Art hineingeraten wäre, was er nicht verdient hätte. Sachen nicht positiv zu wissen, ist aber für den eigenen Kopf besser, so dass ich eher die "Vogel-Strauß-Politik" für mich vorgezogen habe, den Kopf also in den Sand gesteckt habe und nichts genaues wissen wollte.

40

Weder kannte ich Namen, noch Menge, noch Abläufe noch sonst irgend etwas. Ich wäre hier nicht von einer 3-Stellingen Menge ausgegangen, zumal, so war mein Eindruck, es ja auch ‚Neulinge‘ waren.

41

Ich hatte auch keine Monteure besorgt oder mich darum gekümmert, noch um Lagerhallen dort unten. Wie auch, ich hatte keine Kontakte. Was Herr K. mit Dritten gesprochen hatte, wusste ich nicht, auch nicht, was er sich über mich oder meine Person ausgedacht hat, möglicherweise auch, um sich größer zu machen, als er war. Das ist aber nur eine Vermutung.

42

Meiner Erinnerung nach hatte ich keine Aufforderung erhalten, dass ich auf Dritte Druck ausüben sollte, ich habe dieses in jedem Falle nicht getan. Da ich nach B. oder Südamerika auch keine Kontakte hatte oder habe, wäre dieses auch nicht möglich gewesen. Sofern Personen aus H. oder Deutschland gemeint sein sollen, so hatte ich ja bereits dargelegt, dass in meiner Bar durchaus auch Personen gewesen sein können, die entsprechende Kontakte hatte, die ich Herrn K. aber nicht vorgestellt hatte. Ich war mit diesen Personen auch nicht eng im Kontakt bzw. gar nicht in Kontakt und wusste auch nicht, mit wem J. K. jetzt genau was abgesprochen haben sollte. Zudem es ja die Kontakte des J. K. waren und nicht meine, so dass er selber viel besser mit denen hätte sprechen können.

43

Ich könnte mir aber vorstellen, dass sich für J. K. die Situation etwas anders/problematischer bezogen auf seinen Chef L. darstellte und er sich moralisch in einer gewissen Zwickmühle befand. Wie J. K. selber sagte, befand sich sein Chef in wirtschaftlich sehr angespannten Schwierigkeiten und war auch schon in der Vorzeit an grundsätzlichen ‚Nebengeschäften‘ interessiert. Auch für Herrn L. war es so, dass J. K. in Südamerika war und die Kontakte hatte. Gleichwohl ist es für mich mehr als vorstellbar, dass J. K. eine Möglichkeit suchte, jederzeit in der Folgezeit aussteigen zu können. Dieses geht aber nur, wenn er eine Kontaktperson verliert und nicht einfach neu aufbauen kann. Vor diesem Hintergrund wäre es wahrscheinlich, wenn er ohne mein Wissen gegenüber Herrn L. mich als Mittelsperson dazwischenschaltet. Dann könnte er jederzeit sagen, dass ich raus wäre und er daher nichts mehr organisieren könnte, ohne seine gute Beziehung zu seinem Chef zu gefährden. Für mich wäre das logisch, denn ich sollte nie auf andere Druck ausüben und habe dieses auch nicht getan und hätte dieses auch nicht tun können, nur J. K. hätte dieses tun können, denn er wusste ja, mit wem er genau gesprochen hatte. Hierfür spricht auch die TKÜ, dazu aber später bzw. in einer gesonderten Erklärung.

44

Es war auch nicht erforderlich, zumindest habe ich eine solche Bitte nicht erhalten und dieses auch nicht getan, dass ich mit Personen aus meiner Bar, die Herr K. kennen gelernt hatte, ein Gespräch vermitteln sollte, um Probleme zu klären. Das alles gab es nicht, so dass ich davon ausgehe, dass dieses seitens J. K. nur gegenüber Herrn L. erzählt worden ist, um selber jederzeit aus der Sache herauskommen zu können und nicht als derjenige dazustehen, der die Fäden durchaus über die Kontakte in der Hand hielt, wie er es hier in der Verhandlung, aber auch schon in seiner eigenen Verhandlung, nachvollziehbar dargelegt hatte. Das Herr K. mich in seiner eigenen Hauptverhandlung in gewisser Weise an einer Stelle belastet hatte und dieses erst in einem Zeitpunkt, als ich nicht da war und mich nicht hätte wehren können, dürfte eher taktisch gesehen werden, was ich menschlich nachvollziehen kann. Die gesamte sonstige Aussage und sonstigen von ihm geschilderten Zusammenhänge und seinen Kontakten in B. widersprechen auch dieser Belastung meiner Person, die auch falsch ist. Es gibt kein Telefongespräch oder treffen oder Gespräch mit mir, woraus sich ein "Strippenziehen" herleiten lassen könnte. Ich wusste auch nicht, mit wem er hier Kontakt hatte, die ihm Kontakte vermittelt hatten. Wie gesagt, für mich ist das eher eine Reaktion, um sich einerseits mehr aufzuspielen und Druck und Verantwortung zu verschieben, ohne mein Wissen. Ich habe auch mit niemanden gesprochen.

45

Sofern ich C3 sein soll, weiß/wusste ich davon nichts. Wie mich andere aus Spaß im Rahmen eines erfundenen Gefüges nannten, vielleicht durch Herrn K. eingebracht, kann ich nicht beurteilen. Aber auch Herr L. musste etwas darüber lachen. Es war ein mir nicht bekannter Spitzname, wohl eher im Spaß. Allerdings, wenn es so war, dass Herr K. in B. die Kontakte hatte und es so war, dass sein Chef für derartige Geschäfte sehr empfänglich war, könnte ich mir durchaus vorstellen, dass er mir irgendeinen Spitznamen gab, mich erfunden mit eingebunden hat, damit er jederzeit, wie dargelegt, raus aus der Nummer war und nicht für weitere Geschäfte mit seinen Beziehungen drucktechnisch von seinem Chef mit eingebunden werden konnte. So hätte er jederzeit sagen können, dass er keine Kontakte mehr habe und andere nicht mehr mitmachen wollten. Dem gesamten Telefonverkehr pp ist auch nicht zu entnehmen, dass ich etwas hätte verdienen sollen. Wie gesagt, ich ahnte etwas und wollte meinem Freund finanziell helfen. Nicht zur Finanzierung eines Kokaingeschäftes, sondern dahingehend, dass das Boot selber nach Deutschland kommt und weiterverkauft werden kann.

46

Bezogen auf die finanzielle Hilfe hatte es sich wie folgt zugetragen: J. K. sprach mich an, so wie wohl auch einige andere, dass er dringend Geld benötigen würde, da das Boot sonst nicht freigegeben werden würde, ich weiß nicht, ob er erwähnte, das der Makler bezahlt werden müsse, die Summe wäre gemessen an einem Kokaintransport auch eher extrem gering. Ich selber hatte, wie dargelegt, keine direkten Kontakte und habe daher herumgefragt, auch weil ich J. K. als Freund helfen wollte. Ich habe dann Kontakt zu einem guten Freund aufgenommen, der nicht in kriminelle Machenschaften verwickelt ist, der wiederum jemanden in B. kannte, den ich selber nicht kannte und fragte, ob er mir für einen Freund finanziell helfen konnte. Dieser hat dann irgendwo in B. jemanden kontaktiert, der geholfen hat. Ich sagte nichts von einem Verdacht, er fragte auch nicht. So kam dann das Treffen irgendwo in B. zustande, ich weiß nicht einmal wo, er hatte einen Schirm oder Stock, dieses gab ich weiter. Mehr hatte ich damit nicht zu tun.

47

Bezogen auf Gespräche mit Zucker kann ich nichts sagen, diese waren mir bis zum Zeitpunkt der Akteneinsicht unbekannt. Zum Thema Geburtstagsparty habe ich nur eine Erinnerung, die kam auch durch eine Randbemerkung des Herrn K. hier in der Hauptverhandlung zurück. Ich meine, die damalige Freundin oder Verlobte des Herrn K. hatte irgendwie im März Geburtstag, den er bei mir in der Bar feiern wollte, als Überraschung. Da kam es zu Verschiebungen. Das ist meine Erinnerung, die ich jetzt noch habe. Der Geburtstag lässt sich aber auch problemlos herausfinden und zeitlich einordnen und würde sich vom Ablauf her aufklären lassen, sofern an diesen entlastenden Momenten seitens der Kammer ein Interesse besteht. Wie gesagt, bei mir fanden verschiedene Partys statt.

48

Dieses ist meine Erklärung und meine Einlassung. Kein Geständnis im Sinne der Anklage, sondern die tatsächlichen Umstände. Ich hatte die Hoffnung, dass sich dieses hier so aufklärt, es ergab sich für mich aber auch schon aus dem Urteil gegen K. und L. selber. Es hätte also nichts gebracht, dieses gleich zu Beginn der Hauptverhandlung zu sagen bzw. im Rahmen einer Verständigung, da dieses kaum eine Grundlage gewesen wäre. Daher das zögerliche Hin und Her."

49

Nachfragen der Verfahrensbeteiligten zum Tatgeschehen hat der Angeklagte nicht beantwortet.

50

b) Würdigung der Angaben des Angeklagten

51

Die Kammer folgt den bestreitenden Ausführungen des Angeklagten weitestgehend nicht und erachtet sie im Wesentlichen als unglaubhafte Schutzbehauptung.

52

Der Angeklagte, der sich insbesondere erst nach der Vernehmung der beiden Hauptzeugen K. und L. eingelassen hat und seine Angaben insoweit auf deren Angaben hat abstimmen können, hat insgesamt nur wenige tatsächliche Angaben zur Sache gemacht. Vielmehr hat er ganz überwiegend die Beweismittel kommentiert und bewertet sowie Vermutungen über die mögliche Motivation des Zeugen K. hinsichtlich seines Verhaltens angestellt.

53

Seine wenigen Angaben zur Sache sind dann auch teilweise wenig plausibel. So erschließt sich der Kammer nicht, warum er, wenn er doch den Verdacht bzw. das "unausgesprochene Gefühl" hatte, dass in dem Boot Drogen zum Transport verbaut werden sollen, dem Zeugen K. trotzdem geholfen hat und dabei einen "guten Freund", der "nicht in kriminelle Machenschaften verwickelt" ist, mit in dieses Geschäft hineingezogen hat. Der Angeklagte konnte nicht nachvollziehbar darlegen, warum er gute Freunde einem solchen Risiko – welches ein Drogengeschäft nun mal mit sich bringt – aussetzt oder warum er den Namen des nicht kriminellen guten Freundes nicht nennen möchte. Dadurch, dass er keine Nachfragen zu seiner Einlassung beantwortet hat, konnten diese wenig schlüssigen bzw. unklaren Angaben auch nicht aufgeklärt werden. Wenig nachvollziehbar bleibt daher auch seine Angabe, dass er keine Kontakte zu Personen, die in Südamerika im "Betäubungsmittelbereich" aktiv sind, habe und solche Kontakte auch nicht haben will.

54

Einzig seine Beteiligung an der Geldübergabe an den (Boots-) Makler stellt der Angeklagte nicht gänzlich in Abrede. Hier gibt er jedoch nur das zu, was der Zeuge K. bereits zuvor über die Beteiligung des Angeklagten angegeben hatte, nämlich die Organisation von Bargeld für den Zeugen K. auf dessen Bitte hin, und schildert weiter eine namenlose Verkettung von Kontakten. Soweit die Angaben des Angeklagten zu der Geldübergabe von den Feststellungen zur Sache abweichen, sieht die Kammer sie als unglaubhaft an und folgt ihnen nicht.

55

Im Ergebnis werden die Angaben des Angeklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere die Angaben der Zeugen K., L., R.- K. und K1 sowie die eingeführten Urkunden, dabei vor allem die Protokolle der Telekommunikationsüberwachung, widerlegt.

56

2. Beweisführung hinsichtlich des Tatgeschehens

57

Die sichere Überzeugung der Kammer sowohl vom Tatgeschehen als auch vom Tatbeitrag des Angeklagten – wie oben unter II. festgestellt – beruht auf einer umfassenden Gesamtschau der folgenden Beweismittel, die die bestreitende Einlassung des Angeklagten widerlegen und den von ihm teilweise eingeräumten Umstand der Geldübergabe an den Bootsmakler A. ergänzen.

58

a) Tatplan sowie Vorbereitung

59

Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich des Tatplans und der getroffenen Absprachen, namentlich des konkret geplanten Erwerbs der F. ... "P. IX" durch die P. S. GmbH Anfang 2018, der den Erwerb begleitenden Umstände, sowie des konkret geplanten Einbaus des Kokains in jenes Boot und der jeweils geplanten Abläufe beruhen insbesondere auf den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen K. – soweit die Kammer ihnen gefolgt ist –, die insoweit durch die ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen L. bestätigt und ergänzt werden.

60

aa) Die Feststellungen zu dem konkret geplanten Erwerb der F. ... "P. IX" durch die P. S. GmbH Anfang 2018 und der den Erwerb begleitenden Umstände beruhen zunächst auf den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen K. – soweit die Kammer ihnen gefolgt ist –, der den Ablauf – im Wesentlichen übereinstimmend so, wie unter II. 2. festgestellt – detailliert und in wesentlicher Übereinstimmung mit seinen in der Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18 gemachten Angaben geschildert hat. Trotz des Zeitablaufs hatte der Zeuge noch lebhafte, erlebnisfundierte Erinnerungen an das Geschehen.

61

So gab der Zeuge K. zu den Umständen und der Bekanntschaft mit dem Angeklagten sowie dem Zeugen L. insoweit schlüssig, nachvollziehbar und detailreich an, dass er den Angeklagten ca. im Jahr 2016 in einer Bar kennengelernt habe. Sie hätten oft zusammen etwas getrunken und gefeiert. Man habe sich regelmäßig gesehen, er selbst sei zu dieser Zeit auch viel unterwegs gewesen. Er habe es sehr interessant gefunden, dass der Angeklagte genau wie seine eigene Verlobte – damals noch Freundin – aus der Gegend K./A1 komme. Von seiner Seite aus habe eine Freundschaft zum Angeklagten bestanden.

62

Er beschrieb weiter nachvollziehbar, dass er den Zeugen L. schon länger gekannt habe und er bei der Gründung der P. S. GmbH dabei gewesen sei. Für ihn sei das nicht nur ein Arbeitsplatz gewesen, sondern auch seine Leidenschaft, weil er mit dem Zeugen L. und dessen Familie sehr eng befreundet gewesen sei. Zu dem Unternehmen erklärte der Zeuge, dass die GmbH Logistikdienstleistungen weltweit angeboten habe, unter anderem zu großen Projekten wie Windkraft und Kesselanlagen. Zunächst sei es dem Unternehmen gut gegangen. Aber der Zeuge L. habe über seinen Verhältnissen gelebt und trotz einbrechender Umsätze kein Personal abgebaut. Dadurch sei das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Sie hätten dann einen neuen Geschäftszweig durch den Transport von Motorbooten aufbauen wollen. Bereits 2017 sei ein Boot von ihnen von B. nach Deutschland transportiert worden. Er sei damals auch in B. gewesen.

63

Zu dem geplanten Erwerb der F. ... "P. IX" durch die PM P. S. GmbH berichtete der Zeuge K. sodann ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig, dass der Zeuge L. und er zwar schon länger die grundsätzliche Idee gehabt hätten, Dinge mit versteckter "Beiware" wie zum Beispiel Kokain zu transportieren. Der Kauf jenes Bootes Anfang 2018 sei jedoch ursprünglich als bloßer Ankauf, Transport und Verkauf – also zunächst ohne Beiware (siehe hierzu sogleich III. 2. a) bb)) – für einen Bootshändler in der Nähe von B1. geplant gewesen. Dabei habe es sich um denselben Bootshändler wie bei dem Ankauf, Transport und Verkauf im Jahr 2017 gehandelt, bei dem er sich während einer Reise nach B. auch bereits das hier verfahrensgegenständliche Boot F. ... "P. IX" angeschaut gehabt habe.

