Urteil vom Landgericht Hamburg (25. Zivilkammer) - 325 O 168/24

Orientierungssatz

1. Das Festkleben auf Flughafenfahrbahnen zur Störung des Flugverkehrs durch Mitglieder der "Letzten Generation", das eine in seiner Dauer erhebliche Sperrung des Flugverkehrs verursacht hat mit der Folge, dass Luftfahrtunternehmen die zu ihrem Gewerbebetrieb zählenden Flugzeuge für die Zeit der Unterbrechung des Flugverkehrs nicht nutzen konnten, stellt einen zielgerichteten Eingriff in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dieser ist auch rechtswidrig, wenn sich die Handelnden bewusst Mitteln des zivilen Ungehorsams bedient haben, sie also unter bewusster Überschreitung strafrechtlicher Grenzen agiert haben. Das ist der Fall, soweit sie konkret den Zaun des Flughafengeländes beschädigt haben, um auf das Gelände einzudringen und sich sodann festzukleben.(Rn.57) (Rn.64)

2. Ersatzfähig ist in diesem Zusammenhang auch der entgangene Gewinn der geschädigten Flugunternehmen, soweit ein solcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwartet werden konnte.(Rn.103) (Rn.105)

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 403.137,68 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar

a) die Beklagte zu 1) vom 21.03.2024 bis zum 12.09.2024 aus dem Betrag von 346.738,46 €

b) sowie

- die Beklagten zu 1), 3), 7) und 10) als Gesamtschuldner seit dem 13.09.2024,

- der Beklagte zu 9) als Gesamtschuldner seit dem 14.09.2024,

- der Beklagte zu 5) als Gesamtschuldner seit dem 19.09.2024 und

- die Beklagten zu 2), 4), 6) und 8) als Gesamtschuldner seit dem 26.09.2024

aus dem Betrag von 403.137,68 €.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr, der D. L. AG, der S. I. A. L. Ltd., der A. A. AG sowie der B. A. SA/NV zukünftig noch im Hinblick auf die durch sie hervorgerufenen Störung des Flugbetriebs auf dem Gelände des Flughafens H. am 13.07.2023 entstehen werden.

3. Es wird festgestellt, dass die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten resultieren.

4. Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

(Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

den Flugbetrieb der Klägerin, der D. L. AG, der S. I. A. L. Ltd., der A. A. AG sowie der B. A. SA/NV durch unerlaubtes Betreten oder unerlaubtes Befahren sicherheitsrelevanter Bereiche eines durch sie genutzten Flughafengeländes oder durch Festkleben auf einem durch sie genutzten Flughafengelände zu beeinträchtigen.

5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.802,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar

- die Beklagten zu 1), 3), 7) und 10) als Gesamtschuldner seit dem 13.09.2024,

- der Beklagte zu 9) als Gesamtschuldner seit dem 14.09.2024,

- der Beklagte zu 5) als Gesamtschuldner seit dem 19.09.2024 und

- die Beklagten zu 2), 4), 6) und 8) als Gesamtschuldner seit dem 26.09.2024.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und zwar bis zur Wertstufe bis 700.000,00 € als Gesamtschuldner, darüber hinaus nach Kopfteilen.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, zu Nr. 1, 5 und 7 in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, zu Nr. 4 in Höhe von 48.400,00 € gegenüber jeder/jedem Beklagten, gegen die/den die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll.

Beschluss

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 1.100.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz und Unterlassung aufgrund einer Blockadeaktion am H. Flughafen in Anspruch.

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Zu den Parteien und dem Hintergrund der Blockadeaktion

3

Die Klägerin ist ein deutsches, die Zedentinnen (die D. L. AG, die A. A. AG, die S. I. A. L. Ltd. und die B. A. SA/NV) sind deutsche bzw. europäische Luftfahrunternehmen.

4

Die Beklagten sind Personen, die der "Letzten Generation" angehörten. Bei dieser handelt es sich um einen losen Zusammenschluss von Aktivisten, die durch Mittel des zivilen Ungehorsams Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise erzwingen wollen. Der Name nimmt dabei Bezug darauf, dass die derzeitige Generation nach ihrer Auffassung die letzte sei, die etwas gegen die Erderhitzung und das Erreichen von Kippelementen im Erdklimasystem unternehmen könne.

5

Das Bestehen einer menschengemachten, globalen Erhitzung (allgemein bezeichnet als Erderwärmung bzw. Klimawandel, was angesichts der Geschwindigkeit euphemistisch erscheint) entspricht bereits seit dem Ende des letzten Jahrhunderts einem breiten wissenschaftlichen Konsens (obgleich dieser Konsens von gesellschaftlichen und politischen Gruppen zunehmend entgegen der Fakten in Frage gestellt wird).

6

Danach steht fest, dass sich das Erdklima bereits seit über 100 Jahren deutlich erwärmt, wofür menschliche Aktivitäten, überwiegend aufgrund von Treibhausgasemissionen (darunter Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4) und Distickstoffmonoxid (Lachgas, N2O), die Hauptursache sind. Hinzu kommen andere, ebenfalls menschengemachte Effekte wie extensive Landwirtschaft und das Abholzen von Wäldern. Seit dem 19. Jahrhundert ist bereits ein Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur von über 1 °C zu verzeichnen.

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Zu den bereits eingetretenen oder in Zukunft zu erwartenden Folgen gehören u.a. das Abschmelzen von Eis an Polen und in Gebirgen und der damit verbundene Anstieg des Meeresspiegels, welcher Siedlungen in Küstennähe (darunter diverse Großstädte), aber auch ganze Inselstaaten in ihrer Existenz bedroht. Eine weitere Folge ist der Anstieg von Extremwetterereignissen wie Überschwemmungen, Starkregen, starker Hitze, Dürre, Wald- und Buschbrände, wobei diese Folgen wiederum Auswirkungen auf bestehende Ökosysteme haben (werden). Bereits heute sind Korallenriffe aufgrund der Erwärmung des Meerwassers von der sog. "Korallenbleiche" betroffen, die bei weiterem Anstieg voraussichtlich zur weitgehenden Zerstörung der Riffe führen wird. Erhöhte Temperatur und Extremwetterereignisse wirken sich aber auch zu existenziellen Problemen diverser Tierarten, wobei weniger anpassungsfähige Arten verdrängt werden oder ganz aussterben. Zugleich führt eine weitere Erhitzung voraussichtlich dazu, dass bestimmte Effekte sich selbst verstärken und wiederum zu weiterer Erhitzung führen, während andere Elemente sich bei Überschreiten gewisser Temperaturgrenzen drastisch und unumkehrbar verändern werden. Hierbei handelt es sich um die o.g. Kippelemente, zu denen etwa

8

- das Abschmelzen des grönländischen oder des westantarktischen Eisschildes mit der Folge eines weiteren, deutlichen Anstiegs des Meeresspiegels,

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- das Auftauen von Permafrost- und Tundragebieten, welches wiederum zur Freisetzung dort gespeicherten Methans führen wird,

10

- das Absterben tropischer Regen- und borealer Wälder, mit der Folge u.a. der Freisetzung darin gespeicherter Kohlenstoffe

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und weitere Effekte zählen.

