Urteil vom Landgericht Heidelberg - 2 O 351/08

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a. an den Kläger EUR 14.875,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen.

b. den Kläger von allen Verbindlichkeiten bezüglich des von dem Kläger bei der H. Bank AG aufgenommenen Darlehns über einen Nennbetrag in Höhe von EUR 11.375,00 bei einem nominal Zinssatz in Höhe von 7,475 % und einer Laufzeit bis zum 30.11.2014 – Rückzahlungsbetrag am 30.11.2014: EUR 19.811,68, Kontonummern bei der H. Bank – freizustellen.

c. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennbetrag von EUR 25.000,00 mit der Kommanditisten-Nummer resultieren.

Die Verurteilung zu Ziffer 1.a, 1.b und 1.c erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 25.000,00 mit der Kommanditisten-Nummer sowie Abtretung sämtlicher Ansprüche und Übertragung aller Rechte aus dem Darlehensvertrag mit der H. Bank AG über einen Nennbetrag in Höhe von EUR 11.375,00, , auf bzw. an die Beklagte.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung aus der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 25.000,00 in Annahmeverzug befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin des Klägers.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus einem Anlageberatungsvertrag.
Der Kläger ist seit 1994 Kunde der C. Bank Filiale in W., da er in W. arbeitet. Da er alle privaten Finanzgeschäfte über die Filiale in W. abwickelte, kam es einmal monatlich zu Besprechungen in der Filiale. Sein Kundenbetreuer war der Bankbetriebswirt F..
Im Jahr 2002 zeichnete der Kläger Anteile an dem VIP Medienfonds 2 GmbH & Co. KG (VIP 2).
Der Kläger besuchte im Jahr 2004 eine Informationsveranstaltung der Beklagten im Hotel H. in W. über den VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (VIP 4). Im Anschluss daran erfolgte am 29.6.2004 ein Besprechungstermin über den VIP 4 Fonds mit Herrn F. in der Filiale der Beklagten in W.. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten als Anlagestrategie die höchste Risikostufe „chancenorientiert“ schriftlich angegeben. Der dem Kläger ausgegebene Flyer beschreibt den VIP 4 Fonds auf der Titelseite als „Garantiefonds“.
Am 29.6.2004 zeichnete der Kläger im Anschluss an das Beratungsgespräch Anteile in Höhe von 25.000,00 Euro an dem VIP 4 Fonds (Kommanditisten-Nummer) (Anl. K 2). Der Kommanditanteil des Klägers wird von der M. Vermögensverwaltung GmbH aufgrund eines Treuhandvertrags gehalten, die den Beitritt mit Schreiben vom 6.8.2004 (Anlage K 3) bestätigte.
Dabei brachte er als Eigenkapital 13.625,00 Euro zuzüglich 1.250,00 Euro Agio auf, was einem Anteil von 54,5% entspricht. Die restlichen 11.375,00 Euro (45,5%) wurden über ein Darlehen der H. Bank AG (H. Bank) finanziert. Diese Darlehensvaluta ist zuzüglich Zinsen in Höhe von 8.436,68 Euro (nominaler Zinssatz in Höhe von 7,475%) zum Laufzeitende am 30.11.2014 zurückzuzahlen (Anl. K 2). Dem Darlehensvertrag ist eine Widerrufsbelehrung angefügt (Anl. K 2).
Der Kläger erhielt keine Ausschüttungen aus dem Fonds.
Der VIP 4 Medienfonds sieht keine Sicherung der einzelnen Anleger in Höhe von 115% des Anlagebetrags vor, sondern sichert über eine Schuldübernahme der H. Bank AG die Fondsgesellschaft mit 115% des Kommanditkapitals ab.
Die VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG und die M. Vermögensverwaltung GmbH stimmten einer Übertragung der klägerischen Fondsanteile auf die Beklagte zu (Anl. K 15 und 17).
10 
Die eingezahlten Gelder wurden von den Verantwortlichen der Fondsgesellschaft offenbar in größerem Umfang nicht zweckentsprechend verwendet, weshalb ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München I und der Steuerfahndungsstelle eingeleitet wurde (Az. 313 Js 38077/05) und die geplanten steuerlichen Effekte nicht eingetreten sind.
11 
Der Kläger behauptet, der VIP 4 Fonds sei auf der Informationsveranstaltung im Hotel H. als Garantiefonds dargestellt worden. Es sei vermittelt worden, jeder Anleger bekäme eine zugesicherte Rückzahlung zum Ende der Laufzeit in Höhe von 115% des angelegten Kapitals. Zudem sei für den VIP 4 Fonds eine positive Entwicklung vorhergesagt worden.
12 
In dem Besprechungstermin mit Herrn F. sei klar gewesen, dass die Möglichkeit eines großen Vermögensverlusts nicht in das Anlageportfolio des Klägers passe, da er zu dieser Zeit ein Haus gebaut und zu diesem Zweck bereits eine Finanzierung über die Beklagte vorgenommen habe. Die Besprechung des VIP 4 Fonds mit Herrn F. sei anhand des Flyers über den VIP 4 Fonds erfolgt (Anl. K 1). Den Prospekt über den Fonds habe der Kläger am Ende des Gesprächs oder bereits auf der Informationsveranstaltung erhalten. In dem Gespräch sei ihm nicht bewusst gewesen, dass ein Teil des Anlagebetrags durch die H. Bank finanziert werde.
13 
Er sei bei der Zeichnung der Fondsanteile von einer Sicherung in Höhe von 115% der Kommanditanteile gegenüber den Anlegern, nicht gegenüber der Fondsgesellschaft ausgegangen. Er habe die Vorstellung gehabt, nach Laufzeitende schlechtesten falls einen Betrag von 25.000,00 Euro ausbezahlt zu bekommen. Gerade aufgrund der Annahme einer Absicherung gegenüber den Anlegern sei eine Zeichnung der Fondsanteile durch den Kläger erfolgt. Aufgrund seines seinerzeit erfolgten Hausbaus sei ihm eine sichere Anlage wichtig gewesen. Dies sei den Mitarbeitern der Beklagten bekannt gewesen. Neben der sicheren Geldanlage habe der Kläger mit der Zeichnung Steuerersparnisse erstrebt. Insgesamt habe er sein Vermögen mit unterschiedlich hohem Risikograd angelegt, um eine Streuung des Verlustrisikos zu erlangen.
14 
Die Eingruppierung in die Risikogruppe „chancenorientiert“ habe der Kläger vorgenommen, um weiter mit Optionen handeln zu können; ein solches Handeln sei nur bei dieser Eingruppierung möglich.
15 
Der Zeuge F. habe in dem Besprechungstermin ihm gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den VIP 4 Anteilen um eine sichere Vermögensanlage handele und die Schuldübernahme durch die H. Bank AG gegenüber den einzelnen Anleger bestehe. Insoweit habe sich Herr F. in einem Irrtum befunden und aus diesem Grund den Kläger falsch über die Risiken einer Anteilszeichnung informiert. Zurückzuführen sei dies auf unrichtige Informationen der Beklagten an ihre Mitarbeiter.
16 
Ein Hinweis durch Herrn F. an den Kläger, sich nochmals mit seinem Steuerberater über die Zeichnung zu beraten sei, nicht erfolgt.
17 
Die Beklagte hätte ihn vor Zeichnung der Fondsanteile über die Höhe der Vertriebsprovision informieren müssen, die sie aufgrund der Zeichnung erhalten habe.
18 
Der Kläger beantragt:
19 
1. Die Beklagte wird verurteilt,
20 
1.1 an den Kläger EUR 14.875,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu bezahlen;
21 
1.2 den Kläger von allen Verbindlichkeiten bezüglich des von dem Kläger bei der H. Bank AG aufgenommenen Darlehens über einen Nennbetrag in Höhe von EUR 11.375,00 bei einem nominal Zinssatz in Höhe von 7,475% und einer Laufzeit bis zum 30.11.2014 – Rückzahlungsbetrag am 30.11.2014: EUR 19.811,68, Kontonummern bei der Hypo Vereinsbank 667449049 und 667449057 – freizustellen.
22 
1.3 Den Kläger von allen steuerlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennbetrag von EUR 25.000,00 mit der Kommanditisten-Nummer resultieren.
23 
Die Verurteilung zu Ziffer 1.1. und 1.2. und 1.3 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 25.000,00 mit der Kommanditisten-Nummer an die Beklagte.
24 
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung aus der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 25.000,00 in Annahmeverzug befindet.
25 
Hilfsweise beantragt der Kläger:
26 
1. Die Beklagte wird verurteilt,
27 
1.1 an den Kläger EUR 14.875,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu bezahlen;
28 
1.2 den Kläger von allen Verbindlichkeiten bezüglich des von dem Kläger bei der H. Bank AG aufgenommenen Darlehns über einen Nennbetrag in Höhe von EUR 11.375,00 bei einem nominal Zinssatz in Höhe von 7,475 % und einer Laufzeit bis zum 30.11.2014 – Rückzahlungsbetrag am 30.11.2014: EUR 19.811,68 – freizustellen.
29 
1.3 Den Kläger von allen steuerlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennbetrag von EUR 25.000,00 mit der Kommanditisten-Nummer resultieren.
30 
Die Verurteilung zu Ziffer 1.1. und 1.2. und 1.3 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 25.000,00 mit der Kommanditisten-Nummer sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Ansprüche, das zur Teilfinanzierung der Einlage aufgenommene Darlehen bei der H. Bank über EUR 11.375,00 mit den Darlehenskontonummern (Darlehenskonto) und (Zinsstundungskonto) und die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag des Klägers mit der M. Vermögensverwaltung GmbH auf die Beklagte.
31 
Die Beklagte beantragt
32 
Klagabweisung
33 
Die Beklagte behauptet, der Kläger sei ihr als risikofreudiger und spekulativer Anleger bekannt gewesen.
34 
Sie habe dem Kläger gegenüber nicht von einem ihm gegenüber garantierten Kapitalrückfluss in Höhe von 115% des Anlagebetrags gesprochen und nie versichert, dass die Fondszeichnung risikolos sei.
35 
Vielmehr sei das Anlagerisiko in dem an den Kläger ausgegebenen Prospekt eindeutig nachzulesen. Dieser Prospekt sei Grundlage des Gesprächs zwischen dem Kläger und Herrn F. in der Filiale in W. gewesen. Darin werde eindeutig darauf hingewiesen, dass die Schuldübernahme durch die H. Bank nicht gegenüber den Anlegern, sondern gegenüber der Fondsgesellschaft besteht. Eine Sicherung gegenüber einzelnen Anlegern sei dem Prospekt nicht zu entnehmen.
36 
Der Kläger habe von dem Anlagerisiko der Fondsanteile aufgrund einer Beratung durch seinen Steuerberater gewusst, weshalb diese Beratung ursächlich für die Zeichnung der Fondsanteile gewesen sei.