64

Die Kammer erachtet diese Angaben des Zeugen als glaubhaft und hat sie ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Soweit die Kammer davon ausgeht, dass einzelne abgrenzbare weitere Angaben des Zeugen K., namentlich hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten an dem Geschäft (siehe hierzu III. 2. c) aa)), hinsichtlich der Initiative, das Boot F. ... "P. IX" für einen heimlichen Kokaintransport zu nutzen (siehe hierzu III. 2. a) bb) (1)) sowie hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs "Geburtstag" (siehe hierzu III. 2. b) bb)) nach ihrer sicheren Überzeugung nicht der Wahrheit entsprechen, wirkt sich dies nicht auf seine übrigen Angaben zum Tatgeschehen aus.

65

Die Überzeugung der Kammer, dass der Zeuge K. zur Bekanntschaft mit dem Angeklagten, dem Zeugen L., dem Geschäft der P. S. GmbH sowie dem geplanten Bootskauf die Wahrheit gesagt hat, beruht auf der insoweit bestehenden Aussagekonsistenz mit seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18, in welcher der Zeuge Angeklagter war, sowie den hierzu übereinstimmenden Angaben des Angeklagten zu ihrer Bekanntschaft, den ebenfalls übereinstimmenden Angaben des Zeugen L. sowie der Übereinstimmung mit den übrigen Beweismitteln.

66

Die Angaben des Zeugen K. in der Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18 hinsichtlich seiner Bekanntschaften mit dem Angeklagten und dem Zeugen L., der Geschäfte der P. S. GmbH sowie des beabsichtigten Bootkaufes waren nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Vorsitzende Richterin am Landgericht R.- K., die an jener Hauptverhandlung als beisitzende Richterin teilgenommen hatte, zwar detailreicher, stimmten im Wesentlichen aber mit den Angaben des Zeugen K. in der hiesigen Hauptverhandlung überein. In ihrer Vernehmung in hiesigem Verfahren berichtete die Zeugin glaubhaft, insbesondere detailliert und stringent, von den damaligen Angaben des Zeugen K.. Sie gab insoweit nachvollziehbar an, sich noch gut an jenes damalige Verfahren erinnern zu können, da es ihr erstes Verfahren in der damaligen Strafkammer gewesen sei und sie die Berichterstattung innegehabt habe. Zudem sei ihr das Verfahren in Erinnerung geblieben, da es nicht "ganz normal" abgelaufen sei. Die Zeugin sei erst nach der ersten Aussetzung der Hauptverhandlung erkennende Richterin geworden und habe den hiesigen Angeklagten daher nie persönlich kennen gelernt. Die damaligen Angaben des Zeugen K. decken sich hinsichtlich der genannten Umstände insgesamt im Wesentlichen mit den heutigen, was für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen K. in der hiesigen Hauptverhandlung spricht. Auch der Umstand, dass der Zeuge K. sich an einige Details wie konkrete Daten und Namen heute nicht mehr erinnert, ist angesichts des Zeitablaufs seit dem Geschehen im Jahr 2018 nachvollziehbar und plausibel.

67

Seine Angaben werden bestätigt und ergänzt durch die ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen L.. So schilderte der Zeuge L. den Angeklagten selbst nicht persönlich zu kennen. Er habe ihn in der Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18, mithin seinem eigenen Prozess im Jahr 2019, erstmalig gesehen. Auch habe er selbst zuvor keinen Kontakt, insbesondere auch nicht über Fernkommunikationsmittel, zu ihm gehabt. Von dem Angeklagten habe er jedoch von dem Zeugen K. gehört und ihn insoweit nur unter seinem Vornamen F. gekannt.

68

Zu seiner Bekanntschaft mit dem Zeugen K. führte der Zeuge L. plausibel und mit dem Zeugen K. übereinstimmend aus, dass er ihn bereits vor der Gründung seines damaligen Speditionsunternehmens, der P. S. GmbH, deren Geschäftsführer er gewesen sei, gekannt habe. Der Zeuge K. sei von seinem früheren Ausbilder entlassen worden und er habe ihm angeboten, seine Ausbildung bei der P. S. GmbH zu beenden. Dies habe der Zeuge K. ab ca. 2014 auch getan und sei danach als Mitarbeiter im Unternehmen geblieben. Der Zeuge K. sei nicht nur sein Mitarbeiter, sondern auch langjährig in seiner eigenen Familie bekannt gewesen. Auch zu den Geschäften der P. S. GmbH gab der Zeuge L. übereinstimmend und plausibel an, die GmbH habe Speditionsdienstleistungen erbracht wie zum Beispiel Groß- und Schwerlasttransporte sowie Transport von Motorbooten und -yachten. Das Geschäft sei im Jahr 2016 noch "sehr sehr gut" gelaufen, bevor es eingebrochen und weniger geworden sei. Er selbst habe dann nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, wie etwa Personal abzubauen. Das Unternehmen habe dann Ende 2018 Insolvenz angemeldet. Der Zeuge L. bestätigte, dass die P. S. GmbH im Jahr 2017 bereits ein Motorboot in B. erworben und nach Deutschland transportiert habe, wo sie es an den Bootshändler A. Y. in der Nähe von B1. veräußert habe. Der Händler sei ihm von früheren beruflichen Kontakten bekannt gewesen. 2018 sollte das verfahrensgegenständliche Boot ebenfalls an diesen Bootshändler verkauft werden. Er gab ebenfalls an, dass das Boot nicht nur zum Zwecke des Transports von Kokain gekauft worden sei. Die Idee, das konkrete Boot zu kaufen, sei definitiv vorher entstanden. Es sei aber relativ schnell das Thema aufgekommen, das Boot als Transportmittel für Kokain zu benutzen.

69

Auch die Angaben des Zeugen L. erachtet die Kammer insoweit als durchweg glaubhaft. Der Zeuge sprach frei, offen und chronologisch und räumte auch Erinnerungs- und Wissenslücken freimütig ein.

70

bb) Die Feststellungen der Kammer zum Tatplan bezüglich des Kokaintransports in dem Boot F. ... "P. IX" und der geplanten Abläufe, namentlich der Ansprache des Zeugen K. durch Bekannte des Angeklagten, die frühzeitige Einbindung des Angeklagten, den geplanten Kokaintransport sowie die beabsichtigte Entlohnung, beruhen auf den folgenden Erwägungen.

71

(1) Ansprache des Zeugen K. durch Bekannte des Angeklagten

72

Die Feststellungen zu der Ansprache des Zeugen K. durch namentlich nicht genannte Personen aus dem Bekanntenkreis des Angeklagten mit dem Inhalt, ob er und der Zeuge L. sich bereit erklären würden, Kokain in dem zu erwerbenden Boot F. ... "P. IX" zu transportieren, stützt die Kammer insbesondere auf die Angaben des Zeugen K., welche dieser als Angeklagter in seiner Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18 getätigt hat, und welche durch die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung des Angeklagten und des Zeugen K. gestützt werden.

73

(a) So berichtete die Vorsitzende Richterin am Landgericht R.- K., die an der damaligen Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18, in welcher der Zeuge K. (neben dem Zeugen L.) angeklagt war, als Berichterstatterin teilnahm, glaubhaft, dass der damalige Angeklagte K. in der Hauptverhandlung angegeben habe, dass er durch namentlich nicht genannte Personen aus dem Bekanntenkreis des hiesigen Angeklagten angesprochen worden sei, ob er, der Zeuge K., und der damalige Angeklagte L. sich bereit erklären würden, Kokain in dreistelliger Kilogramm-Höhe in dem zu erwerbenden Boot F. ... "P. IX" zu transportieren. Nachdem sich K. und L. bereit erklärt hätten, sei der Zeuge K. sodann im Februar 2018 nach B. gereist, um den Kauf des Bootes abzuwickeln, wo er kurz nach seiner Ankunft "G1." kennengelernt habe, welcher für ihn als Ansprechpartner in B. habe fungieren und die komplette Abwicklung des Geschäfts habe betreuen sollen. Die Zeugin R.- K. gab dazu an, dass die Kammer dem damaligen Angeklagten K. geglaubt habe. Dieser habe seine Einlassung zwar nicht bei Beginn der Hauptverhandlung, aber dann von sich aus getätigt und nicht erst auf Nachfrage des Gerichts. Auch habe er zuvor keine unmittelbare Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten, sondern sei von diesem nur vereinzelt unterstützt und beraten worden. Der damalige Angeklagte K. habe ein umfassendes Geständnis abgelegt, von dem vieles durch die eingeführte Telekommunikationsüberwachung gestützt worden sei. Das Gericht habe seine Einlassung daher insgesamt als glaubhaft gewertet.

74

Die Kammer hat keine Anhaltspunkte an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin R.- K. zu zweifeln, die während ihrer Vernehmung auch Unsicherheiten und Erinnerungslücken einräumte und keine Belastungstendenz gegenüber dem hiesigen Angeklagten zeigte. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge K. damals als Angeklagter zu der initialen Idee, den Erwerb der F. ... "P. IX" für den Schmuggel von Kokain zu nutzen, und dem Zeitpunkt des Kennenlernens von "G1." die Wahrheit sagte.

75

Soweit der Zeuge K. in der hiesigen Hauptverhandlung hiervon abweichende Angaben gemacht hat, hält die Kammer jene Angaben für unglaubhaft. So hat der Zeuge insoweit berichtet, dass es gerade nicht die Bekannten des Angeklagten gewesen seien, die ihm vorgeschlagen hätten, das zu erwerbende Boot als Transportmittel für Kokain zu nutzen. Er habe vielmehr selbst direkten Kontakt zu den Leuten in B. gehabt, mit diesen gesprochen und das Geschäft organisiert. Denn diese habe er bereits durch den Bootskauf im Sommer 2017 bei seiner ersten Reise nach B. kennengelernt, so auch die unbekannt gebliebene Person, die er als "G1." bezeichnet. Diese Angaben des Zeugen K. hält die Kammer für unglaubhaft und folgt ihnen nicht, denn sie stehen im offenkundigen Widerspruch zu den Angaben, die der Zeuge als Angeklagter in seiner Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18 getätigt hat und sind auch nicht mit den weiteren Beweismitteln vereinbar. Auffällig dabei ist auch, dass diese Angaben, genauso wie die übrigen für die Kammer unglaubhaften Angaben des Zeugen, namentlich die Angaben zu der Bedeutung des Begriffs "Geburtstag" (siehe hierzu III. 2. b) bb)) sowie zur Beteiligung des Angeklagten (siehe hierzu III. 2. c) aa)) – anders als seine sonstigen Angaben – alle einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zur Einbindung des Angeklagten in das verfahrensgegenständliche Geschäft haben. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Zeuge, der noch in seinem eigenen Verfahren den hiesigen Angeklagten in seiner geständigen Einlassung belastet hat, diesen nunmehr nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens aufgrund der weiterhin zwischen ihnen bestehenden von freundschaftlichen Gefühlen geprägten Beziehung in Schutz nehmen wollte. Dafür spricht auch, dass der Zeuge, der sonst sämtliche Umstände und Abläufe frei, offen und sehr detailliert beschrieb, bei jenen Angaben nur kurze Antworten gab oder sich auf Erinnerungslücken zurückzog.

76

Gegen die diesbezüglichen Angaben des Zeugen K. in der hiesigen Hauptverhandlung spricht zudem, dass der Angeklagte – wie sogleich dargelegt – bereits vor der Reise des Zeugen K. nach B. im Februar 2018 als Mittelsmann zwischen ihm und den Tätern aus B. fungierte, was durch ein im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung des Angeklagten sowie des Zeugen K. geführten Gespräch bestätigt wird.

77

(b) Der Umstand, dass der Angeklagte bereits vor der Reise des Zeugen K. im Februar 2018 als Mittelsmann zwischen ihm und den Tätern aus B. fungierte, ergibt sich aus dem Inhalt des folgenden Telefonats zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen K.: So fragte der Angeklagte den Zeugen K. in einem Telefonat vom 29.01.2018 um 22:41:19 Uhr (überwachter Anschluss ...): "wann kannst du fliegen da nach Urlaub, du weißt, denn, ich muss wissen". Als der Zeuge K. antwortete "Nächste Woche" und auf die Nachfrage des Angeklagten "Ungefähr wann?" dies "noch nicht genau" sagen konnte, erwiderte der Angeklagte, dass er "ihm" dann sagen werde, "nächste Woche". Der Zeuge K. bestätigte sodann nochmals "Sag ihm mal nächste Woche". Nach Überzeugung der Kammer ergibt sich aus diesem Telefonat, dass der Angeklagte bereits vor der Reise des Zeugen K. nach B. der wesentliche Kontakt zwischen letzterem und den Tätern aus B. war und deshalb die konkreten Reisedaten des Zeugen K. erfragt hat, um diese an seine (brasilianische) Kontaktperson weiterzugeben. Diese Informationsabforderung ergäbe ansonsten wenig Sinn, wenn der Zeuge K. selbst Kontakt mit den Tätern aus B. hätte und alles mit "G1." regeln würde. Gleiches gilt auch für die späteren Tätigkeiten des Angeklagten als Mittelsmann und Nachrichtenmittler zwischen den Zeugen K. und L. und den Tätern aus B. (dazu unter III. 2. c)).

78

Dass es sich bei dem Nutzer des Anschlusses ... um den Angeklagten handelt, beruht auf einem weiteren am 18.12.2017 um 20:10:18 Uhr auf der genutzten Anschlussnummer geführten Telefongespräch, in welchem der Gesprächspartner den Angeklagten mit dessen Vornamen und den Worten "F. hey was geht?" begrüßt. Auch aus den weiteren Inhalten der protokollierten Telekommunikationsüberwachung ergibt sich eindeutig, dass es sich bei dem Nutzer des genannten Anschlusses um den Angeklagten handelt, unter anderem weil er auch sonst von Gesprächspartnern mit seinem Vornamen F. angesprochen wird. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Inhalte der protokollierten Telefongespräche teilweise zusammengefasst wurden, vorwiegend jedoch nur hinsichtlich nicht tatrelevanter Inhalte, zum Beispiel auszugsweise in dem Telefonat vom 18.12.2017 um 16:58:18 Uhr (überwachter Anschluss ...): "TN spricht F. bei seinem Namen an. Danach folgt eine allgemeine Befragung über das Befinden.". Überwiegend sind die Inhalte der Telefonate jedoch in direkter oder indirekter Rede wiedergegeben. Die Kammer ist sich bei der Würdigung sämtlicher Inhalte der protokollierten Telekommunikationsüberwachung (auch denen die in der weiteren Beweiswürdigung aufgeführt sind) dennoch bewusst, dass der Beweiswert durch die teilweise Zusammenfassung der Gesprächsinhalte gemindert ist. Aus einem Telefonat am 22.12.2017 um 16:33:23 Uhr (überwachter Anschluss ...) ergibt sich schließlich auch, dass der Nutzer jener Telefonnummer ein Taxi in den G. B. ... auf den Nachnamen G. bestellt, sodass die Kammer überzeugt ist, dass der Angeklagte der Nutzer des genannten Anschlusses ist. Dies wird zudem bestätigt und ergänzt durch die glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin K1 sowie den Ermittlungsvermerk der Polizeibeamtin B. vom 12.01.2018. Die Polizeibeamtin K1 arbeitete ab Ende 2017 in der Ermittlungsgruppe, die gegen den Angeklagten und die Zeugen K. und L. ermittelte. Sie schilderte als Zeugin in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass die Telekommunikation des Angeklagten aufgrund eines anonymen Hinweises auf die Begehung von Betäubungsmitteldelikten ab Ende 2017 überwacht worden sei. Im Rahmen dessen sei auch der Kontakt des Angeklagten zu dem Zeugen K. aufgefallen und aufgrund dessen auch die Anschlüsse zunächst des Zeugen K. und später auch des Zeugen L. überwacht worden. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Auch wenn sie Einzelheiten zu den überwachten Telefonaten nicht mehr erinnern konnte – was die Kammer vor dem Hintergrund des langen Zeitablaufs für nachvollziehbar erachtet –, so gab sie den Gang der Ermittlungen im Wesentlichen chronologisch wieder. Sie räumte dabei insgesamt größere Wissenslücken zu Details der Ermittlungen ein, die aufgrund der lange zurückliegenden Ermittlungen ebenfalls nachvollziehbar sind. Die Polizeibeamtin B. hat in ihrem Ermittlungsvermerk vom 12.01.2018 zudem glaubhaft dargelegt, die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung hätten ergeben, dass es sich bei dem Anschlussinhaber zu der Nummer ... sicher um den Angeklagten F. G. handele.

