Urteil vom Landgericht Itzehoe (7. Kleine Strafkammer) - 7 NBs 302 Js 21348/24

Orientierungssatz

Überholt ein Kraftfahrzeugführer eine Radfahrerin mit deutlich zu geringem Seitenabstand und zwingt sie anschließend durch abruptes Abbremsen zu einem gefährlichen Ausweichmanöver, begründet dies - in Verbindung mit anschließenden Beleidigungen und einer körperlichen Einwirkung - eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und Körperverletzung.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend AG Pinneberg, 11. November 2025, XX

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 11.11.2025 wird das Urteil unter Verwerfung der Berufung im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Körperverletzung, Beleidigung und mit Nötigung verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von jeweils € 75,-.

Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von je € 75,- jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt jedoch, wenn er mit nur einem Termin in Verzug gerät.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf einer Frist von noch 10 Monaten darf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich seiner jeweiligen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 185 Var. 1, 194, 223 Abs. 1, 230, 240 Abs. 1, 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b), 42, 52, 69, 69a Abs. 1 und 4 StGB

Gründe

1

abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO

I.

2

Der Angeklagte wurde durch das angefochtene Urteil wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von je € 75,- verurteilt, es wurde ihm Zahlungserleichterung gewährt, die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen gemäß §§ 223 Abs. 1, 230, 315c Abs. 1 Nr. 2 b), 52, 69, 69a StGB. Im Zuge der Urteilsverkündung am 11.11.2025 sprach das Amtsgericht zudem die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO, 69 StGB aus und nahm den Führerschein des Angeklagten zur Akte.

3

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die nur hinsichtlich der Dauer der Fahrerlaubnissperre in geringem Umfang erfolgreich war.

II.

4

Nach vollständiger Wiederholung der Beweisaufnahme hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

1.

5

Der Angeklagte befuhr am 24.05.2024 gegen 15:12 Uhr die Fahrradstraße im … in Richtung H mit dem Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … . Zu diesem Zeitpunkt befand sich 300 Meter vor dem Ende der Fahrradstraße ein Stau von mehreren Fahrzeugen und behinderte die Durchfahrt der Fahrräder. Die Zeugin K befuhr dort mit ihrem Fahrrad die Fahrradstraße und musste aufgrund des Verkehrs mehreren Autos ausweichen. Ihre Verärgerung hierüber brachte die Zeugin durch lautes Schimpfen zum Ausdruck. Daraufhin überholte der Angeklagte, welcher sich über das Verhalten der Zeugin ärgerte, die Zeugin K links am Ende der nächsten Kurve mit einem Abstand von höchstens 1 Meter, woraufhin die Zeugin überrascht ins Schlingern geriet und nur aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung als häufige Radfahrerin einen Sturz vermeiden konnte, was der Angeklagte bei seinem Überholvorgang zumindest billigend in Kauf genommen hat. Um die Zeugin zum Anhalten zu zwingen, scherte der Angeklagte dicht vor ihr wieder ein und bremste sein Fahrzeug derart scharf vor dem Fahrrad der Zeugin ab, dass diese, wie von dem Angeklagten bezweckt, ihrerseits abrupt bremsen und nach links ausweichen musste, um eine Kollision mit dem Pkw des Angeklagten zu vermeiden. Erst auf der Höhe seiner Hinterachse kam sie neben dem Pkw zum Stehen, musste dabei von ihrem Fahrrad springen und hielt dieses mit der rechten Hand fest.

6

Der Angeklagte stieg aus und kam sofort pöbelnd und schreiend auf die Zeugin K zu, bezeichnete sie u.a. als "Arschloch" und "Fotze", wodurch sich diese in ihrer Ehre verletzt fühlte, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte ging weiter auf die Zeugin zu, bis er nur noch wenige Zentimeter vor ihr stand, woraufhin diese ihre linke Hand gegen seine Brust stemmte, um ihn auf Abstand zu halten. Der Angeklagte schubste die Zeugin, die deswegen mit ihrem Fahrrad nach hinten fiel. Die Zeugin erlitt durch den Sturz Schmerzen im Bereich des Steißbeins, der rechten Gesäßhälfte und des rechten Ellenbogens, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte wandte sich um, stieg in sein Auto und fuhr davon.