37 
Die Beklagte habe den VIP 4 Fonds intern auf Plausibilität geprüft und für vertrauenswert befunden.
38 
Eine Pflicht zur Offenlegung der Vertriebsprovisionen habe gegenüber dem Kläger nicht bestanden. Da dieser nicht nach den Innenprovisionen gefragt habe, sei die Beklagte nicht dazu verpflichtet gewesen, die Höhe der Provisionszahlungen ungefragt offen zu legen. Die Vertriebsprovision bei dem VIP 4 Fonds betrage zwischen 8,45% und 8,72%, was der Kläger dem Prospekt habe entnehmen können.
39 
Unter einer Provisionshöhe von 15% bestehe keine Pflicht zur ungefragten Offenlegung der Provisionshöhe. Sollte sich aus der neueren Rechtsprechung ein anderes ergeben, könne diese Rechtsprechung nicht auf das Zeichnungsjahr 2004 zurückwirken. Daher falle der Beklagten zumindest kein Verschulden hinsichtlich der Nichtaufdeckung der Provisionshöhe gegenüber dem Kläger zur Last. Auch sei die fehlende Offenlegung nicht kausal für die Zeichnung der Fondsanteile gewesen.
40 
Zudem vertritt die Beklagte die Meinung, dem Kläger falle ein Mitverschulden zur Last. Dieser habe sich über den ausgehändigten Prospekt über den VIP 4 Fonds informieren und sich damit auch aus dem Prospekt Kenntnis über das Risiko der Anlageart verschaffen können.
41 
Ein Schaden sei dem Kläger nicht entstanden. Als verbundene Verträge seien Fondszeichnung und Darlehensvertrag noch widerruflich. Da die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Darlehensvertrags fehlerhaft gewesen sei, bestehe für den Kläger noch ein Widerrufsrecht.
42 
Jedenfalls müsse sich der Kläger die erlangten Steuervorteile aus der Anlage anrechnen lassen.
43 
Letztlich sei auch der Zug um Zug Antrag des Klägers unrichtig. Es müsse ihr eine Übertragung des Stammrechts an der Fondbeteiligung sowie die Treugeberstellung gegenüber der Treuhänderin angeboten werden.
44 
Der Kläger wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.5.2008 persönlich informatorisch angehört.
45 
Die Kammer hat gemäß Verfügung vom 25.3.2009 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F.. Auf die Sitzungsniederschrift vom 19.5.2008 (As. 205 ff.) wird Bezug genommen.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst aller Anlagen in den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
47 
Die zulässige Klage ist begründet.
A.
48 
Dem Kläger stehen Ansprüche aus einer schuldhaften Verletzung des Anlageberatungsvertrags zwischen den Parteien durch die Beklagte nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat den Kläger daher so zu stellen, als habe er die Beteiligung an dem Fonds nicht gezeichnet und die Finanzierung bei der H. Bank nicht vorgenommen.
I.
49 
Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.
50 
Eine ausdrückliche Vereinbarung eines Beratungsvertrags lag zwar zwischen den Parteien nicht vor, doch besteht ein stillschweigend abgeschlossener Vertrag über die Beratung hinsichtlich einer Anlage des Geldbetrags des Klägers durch die Beklagte.
51 
Ein solcher stillschweigend abgeschlossener Beratungsvertrag kommt dadurch zustande, dass zunächst entweder die Bank an den Kunden oder umgekehrt der Kunde an die Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrags zu beraten bzw. beraten zu werden. Der Vertragsschluss erfolgt sodann durch die Aufnahme der Beratung durch die Bank (BGH, NJW 2004, 1868 [1869]). Dabei ist es nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien eine Vergütung für die Beratungstätigkeit vereinbart wird (BGH NJW 1987 1815 [1816]).
52 
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Kunde mit gezielten Aufträgen an seine Bank wendet und sich die Tätigkeit der Bank auf deren Erledigung beschränkt.
53 
Vorliegend bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten ein langjähriges Geschäftsverhältnis, in dessen Rahmen die Beklagte den Kläger wiederholt und regelmäßig über das Bestehen und die Erfolgsaussichten von Vermögensanlageformen informiert und beraten hat. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Klägers sowie den von ihm vorgelegten e-mails von Herrn F. (Anl. K 16 a bis 16 e). Daraus ist ersichtlich, dass zwischen den Parteien ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestand und der Kläger seine Vermögensanlangen in erheblichem Umfang über die Beklagte abgewickelt hat.
54 
Der Kläger ist nicht an die Beklagte gezielt mit dem Auftrag einer Information über den VIP 4 Fonds herangetreten, sondern wurde von der Beklagten zu einer Informationsveranstaltung über den Fonds eingeladen. Im Anschluss daran ging die Initiative zu einem Gespräch zwar vom Kläger aus, doch im Rahmen der langjährigen Geschäftsbeziehung und im Nachgang zu der von der Beklagten initiierten Informationsveranstaltung.
55 
Es kam daher zu einem Beratungsgespräch zwischen den Parteien in den Geschäftsräumen der Beklagten, im Rahmen dessen sich der Kläger genauer über den Fonds informieren wollte.
56 
Der Annahme der Beklagten, es läge ein Anlagevermittlungsvertrag mit weniger weit reichenden Pflichten als im Rahmen eines Beratungsvertrags vor, kann nicht gefolgt werden.
57 
Ein Anlagevermittlungsvertrag zielt lediglich auf eine Information über Umstände ab, die für den Anleger und dessen Entschluss von besonderer Bedeutung sind (BGH, NJW-RR 2000, 998). Im Gegensatz dazu besteht im Rahmen eines Beratungsvertrags ein Interesse des Kunden an einer Bewertung und Beurteilung dieser Umstände, die auf seine Vermögensverhältnisse zugeschnitten sind.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei nicht auf eine bestehende Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien abzustellen; wie aufgezeigt ist die Annahme eines Beratungsvertrags auch ohne Vergütungsabrede möglich. Ebenfalls unerheblich ist die Tatsache, es habe keine Zeichnung durch die Beklagte vorgelegen, sondern diese sei durch den Kläger selbst vorgenommen worden.
59 
Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger in erkennbarer Weise eine fachkundige Beratung durch die Beklagte erwartet hat und eine solche erfolgt ist (LG Berlin, Urteil vom 9.7.2008, 4 O 407/07, n.v.).
60 
Im Rahmen der langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien kam es wiederholt zu Beurteilungen über verschiedene Anlagemöglichkeiten. Das Beratungsgespräch zwischen den Parteien sollte erkennbar dazu dienen, den Kläger über eine Einpassung des VIP 4 Fonds in sein Anlageportfolio und seine damalige Vermögenssituation zu beraten. Allgemeine Informationen hatte der Kläger ja bereits aus der zeitlich davor liegenden Informationsveranstaltung erhalten; weitere allgemeine Informationen wollte der Kläger daher nicht erhalten, sondern eine auf ihn zugeschnittene und angepasste Beratung.
II.
61 
Die aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag erwachsenden Pflichten hat die Beklagte verletzt.
62 
Sie hat ihre Auskunftspflicht über die objektbezogenen Umstände des VIP 4 Fonds verletzt (1.).
63 
Zudem hat sie ihre Pflicht zur ungefragten Offenlegung der vereinbarten Innenprovision verletzt (2.).
64 
1. Aus dem Anlageberatungsvertrag folgte für die Beklagte eine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung (BGH, NJW 1982, 1095 f., „Bond-Urteil“). Daher sind zum einen personenbezogene Umstände, wie der Wissensstand über Anlagegeschäfte, und zum anderen objektbezogene Umstände zu berücksichtigen.
65 
Diese Beratung erfolgte fehlerhaft durch die Beklagte. Sie hat ihre Pflicht zur Beratung über alle objektbezogenen Umstände der Anlage verletzt.
66 
Für das Vorliegen einer Pflichtverletzung als anspruchsbegründender Tatsache trägt der Kläger die Beweislast.
67 
Einen Anlageberater trifft die Pflicht, dem Interessenten einen wahrheitsgemäßen und zutreffenden Eindruck über die Anlage zu vermitteln.
68 
Der Kläger hat dargelegt, dass ein solcher durch die Beklagte nicht vermittelt wurde. Es ist gegenüber ihm nicht deutlich geworden, dass der VIP 4 Fonds nicht durch eine Schuldübernahme der H. Bank gegenüber den Anlegern abgesichert ist, sondern vielmehr lediglich eine Absicherung gegenüber der Fondsgesellschaft selbst besteht.
69 
Das daraus erwachsende Risiko eines Totalverlusts ist dem Kläger nicht dargestellt worden. Der Kläger konnte den Begriff „Garantiefonds“ auf der Titelseite des Flyers dahingehend verstehen, dass eine Absicherung gegenüber den Anlegern besteht.
70 
Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers wurde durch den Zeugen F. nicht widerlegt. Vielmehr bestätigen seine Aussagen die Behauptungen des Klägers.
71 
Der Zeuge erklärte, er berate immer anhand des anlagespezifischen Langprospekts. Ob er dies im Gespräch mit dem Kläger auch getan hat, ist unklar. Eine Erinnerung über die konkreten Aussagen über die Ausgestaltung der Sicherheit des Fonds hatte der Zeuge nicht mehr. Auch konnte sich der Zeuge nicht mehr daran erinnern, ob er mit dem Kläger die Chancen und Risiken einer Fondszeichnung durchgegangen ist.
72 
Der Zeuge hat in seiner Vernehmung wiederholt darauf hingewiesen, dass die Modalitäten der Fondsabsicherung und die daraus resultierenden Verlustrisiken der Anleger aus dem Prospekt zu entnehmen sind. Eine Schulung der Berater über den VIP 4 Fonds erfolgte durch die Beklagte nach seiner Aussage nicht.
73 
Aus den Angaben des Zeugen ist zu schließen, dass er sich an die konkreten Abläufe des Gesprächs mit dem Kläger nicht mehr erinnert. Dabei handelte es sich jedoch um eines von lediglich zwei von dem Zeugen geführten Gesprächen über den VIP 4 Fonds.
74 
Gerade aufgrund der Ausgestaltung des Prospekts und des Flyers, die auf der Titelseite mit dem Begriff „Garantiefonds“ werben, lag es nahe, in dem Gespräch auf die Ausgestaltung dieser Garantie zu sprechen zu kommen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge als Angestellter der Beklagten ein Interesse daran hat, eine fehlerhafte Beratung nicht unbedingt einzugestehen.