79

Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass der Zeuge K. der Nutzer des Anschlusses ... ist. Auch dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Inhalten der protokollierten Telefonüberwachung. So meldet sich der Zeuge K. in dem Telefonat mit dem Angeklagten am 20.01.2018 um 22:35:34 Uhr (überwachter Anschluss ...) mit "K." und wird auch in vielen der anderen Telefonate von seinen Gesprächspartnern mit seinem Vornamen J. angesprochen.

80

(2) Zeitpunkt der Einbindung des Angeklagten Anfang 2018

81

Die Kammer ist der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte spätestens kurz nach der Ansprache des Zeugen K. durch seine Bekannten von dem Vorhaben erfuhr und zeitnah auch in dieses involviert war, indem er als Mittelsmann und Nachrichtenmittler zwischen den Betäubungsmittellieferanten und den Zeugen K. und L. agierte. Diese Feststellung beruht primär auf dem bereits dargestellten Telefonat zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen K. vom 29.01.2018 um 22:41:19 Uhr, aus welchem sich insbesondere der Zeitpunkt seiner Mitwirkung ergibt.

82

Indiziell bestätigt wird dies zudem durch die glaubhaften Angaben des Zeugen L., der insoweit nachvollziehbar angab, dass er zwar, da er selbst keinen direkten Kontakt zum Angeklagten gehabt habe, nicht genau sagen könne, ab welchem Zeitpunkt der Zeuge K. den Kontakt zum Angeklagten aufgenommen habe. Im Laufe der Planung des Kokaintransportes sei der Name F. jedoch ab Anfang 2018 bis zum Fund des Kokains mehrfach gefallen. Der Angeklagte soll insoweit die Kontakte gehabt haben, die den illegalen Transport von Betäubungsmitteln haben realisieren können. Diese Kontakte sollten auch explizit in dem hiesigen Geschehen genutzt werden. Sein Eindruck sei gewesen, dass der Angeklagte beteiligt gewesen sei. Auch zu dem späteren Einbau des Kokains in das Boot gab der Zeuge L. weiter plausibel und nachvollziehbar an, dass seines Wissens nach der Zeuge K. den Einbau mit dem Angeklagten zusammen organisiert habe. Denn auch in diesem Zusammenhang sei der Name F. gefallen bzw. auch der Name "C. 3", was der Spitzname für den Angeklagten gewesen sei, den er und der Zeuge K. verwendet hätten. Er wisse aber nicht mehr, wieso sie diesen Spitznamen gewählt hätten. Die Angaben des Zeugen L. sind auch insoweit glaubhaft. Der Zeuge machte stets deutlich, was er selbst erlebt und was er über andere, vor allem über den Zeugen K., gehört hatte. Eine Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten oder auch gegenüber dem Zeugen K. konnte die Kammer nicht feststellen. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht ebenfalls, dass er nunmehr ehrlich Verantwortung für sein Handeln übernimmt und dieses nicht beschönigt. So antwortete er auf die Frage zu seinen eigenen Beweggründen für die Beteiligung an dem Geschäft freimütig mit "Geldgier" und gab von sich aus Versäumnisse bei der Führung der Geschäfte der P. S. GmbH zu. Als authentisch und für den Wahrheitsgehalt seiner Angaben streitend wertet die Kammer auch, dass der Zeuge, der in seiner eigenen Hauptverhandlung in dem Verfahren zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18 jegliche Vorwürfe von sich gewiesen und die gesamte Verantwortung auf den Zeugen und damaligen Mitangeklagten K. geschoben hat, in der hiesigen Hauptverhandlung berichtet hat, als Angeklagter in seiner eigenen Hauptverhandlung im Rahmen seiner Verteidigungsstrategie viele "Geschichten erzählt" zu haben, etwa auch wahrheitswidrig, dass der damalige Angeklagte K. Halbalbaner sei. Dies sei damals eine Schutzbehauptung und nicht wahr gewesen. Auch hieran wird deutlich, dass er heute Verantwortung übernimmt und zu seinem Handeln steht. In der Gesamtschau wertet die Kammer seine Angaben daher als glaubhaft.

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Zudem werden die Feststellungen in der Gesamtschau auch gestützt durch die Feststellungen zu den späteren konkreten Mitwirkungen des Angeklagten an dem Geschäft, nämlich unter anderem die Nachrichtenvermittlung des Angeklagten zwischen dem Zeugen K. und den unbekannten Tätern (siehe hierzu III. 2. b) aa) und c)) und dem Umstand, dass der Angeklagte schließlich den Zeugen K. über den erfolgten Einbau des Kokains informierte (siehe hierzu III. 2. b) cc)).

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(3) Transport von Kokain in dreistelliger Kilogramm-Höhe

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Die Kammer ist der sicheren Überzeugung, dass bereits vor der Reise des Zeugen K. nach B. im Februar 2018 konkret geplant war, Kokain in dreistelliger Kilogramm-Höhe von unbekannten brasilianischen Betäubungsmittellieferanten in dem durch die P. S. GmbH zu erwerbenden Boot F. ... "P. IX" von S. in B. nach A. zu transportieren.

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Die Feststellung des grundsätzlich beabsichtigten Transports von Kokain in dem genannten Boot von S. nach A. beruht auf den jeweils glaubhaften Angaben der Zeugen K. – soweit die Kammer ihnen gefolgt ist – und L.. Beide Zeugen haben insoweit jeweils schlüssig, nachvollziehbar und übereinstimmend geschildert, dass in dem verfahrensgegenständlichen Boot Kokain als sogenannte Beiware transportiert werden und dieses von S. in B. nach B2. gelangen sollte. Erst nach Ausbau des Kokains in B2. sollte das "saubere" Boot für den Weiterverkauf mit einem LKW von A. in die Nähe von B1. zur A. Y. transportiert werden. So gab der Zeuge K. schlüssig und chronologisch nachvollziehbar an, dass es aufgrund der schlechten finanziellen Lage der P. S. GmbH "erst um den Transport des Bootes für den B1 Händler", sodann jedoch "schnell" auch um den Transport von Kokain gegangen sei. Zum Zwecke der Organisation beider Geschäfte sei er sodann nach B. geflogen. Das Kokain habe bereits in B2. ausgebaut werden sollen. Auch der Zeuge L. gab hierzu übereinstimmend und plausibel an, dass es zunächst die Idee gegeben habe, das Boot anzukaufen, "aber relativ schnell das Thema auf[kam], dass das Boot als Transportmittel benutzt werden kann". Konkret soll "das Boot auch Transportmedium" gewesen sein, "um Betäubungsmittel aus Südamerika hierher zu bringen". Der Zeuge L. präzisierte sodann schlüssig, dass das Boot mit dem Kokain aus dem Hafen von S. nach A. in B2. verschifft werden sollte. "Nach Deutschland [hingegen] sollte dann nur das Boot gebracht werden." Insoweit habe es mit einem LKW nach B1. transportiert werden sollen.

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Nach Überzeugung der Kammer rechneten die Zeugen K. und L. auch mit der festgestellten Menge und dem festgestellten Wirkstoffanteil des Kokains und waren damit einverstanden. Auch insoweit liegen die glaubhaften Angaben der Zeugen K. und L. den Feststellungen der Kammer zugrunde. Soweit der Zeuge L. angegeben hat, er sei von einer Menge im 100er-Kilogramm-Bereich ausgegangen und auch der Zeuge K. angegeben hat, ihm sei mitgeteilt worden, dass etwa 100 Kilogramm Kokain verbaut werden sollten, ist die Kammer überzeugt, dass beide Zeugen jedenfalls damit rechneten und damit einverstanden waren, dass die brasilianischen Betäubungsmittelhändler auch gegebenenfalls mehr Kokain in dem Boot verbauen würden. So habe insbesondere der Zeuge K. nach den glaubhaften Angaben der Zeugin R.- K. in der damaligen Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18 zudem noch angegeben, hinsichtlich der konkreten Menge des Kokains nicht nachgefragt zu haben, weil es für ihn nicht relevant gewesen sei. Dafür spricht auch, dass dem Zeugen K. nach seinen eigenen Angaben bewusst war, dass er keinen Einfluss auf die genaue Menge des einzubauenden Kokains (sowie auch den Ort und die Einbaumodalitäten) hatte.

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Der Plan, Kokain in dreistelliger Kilogramm-Höhe von unbekannten brasilianischen Betäubungsmittellieferanten in dem durch die P. S. GmbH zu erwerbenden Boot F. ... "P. IX" von S. B. nach A. zu transportieren, war auch bereits vor der Reise des Zeugen K. nach B. im Februar 2018 mit dem Angeklagten konkret geplant. Dafür spricht, dass er als Mittelsmann und Nachrichtenmittler (dazu unter Ziffer III. 2. c)) zwischen dem Zeugen K. und den unbekannten Tätern in B., mithin als derjenige, der den Kontakt selbst unterhalten hat, noch näher an den Haupttätern "dran war" als der Zeuge K.. Vor diesem Hintergrund muss er mindestens dieselben Informationen über die Höhe gehabt haben wie der Zeuge K., möglicherweise sogar noch mehr. Auch dem Angeklagten war bewusst, wie aus dem Ergebnis der Telekommunikationsüberwachung deutlich wird (dazu unter Ziffer III. 2. b) bb) und cc) sowie c)), dass er weder Einfluss auf den Zeitpunkt, noch den Ort des Einbaus des Kokains in das Boot F. ... "P. IX" hatte. Schon aufgrund der Größe des Bootes hat der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer es jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass so viel Kokain in das Boot eingebaut wird, wie dieses aufnehmen kann. In der Gesamtschau geht die Kammer sicher davon aus, dass er es für möglich gehalten und ebenfalls mindestens billigend in Kauf genommen hat, dass in dem Boot F. ... "P. IX" auch tatsächlich mehr als 100 Kilogramm Kokain verbaut werden.

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(4) Finanzielle Entlohnung für die Beteiligung an dem Geschäft

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Die Feststellung, dass die Zeugen K. und L. zusammen 50.000,00 Euro für ihre Beteiligung an dem Kokaingeschäft erhalten sollten, beruht auf der Gesamtschau der folgenden Umstände: Beide Zeugen konnten sich nicht mehr an die genaue Höhe ihrer Entlohnung erinnern, bestätigten aber übereinstimmend, dass sie etwas dafür erhalten sollten. Die Zeugin R.- K. gab dazu an, dass der damalige Angeklagte K. in seiner Hauptverhandlung glaubhaft angegeben habe, dass er und L. zusammen 50.000,00 Euro für das Geschäft erhalten sollten. Die Kammer geht davon aus, dass der heutige Zeuge K. damals die Wahrheit gesagt hat und sich heute – möglicherweise aufgrund des Zeitablaufs – nicht mehr an die konkrete Summe erinnern konnte. Für eine Entlohnung in dieser Größenordnung spricht auch die Angabe des Zeugen L., er habe aus "Geldgier" gehandelt. In Anbetracht des Risikos des ganzen Unterfangens dürfte für den Zeugen L. ein Lohn in nur vierstelliger Höhe nach Einschätzung der Kammer kein tauglicher Anreiz gewesen sein, dadurch zu einer erheblichen Menge Geld zu kommen. Er wäre dadurch kaum in der Lage gewesen, seine erheblichen finanziellen Schwierigkeiten zu beheben und hat vielmehr durch die Einbindung der P. S. GmbH seine legale Einkommensquelle aufs Spiel gesetzt, ist dadurch ein erhebliches unternehmerisches Risiko eingegangen und trug auch ein größeres Entdeckungsrisiko.

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Die Kammer geht sicher davon aus, dass auch der Angeklagte für seine Beteiligung finanziell entlohnt werden sollte. Er selbst hat sich dazu nicht eingelassen. Auch die Zeugen K. und L. konnten dazu keine Angaben machen. Die Kammer ist jedoch der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte sich nicht allein aus reiner Freundschaft zu dem Zeugen K. (den er zu diesem Zeitpunkt erst seit maximal zwei Jahren kannte) an dem Betäubungsmittelgeschäft beteiligt hat. Er handelte vielmehr gegen finanzielle Entlohnung durch die Betäubungsmittellieferanten. Das Geschäft hatte eine große und damit auch kostspielige Menge an Kokain zum Gegenstand. Zudem ist der Transport von Südamerika nach Europa per Schiff nicht frei von Risiken, insbesondere an den Häfen, da mit der Durchführung von stichprobenartigen Zufallskontrollen zu rechnen ist. Eine Beteiligung an einem solchen Geschäft stellt damit für die beteiligten Personen immer ein nicht nur unerhebliches Risiko dar – was auch dem Angeklagten klargewesen sein muss. Ein solches Risiko geht man zur sicheren Überzeugung der Kammer nicht aus einer reinen Gefälligkeit für einen Freund ein. Vielmehr wird man für das freiwillige Eingehen eines solchen hohen (Entdeckungs-)Risikos regelmäßig in finanzieller Hinsicht entlohnt. In welcher Höhe der Angeklagte für eine Tätigkeit als Mittelsmann und Nachrichtenmittler von den Betäubungsmittellieferanten bezahlt werden sollte, konnte die Kammer mangels weiterer Anhaltspunkten nicht feststellen. Auch konnte nicht sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte dieses Geld oder Teile davon tatsächlich erhalten hat.

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b) Tatausführung

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aa) Reise des Zeugen K. nach B.

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(1) Die Feststellungen der Kammer zur Reise und dem Aufenthalt des Zeugen K. in B. vom 20.02.2018 bis zum 01.03.2018 beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen K., der die Reise lediglich ohne die konkreten Daten wie festgestellt schilderte. Der Zeuge gab insbesondere chronologisch, nachvollziehbar, plausibel und mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18 übereinstimmend an, dass er selbst Anfang des Jahres 2018 für circa zwei Wochen in B. gewesen sei und sich zusammen mit dem ihm bereits aus dem Jahr 2017 bekannten Bootsmakler M. A. das Boot F. ... "P. IX" angeschaut habe. Anschließend habe er noch vor Ort das Boot für die P. S. GmbH gekauft. Zudem habe er sich dort zum Zwecke der Organisation des Betäubungsmittelgeschäfts mit "G1." getroffen und Lagerhallen angeschaut, in welche das Boot für den Einbau des Kokains verbracht werden sollte. Letztlich habe während seines Aufenthalts durch ihn eine solche Halle nicht gefunden werden können, weil diese von den brasilianischen Kontaktleuten abgelehnt worden sei.

