Urteil vom Landgericht Heilbronn - 5 O 295/12 Mc

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: EUR 8.000,00

Tatbestand

 
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund eines Fahrradsturzes geltend, den er bei der Teilnahme an einem von der Beklagten veranstalteten Triathlonwettbewerb erlitten hat.
Der Kläger startete am 29. Mai 2011 bei dem ….-Triathlon H... als Radfahrer in einem Staffelteam, das sich für die Mitteldistanz angemeldet hatte. Der Start der Radstrecke, die in der Mitteldistanz 70 Kilometer lang war, befand sich in der B-straße in H... Nach ca. 700 m befanden sich auf der B-straße drei quer zur Straße verlaufende Verkehrsschwellen, sogenannte „car-dumps“. Diese Bodenschwellen waren mit grünem neonfarbenen Klebeband markiert (Fotos Anlage K 3 und bei Anlage K 14).
In der Ausschreibung der Veranstaltung im Internet wurde darauf hingewiesen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ...-Triathlon H... Bestandteil der Ausschreibung sind und mit der Online-Anmeldung ausdrücklich akzeptiert werden. Weiter erfolgte der Hinweis, dass der Veranstaltung die Wettkampfordnungen der Deutschen Triathlon Union zugrunde liegen (Internet-Ausschreibung Anlage K 1).
Im Vorfeld der Veranstaltung wurde den Teilnehmern ein offizielles Abfahren der Strecke in verschiedenen Leistungs- und Geschwindigkeitsgruppen angeboten, um sich mit der Strecke und ihren Gefahren vertraut zu machen. Am Morgen des Veranstaltungstags fand eine Wettkampfbesprechung statt, an der der Kläger teilnahm.
Der Kläger befand sich vom 30. Mai bis 31. Mai 2011 in stationärer Behandlung im C...-Krankenhaus B..., wo eine offene Reposition des linken AC-Gelenks und Fixierung mittels einer 3-Loch-Hakenplatte links vorgenommen wurde (Arztbrief K 4). Am 25. Juli 2011 wurde die Hakenplatte entfernt (Arztbrief K 5).
Der Kläger trägt vor,
er habe beim Überqueren der Bodenschwellen aufgrund der starken Erschütterung die Kontrolle über sein Fahrrad verloren und sei deshalb gestürzt. Die grün markierten Bodenschwellen seien nicht rechtzeitig erkennbar gewesen. Sie seien plötzlich und völlig unerwartet im Straßenbild aufgetaucht. Das Überwinden der Bodenschwellen sei auch für viele andere Wettkampfteilnehmer problematisch gewesen.
Durch den Sturz habe er sich erhebliche Verletzungen an der linken Schulter zugezogen. Die Erstversorgung sei unmittelbar nach dem Sturz in der Klinik A... in H... erfolgt. Am 30. Mai sei im C...-Krankenhaus B... eine AC-Gelenksluxation links Typ Tossy III diagnostiziert worden, die operativ mit einer 3-Loch-Hakenplatte versorgt worden sei. Der Arm sei 10 Tage ruhig gestellt worden. Wegen der mit der Verletzung verbundenen Schmerzen habe er Schmerzmittel einnehmen müssen.
Die Hakenplatte sei nach 8 Wochen entfernt worden. Am 14. September 2011 sei dennoch eine residuale Instabilität des linken AC-Gelenks festgestellt worden (Anlage K 6). Die Beschwerden würden bis heute andauern. Anfang Dezember 2011 sei ein Schlüsselbeinhochstand links mit einer Stufenbildung von 2 cm festgestellt worden. Ein maximales Heben des Armes und eine Streckung sei nicht möglich. Auch sei das Liegen auf der linken Seite schmerzhaft und nur eingeschränkt möglich gewesen. Die Verletzung bereite ihm nach wie vor Schmerzen und schränke ihn als Sportler in seiner Beweglichkeit und Kraftfähigkeit ein. Es liege ein Dauerschaden vor.
10 
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe aufgrund mangelhafter Organisation des Wettbewerbs ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Die Absicherung der Radstrecke sei unzureichend gewesen. Insbesondere sei das Anbringen von grünen Klebestreifen auf dem Boden kurz vor dem Hindernis nicht geeignet gewesen, die Radfahrer angesichts der dort gefahrenen Geschwindigkeiten von 40 - 50 km/h auf das Hindernis hinzuweisen. Auf Straßenschilder hätten die Teilnehmer des Triathlons nicht gesondert achten müssen.
11 
Angesichts der erlittenen Verletzungen und Schmerzen sowie des Umstandes, dass er vom 29. Mai bis einschließlich 8. August 2011 arbeitsunfähig gewesen sei, sei ein Schmerzensgeld von mindestens EUR 7.500,00 angemessen.
12 
Er habe auch ein Interesse an der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftigen immateriellen und materiellen Schadens.
13 
Schließlich habe die Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 489,45 zu ersetzen.