75 
Da der Zeuge noch sicher wusste, dass er in dem Gespräch auf das Mid-Case-Szenario und in diesem Zusammenhang auf steuerliche Aspekte und die Ausschüttung eingegangen war, sich aber an eine Besprechung der konkreten Verlustrisiken nicht erinnern konnte, ist die Kammer davon überzeugt, dass diese nicht besprochen wurden und der Vortrag des Klägers zutreffend ist. Dafür spricht auch, dass der Zeuge per e-Mail einen weiteren Medienfonds als „risikolose Anlage bei Spitzensteuersatz“ angepriesen hat (Anlage K 16c). Diese Wortwahl spricht nicht dafür, dass der Zeuge eine angemessene Darstellung der Fondskonstruktion und der Risiken durchführte, sondern vielmehr ein werbendes Verkaufsgespräch führte, das vornehmlich dem Absatz und nicht der Aufklärung diente. Dabei ist zu beachten, dass bei zutreffender vollständiger Beratung über die tatsächlichen Risikoverhältnisse bei dem hier gewählten Fonds die Verkaufschancen des Bankberaters rapide gesunken wären. Da die Beklagte unstreitig für die Beratung in diesen Fällen ihren Kundenberatern auch keine entsprechenden Anweisungen erteilt hatte, ist die Kammer überzeugt, dass die Beratung des Klägers insoweit zumindest unvollständig und damit fehlerhaft war.
76 
Dass der Kläger sich selbst über den Flyer hätte informieren können, ändert nichts an dem bestehenden Beratungsfehler der Beklagten.
77 
Zwar kann ein Anlageberater im Grundsatz davon ausgehen, dass der Anleger die ihm ausgehändigten Unterlagen durchliest und die Informationen zur Kenntnis nimmt. Der Flyer über den VIP 4 Fonds wurde dem Kläger vor der Informationsveranstaltung ausgehändigt; der Langprospekt entweder ebenfalls in der Informationsveranstaltung oder im Rahmen des Beratungsgesprächs.
78 
In den Unterlagen war die Ausgestaltung der Schuldübernahme gegenüber der Fondsgesellschaft und das Risiko eines Totalverlustes korrekt dargestellt (Anl. K 1).
79 
Der Berater ist jedoch gehalten, die Unterlagen auf Plausibilität hin zu überprüfen und Unklarheiten oder Widersprüche mit dem Interessenten zu erörtern (LG München, Urteil vom 31.7.2008, 32 O 4765/08). Aufgrund der Bezeichnung „Garantiefonds“ trotz nicht bestehender Sicherheiten für die Anleger wäre der Berater gehalten gewesen, die konkreten Verlustrisiken und Sicherheitsausgestaltungen mit dem Kläger zu erörtern. Aufgrund dieser Titelbezeichnung ging der Kläger von einer für die Anleger bestehenden Sicherheit aus. Dies musste der Berater erkennen und den Widerspruch erläutern. Dies hat er jedoch nicht getan. Der Zeuge hat dies nicht erklärt.
80 
Damit hat die Beklagte durch ihren Mitarbeiter F. ihre Auskunftspflicht über die objektbezogenen Umstände des VIP 4 Fonds gegenüber dem Kläger verletzt.
81 
Unerheblich ist die Tatsache, dass sich der Kläger der Risikogruppe „chancenorientiert“ in der Anlagestrategie eingestuft hat.
82 
Zwar konnte die Beklagte angesichts dieses Umstands davon ausgehen, dass der Kläger einer risikoreichen Vermögensanlage nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber stand. Gleichermaßen war der Beklagten als Hausbank des Klägers jedoch bekannt, dass dieser nicht nur über risikoreiche Vermögensanlagen verfügte, sondern vielmehr eine Streuung des Verlustrisikos durch Anlagen mit unterschiedlich hohem Risikograd vornahm. Die Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, dass der Kläger mit jeder Vermögensanlage einen hohen Risikograd eingehen wollte.
83 
Überdies war der Beklagten bekannt, dass die Vermögenslage des Klägers zum Zeitpunkt der Beratung aufgrund eines Immobilienbaus angespannt war, da auch die Finanzierung dieses Bauvorhabens über die Beklagte erfolgt war.
84 
Der Kläger gab in seiner informatorischen Befragung an, diese Einstufung vorgenommen zu haben, um mit Optionen handeln zu können, was nur im Falle einer solchen Einstufung möglich sei. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen.
85 
Damit bestand trotz dieser Eingruppierung durch den Kläger als chancenorientierter Anleger durchaus die Notwendigkeit einer Aufklärung über das Verlustrisiko im Falle einer Fondszeichnung, wie sie im Gespräch zwischen Herrn F. und dem Kläger nicht erfolgt ist.
86 
2. Die Beklagte hat zudem ihre Pflicht verletzt, ungefragt Auskunft über die Höhe der vereinbarten Rückvergütung zu geben.
87 
Vorliegend bestand zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft eine Vereinbarung, wonach die Beklagte für den Vertrieb eines VIP 4 Fonds eine Provision in einer Höhe zwischen 8,45% und 8,72% des Anlagebetrags erhalten sollte.
88 
Über das Bestehen dieser Rückvergütungsvereinbarung hat die Beklagte den Kläger nicht informiert. Alleine durch die Aufnahme dieser Information im Prospekt über den VIP 4 Fonds ist sie jedoch ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen.
89 
Vielmehr besteht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Zeichnung von Filmfondsanteilen eine Pflicht der Beklagten, über die Höhe der Rückvergütungen ungefragt Auskunft zu geben. Eine Abhängigkeit von einer Provisionshöhe von 15% des Anlagebetrags besteht nicht.
90 
a. Eine Pflicht zur ungefragten Offenlegung der Banken von Rückvergütungen wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt, um Anleger über einen eventuellen Interessenkonflikt der Bank zu informieren. Dem Anleger soll Einblick in das mögliche Eigeninteresse der Bank an einer Vermögensanlage durch den Kunden gewährt werden, um dieses Eigeninteresse in die Anlagedarstellung durch die Bank einbeziehen zu können. Zudem soll dem Anleger Einblick in die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage gegeben werden, auf welche die Höhe von Vertriebsprovisionen Auswirkungen haben kann (BGH, NJW 2007, 1876 m.w.N.).
91 
Zunächst war die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt von der Annahme einer Pflicht zur ungefragten Aufklärung über Innenprovisionen bei Vermittlern und Beratern ab einer Provisionshöhe von 15% für nicht wertpapiermäßig verbriefte Kapitalanlagen (BGH, NJW 2004, 1732; 2005, 3208). Diese Offenlegungspflicht gilt nicht nur für Anlagevermittler, sondern auch für Anlageberater, da auch für diese im Fall gewährter Innenprovisionen ein Anreiz für die Empfehlung bestimmter Fondsbeteiligungen besteht.
92 
Mit Urteil vom 19.12.2006 hat der XI. Zivilsenat festgestellt, dass sich eine Pflicht zur ungefragten Offenlegung von Innenprovisionen unabhängig von einer bestimmten Provisionshöhe ergeben kann und sich damit von der 15% Schwelle distanziert (BGH, NJW 2007, 1876). Dabei hatte die Entscheidung des Senats zunächst lediglich Bedeutung für Aktienfonds und generell Finanzinstrumente nach dem WpHG und nicht zwangsläufig für den grauen Kapitalmarkt. Fondsbeteiligungen unterfallen nicht dem WpHG und sind daher dem grauen Kapitalmarkt zuzuordnen.
93 
Im Gegensatz zu der Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 19.12.2006 blieb der III. Zivilsenat im Grundsatz weiter bei der Annahme der 15% Schwelle (BGH, NJW-RR 2007, 925).
94 
b. Mit Beschluss vom 20.1.2009 hat der XI. Zivilsenat nunmehr die Grundsätze des Urteils vom 19.12.2006 uneingeschränkt auf den Vertrieb von Medienfonds übertragen (BGH, XI ZR 510/07, ZIP 2009, 455).
95 
Der BGH hat die generelle Aufklärungspflicht damit begründet, dass es keinen Unterschied mache, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibe, da der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt jeweils der Gleiche sei. Zur Begründung dieser Aufklärungspflicht hat sich der Gerichtshof auf den zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten bezogen.
96 
Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten ist diese Rechtsprechung auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation anzuwenden.
97 
Richtig ist, dass eine korrekte Ausweisung der Provisionshöhe im Fondsprospekt in die Frage einer Hinweispflicht durch den Berater einzubeziehen ist. Davon ging auch der XI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 25.9.2007 aus (BGH, BKR 2008, 199).
98 
Voraussetzung der Verneinung einer Aufklärungspflichtverletzung ist jedoch, dass der Fondsprospekt vollständig und fehlerfrei aufklärt und dem Anleger rechtzeitig vor dessen Beitrittserklärung übergeben wurde.
99 
Der Fondsprospekt des VIP 4 Fonds weist auf Seite 91 darauf hin, dass die mit dem Vertrieb des Fonds beauftragte VIP Beratung für Banken Provisionen in ausgewiesener Höhe erhält und gleichzeitig berechtigt ist, Dritte als Vertriebspartner einzusetzen.
100 
Unabhängig von der Frage, ob der Fondsprospekt dem Kläger rechtzeitig ausgehändigt wurde, konnte sich ihm alleine aus der Kombination beider Informationen keineswegs die Tatsache, dass die Beklagte für die Fondszeichnung durch den Kläger eine Vertriebsprovision erhält, erschließen.
101 
Vielmehr kann aus dem Hinweis selbst bei eingehender Lektüre lediglich geschlossen werden, dass Dritte für den Vertrieb des Fonds eingesetzt werden können. Dass der Erhalt einer Provision ebenfalls auf die eingesetzten Dritten übergeht und in welcher Höhe dies der Fall ist, kann dem Fondsprospekt nicht entnommen werden.
102 
Damit war der Kläger durch den Fondsprospekt keineswegs bereits über die Höhe der Rückvergütung vollständig aufgeklärt.
103 
Auch der Hinweis auf dem Vermögensanlagebogen stellt keinen ausreichenden Hinweis für den Kläger auf die erhaltene Rückvergütung dar. Der Hinweis darauf, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften Geldzahlungen durch Dritte erhalten kann, ist von allgemeiner Natur und nicht auf die Zeichnung des VIP 4 Fonds zugeschnitten.
104 
Aufgrund der nicht bestehenden umfassenden und fehlerfreien Information über das Bestehen und die Höhe der Rückvergütungen war die Beklagte verpflichtet, den Kläger darüber ungefragt Auskunft zu geben.
105 
Dieser Pflicht zur ungefragten Mitteilung der bestehenden Provisionshöhe ist die Beklagte nicht nachgekommen.
106 
3. Prospekthaftungsansprüche im engeren oder weiteren Sinne bestehen nicht.
107 
Eine Haftung der Beklagten scheidet bereits aus, da diese für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Prospekts nicht verantwortlich war. Weder nennt der Prospekt die Beklagte, noch ist diese Gründerin, Initiatorin, Gestalterin oder „Hintermann“ der Fondsgesellschaft (Palandt- Heinrichs , § 280 BGB, Rn. 54b).
108 
Einzig durch den Vertrieb der Fondsanteile wird eine Prospekthaftung nicht begründet (BGH, NJW 2004, 1732 f.).
III.
109 
Diese Pflichtverletzungen hat die Beklagte auch zu vertreten.