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Seine Angaben werden bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen L., der eine Reise des Zeugen K. Anfang 2018 nach B. erinnerte, bei welcher dieser das Boot F. ... "P. IX" für die P. S. GmbH erwarb. Weiter werden die Angaben des Zeugen K. gestützt und ergänzt durch die nachfolgenden Beweismittel betreffend diese Reise: Aus dem Ermittlungsvermerk von ZBI S. vom Hauptzollamt I. vom 03.04.2018 ergeben sich die konkreten Reisedaten des Zeugen K. für den Hinflug am 20.02.2018 von H. über L. nach S. P. und den Rückflug am 01.03.2018. Aus den Urkunden des Bootskaufes ergeben sich die in dieser Hinsicht festgestellten Einzelheiten, nämlich aus der Übersetzung des Kaufvertrags über das Boot F. ... "P. IX" der Preis von 45.000,00 Euro, aus der schriftlichen Vollmacht der P. S. GmbH für J. K. dessen Verfügungsbefugnis für den Ankauf des Boots, aus dem Darlehensvertrag vom 22.02.2018 zwischen J. P. und der P. S. GmbH das gewährte Darlehen in Höhe von 45.000,00 Euro und aus dem Screenshot einer Überweisung der P. S. GmbH vom 27.02.2018 in Höhe von 45.000,00 Euro an die Verkäuferin des Bootes F. ... "P. IX", die MIC, die Zahlung des Kaufpreises.

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(2) Die Feststellung der Kammer, dass die Reise des Zeugen K. nach B. im Februar 2018 zur Abwicklung des Kaufs der F. ... "P. IX" in enger Absprache mit dem Angeklagten stattfand, damit dieser die Reisedaten an seine brasilianischen Kontakte weitergeben konnte, beruht auf dem Inhalt des bereits dargestellten Telefonats zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen K. vom 29.01.2018, in dem der Angeklagte den Zeugen K. fragte: "wann kannst du fliegen da nach Urlaub, du weißt, denn muss wissen" und als der Zeuge K. antwortete "Nächste Woche", der Angeklagte erwiderte, dass er "ihm" dann sage, "nächste Woche". Nach Überzeugung der Kammer ergibt sich daraus, dass der Angeklagte vor der Reise des Angeklagten K. nach B. der wesentliche Kontakt zwischen letzterem und den Tätern aus B. war. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Zeuge K. tatsächlich nicht in der darauffolgenden Woche, sondern erst später am 20.02.2018 nach B. geflogen ist.

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bb) Verzögerungen beim Einbau des Kokains

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Die Feststellungen der Kammer, dass sich nach dem Erwerb der F. ... "P. IX" der geplante Einbau des Kokains in erheblichem Maße bis Juli 2018 verzögerte, ohne dass die Zeugen K. und L. und der Angeklagte darauf Einfluss gehabt hätten, beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen K. – soweit die Kammer ihnen gefolgt ist –, der die Verzögerungen wie festgestellt schilderte. So gab der Zeuge nachvollziehbar und mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18 übereinstimmend an, dass es bei dem Geschäft "nur Verzögerungen" gegeben habe. Dies habe auch an der Lagerhalle gelegen, weil man keine passende gefunden habe. Er gab an, dass er anfänglich selbst nach einer Lagerhalle gesucht habe, wo das Kokain eingebaut werden könnte. Als er eine gefunden habe, habe diese Halle "den Leuten dort" nicht gepasst, da diese eine entsprechende Halle selbst haben organisieren wollen. In der Folgezeit sei jedoch lange keine passende Lagerhalle gefunden worden. Als dann schließlich eine Halle – bei der Marina M. G. N. – durch die brasilianischen Hintermänner gefunden worden sei, habe ein LKW-Streik in B. zu weiteren Verzögerungen beim Einbau geführt, da das Boot während des Streiks zunächst nicht habe transportiert werden können.

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Die Kammer erachtet diese Angaben des Zeugen K. als glaubhaft, da er die Verzögerungen – wenn auch detaillierter – nach den glaubhaften Bekundungen der an der damaligen Hauptverhandlung teilnehmenden Richterin und Zeugin R.- K. – in seiner Hauptverhandlung als Angeklagter auch so schilderte.

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Auch werden seine Angaben durch die glaubhaften Angaben des Zeugen L. bestätigt, der angab, dass der Einbau des Kokains in das Boot nicht reibungslos verlaufen sei und die vorherigen Versuche, einen Lagerplatz zu finden, nicht funktioniert hätten. Der Zeuge L. hat bei seiner Schilderung insoweit auch eigene Erinnerungslücken freimütig eingeräumt und angegeben, dass er selbst keine eigenen direkten Wahrnehmungen hierzu hatte, sondern sämtliche organisatorischen Abläufe über den Zeugen K. gelaufen und ihm von diesem mitgeteilt worden seien. Soweit seine Angaben in der Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18 hiervon abweichen – nach den glaubhaften Bekundungen der an der damaligen Hauptverhandlung teilnehmenden Richterin und Zeugin R.- K. gab er insoweit zwar auch an, dass es aufgrund von Problemen mit einer Halle Verzögerungen gegeben habe, diese sei jedoch für einen erforderlichen Umbau des Bootes nach den Standards der CE-Zertifizierung nötig gewesen –, gab der Zeuge L. selbst nachvollziehbar und für die Kammer plausibel an, dass er nunmehr im Rahmen seiner Zeugenstellung nach rechtskräftigem Abschluss seines eigenen Verfahrens die Wahrheit sage und die damaligen Angaben in dem gegen ihn geführten Verfahren lediglich Schutzbehauptungen gewesen seien.

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Die Angaben des Zeugen K. werden darüber hinaus bestätigt und ergänzt durch die Inhalte der Telefonate zwischen dem Angeklagten auf den überwachten Anschlüssen ... und ... und dem Zeugen K. auf dem Gegenanschluss ..., wobei sich die Feststellung, dass es sich bei dem Nutzer des Anschlusses ... um den Angeklagten handelt, aus den Inhalten der Protokolle der Telekommunikationsüberwachung ergibt, unter anderem da der Angeklagte von seinen Gesprächspartnern häufig mit seinem in Deutschland nicht besonders häufigen Vornamen "F." angesprochen wird und regelmäßigen Kontakt zu dem Zeugen K. hatte. Die Kammer ist zudem auch überzeugt, dass es sich bei dem Nutzer des Anschlusses ... um den Angeklagten und bei dem Nutzer des Anschlusses ... um den Zeugen K. handelt (siehe hierzu bereits III. 2. a) bb) (1) (b)).

102

So fragte in einem Telefonat vom 07.03.2018 um 18:01:48 Uhr (überwachter Anschluss ...) der Zeuge K. den Angeklagten, ob der "Geburtstag" laufe, worauf der Angeklagte erwiderte, er habe "ihm" geschrieben, aber noch keine Antwort erhalten. In einem darauffolgenden Telefonat vom selben Tag um 19:16:33 Uhr gab der Angeklagte auf die Frage des Zeugen K., ob er schon etwas von dem LKW-Fahrer gehört habe, die Antwort, er, der Angeklagte, würde später Bescheid bekommen. In einem weiteren Telefonat um 21:17:35 Uhr sagte der Zeuge K. dann zum Angeklagten, dass sich noch keiner gemeldet habe, der LKW-Fahrer aber nur morgen Zeit habe und sie ansonsten danach "ein kleines Problem hätten". Am 08.03.2018 um 18:10:43 Uhr (überwachter Anschluss ...) erklärte der Zeuge K. dem Angeklagten sodann, dass "sie" ihn, den Zeugen K., nur etwas wegen des "Geburtstagsgeschenks" nerven würden und er denen gesagt habe, man solle einfach noch etwas warten. Um 21:11:34 Uhr informierte der Zeuge K. den Angeklagten sodann, dass er alle "Geburtstagsgäste" habe beruhigen können. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass jedenfalls der Zeuge K. und der Angeklagte zunächst davon ausgingen, dass "der Geburtstag" – nämlich die Lieferung des Kokains (siehe hierzu sogleich) – am 08.03.2018 erfolgen würde und der Zeuge L. wegen der Verzögerung der Lieferung bereits im März 2018 nervös wurde.

103

Nachdem der 08.03.2018 erfolglos verstrichen war, baute sich nach Überzeugung der Kammer bereits ein gewisser Druck bei den Zeugen K. und L. auf, welche offensichtlich keine Informationen dazu hatten, wann die Lieferung des Kokains erfolgen sollte. Diese Überzeugung stützt die Kammer auf weitere Protokolle aus der Telekommunikationsüberwachung. So teilte der Angeklagte dem Zeugen K. in dem Telefonat vom 13.03.2018 um 15:14:00 Uhr (überwachter Anschluss ...) mit, "den" immer noch nicht erreicht zu haben und um 16:28:26 Uhr (überwachter Anschluss ...), dass er, der Angeklagte, die ganze Zeit warte. In einem weiteren Telefonat vom selben Tag um 20:06:11 Uhr (überwachter Anschluss ...) sagte der Zeuge K. sodann zu dem Angeklagten: "Für die Geburtstagsparty brauche ich, egal wie spät es wird oder so […], ich brauche ein Datum und wenn es geht eine Uhrzeit, aber ein Datum wäre schön", woraufhin der Angeklagte, der offensichtlich bemüht war, deliktische Sachverhalte nicht am Telefon zu besprechen, ihn unterbrach und sagte: "Wir reden mein Freund, besser wir reden, wenn wir uns sehen". In einem Telefongespräch am 21.03.2018 um 13:29:23 Uhr (überwachter Anschluss ...) erklärte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen dann, dass er noch immer keine Informationen habe.

104

In einem Gespräch vom 21.03.2018 um 19:17:36 Uhr (überwachter Anschluss ...) zwischen den Zeugen K. und L. wird nach Überzeugung der Kammer sodann deutlich, dass der Zeuge L. das Geschäft vorantreiben wollte, indem er dem Zeugen K. gegenüber äußerte: "Könntest du die andere Geschichte, denen nochmal mitteilen, dass das jetzt mal laufen muss", da er keine Ahnung habe, wie lange er das sonst noch durchhalte. Daraufhin nahm der Zeuge K. Kontakt zu dem Angeklagten auf und sagte im Telefonat vom 22.03.2018 um 00:38:05 Uhr (überwachter Anschluss ...) zu diesem: "Ich hoffe, bald ist Geburtstag". In einer SMS-Nachricht vom 26.03.2018 um 13:26:23 Uhr (überwachter Anschluss ...) schrieb der Zeuge K. dem Angeklagten sodann: "Muss heute eine Info geben wegen Geburtstag". In einem weiteren Gespräch vom 27.03.2018 um 17:02:57 Uhr (überwachter Anschluss ...) machte der Zeuge L. gegenüber dem Zeugen K. abermals deutlich, dass das Geschäft vorangetrieben werden müsse. Darin heißt es: "Bei den Anderen würde ich sagen, äh, im Zweifelsfall einfach mal ne Deadline aufgeben. Wir geben jetzt Zeit bis Donnerstag. Bis dahin brauchen wir einen klaren Stand. Haben wir bis dahin einen unklaren Stand, kann es passieren, dass diese Option erstmal wegfällt, wir neu planen und dann planen wir eben anders" und weiter: "Den Druck brauchen sie jetzt mal […]", "Donnerstag ist Deadline. Es wird nicht Freitag werden und auch nicht Samstag. Donnerstag!". Aufgrund dieses Gesprächs teilte der Zeuge K. dem Angeklagten direkt im Anschluss um 17:51:21 Uhr desselben Tages telefonisch mit, dass er ein "Limit für Geburtstag" bekommen habe. "Donnerstag zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr" sei "Limit", spätestens Donnerstag sei "Deadline". Das habe er bekommen. Der Angeklagte solle das den "Geburtstagsgästen" mal erzählen. Trotz der gesetzten "Deadline" passierte indes zunächst nichts. Auch am 06.04.2018 um 16:59:13 Uhr (überwachter Anschluss ...) fragte der Zeuge K. den Angeklagten noch in einer SMS-Nachricht: "Weiß du wann Treffen ist mit Freund für Geburtstag?". Mit Telefonat vom selben Tag um 17:20:43 Uhr (überwachter Anschluss ...) teilte der Zeuge K. dem Zeugen L. dann jedoch erstmals mit, dass "C. 3" positive Nachrichten habe und er sich mit ihm treffen werde. Der Zeuge L. bestätigte in der Hauptverhandlung insoweit glaubhaft, dass "C. 3" ein Spitzname für den Angeklagten gewesen sei. Am darauffolgenden Tag, dem 07.04.2018 um 18:38:14 Uhr (überwachter Anschluss ...) erklärte der Zeuge K. gegenüber dem Zeugen L. sodann, dass es am Montag zu "100 %" losgehen solle. An jenem Montag, den 09.04.2018 um 19:52:10 Uhr (überwachter Anschluss ...) gab der Zeuge K. gegenüber dem Angeklagten an: "Noch zweieinhalb Stunden ist das Geburtstagskind da".

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Da jedoch weiterhin nichts geschehen war, machte der Zeuge L. mit Telefonat vom 10.04.2018 um 15:22:35 Uhr (überwachter Anschluss ...) gegenüber dem Zeugen K. noch einmal deutlich: "[…] das muss jetzt auch laufen. Also, das kann nicht wieder sich so dermaßen verzögern.". Mit Telefonat vom 12.04.2018 um 19:20:18 Uhr (überwachter Anschluss ...) informierte der Zeuge K. den Zeugen L. erneut, es gehe "jetzt alles seinen Weg". Doch auch noch am 15.04.2018 um 22:54:03 Uhr (überwachter Anschluss ...) teilte der Angeklagte dem Zeugen K. wieder mit, dass er "wegen des Geburtstages" nichts wisse.

106

Aus einem Telefonat vom 17.06.2018 um 11:36:12 Uhr (überwachter Anschluss ...) wird nach Überzeugung der Kammer sodann deutlich, dass schließlich zumindest eine passende Lagerhalle von den unbekannten Tätern gefunden worden ist, nachdem der Zeuge K. auch schon eine gefunden hatte. So gibt der Zeuge K. an, dass er es "n bisschen komisch" finde, dass "die ganze Zeit […] keine Halle gefunden werden [konnte] und dann find [er] ne Halle und dann auf einmal hat der ne Halle". Aus dem weiteren Gesprächsverlauf wird deutlich, dass die Zeugen K. und L. weiterhin merklich unter Druck standen und keinen Einfluss auf die weiteren Geschehnisse in B. hatten. So erklärte der Zeuge L. gegenüber dem Zeugen K.: "Aber was ich nicht verstehe ist, warum es jetzt nicht weitergeht", woraufhin der Zeuge K. sagte: "Weil jemand nicht erreichbar ist." Die beiden Zeugen waren sich einig, dass man doch "trotzdem…zur Halle fahren" könne und der Zeuge L. führte aus: "Dann sonst müssen wir halt gucken, dass wir Techniker finden. […] Wichtig ist, dass das vorangeht. Und die Deadline läuft einfach aus. Und ähm, das Ding ist halt, wir haben wirklich Druck".