12

Die Erhitzung und die von ihr hervorgerufenen Folgen haben bereits heute unmittelbare und schwerwiegende Auswirkungen auf die Menschheit, etwa durch die Auswirkungen der Extremwetterereignisse. Beides hat bereits erheblich negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, wobei die begrenzten Anpassungsmöglichkeiten von Nutztieren und -pflanzen zu weiteren Problemen führen wird. Sämtliche Auswirkungen werden sich bei Voranschreiten der Erhitzung verstärken. Da sich die Auswirkungen der Erhitzung jedoch global unterschiedlich stark auswirken, ist für besonders stark negativ betroffene Gebiete mit einer katastrophalen Verschlechterung der Lebensbedingungen zu rechnen, die voraussichtlich zu erheblichen Migrationsbewegungen führen wird. Alle negativen Auswirkungen betreffen zudem vorrangig weniger entwickelte Länder einerseits und ärmere Bevölkerungsgruppen aller Länder andererseits, was zu erhöhter sozialer Ungleichheit und verstärkten sozialen Spannungen führt.

13

Zur Eindämmung der Klimakrise wurden und werden verschiedene Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen unternommen.

14

So wurde im Jahr 1988 durch die Weltorganisation für Meteorologie und das Umweltprogramm der Vereinten Nationen das Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) gegründet, welches den Auftrag hat, wissenschaftliche Erkenntnisse zum Klimawandel zu sammeln und zu bewerten und darauf basierte Handlungsempfehlungen auszusprechen.

15

Der IPCC stellte bereits im Jahr 1999 fest, dass der Anteil des Flugverkehrs an allen globalen CO2-Emissionen rund 2,4 % betrug, wobei aufgrund von weiteren Emissionen die Auswirkungen auf das Klima noch deutlich höher sind und der Luftverkehr in den vergangenen Jahrzehnten erheblich gewachsen ist.

16

Das 1992 in Rio de Janeiro verabschiedete Rahmenabkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) erkannte erstmals den Klimawandel als globale Herausforderung an und verpflichtete seine Unterzeichnerstaaten zu Maßnahmen hiergegen.

17

Das sog. Kyoto-Protokoll (ein Zusatzprotokoll des oben genannten UNFCCC) aus dem Jahr 1997 verpflichtete die Industrieländer erstmals völkerrechtlich verbindlich zur Senkung von Treibhausgasemissionen. Ziel war eine Verringerung von 5,2 % im Vergleich zu 1990, hierzu wurden Maßnahmen wie etwa den Emissionshandel eingeführt.

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Mit dem Übereinkommen von Paris vom 12.12.2015 als Nachfolgeregelung des Kyoto-Protokolls wurde u.a. vereinbart, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Zu diesem Zeitpunkt ließen die weltweit zu erwartenden Treibhausgasemissionen jedoch einen Temperaturanstieg von 3 °C erwarten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18 u.a., Rn. 10). Im Abkommen selbst wird davon ausgegangen, dass schon ein Anstieg von 2 °C zu irreversiblen Rückkopplungen und der Auslösung von Kippelementen führen könnte, weswegen dies vermieden werden sollte. Aktuellen Berichten auch der Vereinten Nationen zufolge wird der Temperaturanstieg bei Umsetzung aller derzeit geplanter Maßnahmen auch heute noch bei etwa 2,8 °C liegen. Es besteht dabei weiter Einigkeit, dass diese Maßnahmen enorme Kosten verursachen, jedoch die drohenden Folgen wirtschaftlich weitaus erheblichere Folgen hätten, wobei bereits die derzeit auftretenden Extremwetterereignisse regelmäßig Schäden von hohen Milliardenbeträgen verursachen.

19

Die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen ist Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Dabei steigt insgesamt das Bewusstsein der Bevölkerung für die Bedeutung derartiger Maßnahmen. Aufgegriffen werden diese auch von diversen Wirtschaftsunternehmen, die sich selbst zu Klimaschutzmaßnahmen verpflichten. Zugleich treten im Zuge des gestiegenen öffentlichen Interesses vermehrt Fälle von sog. Greenwashing bzw. Climate Washing auf, bei dem Unternehmen Aussagen zu Reduktionsmaßnahmen bzw. der CO2-Bilanz ihrer Produkte und Dienstleistungen treffen, die aufgrund irreführender Berechnungen zustande kommen, unzutreffend sind oder Maßnahmen betreffen, die in der Gesamtschau der Unternehmenstätigkeiten unbedeutend sind. Zugleich existieren Bemühungen, gesetzliche Regelungen zum Klimaschutz durch Lobbyismus zu konterkarieren und abzuschwächen, wobei all dies auch auf Unternehmen der Luftfahrtbranche zutrifft.

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Zu der Blockadeaktion und den Folgen

21

Am 13.07.2023 verschafften sich die Beklagten, vor diesem Hintergrund gemeinschaftlich und aufgrund eines gemeinsamen Plans handelnd gegen 06:00 Uhr durch Durchtrennen und Überwinden des Sicherheitszauns Zugang zum Flughafengelände des Flughafens H..

22

Acht der Beklagten (die Beklagten zu 2) bis 4) und zu 6) bis 10)) klebten sich anschließend entsprechend des gemeinsamen Plans auf den Asphalt mehrerer Fahrbahnen fest, die zu den Start- und Landebahnen führen. Dadurch blockierten die Beklagten den Zugang zu den Start- und Landebahnen, während zwei der Beklagten (die Beklagten zu 1) und 5)) entsprechend des gemeinsamen Tatplans als sogenannte "Spotter" handelten und die übrigen Beklagten unterstützten.

23

Einsatzkräfte lösten die festgeklebten Beklagten von der Fahrbahn und suchten das Flughafengelände nach möglichen weiteren Beteiligten ab.

24

Der Flugverkehr war ab 06:00 Uhr (dem geplanten Betriebsbeginn an diesem Tag) unterbrochen und wurde um 09:50 Uhr auf behördliche Weisung wieder freigegeben. In dieser Zeit und auch im Anschluss daran war der Flugverkehr am Flughafen H. massiv gestört und kam zeitweise vollständig zum Erliegen.