14 
Der Kläger beantragt:
15 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe wir ausdrücklich ins Ermessen des Gerichts stellen, mindestens jedoch 7.500,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2011 zu bezahlen.
16 
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 489,45 EUR zu bezahlen.
17 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiteren immateriellen und materiellen Schaden, der dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 29.05.2011 entstanden ist bzw. entstehen wird, zu erstatten.
18 
Die Beklagte beantragt
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Die Beklagte trägt vor,
sie sei lediglich Ausrichter und nicht Veranstalter des ...-Triathlons gewesen.
21 
Bestritten werde, dass der Kläger beim Überfahren der Asphaltbodenschwellen gestürzt sei und dadurch die Verletzungen an der linken Schulter davongetragen habe. Sollte er tatsächlich gestürzt sein, könnte dies auch auf für das Renngeschehen typische Unfallhergänge wie menschliches Versagen oder Materialfehler (Reifenplatzer) zurückzuführen sein.
22 
Die Bodenschwellen seien mit den gut sichtbaren neonfarbenen Leuchtstreifen ausreichend markiert gewesen. Kein anderer Wettkampfteilnehmer habe von Problemen an dieser Stelle berichtet. Zudem seien die Bodenschwellen durch ein Verkehrsschild weithin und für jedermann erkennbar gekennzeichnet gewesen.
23 
Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Sowohl in der Wettkampfbesprechung als auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auf die Geltung der Straßenverkehrsordnung hingewiesen worden. Die Prüfung der Strecke durch den Einsatzleiter der Wettkampfrichter sei ohne Beanstandung erfolgt. Auch habe die Polizei die Strecke am Morgen des Rennens abgefahren, kontrolliert und freigegeben.
24 
Der Wettbewerb habe unter Ausschluss der Haftung stattgefunden. Die Straßenverkehrsordnung habe auf der gesamten Radstrecke gegolten. Jedenfalls müsste sich der Kläger ein weit überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen.
25 
Die Aktivlegitimation des Klägers werde bestritten.
26 
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen verwiesen.
27 
Wegen der Angaben der Parteien bei ihrer informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll vom 30. Januar 2013 (Bl. 40 - 43) Bezug genommen.
28 
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 15. Februar 2013 hat der Kläger noch ergänzende Ausführungen gemacht.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
30 
Der Kläger hat keine materiellen oder immateriellen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Verletzungen, die er sich am 29. Mai 2011 bei der Teilnahme am ...-Triathlon H... zugezogen hat.
31 
1. Die Beklagte war sowohl Veranstalter als auch Ausrichter des Triathlon-Wettbewerbs. Dies ergibt sich aus der Internet-Ausschreibung (Anlage K 1), in der die Beklagte als Ausrichter und als Veranstalter bezeichnet wird.
32 
2. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Kläger, kurz nachdem er in seiner Staffel die Radstrecke begonnen hatte, die Kontrolle über sein Triathlon-Rennrad verlor, als er über die quer zur Fahrtrichtung verlaufenden Bodenschwellen fuhr, stürzte und sich die Verletzung der linken Schulter zuzog.
33 
Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung am 30. Januar 2013. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sturz auf einen technischen Fehler seines Rennrads, beispielsweise einen Reifenplatzer, zurückzuführen ist oder dass er von einem anderen Wettkampfteilnehmer zu Sturz gebracht wurde. Der Kläger hat glaubhaft angegeben, dass er auf der linken Fahrbahnseite gefahren ist, weil sich auf der rechten Seite langsamere Fahrer befunden hätten. Der nächste Fahrer vor ihm sei ungefähr 20 m entfernt gewesen. Ein technischer Defekt oder eine Einwirkung Dritter sind nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten sind theoretischer Natur. Tatsächlich wurden nach dem Unfall des Klägers unstreitig zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen: Es wurden vor den Bodenschwellen Pylonen aufgestellt und Linien auf die Fahrbahn gesprüht. Zusätzlich sorgten Ordner dafür, dass die Wettkampfteilnehmer um die Bodenschwellen herum fuhren. Dies lässt sich nur damit erklären, dass der Kläger beim Versuch, die Bodenschwellen zu überfahren, gestürzt ist.
34 
3. Der Kläger kann aber wegen des Sturzes gegen die Beklagte weder Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 276, 31 analog BGB noch gemäß § 823 Abs. 1 BGB geltend machen, da die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.
35 
a) Es bedarf deshalb keiner abschließenden Beantwortung der Frage, ob mit der Anmeldung des Klägers zur Teilnahme am ...-Triathlon ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten zustande gekommen ist oder ob die Veranstaltung des Triathlons im Hinblick auf die jedenfalls für die Mitteldistanz ausgelobten Geldpreise als Preisausschreiben - einen Unterfall der Auslobung - einzuordnen ist (§§ 661, 657 BGB), so dass zwischen den Parteien Rechtsbeziehungen im Sinne einer schuldrechtlichen Sonderverbindung zustande gekommen sind (vgl. hierzu BGH III ZR 246/09 vom 23.09.2010, juris Rn. 11 f.).
