Urteil vom Landgericht Kaiserslautern (2. Große Strafkammer) - 2 KLs 6065 Js 8748/15
Orientierungssatz
1. Bei fehlenden oder unzureichenden Aufzeichnungen über die tatsächlichen Löhne und Arbeitsstunden ist eine Schätzung des Schwarzlohns zulässig (Anschluss BGH, Beschluss vom 18. November 2024 - 5 StR 375/24). Die Schätzung muss möglichst realitätsnah erfolgen und kann sich auf den bereinigten Nettoumsatz und eine branchenspezifische Lohnquote stützen.(Rn.32) (Rn.40)
2. Bei der Schadensschätzung sind Fremdleistungen und Materialaufwand vom Umsatz abzuziehen, um den bereinigten Nettoumsatz zu ermitteln. Nur der auf die eigenen Arbeitsleistungen des Unternehmens entfallende Umsatz ist relevant für die Berechnung des Schwarzlohns.(Rn.33)
3. Die Verantwortlichkeit für Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt erstreckt sich auf den formellen Geschäftsführer (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und den faktischen Geschäftsführer (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Juni 1966 - 1 StR 414/65). Die formelle Geschäftsführerstellung begründet die Verantwortung nach außen, während die faktische Geschäftsführung die tatsächliche Leitung und Entscheidungsbefugnis im Unternehmen umfasst.(Rn.138) e="">(Rn.139)
4. Der formelle Geschäftsführer handelt bedingt vorsätzlich, wenn er Anhaltspunkte für eine unzureichende Erfüllung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten hat und dennoch keine ausreichenden Maßnahmen ergreift (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02). Der bedingte Vorsatz ist gegeben, wenn der formelle Geschäftsführer Kenntnis des genauen Beschäftigungsumfangs der Arbeitnehmer hat und ihm bewusst ist, dass Arbeitnehmer der GmbH teilweise oder vollständig schwarz entlohnt worden sind und dass für diese auf den vollen Lohn Sozialversicherungsabgaben bzw. Lohnsteuern gemeldet und abgeführt hätten werden müssen.
an title="">(Rn.136)
Tenor
1.)
a) Der Angeklagte A H 2 wird wegen Steuerhinterziehung in 48 Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
b) Zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gelten von der Gesamtfreiheitsstrafe 3 Monate als vollstreckt.
2.)
a) Der Angeklagte A H 1 wird wegen Steuerhinterziehung in 48 Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 48 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.
b) Zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gelten von der Gesamtfreiheitsstrafe 40 Tagessätze als vollstreckt.
3.) Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Strafvorschriften:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 266 a Abs. 1 und Abs. 2, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB
Gründe
I.
- 1
Gegenstand des Urteils sind die Straftaten der Angeklagten als formeller bzw. faktischer Geschäftsführer der GmbH.
- 2
Mit Anklageschrift vom 20.05.2019 zum Landgericht Kaiserslautern (Az.: 6065 Js 8748/15) hat die Staatsanwaltschaft den Angeklagten vorgeworfen, in den Jahren 2011 bis 2015 Lohnsteuern verkürzt sowie Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut zu haben, indem sie als formeller bzw. faktischer Geschäftsführer der GmbH wissentlich und willentlich Arbeitnehmer ganz oder teilweise schwarz beschäftigt haben, d.h. den ihnen gezahlten Lohn nicht oder zumindest nicht vollständig gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern angemeldet haben.
- 3
Mit Beschluss vom 04.11.2020 hat die Kammer die Anklage vom 20.05.2019 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
- 4
Mit Beschluss vom 31.03.2025 hat die Kammer in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich der Tatziffern 49-60 und 109-120 der Anklageschrift vom 20.05.2019 im Hinblick auf die wegen der anderen Taten zu erwartenden Strafen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
II.