25

Hiervon waren Flüge der Klägerin und der Zedentinnen betroffen, und zwar:

26

- die Flüge der Klägerin mit den Flugnummern EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ..., EW ... und EW ...,

27

- die Flüge der Zedentin D. L. AG mit den Flugnummern: LH ..., LH ..., LH ..., LH ..., LH ..., LH ..., LH ..., LH ..., LH ..., LH ..., LH ..., LH ..., LH ..., LH ..., LH ..., LH ..., LH ..., LH ..., LH ..., LH ..., LH ... und LH ...,

28

- die Flüge der Zedentin S. I. A. L. Ltd. mit den Flugnummern LX ... und LX ...,

29

- die Flüge der Zedentin A. A. AG mit den Flugnummern OS ..., OS ..., und OS ... sowie

30

- die Flüge der Zedentin B. A. SA/NV mit den Flugnummern SN ... und SN ....

31

Die betroffenen Flüge wurden teilweise umgeleitet, andere Flüge wurden annulliert oder verspäteten sich. Hierdurch kam es in mehreren Fällen dazu, dass Flugzeuge mehr Kerosin verbrauchten, als vorgesehen und dass Dienstleistungen am Boden mehrfach in Anspruch genommen werden mussten.

32

Zudem erbrachten die Klägerin und die Zedentinnen – gestützt auf ihre Verpflichtungen gemäß der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/04) – für Passagiere der betroffenen Flüge Betreuungsleistungen, Ausgleichszahlungen und Erstattungen von Flugtickets oder ermöglichten ihnen Ersatzbeförderungen.

33

Diese Leistungen wurden teilweise bereits unmittelbar am Flughafen-Gate der jeweiligen Klägerin bzw. der Zedentinnen erbracht, von ihnen jeweils als "Station" bezeichnet. Bei den dort erbrachten Leistungen handelt es sich überwiegend um Gutscheine für Hotelübernachtungen, Verpflegung oder Tickets für den Personennahverkehr.

34

Weitere Zahlungen leisteten Klägerin und die Zedentinnen über den Kundenservice, von ihnen jeweils als "Customer Relations" bezeichnet. Diese Zahlungen erfolgen im zeitlichen Nachgang aufgrund von Anfragen zur Erstattung durch betroffene Fluggäste. Überwiegend handelt es sich dabei um Betreuungsleistungen, Erstattungen von Flugtickets sowie Ersatzbeförderungen.

35

Für die Einzelheiten der von Klägerin und Zedentinnen erbrachten Leistungen und ihnen entstandenen Kosten wird auf die Darstellung in der Anspruchsbegründung, dort S. 9, 15 f. (Bl. 23, 29 f. d. A.), und in den Schriftsätzen vom 14.11.2024, dort S. 3 ff. (Bl. 66 ff. d. A.), sowie vom 29.08.2025, dort S. 3 ff. (Bl. 107 ff. d. A.), Bezug genommen.

36

Mit Schreiben jeweils vom 11.12.2023 (Anlage K3) forderte die Klägerin die Beklagten jeweils zur Zahlung von 350.979,46 €, zur Abgabe einer mit 25.000,00 € strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Abgabe eines titelersetzenden Schuldanerkenntnisses, jeweils bis zum 29.12.2023 auf. Die Schreiben gingen den Beklagten am Folgetag zu.

37

Die Klägerin meint, bei der Aktion handele es sich um einen zielgerichteten Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Beklagten hätten sich weiter diverser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten schuldig gemacht und auch eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung begangen. Die Aktion sei nicht gerechtfertigt gewesen, da eine Interessenabwägung jeweils zulasten der Beklagten ausfalle. Die Beklagten hätten daher die entstandenen Schäden in geltend gemachter Höhe zu ersetzen. Es sei u.a. auch entgangener Gewinn zu ersetzen. Diesen könne sie dergestalt berechnen, dass sie den Umsatzverlust (erstattete Ticket- und Nebenerlöse) zugrunde lege und hiervon die hypothetischen Kosten des jeweiligen Fluges in Abzug bringe. Diese setzen sich aus passagierabhängigen Kosten (Bordverpflegung, Fluggastgebühren) einerseits und passagierunabhängigen Kosten (Treibstoff, weitere Gebühren und Entgelte) andererseits zusammen. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 14.11.2024, dort S. 7 f. (Bl. 69 f. d. A.) sowie Anlage K4 Bezug genommen. Die Beklagten hätten sich seit Ablauf der Zahlungsfrist aus dem Schreiben vom 11.12.2025 in Verzug befunden. Sie könne auch die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden beanspruchen, da auf die Fluggastrechte-VO gestützte Ansprüche oftmals erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht würden.

38

Die Klägerin beantragt,

39

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 407.378,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 350.979,46 € seit dem 30.12.2023 sowie aus dem Betrag von weiteren 56.399,22 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

40

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin, sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr, der D. L. AG, der S. I. A. L. Ltd., der A. A. AG sowie der B. A. SA/NV zukünftig noch im Hinblick auf die durch sie hervorgerufenen Störung des Flugbetriebs auf dem Gelände des Flughafens H. am 13.07.2023 entstehen werden,

41

3. festzustellen, dass die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten resultieren,

42

4. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Flugbetrieb der Klägerin, der D. L. AG, der S. I. A. L. Ltd., der A. A. AG sowie der B. A. SA/NV durch Betreten, Befahren oder Festkleben auf einem durch sie genutzten Flughafengelände oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen,

43

5. den Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Antrag zu 4.) konkretisierte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt werde.

44

6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin die entstanden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.322,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

45

Die Beklagten beantragen,

46

die Klage abzuweisen.

47

Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Hagen gegen die Beklagte zu 1) einen Mahnbescheid erlassen, der dieser am 20.03.2024 zugestellt worden ist.

48

Die Klageschrift ist den Beklagten zu 1), 3), 7) und 10) am 12.09.2024, dem Beklagten zu 9) am 13.09.2024 und dem Beklagten zu 5) am 18.09.2024 zugestellt worden. Am 25.09.2024 hat sich die Beklagtenvertreterin für sämtliche Beklagten legitimiert.

Entscheidungsgründe

I.

49

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

50

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung insgesamt von 403.137,68 € zu (dazu unter 1., 2.). Daneben stehen ihr die begehrten Feststellungen zu (dazu unter 4., 5.). Sie kann weiter Unterlassung im tenorierten Umfang (dazu unter 6., 7.) und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen (dazu unter 8.), weiter die Verzinsung von Zahlungsbeträgen (dazu unter 3., 8.).

51

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin und der Zedentinnen zu, § 823 Abs. 1 BGB.

