Urteil vom Landgericht Kaiserslautern (3. Kleine Strafkammer) - 6110 Js 1842/11. 3 Ds. 3 Ns, 6110 Js 1842/11 - 3 Ds - 3 Ns
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Kaiserslautern vom 19. September 2012 teilweise aufgehoben und wie folgt erkannt:
1.1. Der Angeklagte ist des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen schuldig.
1.2. Er wird hierwegen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen à 55 € verurteilt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist.
Gründe
I.
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Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 25. März 2011, die durch Eröffnungsbeschluss vom 6. September 2011 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden war, Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Last gelegt. Mit Anklageschrift vom 3. Mai 2011 wurden dem Angeklagten fünf weitere Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Zeitraum zwischen 13. Dezember und 29. Januar 2011 zur Last gelegt. Diese Anklageschrift wurde mit dem vorgenannten Verfahren verbunden und mit Beschluss vom 6. September 2011 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen.
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Mit Urteil vom 19. September 2012 wurde der Angeklagte von sämtlichen Tatvorwürfen freigesprochen. Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 21. September 2012 Berufung, die zulässigerweise auf die durch die Anklageschrift vom 3. Mai 2011 angeklagten Taten beschränkt wurde.
II.
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Die Kammer hat aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen.
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1. Der in E. geborene, mittlerweile vierzigjährige Angeklagte absolvierte eine reguläre Schulausbildung und schloss die polytechnische Oberschule ab. Er erreichte danach einen Abschluss als Baufacharbeiter. Noch vor der deutschen Wiedervereinigung setzte er sich aus der damaligen DDR im Jahr 1989 ab. Er gelangte 1990 nach M. und zog im Jahr 2000 nach B. in den Donnersbergkreis. Nachdem er zunächst bei einer Baufirma gearbeitet hatte, entschloss er sich ab November 2005 selbstständig im Trockenbau tätig zu werden. Seinen Verdienst aus dieser Tätigkeit gibt der Angeklagte mit 1500 € netto unter Abzug aller Verbindlichkeiten an.
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Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, mit der er seit 17 Jahren liiert ist, hat er zwei Kinder im Alter von 8 und 16 Jahren. Die Lebensgefährtin ist nicht erwerbstätig. Der Angeklagte wohnt mit seiner Familie in einem Haus unter der Anschrift „...“ in S. und verfügt über zwei Mietwohnungen, die nach seinen Angaben fremdfinanziert sind und kostendeckend weitervermietet werden. Die Immobilienfinanzierungskosten gibt der Angeklagte mit 190.000 € an, seine monatliche Belastung für die Finanzierung des Hauses mit 1000 € im Monat an.
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Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisters nicht vorbestraft. Das Verkehrszentralregister enthält neben Eintragungen zum Erwerb und Verlust der Fahrerlaubnis eine Eintragung wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit, begangen am 30. Juni 2008, die durch eine Geldbuße von 40 € durch einen seit 21. August 2008 rechtskräftigen Bußgeldbescheid geahndet wurde.
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2. Dem Angeklagten wurde zwischen 1992 und 1999 dreimal eine Fahrerlaubnis für PKW durch die Kreisverwaltung Pirmasens erteilt und jeweils anschließend wieder durch Gerichtsentscheidungen entzogen.
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Am 13. Januar 2005 stellte die Führerscheinbehörde in Mestice/Tschechische Republik auf den Angeklagten ein EU-Führerscheindokument aus, wonach dieser ab dem genannten Datum zum Führen von Pkw der Klasse B berechtigt war. Das Führerscheindokument wies als Wohnsitz des Angeklagten den Ort B. im Donnersbergkreis aus. Unter der Anschrift ... in B. war der Angeklagte im Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 24. August 2010 ununterbrochen bei den deutschen Behörden gemeldet, bevor zum 24. August 2010 ein Ummeldung unter die nunmehrige Adresse in S. erfolgte.
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In der Zeit vom 14. Januar 2009 bis zum 10. März 2009 war der Angeklagte auch in der Slowakischen Republik unter der Anschrift ..., in K. gemeldet. Unter dem Datum 16. Januar 2009 stellte die Führerscheinbehörde in Kosice im Wege der Umschreibung ein slowakisches Führerscheindokument auf den Angeklagten aus, welches die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, B1 und AM - Gültigkeitsbeginn 13. Januar 2005 - vorsah.