- 5
1. Der Angeklagte A H 1
- 6
Der Angeklagte ist gelernter Einzelhandelskaufmann. Nach Abschluss seiner Ausbildung war er für 15 Jahre Leiter eines Lebensmittelgeschäftes. In Serbien gründete der Angeklagte A H 1 eine Familie mit seiner Ehefrau. Aus der Ehe gingen 3 Kinder hervor, wobei der Mitangeklagte A H 2 das älteste seiner Kinder ist. Im Jahr 1996 kam der Angeklagte A H 1 mit seiner Familie nach Deutschland. In Deutschland war der Angeklagte A H 1 zunächst mit seiner Familie in der Nähe von Bonn untergebracht. Da der Angeklagte A H 1 eigenes Geld verdienen wollte, begab er sich nach L. Dort arbeitete der Angeklagte A H 1 zunächst als Angestellter auf dem Bau. 2009 gründete er das Bauunternehmen GmbH und war seitdem dort als Geschäftsführer eingetragen.
- 7
Seit 6 Jahren bewohnt er gemeinsam mit seinem Sohn A H 2 und seiner Tochter und deren Familie ein Mehrfamilienhaus mit 3 eigenen Wohnungen, welches im Eigentum der Tochter des Angeklagten A H 1 und deren Ehemann steht. Für die von ihm bewohnte Wohnung zahlt der Angeklagte A H 1 Miete. Zuvor wohnte der Angeklagte A H 1 in Mietwohnungen der Stadt L. Die Kinder des Angeklagten A H 1 sind alle volljährig. Es bestehen keine Unterhaltsverpflichtungen.
- 8
Der Angeklagte A H 1 leidet unter Rückenschmerzen, weswegen er mittlerweile weniger bei der Firma GmbH arbeitet. Von der Firma erhält er Lohn, von dem ihm nach Abzug aller Kosten etwa 200 € als monatliches Taschengeld verbleiben.
- 9
A H 1 hat als freiwillig Versicherter Schulden bei der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von 16.000 €. Er befindet sich in Verhandlungen zum Erhalt seines Versicherungsschutzes.
- 10
Strafrechtlich ist der Angeklagte A H 1 bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
- 11
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts L vom 17.02.2022, rechtskräftig seit dem 24.03.2022, wurde gegen den Angeklagten A H 1 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € sowie eine Fahrerlaubnissperre bis 16.02.2023 verhängt. Die Geldstrafe wurde vollständig bezahlt.
- 12
2. Der Angeklagte A H 2
- 13
Der Angeklagte A H 2 machte in Serbien eine Ausbildung als Karosserieschlosser. 1996 kam A H 2 mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland. Dort wohnten sie zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung in der Nähe von Bonn. Dort lernte A H 2 seine erste Ehefrau kennen, die er später heiratete. Aus der Ehe ging ein Kind hervor. Mit seiner Ehefrau ging A H 2 nach M-K. Dort arbeitete er zunächst bis zur Pleite der Firma bei einer Baufirma als Bauleiter. Danach machte der Angeklagte A H 2 eine Umschulung und arbeitete für ein Jahr als Kraftfahrer. Im Anschluss an seine Tätigkeit als Kraftfahrer arbeitete der Angeklagte A H 2 bis 2006, als sein Arbeitgeber insolvent ging, wieder bei einem Bauunternehmen in B N. Nach der Insolvenz arbeitete der Angeklagte A H 2 sodann bei einem Bauunternehmen in B B. Durch den Arbeitswechsel nach B B kam es zu Eheproblemen und der Angeklagte A H 2 trennte sich von seiner Ehefrau. Im Jahr 2007 heiratete A H 2 seine zweite Ehefrau, die er aus Serbien kannte. Nachdem er eine Zeit lang auf Arbeitssuche war, wurde 2009 die Firma GmbH gegründet und der Angeklagte A H 2 zog nach L. Mit der Firma GmbH wollten die Angeklagten Fertighäuser nach dem Legostein-Prinzip bauen. Nachdem sich der Anfang aufgrund geringer Nachfrage eher schleppend gestaltete, verbesserte sich die Auftragslage ab dem Jahr 2010, als auch Lohnarbeiten als Bauhelfer übernommen wurden.
