Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 4. Juni 2010 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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| | Die klagende Bank begehrt die Feststellung eines Anspruchs in Höhe von 3.480,04 EUR zur Insolvenztabelle. |
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| | Über das Vermögen von S. wurde vom Amtsgericht - Insolvenzgericht - Heilbronn unter Aktenzeichen 4. das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte wurde zur Treuhänderin ernannt. Die Klägerin meldete am 1. August 2009 eine Forderung in Höhe von 3.431,50 EUR wegen Kontoüberziehung des Kontos Nr. 1. sowie 48,54 EUR Zinsen an. Von der Beklagten wurde die Forderung im Termin vorläufig bestritten. |
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| | Die Klägerin erhob daher vor dem Amtsgericht Heilbronn Klage mit dem Antrag, ihre Ansprüche in Höhe von 3.480,04 EUR zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. festzustellen. |
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| | Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, die Klage sei nicht zulässig, weil das nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchlichtungsG BW vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. |
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| | Das Amtsgericht hatte den Streitwert zunächst auf 2.784,03 EUR festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten setzte das Amtsgericht im Wege der Abhilfe den Streitwert vorläufig auf „bis 400 EUR“ fest, da im Hinblick auf die angemeldeten Forderungen, das Einkommen des Schuldners sowie die zu erwartende Quote bei der Verteilung ein Betrag von bis 400 EUR zu erwarten sei. Die Klägerin legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein, die sie aber später zurücknahm. |
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| | Mit Urteil vom 4. Juni 2010 wies das Amtsgericht Heilbronn die Klage als unzulässig ab und setzte den Streitwert auf 400,00 EUR fest. Vor Erhebung der Klage hätte das Schlichtungsverfahren nach dem baden-württembergischen Schlichtungsgesetz durchgeführt werden müssen. Die Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle sei eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Ein Tatbestand, der nach § 1 Abs. 2 bis 4 SchlichtungsG BW das Schlichtungsverfahren entbehrlich mache, liege nicht vor. |
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| | Gegen das ihr am 14. Juni 2010 zugestellte Urteil legte die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz, der am 5. Juli 2010 beim Landgericht Heilbronn einging, Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist wurde auf Antrag der Klägerin vom 12. August 2010 bis 14. September 2010 verlängert. Die Berufungsbegründung ging am 14. September 2010 beim Landgericht ein. |
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| | Unter Abänderung des am 04.06.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Heilbronn, Aktenzeichen: 8 C 622/10, werden die Ansprüche der Klägerin in Höhe von EUR 3.480,04 zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. festgestellt. |
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| | Es finde der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 6 SchlichtungsG BW Anwendung. Bei der Insolvenzverwaltung handele es sich um eine Gesamtvollstreckung der Gesamtheit der Gläubiger. Deshalb sei die Insolvenzordnung ein gesetzlich geregelter Fall der Zwangsvollstreckung. Die Klagen nach §§ 179 ff. InsO seien daher Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen. Wegen der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte mache die Streitschlichtung im üblichen Sinne für den Bereich der Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle auch keinen Sinn. Es würden Schlichtungspersonen mit Aufgaben betraut, die dem Insolvenzverwalter kraft Amtes und im Streitfall den Insolvenzgerichten zugeteilt seien. Auch sei die insolvenzrechtliche Forderungsfeststellung eine zivilrechtliche Spezialmaterie, mit welcher die beauftragten Schlichtungspersonen in der Regel nicht vertraut seien, so dass im Endergebnis auch nicht mit einer tatsächlichen Entlastung der Gerichte gerechnet werden könne. |
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| | Die Klage sei auch begründet. Der Klägerin stehe ein Anspruch in der angemeldeten Höhe zu. Dies ergebe sich aus dem Kontoauszug vom 30. Juni 2009. Die Klägerin habe den Kredit am 28. April 2009 gekündigt. |
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| | Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht anwaltlich vertreten. Ihr Prozessbevollmächtigter war ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 89 d.A.) am 1. Oktober 2010 zu dem Termin geladen worden. |