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Mit Bescheid vom 2. August 2010 erließ die Kreisverwaltung Donnersbergkreis einen Bescheid, durch den festgestellt wurde, dass die am 22. Januar 2009 erteilte slowakische Fahrerlaubnis der Klassen B nicht zum Führen von Fahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt und der Beklagte verpflichtet wurde, das Führerscheindokument an die Führerscheinbehörde zwecks Eintragung der Nichtberechtigung vorzulegen. Die Entscheidung der Führerscheinbehörde wurde für sofort vollziehbar erklärt. Im Rahmen der Begründung führte die Führerscheinbehörde unter anderem aus, dass die erteilte slowakische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige und der Inhaber des ausländischen Führerscheins bereits bei erstmaliger Benutzung von Kraftfahrzeugen auf deutschen Straßen den objektiven Tatbestand des strafrechtlichen Verbots des § 21 Abs. 1 StVG erfülle. Der Bescheid wurde dem Angeklagten förmlich zugestellt. Hiergegen erhob der Angeklagte über seinen jetzigen Verteidiger Widerspruch mit Schriftsatz vom 6. August 2010. Darüber hinaus stellte er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den von ihm im Wege des Widerspruches angefochtenen Bescheid der Kreisverwaltung Donnersbergkreis. Sein Antrag wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 7. September 2010 negativ verbeschieden. Das hiergegen vorgebrachte Rechtsmittel wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2011 zurückgewiesen. In beiden Gerichtsentscheidungen wird ausgeführt, dass weder die tschechische noch die slowakische Fahrerlaubnis dem Angeklagten die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrzeugklasse B in der Bundesrepublik Deutschland verleihen.
- 11
Bereits am 13. Dezember 2010 befuhr der Angeklagte gegen 15:40 Uhr mit einem weißen motorisierten Transportfahrzeug der Marke Mercedes-Benz, welches der Führerscheinklasse B unterfällt, mit dem amtlichen Kennzeichen ... öffentliche Straßen in S., zuletzt die Straße ... zu seinem Anwesen unter der Hausnummer ..., um dort einem Räumungstermin des Gerichtsvollziehers als Gläubiger beizuwohnen (Fall 1). Am gleichen Tag bestieg der Angeklagte nach dem Termin das Fahrzeug und befuhr die gleiche Straße, als er sich von seinem Hausanwesen wieder entfernte (Fall 2).
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Am 19. Januar 2011 fuhr der Angeklagte mit dem bereits beschriebenen Kraftfahrzeug ebenfalls auf öffentlichen Straßen in S., um gegen 8:30 Uhr zu seinem Hausanwesen unter der oben genannten Anschrift wegen eines weiteren Räumungstermins des Gerichtsvollziehers zu gelangen (Fall 3).
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Auch an diesem Tag setzte sich der Angeklagte nach Durchführung des Termins wieder gegen 10:00 Uhr an das Steuer seines Kraftfahrzeuges und fuhr unter anderem auf der Straße ... in S. (Fall 4). Bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle an diesem Tag zeigte der Angeklagte sein slowakisches Führerscheindokument vor.
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Um zu dem abschließenden Räumungstermin des Gerichtsvollziehers am 29. Januar 2011 zu gelangen, befuhr der Angeklagte an diesem Tag gegen 10:30 Uhr nochmals die Straße ... in S. mit dem oben beschriebenen Fahrzeug (Fall 5). Bei einer durchgeführten Verkehrskontrolle zeigte der Angeklagte wiederum sein slowakisches Führerscheindokument vor, das dann zunächst durch die Polizeibeamten beschlagnahmt und der Kreisverwaltung Donnersberg zugänglich gemacht wurde.
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In sämtlichen Fällen wusste der Angeklagte, dass er nicht im Besitz der für das Führen von Kraftfahrzeugen auf deutschen Straßen erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen ist. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte für berechtigt hielt, aufgrund des in seinem Besitz befindlichen slowakischen Führerscheindokuments, zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B in der Bundesrepublik berechtigt zu sein.
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3. Die zur Person getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten sowie im Übrigen den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und dem Verkehrszentralregister.
