Beschluss vom Landgericht Hildesheim - 21 Qs 15/25
In dem Ermittlungsverfahren
gegen X.
Verteidiger: Rechtsanwalt [...]
wegen: des Verdachts des Raubes
hat die Strafkammer 10 des Landgerichts Hildesheim [...] am 16.06.2025 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Beschluss des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Hildesheim vom 02.05.2025 (121 Gs 350/25) wird aufgehoben.
- 2.
Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt [...] als Verteidiger bestellt.
- 3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung.
Die Staatsanwaltschaft führt gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Raubes. Wegen seines unbekannten Aufenthalts ist das Verfahren derzeit gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt. Aus diesem Grund hat der Ermittlungsrichter die - bereits vor der vorläufigen Verfahrenseinstellung beantragte - Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel.
II.
Das gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere - trotz seiner Bezeichnung als einfache Beschwerde (vgl. insoweit § 300 StPO) - form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung liegen gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor, weil dem Beschuldigten nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen vorgeworfen wird, an einem Raub (§ 249 StGB) und damit einem Verbrechen beteiligt gewesen zu sein.
Gegen die Bestellung des Pflichtverteidigers spricht dabei nicht, dass das Verfahren derzeit gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt ist. Zwar ist der Ermittlungsrichter dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Verteidigerbestellung nach - endgültiger - Einstellung des Verfahrens in aller Regel nicht in Betracht kommen wird (vgl. insoweit LG Hildesheim, Beschluss vom 22.02.2024 - 26 Qs 18/24). Denn die Bestellung erfolgt nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten, sondern dient allein dem Zweck, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch andauernden Verfahren zu gewährleisten. Dieser Zweck kann nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr erreicht werden, weil es keine im Interesse der Rechtspflege zu erbringende Verteidigungstätigkeit mehr gibt, auf die sich die mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger entstehende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Tätigwerden beziehen könnte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10.09.2019, 2 Ws 258/19, 2 Ws 273/19).
So liegt die Sache vorliegend aber nicht.
Denn die Einstellung nach § 154f StPO ist im Gegensatz zu verfahrensbeendenden Maßnahmen auf anderer rechtlicher Grundlage, etwa Einstellungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO, gerade nicht auf eine abschließende Erledigung des Verfahrens gerichtet, nach der keine Rechtsverteidigung mehr stattfinden kann (vgl. insoweit etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021 - 1 Ws 12/21; HansOLG Bremen, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20; Hans-OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020 - 2 Ws 112/20). Sie ist vielmehr ihrem Wesen nach ausdrücklich vorläufiger Natur und stets mit der Pflicht verbunden, das Verfahren fortzusetzen, wenn das Verfahrenshindernis entfallen ist (KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, § 154f Rn. 1).
Aus diesem Grund ist im Interesse der Rechtspflege die Beiordnung auch zu diesem Zeitpunkt weiterhin erforderlich. Die Verteidigung dient der Waffengleichheit und sichert den Subjektstatus des Beschuldigten, indem dieser durch den Beistand eines Verteidigers handlungsfähiger wird und dem Verfahren nicht als bloßes Objekt ausgeliefert ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.10.1977 - 2 BvR 462/77; vom 02.05. 2002 - 2 BvR 613/02, Kämpfer/Travers in: MüKo 2. Auflage0, 2023, § 140 Rn. 2). Verteidigungshandlungen, wie etwa das Vorbringen entlastender Umstände oder Beweismittel oder die Einlegung von Rechtsmitteln gegen bestehende belastenden Maßnahmen - wie vorliegend etwa den Beschluss zur Entnahme und Untersuchung von Körperzellen des Ermittlungsrichters vom 06.06.2024 und die Personenfahndung zur Aufenthaltsermittlung - können durch einen Verteidiger auch veranlasst werden, wenn die Staatsanwaltschaft ihrerseits wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten an einer Fortsetzung des Verfahrens gehindert ist. Eine ordnungsgemäße Verteidigung stellt insoweit auch in diesem Verfahrensstadium sicher, dass der Beschuldigte sich gegen die ihn belastenden Maßnahmen zur Wehr setzten kann und ihnen nicht ausgeliefert ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.
IV.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO).
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