52

Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als offener Auffangtatbestand für Beeinträchtigungen eines aufgrund Art. 12 GG geschützten Gewerbebetriebes allgemein anerkannt. Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass in einen solchen Betrieb zielgerichtet eingegriffen wird und sich dieser Eingriff aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung als rechtswidrig darstellt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

53

a) Die Gewerbebetriebe von Klägerin und Zedentinnen stellen geschützte Rechtsgüter in diesem Sinne dar. Geschützt ist der Betriebsinhaber, also die den Betrieb tragende Personen- oder Kapitalgesellschaft, in seiner rechtmäßigen Betätigung im Wirtschaftsleben, wobei nicht nur der Bestand der Gesellschaft als solcher, sondern auch die jeweiligen Erscheinungsformen und Tätigkeitskreise der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit umfasst sind.

54

Die Klägerin und die Zedentinnen betätigen sich rechtmäßig am Wirtschaftsleben, da sie einer erlaubten Tätigkeit im Rahmen geltender Gesetze nachgehen. Der Tatsache, dass diese Tätigkeit erheblich zum Voranschreiten der Erderhitzung beiträgt, kommt dabei keine Bedeutung zu, denn dies bewegt sich jedenfalls derzeit im Rahmen des Erlaubten.

55

b) Die Beklagten haben in die jeweiligen Gewerbebetriebe auch zielgerichtet eingegriffen.

56

Aufgrund der Weite des Schutzbereiches dieses Rechtsgutes begründet nicht jeder Eingriff einen Ersatzanspruch. Erforderlich ist vielmehr, dass der Eingriff zielgerichtet erfolgt, also unmittelbar die Beeinträchtigung des Betriebes als solchen zum Ziel hat. Der Eingriff muss sich dabei spezifisch gegen den Betrieb und seine Organisation oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten, wozu etwa die Verhinderung der Nutzung von Betriebsgegenständen zählt. Schließlich muss der Eingriff erheblich sein, also über bloße Belästigungen hinausgehen (Grüneberg/Sprau, § 823 Rn. 139).

57

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagten sind auf das Flughafengelände eingedrungen und haben insbesondere durch das Festkleben auf Fahrbahnen eine Sperrung des Flugverkehrs verursacht mit der Folge, dass Klägerin und Zedentinnen die zu ihrem Gewerbebetrieb zählenden Flugzeuge für die Zeit der Unterbrechung des Flugverkehrs nicht nutzen konnten. Der Eingriff stellt sich aufgrund der zeitlichen Dauer auch als erheblich dar. Er war zudem zielgerichtet, da er konkret auf die Beeinträchtigung des Flugbetriebes von Klägerin und Zedentinnen gerichtet war. Zwar haben die Beklagten direkt nur in die Substanz des Flughafengeländes eingegriffen und zudem durch ihre Anwesenheit auf dem Flugfeld die Einstellung des Flughafenbetriebes verursacht. Ziel des Eingriffs war jedoch der Flugbetrieb als solcher, der nicht nur reflexhaft von der Unterbrechung betroffen war. Dies folgt schon aus dem Hintergrund der Aktion der Beklagten, denen es gerade auf eine Beeinträchtigung des Flugverkehrs ankam, weil dieser – anders als der bloße Betrieb der Flughafenanlagen – zu CO²- und anderen Emissionen führt. Die Blockade von Fahrbahnen ist in diesem Zusammenhang nicht weniger zielgerichtet als etwa ein Festkleben an Flugzeugen selbst.

58

c) Das Verhalten der Beklagten stellt sich im Ergebnis auch als rechtswidrig dar.

59

Da das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb als Rahmenrecht ausgestaltet ist, wird die Rechtswidrigkeit nicht wie bei anderen Schutzgütern durch den Eingriff indiziert, auch wenn dieser zielgerichtet erfolgte. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit aufgrund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung positiv festzustellen. Dabei sind alle Rechtsgüter und legitimen Interessen der Klägerin und der Zedentinnen einerseits und der Beklagten andererseits zu berücksichtigen, insbesondere die jeweils betroffenen Grundrechte.

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Grundsätzlich ohne Belang sind dagegen die Interessen Dritter, hier der betroffenen Passagiere. Die Klägerin kann diese bei der Frage nach der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb nicht stellvertretend geltend machen. Allenfalls bei der Bewertung der Interessen der Beklagten kann dies wertend berücksichtigt werden.

61

Diese Abwägung fällt zu Lasten der Beklagten aus, wenn auch sehr viel weniger eindeutig, als die Klägerin meint.

62

Zugunsten der Kläger ist dabei die nach Dauer und Intensität erhebliche Beeinträchtigung ihrer gewerblichen Betätigung zu berücksichtigen. Diese ist derzeit in dieser Form legal, auch wenn erhebliche Zweifel daran bestehen, dass einerseits die gesetzlich in Deutschland, der EU und weltweit bislang vorgesehenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind, wie sich aus den Berichten des IPCC ergibt. Andererseits bestehen ganz erhebliche Zweifel daran, dass die Maßnahmen der Klägerin und ihres Konzernverbundes dem genügten, was verantwortungsvolle Grundrechtsträger, die sich der Bedeutung und Tragweite der Klimakrise und des Beitrages ihres Geschäftsmodells dazu bewusst sind, für erforderlich halten müssten. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass die Luftfahrtbranche lediglich dem allgemeinen Trend folgt, der es für Unternehmen geboten erscheinen lässt, sich positiv zum Klimaschutz zu positionieren, ohne dass dem ernsthafte und wirksame Maßnahmen folgen würden, wobei diese angesichts des Wachstums der Branche umso notwendiger wären.

63

Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass ihre Blockadeaktion Ausdruck des Protests für ein nicht nur legitimes, sondern für den Fortbestand unserer menschlichen Gesellschaft in ihrer heutigen Form unabdingbares Ziel ist. Dabei nehmen die Beklagten jedenfalls im Ausgangspunkt zulässig ihre Grundrechte, insbesondere ihre Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG in Anspruch. In der Wahl der Mittel ihrer Meinungsäußerung sind die Beklagten dabei grundsätzlich frei, zumal ihr Protest als politische Meinungsäußerung besonders hohen Schutz genießt, da solche für eine freiheitliche Gesellschaft von herausragender Bedeutung ist. Der Protest der Beklagten richtet sich auch nicht willkürlich gegen die Klägerin und die Zedentinnen, sondern ist damit nachvollziehbar auf Akteure der Luftfahrtbrache gerichtet, die, wie ausgeführt, erheblich zur Verschärfung der Erderhitzung beitragen. Es ist dabei auch nicht Sache der Klägerin, den Beklagten Formen des Protests vorzugeben, die ihr genehm sind, insbesondere solche, die sich außerhalb der Wahrnehmung ihrer Kunden vollziehen. Denn weder die Klägerin, noch ihre Kunden haben ein Recht darauf, nicht mit negativen, bedrückenden oder erschreckenden Geschehnissen oder den Konsequenzen ihrer eigenen Handlungen konfrontiert zu werden.