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Der Angeklagte hat sich zur Sache über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, dass er die ihm von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegten fünf Fahrten am 13. Dezember 2010, 19. Januar und 29. Januar 2011 tatsächlich durchgeführt habe. Eine weitergehende Einlassung zur Sache hat der Angeklagte nicht abgegeben.
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Dieses Geständnis des Angeklagten wird nachvollziehbar bestätigt durch die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen W., K. und B. Der Zeuge W. hat angegeben, dass er an den Tattagen im Rahmen des vom Angeklagten initiierten Zwangsräumungsverfahrens als Räumungsverpflichteter am Anwesen ... auf den Angeklagten getroffen sei. Dabei sei der Angeklagte zu den Terminen ohne Begleitung mit einem weißen Transportfahrzeug erschienen. Die Daten der Fahrten hat der Zeuge nicht von sich aus erinnern können, er hat jedoch hierzu auf Vorhalt des Gerichts angegeben, dass die von ihm gegenüber der Polizei gemachten Angaben richtig gewesen sind, wonach der Angeklagte zu den Räumungsterminen am 13. Dezember 2010 und 19. Januar 2011 mit seinem Kraftfahrzeug erschienen sei und nach dem jeweiligen Termin wieder mit diesem weggefahren sei. Der Zeuge K., der als Gerichtsvollzieher an sämtlichen Räumungsterminen teilgenommen hat, hat ebenfalls bestätigen können, dass der Angeklagte als Fahrer eines Kraftfahrzeuges zu den Terminen erschienen sei. Nachvollziehbar hat der Zeuge beschrieben, dass es nach einer hitzigen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Zeugen W. am zweiten Termin, dem 19. Januar 2011 von ihm für besser gehalten wurde, den Angeklagten von dem räumungspflichtigen Zeugen W. beim Schlusstermin zu trennen. Zum Folgetermin am 29. Januar 2011 sei der Angeklagte dann wie schon zu den Terminen zuvor mit einem Kleinbus angefahren gekommen. Der Polizeibeamte B. hat angegeben, dass man den Angeklagten, nach einem vorherigen Hinweis des Gerichtsvollziehers am 29. Januar 2011 einer Verkehrskontrolle unterzogen habe, nachdem dieser eigenhändig gegen 10:30 Uhr zu dem Räumungstermin des Gerichtsvollziehers mit einem Mercedes-Benz Kleinbus vorgefahren sei. Damit steht für die Kammer außer Zweifel, dass der Angeklagte die festgestellten fünf Fahrten mit einem Kraftfahrzeug tatsächlich durchgeführt hat.
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Die Feststellung, dass der Angeklagte zum jeweiligen Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sich befunden hat und dies gewusst, gleichwohl billigend in Kauf genommen hat, beruht auf den Angaben des Zeugen Bi. sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde über die Führerschein-Historie des Angeklagten. So ergibt sich aus dem Verkehrszentralregister, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis durch deutsche Führerscheinbehörden mehrfach erteilt und durch deutsche Gerichte mehrfach aberkannt worden ist. Infolge der gerichtsbekannten Restriktionen bei der Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis in solchen Fällen hat sich der Angeklagte offensichtlich entschlossen, in anderen EU-Ländern in den Besitz eines Führerscheindokuments zu gelangen. Der Zeuge Bi. hat hierzu angegeben, dass dem Angeklagten zunächst eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt worden sei und nach Erkenntnissen der Führerscheinbehörde, nachdem deren Einziehung drohte, es zu einer Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in eine slowakische Fahrerlaubnis gekommen sei, weshalb dann der Angeklagte in diesem Zusammenhang auch den Verzicht auf die tschechische Fahrerlaubnis habe aussprechen können. Diese Angaben des Zeugen Bi. stehen in Einklang mit den als Fotokopie in der Führerscheinakte befindlichen, in Tschechien und der Slowakei ausgestellten Führerscheindokumenten. Aus dem tschechischen Dokument ist erkennbar, dass dem Angeklagten unter Verstoß gegen das Wohnortprinzip im Jahr 2005 eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist. Aus dem slowakischen Führerscheindokument ergibt sich anhand der unter Ziffer 12 auf der Rückseite eingetragenen Nr. ... ohne weiteres, worauf auch der Zeuge Bi. zutreffend hingewiesen hat, dass dieses Dokument im Wege der Umschreibung dem Angeklagten erteilt worden ist (Nr. ...). Dieser Werdegang der dem Angeklagten ausgestellten Führerscheindokumente wird schließlich auch in den in der Hauptverhandlung verlesenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 7. September 2010 und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2011 bestätigt.