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Auch am 25.06.2018 gab es jedoch noch keine Neuigkeiten. So teilte der Zeuge K. auf die Nachfrage des Zeugen L., ob es "bootstechnisch irgendwas" gebe, in dem Telefonat von diesem Tag um 21:16:57 Uhr (überwachter Anschluss ...) mit: "Äh, von der Seite nicht so wirklich" und am 08.07.2018 um 16:18:26 Uhr (überwachter Anschluss ...) sodann: "Das Übliche. Warten. Das ist so das Übliche. Ich hoffe, heute tut sich was". Erst am 10.07.2018 teilte der Zeuge K. dem Zeugen L. schließlich um 20:16:00 Uhr (überwachter Anschluss: ...) mit, dass er nun eine Adresse erhalten habe, zu der das Boot gebracht werden soll.

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Dass mit dem Synonym "Geburtstag" die Lieferung und der Einbau des Kokains in das Boot in B. gemeint ist, hat der Zeuge K. als Angeklagter in seiner Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18 – nach den glaubhaften Bekundungen der an der damaligen Hauptverhandlung teilnehmenden Richterin und Zeugin R.- K. – angegeben. In Rahmen der Zeugenaussage in hiesiger Sache konnte er sich nicht mehr daran erinnern und war sichtlich bemüht, eine andere Erklärung zu finden. So mutmaßte er, dass damit auch der Geburtstag seiner Verlobten gemeint gewesen sein könnte, die im März Geburtstag habe. Diese – von den übrigen glaubhaften Angaben zu unterscheidenden – Angaben des Zeugen erachtet die Kammer als unplausibel und folgt ihnen nicht. Diese sind insbesondere auch nicht mit den übrigen Beweismitteln vereinbar. Auffällig dabei ist auch, dass diese Angaben, genauso wie die übrigen für die Kammer unglaubhaften Angaben, namentlich die Angaben zu der Initiative, das Boot F. ... "P. IX" für einen heimlichen Kokaintransport zu nutzen (siehe hierzu III. 2. a) bb) (1)) sowie zur Beteiligung des Angeklagten (siehe hierzu III. 2. c) aa)) – anders als die sonstigen Angaben des Zeugen – alle einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zur Einbindung des Angeklagten in das verfahrensgegenständliche Geschäft haben, hier insbesondere aufgrund der eindeutigen Kommunikation des Zeugen mit dem Angeklagten über jenen "Geburtstag". Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Zeuge, der noch in seinem eigenen Verfahren den hiesigen Angeklagten belastet hat, diesen nunmehr nach rechtskräftigem Abschluss seines eigenen Verfahrens aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Freundschaft in Schutz nehmen wollte. Nach Auffassung der Kammer ist der vermeintliche Geburtstag der Verlobten des Zeugen K. nur ein vorgeschobener Grund. Aus den Protokollen der Telekommunikationsüberwachung wird deutlich, dass für den "Geburtstag" unterschiedliche Termine ins Auge gefasst worden sind und teilweise auch Unsicherheiten hinsichtlich des konkreten Datums bestanden. Dies würde in eklatantem Widerspruch zu einem tatsächlichen Geburtstag stehen, der nur einmal im Jahr an einem ganz konkreten Tag stattfindet. Selbiges gilt auch für das Ausrichten einer etwaigen Geburtstagsfeier, da diese bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls in einem relativen zeitlichen Kontext mit dem tatsächlichen Geburtstag stattfindet. Dann jedoch erscheint auch die Verschiebung einer solchen Feier über mehrere Wochen, respektive Monate unplausibel. Die Kammer folgt daher den Angaben des Zeugen K. als Angeklagter in seiner Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18. Diese Angaben werden auch gestützt durch die Zusammenschau und die Abfolge der oben aufgeführten Telefonate zwischen den Zeugen K. und L. untereinander und zwischen dem Zeugen K. und dem Angeklagten. Zwar nutzten die Zeugen L. und K. unter sich dieses Synonym nicht, jedoch verwendete der Zeugen K. dieses in Gesprächen und Nachrichten mit dem Angeklagten. Die maßgebliche Verbindung zwischen dem Betäubungsmittelgeschäft und dem Synonym "Geburtstag" ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Gesprächen vom 27.03.2018. Um 17:02:57 Uhr gab der Zeuge L. dem Zeugen K. auf, dieser solle eine "Deadline" setzen. Direkt im Anschluss rief der Zeuge K. den Angeklagten an und teilte diesem mit, er habe ein "Limit für Geburtstag" bekommen. Nach Überzeugung der Kammer kann damit nur die Lieferung und der Einbau des Kokains in dem Boot gemeint sein, da es sich dabei um das einzige Geschäft handelt, dass die beiden Zeugen zusammen mit dem Angeklagten durchgeführt haben. Auch ergibt sich aus dem Gespräch vom 08.03.2018 um 18:10:43 (überwachter Anschluss ...), in welchem der Zeuge K. gegenüber dem Angeklagten äußerte, dass jemand ihn wegen des Geburtstagsgeschenks nerven würde, dass der Zeuge K. und der Angeklagte in diesem Zusammenhang über das Geschäft in B. sprachen. Denn in jenem Gespräch äußerte der Zeuge K., nachdem der Angeklagte sagte, dass "sie nicht so einen Stress machen sollen", dass es ja "noch Mittag" sei, was der Ortszeit in B. entsprach. Schließlich ergibt sich auch aus den Telefonaten vom 07.04.2018 nach Überzeugung der Kammer die Verbindung zwischen der Lieferung des Betäubungsmittels und dem "Geburtstag". So erklärte der Zeuge K. gegenüber dem Zeugen Lengsfeld L. um 18:38:14 Uhr (überwachter Anschluss ...), dass es am Montag zu 100 % losgehen solle. An jenem Montag, den 09.04.2018, um 19:52:10 Uhr (überwachter Anschluss ...) informierte der Zeuge K. den Angeklagten sodann: "Noch zweieinhalb Stunden ist das Geburtstagskind da".

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cc) Einbau des Kokains in das Boot F. ... "P. IX"

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Die Kammer ist davon überzeugt, dass das Kokain zwischen dem 11.07.2018 und dem 14.07.2018 von unbekannten Tätern in B. in der Marina M. G. N. in die Motoryacht F. ... "P. IX" eingebaut wurde. Diese Überzeugung stützt die Kammer auf die Protokolle der Telefonate sowie die Übersetzung des Gutachtens der Sachverständigen D. S1 vom 31.07.2018.

111

Ausweislich der Übersetzung des Gutachtens der Sachverständigen D. S1 vom 31.07.2018 handelte es sich bei den am 27.07.2018 im Boot sichergestellten Betäubungsmittel um Kokain, welches – wie unter II. 2. festgestellt – im Boot verbaut waren. Dabei sei das Kokain in Päckchen verpackt und in Zeitungspapier, das die Daten 03.06.2018, 25.06.2018 und 02.07.2018 aufwies, eingewickelt worden. Daraus folgt nach Überzeugung der Kammer zunächst, dass der Einbau des Kokains nicht vor dem 02.07.2018 erfolgt sein kann. Nach der sicheren Überzeugung der Kammer erfolgte der Einbau vielmehr erst zwischen dem 11.07.2018 und dem 14.07.2018. Das ergibt sich aus der Zusammenschau der in diesem Zusammenhang stehenden Telefonate:

112

Aus dem Gespräch vom 08.07.2018 um 16:18:26 Uhr (überwachter Anschluss: ...) zwischen den Zeugen K. und L. ergibt sich, dass diese jedenfalls bis zu diesem Tag keine weiteren Informationen über den Einbau des Betäubungsmittels hatten (siehe hierzu auch bereits III. 2. b) bb)). Vielmehr hieß es zu diesem Zeitpunkt: "Das Übliche. Warten. Das ist so das Üblich. Ich hoffe, heute tut sich was. Das hoffe ich sehr!". Am 10.07.2018 um 20:16:00 Uhr (überwachter Anschluss: ...) teilte der Zeuge K. dem Zeugen L. dann schließlich mit, dass er nunmehr die Adresse einer Lagerhalle erhalten habe mit dem Namen Marina M. G. N.. Da es in B. zu diesem Zeitpunkt "viertel nach Drei" sei, denke der Zeuge K., dass der Transport "heute", mithin noch am selben Tag erfolgen werde. Um 22:40:05 Uhr desselben Tages gab der Zeuge K. dem Zeuge L. dann jedoch die Mitteilung "Morgen zwischen 12:00 und 13:00 Uhr ist der LKW bei der Marina.", was dem 11.07.2018 entspricht. In einem Telefongespräch vom 14.07.2018, 14:55:16 Uhr (überwachter Anschluss ...) informierte der Angeklagte schließlich den Zeugen K., dass "unser Freund" dem Zeugen K. "bei WhatsApp" geschrieben habe, was der Zeuge K. habe überprüfen wollen. Nur wenige Minuten später um 14:58:58 Uhr teilte der Zeuge K. dem Bootsmakler M. A. mit, dass er die Information habe, dass das Boot "jetzt fertig sei" und nun zum Hafen gebracht werden könne, da es "jetzt 10:00 Uhr am Morgen" sei, was wiederum der Ortszeit in B. entspricht. Um 15:21:03 Uhr meldete der Zeuge K. schließlich auch gegenüber dem Zeugen L., dass es "fertig" sei.

113

dd) Transport des Bootes F. < > "P. IX" innerhalb B.s

114

(1) Die Feststellung der Kammer, dass das Boot F. ... "P. IX" am 11.07.2018 zur Lagerhalle an der Marina M. G. N. und von dort aus am 20.07.2018 schließlich zum Terminal D. im Hafen von S. gebracht wurde, beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen K. – soweit die Kammer ihnen gefolgt ist –, die durch die Protokolle der Telefonate und Chats mit dem Zeugen L. bestätigt und ergänzt werden.

115

Der Zeuge K. gab insoweit nachvollziehbar und plausibel an, dass er den Transport des Bootes organisiert habe. Bereits auf seiner Reise Anfang 2018 habe er einen Transporteur kennengelernt und sei mit diesem in Kontakt geblieben. Das sei ein kleiner Unternehmer mit wenigen LKW gewesen, was dem Zeugen K. unkomplizierter als ein Großunternehmen erschienen sei. Das Boot, dass nach der Abwicklung des Kaufes zunächst noch bei der Verkäuferin verblieben sei, sei sodann dort von dem Transporteur abgeholt und zu der angemieteten Lagerhalle in einer Marina verbracht worden, wo das Kokain eingebaut worden sei. Danach sei das Boot wieder von dem Transporteur abgeholt und zum Hafen von S. gebracht worden. Die genauen Daten erinnere der Zeuge nicht mehr. Die Kammer erachtet die den Transport des Bootes innerhalb von B. betreffenden Angaben des Zeugen K. als glaubhaft. Der Zeuge schilderte den Ablauf erlebnisbasiert, frei und chronologisch schlüssig. Der Umstand, dass sich der Zeuge K. nach ca. sieben Jahren nicht mehr an die genauen Daten und weitere Details zum Transport des Bootes erinnern konnte, ist für die Kammer nachvollziehbar. Zudem hat der Zeuge den Weg des Bootes in B. nach den glaubhaften Bekundungen der an der damaligen Hauptverhandlung teilnehmenden Richterin und Zeugin R.- K. in seiner Hauptverhandlung als Angeklagter auch so geschildert.

116

Seine Angaben werden zudem gestützt und ergänzt durch die Protokolle der oben bereits dargelegten Telefonate vom 10.07.2018 um 20:16:00 Uhr und um 22:40:05 (überwachter Anschluss jeweils: ...) sowie darüber hinaus durch ausgetauschte Chat-Nachrichten zwischen den Zeugen K. und L. zwischen dem 14.07.2018 und dem 20.07.2018.

117

So erklärte der Zeuge K. am 14.07.2018 um 15:44:26 Uhr dem Zeugen L. per Whatsapp-Nachricht: "Er kann nicht transportieren…" und um 15:45:00 Uhr "Vielleicht auf Montag versuchen?", woraufhin der Zeuge L. um 15:46:07 Uhr antwortete: "Ok. Dann soll er Montag zu D. fahren. Dann sehen wir, was passiert. Aber gleich die erste Möglichkeit morgens soll er nutzen. Ich weiss nicht, ab wann er fahren darf." Im weiteren Verlauf besprachen beide das weitere Vorgehen. Am 16.07.2018 teilte der Zeuge K. dem Zeugen L. mit, dass es "eng" werde, diese Woche zu transportieren, aber sie seien auf der Suche "nach einem anderen LKW". In einer Nachricht vom 20.07.2018 um 22:29:45 schrieb der Zeuge K. dem Zeuge L. dann schließlich: "Entladen im Hafen". Die Kammer ist dabei der sicheren Überzeugung, dass die Nachrichten zwischen den beiden Zeugen ausgetauscht wurden. Dafür spricht, dass der Zeuge K. als "J" bei WhatsApp auftritt, was dem ersten Buchstaben seines Vornamens entspricht, und seinen Chat-Partner als "M. L." eingespeichert hatte. Weiter spricht dafür, dass die beiden dieselben Telefonnummern verwenden, die ihnen im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung zugeordnet worden sind (... für den Zeugen K. und ... für den Zeugen L.).

118

(2) Die Feststellungen der Kammer zu der Koordination der Verschiffung des Bootes von S. nach A. über die Reederei G2. durch den Zeugen K. beruhen auf dessen glaubhaften Angaben – soweit die Kammer ihnen gefolgt ist –, die bestätigt und ergänzt werden durch die Unterlagen betreffend den Transport des Bootes sowie die Kommunikation zwischen dem Zeugen und der Reederei.

119

Der Zeuge K. hat plausibel, schlüssig und in wesentlicher Übereinstimmung mit seinen in der Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18 gemachten Angaben insoweit erklärt, dass er auch die Verschiffung des Bootes nach Europa organisiert habe. Hierzu sei er mit der Reederei G2. in Kontakt gewesen und habe das Wesentliche mit der Reederei per E-Mail organisiert. Genaue Details, wie Änderungen des Verschiffungstermins, und die genauen Daten konnte der Zeuge jedoch nicht mehr angeben. Die Kammer erachtet die Angaben des Zeugen K. auch insoweit als glaubhaft. Auch hier ist der Umstand, dass er sich nach ca. sieben Jahren nicht mehr an die genauen Details zu der Verschiffung des Bootes erinnert, nachvollziehbar.

120

Seine Angaben werden bestätigt und ergänzt durch die Buchungsbestätigungen der Reederei G2., den E-Mail-Verkehr des Zeugen K. mit einem Mitarbeiter der Reederei G2. sowie die Protokolle der Telekommunikationsüberwachung. Mit E-Mail vom 06.03.2018 fragte der Zeuge K. bei der Reederei G2. nach, ob ein Transport des Bootes bereits am 19.03.2018 möglich sei. Zuvor hatte der Zeuge K. in Vorbereitung der Planung unter dem 20.02.2018 bereits einen Fahrplan der Reederei G2. heruntergeladen und auf seinem MacBook 7 gespeichert, auf dem der 14.03.2018 und der 20.03.2018 als Transporttermin eingekreist waren, was sich aus der Auswertung des beim Zeugen K. sichergestellten Gerätes und des entsprechenden Lichtbildes, auf das wegen seiner Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, ergibt. Auf dem Lichtbild ist insoweit eine Tabelle mit sechs Frachtschiffen und den von diesen angefahrenen Zielen mit den entsprechenden Verschiffungszeiten zu sehen. Aus der Übersetzung der Buchungsbestätigung der Reederei G2. vom 14.03.2018 ergibt sich sodann, dass zunächst eine Reservierung für den 04.04.2018 auf der "G. A." erfolgte. Mit E-Mail vom 28.03.2018 bat der Zeuge K. wiederum erfolgreich um eine neue Reservierung für die nächste Abfahrt am 12.04.2018 auf der "G. A1.". Diese Buchung musste jedoch storniert werden, was sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand ergibt, dass der Reedereiangestellte L1 dem Zeugen K. mit E-Mail vom 11.04.2018 die nächsten möglichen Abfahrten aus S., nämlich am 23.04.2018, 03.05.2018 und 13.05.2018, übersandte. Schließlich teilte der Zeuge K. dem Reedereiangestellten L1 mit Telefonat vom 16.07.2018 um 11:22:46 Uhr (überwachter Anschluss ...) mit, dass das Boot nunmehr zur Verschiffung bereit sei und daher von der "G. B.", auf die der Transfer offenkundig zwischenzeitlich umgebucht worden war, nun auf den Transport mit der "G. B. A." Ende Juli 2018 umgebucht werden solle. Herr L1 bestätigte sodann eine bereits erfolgte Umbuchung und gab an, die "G. B. A." geht "am 28. […] raus, am 27. geht sie rein." In A. sei man dann am 17.08. Die Umbuchung wird insoweit auch bestätigt durch den übersetzen Frachtbrief der Reederei G2. vom 30.07.2018.