110 
Die Darlegungs- und Beweislast für ein fehlendes Vertretenmüssen trägt nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Beklagte (vgl. BGH XI ZR 586/07 vom 12.5.2009).
111 
Die Verletzung ihrer Auskunftspflicht über die objektbezogenen Umstände des VIP 4 Fonds hat die Beklagte ebenso wie die Verletzung der Pflicht zur ungefragten Offenlegung der vereinbarten Innenprovision nach §§ 276 Abs. 1, 278 BGB zu vertreten.
112 
1. Die fehlerhafte Beratung durch den Kundenberater F. erfolgte fahrlässig nach § 276 Abs. 1 und 2 BGB.
113 
Der Berater unterlag offenbar selbst einem Irrtum über die Ausgestaltung des Verlustrisikos des VIP 4 Fonds und ging fälschlicherweise von einer bestehenden garantierten Ausschüttung in Höhe von 115% des Anlagekapitals gegenüber den Einzelanlegern aus. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Berater seinen Irrtum erkennen können.
114 
Diese Fahrlässigkeit hat die Beklagte nach § 278 BGB zu vertreten.
115 
Die Beklagte hat dies auch zu vertreten, da sie die Schulung ihrer Berater über das Verlustrisiko des VIP 4 Fonds unterlassen hat.
116 
Die nicht vorgenommene Unterrichtung der Berater erfolgte durch die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter bedingt vorsätzlich.
117 
Diesbezüglich liegt ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten vor, da sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat und es gleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07).
118 
Die angesichts der Ausgestaltung von Prospekt und Flyer sowie der Bezeichnung des Fonds als Garantiefonds bestehende Möglichkeit eines Missverständnisses hätte die Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und eine Weitergabe der Informationen an die einzelnen Interessenten absichern müssen.
119 
2. Die Verletzung der Pflicht zur ungefragten Offenlegung der vereinbarten Innenprovision hat die Beklagte ebenfalls zu vertreten.
120 
Bei Anwendung der verkehrserforderlichen bankenüblichen Sorgfalt wäre es ihr möglich gewesen, dieser Pflicht nachzukommen.
121 
Zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs am 26.9.2004 konnte die Beklagte zwar noch keine Kenntnis von der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH ab dem Dezember 2006 zur ungefragten Offenlegung von Innenprovisionen unabhängig von deren Höhe haben.
122 
Diesbezüglich hat sich die Beklagte jedoch nicht in einem Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum befunden. Die Darlegungs- und Beweislast für einen bestehenden Irrtum obliegt der Beklagten (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07). Dieser hat die Beklagte mit ihrem Vortrag nach Auffassung der Kammer nicht genügt.
123 
a. Voraussetzung eines schuldhaften Handelns eines Anlageberaters ist, dass dieser die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkannte oder zumindest hätte erkennen können (Palandt- Heinrichs , § 276 BGB, Rn. 11).
124 
Zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs am 26.9.2004 gab es für den Bereich des grauen Kapitalmarkts Rechtsprechung des BGH zur Pflicht zur ungefragten Offenlegung von Innenprovisionen lediglich vom III. Zivilsenat bzgl. von Vermittlern und Beratern ab einer Höhe von 15% (BGH NJW 2004, 1732).
125 
Die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2006 (NJW 2007, 1876 [1878]) knüpft ausdrücklich an ein Urteil vom 19. Dezember 2000 an, in dem der Bundesgerichtshof bereits klargestellt hatte, dass eine Bank, die dem Vermögensverwalter ihres Kunden gewährten Rückvergütungen wegen des damit verbundenen Interessenkonflikts offenlegen muss (BGH NJW 2001, 962 [963]). Aufgrund dieses Urteils, das alsbald in bankrechtlichen Fachzeitschriften veröffentlicht wurde (vgl. etwa WM 2001, 297 ff.) musste die Beklagte zum Zeitpunkt der Beratung im November 2004 damit rechnen, dass sie auch zur Offenbarung eigener Rückvergütungen verpflichtet ist. Das gilt umso mehr, als dies in der Literatur schon länger vertreten wurde (vgl. nur Assmann/Schneider/Koller, WpHG, 2. Auflage 1999, § 31 Rn. 72 ff.) und die aufgrund von § 35 Abs. 2 WpHG a. F. ergangene Richtlinie des Bundesaufsichtsamts (abgedruckt ebenda § 35 Rn. 7) unter Nr. 2.2 Abs. 2 bereits eine entsprechende Pflicht für Wertpapiergeschäfte vorsah (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2009, 17 U 149/07). Bei der im Bankverkehr gebotenen Sorgfalt hätte die Beklagte die mit dem Vertrieb der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung befassten Anlageberater daher entsprechend instruieren oder auf andere Weise für eine Unterrichtung der Anleger sorgen müssen.
126 
Dementsprechend konnte die Beklagte nicht auf den Stand der Rechtsprechung des BGH vertrauen (vgl. BGH, NJW 2008, 840), da es eine abschließende Klärung dieser umstrittenen Frage gerade nicht gegeben hatte.
127 
Ein fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Rechtsirrtum unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und bei Einholung von Rechtsrat hätte erkannt werden können (Palandt- Heinrichs , § 276 BGB, Rn. 22; BGH, NJW 1994, 2754).
128 
Bei Banken ist dabei für die Bejahung ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, NJW 1994, 2754). Die Beklagte hätte daher die unsichere Rechtslage erkennen können und müssen.
129 
Damit befand sich die Beklagte nicht in einem Rechtsirrtum, der aufgrund des zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs bestehenden Stands der Rechtsprechung unvermeidbar war.
130 
Die Beklagte kann sich nicht auf den verfassungsmäßigen Grundsatz des Rückwirkungsverbots berufen.
131 
Die entsprechenden Ausführungen der Beklagten vermögen eine Anwendung der neuen Rechtsprechung des BGH auf sogenannte Altfälle nicht im Grundsatz auszuschließen.
132 
Der Grundsatz des Rückwirkungsverbots und der damit zusammenhängende Vertrauensschutz stellen eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips dar. Der Einzelne soll sein Verhalten an der geltenden Rechtsordnung ausrichten können.
133 
Nach herrschender Auffassung ist noch nicht einmal ein Wandel der Rechtsprechung in der deutschen Rechtsordnung verfassungsrechtlich – insbesondere im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot –bedenklich, da das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Auslegungspraxis nicht geschützt ist (BVerfGE 19, 38, 47). Dementsprechend wird eine neu vorgenommene erstmalige höchstrichterliche Auslegungspraxis als nunmehr „richtig“ erkannte Auslegung und nicht als Gesetzesrückwirkung betrachtet.
134 
Dem Bedürfnis einer Einbeziehung individuellen Vertrauens wird hier durch die Berücksichtigung im Rahmen der Vertretbarkeit der Pflichtverletzung genüge getan.
IV.
135 
Die Verletzung der Aufklärungspflicht sowie der Schulungspflicht durch die Beklagte war überdies kausal für die Zeichnung der VIP 4 Fondsanteile und die daraus folgenden Schäden.
136 
Grundsätzlich trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Kausalität als anspruchsbegründender Voraussetzung.
137 
Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger im Übrigen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, so dass die Beklagte beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, und damit auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07).
138 
Die Kausalitätsvermutung bei Aufklärungspflichtverletzungen setzt jedoch gleichzeitig voraus, dass es nur eine bestimmte Möglichkeit „aufklärungsrichtigen“ Verhaltens gibt (BGH, NJW 2004, 2967). Diese Vermutung greift nicht, wenn eine Aufklärung beim Anleger einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab. In Fällen, in denen Anleger nicht oder nicht vollständig über die mit der Geldanlage verbundenen Risiken aufgeklärt wurden, kann nicht pauschal unterstellt werden, dass ein Anleger bei umfassender Risikoaufklärung von der vermittelten Geldanlage abgesehen hätte.
139 
Vorliegend hat der Kläger jedoch dargelegt, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung über das Verlustrisiko der Fondszeichnung überhaupt keine Zeichnung vorgenommen hätte.
140 
Der Kläger hat wiederholt aufgezeigt, dass es ihm bei der Zeichnung der Fondsanteile um eine sichere Anlagemöglichkeit ging. Angesichts seines zum damaligen Zeitpunkt im Bau befindlichen Hauses und der dafür erforderlichen Kreditaufnahme hatte er an einem hoch spekulativen Anlagegeschäft kein Interesse. Auch die steuerlichen Vorteile der Anlage waren nicht ausschließlich ausschlaggebend für den Entschluss des Klägers zur Fondszeichnung, sondern stellten nach seiner Aussage lediglich einen Aspekt neben dem einer sicheren Geldanlage dar. Dass der Kläger das tatsächliche Risiko durch seinen Steuerberater kannte, hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan. Jedenfalls ist eine Kenntnis bzgl. der Rückvergütungen nicht gegeben gewesen.
V.
141 
Infolge der zu vertretenden Pflichtverletzung hat die Beklagte dem Kläger nach § 249 Abs. 1 BGB Naturalrestitution zu leisten. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (BGH NJW 2005, 1579, 1580 m. w. N.).
142 
Dabei ist das negative Interesse des Klägers und damit dessen Vertrauensschaden zu ersetzen.
143 
1. Zunächst besteht als geltend gemachte Schadensposition der aus Eigenkapital finanzierte Teil der Anlagesumme. Diese entspricht 13.625,00 Euro Eigenkapital zuzüglich 1.250,00 Euro Agio, was sich auf eine Gesamtsumme von 14.875,00 Euro beläuft.
144 
a. Der Ersatz dieser Schadensposition entfällt auch nicht aufgrund eines nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1, 358 Abs. 2 BGB ggf. gegebenen Widerrufrechts von Darlehensvertrag und Anteilszeichnung.
145 
Zwar würde bei einem durchsetzbaren Widerruf des Kreditvertrages mit der H. Bank die Annahme eines Schadens nach der Differenzhypothese entfallen können, da das Vermögen des Klägers durch die Pflichtverletzung der Beklagten nicht gemindert wäre. Doch kann die Beklagte den Kläger nach Auffassung der Kammer nicht auf diesen Widerruf verweisen.
146 
Zwar besteht wohl kein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Beklagten und der H. Bank, da die Ansprüche nicht gleichartig sind. Gegenüber der H. Bank könnte der Kläger ggf. erst den Vertrag widerrufen, was erst dann zu einem Rückabwicklungsrechtsverhältnis führen würde. Derzeit sind damit gegenüber der H. Bank keine Ansprüche des Klägers auf Zahlung etc. gegeben, sondern allenfalls die Möglichkeit zur Ausübung eines Gestaltungsrechts. Insoweit wäre der Kläger daher nicht wie bei Gesamtschuldnern ohne weiteres frei, welchen er in Anspruch nimmt (vgl. Palandt / Heinrichs, BGB, 68.A., § 254, Rn. 47).