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Aus dem verlesenen Feststellungsbescheid der Kreisverwaltung Donnersbergkreis vom 2. August 2010 und dem hiergegen am 6. August 2010 durch den Angeklagten erhobenen Rechtsmittel ergibt sich zudem, dass dem Angeklagten durchaus bekannt gewesen ist, dass er sich ohne gültige Fahrerlaubnis im Bundesgebiet bewegt, und bei fortgesetzter gleich gelagerter Verhaltensweise strafbar machen kann. Unschädlich ist dabei, dass im Feststellungsbescheid ein unzutreffendes Datum des Führerscheindokuments angegeben ist, weil dem Angeklagten ohne weiteres bewusst gewesen ist, dass sich die Anordnung nur auf das in seinem Besitz befindliche slowakische Dokument vom 16. Januar 2009 beziehen kann. Dass der Angeklagte der - wie noch nachzuweisen sein wird - unzutreffenden Auffassung nachgehangen hat, dass ihn das slowakische Dokument zum Führen von Fahrzeugen der Fahrzeugklasse B im Bundesgebiet berechtigt, vermag keinerlei Zweifel daran zu wecken, dass der Angeklagte gewusst hat, bei den von Ihnen vorgenommenen Fahrten mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug nicht im Besitz einer dafür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.
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4. Durch den unter II.2 festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in insgesamt fünf tatmehrheitlichen Fällen (§ 54 StGB) gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
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Bei den vom Angeklagten vorgenommenen Fahrten am 13.12.2010, 19.1.2011 und 29.1.2011 mit einem der Führerscheinklasse B unterfallenden Kraftfahrzeug an den festgestellten Tattagen hat sich der Angeklagte nicht im Besitz einer hierzu notwendigen Fahrerlaubnis befunden.
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Entgegen des seitens des Verteidigers und des Erstgerichts eingenommenen Rechtsstandpunktes vermittelt das am 16. Januar 2009 erteilte slowakische Führerscheindokument keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der genannten Fahrzeugklasse in Deutschland. Dies folgt aus § 28 der Verordnung über die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse (FeV). Dies gilt sowohl hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen, für die Fälle 1 und 2 einschlägigen Bestimmungen als auch für die seit dem 1. Januar 2011 geltende, für die Taten 3-5 einschlägige Verordnung. Fehl geht dabei das seitens des Verteidigers geäußerte Rechtsverständnis, dass die zitierte Vorschrift wegen Unvereinbarkeit mit dem Europarecht unwirksam sei. Dabei verkennt der Verteidiger offensichtlich, dass zur Aufhebung der vom deutschen Gesetz- und Verordnungsgeber erlassenen Normen ausschließlich dieser selbst sowie das Verfassungsgericht befugt sind und eine solche (Verwerfungs-)Kompetenz weder dem europäischen Richtliniengeber, noch dem europäischen Gerichtshof zukommt.
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Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen die Inhaber einer gültigen EU- Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben im Umfang ihrer Berechtigung auch auf den hiesigen Straßen Kraftfahrzeuge führen. Als EU-Fahrerlaubnis im Sinne dieser Verordnung gilt auch ein Führerscheindokument, welches im Wege eines so genannten Umtausches ausgestellt worden ist (Dauer in Hentschel u.a., Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 28 FeV, Rz. 23).
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Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang der seitens der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren eingenommene Standpunkt, dass es allein auf die im Wege des Umtausches fortgeschriebene tschechische Fahrerlaubnis aus dem Jahr 2005 ankommen könne. Ein solches Verständnis der Verordnungsvorschriften, das darauf hinausliefe, im Falle eines Umtausches an der erstmalige Erteilung eines Führerscheins in einem anderen EU-Land anzuknüpfen, erscheint zwar nach deutschem Fahrerlaubnisrecht, das zwischen dem Verwaltungsakt der Erteilung der Fahrerlaubnis und der Ausstellung des Führerscheindokuments unterscheidet, nahe liegend, ist im Hinblick auf den Wortlaut der der FeV zu Grunde liegenden Richtlinie 2006/126/EG (dritte Führerscheinrichtlinie), insbesondere den dort ausgeführten Regelungen in Art. 1, 2, 7 und 11, die allein an den Vorgang der Ausstellung des Führerscheindokuments anknüpfen, nicht europarechtskonform (vergleiche hierzu BayVwGH, Urteil vom 28. Februar 2013, Aktenzeichen 11 B 11.2981, Rz. 30 mwN nach Juris).