- 14
Aus der zweiten Ehe des Angeklagten A H 2 gingen weitere 5 Kinder hervor. Die Kinder leben in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Angeklagten. Sie besuchen in L den Kindergarten bzw. die Schule.
- 15
Der Angeklagte verdient bei der Firma GmbH 2.100-2.300 € netto pro Monat. Seine Ehefrau verdient weitere 500 €. Zudem erhält die Familie Kindergeld.
- 16
Als monatliche Miete zahlt der Angeklagte A H 2 850 €. Das von der Familie bewohnte Haus steht im Eigentum seines Schwagers und seiner Schwester. Für seinen Sohn aus erster Ehe zahlt der Angeklagte A H 2 keinen Unterhalt. Zu ihm besteht wenig Kontakt. Schulden hat A H 2 in geringem Umfang. Die finanziellen Verhältnisse der Firma GmbH sind aktuell angespannt.
- 17
Strafrechtlich ist A H 2 bisher nicht in Erscheinung getreten.
III.
- 18
1. Firmenhistorie der GmbH
- 19
Die GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag 2009 gegründet und am XX.XX.2009 unter der HRB XXXX in das Handelsregister B des Amtsgerichts L eingetragen. Sitz der Gesellschaft war zunächst in der XStr, L. Seit dem Jahr 2015 ist der Sitz der Gesellschaft in der MStr. in L.
- 20
Eingetragener Gewerbegegenstand des Unternehmens ist der Hoch- und Tiefbau und alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Dienstleistungen. Als Geschäftsführer ist von Beginn an der Angeklagte A H 1 in das Handelsregister eingetragen. Konzessionsträger im Sinne der HwO ist K R 1.
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2. Die einzelnen Taten
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a) Verantwortlichkeit innerhalb des Unternehmens
- 23
Obwohl der Angeklagte A H 1 als alleiniger Geschäftsführer der GmbH im Handelsregister eingetragen war und auch in der Lage war, über die Finanzen der Firma zu verfügen, führte dieser die Geschäfte im Tatzeitraum ausschließlich gemeinsam und in Absprache mit seinem Sohn, dem Angeklagten A H 2. Während A H 1 vornehmlich selbst Arbeiten auf den Bauvorhaben der GmbH überwachte, koordinierte, ausführte und vor Ort als Ansprechpartner für die weiteren Arbeitnehmer zur Verfügung stand, nahm der Angeklagte A H 2 eigenständig geschäftsleitende Aufgaben nach innen und außen wahr und traf wesentliche geschäftsleitenden Entscheidungen selbst. Insbesondere war es A H 2, der die maßgebliche Kommunikation mit Geschäftspartnern führte, Aufträge abwickelte, verhandelte und neue Verträge mit den Auftraggebern abschloss, über die Finanzen der Firma verfügte und die Büroräumlichkeiten und -organisation des Unternehmens beherrschte. Er besuchte und kontrollierte ferner Baustellen, stellte Arbeitnehmer ein und führte die Lohnverhandlungen mit Arbeitnehmern, erteilte Arbeitsanweisungen an die Mitarbeiter, veranlasste die Lohnauszahlungen an Arbeitnehmer und kümmerte sich um den Personaleinsatz auf den Bauvorhaben.
- 24
Die Angeklagten hatten gegenüber den für sie arbeitenden Personen auch die Stellung eines Arbeitgebers nach den hierfür maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 1 StR 346/18, BGHSt 64, 195 Rn. 24) inne. Die für sie arbeitenden Personen waren für die Zeit ihrer Beschäftigung in den Betrieb der GmbH in gleichbleibenden Teams eingegliedert, erhielten Arbeitsanweisungen von den Angeklagten und die Angeklagten bestimmten Arbeitszeit und Arbeitsumfang, ohne, dass den Beschäftigten wesentliche Entscheidungsspielräume verblieben sind.