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ee) Auffinden, Menge und Qualität des Kokains

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Die Feststellungen betreffend die Umstände der Entdeckung des Kokains am 27.07.2018 durch die brasilianische Policia Federal und die Sicherstellung von 233,56 Kilogramm Kokain (brutto) stützt die Kammer zunächst auf den Ermittlungsvermerk des BKA-VB S. P. vom 30.07.2018, in welchem der verfassende Kriminalhauptkommissar K2 darlegt, dass es sich um einen Zufallsfund im Rahmen einer Routinekontrolle handelte, bei dem 233,56 Kilogramm Kokain sichergestellt worden sind. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte an der Glaubhaftigkeit dieser schriftlichen Angaben zu zweifeln.

123

Die Feststellungen zu Art, Qualität und Menge der Betäubungsmittel beruhen auf den Übersetzungen der Gutachten der Sachverständigen D. S1 vom 31.07.2018 und des Sachverständigen É. D. B1 vom 20.03.2019, denen sich die Kammer jeweils nach eigener Würdigung vollumfänglich anschließt. Aus dem übersetzten Gutachten der Sachverständigen D. S1 vom 31.07.2018 geht hervor, dass insgesamt 9,29 Gramm eines weißen Pulvers analysiert worden seien. Diese Proben seien aus den 233,56 Kilogramm in Blöcken verpackten Kokaingemenge entnommen worden, welche im Boot sichergestellt worden sei. Nach dem Ergebnis der Untersuchung handele es sich bei den Proben um Kokain in Form von Kokainhydrochlorid.

124

In dem übersetzten Gutachten des Sachverständigen É. D. B1 vom 20.03.2019 heißt es sodann, dass von dem bei der Durchsuchung des Bootes insgesamt 233,56 Kilogramm sichergestellten Kokaingemenge durch die Sachverständigen D. S1 entnommene Proben von 6,7 Gramm der pulverförmigen Substanz an den Sachverständigen É. D. B1 zur Bestimmung des Wirkstoffgehaltes übersandt worden seien. Die durchgeführten Analysen der Probe hätte die Existenz des Alkaloids Kokain mit einem Gehalt von 86,6 % ergeben. Darüber hinaus seien keine typischen Kokainzusatzstoffe gefunden worden. Zudem hätten die Proben einen hohen Oxidationsgrad aufgewiesen, das heiße, das Gemenge sei in einer Phase der Reinigung mit Kaliumpermanganat oder Ethanol unterzogen worden, um Verunreinigungen wie zum Beispiel durch Cis-Alkaloide oder Trans-Cinnamoylcocain zu beseitigen.

125

Die Kammer hat keine Zweifel, dass sich in allen Paketen, auch denjenigen, die im Rahmen der Stichprobe nicht geöffnet wurden, Kokain derselben Art und Güte befunden hat. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen die Art der Verpackung sowie die festgestellte Art der Verbauung der Päckchen dafür, dass in allen Päckchen dieselbe Art Betäubungsmittel versteckt wurde. Sämtliche Pakete waren auf dieselbe Art in Folie verpackt, in Zeitungspapier eingeschlagen und aufwändig im Inneren des Bootes verbaut. Es ist nicht ersichtlich, warum die Lieferanten des Kokains unter die Kokainpakete gleichartige Pakete mischen und diese mit viel Aufwand im Boot verbauen sollten, in denen sich kein Kokain befindet. Zudem ist ein solcher Transport von Kokain wirtschaftlich nur sinnvoll, wenn der zur Verfügung stehende Platz so weit wie möglich zum Transport des Kokains genutzt wird. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen D. S1 in ihrem Gutachten geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass von dem in dem Boot F. ... "P. IX" sichergestellten 233,56 Kilogramm Kokain (brutto) ca. 10 % Verpackungsmaterial abzuziehen sind. Ohne Verpackungsmaterial verbleiben rund 210,00 Kilogramm Kokain. Unter Berücksichtigung des ermittelten Reinheitsgehalts von 86,6 % verbleiben 181,86 Kilogramm reines Kokain.

126

c) Beteiligung und Rolle des Angeklagten

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Die Überzeugung der Kammer von der Beteiligung des Angeklagten sowie seiner Rolle als Mittelsmann und Kontaktperson zwischen den Zeugen K. und L. und den unbekannten Tätern aus B. ergibt sich aus einer Gesamtschau an Beweismitteln, insbesondere aus den Angaben des Zeugen K., welche dieser als Angeklagter in seiner Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18 getätigt hat, den Angaben des Zeugen L. sowie den Inhalten der Protokolle der Telekommunikationsüberwachung. Dabei ergeben sich die Beteiligung und Rolle des Angeklagten insbesondere daraus, dass er nach der Rückkehr des Zeugen K. aus B. während der Verzögerungen beim Einbau des Kokains als Nachrichtenmittler tätig war (dazu unter aa)) und den Zeugen K. auch bei einer Geldübergabe an den Bootsmakler A. in B. unterstützt hat (dazu unter bb)). Im Einzelnen:

128

aa) Die sichere Überzeugung der Kammer von der Tatbeteiligung des Angeklagten, namentlich, dass der Angeklagte als Mittelsmann und Kontaktperson zwischen den Zeugen K. und L. und den unbekannten Tätern aus B. fungierte und insbesondere nach der Rückkehr des Zeugen K. aus B. als Nachrichtenmittler tätig war, beruht auf den Angaben des Zeugen K., welche dieser als Angeklagter in seiner Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18 getätigt hat (dazu unter Ziffer III. 2. c) aa) (1)), und den Inhalten der Protokolle der Telekommunikationsüberwachung (dazu unter Ziffer III. 2. c) aa) (2)).

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(1) Die Überzeugung der Kammer stützt sich zunächst auf die Einlassung des damaligen Angeklagten K. in seiner Hauptverhandlung.

130

(a) Die Zeugin Vorsitzende Richterin am Landgericht R.- K., die als Berichterstatterin an der damaligen Hauptverhandlung in dem Verfahren zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18 teilgenommen hatte, berichtete glaubhaft, chronologisch schlüssig und plausibel, dass der damalige Angeklagte und nunmehrige Zeuge K. in der Hauptverhandlung angegeben habe, dass der hiesige Angeklagte bei dem gesamten Vorhaben die Schnittstelle gewesen sei. Über ihn habe er, der Zeuge K., die Personen kennengelernt, die ihn hinsichtlich des hier in Rede stehenden Transports von Kokain angesprochen hätten. Es habe sich dabei um dessen Bekannte gehandelt. Der hiesige Angeklagte habe sodann für das Geschehen in B. als Mittelsmann und Kontaktperson gedient, denn der Zeuge selbst habe seit seiner Reise im Februar 2018, die ebenfalls in Absprache mit dem Angeklagten erfolgt sei, in B. lediglich Kontakt zu einem "G1." gehabt, bei dem es sich auch nur um eine in B. lebende Mittelsperson gehandelt habe. Der Angeklagte sei hier derjenige gewesen, der den Tätern aus B. Nachrichten übermittelt und ihn, den Zeugen K., über die Umstände in B. informiert habe. Jedes Mal, wenn der Zeuge Kontakt zu den Tätern aus B. gebraucht habe, habe er sich an den Angeklagten gewandt. Die Zeugin R.- K. und ihre Kammer hätten dem damaligen Angeklagten K. geglaubt. Dieser habe seine Einlassung zwar nicht bei Beginn der Hauptverhandlung, aber dann von sich aus getätigt. Er habe frei und im Wesentlichen ohne unmittelbar zuvor Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten zu haben gesprochen. Er habe dabei detailliert berichtet, die Rolle des Angeklagten "sehr klar definiert" und Nachfragen beantwortet. Die Rolle des Angeklagten als Mittelsmann habe er dabei von sich aus berichtet und nicht erst auf Nachfrage des Gerichts. Der Zeuge K. habe insgesamt ein umfassendes Geständnis abgelegt, von dem vieles durch die eingeführte Telekommunikationsüberwachung gestützt worden sei. Die damalige Kammer habe dabei den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge K. für seinen – insoweit auch wesentlichen – Tatbeitrag, bei dem er das Geschäft stets vorangetrieben, Kontakte zur Reederei und Transporteuren sowie zum Angeklagten unterhalten und sämtliche (Um-)Buchungen vorgenommen habe, die Verantwortung habe übernehmen wollen. Dabei habe er seine eigene Rolle weder "klein", noch die Rolle der übrigen Tatbeteiligten "größer geredet". Das Gericht habe seine Einlassung daher insgesamt als glaubhaft gewertet. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin R.- K. zu zweifeln, die während ihrer Vernehmung auch Unsicherheiten und einzelne Wissenslücken einräumte und keine Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten zeigte.

131

(b) Diese (damaligen) Angaben des Zeugen K. werden auch bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen L., der plausibel angab, dass er zusammen mit dem Zeugen K. und dem Angeklagten an einem Betäubungsmittelhandel beteiligt gewesen sei. Dabei gab er weiter nachvollziehbar und ohne jegliche Belastungstendenzen zu den damaligen Absprachen mit dem Zeugen K. an, dass er selbst den Angeklagten nicht gekannt habe und seine sämtlichen Informationen betreffend den Angeklagten darauf basieren würden, was der Zeuge K. ihm gesagt habe. Insoweit habe der Zeuge K. ihm gegenüber berichtet, dass der Angeklagte an der Planung des Betäubungsmitteltransportes beteiligt sei. In dem Zeitraum seit Anfang 2018 bis zur Sicherstellung des Kokains sei der Vornamen des Angeklagten, F., im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgeschäft auch mehrfach gefallen. Zudem sei ihm auch klar gewesen, dass, wenn von "C. 3" gesprochen worden sei, es sich um den Angeklagten handelte.

132

(c) Soweit der Zeuge K. in der hiesigen Hauptverhandlung hierzu abweichende Angaben gemacht hat, ist die Kammer diesen insoweit nicht gefolgt und hält jene konkreten Angaben zu der Beteiligung des Angeklagten für unglaubhaft. So hat der Zeuge insoweit zunächst berichtet, dass der Angeklagte "mit diesem Boot [, der F. ... "P. IX"] nichts zu tun" gehabt habe. Der Angeklagte habe auch nichts von dem Kokain gewusst, zumindest "nicht wirklich". Die Kontakte nach B. zu den Hintermännern habe der Zeuge selbst gehabt. Diese habe er bereits im Sommer 2017 geknüpft. Die Kommunikation sei mit "G1." gelaufen. "G1. und sein Team" hätten sich auch um den Einbau des Kokains gekümmert. Nach einem erneuten Hinweis des Zeugen auf seine Wahrheitspflicht änderte der Zeuge sodann seine Angabe dahingehend, dass er dem Angeklagten sehr wohl von dem "Geschäft mit dem Boot" erzählt und dabei auch das Kokain erwähnt habe. Er habe diesem von den finanziellen Schwierigkeiten der P. S. GmbH erzählt und den Angeklagten darauf angesprochen, dass in dem Boot Beiware mitgeliefert werden soll. Da der Zeuge auch mit anderen Personen offen über jenes Geschäft gesprochen habe, habe ihm der Angeklagte dazu geraten, aufzupassen mit wem der Zeuge "über was sprichst, wem [er sich] anvertraut". Schließlich gab der Zeuge auch an, dass der Angeklagte Kontakt nach B. gehabt habe. Gleichwohl sei der Angeklagte nur im Rahmen der Bargeldübergabe an den Bootsmakler A. involviert gewesen (dazu sogleich unter Ziffer III. 2. c) bb)), ansonsten nicht. Diese Angaben des Zeugen K. zur Einbindung des Angeklagten in das Kokaingeschäft mit der F. ... "P. IX" hält die Kammer für unglaubhaft und folgt ihnen nicht. Auffällig ist dabei, dass diese Angaben, genauso wie die übrigen für die Kammer unglaubhaften Angaben, namentlich die Angaben zu der Initiative, das Boot F. ... "P. IX" für einen heimlichen Kokaintransport zu nutzen (siehe hierzu III. 2. a) bb) (1)) sowie zu der Bedeutung des Begriffs "Geburtstag" (siehe hierzu III. 2. b) bb)) – anders als seine sonstigen Angaben – alle einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zur Einbindung des Angeklagten in das verfahrensgegenständliche Geschäft haben. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Zeuge, der noch in seinem eigenen Verfahren im Rahmen seiner geständigen Einlassung den hiesigen Angeklagten belastet hat, nunmehr nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Freundschaft in Schutz nehmen wollte. Der Zeuge hat seine Angaben hinsichtlich des Wissens des Angeklagten von dem Geschäft zudem während seiner Vernehmung wesentlich geändert und sich damit widersprochen. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Zeuge hier bewusst die Unwahrheit gesagt hat, da es nur schwer vorstellbar ist, dass er die tatsächliche Einbindung des Angeklagten in das Geschäft vergessen hat. Diese Angaben stehen zudem im offenkundigen Widerspruch zu den Angaben, die der Zeuge als Angeklagter in seiner Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18 getätigt hat und sind auch nicht mit den weiteren Beweismitteln vereinbar.

133

Auch soweit der Zeuge K. im Rahmen seiner Zeugenaussage zu der Beteiligung des Angeklagten auf Vorhalt zudem bestritten hat, die (damalige) Angabe, dass der Angeklagte bezüglich des gesamten Geschehens die Schnittstelle zwischen ihm und dem Zeugen L. und den brasilianischen Betäubungsmittelhändlern gewesen sei und während der gesamten Zeit als Mittelsmann und Kontaktperson fungiert habe, in der damaligen Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18 überhaupt so getätigt zu haben, glaubt ihm die Kammer insoweit nicht. Der Zeuge gab dabei an, dass dies – der Vorhalt seiner Angaben – nicht stimme, denn er habe "selber mit denen dort kommuniziert". In seinem nächsten Satz relativierte es der Zeuge jedoch dahingehend, dass er angab, sich nicht daran zu erinnern, sich so eingelassen zu haben. Er könne sich nicht erklären, wie das damalige Tatgericht darauf gekommen sei. Die Kammer glaubt ihm insoweit nicht und hält es für wahrscheinlich, dass der Zeuge K. insoweit bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Seine Angaben werden insbesondere durch die glaubhaften Angaben der Zeugin Vorsitzende Richterin am Landgericht R.- K. wiederlegt, welche glaubhaft bekundete, sich sicher zu sein, dass sich der Zeuge Köpke K. als vormals Angeklagter wie eben dargestellt in der dortigen Hauptverhandlung eingelassen habe. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum die Zeugin nach der rechtskräftigen Verurteilung des hiesigen Zeugen K. diesen durch falsche Angaben belasten sollte.