36 
b) Als Veranstalterin des ...-Triathlons war die Beklagte grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig.
37 
(1) Sie musste als Veranstalterin des Wettbewerbs die Teilnehmer vor Gefahren schützen, die sich aus einer unzureichenden Organisation und Absicherung ergaben. Die Beklagte war für den Zustand und die Eignung der Rennstrecke und deren sichere Benutzungsmöglichkeit verkehrssicherungspflichtig. Eine Verkehrssicherung, die jede mögliche Verletzung von Rechtsgütern ausschließt, ist zwar nicht erreichbar. Es bedurfte aber jedenfalls solcher zumutbarer Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtig handelnder Veranstalter für ausreichend halten durfte, um die Wettkampfteilnehmer vor Gefahren zu schützen, die nicht fernliegend waren bzw. über das übliche, sportimmanente Risiko hinaus gingen. Da das Augenmerk von Wettkampfteilnehmern - hier konkret den Teilnehmern an dem Radwettbewerb des Triathlons - in erster Linie der Sportausübung gilt und ihre Aufmerksamkeit erfahrungsgemäß darunter leidet, sind an die Sicherheit der Rennstrecke vergleichsweise hohe Anforderungen zu stellen (OLG Frankfurt NZV 2005, 41, 42). Von Betreibern einer Sportanlage verlangt die Rechtsprechung daher in Anbetracht der Eigengefahr der Sportausübung, der Konzentration der Sportler und des allgemeinen Verkehrsvertrauens auf eine uneingeschränkte, professionellen Maßstäben genügende Gefahrensicherung, dass alle das normale Risiko der Sportausübung überschreitenden, überhaupt vorhersehbaren Gefahren ausgeschaltet sind (OLG München VersR 1988, 739; OLG Hamm NZV 2000, 256, 258).
38 
(2) Doch auch unter Berücksichtigung dieser hohen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters einer Sportveranstaltung kann der Beklagten im vorliegenden Fall keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden.
39 
Zwar gehen bei Sportveranstaltungen auf einer Strecke, die normalerweise dem öffentlichen Straßenverkehr dient, die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters über die allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflichten des Straßenbaulastträgers hinaus. Insbesondere muss die vom Veranstalter ausgewählte Strecke für die Durchführung eines derartigen Rennens geeignet sein (Wussow VersR 2005, 903 unter II. 2.).
40 
So ist beispielsweise der Veranstalter eines Straßenradrennens verpflichtet, an ungewöhnlich gefährlichen Stellen die Leitplanken in einer Kurve abzupolstern (BGH VI ZR 227/85 vom 29.04.1986, juris). Der Veranstalter muss zwar nicht jeder erdenklichen Gefahr begegnen. Er muss aber sachkundig prüfen, wo sich die naheliegende Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechtsgüter ergibt (OLG Stuttgart 6 U 45/86 vom 30.09.1986 = VersR 1987, 1152). Können bestimmte Gefahrenquellen schwere Verletzungen verursachen, kann der Ausrichter einer Sportveranstaltung gehalten sein, diese Gefahrenquellen auch dann auszuschalten, wenn diese für die Teilnehmer erkennbar sind. Dies setzt aber neben der tatsächlichen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit einer solchen Sicherungsmaßnahme voraus, dass es sich um besonders unfallträchtige Gefahrenpunkte handelt (BGH VI ZR 227/85 vom 29.04.1986, juris Rn. 12).
41 
Um eine derartige Gefahrenstelle handelte es sich im vorliegenden Fall bei den Bodenschwellen in der B-straße aber nicht.
42 
Es ist zwar richtig, dass die quer zur Fahrtrichtung verlaufenden kurz hintereinander befindlichen drei Bodenschwellen dazu führen konnten, dass ein Radrennfahrer oder ein Fahrer auf einem Triathlonrennrad (insbesondere wenn er sich mit den Unterarmen auf dem Triathlon-Lenkeraufsatz abstützt) die Kontrolle über das Rad verliert und stürzt, wenn er versucht, die Schwellen mit hoher Geschwindigkeit zu überqueren, ohne auszuweichen oder das Vorderrad anzuheben. Die Bodenschwellen befanden sich aber nicht an einer unübersichtlichen Stelle, beispielsweise hinter einer Kurve oder nach einer Gefällstrecke, sondern auf einer gerade verlaufenden Straße, die über einen weiten Bereich von den Wettkampfteilnehmern eingesehen werden konnte. Zudem verliefen die Bodenschwellen nicht über die gesamte Fahrbahnbreite, sondern waren zweigeteilt. Ein kleinerer Abschnitt befand sich auf der rechten Fahrbahnseite, wobei sie nicht bis zum rechten Bordstein durchgezogen waren. Der andere Teil befand sich ungefähr im Bereich der Straßenmitte und auf einem Teil der linken Fahrbahnseite. Wie aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich ist, die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurden, konnte somit sowohl rechts als auch links sowie mittig zwischen den Schwellen vorbeigefahren werden. Auf diese Weise war es ohne weiteres möglich, diese Stelle zu passieren, ohne eine Bodenschwelle überfahren zu müssen. Anhaltspunkte dafür, dass bei den Veranstaltungen des ...-Triathlons vor dem Jahr 2011 just an dieser Stelle Wettkampfteilnehmer gestrauchelt oder gestürzt sind, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte musste diese Stelle deshalb nicht aufgrund von negativen Erfahrungen bei früheren Veranstaltungen als unfallträchtige Gefahrenstelle einstufen.