- 25
In ihrer jeweiligen Eigenschaft als formaler bzw. faktischer Geschäftsführer der GmbH und als Arbeitgeber kamen die Angeklagten in der Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2014 wissentlich und willentlich ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nach, wodurch ein Schaden von insgesamt 286.453,55 € entstand.
- 26
Die Angeklagten beschäftigten als formeller bzw. faktischer Geschäftsführer der GmbH und zugleich als Arbeitgeber zahlreiche nicht näher individualisierbare, oder zumindest konkreten Arbeiten und Arbeitsumfängen nicht zuordenbare Arbeitnehmer schwarz, d.h. sie meldeten den ihnen gezahlten Lohn gar nicht oder zumindest nicht vollständig gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern an.
- 27
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:
- 28
b) Tatziffern 1-48: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- 29
Die Angeklagten waren, wie ihnen bewusst war als formaler bzw. faktischer Geschäftsführer der GmbH und zugleich als Arbeitgeber verpflichtet, im jeweiligen Tatzeitraum die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit jeweils zum Fälligkeitszeitpunkt, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist (§ 23 Abs. 1 SGB IV) an die als Einzugsstelle tätige Krankenkasse, hier hinsichtlich der GmbH aufgrund der Betriebsnummer XX der AOK abzuführen (Arbeitnehmeranteile). Des Weiteren waren die Angeklagten, wie ihnen bewusst war, als formaler bzw. faktischer Geschäftsführer verpflichtet, im jeweiligen Tatzeitraum gegenüber den Sozialversicherungsträgern vollständige Angaben hinsichtlich der Löhne der Arbeitnehmer zu tätigen und somit den Einzug der Arbeitgeberanteile zu gewährleisten (Arbeitgeberanteile).
- 30
Obwohl die Angeklagten sich dieser Pflichten bewusst waren, kamen sie ihnen in ihrer jeweiligen Eigenschaft als formaler bzw. faktischer Geschäftsführer der GmbH im Zeitraum von Januar 2011 bis einschließlich Dezember 2014 nicht ordnungsgemäß nach, wodurch es, wie von den Angeklagten beabsichtigt, zur Vorenthaltung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung kam. Die Angeklagten meldeten im Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2014 bewusst pflichtwidrig in den Beitragsnachweisen die Beiträge der Arbeitnehmer und - jeweils aufgrund eines neuen Willensentschlusses - des Arbeitgebers zwar in der Regel fristgerecht, aber nicht aus dem vereinbarten vollen Lohn, sondern nur aus einem Teilbetrag an. Teilweise wurde der an einzelne Arbeitnehmer ausgezahlte Lohn von den Angeklagten auch vollständig nicht den Sozialversicherungsträgern gemeldet.
- 31
Im Rahmen der Gesellschaft beschäftigten die Angeklagten als formaler bzw. faktischer Geschäftsführer bei der GmbH im maßgeblichen Zeitraum zum Teil nicht näher individualisierbare Arbeitnehmer in einem nicht näher bestimmbaren – und jeweils über die gemeldete Tätigkeit erheblich hinausgehenden – Arbeitsumfang, sodass die entsprechenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit an die jeweils zuständigen Einzugsstellen nicht abgeführt wurden bzw. durch diese nicht in voller Höhe geltend gemacht werden konnten.