134

(d) Vor diesem Hintergrund geht die Kammer sicher davon aus, dass der Zeuge K. damals als Angeklagter in seiner Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18 die Wahrheit gesagt hat. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass diese Angaben über die Zeugin R.- K. als Zeugin-vom-Hörensagen eingeführt wurden, was sich auf ihren Beweiswert auswirkt. Die Kammer hat zugleich in den Blick genommen, dass es für den in seinem damaligen Verfahren umfassend geständigen Angeklagten K. keinen Grund gegeben hat, den damals nicht anwesenden hiesigen Angeklagten wahrheitswidrig zu belasten. Da er dort bereits detailliert seine Beteiligung an dem Geschäft eingeräumt hat, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, auch einzuräumen, dass er die Kontakte zu den Hintermännern nach B. gehabt habe. Dafür hätte er nicht den hiesigen Angeklagten "vorschieben" und zu Unrecht belasten müssen. Schließlich spricht aber auch ganz deutlich für den Wahrheitsgehalt der Abgaben des Zeugen K.als Angeklagter in seiner Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 611 KLs 22/18, dass diese durch die Gesamtschau der Inhalte der folgenden Telefonate und Nachrichten bestätigt werden.

135

(2) Aus der Gesamtschau der Inhalte der Protokolle der Telekommunikationsüberwachung wird zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass der Angeklagte die maßgeblichen Informationen hinsichtlich der Lieferung und des Einbaus des Betäubungsmittels durch seine Kontakte in B. erhielt und diese an den Zeugen K. weitergab. Gleichzeitig diente er als Nachrichtenmittler zwischen dem Zeugen K. und der unbekannten Kontaktperson in B.. Da sich der Angeklagte und der Zeuge L. nicht persönlich kannten und auch keinen direkten Kontakt zueinander hatten – was beide übereinstimmend und glaubhaft bestätigten –, erfolgte die Kommunikation mit dem Angeklagten über den Zeugen K., der die Informationen dann an den Zeugen L. weitergab. Während der Tatausführung agierte der Angeklagte als entscheidender Mittelsmann und war für den notwendigen Informationsaustausch für den Transport des Betäubungsmittels bis zu dessen Sicherstellung eingesetzt.

136

So teilte der Zeuge K. dem Angeklagten im Telefonat vom 04.03.2018 um 23:27:42 Uhr (überwachter Anschluss ...) mit, er habe den "Geburtstag" für nächste Woche schon vorbereitet. Im Telefonat vom 07.03.2018 um 18:01:48 Uhr (überwachter Anschluss ...) fragte der Zeuge K. den Angeklagten dann, ob der "Geburtstag" laufe, woraufhin der Angeklagte antwortete, er habe "ihm geschrieben" aber noch keine Antwort erhalten. Mit Telefonat vom selben Tag um 19:16:33 Uhr (überwachter Anschluss ...) fragte der Zeuge K. den Angeklagten, ob dieser schon etwas von dem "LKW-Fahrer" gehört habe, woraufhin der Angeklagte erwiderte, dass dieser ihm später Bescheid gebe. Um 21:17:35 Uhr teilte der Zeuge K. dem Angeklagten dann mit, "dass der LKW-Fahrer nur morgen Zeit habe" und er "ihm" sagen solle, dass der LKW-Fahrer sich so schnell wie möglich melden solle. Der Angeklagte riet daraufhin, dass man "keinen Druck machen solle", er dem LKW-Fahrer das aber sagen werde. In dem Gespräch vom 13.03.2018 um 15:14:00 Uhr (überwachter Anschluss ...) sicherte der Angeklagte dem Zeugen K. dann zu, "wegen der anderen Sache" sofort Bescheid zu geben, was er in dem Gespräch um 16:28:26 Uhr (überwachter Anschluss ...) wiederholte, nachdem er dem Zeugen K. mitgeteilt hatte, dass "er" zu ihm gesagt habe, "er" sage später Bescheid und dass er, der Angeklagte, ihn anrufen werde. In dem Gespräch um 20:06:11 Uhr (überwachter Anschluss ...) erklärte der Zeuge K. dem Angeklagten, nachdem dieser meinte, einen "speziellen Anruf" bekommen zu haben, dass er ein Datum und eine Uhrzeit für die "Geburtstagsparty" brauche. Der Angeklagten unterbrach den Zeugen K. daraufhin – offensichtlich, weil er über den geplanten Kokain-Transport nicht am Telefon sprechen wollte – und sagte: "besser wir reden, wenn wir uns sehen". Auch in den Gesprächen vom 21.03.2018 um 13:29:23 Uhr und vom 22.03.2018 um 00:38:05 Uhr (überwachter Anschluss: ...) fragte der Zeuge K. den Angeklagten, ob er Informationen habe, was dieser in beiden Fällen verneinte. Mit Nachricht vom 06.04.2018, 16:59:13 fragte der Zeuge K. den Angeklagten dann erneut: "Weißt du wann Treffen ist mit Freund für Geburtstag?".

137

Bereits aus diesen Gesprächen ergibt sich nach Überzeugung der Kammer zum einen, dass der Angeklagte offensichtlich Kontakt zu einer Person in B. hatte, die Auskunft zu Umständen betreffend die Lieferung der Betäubungsmittel machen konnte und zum anderen, dass der Zeuge K. lediglich über den Angeklagten an Informationen aus B. gelangte. Dass es in den Gesprächen zwischen dem Zeugen K. und dem Angeklagten um das hier in Rede stehende Geschäft in B. geht, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass der Zeuge K. in dem Telefonat am 07.03.2018 um 19:16:33 Uhr auf Nachfrage des Angeklagten, "wie spät es da sei" antwortete "Viertel nach drei", was der Ortszeit in B. entspricht. Ein Bezug zu B. ergibt sich auch aus dem Gespräch vom 08.03.2018 um 18:10:43 (überwachter Anschluss ...), in welchem der Zeuge K. meinte, dass "sie" ihn nur etwas "wegen des Geburtstagsgeschenks" nerven würden, woraufhin der Angeklagte erneut riet, nicht so einen Stress zu machen. In diesem Gespräch gegen 18:00 Uhr verwies der Zeuge K. darauf, dass es ja "noch Mittag" sei, was wiederum der Ortszeit in B. entspricht.

138

Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte die wesentliche Kontaktperson war, wird weiter gestützt durch die Gespräche vom 27.03.2018: Um 17:02:57 Uhr (überwachter Anschluss ...) gab der Zeuge L. dem Zeugen K. auf, "einfach mal ne Deadline" bis Donnerstag aufzugeben. Direkt im Anschluss daran – um 17:51:21 Uhr (überwachter Anschluss ...) – rief der Zeuge K. bei dem Angeklagten an und teilte diesem mit, dass er ein "Limit für Geburtstag" bekommen habe. "Donnerstag zwischen 21:00 und 22:00 Uhr ist Limit, ist Deadline". Der Angeklagte solle dies "den Geburtstagsgästen" erzählen.

139

In der Zusammenschau der eingeführten Telefonate wird zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass der Angeklagte die maßgeblichen Informationen hinsichtlich der Lieferung und des Einbaus des Betäubungsmittels durch seine Kontakte in B. erhielt und diese an den Zeugen K. weitergab. Gleichzeitig diente er als Nachrichtenmittler zwischen dem Zeugen K. und der unbekannten Kontaktperson in B.. Insoweit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte während der Tatausführung als entscheidender Mittelsmann agierte und den Transport des Betäubungsmittels bis zu dessen Sicherstellung verfolgte und für den notwendigen Informationsaustausch eingesetzt war.

140

bb) Die Überzeugung der Kammer von der Tatbeteiligung und Rolle des Angeklagten, namentlich, dass der Angeklagte als Mittelsmann und Kontaktperson zwischen den Zeugen K. und L. und den unbekannten Tätern aus B. fungierte und insbesondere auch bei einer Geldübergabe am 15.04.2018, bei welcher der Zeuge K. und der Angeklagte ein Treffen zwischen dem Bootsmakler M. A. und einer unbekannten Kontaktperson des Angeklagten in B. zwecks Übergabe von 16.000,00 USD Bargeld als Provision an A. organisierten, beruht neben der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, auf den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen K. – soweit die Kammer ihnen gefolgt ist –, den Angaben des Zeugen L. und den Inhalten der Protokolle der Telekommunikationsüberwachung. Auch bei dieser Geldübergabe agierte der Angeklagte als Kontaktperson zu den brasilianischen Betäubungsmittellieferanten.

141

(1) Der Angeklagte selbst räumte seine grundsätzliche Beteiligung an der Geldübergabe ein – auch wenn die Kammer ihm, wie bereits dargelegt, nicht glaubt, dass nicht er selbst, sondern "ein guter Freund" den Kontakt nach B. herstellte.

142

(2) Daneben beruhen die Feststellungen der Kammer zu der vom Angeklagten und dem Zeugen K. organisierten und koordinierten Geldübergabe am 15.04.2018 auf den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen K., soweit die Kammer ihnen gefolgt ist. Der Zeuge K. gab insoweit glaubhaft an, dass M. A. ein Bootsmakler gewesen sei, der zwischen Käufer und Verkäufer des Bootes vermittelt habe. Dieser habe – auch nach dem geschlossenen Kaufvertrag – alle Dokumente von dem Boot gehabt, da er vor Ort in B. gewesen sei, und habe immer noch etwas mehr Provision haben wollen. Deshalb habe er, der Zeuge K., auch noch nach Abschluss des Kaufvertrages fast täglich Kontakt zu ihm gehabt. Als A. dann wieder Geld habe haben wollen und zwar in bar, habe er, der Zeuge K., eine Geldübergabe von Deutschland aus organisieren wollen, denn "mit A. hätte alles stehen und fallen können, er hatte nämlich alle Dokumente von dem Boot". Hierzu habe er den Angeklagten angesprochen und ihm gesagt, dass er Bargeld in B. für A. brauche und habe diesen um Hilfe gebeten. Daraufhin habe der Angeklagte ihm geholfen und die Übergabe des Bargelds habe funktioniert.

143

Die Kammer erachtet diese Angaben des Zeugen K. als glaubhaft, da er die Umstände der Geldübergabe – wenn auch detaillierter – nach den glaubhaften Bekundungen der an der damaligen Hauptverhandlung teilnehmenden Richterin und Zeugin R.- K. in seiner Hauptverhandlung als Angeklagter auch so schilderte. Dass er sich heute nicht mehr an den detaillierten Ablauf und die konkrete Geldsumme erinnern konnte, ist für die Kammer vor dem Hintergrund des langen Zeitablaufs nachvollziehbar.

144

(3) Seine Angaben werden durch die glaubhaften Angaben des Zeugen L. bestätigt, der schlüssig und plausibel angab, sich an eine telefonische Koordination im Jahr 2018 zwischen dem Zeugen K., dem Bootshändler A., dem Angeklagten und noch einer weiteren Person, die das Geld habe bringen sollen, zu erinnern. Der Zeuge K. habe ihm davon berichtet. Die Geldübergabe sei telefonisch koordiniert worden und sei "wohl wahnsinnig kompliziert" gewesen, habe schließlich aber funktioniert.

145

(4) Die Angaben des Zeugen K., wonach die Übergabe des Geldes von ihm und dem Angeklagten organisiert worden sei, wird zudem bestätigt und ergänzt durch die Inhalte der Telefonate vom 15.04.2018 zwischen dem Zeugen K. und dem Angeklagten einerseits und dem Zeugen K. und dem Bootsmakler M. A. andererseits sowie ergänzend ebenfalls zwischen den Zeugen K. und L.. Der Angeklagte und der Zeuge K. koordinierten zur Überzeugung der Kammer eine Geldübergabe zwischen dem Bootsmakler A. und einer Kontaktperson des Angeklagten in B.. Dabei hält der Zeuge K. mit dem Bootsmakler A. sowie dem Angeklagten telefonisch Kontakt, während der Angeklagte neben dem Zeugen K. auch mit dem unbekannten Dritten Kontakt hält.

146

In den Gesprächen am 15.04.2018 beschreiben sich der Angeklagte (Gegenanschluss ...) und der Zeuge K. (überwachter Anschluss ...) jeweils gegenseitig, welche Kleidung ihre jeweilige Kontaktperson derzeit trage und wo sie sich aufhalte. So sagte der Angeklagte zu dem Zeugen K. in einem Telefonat um 18:11:54 Uhr, dass seine Kontaktperson eine "Hose und ein Schirm […] in Hand" habe während sie bereits "draußen" stehe und fragte weiter nach, wie lange die Kontaktperson des Zeugen K. – der A. – noch brauche. Der Zeuge K. erwiderte, dass dieser "nur runter gehen" müsse, da er sich in dem Gebäude aufhalte. Daraufhin rief der Zeuge K. sofort den A. (Gegenanschluss ...) um 18:13:49 Uhr an und teilte diesem mit, was für eine Hose der unbekannte Dritte trage, dass er einen Schirm dabei habe und bereits "draußen […] an der Adresse" warte. Nachdem der Zeuge K. sodann um 18:16:24 Uhr dem Angeklagten gegenüber angab, dass A. "gleich da" sei, beschwerte sich der Angeklagte nur wenige Minuten später um 18:20:52 Uhr bei dem Zeugen K. – da A. wohl immer noch nicht zu dem vereinbarten Treffpunkt gekommen ist –, dass der Zeuge dem A. ausrichten solle, dass er seine Kontaktperson nicht so lange warten lassen soll, da dieser möglicherweise sonst weggehe. Um 18:23:39 Uhr erkundigte sich der Zeuge K. sodann bei A., ob dieser "ihn", den unbekannten Dritten, "gefunden" habe. A. gab jedoch an, dass er mit seinem Auto noch zum Haupteingang fahren müsse, da dieser "ziemlich weit weg" sei. Der Zeuge fragte sodann, was der A. an habe, woraufhin dieser angab, dass er "ein schwarzes Polo" trage und mit seinem "Auto, Jetta, silber" unterwegs sei. Diese Informationen gab der Zeuge sodann weniger als drei Minuten später um 18:25:46 Uhr an den Angeklagten weiter, indem er ihm mitteilte, dass der A. "ein schwarzes Polo Shirt" anhabe und es sich dort um eine "riesige Wohnanlage" handele. Aus einem weiteren Gespräch zwischen dem Zeugen K. und dem A. um 18:30:52 Uhr folgt nach Überzeugung der Kammer sodann, dass die Kontaktperson des Angeklagten fälschlicherweise an der Büro-Anschrift des Bootsmaklers A. gewartet habe, A. jedoch an seiner "Hausadresse" gewesen sei. Um 19:14:11 Uhr teilte A. dem Zeugen K. dann schließlich mit, dass er gerade "den Mann" getroffen habe und mit ihm zusammen sei und fragte, ob es "in Ordnung" sei, "das Geld vor dem Mann zu zählen", was der Zeuge K. bejahte. Von dem Erfolg der Geldübergabe sowie deren umständlichen Ablauf berichtete der Zeuge K. sodann am selben Tag um 20:09:05 Uhr (überwachter Anschluss ...) dem Zeugen L. und gab an, er solle "den Wein öffnen, M. sei glücklich".