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| | Schriftsätzlich hatte die anwaltlich vertretene Beklagte den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie verteidigt das angefochtene Urteil. |
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| | Es sei mit der InsO nicht vereinbar, das Insolvenzverfahren insgesamt als Vollstreckungsverfahren zu bezeichnen. Es sei ein Verfahren eigener Art. Aus § 180 InsO ergebe sich, dass die Klage auf Feststellung ein Verfahren der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit sei. Das Schlichtungsgesetz finde insoweit Anwendung. |
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| | Es fehle auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Eine Feststellungsklage sei erst zulässig, wenn ein endgültiges Bestreiten erfolgt sei. Eine endgültige Tabellenerklärung der Beklagten liege aber noch nicht vor. |
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| | Die Klage sei zudem unbegründet. Die Klägerin habe weder den Kontokorrentvertrag vorgelegt noch den letzten Abrechnungssaldo vor der Kündigung belegt. Die Begründung des Saldos sei nicht nachvollziehbar. |
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| | 1. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, da das Amtsgericht die Berufung in dem angefochtenen Urteil zugelassen hat. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist begründet. |
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| | 2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. |
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| | a) Obwohl die Beklagte im Termin am 25. November 2010 trotz ordnungsgemäßer Ladung ihres Prozessbevollmächtigten nicht anwaltlich vertreten war und deshalb nach § 539 Abs. 2 S. 1 ZPO das tatsächliche Vorbringen der Berufungsklägerin als zugestanden anzunehmen ist, war für den Erlass eines (echten) Versäumnisurteils zugunsten der Berufungsklägerin kein Raum, da das tatsächliche Vorbringen der Berufungsklägerin ihren Berufungsantrag nicht rechtfertigt. Vielmehr ist die Berufung im Wege eines unechten Versäumnisurteils zurückzuweisen. |
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| | b) Die Klage ist unzulässig. |
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| | aa) Vor Erhebung der Klage war ein Schlichtungsverfahren nach dem SchlichtungsG durchzuführen. Der Streitwert der Klage beläuft sich auf 400,00 EUR. Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, bestimmt sich gemäß § 182 InsO nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Dabei ist für die Frage der Zulässigkeit der Klage nach § 4 Abs. 1 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage abzustellen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. März 2010 als Anlage 2 den Bericht zum Prüfungsstichtag 31. August 2009 an das Insolvenzgericht vorgelegt. Danach kann mit einer Quote nicht gerechnet werden, da bereits die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind. Soweit in dem Bericht unter II. zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Schuldners mitgeteilt wird, dass zwei Kinder noch bis Mitte 2010 die Schule besuchen, ergibt sich daraus lediglich, dass die Kinder zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage im Februar 2010 noch die Schule besuchten und unterhaltsberechtigt waren. Unerheblich ist für die Frage des Streitwerts bei Einreichung der Klage, ob die Kinder nach Beendigung der Schule als Unterhaltsberechtigte weggefallen sind. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH vom 22.1.2009 (IX ZR 235/08) betraf die Frage der Streitwertfestsetzung einer Klage, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. Vorliegend geht es aber nicht um eine Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung, so dass es bei den Grundsätzen des § 182 InsO verbleibt. Danach kann der Betrag, der bei der Verteilung für die streitige Forderung zu erwarten ist, auf nicht mehr als 400,00 EUR geschätzt werden, wie dies auch das Amtsgericht in dem Beschluss vom 8. April 2010 getan hat. |
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| | bb) Dementsprechend findet § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchlichtungsG in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO Anwendung. Danach ist die ohne vorherige Durchführung des vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrens erhobene Klage unzulässig (vgl. auch AG Wuppertal 36 C 366/01 v. 30.11.2001, zit. nach LexisNexis). |