43 
Hinzu kommt, dass derartige Bodenschwellen, die quer zur Fahrtrichtung verlaufen, immer wieder im Straßenbild anzutreffen sind. Anders als beispielsweise bei einem Bahnradrennen sind bei einem Straßenradrennen oder - wie hier einer Triathlonveranstaltung, deren Radstrecke auf öffentlichen Straßen verläuft - derartige Hindernisse grundsätzlich nicht ungewöhnlich, so dass ein Wettkampfteilnehmer auch mit solchen Hindernissen zu rechnen hat. Kein Wettkampfteilnehmer wird ernsthaft darauf vertrauen, dass eine solche Wettkampfveranstaltung, die auf öffentlichen Straßen ausgetragen wird, die gleiche Sicherheit bietet wie eine Veranstaltung auf einer speziell für Radrennen errichteten Bahn oder in einer Sporthalle. Damit die Teilnehmer die Strecke kennenlernen konnten, hat die Beklagte unstreitig vor dem Wettbewerb ein „offizielles“ Abfahren der Strecke in verschiedenen Leistungsgruppen angeboten. Hierdurch hatte jeder Teilnehmer - also auch der Kläger - die Möglichkeit, sich mit dem Streckenverlauf und den vorhandenen Gefahrenstellen vertraut zu machen. Wenn ein Teilnehmer wie der Kläger auf die Teilnahme an einer solchen Fahrt verzichtet, verzichtet er zugleich auf die Möglichkeit, sich mit den Besonderheiten der Strecke, insbesondere riskanten Stellen, vertraut zu machen. Tatsächlich hat der Kläger, der sich selber bei seiner Anhörung im Termin als erfahrenen Wettkampfsportler bezeichnet hat, die Strecke einige Tage vor dem Rennen privat abgefahren. Es kann insofern nicht der Beklagten angelastet werden, dass er dabei allerdings erst hinter der Unfallstelle mit den Bodenschwellen startete und diese deshalb bei seiner individuellen Streckenbesichtigung nicht wahrgenommen hat.
44 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich das Radrennen bei einer Triathlonveranstaltung deutlich von einem Straßenradrennen unterscheidet:
45 
Bei einem „normalen“ Straßenradrennen fahren die Radrennfahrer häufig in Gruppen, wobei praktisch kein Sicherheitsabstand eingehalten wird. Dies dient der optimalen Ausnutzung des Windschattens. In derartigen Pulksituationen ist das Augenmerk der Fahrer grundsätzlich weniger auf von außen wirkende Hindernisse gerichtet (vgl. OLG Frankfurt NZV 2005, 41, 42). Hiervon unterscheiden sich Triathlonveranstaltungen wesentlich, da es grundsätzlich verboten ist, den Windschatten eines anderen Wettkampfteilnehmers auszunutzen. Dies ergibt sich eindeutig aus Punkt G.1 a) der Wettkampfordnung der Deutschen Triathlon Union e.V. (Anlage B 2). Unstreitig ist der ...-Triathlon auf der Grundlage unter anderem dieser Wettkampfordnung durchgeführt worden. In der Internet-Ausschreibung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen. Im übrigen war dem Kläger, der nach seinen eigenen Angaben im Termin vom 31. Januar 2013 bereits bei einer Vielzahl ähnlicher Veranstaltungen teilgenommen hat, dies auch bekannt. Anders als bei einem Straßenradrennen war es bei dem ...-Triathlon somit aufgrund des Reglements ausgeschlossen, dass die Sicht der Wettkampfteilnehmer auf die Fahrbahn durch unmittelbar vor ihnen fahrende andere Teilnehmer behindert wird. Es mag zwar zutreffen, dass das Verbot des Windschattenfahrens gleiche Wettkampfbedingungen für alle Teilnehmer schaffen soll, worauf der Klägerin in dem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 15. Februar 2013 hinweist. Dies ändert aber nichts daran, dass sich aus diesem Grund der Radfahrwettbewerb bei einem Triathlon insofern wesentlich von einem Straßenradrennen unterscheidet, als der Triathlet bei Einhaltung des Reglements immer freie Sicht auf die vor ihm liegende Fahrtstrecke hat.