- 32
Mangels (vollständiger) Aufzeichnungen der GmbH über die konkreten Empfänger und die konkrete Höhe der im jeweiligen maßgeblichen Zeitraum gezahlten (Teil-)Schwarzlöhne hat die Kammer die (Teil-)Schwarzlohnsummen im Schätzungswege ermittelt. Im Hinblick darauf, dass es sich bei den von der Firma GmbH vorgenommenen Arbeiten, die sich neben dem Schlüsselfertigbau, der bei der Bereinigung des Nettoumsatzes bereits berücksichtigt wurde (s.u.), hauptsächlich auf Hilfsarbeiten sowie Roh- und Fundamentarbeiten beliefen, fast ausschließlich um Lohnarbeiten gehandelt hat, hat die Kammer bei der Schätzung – zu Gunsten der Angeklagten – eine Nettolohnquote von 66,66 % angenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine derartige Schätzung in Fällen, in denen es die Verantwortlichen konsequent unterlassen haben, wesentliche Teile der Geschäftstätigkeit, insbesondere die Lohnzahlungen an sämtliche Mitarbeiter sowie die von ihnen geleisteten Arbeitsstunden, vollständig aufzuzeichnen, zulässig (vgl. BGH, Beschluss v. 18.11.2024 – 5 StR 375/24; BGH, Beschluss v. 10.11.2009 – 1 StR 283/09; BGH, Urteil vom 12.08.1999 – 5 StR 269/99; BGH, Urteil vom 24.09.1986 – 3 StR 336/86; BGH, Urteil vom 13.01.1983 – 4 StR 578/82). Nach Erfahrungen in gleich gelagerten Fällen beträgt der Lohnaufwand in dem Bereich von Bauarbeiten, insbesondere Roh-und Fundamentbauarbeiten mindestens 66,66% des (bereinigten) Umsatzes. Diese Größenordnung wurde auch durch die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. schon BGH, Urteil vom 24.09.1986 – 3 StR 336/86; BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08; BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – 1 StR 283/09; BGH, Beschluss vom 06.02.2013 – 1 StR 577/12 jew. m.w.N.) bestätigt und ist auch im hiesigen Einzelfall mit den von der Kammer vorgenommenen Anpassungen bei der Bereinigung des Nettoumsatzes für die Geschäftstätigkeit der GmbH realitätsnah und angemessen.
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Die Schätzung basiert auf dem von der Kammer für die Jahre 2011 - 2014 anhand der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen der GmbH ermittelten Nettoumsatz. Der auf diese Weise bei der Firma GmbH ermittelte Nettoumsatz wurde anschließend um die in den jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2011 bis 2015 angegebenen, in der Buchhaltung der Firma GmbH verbuchten Fremdleistungen bereinigt. Hierbei hat die Kammer in dubio pro reo auch die verbuchten Fremdleistungen der Firmen W GmbH, V Bau, W Bau, A Bau GmbH, B H T GmbH in Abzug gebracht. Zwar hatte die Kammer insoweit gewisse Zweifel, ob alle von diesen Firmen verbuchten Fremdleistungen tatsächlich (in vollem Umfang) leistungshinterlegt waren. Da jedoch nicht aufgeklärt werden konnte, ob und in welchem Umfang etwaige Rechnungen der genannten Firmen leistungshinterlegt waren oder nicht, hat die Kammer in dubio pro reo auch die von diesen Firmen verbuchten Fremdleistungen in Abzug gebracht. Um zusätzlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Angeklagten mit der Firma GmbH neben den lohnintensiven Roh- und Betonbauarbeiten auch schlüsselfertige Häuser, für die ihr jedoch eigene Handwerker und Baufacharbeiter fehlten, weswegen diese Arbeiten überwiegend auf externe Subunternehmer und Handwerker übertragen wurden, gebaut haben, hat die Kammer die Nettoumsätze zusätzlich um die in den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2011-2014 angegebenen und in der Buchhaltung verbuchten Einsatz für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Wareneingang bereinigt.
