Beschluss vom Landgericht Hildesheim - 9 T 12/26

Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim - Betreuungsgericht - vom 10. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.

Es wird davon abgesehen, der Betroffenen die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG).

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die vom Landkreis per Faxschreiben vom 10. Januar 2026 beantragte Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme ist wirksam und verstößt nicht gegen die zwingende Formvorschrift des § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG.

1. Der Antrag des Landkreises sowie das diesem beigefügte ärztliche Zeugnis sind per Fax und damit unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form gestellt worden. Für die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 NPsychKG geforderte Schriftform ist ausreichend, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung per Fax gewahrt (BeckOK FamFG/Hahne/Schlögel/Schlünder, 56. Ed., § 25 Rn. 4).

2. Dem steht auch nicht § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG entgegen, der bei Gericht schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen unter anderem durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts die Übermittlung als elektronisches Dokument vorsieht.

a) Der sachliche Anwendungsbereich des § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG ist bei einem Antrag auf Anordnung einer Unterbringung durch den Landkreis nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) nicht eröffnet (LG Hildesheim, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 5 T 147/22, BeckRS 2022, 16992 Rn. 3 ff). Die elektronische Einreichung ist nur dann verpflichtend, wenn für den Antrag ein im FamFG vorgesehenes verfahrensrechtliches Schriftformerfordernis gilt. Für sämtliche anderen Anträge und Erklärungen, die keinem Schriftformerfordernis unterliegen, ist die elektronische Einreichung nach § 14b Abs. 2 FamFG nur eine Sollvorschrift (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22, NJW-RR 2023, 1233 Rn. 6).

Das gerichtliche Verfahren bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung wird durch einen Antrag auf Unterbringung, auf Zwangsbehandlung oder auf unterbringungsähnliche Maßnahmen eingeleitet (vgl. nur Sternal/Giers, FamFG, 22. Aufl., § 312 Rn. 8). Eine Schriftform für einen verfahrenseinleitenden Antrag einer Behörde sieht das FamFG insoweit nicht vor. Denn Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht können nach § 25 Abs. 1 FamFG schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden, soweit - wie hier beim Unterbringungsverfahren - eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist. Werden verfahrenseinleitende Anträge nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern schriftlich abgegeben, hängt deren Wirksamkeit nicht von der Beachtung zwingender Formvorschriften ab (vgl. § 23 FamFG; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 aaO Rn. 18; für den Haftantrag gemäß § 417 Abs. 1 FamFGBGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 45/22, MigRI 2024, 98 Rn. 9). Daraus folgt, dass die Behörde einen Unterbringungsantrag in gewöhnlicher Schriftform stellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 aaO), nicht aber zwingend elektronisch einreichen muss.

b) Soweit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 NPsychKG eine Unterbringungsanordnung schriftlich zu beantragen ist, eröffnet dies nicht den Anwendungsbereich des § 14b Abs. 1 FamFG. Dies entspricht ganz herrschender Meinung.

aa) Zum einen wird vertreten, dass landesrechtliche Formvorgaben für Unterbringungsanträge mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder mit der Folge verfassungswidrig seien, dass entsprechende Anträge nicht elektronisch nach § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG zu übermitteln sind (BeckOGK/Flöck [1. Dezember 2025] § 14b FamFG Rn. 39; (BeckOGK/Gietl aaO § 312 FamFG Rn. 26; MünchKommFamFG/Pabst, 4. Aufl., § 14b Rn. 4b; im Ergebnis ähnlich Müller/Müller, FamRZ 2022, 1169, 1171; aA LG Lübeck, Beschluss vom 17. März 2022 - 7 T 98/22, juris Rn. 13, juris).

bb) Nach anderer Ansicht sei § 14b Abs. 1 FamFG in den Fällen der einstweiligen öffentlich-rechtlichen Unterbringung teleologisch zu reduzieren (LG Mühlhausen, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 1 T 20/22, juris Rn. 11).

cc) Schließlich ergibt sich aus dem Verhältnis von bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen keine über die in § 23 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 1 FamFG vorgesehene Schriftform hinausgehende Pflicht zur elektronischen Übermittlung, da eine entsprechende Regelung im NPsychKG nicht besteht (LG Hildesheim, Beschluss vom 29. Juni 2022 aaO Rn. 6). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, die Gerichte und insbesondere den richterlichen Bereitschaftsdienst bei Unterbringungsmaßnahmen oder Ingewahrsamnahmen nach den Landespolizeigesetzen von einer im Einzelfall möglicherweise umfangreichen und zeitaufwändigen Prüfung der Voraussetzungen des § 14b Abs. 1 FamFG zu befreien (Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 19/28399 S. 39 f).

II.

Die Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung der vorläufigen Unterbringung nach § 1 Nr. 1, §§ 16, 17 Abs. 1 NPsychKG und gemäß § 331 FamFG liegen vor. Es wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts verwiesen. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der in dem ärztlichen Zeugnis vom 10. Januar 2026 gestellten Diagnose und an einer erheblichen Eigengefährdung. Die in § 333 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu beachtende Höchstfrist ist eingehalten. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.

III.

Ebenfalls liegen die in § 21c NPsychKG niedergelegten Voraussetzungen für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit zur Ruhigstellung (Fixierung) durch mechanische Vorrichtungen vor, wie das Amtsgericht auf der Grundlage des ärztlichen Zeugnisses zutreffend festgestellt hat.

Thomas Vorsitzender Richter am Landgericht
Fischer Richter am Landgericht
Bauerschaper Richterin

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