147 
Es bleibt daher die Frage, ob die vorliegende Konstellation der Beklagten erlaubt, im Rahmen der §§ 254 Abs. 2, 242 BGB den Kläger auf den Widerruf gegenüber der H. Bank zu verweisen, obwohl sie selbst auf Schadenersatz haftet.
148 
Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des BGH (NJW 2004, 1865 [1868]) gibt dafür nichts her. Im Gegenteil ging der III. Zivilsenat des BGH dort in einer anderen Konstellation davon, aus, dass der Geschädigte nicht wegen der Schadensminderungspflicht gehalten gewesen wäre, den Widerruf des Kreditvertrages zur Minderung des Anspruchs gegen den dort verklagten Notar zu erklären. Ob dies, wie die Beklagte meint, nur wegen fehlenden Sachvortrags hierzu erfolgte und der Senat grundsätzlich eine solche Pflicht annahm, oder ob er diese Pflicht bei entsprechendem Vortrag abgelehnt hätte, bleibt offen.
149 
Nach Überzeugung der Kammer kann der Kläger im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB nicht gezwungen werden, den ggf. möglichen Widerruf zu erklären und den Anspruch zuerst gegen die H. Bank durchzusetzen.
150 
Ihm würde damit das Risiko aufgebürdet, die Kosten für diese Rechtsverfolgung tragen zu müssen, während der Ausgang und der wirtschaftliche Erfolg dieser Vorgehensweise unsicher blieben. Dabei kann es offen bleiben, ob die Kammer den Widerruf für noch möglich und dessen Rechtsfolgen als vollen Ausgleich für den Schaden aus der Pflichtverletzung der Beklagten ansehen würde, da nicht beurteilt werden kann, wie ggf. das zuständige Gericht in diesem Rechtsstreit entscheiden würde. Aus diesem Grunde kann auch ein ggf. bestehender Anspruch gegen die H. Bank nicht im Rahmen der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden. Dies wäre auch deshalb nicht möglich, da die Möglichkeit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nicht den Schädiger entlasten soll. Es handelt sich nicht um einen Vorteil, den der Kläger quasi als Kehrseite der Pflichtverletzung der Beklagten erhalten hat. Die Beklagte kann aber wegen eines von der Pflichtverletzung der Beklagten unabhängigen Fehlers bei der H. Bank nicht entlastet werden.
151 
b. Es ist daher zuerst der Schaden des Klägers in Höhe von 14.875,00 Euro zu ersetzen.
152 
Der Kläger hat keine Ausschüttung erhalten, so dass solche nicht zu berücksichtigen sind.
153 
Der Kläger muss sich nicht die durch die Beteiligung erlangten Steuervorteile anrechnen lassen. Denn es ist davon auszugehen, dass er die Schadensersatzleistung bei Zufluss der Ersatzleistung versteuern muss (BGH NJW 2006, 499 [501]; BGH NJW 2008, 2773 [2774]). Danach geht es vorliegend für die Anleger, auch soweit sie die Beteiligung nur mittelbar über einen Treuhandkommanditisten halten, um Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG. Zu ihnen gehören auch die hier geltend gemachten Schadensersatzleistungen im Zusammenhang mit der Zug-um-Zug vorzunehmenden Rückgabe der Beteiligung. Eine Berücksichtigung von Steuervorteilen kommt nur dann in Betracht, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1365 [1369]). Hierfür trägt die Beklagte, die sich auf eine Ausgleichung von Vorteilen beruft, die Beweislast.
154 
Ein Anspruch auf Freistellung von allen Verbindlichkeiten bezüglich des Darlehensvertrags mit der H. Bank besteht ebenfalls, da die Beklagte den Kläger so zu stellen hat, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet.
155 
Ein Anspruch auf Freistellung von allen steuerlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen, die aus der Fondszeichnung resultieren, ist in dieser Form nicht gegeben.
156 
Der Kläger kann insoweit nur Feststellung der Ersatzpflicht verlangen. Der Antrag ist aber nur zum Teil begründet. Da die Möglichkeit besteht, dass der Kläger steuerliche Schäden erleidet dadurch, dass er den Fonds von etwaigen Gewerbesteuerschäden durch den Gesellschafterwechsel freistellt oder dass er in Form von Säumniszuschlägen Forderungen des Finanzamts ausgesetzt sein kann, kann er Feststellung verlangen, von steuerlichen Nachteilen freigestellt zu werden.
157 
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte habe ihn von wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, ist die Klage unbegründet. Denn dieser Schaden ist bereits im Klagantrag Ziffer 2 enthalten. Ferner wird auch entgangener Gewinn geltend gemacht, so dass nicht ersichtlich ist, dass weitergehende wirtschaftliche Nachteile entstanden sind bzw. noch entstehen können.
158 
c. Die Verurteilung muss Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung sowie aus dem Darlehensvertrag mit der H. Bank an die Beklagte erfolgen, damit der Kläger nicht besser gestellt ist, als ohne deren Zeichnung.
159 
Der Kläger kann die Verurteilung der Beklagten gemäß den Anträgen 1 und 2 nur verlangen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von ihm im Juni 2004 gezeichneten Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 Euro. Der Kläger ist dem Medienfonds VIP Nr. 4 nur wirtschaftlich beigetreten. Er hält keinen Kommanditanteil, sondern ist lediglich mittels Treuhandvertrags mit der MTM M. Vermögensverwaltung GmbH verbunden. Deshalb muss der Kläger hier nicht die Beteiligung Zug-um-Zug gegen Zahlung der Schadensersatzansprüche übertragen (vgl. OLG München, Urteil vom 29.07.2008, Aktenzeichen 5 U 4018/07; BGH, Beschluss vom 28.11.2007, II ZR 214/06).
160 
Auch die Rechte und Ansprüche aus dem Darlehensvertrag sind zu übertragen, da der Kläger sonst im Falle eines wirksamen Widerrufs des Vertrags mit der H. Bank ggf. besser stehen würde, als ohne Abschluss der Verträge. Ein Widerrufsrecht des Klägers ist mit den Ansprüchen aus dem Vertrag auch abtretbar (Palandt / Grüneberg, § 413, Rn. 5).
161 
Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten ist ebenfalls begründet.
162 
Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner Fondsbeteiligung im Verzug.
163 
Der Kläger hat die Abtretung Zug-um-Zug gegen die Schadensersatzleistung im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 9.7.2008 (Anlage K 6) ordnungsgemäß mit Fristsetzung anbieten lassen. Seitdem befindet sich die Beklagte in Annahmeverzug.
164 
Dies kann nach ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise bereits im Erkenntnisverfahren ausgesprochen werden (KG, ZGS 2007, 230, Rn. 133, m.w.N.).
B.
165 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 101, 92 Abs. 2 ZPO.
166 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Gründe

 
47 
Die zulässige Klage ist begründet.
A.
48 
Dem Kläger stehen Ansprüche aus einer schuldhaften Verletzung des Anlageberatungsvertrags zwischen den Parteien durch die Beklagte nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat den Kläger daher so zu stellen, als habe er die Beteiligung an dem Fonds nicht gezeichnet und die Finanzierung bei der H. Bank nicht vorgenommen.
I.
49 
Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.
50 
Eine ausdrückliche Vereinbarung eines Beratungsvertrags lag zwar zwischen den Parteien nicht vor, doch besteht ein stillschweigend abgeschlossener Vertrag über die Beratung hinsichtlich einer Anlage des Geldbetrags des Klägers durch die Beklagte.
51 
Ein solcher stillschweigend abgeschlossener Beratungsvertrag kommt dadurch zustande, dass zunächst entweder die Bank an den Kunden oder umgekehrt der Kunde an die Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrags zu beraten bzw. beraten zu werden. Der Vertragsschluss erfolgt sodann durch die Aufnahme der Beratung durch die Bank (BGH, NJW 2004, 1868 [1869]). Dabei ist es nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien eine Vergütung für die Beratungstätigkeit vereinbart wird (BGH NJW 1987 1815 [1816]).
52 
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Kunde mit gezielten Aufträgen an seine Bank wendet und sich die Tätigkeit der Bank auf deren Erledigung beschränkt.
53 
Vorliegend bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten ein langjähriges Geschäftsverhältnis, in dessen Rahmen die Beklagte den Kläger wiederholt und regelmäßig über das Bestehen und die Erfolgsaussichten von Vermögensanlageformen informiert und beraten hat. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Klägers sowie den von ihm vorgelegten e-mails von Herrn F. (Anl. K 16 a bis 16 e). Daraus ist ersichtlich, dass zwischen den Parteien ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestand und der Kläger seine Vermögensanlangen in erheblichem Umfang über die Beklagte abgewickelt hat.
54 
Der Kläger ist nicht an die Beklagte gezielt mit dem Auftrag einer Information über den VIP 4 Fonds herangetreten, sondern wurde von der Beklagten zu einer Informationsveranstaltung über den Fonds eingeladen. Im Anschluss daran ging die Initiative zu einem Gespräch zwar vom Kläger aus, doch im Rahmen der langjährigen Geschäftsbeziehung und im Nachgang zu der von der Beklagten initiierten Informationsveranstaltung.
55 
Es kam daher zu einem Beratungsgespräch zwischen den Parteien in den Geschäftsräumen der Beklagten, im Rahmen dessen sich der Kläger genauer über den Fonds informieren wollte.
56 
Der Annahme der Beklagten, es läge ein Anlagevermittlungsvertrag mit weniger weit reichenden Pflichten als im Rahmen eines Beratungsvertrags vor, kann nicht gefolgt werden.
57 
Ein Anlagevermittlungsvertrag zielt lediglich auf eine Information über Umstände ab, die für den Anleger und dessen Entschluss von besonderer Bedeutung sind (BGH, NJW-RR 2000, 998). Im Gegensatz dazu besteht im Rahmen eines Beratungsvertrags ein Interesse des Kunden an einer Bewertung und Beurteilung dieser Umstände, die auf seine Vermögensverhältnisse zugeschnitten sind.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei nicht auf eine bestehende Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien abzustellen; wie aufgezeigt ist die Annahme eines Beratungsvertrags auch ohne Vergütungsabrede möglich. Ebenfalls unerheblich ist die Tatsache, es habe keine Zeichnung durch die Beklagte vorgelegen, sondern diese sei durch den Kläger selbst vorgenommen worden.
59 
Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger in erkennbarer Weise eine fachkundige Beratung durch die Beklagte erwartet hat und eine solche erfolgt ist (LG Berlin, Urteil vom 9.7.2008, 4 O 407/07, n.v.).
60 
Im Rahmen der langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien kam es wiederholt zu Beurteilungen über verschiedene Anlagemöglichkeiten. Das Beratungsgespräch zwischen den Parteien sollte erkennbar dazu dienen, den Kläger über eine Einpassung des VIP 4 Fonds in sein Anlageportfolio und seine damalige Vermögenssituation zu beraten. Allgemeine Informationen hatte der Kläger ja bereits aus der zeitlich davor liegenden Informationsveranstaltung erhalten; weitere allgemeine Informationen wollte der Kläger daher nicht erhalten, sondern eine auf ihn zugeschnittene und angepasste Beratung.