64

Die Abwägung fällt daher im Ergebnis allein deswegen zu Lasten der Beklagten aus, weil diese für ihren Protest eine Art der Durchführung gewählt haben, die den legalen Geschäftsbetrieb von Klägerin und Zedentinnen unangemessen beeinträchtigen. Ausschlaggebend ist hierfür, dass die Beklagten sich bewusst Mitteln des zivilen Ungehorsams bedient haben, sie also unter bewusster Überschreitung strafrechtlicher Grenzen agiert haben. Konkret haben sie den Zaun des Flughafengeländes beschädigt, um auf das Gelände einzudringen und sich sodann festgeklebt. Damit haben sie gerade nicht die – ggf. auch scharf zu führende – Debatte mit Klägerin und Zedentinnen gesucht, sondern diese einseitig in ihrer Tätigkeit behindert, um mit der Aktion die größtmögliche Aufmerksamkeit für ihr Anliegen zu erzeugen.

65

Die Blockadeaktion stellt sich damit als lehrbuchmäßiges Beispiel des zivilen Ungehorsams dar. Dieser ist definiert dadurch, dass eine Person mittels einer meist symbolischen Handlung aus Gewissensgründen bewusst gegen Rechtsnormen verstößt, um auf Missstände hinzuweisen, und sie für sich also gerade keine rechtliche, sondern lediglich eine moralische Befugnis zum Handeln in Anspruch nimmt.

66

d) Die Beklagten handelten vorsätzlich, da es ihnen gerade darauf ankam, den Flughafenbetrieb und damit auch den Gewerbebetrieb der Klägerin sowie der Zedentinnen zu stören.

67

e) Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt aus §§ 840 Abs. 1, 830 BGB.

68

2. Durch die unerlaubte Handlung der Beklagten sind der Klägerin und den Zedentinnen ersatzfähige, kausale Vermögensschäden entstanden. Die Schadenshöhe beläuft sich auf insgesamt 403.137,68 € und damit 4.241,00 € weniger, als von der Klägerin geltend gemacht.

69

Diese gliedern sich in folgende Positionen:

70

- 115.374,20 € Zahlungen an Fluggäste am Flughafenschalter, dazu unter a),

71

- 92.164,04 € Zahlungen an Fluggäste über den Kundenservice, dazu unter b),

72

- 4.107,00 € Mehrverbrauch von Kerosin, dazu unter c),

73

- 705,24 € weitere Verspätungskosten, dazu unter d) und

74

- 190.787,20 € entgangener Gewinn, dazu unter e).

75

a) Fluggastrechte am Schalter – Station 115.374,20 €.

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Die Beklagten schulden zunächst Ersatz für am Schalter der Fluglinien / "Station" geleistete Zahlungen in Höhe von 115.374,20 €. Die Zahlungen stellen einen kausalen Schaden dar. Sie beruhen zwar unmittelbar auf den Verpflichtungen der Klägerin und der Zedentinnen gemäß Fluggastrechte-VO. Jedoch sind die Handlungen der Beklagten kausal dafür, dass Flüge annulliert wurden oder sich verspäteten und Fluggäste daher Ansprüche aufgrund der Fluggastrechte-VO hatten.

77

Für die E. GmbH ergibt sich ein Betrag von insgesamt 109.394,46 €. Diese sind – wie auch bei folgenden Schadenspunkten – lediglich tabellarisch aufgeführt, wobei jeder Flugnummer unter der Spalte "Blatt" die Blattzahl der Akte angegeben ist, auf der die Klägerin zu der Position näher ausgeführt hat.

78

Flug-Nr.   

Blatt   

Betrag

EW ...

107

3.277,94 €

EW ...

107

7.915,43 €

EW ...

108

348,80 €

EW ...

108

1.185,92 €

EW ...

109

4.996,69 €

EW ...

109

902,42 €

EW ...

110

5.776,92 €

EW ...

111

2.379,56 €

EW ...

71

4.239,60 €

EW ...

112

3.801,49 €

EW ...

112

1.144,16 €

EW ...

113

577,27 €

EW ...

113

6.848,32 €

EW ...

72

13.361,68 €

EW ...

115

1.211,90 €

EW ...

115

2.718,36 €

EW ...

116

2.769,16 €

EW ...

116

6.988,92 €

EW ...

117

1.908,49 €

EW ...

117

5.382,30 €

EW ...

118

163,18 €

EW ...

119

793,38 €

EW ...

119

5.789,84 €

EW ...

120

4.435,14 €

EW ...

120

1.957,64 €

EW ...

121

18.519,95 €

  109.394,46 €

79

Dies bleibt hinter der mit der Anspruchsbegründung und Anlage K2 geltend gemachten Summe zurück. Dort wurden insgesamt 9,00 € mehr geltend gemacht, als sodann mit Schriftsätzen vom 14.11.2024 und 29.08.2025 begründet. Insoweit war die Klage abzuweisen.

80

Für die S. I. A. L. Ltd. ergibt sich zum Flug LX ... ein Betrag von 5.979,74 € gemäß der Darstellung auf Bl. 128 d. A.

81

b) Fluggastrechte im Anschluss – CuRe 92.164,04 €.

82

Die Beklagten schulden weiter auch Ersatz für im Rahmen des Kundenservice / "Customer Relations" geleistete Zahlungen in Höhe von 92.164,04 €. Auch diese Zahlungen stellen einen kausalen Schaden dar, weil sie dem Ausgleich der von den Fluggästen verauslagten Kosten für Ersatzbeförderungen, Unterbringung etc. dienen und diese auf den Handlungen der Beklagten beruhen.

83

Für die E. GmbH ergibt sich ein Betrag von insgesamt 59.627,04 €.

84

Flug-Nr.    

Blatt   

Betrag

EW ...

107

625,75 €

EW ...

107

2.210,20 €

EW ...

108

552,16 €

EW ...

109

4.123,60 €

EW ...

109

1.092,39 €

EW ...

110

11.273,79 €

EW ...

111

5.521,20 €

EW ...

111

38,99 €

EW ...

71

3.784,83 €

EW ...

112

2.253,46 €

EW ...

113

352,90 €

EW ...

113

2.461,59 €

EW ...

72

132,20 €

EW ...

114

32,70 €

EW ...

115

684,10 €

EW ...

115

3.423,60 €

EW ...

116

44,18 €

EW ...

116

3.522,87 €

EW ...

117

470,32 €

EW ...

117

8.570,84 €

EW ...

118

6.095,74 €

EW ...

119

44,50 €

EW ...

119

605,48 €

EW ...