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Prüfungsgegenstand ist daher allein im vorliegenden Fall das dem Angeklagten im Januar 2009 erteilte Führerscheindokument der slowakischen Behörden.
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Abweichend von § 28 Abs.1 FeV muss dieses Dokument im vorliegenden Fall nicht anerkannt werden, mit der Folge, dass es hinsichtlich des Angeklagten keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vermittelt. Dies folgt aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV. Nach dieser Vorschrift gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht, wenn ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung (des Führerscheindokuments, Anm. des Gerichts) der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland (im Bundesgebiet, Anm. des Gerichts) gehabt hat.
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Dabei ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass aufgrund von aus dem Ausstellerstaat, hier der Slowakischen Republik, herrührender Informationen feststeht, dass das im Wege des Umtausches ausgestellte Führerscheindokument unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden ist. Wann ein Wohnsitz im Inland vorliegt wird in § 7 Abs. 1 FeV unter anderem dadurch definiert, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 185 Tage im Jahr dort aufhalten muss. Ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft der deutschen Botschaft in Bratislava hat der Angeklagte lediglich im Zeitraum vom 14. Januar bis zum 10. März 2009 ausweislich des slowakischen Melderegisters eine Meldeanschrift in der Slowakischen Republik gehabt. Für die restliche Zeit ist er, wie sich aus der ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Melderegister EWOIS ergibt, ausschließlich an einer Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet gewesen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die slowakischen Behörden dem Angeklagten ein Führerscheindokument ausgestellt haben, obwohl dieser dort nie einen Wohnsitz begründet hat, er vielmehr durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt hat (vergleiche für eine entsprechende Feststellung des Wohnsitzes BayVwGH, aaO, Rz. 33).
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Mit einer solchen Auslegung von § 28 Abs. 4 FeV verstößt das erkennende Gericht auch nicht gegen europäisches Recht. Nach Art. 11 Abs. 1 der Dritten Führerscheinrichtlinie beschränkt sich die Befugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Umtausch eines Führerscheins darauf, einem Inhaber einer Fahrerlaubnis im Wege des Umtausches ein Führerscheindokument auszustellen, der seinen ordentlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat. Was darunter zu verstehen ist, ist in Art. 12 der Richtlinie geregelt. Danach muss sich der Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. mindestens während 185 Tagen im Kalenderjahr im Ausstellerstaat aufhalten. Auch beim Umtausch eines Führerscheins ist daher vom Ausstellerstaat das Wohnsitzerfordernis ebenso zu prüfen, wie das Vorliegen einer aktuell gültigen Sperrfrist. Dem Aufnahmestaat, hier der Bundesrepublik Deutschland, ist es trotz des Grundsatzes der unbeschränkten Anerkennung von EU-Führerscheinen nicht verwehrt, die Anerkennung von Fahrerlaubnissen/Führerscheindokumenten abzulehnen, die unter Verstoß gegen die oben genannten Bestimmungen erteilt worden sind. Daher sind die deutschen Gerichte im vorliegenden Fall nicht gehindert in Anlehnung an die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (EuGH NJW 2012, 1341, 1343) der vom Angeklagten mitgeführten slowakischen, im Jahr 2009 unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten Fahrerlaubnis die (Inlands-)Gültigkeit auf Grundlage der Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung zu versagen.
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Bei Durchführung der fünf Fahrten (Fälle 1-5), hat der Angeklagte ohne Zweifel vorsätzlich gehandelt. In Anbetracht der ihm spätestens seit 6. August 2010 bekannten Verfügung der Kreisverwaltung Donnersbergkreis zur Einziehung des slowakischen Führerscheindokuments zwecks Anbringung eines Sperrvermerks für die Bundesrepublik Deutschland ist ihm bekannt gewesen, dass er sich nicht im Besitz einer zum Führen von erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen berechtigenden Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet. Indem er gleichwohl in der Zeit zwischen dem 13. Dezember 2010 und 29. Januar 2011 Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet geführt hat, hat er ein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 21 Abs. 1 StVG zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen.