II.
61 
Die aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag erwachsenden Pflichten hat die Beklagte verletzt.
62 
Sie hat ihre Auskunftspflicht über die objektbezogenen Umstände des VIP 4 Fonds verletzt (1.).
63 
Zudem hat sie ihre Pflicht zur ungefragten Offenlegung der vereinbarten Innenprovision verletzt (2.).
64 
1. Aus dem Anlageberatungsvertrag folgte für die Beklagte eine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung (BGH, NJW 1982, 1095 f., „Bond-Urteil“). Daher sind zum einen personenbezogene Umstände, wie der Wissensstand über Anlagegeschäfte, und zum anderen objektbezogene Umstände zu berücksichtigen.
65 
Diese Beratung erfolgte fehlerhaft durch die Beklagte. Sie hat ihre Pflicht zur Beratung über alle objektbezogenen Umstände der Anlage verletzt.
66 
Für das Vorliegen einer Pflichtverletzung als anspruchsbegründender Tatsache trägt der Kläger die Beweislast.
67 
Einen Anlageberater trifft die Pflicht, dem Interessenten einen wahrheitsgemäßen und zutreffenden Eindruck über die Anlage zu vermitteln.
68 
Der Kläger hat dargelegt, dass ein solcher durch die Beklagte nicht vermittelt wurde. Es ist gegenüber ihm nicht deutlich geworden, dass der VIP 4 Fonds nicht durch eine Schuldübernahme der H. Bank gegenüber den Anlegern abgesichert ist, sondern vielmehr lediglich eine Absicherung gegenüber der Fondsgesellschaft selbst besteht.
69 
Das daraus erwachsende Risiko eines Totalverlusts ist dem Kläger nicht dargestellt worden. Der Kläger konnte den Begriff „Garantiefonds“ auf der Titelseite des Flyers dahingehend verstehen, dass eine Absicherung gegenüber den Anlegern besteht.
70 
Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers wurde durch den Zeugen F. nicht widerlegt. Vielmehr bestätigen seine Aussagen die Behauptungen des Klägers.
71 
Der Zeuge erklärte, er berate immer anhand des anlagespezifischen Langprospekts. Ob er dies im Gespräch mit dem Kläger auch getan hat, ist unklar. Eine Erinnerung über die konkreten Aussagen über die Ausgestaltung der Sicherheit des Fonds hatte der Zeuge nicht mehr. Auch konnte sich der Zeuge nicht mehr daran erinnern, ob er mit dem Kläger die Chancen und Risiken einer Fondszeichnung durchgegangen ist.
72 
Der Zeuge hat in seiner Vernehmung wiederholt darauf hingewiesen, dass die Modalitäten der Fondsabsicherung und die daraus resultierenden Verlustrisiken der Anleger aus dem Prospekt zu entnehmen sind. Eine Schulung der Berater über den VIP 4 Fonds erfolgte durch die Beklagte nach seiner Aussage nicht.
73 
Aus den Angaben des Zeugen ist zu schließen, dass er sich an die konkreten Abläufe des Gesprächs mit dem Kläger nicht mehr erinnert. Dabei handelte es sich jedoch um eines von lediglich zwei von dem Zeugen geführten Gesprächen über den VIP 4 Fonds.
74 
Gerade aufgrund der Ausgestaltung des Prospekts und des Flyers, die auf der Titelseite mit dem Begriff „Garantiefonds“ werben, lag es nahe, in dem Gespräch auf die Ausgestaltung dieser Garantie zu sprechen zu kommen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge als Angestellter der Beklagten ein Interesse daran hat, eine fehlerhafte Beratung nicht unbedingt einzugestehen.
75 
Da der Zeuge noch sicher wusste, dass er in dem Gespräch auf das Mid-Case-Szenario und in diesem Zusammenhang auf steuerliche Aspekte und die Ausschüttung eingegangen war, sich aber an eine Besprechung der konkreten Verlustrisiken nicht erinnern konnte, ist die Kammer davon überzeugt, dass diese nicht besprochen wurden und der Vortrag des Klägers zutreffend ist. Dafür spricht auch, dass der Zeuge per e-Mail einen weiteren Medienfonds als „risikolose Anlage bei Spitzensteuersatz“ angepriesen hat (Anlage K 16c). Diese Wortwahl spricht nicht dafür, dass der Zeuge eine angemessene Darstellung der Fondskonstruktion und der Risiken durchführte, sondern vielmehr ein werbendes Verkaufsgespräch führte, das vornehmlich dem Absatz und nicht der Aufklärung diente. Dabei ist zu beachten, dass bei zutreffender vollständiger Beratung über die tatsächlichen Risikoverhältnisse bei dem hier gewählten Fonds die Verkaufschancen des Bankberaters rapide gesunken wären. Da die Beklagte unstreitig für die Beratung in diesen Fällen ihren Kundenberatern auch keine entsprechenden Anweisungen erteilt hatte, ist die Kammer überzeugt, dass die Beratung des Klägers insoweit zumindest unvollständig und damit fehlerhaft war.
76 
Dass der Kläger sich selbst über den Flyer hätte informieren können, ändert nichts an dem bestehenden Beratungsfehler der Beklagten.
77 
Zwar kann ein Anlageberater im Grundsatz davon ausgehen, dass der Anleger die ihm ausgehändigten Unterlagen durchliest und die Informationen zur Kenntnis nimmt. Der Flyer über den VIP 4 Fonds wurde dem Kläger vor der Informationsveranstaltung ausgehändigt; der Langprospekt entweder ebenfalls in der Informationsveranstaltung oder im Rahmen des Beratungsgesprächs.
78 
In den Unterlagen war die Ausgestaltung der Schuldübernahme gegenüber der Fondsgesellschaft und das Risiko eines Totalverlustes korrekt dargestellt (Anl. K 1).
79 
Der Berater ist jedoch gehalten, die Unterlagen auf Plausibilität hin zu überprüfen und Unklarheiten oder Widersprüche mit dem Interessenten zu erörtern (LG München, Urteil vom 31.7.2008, 32 O 4765/08). Aufgrund der Bezeichnung „Garantiefonds“ trotz nicht bestehender Sicherheiten für die Anleger wäre der Berater gehalten gewesen, die konkreten Verlustrisiken und Sicherheitsausgestaltungen mit dem Kläger zu erörtern. Aufgrund dieser Titelbezeichnung ging der Kläger von einer für die Anleger bestehenden Sicherheit aus. Dies musste der Berater erkennen und den Widerspruch erläutern. Dies hat er jedoch nicht getan. Der Zeuge hat dies nicht erklärt.
80 
Damit hat die Beklagte durch ihren Mitarbeiter F. ihre Auskunftspflicht über die objektbezogenen Umstände des VIP 4 Fonds gegenüber dem Kläger verletzt.
81 
Unerheblich ist die Tatsache, dass sich der Kläger der Risikogruppe „chancenorientiert“ in der Anlagestrategie eingestuft hat.
82 
Zwar konnte die Beklagte angesichts dieses Umstands davon ausgehen, dass der Kläger einer risikoreichen Vermögensanlage nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber stand. Gleichermaßen war der Beklagten als Hausbank des Klägers jedoch bekannt, dass dieser nicht nur über risikoreiche Vermögensanlagen verfügte, sondern vielmehr eine Streuung des Verlustrisikos durch Anlagen mit unterschiedlich hohem Risikograd vornahm. Die Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, dass der Kläger mit jeder Vermögensanlage einen hohen Risikograd eingehen wollte.
83 
Überdies war der Beklagten bekannt, dass die Vermögenslage des Klägers zum Zeitpunkt der Beratung aufgrund eines Immobilienbaus angespannt war, da auch die Finanzierung dieses Bauvorhabens über die Beklagte erfolgt war.
84 
Der Kläger gab in seiner informatorischen Befragung an, diese Einstufung vorgenommen zu haben, um mit Optionen handeln zu können, was nur im Falle einer solchen Einstufung möglich sei. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen.
85 
Damit bestand trotz dieser Eingruppierung durch den Kläger als chancenorientierter Anleger durchaus die Notwendigkeit einer Aufklärung über das Verlustrisiko im Falle einer Fondszeichnung, wie sie im Gespräch zwischen Herrn F. und dem Kläger nicht erfolgt ist.
86 
2. Die Beklagte hat zudem ihre Pflicht verletzt, ungefragt Auskunft über die Höhe der vereinbarten Rückvergütung zu geben.
87 
Vorliegend bestand zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft eine Vereinbarung, wonach die Beklagte für den Vertrieb eines VIP 4 Fonds eine Provision in einer Höhe zwischen 8,45% und 8,72% des Anlagebetrags erhalten sollte.
88 
Über das Bestehen dieser Rückvergütungsvereinbarung hat die Beklagte den Kläger nicht informiert. Alleine durch die Aufnahme dieser Information im Prospekt über den VIP 4 Fonds ist sie jedoch ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen.
89 
Vielmehr besteht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Zeichnung von Filmfondsanteilen eine Pflicht der Beklagten, über die Höhe der Rückvergütungen ungefragt Auskunft zu geben. Eine Abhängigkeit von einer Provisionshöhe von 15% des Anlagebetrags besteht nicht.
90 
a. Eine Pflicht zur ungefragten Offenlegung der Banken von Rückvergütungen wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt, um Anleger über einen eventuellen Interessenkonflikt der Bank zu informieren. Dem Anleger soll Einblick in das mögliche Eigeninteresse der Bank an einer Vermögensanlage durch den Kunden gewährt werden, um dieses Eigeninteresse in die Anlagedarstellung durch die Bank einbeziehen zu können. Zudem soll dem Anleger Einblick in die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage gegeben werden, auf welche die Höhe von Vertriebsprovisionen Auswirkungen haben kann (BGH, NJW 2007, 1876 m.w.N.).
91 
Zunächst war die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt von der Annahme einer Pflicht zur ungefragten Aufklärung über Innenprovisionen bei Vermittlern und Beratern ab einer Provisionshöhe von 15% für nicht wertpapiermäßig verbriefte Kapitalanlagen (BGH, NJW 2004, 1732; 2005, 3208). Diese Offenlegungspflicht gilt nicht nur für Anlagevermittler, sondern auch für Anlageberater, da auch für diese im Fall gewährter Innenprovisionen ein Anreiz für die Empfehlung bestimmter Fondsbeteiligungen besteht.
92 
Mit Urteil vom 19.12.2006 hat der XI. Zivilsenat festgestellt, dass sich eine Pflicht zur ungefragten Offenlegung von Innenprovisionen unabhängig von einer bestimmten Provisionshöhe ergeben kann und sich damit von der 15% Schwelle distanziert (BGH, NJW 2007, 1876). Dabei hatte die Entscheidung des Senats zunächst lediglich Bedeutung für Aktienfonds und generell Finanzinstrumente nach dem WpHG und nicht zwangsläufig für den grauen Kapitalmarkt. Fondsbeteiligungen unterfallen nicht dem WpHG und sind daher dem grauen Kapitalmarkt zuzuordnen.