120

277,80 €

EW ...

120

402,92 €

EW ...

121

1.028,93 €

   59.627,04 €

85

Für die D. L. AG ergibt sich ein Betrag von insgesamt 26.694,44 €.

86

Flug-Nr.   

Blatt   

Betrag

LH ...

122

826,74 €

LH ...

122

786,39 €

LH ...

122

71,65 €

LH ...

123

984,76 €

LH ...

123

1.254,84 €

LH ...

124

800,00 €

LH ...

72

7.217,45 €

LH ...

124

6.281,56 €

LH ...

125

995,39 €

LH ...

125

66,53 €

LH ...

125

859,92 €

LH ...

126

5.085,86 €

LH ...

126

453,51 €

LH ...

127

250,00 €

LH ...

73

759,84 €

   26.694,44 €

87

Dies bleibt hinter der mit der Anspruchsbegründung und Anlage K2 geltend gemachten Summe zurück. Dort wurden für die Flüge LH ..., LH ..., LH ... und LH ... insgesamt 3.363,00 € mehr geltend gemacht, als sodann mit Schriftsätzen vom 14.11.2024 und 29.08.2025 begründet. Insoweit war die Klage abzuweisen.

88

Für die A. A. AG ergibt sich ein Betrag von insgesamt 2.546,63 €.

89

Flug-Nr.   

Blatt   

Betrag

OS ...

73

1.403,87 €

OS ...

128

738,60 €

OS ...

129

404,16 €

   2.546,63 €

90

Hinzu kommt für die B. A. SA/NV zum Flug SN ... ein Betrag von 3.295,93 € gemäß der Darstellung auf Bl. 129 d. A.

91

c) Mehrkosten Kerosin 4.107,00 €.

92

Der Klägerin sind weiter Schäden in Höhe von 4.107,00 € entstanden, weil Flüge aufgrund von aufgrund Flugumleitungen auf andere Flughäfen mehr Kerosin verbraucht haben.

93

Dabei hat die Klägerin mit der Anspruchsbegründung zunächst Kosten von 4.976,00 € geltend gemacht und diese mit Schriftsatz vom 14.11.2024 korrigiert. Die Klage war daher in Höhe von 869,00 € abzuweisen.

94

Der Flug der Klägerin mit der Flugnummer EW ... sollte planmäßig von G. (Österreich) nach H. fliegen, musste aber nach dem Abflug aufgrund der Sperrung des Flughafens H. nach G. zurückkehren. Für den Flug wurden 3.913 Liter Kerosin im Wert von 2.906,00 € verbraucht.

95

Für den Flug der Klägerin mit der Flugnummer EW ... musste die Klägerin für zusätzliches Kerosin 1.201,00 € aufwenden. Dieser Flug sollte von N. (Marokko) nach H. fliegen. Er musste aber nach B. umgeleitet werden und konnte dann später nach H. weiterfliegen. Das Flugzeug wurde dort mit 442 US-Gallonen Kerosin zum Preis von 2,72 € pro Gallone, insgesamt also 1.201,00 € betankt.

96

Zur näheren Darstellung wird auf Anlage K2, dort Spalte E, Zeile 3, und Anlage K5 Bezug genommen.

97

Es handelte sich dabei um kausale Schäden, da das Kerosin jeweils nicht verbraucht worden wäre, wenn die Flüge nicht aufgrund der Sperrung des Flughafens H. hätten umgeleitet werden müssen.

98

d) Verspätungskosten 705,24 €.

99

Die Beklagten haben zudem weitere Kosten der S. I. A. L. Ltd. in Höhe von 705,24 € zu ersetzen.

100

Für den Flug der Zedentin mit der Flugnummer LX ... war es erforderlich, einen weiteren "Pushback" zu bestellen. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung, bei der ein Dienstleister gegen Gebühr ein Flugzeug zurücksetzt, welches nicht selbst rückwärts rollen kann. Die weitere Gebühr stellt einen ersatzfähigen Schaden dar, weil der ursprünglich bestellte "Pushback" aufgrund der durch die Beklagten hervorgerufenen Verzögerungen nicht in Anspruch genommen werden konnte. Das gleiche gilt für das Entladen von Gepäckstücken, für das die Zedentin einen Betrag von 140,00 € an einen Dienstleister zahlen musste. Dies war erforderlich, um Auswirkungen von Verzögerungen zu vermeiden.

101

Für den Flug mit der Flugnummer LX ... entstanden der Zedentin verzögerungsbedingte Parkgebühren von 415,24 €, weil das Flugzeug aufgrund der Blockade 51 Minuten länger geparkt war, als ursprünglich vorgesehen.

102

e) Entgangener Gewinn 190.787,20 €.

103

Der Klägerin ist zudem ein Gewinn in Höhe von 190.787,20 € entgangen. Gemäß § 252 BGB ist dieser ersatzfähig, wobei dasjenige als entgangen gilt, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwartet werden konnte.

104

Danach stellt sich der von der Klägerin geltend gemachte Betrag im Rahmen einer gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der klägerseits vorgenommenen Berechnungen (vgl. Schriftsatz vom 14.11.2024, dort S. ff., Bl. 69 ff. d. A.; Anlage K4) als begründet dar.

105

Die Klägerin hat dabei zulässigerweise den gebuchten Umsatz als Grundlage ihres Gewinns angenommen. Denn ihr sind durch die Flugausfälle Einnahmen in dieser Höhe entgangen, wobei die Flugausfälle wiederum kausal auf die Blockade durch die Beklagten zurückzuführen sind. Zur Ermittlung des Gewinns sind sodann die Kosten in Abzug zu bringen, die der Klägerin aus demselben Grund erspart geblieben sind. Diese untergliedern sich typischerweise in Fixkosten, die ein bestimmter Flug notwendigerweise verursacht, und variablen Kosten, die von der Anzahl der beförderten Passagiere abhängen. Das Gericht geht im Rahmen der Schätzung von den in Anlage K4 dargestellten Kosten aus. Diese bilden besonders deshalb eine nachvollziehbare Grundlage, weil die Klägerin die Kosten nicht aufgrund einzelner Flüge, sondern aufgrund von Durchschnittswerten verschiedener vergleichbarer Flüge ermittelt hat.

106

Aus der Berechnung in Anlage K4 ergeben sich entgangene Umsätze in Höhe von 511.205,78 € und ersparte Kosten von 320.418,51 €, mithin ein entgangener Gewinn von insgesamt 190.787,27 €. Hierbei ergeben sich für die betroffenen Flüge die folgenden Einzelbeträge:

107

Flug-Nr.   

Betrag

EW ...

917,08 €

EW ...

3.081,83 €

EW ...

8.835,82 €

EW ...

15.518,73 €

EW ...