46 
Zudem ist nach Punkt G.1 c) der Wettkampfordnung der Deutschen Triathlon Union e.V. beim Radfahren die Straßenverkehrsordnung einzuhalten. Auch wenn es im Einzelfall zweifelhaft ist, ob aufgrund dieser Regelung in der Wettkampfordnung sämtliche Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuhalten sind, ergibt sich daraus zumindest die Verpflichtung der Wettkampfteilnehmer, auf solche Verkehrsschilder zu achten, die Warnhinweise geben. Unstreitig befand sich vor den drei Bodenschwellen in ausreichender Entfernung das Hinweisschild „unebene Fahrbahn“ (Zeichen 112 in Anlage 1 zur StVO; Foto bei Anlage K 14). Es ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Teilnehmer an einem Triathlonwettkampf ihre Aufmerksamkeit in erster Linie auf das sportliche Geschehen richten und insbesondere darauf bedacht sind, eine möglichst windschnittige Sitzposition auf ihrem Rennrad einzunehmen. Da die Veranstaltung aber auf öffentlichen Straßen stattfindet, dürfen sie gleichwohl nicht gleichsam blind darauf vertrauen, dass die Rennstrecke frei von jeglichen Hindernissen ist. Es ist daher von den Teilnehmern zu erwarten, dass sie auch auf Verkehrszeichen achten, die als Gefahrzeichen zu erhöhter Aufmerksamkeit mahnen.
47 
Nachdem die Bodenschwellen, die ohnehin bereits weiß gestrichen waren, von der Beklagten noch zusätzlich mit neon-grünen Klebestreifen versehen waren, kann nicht von einer unzureichenden Sicherung der Strecke an dieser Stelle ausgegangen werden.
48 
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht darauf gerichtet ist, die Wettkampfteilnehmer vor solchen Gefahren zu schützen, die mit ihrer Beteiligung an dem Wettkampf typischerweise verbunden sind. Mit einem durch die Eigenart des Sports erhöhten Gefahrenniveau muss der Teilnehmer rechnen; diese gegenüber dem Alltagsleben gesteigerte Gefahr nimmt er durch seine Beteiligung in Kauf (J. Lange/Schmidbauer in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 823 Rn. 106).
49 
Aus diesem Grund musste die Beklagte auch nicht im Hinblick auf die bei einem Triathlon-Radrennen gefahrenen Geschwindigkeiten, die deutlich höher sein können als die Geschwindigkeit, mit der beispielsweise ein Pkw üblicherweise über derartige Bodenschwellen fährt, für eine zusätzliche Warnung vor den Bodenschwellen sorgen.
50 
Der Umstand, dass nach dem Sturz des Klägers an dieser Stelle mit Pylonen und farbigen, auf den Asphalt gesprühten Linien auf die Schwellen hingewiesen wurde und zudem Streckenposten die Teilnehmer warnten und sie um die Bodenschwellen herumleiteten, besagt nicht, dass die zuvor ergriffenen Maßnahmen unzureichend waren. Die nach dem Vorfall ergriffenen Sicherungsmaßnahmen stellen vielmehr lediglich eine naheliegende Reaktion auf den Unfall des Klägers dar.
51 
Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass auf der Radstrecke vor zahlreichen anderen Stellen gewarnt wurde, vermag dies ebenfalls eine unzureichende Sicherung der Stelle mit den Bodenschwellen zu begründen.
52 
4. Da der Beklagten keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten ist, steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, noch kann er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftigen materiellen und immateriellen Schadens wegen des Vorfalls verlangen. Er hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
53 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
54 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
55 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Gründe

 
29 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
30 
Der Kläger hat keine materiellen oder immateriellen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Verletzungen, die er sich am 29. Mai 2011 bei der Teilnahme am ...-Triathlon H... zugezogen hat.
31 
1. Die Beklagte war sowohl Veranstalter als auch Ausrichter des Triathlon-Wettbewerbs. Dies ergibt sich aus der Internet-Ausschreibung (Anlage K 1), in der die Beklagte als Ausrichter und als Veranstalter bezeichnet wird.
32 
2. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Kläger, kurz nachdem er in seiner Staffel die Radstrecke begonnen hatte, die Kontrolle über sein Triathlon-Rennrad verlor, als er über die quer zur Fahrtrichtung verlaufenden Bodenschwellen fuhr, stürzte und sich die Verletzung der linken Schulter zuzog.