2.

7

Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie seiner einschlägigen Vorstrafe hat die Kammer dieselben Feststellungen wie das Amtsgericht getroffen, weswegen insoweit auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen wird.

III.

8

Der Angeklagte hat sich in seiner Einlassung ausdrücklich bekannt zu seinen bestreitenden Angaben in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 04.07.2024. Danach habe er die … nicht befahren, sondern habe an deren Ende im normalen Straßenbereich geparkt, um eine Mittagspause dort zu verbringen. Beim Losfahren sei ihm eingefallen, dass er auf einem Kundentermin am Nachmittag sein iPad benötige. Deswegen habe er angehalten, das iPad aus dem Kofferraum geholt und auf seine Rückbank geschmissen. Beim Einsteigen in seinen Pkw sei er zu seiner Überraschung plötzlich wüst beschimpft worden von der Zeugin K, habe sich dies aber mit dem ungewöhnlich starken Autoverkehr in Richtung von und aus der … erklärt und sei ohne Reaktion wortlos weggefahren.

9

Die Kammer hat sich nach den strengen obergerichtlichen Grundsätzen zur Würdigung von Zeugenaussagen in sogenannten "Aussage gegen Aussage-Konstellationen" kritisch mit dem Aussageverhalten der Zeugin K gegenüber der Polizei am 24.05.2024, dem Amtsgericht am 11.11.2025 und der Kammer in der Berufungshauptverhandlung auseinandergesetzt. Die Schilderungen der Zeugin erfolgten hierbei jeweils konstant und inhaltlich vollständig widerspruchsfrei. Ihre Aussage vor der Kammer wies zahlreiche Realitätskennzeichen auf, die auf ein genau erinnertes eigenes Erleben hindeuten. So konnte die Zeugen in ihrer Erzählung problemlos springen und verwickelte sich auch hinsichtlich des Randgeschehens in keinerlei Widersprüche. Demgegenüber wirkte die Einlassung des Angeklagten einstudiert insbesondere auch hinsichtlich des Randgeschehens. Dass ein erst am Fahrtziel benötigtes iPad aus dem Kofferraum den Angeklagten veranlasst haben soll zu einem Halt auf offener Straße, um das Tablet dann lediglich auf die Rückbank zu werfen, hielt die Kammer nach der Lebenserfahrung für eine Schutzbehauptung angesichts der in jeder Hinsicht glaubhaften Aussage der Zeugin K.

10

Von einer weiteren Darstellung der Beweiswürdigung wird gemäß § 267 Abs. 4 S. 3 StPO abgesehen.

IV.

1.

11

Der Angeklagte hat sich wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.

12

Die Kammer hat gem. § 52 Abs. 2 S. 1 StGB den Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und hat, aus denselben Erwägungen wie das Amtsgericht, auf eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von

13

30 Tagessätzen

14

zu je € 75,- erkannt und Zahlungserleichterung gem. § 42 StGB gewährt.

2.

15

Aus der vom Angeklagten begangenen Tat insbesondere nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b) StGB, der hiermit verbundenen Regelwirkung gem. § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB und seinem Eindruck in der Berufungshauptverhandlung ergibt sich, dass der Angeklagte noch im Zeitpunkt dieser Hauptverhandlung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war (§ 69 Abs. 1 StGB).

16

Die Kammer hat die Sperrfrist in dem § 69a Abs. 1 und 4 StGB zu entnehmenden Rahmen und unter Berücksichtigung der seit dem 11.11.2025 wirksamen vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nach § 111a StPO bestimmt auf noch

17

10 Monate.

V.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO.


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