9.751,35 €

EW ...

6.705,61 €

EW ...

8.455,59 €

EW ...

16.934,93 €

EW ...

23.816,00 €

EW ...

17.908,67 €

EW ...

9.054,40 €

EW ...

5.137,61 €

EW ...

12.518,71 €

EW ...

1.022,01 €

EW ...

12.026,48 €

EW ...

2.087,67 €

EW ...

7.970,19 €

EW ...

5.397,13 €

EW ...

1.827,21 €

EW ...

1.032,78 €

EW ...

1.784,79 €

EW ...

5.344,06 €

EW ...

5.250,70 €

EW ...

7.517,67 €

EW ...

890,18 €

   190.787,20 €

108

3. Der Zinsanspruch beruht hinsichtlich der Beklagten zu 1) auf §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Im Übrigen und hinsichtlich der übrigen Beklagten beruht der Zinsanspruch auf § 291 BGB. Für die Beklagten zu 2), 4), 6) und 8) ist dabei anzunehmen, dass ihnen die Klage am 25.09.2024 zugegangen ist, als sich ihre Prozessbevollmächtigte für sie bei Gericht legitimierte.

109

Die Beklagte zu 1) ist (erst) aufgrund der Zustellung des Mahnbescheides am 20.03.2024 in Verzug geraten. Denn die Zahlungsaufforderung der Klägerin (Anlage K3) begründet lediglich eine einseitige Bestimmung der Leistungszeit, die eine Mahnung nicht entbehrlich macht. Im Mahnantrag liegt sodann aber eine konkludente Mahnung. Dabei ist anzunehmen, dass der Zahlungsaufforderung ein begründeter Anspruch von nur 346.738,46 € zugrunde lag, also die unter I. 2. genannten Beträge von insgesamt 4.241,00 € in dem Schreiben zu Unrecht geltend gemacht wurden.

110

Einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB gegen die übrigen Beklagten hat die Klägerin dagegen nicht, da es an einer Mahnung insoweit fehlt.

111

Die Beklagten schulden auch keine Deliktszinsen gemäß § 849 BGB, da das Delikt nicht in der Entziehung einer Sache oder deren Beschädigung lag.

112

4. Aufgrund der Ausführungen unter I. 1. kann die Klägerin auch die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden verlangen. Voraussetzung hierfür ist eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach sowie die Möglichkeit, dass in Zukunft überhaupt noch Schäden eintreten können. Dies ist der Fall. Die Klägerin hat vorgetragen, dass Ersatzansprüche gestützt auf die Fluggastrechte-VO regelmäßig auch noch nach längerer Zeit geltend gemacht werden.

113

5. Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung, dass die Ersatzansprüche gegen die Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten resultierten, ist aufgrund der Ausführungen unter I. 1. a) bis d) begründet.

114

6. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Störungen ihres Flugbetriebes und desjenigen der Zedentinnen gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog zu, jedoch nur in tenorierter Reichweite und unter Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen.

115

a) Die Beklagten haben, wie dargestellt, das Recht von Klägerin und Zedentinnen an deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben verletzt. Dies begründet einen Unterlassungsanspruch, die notwendige Wiederholungsgefahr folgt aus der rechtswidrigen Erstbegehung.

116

b) Zwar kann diese Gefahr nachträglich entfallen. Dies ist aber nicht allein aufgrund von allgemeinen Äußerungen von Repräsentanten der Letzten Generation der Fall, für die Zukunft andere Protestformen nutzen zu wollen. Ein eindeutiger Ausschluss von Blockadeaktionen, der auch für die hier Beklagten konkret verbindlich wäre, liegt darin nicht. Schließlich genügt auch der Zeitablauf von etwa zwei Jahren seit der hier gegenständlichen Aktion nicht für ein Entfallen der Wiederholungsgefahr.

117

Die Beklagten selbst haben keine Erklärungen abgegeben.

118

c) Als Rechtsfolge steht der Klägerin und den Zedentinnen ein Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Störungen zu. Dieser ist jedoch enger zu fassen, als mit dem Antrag geltend gemacht.

119

Zunächst fordert die Klägerin auch den Ausspruch, die Beklagten hätten es zu unterlassen, den Flugbetrieb der Klägerin und der Zedentinnen in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Dies ist unberechtigt, da der Antrag die zu unterlassenden Verhaltensweisen nicht hinreichend klar festlegt. Den Beklagten wäre es nicht möglich, hinreichend sicher zu beurteilen, ob ihr Verhalten noch unter das Unterlassungsgebot fiele oder nicht. Es sind diverse andere Handlungen denkbar, die zu einer Störung des Flugbetriebes führen können, seien dies andere Protestformen auch außerhalb von Sicherheitsbereichen (etwa eine Ansammlung vor den klägerischen Check-In-Schaltern, welche zu Verzögerungen führt) oder gänzlich anderer Art (etwa auffälliges Verhalten einer/s Beklagten als sog. "unruly passenger" ohne Bezug zu Protesten im Zusammenhang mit der Klimakrise). Dabei kommt es auch nicht auf die Frage an, ob diese Verhaltensweisen ihrerseits eine vorsätzliche und rechtswidrige unerlaubte Handlung darstellen könnten. Denn ein Unterlassungsanspruch würde insoweit an der notwendigen Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr scheitern (etwa vorsätzliche Sabotageakte an klägerischem Eigentum ohne Betreten von Sicherheitsbereichen).

120

Zudem ist auch das ausgesprochene Gebot, den Flugbetrieb nicht durch Betreten eines Flughafengeländes zu stören, zu konkretisieren. Eine Wiederholungsgefahr für eine Störung durch Betreten des Geländes ergibt sich im vorliegenden Fall lediglich für das Betreten sicherheitsrelevanter Bereiche (hier dem Rollhalt bzw. dem Taxiway). Der hier gegenständliche Vorfall erhält seine Prägung nämlich vorrangig dadurch, dass die Beklagten den Zaun des Flughafengeländes überwunden und das Flugfeld betreten haben. Störungen in öffentlich zugänglichen Bereichen des Flughafens stellten sich daher als andere Eingriffe dar, für die eine Begehungsgefahr nicht besteht, zumal sie für Aktionen der Letzten Generation nicht typisch sind (das Festkleben ist jedoch für sämtliche Bereiche des Flughafens untersagt).