33 
Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung am 30. Januar 2013. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sturz auf einen technischen Fehler seines Rennrads, beispielsweise einen Reifenplatzer, zurückzuführen ist oder dass er von einem anderen Wettkampfteilnehmer zu Sturz gebracht wurde. Der Kläger hat glaubhaft angegeben, dass er auf der linken Fahrbahnseite gefahren ist, weil sich auf der rechten Seite langsamere Fahrer befunden hätten. Der nächste Fahrer vor ihm sei ungefähr 20 m entfernt gewesen. Ein technischer Defekt oder eine Einwirkung Dritter sind nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten sind theoretischer Natur. Tatsächlich wurden nach dem Unfall des Klägers unstreitig zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen: Es wurden vor den Bodenschwellen Pylonen aufgestellt und Linien auf die Fahrbahn gesprüht. Zusätzlich sorgten Ordner dafür, dass die Wettkampfteilnehmer um die Bodenschwellen herum fuhren. Dies lässt sich nur damit erklären, dass der Kläger beim Versuch, die Bodenschwellen zu überfahren, gestürzt ist.
34 
3. Der Kläger kann aber wegen des Sturzes gegen die Beklagte weder Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 276, 31 analog BGB noch gemäß § 823 Abs. 1 BGB geltend machen, da die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.
35 
a) Es bedarf deshalb keiner abschließenden Beantwortung der Frage, ob mit der Anmeldung des Klägers zur Teilnahme am ...-Triathlon ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten zustande gekommen ist oder ob die Veranstaltung des Triathlons im Hinblick auf die jedenfalls für die Mitteldistanz ausgelobten Geldpreise als Preisausschreiben - einen Unterfall der Auslobung - einzuordnen ist (§§ 661, 657 BGB), so dass zwischen den Parteien Rechtsbeziehungen im Sinne einer schuldrechtlichen Sonderverbindung zustande gekommen sind (vgl. hierzu BGH III ZR 246/09 vom 23.09.2010, juris Rn. 11 f.).
36 
b) Als Veranstalterin des ...-Triathlons war die Beklagte grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig.
37 
(1) Sie musste als Veranstalterin des Wettbewerbs die Teilnehmer vor Gefahren schützen, die sich aus einer unzureichenden Organisation und Absicherung ergaben. Die Beklagte war für den Zustand und die Eignung der Rennstrecke und deren sichere Benutzungsmöglichkeit verkehrssicherungspflichtig. Eine Verkehrssicherung, die jede mögliche Verletzung von Rechtsgütern ausschließt, ist zwar nicht erreichbar. Es bedurfte aber jedenfalls solcher zumutbarer Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtig handelnder Veranstalter für ausreichend halten durfte, um die Wettkampfteilnehmer vor Gefahren zu schützen, die nicht fernliegend waren bzw. über das übliche, sportimmanente Risiko hinaus gingen. Da das Augenmerk von Wettkampfteilnehmern - hier konkret den Teilnehmern an dem Radwettbewerb des Triathlons - in erster Linie der Sportausübung gilt und ihre Aufmerksamkeit erfahrungsgemäß darunter leidet, sind an die Sicherheit der Rennstrecke vergleichsweise hohe Anforderungen zu stellen (OLG Frankfurt NZV 2005, 41, 42). Von Betreibern einer Sportanlage verlangt die Rechtsprechung daher in Anbetracht der Eigengefahr der Sportausübung, der Konzentration der Sportler und des allgemeinen Verkehrsvertrauens auf eine uneingeschränkte, professionellen Maßstäben genügende Gefahrensicherung, dass alle das normale Risiko der Sportausübung überschreitenden, überhaupt vorhersehbaren Gefahren ausgeschaltet sind (OLG München VersR 1988, 739; OLG Hamm NZV 2000, 256, 258).
38 
(2) Doch auch unter Berücksichtigung dieser hohen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters einer Sportveranstaltung kann der Beklagten im vorliegenden Fall keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden.
39 
Zwar gehen bei Sportveranstaltungen auf einer Strecke, die normalerweise dem öffentlichen Straßenverkehr dient, die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters über die allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflichten des Straßenbaulastträgers hinaus. Insbesondere muss die vom Veranstalter ausgewählte Strecke für die Durchführung eines derartigen Rennens geeignet sein (Wussow VersR 2005, 903 unter II. 2.).
40 
So ist beispielsweise der Veranstalter eines Straßenradrennens verpflichtet, an ungewöhnlich gefährlichen Stellen die Leitplanken in einer Kurve abzupolstern (BGH VI ZR 227/85 vom 29.04.1986, juris). Der Veranstalter muss zwar nicht jeder erdenklichen Gefahr begegnen. Er muss aber sachkundig prüfen, wo sich die naheliegende Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechtsgüter ergibt (OLG Stuttgart 6 U 45/86 vom 30.09.1986 = VersR 1987, 1152). Können bestimmte Gefahrenquellen schwere Verletzungen verursachen, kann der Ausrichter einer Sportveranstaltung gehalten sein, diese Gefahrenquellen auch dann auszuschalten, wenn diese für die Teilnehmer erkennbar sind. Dies setzt aber neben der tatsächlichen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit einer solchen Sicherungsmaßnahme voraus, dass es sich um besonders unfallträchtige Gefahrenpunkte handelt (BGH VI ZR 227/85 vom 29.04.1986, juris Rn. 12).