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Die Taten des Angeklagten sind rechtswidrig gewesen. Schließlich hat er auch schuldhaft gehandelt. Seine Schuld ist im vorliegenden Fall nicht gemäß § 17 Satz 1 StGB ausgeschlossen. Zwar kann zu Gunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, dass er bei Durchführung der abzuurteilenden fünf Taten in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass er sich im Besitz eines Führerscheindokuments befindet, dass ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Ein solcher Irrtum ist jedoch nicht unvermeidbar im Sinne des § 17 StGB. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn dem Täter zum Zeitpunkt der Tathandlung sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen und er auf diesem Weg zu Unrechteinsicht gekommen wäre(Fischer, Strafgesetzbuch, 60. Auflage 2013 § 17 StGB, Rz. 7). In Anbetracht der Tatsache dass der Angeklagte nicht nur durch die Verfügung der Kreisverwaltung Donnersbergkreis vom 6. August 2010, sondern auch aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt Weinstraße von 7. September 2010 schon vor dem 13. Dezember 2010 hinreichend darüber informiert gewesen ist, dass die in seinem Besitz befindliche slowakische Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, kann von einer Unvermeidbarkeit keine Rede sein (vergleiche zum Verbotsirrtum OLG Zweibrücken, Urteil vom 24. August 2012, Az. 1 Ss 22/12, S.5).
- 32
5. Bezüglich sämtlicher festgestellter Straftaten ist zunächst vom Strafrahmen des § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen. Der Kammer erscheint im vorliegenden Fall jedoch eine Minderung des Strafrahmens gemäß § 17 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gerechtfertigt, weil aufgrund der für einen Laien schwer zu überblickenden rechtlichen Situation die Schuld des Angeklagten, der offenbar in die Rechtmäßigkeit des - freigiebigen - staatlichen Handelns der slowakischen Führerscheinbehörden vertraut hat, in hohem Maße als gemindert. Hinsichtlich der Strafzumessung ist daher von einem Strafrahmen auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu neun Monaten oder die Verhängung einer Geldstrafe zwischen fünf und 270 Tagessätzen vorsieht.
- 33
Bei der Ahndung der im Fall 1 begangenen Straftat hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Strafmildernd wirkte sich zu Gunsten des Angeklagten sein in der Hauptverhandlung abgegebenes Geständnis aus. Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt die Kammer auch, dass anhand der getroffenen Feststellungen von einer kurzen Fahrstrecke auszugehen ist. Zulasten des Angeklagten wirkte sich die Eintragung im Verkehrszentralregister aus, wenngleich die Kammer sich darüber bewusst ist, dass es sich insoweit nicht um eine einschlägige Ordnungswidrigkeit handelt.
- 34
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Geldstrafe von
30 Tagessätzen
für tat- und schuldangemessen.
- 35
Hinsichtlich der in den Fällen 2-5 zu verhängenden Sanktionen hat das Gericht innerhalb des bereits erörterten Strafrahmens die oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt und des Weiteren strafmildernd berücksichtigt, dass es sich um Folgetaten zu der im Fall 1 sanktionierten Tat handelt. Die Kammer hält daher in jedem der vier Fälle die Verhängung einer Geldstrafe von jeweils
20 Tagessätzen
für tat- und schuldangemessen.
- 36
Gemäß § 40 Abs. 2 StGB geht die Kammer von einem Nettoeinkommen des Angeklagten in Höhe von 1650 € aus. Neben dem vom Angeklagten selbst angegebenen Netto-Einkommen rechnet die Kammer diesem einen Betrag von weiteren 150 € hinsichtlich der vom Angeklagten im mindesten erzielte Mieteinnahmen hinzu, die er zur Vermögensbildung eingesetzt. Ausgehend von dem dargelegten Einkommen hält das Gericht die Festsetzung eines Tagessatzes von 55 € für angemessen.
- 37
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden stünde und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwischen sämtlichen fünf abzuurteilenden Straftaten ein enger zeitlicher und situativer Zusammenhang besteht hält die Kammer gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 2 StGB die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von
60 Tagessätzen zu 55,- €
für tat- und schuldangemessen.
III.
- 38
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
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