93 
Im Gegensatz zu der Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 19.12.2006 blieb der III. Zivilsenat im Grundsatz weiter bei der Annahme der 15% Schwelle (BGH, NJW-RR 2007, 925).
94 
b. Mit Beschluss vom 20.1.2009 hat der XI. Zivilsenat nunmehr die Grundsätze des Urteils vom 19.12.2006 uneingeschränkt auf den Vertrieb von Medienfonds übertragen (BGH, XI ZR 510/07, ZIP 2009, 455).
95 
Der BGH hat die generelle Aufklärungspflicht damit begründet, dass es keinen Unterschied mache, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibe, da der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt jeweils der Gleiche sei. Zur Begründung dieser Aufklärungspflicht hat sich der Gerichtshof auf den zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten bezogen.
96 
Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten ist diese Rechtsprechung auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation anzuwenden.
97 
Richtig ist, dass eine korrekte Ausweisung der Provisionshöhe im Fondsprospekt in die Frage einer Hinweispflicht durch den Berater einzubeziehen ist. Davon ging auch der XI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 25.9.2007 aus (BGH, BKR 2008, 199).
98 
Voraussetzung der Verneinung einer Aufklärungspflichtverletzung ist jedoch, dass der Fondsprospekt vollständig und fehlerfrei aufklärt und dem Anleger rechtzeitig vor dessen Beitrittserklärung übergeben wurde.
99 
Der Fondsprospekt des VIP 4 Fonds weist auf Seite 91 darauf hin, dass die mit dem Vertrieb des Fonds beauftragte VIP Beratung für Banken Provisionen in ausgewiesener Höhe erhält und gleichzeitig berechtigt ist, Dritte als Vertriebspartner einzusetzen.
100 
Unabhängig von der Frage, ob der Fondsprospekt dem Kläger rechtzeitig ausgehändigt wurde, konnte sich ihm alleine aus der Kombination beider Informationen keineswegs die Tatsache, dass die Beklagte für die Fondszeichnung durch den Kläger eine Vertriebsprovision erhält, erschließen.
101 
Vielmehr kann aus dem Hinweis selbst bei eingehender Lektüre lediglich geschlossen werden, dass Dritte für den Vertrieb des Fonds eingesetzt werden können. Dass der Erhalt einer Provision ebenfalls auf die eingesetzten Dritten übergeht und in welcher Höhe dies der Fall ist, kann dem Fondsprospekt nicht entnommen werden.
102 
Damit war der Kläger durch den Fondsprospekt keineswegs bereits über die Höhe der Rückvergütung vollständig aufgeklärt.
103 
Auch der Hinweis auf dem Vermögensanlagebogen stellt keinen ausreichenden Hinweis für den Kläger auf die erhaltene Rückvergütung dar. Der Hinweis darauf, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften Geldzahlungen durch Dritte erhalten kann, ist von allgemeiner Natur und nicht auf die Zeichnung des VIP 4 Fonds zugeschnitten.
104 
Aufgrund der nicht bestehenden umfassenden und fehlerfreien Information über das Bestehen und die Höhe der Rückvergütungen war die Beklagte verpflichtet, den Kläger darüber ungefragt Auskunft zu geben.
105 
Dieser Pflicht zur ungefragten Mitteilung der bestehenden Provisionshöhe ist die Beklagte nicht nachgekommen.
106 
3. Prospekthaftungsansprüche im engeren oder weiteren Sinne bestehen nicht.
107 
Eine Haftung der Beklagten scheidet bereits aus, da diese für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Prospekts nicht verantwortlich war. Weder nennt der Prospekt die Beklagte, noch ist diese Gründerin, Initiatorin, Gestalterin oder „Hintermann“ der Fondsgesellschaft (Palandt- Heinrichs , § 280 BGB, Rn. 54b).
108 
Einzig durch den Vertrieb der Fondsanteile wird eine Prospekthaftung nicht begründet (BGH, NJW 2004, 1732 f.).
III.
109 
Diese Pflichtverletzungen hat die Beklagte auch zu vertreten.
110 
Die Darlegungs- und Beweislast für ein fehlendes Vertretenmüssen trägt nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Beklagte (vgl. BGH XI ZR 586/07 vom 12.5.2009).
111 
Die Verletzung ihrer Auskunftspflicht über die objektbezogenen Umstände des VIP 4 Fonds hat die Beklagte ebenso wie die Verletzung der Pflicht zur ungefragten Offenlegung der vereinbarten Innenprovision nach §§ 276 Abs. 1, 278 BGB zu vertreten.
112 
1. Die fehlerhafte Beratung durch den Kundenberater F. erfolgte fahrlässig nach § 276 Abs. 1 und 2 BGB.
113 
Der Berater unterlag offenbar selbst einem Irrtum über die Ausgestaltung des Verlustrisikos des VIP 4 Fonds und ging fälschlicherweise von einer bestehenden garantierten Ausschüttung in Höhe von 115% des Anlagekapitals gegenüber den Einzelanlegern aus. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Berater seinen Irrtum erkennen können.
114 
Diese Fahrlässigkeit hat die Beklagte nach § 278 BGB zu vertreten.
115 
Die Beklagte hat dies auch zu vertreten, da sie die Schulung ihrer Berater über das Verlustrisiko des VIP 4 Fonds unterlassen hat.
116 
Die nicht vorgenommene Unterrichtung der Berater erfolgte durch die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter bedingt vorsätzlich.
117 
Diesbezüglich liegt ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten vor, da sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat und es gleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07).
118 
Die angesichts der Ausgestaltung von Prospekt und Flyer sowie der Bezeichnung des Fonds als Garantiefonds bestehende Möglichkeit eines Missverständnisses hätte die Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und eine Weitergabe der Informationen an die einzelnen Interessenten absichern müssen.
119 
2. Die Verletzung der Pflicht zur ungefragten Offenlegung der vereinbarten Innenprovision hat die Beklagte ebenfalls zu vertreten.
120 
Bei Anwendung der verkehrserforderlichen bankenüblichen Sorgfalt wäre es ihr möglich gewesen, dieser Pflicht nachzukommen.
121 
Zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs am 26.9.2004 konnte die Beklagte zwar noch keine Kenntnis von der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH ab dem Dezember 2006 zur ungefragten Offenlegung von Innenprovisionen unabhängig von deren Höhe haben.
122 
Diesbezüglich hat sich die Beklagte jedoch nicht in einem Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum befunden. Die Darlegungs- und Beweislast für einen bestehenden Irrtum obliegt der Beklagten (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07). Dieser hat die Beklagte mit ihrem Vortrag nach Auffassung der Kammer nicht genügt.
123 
a. Voraussetzung eines schuldhaften Handelns eines Anlageberaters ist, dass dieser die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkannte oder zumindest hätte erkennen können (Palandt- Heinrichs , § 276 BGB, Rn. 11).
124 
Zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs am 26.9.2004 gab es für den Bereich des grauen Kapitalmarkts Rechtsprechung des BGH zur Pflicht zur ungefragten Offenlegung von Innenprovisionen lediglich vom III. Zivilsenat bzgl. von Vermittlern und Beratern ab einer Höhe von 15% (BGH NJW 2004, 1732).
125 
Die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2006 (NJW 2007, 1876 [1878]) knüpft ausdrücklich an ein Urteil vom 19. Dezember 2000 an, in dem der Bundesgerichtshof bereits klargestellt hatte, dass eine Bank, die dem Vermögensverwalter ihres Kunden gewährten Rückvergütungen wegen des damit verbundenen Interessenkonflikts offenlegen muss (BGH NJW 2001, 962 [963]). Aufgrund dieses Urteils, das alsbald in bankrechtlichen Fachzeitschriften veröffentlicht wurde (vgl. etwa WM 2001, 297 ff.) musste die Beklagte zum Zeitpunkt der Beratung im November 2004 damit rechnen, dass sie auch zur Offenbarung eigener Rückvergütungen verpflichtet ist. Das gilt umso mehr, als dies in der Literatur schon länger vertreten wurde (vgl. nur Assmann/Schneider/Koller, WpHG, 2. Auflage 1999, § 31 Rn. 72 ff.) und die aufgrund von § 35 Abs. 2 WpHG a. F. ergangene Richtlinie des Bundesaufsichtsamts (abgedruckt ebenda § 35 Rn. 7) unter Nr. 2.2 Abs. 2 bereits eine entsprechende Pflicht für Wertpapiergeschäfte vorsah (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2009, 17 U 149/07). Bei der im Bankverkehr gebotenen Sorgfalt hätte die Beklagte die mit dem Vertrieb der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung befassten Anlageberater daher entsprechend instruieren oder auf andere Weise für eine Unterrichtung der Anleger sorgen müssen.
126 
Dementsprechend konnte die Beklagte nicht auf den Stand der Rechtsprechung des BGH vertrauen (vgl. BGH, NJW 2008, 840), da es eine abschließende Klärung dieser umstrittenen Frage gerade nicht gegeben hatte.
127 
Ein fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Rechtsirrtum unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und bei Einholung von Rechtsrat hätte erkannt werden können (Palandt- Heinrichs , § 276 BGB, Rn. 22; BGH, NJW 1994, 2754).
128 
Bei Banken ist dabei für die Bejahung ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, NJW 1994, 2754). Die Beklagte hätte daher die unsichere Rechtslage erkennen können und müssen.
129 
Damit befand sich die Beklagte nicht in einem Rechtsirrtum, der aufgrund des zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs bestehenden Stands der Rechtsprechung unvermeidbar war.
130 
Die Beklagte kann sich nicht auf den verfassungsmäßigen Grundsatz des Rückwirkungsverbots berufen.
131 
Die entsprechenden Ausführungen der Beklagten vermögen eine Anwendung der neuen Rechtsprechung des BGH auf sogenannte Altfälle nicht im Grundsatz auszuschließen.
132 
Der Grundsatz des Rückwirkungsverbots und der damit zusammenhängende Vertrauensschutz stellen eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips dar. Der Einzelne soll sein Verhalten an der geltenden Rechtsordnung ausrichten können.
133 
Nach herrschender Auffassung ist noch nicht einmal ein Wandel der Rechtsprechung in der deutschen Rechtsordnung verfassungsrechtlich – insbesondere im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot –bedenklich, da das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Auslegungspraxis nicht geschützt ist (BVerfGE 19, 38, 47). Dementsprechend wird eine neu vorgenommene erstmalige höchstrichterliche Auslegungspraxis als nunmehr „richtig“ erkannte Auslegung und nicht als Gesetzesrückwirkung betrachtet.