41 
Um eine derartige Gefahrenstelle handelte es sich im vorliegenden Fall bei den Bodenschwellen in der B-straße aber nicht.
42 
Es ist zwar richtig, dass die quer zur Fahrtrichtung verlaufenden kurz hintereinander befindlichen drei Bodenschwellen dazu führen konnten, dass ein Radrennfahrer oder ein Fahrer auf einem Triathlonrennrad (insbesondere wenn er sich mit den Unterarmen auf dem Triathlon-Lenkeraufsatz abstützt) die Kontrolle über das Rad verliert und stürzt, wenn er versucht, die Schwellen mit hoher Geschwindigkeit zu überqueren, ohne auszuweichen oder das Vorderrad anzuheben. Die Bodenschwellen befanden sich aber nicht an einer unübersichtlichen Stelle, beispielsweise hinter einer Kurve oder nach einer Gefällstrecke, sondern auf einer gerade verlaufenden Straße, die über einen weiten Bereich von den Wettkampfteilnehmern eingesehen werden konnte. Zudem verliefen die Bodenschwellen nicht über die gesamte Fahrbahnbreite, sondern waren zweigeteilt. Ein kleinerer Abschnitt befand sich auf der rechten Fahrbahnseite, wobei sie nicht bis zum rechten Bordstein durchgezogen waren. Der andere Teil befand sich ungefähr im Bereich der Straßenmitte und auf einem Teil der linken Fahrbahnseite. Wie aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich ist, die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurden, konnte somit sowohl rechts als auch links sowie mittig zwischen den Schwellen vorbeigefahren werden. Auf diese Weise war es ohne weiteres möglich, diese Stelle zu passieren, ohne eine Bodenschwelle überfahren zu müssen. Anhaltspunkte dafür, dass bei den Veranstaltungen des ...-Triathlons vor dem Jahr 2011 just an dieser Stelle Wettkampfteilnehmer gestrauchelt oder gestürzt sind, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte musste diese Stelle deshalb nicht aufgrund von negativen Erfahrungen bei früheren Veranstaltungen als unfallträchtige Gefahrenstelle einstufen.
43 
Hinzu kommt, dass derartige Bodenschwellen, die quer zur Fahrtrichtung verlaufen, immer wieder im Straßenbild anzutreffen sind. Anders als beispielsweise bei einem Bahnradrennen sind bei einem Straßenradrennen oder - wie hier einer Triathlonveranstaltung, deren Radstrecke auf öffentlichen Straßen verläuft - derartige Hindernisse grundsätzlich nicht ungewöhnlich, so dass ein Wettkampfteilnehmer auch mit solchen Hindernissen zu rechnen hat. Kein Wettkampfteilnehmer wird ernsthaft darauf vertrauen, dass eine solche Wettkampfveranstaltung, die auf öffentlichen Straßen ausgetragen wird, die gleiche Sicherheit bietet wie eine Veranstaltung auf einer speziell für Radrennen errichteten Bahn oder in einer Sporthalle. Damit die Teilnehmer die Strecke kennenlernen konnten, hat die Beklagte unstreitig vor dem Wettbewerb ein „offizielles“ Abfahren der Strecke in verschiedenen Leistungsgruppen angeboten. Hierdurch hatte jeder Teilnehmer - also auch der Kläger - die Möglichkeit, sich mit dem Streckenverlauf und den vorhandenen Gefahrenstellen vertraut zu machen. Wenn ein Teilnehmer wie der Kläger auf die Teilnahme an einer solchen Fahrt verzichtet, verzichtet er zugleich auf die Möglichkeit, sich mit den Besonderheiten der Strecke, insbesondere riskanten Stellen, vertraut zu machen. Tatsächlich hat der Kläger, der sich selber bei seiner Anhörung im Termin als erfahrenen Wettkampfsportler bezeichnet hat, die Strecke einige Tage vor dem Rennen privat abgefahren. Es kann insofern nicht der Beklagten angelastet werden, dass er dabei allerdings erst hinter der Unfallstelle mit den Bodenschwellen startete und diese deshalb bei seiner individuellen Streckenbesichtigung nicht wahrgenommen hat.