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| | Die Anwendbarkeit des Schlichtungsgesetzes ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 SchlichtungsG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift findet das SchlichtungsG keine Anwendung auf „Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem achten Buch der Zivilprozessordnung“. Die Feststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO stellt aber keine Klage wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen dar. Das Insolvenzverfahren wird zwar auch als Gesamtvollstreckungsverfahren bezeichnet. Dies dient in erster Linie der Abgrenzung zur Einzelzwangsvollstreckung nach §§ 704 ff. ZPO. Es bedeutet aber nicht, dass sämtliche Klagen, die sich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ergeben können, als Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen zu qualifizieren sind. |
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| | Die vorliegende Klage, die auf die Feststellung der Ansprüche der Klägerin in Höhe von 3.480,04 EUR zur Insolvenztabelle gerichtet ist, ist nach § 180 Abs. 1 InsO „im ordentlichen Verfahren“ zu erheben. Bereits diese Formulierung spricht dafür, dass es sich bei der Klage um ein Verfahren außerhalb des Insolvenzverfahrens handelt, also um eine Klage außerhalb des „Gesamtvollstreckungsverfahrens“ und somit nicht um eine Klage „wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen“ (vgl. Mankowski EWiR 2002, 347). Die Feststellungsklage ist „außerhalb des Insolvenzverfahrens“ zu betreiben (MüKo zur InsO/Schumacher, 2. Aufl., § 180 Rn. 5). Ohne die Feststellung zur Insolvenztabelle können die Ansprüche der Klägerin im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund ist die Klageerhebung nach §§ 179 Abs. 1, 180 InsO „im ordentlichen Verfahren“ vergleichbar mit einer Klage, die zur Titulierung eines Anspruchs führen soll, der nach § 704 ZPO die Grundlage für (Einzel-) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bilden kann. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass das Verfahren zur Feststellung nach § 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme eines zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreits über die Forderung, der durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen wurde, zu betreiben ist. Es ist daher entgegen der Auffassung der Klägerin kein Redaktionsversehen, dass § 1 Abs. 2 SchlichtungsG keinen Ausnahmetatbestand für die vorliegende Fallkonstellation enthält. |
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| | Die in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Einführung des § 15a EGZPO aufgeführten Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen sind auch nicht mit der vorliegenden Klage auf Feststellung eines Anspruchs zur Tabelle vergleichbar: Die Klagen nach §§ 722, 767, 766, 771 oder 805 ZPO haben Gestaltungswirkung. Die rechtsgestaltende Wirkung kann nicht durch einen Vergleich vor der Gütestelle herbeigeführt werden (BT-Drs 14/980 S. 7). Die vorliegende Klage ist jedoch eine Feststellungsklage. Sie kann ohne weiteres durch einen Vergleich vor der Gütestelle beendet werden. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens stellt sich daher keineswegs als „bloße Förmelei“ dar. Das Schlichtungsverfahren kann vielmehr durchaus dazu führen, dass die Streitigkeiten zwischen Gläubiger und Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder zügig und effektiv beigelegt werden (so auch Mankowski EWiR 2002, 347 f.). |
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| | Auch der Zweck des Insolvenzverfahrens führt nicht zu einer anderen Beurteilung. |
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| | Es entspricht deshalb der einhelligen Ansicht in der Literatur (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO-Kommentar, 40. Lfg. 5/10, § 180 Rn. 6; Gruber in Berliner Kommentar zum Insolvenzrecht, Stand: Februar 2009, § 180 Rn. 10; Schmidt in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009, § 180 Rn. 6, zit. nach LexisNexis; Mankowski EWiR 2002, 347; Dziesiaty jurisPR-InsR 12/2006 Anm. 4), dass für Feststellungsklagen der vorliegenden Art ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. |
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| | Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu erwartenden Quote (BGH NJW-RR 2000, 354 f.). Auf die Ausführungen oben unter II.1.b.aa wird verwiesen. Es haben sich im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass die zu erwartende Quote niedriger oder höher als 400,00 EUR ist. |
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| | Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob vor einer Klage auf Feststellung eines Anspruchs zur Insolvenztabelle ein nach § 15a EGZPO in Verbindung mit einer landesrechtlichen Regelung vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss, wenn der Streitwert die in dem Schlichtungsgesetz vorgesehene Grenze von 750,00 EUR nicht übersteigt, stellt sich auch in einer Vielzahl anderer Verfahren und ist - soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen gewesen. Es besteht deshalb ein Interesse an einer Klärung dieser Rechtsfrage. |
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