147

Die Kammer ist überzeugt, dass es sich bei dem Nutzer des Anschlusses ... um den Angeklagten (siehe hierzu bereits III. 2. b) bb)) und bei dem Nutzer des Anschlusses ... um den Zeugen K. handelt (siehe hierzu bereits III. 2. a) bb) (1) (b)). Dass es sich bei dem anderen Gesprächspartner des Zeugen K., dem Nutzer des Anschlusses ..., um M. A. aus B. handelt, ergibt sich neben dem Umstand, dass der Zeuge K. ihn als "M." anspricht, wie zum Beispiel im Gespräch um 18:13:49 Uhr, aus dem Ermittlungsvermerk des LKA H., Zollfahndungsamt vom 18.09.2018. Danach wurde diese brasilianische Telefonnummer, zu der der Zeuge K. auf seinem überwachten Anschluss Kontakt hatte, über den Verbindungsbeamten in S. P. überprüft. Die Telefonnummer ... konnte dem Inhaber M. A., geboren am 17.10.1968 in M.- S. P. zugeordnet werden.

148

cc) Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass weder durch die Telekommunikationsüberwachung noch auf anderem Wege eine direkte Kommunikation zwischen dem Angeklagten und den unbekannten Tätern aus B. festgestellt werden konnte. Dies kann unterschiedliche Gründe haben und die Kammer zieht daraus nicht den Schluss, dass es solche Kommunikation nicht gegeben hat. Vielmehr ist die Kammer aufgrund der obigen Ausführungen überzeugt, dass der Angeklagte von Anfang 2018 bis zum Fund des Kokains im Hafen von S. regelmäßigen Kontakt auf nicht überwachten Kommunikationskanälen zu den unbekannten Tätern aus B. gehabt hat.

149

d) Bestimmung des eingebauten Kokains zum gewinnbringenden Weiterverkauf

150

Dass die eingebauten Betäubungsmittel – wie von den Zeugen K. und L. eingeräumt – später gewinnbringend in Europa weiterverkauft werden sollten, wird bereits durch deren erhebliche Menge und durch den von den Auftraggebern betriebenen erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand belegt. Ein solcher Aufwand lohnt sich zur Überzeugung der Kammer nur, wenn mit dem Handel und Weiterverkauf des Betäubungsmittels nennenswertes Geld verdient werden kann. Hinweise darauf, dass der Angeklagte selbst an dem gewinnbringenden Weiterverkauf des Kokains beteiligt werden sollte, gab es nicht. Dieser Umstand war zur Überzeugung der Kammer aber auch dem Angeklagten bekannt, wurde von ihm gewollt und er wollte dies auch gezielt unterstützen.

151

e) Subjektiver Tatbestand

152

Die Feststellungen der Kammer zum subjektiven Tatbestand, einschließlich der vom Gericht getroffenen Feststellungen zu den zuvor gefassten Absprachen, folgen aus den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen. Aus der Gesamtschau aller Umstände ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte sowohl hinsichtlich seiner Hilfehandlung als auch der begangenen Haupttat vorsätzlich gehandelt hat.

153

Insbesondere hat die Kammer auf Grundlage der festgestellten Unterstützungshandlungen des Angeklagten bei dem Geschäft keine Zweifel, dass der Angeklagte über Art und Umfang des Transportes von Kokain in dreistelliger Höhe und sehr guter Qualität, welches auf dem von der P. S. GmbH erworbenen Boot F. ... "P. IX" verbaut und auf diese Weise unbemerkt mit dem Boot von S. in B. nach A. in B2. gebracht werden sollte, informiert war und dieses Vorhaben durch seine Unterstützung gezielt fördern wollte. Ihm war auch bekannt, dass das Kokain in A. zum gewinnbringenden Weiterverkauf wieder aus dem Boot ausgebaut werden sollte. Die Kammer hat keine Zweifel, dass der Angeklagte die wesentlichen Tatumstände kannte und deren Verwirklichung wie auch deren Unterstützung wollte.

154

Da er als Nachrichtenmittler zwischen dem Zeugen K. und den unbekannten Täter in B. agierte, musste er Kenntnis von all den Umständen haben, die auch der Zeuge K. kannte. Der Zeuge K. war, wie bereits dargelegt, über den geplanten Transport des Kokains auf dem Boot F. ... "P. IX" informiert und wirkte daran selbst wie festgestellt mit. Folglich wusste auch der Angeklagte, dass Kokain auf dem genannten Boot transportiert werden sollte. Hinsichtlich seines Vorsatzes zu der Menge des zu transportierenden Kokains wird auf die Ausführungen zu Ziffer III. 2. b) cc) verwiesen. Auch hinsichtlich des Wirkstoffgehalts des Kokains, das direkt aus Südamerika gekommen ist, hat der Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, dass es von sehr guter Qualität sein würde. Allerdings war dem Angeklagten bewusst, dass er selbst keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Qualität und die Menge des einzubauenden Kokains hatte, genauso wenig wie auf den Ort und Zeitpunkt des Einbaus, wie sich eindrücklich aus der Telekommunikationsüberwachung ergibt. Er hat, zusammen mit den Zeugen K. und L., die Einzelheiten des Betäubungsmitteleinbaus in die Hände der brasilianischen Betäubungsmittellieferanten gelegt, ohne einander oder jenen eine Grenze aufzuzeigen.

155

3. Beweisführung hinsichtlich des Vortatgeschehens

156

Die Feststellungen zur Bekanntschaft des Angeklagten mit dem Zeugen K. beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung, welche durch die glaubhaften Angaben des Zeugen K. – soweit die Kammer ihnen gefolgt ist – bestätigt und ergänzt wird. Der regelmäßige Kontakt der beiden ergibt sich darüber hinaus auch aus den Inhalten der Telefonate zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen K.. So verabredeten die beiden sich im Telefonat vom 08.03.2018 um 21:11:34 Uhr (überwachter Anschluss ...) zu einem Treffen. Auch in einem Gespräch vom 07.06.2018 um 22:49:02 Uhr (überwachter Anschluss ...) vereinbarten der Angeklagte und der Zeuge K., sich in W. bei einem Kiosk zu treffen.

157

Die Feststellungen der Kammer zu dem Verhältnis der Zeugen K. und L. untereinander, der Art ihrer Zusammenarbeit bei der P. S. GmbH, zu dem Tätigkeitsfeld der P. S. GmbH, deren wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie dem Kauf des ersten Motorbootes in B. im Sommer 2017 beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der beiden Zeugen, die diese Umstände wie festgestellt schilderten. Bestätigt werden ihre Angaben zum Tätigkeitsfeld der P. S. GmbH durch den Handelsregisterauszug vom 23.08.2018. Die Feststellung der Insolvenz des Unternehmens beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen L. sowie dem diese Angabe bestätigenden Beschluss des Amtsgerichts R. über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der P. S. GmbH vom 01.11.2018.

158

4. Beweisführung hinsichtlich des Nachtatgeschehens

159

Die Feststellung zur Telekommunikationsüberwachung und den Ermittlungen der Ermittlungsbehörden hinsichtlich der Planungen des Angeklagten und der Zeugen K. und L. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin Polizeibeamtin K1, die dies so, wie unter II. festgestellt, schilderte. Die Feststellungen zu den Festnahmen am 10.08.2018 beruhen auf den Angaben des Angeklagten und der Zeugen K. und L.. Alle drei bestätigten glaubhaft, jeweils am 10.08.2018 in dieser Sache festgenommen worden zu sein. Hinsichtlich des Angeklagten wird die Angabe des Festnahmezeitpunkts gestützt durch das Aufnahmeersuchen sowie das Vollstreckungsblatt der Untersuchungshaftanstalt H. vom 13.08.2018 sowie durch den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24.05.2018. Aus letzterem ergeben sich auch die Feststellungen der Kammer zum "ersten Durchgang" der Hauptverhandlung, deren Aussetzung und die Entlassung der drei damaligen Angeklagten aus der Haft, welche zusätzlich durch den Beschluss der Kammer vom 06.05.2018 und die Entlassungsmitteilung der Untersuchungshaftanstalt H. vom selben Tag belegt wird. Die Feststellungen zur Hauptverhandlung betreffend die hiesigen Zeuge K. und L. ergeben sich aus dem Urteil der Kammer vom 22.01.2020 sowie aus den glaubhaften Angaben der beiden Zeugen, so auch zu deren mittlerweile erfolgten bedingten Entlassungen aus der Strafhaft.

IV.

160

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

161

Die Kammer hat das Vorliegen von Tatherrschaft und einem Willen zur Tatherrschaft des Angeklagten nicht feststellen können, insbesondere, dass der Angeklagte selbst über die Betäubungsmittel verfügte oder Einfluss auf die Art, Menge und den Zeitpunkt des Einbaus, Ausbaus und Weiterverkaufs hatte. Die Kammer hat insofern auch nicht feststellen können, dass der Angeklagte an den zu erzielenden Gewinnen aus dem Verkauf des Betäubungsmittels beteiligt werden sollte oder selbst an dem Weiterverkauf beteiligt war. Der Angeklagte sollte insoweit lediglich eine einmalige Entlohnung für seine Helfertätigkeit erhalten. Zudem ergibt sich aus den Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte lediglich als Mittelsmann und Nachrichtenmittler zwischen den Zeugen K. und L. und den unbekannten Tätern aus B. fungierte. Auf den weiteren Ablauf von der Lieferung des Betäubungsmittels über dessen Einbau, Ausbau und Weiterverkauf hatte der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer keinen Einfluss. Dieser Ablauf hing insoweit von den Vorstellungen der unbekannten Betäubungsmittellieferanten ab.

162

Auch eine Strafbarkeit wegen Verabredung zu einem Verbrechen, nämlich die gemeinschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, entfällt nach den Feststellungen der Kammer. Zum einen hat die Kammer schon nicht feststellen können, dass das Kokain nach Deutschland gebracht werden sollte. Zum anderen war der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer lediglich als Gehilfe tätig.

V.

163

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

164

Zunächst war von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG auszugehen.

165

1. Die Kammer hat bei der Strafrahmenwahl sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt. Hierbei hat sie eine Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände von Tat und Täter, Umständen, die der Tat innewohnen, sie begleiteten, ihr vorausgingen und folgten, gegeneinander abgewogen und gewürdigt. Im Ergebnis hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles – auch unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 27 Abs. 2 StGB – verneint, da sich bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände kein so deutliches Überwiegen der mildernden Umstände ergibt, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

166

a) Zunächst hat die Kammer geprüft, ob bereits die allgemeinen Milderungsgründe ausreichen, einen minder schweren Fall zu begründen, dies aber im Ergebnis verneint. Insoweit hat die Kammer bei der vorzunehmenden Abwägung insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:

167

Zu Gunsten des Angeklagten war zunächst sein Teilgeständnis hinsichtlich seiner Beteiligung bei der Geldübergabe an den M. A. zu berücksichtigen sowie dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt unbestraft war und sich zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer in diesem Verfahren insgesamt über neun Monate in Untersuchungshaft befand. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte, der nicht gut Deutsch spricht, aus diesem Grund sowie als sog. Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Zudem war die Untersuchungshaft bis zu seiner Entlassung am 06.05.2019 für den Angeklagten aufgrund der Überwachung von Besuchen, Telefonaten und des Schriftverkehrs sowie wegen der angeordneten Trennung von den zu diesem Zeitpunkt Mitangeklagten K. und L. mit besonderen Einschränkungen und Belastungen verbunden.

168

Daneben war zu Gunsten des Angeklagten zu werten, dass die Tat weitgehend unter Beobachtung der Ermittlungsbehörden stattgefunden hat und die Betäubungsmittel vollständig und frühzeitig sichergestellt wurden und damit nicht in den Verkehr gelangt sind.

169

Schließlich war auch der mittlerweile über sieben Jahre zurückliegende Tatzeitraum mildernd in Ansatz zu bringen sowie die lange Verfahrensdauer insoweit, dass durch das außerplanmäßige Ausscheiden einer Richterin die zunächst am 08.02.2019 begonnene Hauptverhandlung am 06.05.2019 ausgesetzt werden musste. Die weitere Verzögerung durch seine Flucht und die Haft in P. bis zum Neubeginn der Hauptverhandlung am 26.02.2025 fällt jedoch in den Verantwortungsbereich des Angeklagten. Zu Gunsten des Angeklagten ist jedoch auch die zwischenzeitlich in P. ausgeurteilte und vollständig verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten strafmildernd zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Verurteilung durch den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wären in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung der hiesigen Tat mit den Einzelstrafen aus P. nach § 55 StGB erfüllt gewesen. Da der Angeklagte nicht dadurch schlechter gestellt werden darf, dass eine gemeinsame Verhandlung der Taten und eine Überstellung nach Deutschland vor Vollverbüßung der polnischen Freiheitsstrafe nicht möglich war, da die Verurteilung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt war, war diese Härte dadurch auszugleichen, dass die Verurteilung aus P. im hiesigen Verfahren mildernd berücksichtigt wird.

170

Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass es sich bei dem tatgegenständlichen Kokain insoweit um eine sogenannte harte Droge mit hohem Sucht- und Gefährdungspotential handelt und die nicht geringe Menge des Betäubungsmittels um ein Vielfaches vom Angeklagten überschritten wurde. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge beträgt bei Kokainhydrochlorid fünf Gramm, so dass der Angeklagte jene Grenze bei einer Gesamtwirkstoffmenge von 181,86 Kilogramm mindestens um das 35.000-fache überschritten hat. Die Kammer hat insoweit auch in den Blick genommen, dass die Gefährlichkeit der Droge bereits bei der Festsetzung des Grenzwerts Berücksichtigung findet.

171

Schärfend war auch zu berücksichtigen, dass der Tatbeitrag des Angeklagten ein erhebliches Gewicht hatte. Die Tat erforderte einen erheblichen Organisationsaufwand über einen längeren Zeitraum, wobei zu beachten ist, dass die Übermittlung von Nachrichten zwischen den unbekannten Tätern mit dem Betäubungsmittel einerseits und den Zeugen K. und L. mit dem Boot als Transportmittel für das Betäubungsmittel andererseits für das Vorantreiben des Geschäfts von entscheidender Bedeutung war.

172

b) Die Kammer vermochte selbst unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes aus § 27 StGB, dem ein besonderes milderndes Gewicht zukommt, einen minder schweren Fall nicht anzunehmen, da trotz der aufgezeigten und berücksichtigten mildernden Gesichtspunkte ein wertungsmäßiges Überwiegen der mildernden Gesichtspunkte nicht vorliegt. Die Kammer hat dabei erkannt und in der Abwägung auch berücksichtigt, dass bereits das Vorliegen eines typisierten Strafmilderungsgrundes – allein oder im Zusammenspiel mit weiteren Milderungsgründen – durchaus Anlass geben kann, das Vorliegen eines minder schweren Falles zu bejahen. Die Anwendung des Regelstrafrahmens stellt jedoch mit Blick auf die schärfenden Gesichtspunkte insbesondere im Hinblick auf den ganz wesentlichen Beitrag zur Tat des Angeklagten, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass für die Einordnung der Schuld eines Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung maßgeblich ist, auch keine unbillige Härte für ihn dar.

173

2. Die Kammer hat den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG sodann nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert.

174

3. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter nochmaliger umfassender Abwägung aller bereits oben aufgeführten Gesichtspunkte eine

175

Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren

176

für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt.

177

Die Kammer hat auch insoweit berücksichtigt, dass aus der hier zu verhängenden Strafe sowie aus den Einzelstrafen aus der Entscheidung des Amtsgerichts G. W. vom 11. März 2024 (Az.: ...) gemäß §§ 53, 54, 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre, eine Gesamtstrafenbildung jedoch nicht möglich war. Daher hat die Kammer im Rahmen der Bildung der hiesigen Strafe einen Härteausgleich vorgenommen.

VI.

178

Die Einziehung des Tatmittels Mobiltelefon Samsung Galaxy S6 Edge (Barcode: ...) stützt sich auf § 74 Abs. 1 StGB.

VII.

179

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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