44 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich das Radrennen bei einer Triathlonveranstaltung deutlich von einem Straßenradrennen unterscheidet:
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Bei einem „normalen“ Straßenradrennen fahren die Radrennfahrer häufig in Gruppen, wobei praktisch kein Sicherheitsabstand eingehalten wird. Dies dient der optimalen Ausnutzung des Windschattens. In derartigen Pulksituationen ist das Augenmerk der Fahrer grundsätzlich weniger auf von außen wirkende Hindernisse gerichtet (vgl. OLG Frankfurt NZV 2005, 41, 42). Hiervon unterscheiden sich Triathlonveranstaltungen wesentlich, da es grundsätzlich verboten ist, den Windschatten eines anderen Wettkampfteilnehmers auszunutzen. Dies ergibt sich eindeutig aus Punkt G.1 a) der Wettkampfordnung der Deutschen Triathlon Union e.V. (Anlage B 2). Unstreitig ist der ...-Triathlon auf der Grundlage unter anderem dieser Wettkampfordnung durchgeführt worden. In der Internet-Ausschreibung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen. Im übrigen war dem Kläger, der nach seinen eigenen Angaben im Termin vom 31. Januar 2013 bereits bei einer Vielzahl ähnlicher Veranstaltungen teilgenommen hat, dies auch bekannt. Anders als bei einem Straßenradrennen war es bei dem ...-Triathlon somit aufgrund des Reglements ausgeschlossen, dass die Sicht der Wettkampfteilnehmer auf die Fahrbahn durch unmittelbar vor ihnen fahrende andere Teilnehmer behindert wird. Es mag zwar zutreffen, dass das Verbot des Windschattenfahrens gleiche Wettkampfbedingungen für alle Teilnehmer schaffen soll, worauf der Klägerin in dem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 15. Februar 2013 hinweist. Dies ändert aber nichts daran, dass sich aus diesem Grund der Radfahrwettbewerb bei einem Triathlon insofern wesentlich von einem Straßenradrennen unterscheidet, als der Triathlet bei Einhaltung des Reglements immer freie Sicht auf die vor ihm liegende Fahrtstrecke hat.
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Zudem ist nach Punkt G.1 c) der Wettkampfordnung der Deutschen Triathlon Union e.V. beim Radfahren die Straßenverkehrsordnung einzuhalten. Auch wenn es im Einzelfall zweifelhaft ist, ob aufgrund dieser Regelung in der Wettkampfordnung sämtliche Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuhalten sind, ergibt sich daraus zumindest die Verpflichtung der Wettkampfteilnehmer, auf solche Verkehrsschilder zu achten, die Warnhinweise geben. Unstreitig befand sich vor den drei Bodenschwellen in ausreichender Entfernung das Hinweisschild „unebene Fahrbahn“ (Zeichen 112 in Anlage 1 zur StVO; Foto bei Anlage K 14). Es ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Teilnehmer an einem Triathlonwettkampf ihre Aufmerksamkeit in erster Linie auf das sportliche Geschehen richten und insbesondere darauf bedacht sind, eine möglichst windschnittige Sitzposition auf ihrem Rennrad einzunehmen. Da die Veranstaltung aber auf öffentlichen Straßen stattfindet, dürfen sie gleichwohl nicht gleichsam blind darauf vertrauen, dass die Rennstrecke frei von jeglichen Hindernissen ist. Es ist daher von den Teilnehmern zu erwarten, dass sie auch auf Verkehrszeichen achten, die als Gefahrzeichen zu erhöhter Aufmerksamkeit mahnen.
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Nachdem die Bodenschwellen, die ohnehin bereits weiß gestrichen waren, von der Beklagten noch zusätzlich mit neon-grünen Klebestreifen versehen waren, kann nicht von einer unzureichenden Sicherung der Strecke an dieser Stelle ausgegangen werden.
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Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht darauf gerichtet ist, die Wettkampfteilnehmer vor solchen Gefahren zu schützen, die mit ihrer Beteiligung an dem Wettkampf typischerweise verbunden sind. Mit einem durch die Eigenart des Sports erhöhten Gefahrenniveau muss der Teilnehmer rechnen; diese gegenüber dem Alltagsleben gesteigerte Gefahr nimmt er durch seine Beteiligung in Kauf (J. Lange/Schmidbauer in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 823 Rn. 106).
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Aus diesem Grund musste die Beklagte auch nicht im Hinblick auf die bei einem Triathlon-Radrennen gefahrenen Geschwindigkeiten, die deutlich höher sein können als die Geschwindigkeit, mit der beispielsweise ein Pkw üblicherweise über derartige Bodenschwellen fährt, für eine zusätzliche Warnung vor den Bodenschwellen sorgen.
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Der Umstand, dass nach dem Sturz des Klägers an dieser Stelle mit Pylonen und farbigen, auf den Asphalt gesprühten Linien auf die Schwellen hingewiesen wurde und zudem Streckenposten die Teilnehmer warnten und sie um die Bodenschwellen herumleiteten, besagt nicht, dass die zuvor ergriffenen Maßnahmen unzureichend waren. Die nach dem Vorfall ergriffenen Sicherungsmaßnahmen stellen vielmehr lediglich eine naheliegende Reaktion auf den Unfall des Klägers dar.
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Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass auf der Radstrecke vor zahlreichen anderen Stellen gewarnt wurde, vermag dies ebenfalls eine unzureichende Sicherung der Stelle mit den Bodenschwellen zu begründen.
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4. Da der Beklagten keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten ist, steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, noch kann er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftigen materiellen und immateriellen Schadens wegen des Vorfalls verlangen. Er hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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