134 
Dem Bedürfnis einer Einbeziehung individuellen Vertrauens wird hier durch die Berücksichtigung im Rahmen der Vertretbarkeit der Pflichtverletzung genüge getan.
IV.
135 
Die Verletzung der Aufklärungspflicht sowie der Schulungspflicht durch die Beklagte war überdies kausal für die Zeichnung der VIP 4 Fondsanteile und die daraus folgenden Schäden.
136 
Grundsätzlich trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Kausalität als anspruchsbegründender Voraussetzung.
137 
Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger im Übrigen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, so dass die Beklagte beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, und damit auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07).
138 
Die Kausalitätsvermutung bei Aufklärungspflichtverletzungen setzt jedoch gleichzeitig voraus, dass es nur eine bestimmte Möglichkeit „aufklärungsrichtigen“ Verhaltens gibt (BGH, NJW 2004, 2967). Diese Vermutung greift nicht, wenn eine Aufklärung beim Anleger einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab. In Fällen, in denen Anleger nicht oder nicht vollständig über die mit der Geldanlage verbundenen Risiken aufgeklärt wurden, kann nicht pauschal unterstellt werden, dass ein Anleger bei umfassender Risikoaufklärung von der vermittelten Geldanlage abgesehen hätte.
139 
Vorliegend hat der Kläger jedoch dargelegt, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung über das Verlustrisiko der Fondszeichnung überhaupt keine Zeichnung vorgenommen hätte.
140 
Der Kläger hat wiederholt aufgezeigt, dass es ihm bei der Zeichnung der Fondsanteile um eine sichere Anlagemöglichkeit ging. Angesichts seines zum damaligen Zeitpunkt im Bau befindlichen Hauses und der dafür erforderlichen Kreditaufnahme hatte er an einem hoch spekulativen Anlagegeschäft kein Interesse. Auch die steuerlichen Vorteile der Anlage waren nicht ausschließlich ausschlaggebend für den Entschluss des Klägers zur Fondszeichnung, sondern stellten nach seiner Aussage lediglich einen Aspekt neben dem einer sicheren Geldanlage dar. Dass der Kläger das tatsächliche Risiko durch seinen Steuerberater kannte, hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan. Jedenfalls ist eine Kenntnis bzgl. der Rückvergütungen nicht gegeben gewesen.
V.
141 
Infolge der zu vertretenden Pflichtverletzung hat die Beklagte dem Kläger nach § 249 Abs. 1 BGB Naturalrestitution zu leisten. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (BGH NJW 2005, 1579, 1580 m. w. N.).
142 
Dabei ist das negative Interesse des Klägers und damit dessen Vertrauensschaden zu ersetzen.
143 
1. Zunächst besteht als geltend gemachte Schadensposition der aus Eigenkapital finanzierte Teil der Anlagesumme. Diese entspricht 13.625,00 Euro Eigenkapital zuzüglich 1.250,00 Euro Agio, was sich auf eine Gesamtsumme von 14.875,00 Euro beläuft.
144 
a. Der Ersatz dieser Schadensposition entfällt auch nicht aufgrund eines nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1, 358 Abs. 2 BGB ggf. gegebenen Widerrufrechts von Darlehensvertrag und Anteilszeichnung.
145 
Zwar würde bei einem durchsetzbaren Widerruf des Kreditvertrages mit der H. Bank die Annahme eines Schadens nach der Differenzhypothese entfallen können, da das Vermögen des Klägers durch die Pflichtverletzung der Beklagten nicht gemindert wäre. Doch kann die Beklagte den Kläger nach Auffassung der Kammer nicht auf diesen Widerruf verweisen.
146 
Zwar besteht wohl kein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Beklagten und der H. Bank, da die Ansprüche nicht gleichartig sind. Gegenüber der H. Bank könnte der Kläger ggf. erst den Vertrag widerrufen, was erst dann zu einem Rückabwicklungsrechtsverhältnis führen würde. Derzeit sind damit gegenüber der H. Bank keine Ansprüche des Klägers auf Zahlung etc. gegeben, sondern allenfalls die Möglichkeit zur Ausübung eines Gestaltungsrechts. Insoweit wäre der Kläger daher nicht wie bei Gesamtschuldnern ohne weiteres frei, welchen er in Anspruch nimmt (vgl. Palandt / Heinrichs, BGB, 68.A., § 254, Rn. 47).
147 
Es bleibt daher die Frage, ob die vorliegende Konstellation der Beklagten erlaubt, im Rahmen der §§ 254 Abs. 2, 242 BGB den Kläger auf den Widerruf gegenüber der H. Bank zu verweisen, obwohl sie selbst auf Schadenersatz haftet.
148 
Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des BGH (NJW 2004, 1865 [1868]) gibt dafür nichts her. Im Gegenteil ging der III. Zivilsenat des BGH dort in einer anderen Konstellation davon, aus, dass der Geschädigte nicht wegen der Schadensminderungspflicht gehalten gewesen wäre, den Widerruf des Kreditvertrages zur Minderung des Anspruchs gegen den dort verklagten Notar zu erklären. Ob dies, wie die Beklagte meint, nur wegen fehlenden Sachvortrags hierzu erfolgte und der Senat grundsätzlich eine solche Pflicht annahm, oder ob er diese Pflicht bei entsprechendem Vortrag abgelehnt hätte, bleibt offen.
149 
Nach Überzeugung der Kammer kann der Kläger im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB nicht gezwungen werden, den ggf. möglichen Widerruf zu erklären und den Anspruch zuerst gegen die H. Bank durchzusetzen.
150 
Ihm würde damit das Risiko aufgebürdet, die Kosten für diese Rechtsverfolgung tragen zu müssen, während der Ausgang und der wirtschaftliche Erfolg dieser Vorgehensweise unsicher blieben. Dabei kann es offen bleiben, ob die Kammer den Widerruf für noch möglich und dessen Rechtsfolgen als vollen Ausgleich für den Schaden aus der Pflichtverletzung der Beklagten ansehen würde, da nicht beurteilt werden kann, wie ggf. das zuständige Gericht in diesem Rechtsstreit entscheiden würde. Aus diesem Grunde kann auch ein ggf. bestehender Anspruch gegen die H. Bank nicht im Rahmen der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden. Dies wäre auch deshalb nicht möglich, da die Möglichkeit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nicht den Schädiger entlasten soll. Es handelt sich nicht um einen Vorteil, den der Kläger quasi als Kehrseite der Pflichtverletzung der Beklagten erhalten hat. Die Beklagte kann aber wegen eines von der Pflichtverletzung der Beklagten unabhängigen Fehlers bei der H. Bank nicht entlastet werden.
151 
b. Es ist daher zuerst der Schaden des Klägers in Höhe von 14.875,00 Euro zu ersetzen.
152 
Der Kläger hat keine Ausschüttung erhalten, so dass solche nicht zu berücksichtigen sind.
153 
Der Kläger muss sich nicht die durch die Beteiligung erlangten Steuervorteile anrechnen lassen. Denn es ist davon auszugehen, dass er die Schadensersatzleistung bei Zufluss der Ersatzleistung versteuern muss (BGH NJW 2006, 499 [501]; BGH NJW 2008, 2773 [2774]). Danach geht es vorliegend für die Anleger, auch soweit sie die Beteiligung nur mittelbar über einen Treuhandkommanditisten halten, um Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG. Zu ihnen gehören auch die hier geltend gemachten Schadensersatzleistungen im Zusammenhang mit der Zug-um-Zug vorzunehmenden Rückgabe der Beteiligung. Eine Berücksichtigung von Steuervorteilen kommt nur dann in Betracht, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1365 [1369]). Hierfür trägt die Beklagte, die sich auf eine Ausgleichung von Vorteilen beruft, die Beweislast.
154 
Ein Anspruch auf Freistellung von allen Verbindlichkeiten bezüglich des Darlehensvertrags mit der H. Bank besteht ebenfalls, da die Beklagte den Kläger so zu stellen hat, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet.
155 
Ein Anspruch auf Freistellung von allen steuerlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen, die aus der Fondszeichnung resultieren, ist in dieser Form nicht gegeben.
156 
Der Kläger kann insoweit nur Feststellung der Ersatzpflicht verlangen. Der Antrag ist aber nur zum Teil begründet. Da die Möglichkeit besteht, dass der Kläger steuerliche Schäden erleidet dadurch, dass er den Fonds von etwaigen Gewerbesteuerschäden durch den Gesellschafterwechsel freistellt oder dass er in Form von Säumniszuschlägen Forderungen des Finanzamts ausgesetzt sein kann, kann er Feststellung verlangen, von steuerlichen Nachteilen freigestellt zu werden.
157 
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte habe ihn von wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, ist die Klage unbegründet. Denn dieser Schaden ist bereits im Klagantrag Ziffer 2 enthalten. Ferner wird auch entgangener Gewinn geltend gemacht, so dass nicht ersichtlich ist, dass weitergehende wirtschaftliche Nachteile entstanden sind bzw. noch entstehen können.
158 
c. Die Verurteilung muss Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung sowie aus dem Darlehensvertrag mit der H. Bank an die Beklagte erfolgen, damit der Kläger nicht besser gestellt ist, als ohne deren Zeichnung.
159 
Der Kläger kann die Verurteilung der Beklagten gemäß den Anträgen 1 und 2 nur verlangen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von ihm im Juni 2004 gezeichneten Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 Euro. Der Kläger ist dem Medienfonds VIP Nr. 4 nur wirtschaftlich beigetreten. Er hält keinen Kommanditanteil, sondern ist lediglich mittels Treuhandvertrags mit der MTM M. Vermögensverwaltung GmbH verbunden. Deshalb muss der Kläger hier nicht die Beteiligung Zug-um-Zug gegen Zahlung der Schadensersatzansprüche übertragen (vgl. OLG München, Urteil vom 29.07.2008, Aktenzeichen 5 U 4018/07; BGH, Beschluss vom 28.11.2007, II ZR 214/06).
160 
Auch die Rechte und Ansprüche aus dem Darlehensvertrag sind zu übertragen, da der Kläger sonst im Falle eines wirksamen Widerrufs des Vertrags mit der H. Bank ggf. besser stehen würde, als ohne Abschluss der Verträge. Ein Widerrufsrecht des Klägers ist mit den Ansprüchen aus dem Vertrag auch abtretbar (Palandt / Grüneberg, § 413, Rn. 5).
161 
Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten ist ebenfalls begründet.
162 
Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner Fondsbeteiligung im Verzug.
163 
Der Kläger hat die Abtretung Zug-um-Zug gegen die Schadensersatzleistung im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 9.7.2008 (Anlage K 6) ordnungsgemäß mit Fristsetzung anbieten lassen. Seitdem befindet sich die Beklagte in Annahmeverzug.
164 
Dies kann nach ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise bereits im Erkenntnisverfahren ausgesprochen werden (KG, ZGS 2007, 230, Rn. 133, m.w.N.).
B.
165 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 101, 92 Abs. 2 ZPO.
166 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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