121

Dieses Betreten muss auch unerlaubt sein. Der Antrag der Klägerin umfasst dem Wortlaut nach jedes Betreten der sicherheitsrelevanten Bereiche. Einen derartigen Anspruch hat die Klägerin indes nicht. Vielmehr ist den Beklagten ein Betreten nur untersagt, wenn dies ohne Erlaubnis geschieht. Sollten den Beklagten – in welchem Zusammenhang auch immer, jedoch insbesondere als Fluggäste – Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen gewährt werden, könnte die Beklagte nicht verlangen, dass dies unterlassen werde. Andernfalls würde bereits ein/e Beklagte/r gegen das Unterlassungsgebot verstoßen, der die für eine Flugreise erforderliche Sicherheitskontrolle passiert hat, weil die dahinter gelegenen Bereiche allesamt sicherheitsrelevant sind. Das Gericht verkennt nicht, dass insoweit Abgrenzungsprobleme auftreten können, wenn die Beklagten sich möglicherweise nicht an Beschränkungen dieser Erlaubnisse halten sollten. Derartige Probleme ließen sich aber im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens lösen, das dann Fragen der Reichweite der Erlaubnis und des Verschuldens klären müsste. Eine solche Verlagerung in das Vollstreckungsverfahren ist zulässig.

122

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für das Gebot, den Flugbetrieb nicht durch Befahren zu stören.

123

Das Gericht kann den Antrag entsprechend umformulieren, da die Einschränkung als minus im klägerischen Antrag enthalten ist.

124

7. Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 ZPO. Die Androhung des Ordnungsgeldes hat auch zum Maximalbetrag zu erfolgen (vgl. BeckOK ZPO/Stürner, 58. Ed. 01.09.2025, § 890 Rn. 32). Dass entgegen der Auffassung der Klägerin ein Ordnungsgeld in dieser Höhe – zumal gegen jede/n der Beklagten separat, also insgesamt bis zu 2.500.000,00 € – fernliegend erscheint, ist für die Androhung ohne Belang.

125

8. Der Klägerin steht im Rahmen des von den Beklagten geschuldeten Schadensersatzes auch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu, jedoch nur in Höhe von 6.802,40 €.

126

Ein Geschädigter darf regelmäßig die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Anspruchsverfolgung für erforderlich halten. Dies gilt erst recht Fällen wie dem vorliegenden, der tatsächlich und rechtlich komplex ist.

127

Der Gegenstandswert beläuft sich jedoch lediglich auf 658.803,07 € und nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht, auf 982.742,49 € (vgl. Anspruchsbegründung, dort. S. 23, Bl. 37 d. A.). Zunächst ist die Zahlungsaufforderung nur mit 346.738,46 € zu bemessen, weil die zu Unrecht geltend gemachten Beträge in Abzug zu bringen sind. Dies wirkt sich auch auf den Wert des Schuldankerkenntnisses und der Unterlassungserklärung aus.

128

Den Unterlassungsanspruch bewertet das Gericht (abweichend von dem Beschluss vom 15.11.2024, zum Streitwert entsprechend sogleich unter III.) jedoch nur mit 10 % des Zahlungsanspruchs. Denn der Unterlassungsanspruch ist gegen alle zehn Beklagte jeweils separat geltend gemacht worden, für jeden einzelnen Beklagten ist nur ein Bruchteil in Ansatz zu bringen. Maßgeblich hierfür ist, dass das Gericht die konkrete Wiederholungsgefahr konkret bezogen auf die hiesigen Beklagten als eher gering erachtet. Auch ist bezogen auf jede/n einzelne/n Beklagte/n zu beachten, dass eine einzelne Person zur Durchführung einer solchen Blockadeaktion nicht in der Lage sein dürfte, sondern sich mehrere Personen zusammenfinden müssen. Erst durch das Zusammenwirken mehrerer Personen ergibt sich dann die Gefahr von Schäden in einer Größenordnung, wie sie hier mit dem Zahlungsantrag geltend gemacht wird. Damit ergibt sich ein Interesse der Klägerin an der Unterlassung in Höhe dieser Zahlungsansprüche auch erst bei der Betrachtung aller zehn Unterlassungsanträge gemeinsam, während jeder Anspruch allein nur einen entsprechenden Bruchteil wert ist.

129

Aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Sache, darunter Auswirkungen der unerlaubten Handlung auf eine Vielzahl von Flügen und damit eine komplexe Schadensermittlung, führt zu einer maßvollen Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 1,6.

130

Aufgrund des Gegenstandswertes ergibt sich eine Gebühr gemäß § 13 Abs. 1 RVG (in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung) von 4.239,00 €. Auf dieser Basis kann die Klägerin eine 1,6-Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale beanspruchen.

131

Auf die Rechtsanwaltskosten haben die Beklagten als Gesamtschuldner Rechtshängigkeitszinsen zu leisten.

II.

132

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1, 4 ZPO, soweit die Beklagten gesamtschuldnerisch haften. Dies betrifft den Zahlungsantrag sowie die Feststellungsanträge, denen ein Streitwert von 663.411,80 € (= Wertstufe bis 700.000,00 €) zukommt. Soweit sie hinsichtlich der Unterlassung samt Ordnungsmittelandrohung nicht gesamtschuldnerisch haften, tragen sie diese anteiligen Kosten nach Kopfteilen, §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Dies betrifft die Differenzkosten berechnet auf einen Gesamtstreitwert von 1.100.000,00 € abzüglich derjenigen berechnet auf einen Streitwert von 700.000,00 €.

133

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich des Tenors zu 1., 5. und 7. auf § 709 S. 1, 2 ZPO, hinsichtlich des Tenors zu 4. auf § 709 S. 1 ZPO. Das Gericht bemisst das Interesse an der Unterlassung gegenüber jeder und jedem einzelnen Beklagten entsprechend der Entscheidung zum Streitwert mit 10 % des hier (berechtigt) geltend gemachten Schadensersatzbetrag von 403.137,68 €. Die Sicherheitsleistung ist sodann mit 120 % hiervon zu beziffern.

III.

134

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.

135

Es wird auf den Beschluss vom 15.11.2024 (B. 81 d. A.) Bezug genommen. Klarzustellen ist, dass der Antrag zu 2) mit 235.664,19 € zu bewerten ist und die Klägerin die drohenden Schäden ursprünglich mit 350.979,46 € bemessen hatte (beide Zahlen fehlten aufgrund eines Tippfehlers im genannten Beschluss).

136

Abweichend von dem Beschluss vom 15.11.2024 ist der Unterlassungsantrag zu 4) zu beurteilen. Es ergibt sich zwar weiterhin ein Wert von insgesamt 407.378,68 €. Zu beachten ist aber, dass dieser Antrag gegen alle zehn Beklagte jeweils separat geltend gemacht wird und daher auch mit dem zehnfachen dessen anzusetzen, was sich unter Berücksichtigung der klägerischen Interessen als Wert ergibt. Dieses Interesse bewertet das Gericht indes nur mit 10 % der hier geltend gemachten Beträge, wie zum Gegenstandswert bereits unter I. 8. ausgeführt.


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