- 34
Insgesamt ergibt sich für die Jahre 2011 bis 2014 bei der GmbH folgender bereinigter Nettoumsatz:
- 35
Jahr
Umsätze
(§ 13 b
UstG)Fremd
leistungenWaren-
eingang/
Material-
einsatzbereinigter
Nettoumsatz2011
550.245,24 €
297.141,64 €
71.241,52 €
181.862,08 €
2012
656.037,72 €
266.572,82 €
148.567,48 €
240.897,42 €
2012
602.987,16 €
152.921,95 €
148.768,23 €
301.296,98 €
2014
1.356.719,52 €
387.334,17 €
503.468,08 €
465.917,27 €
- 36
Ausgehend von dem bereinigten Nettoumsatz wurde für die verbleibenden von der GmbH ausgeführten Arbeiten, die sich - wie bereits dargelegt - insbesondere auf lohnintensive Roh- und Betonarbeiten sowie Hilfsarbeiten beliefen, jeweils eine Nettolohnsumme in Höhe von 66,66 Prozent des bereinigten Nettoumsatzes angenommen. Die so ermittelte Nettolohnsumme betrug bei der GmbH für das Jahr 2011 121.241,99 €, für das Jahr 2012 160.599,08 €, für das Jahr 2013 200.865,66 € und für das Jahr 2014 310.613,07 €. Von der ermittelten Nettolohnsumme hat die Kammer die bei der deutschen Rentenversicherung gemeldeten Bruttolöhne in Abzug gebracht, wobei sie zugunsten der Angeklagten auch den für den Angeklagten A H 2 gemeldeten Bruttolohn – im Jahr 2011: 24.320 €, im Jahr 2012: 27.796 €, im Jahr 2013: 29.157, im Jahr 2014: 23.822 € – abgezogen hat, obwohl dieser bei einem faktischen Geschäftsführer unabhängig von der Meldung zur Sozialversicherung als Unternehmerlohn bei Schätzungen – wie vorliegend –, welche an eine Lohnquote anknüpfen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH Beschl. v. 26.7.2022 – 1 StR 11/22, BeckRS 2022, 33019, beck-online).
- 37
Für den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2014 wurde der so ermittelte und um die bei der Deutschen Rentenversicherung insgesamt (inklusive des für A H 2 gemeldeten Bruttolohnes) gemeldeten Arbeitsentgelte – bei der GmbH für das Jahr 2011 64.047 €, für das Jahr 2012 87.769 €, für das Jahr 2013 86.071 € und für das Jahr 2014 117.815 € – bereinigte Lohnanteil, gleichmäßig auf die Monate verteilt (monatlicher Schwarzlohn 2011: 4.766,25 €, monatlicher Schwarzlohn 2012: 6.069,17 €; monatlicher Schwarzlohn 2013: 9.556,22 €, monatlicher Schwarzlohn 2014 16.066,51 €). Für eine genauere Verteilung der Schwarzlöhne auf die einzelnen Monate fehlte es an tatsächlichen Anhaltspunkten.
- 38
Der ermittelte (monatliche) Schwarzlohn stellt sich bei der GmbH in den Jahren 2011 bis 2014 im Einzelnen wie folgt dar:
- 39
Jahr
bereinigter
Nettoumsatz66 2/3 Lohn
Gemeldeter
BruttolohnSchwarzlohn
monatl.
Schwarzlohn2011
181.862,08 €
121.241,99 €
64.047,00 €
57.194,99 €
4.766,25 €
2012
240.897,42 €
160.599,08 €
87.769,00 €
72.830,08 €
6.069,17 €
2012
301.296,98 €
200.865,66 €
86.071,00 €
114.794,66 €
9.566,22 €
2014
465.917,27 €
310.613,07 €
117.815,00 €
192.798,07 €
16.066,51 €
- 40
Eine konkretere – etwa auf Basis anderer betriebswirtschaftlicher Parameter – Bestimmung des Schwarzlohnes war der Kammer auch nicht auf andere Weise möglich. Es waren weder vollständig erfasste Stundenaufzeichnungen der einzelnen Arbeitnehmer für sämtliche Bauvorhaben der GmbH vorhanden, noch lagen vollständig erfasste Ausgangsrechnungen sämtlicher Bauvorhaben der GmbH, aus denen sich die tatsächlich von den einzelnen Arbeitern erbrachten Arbeitsstunden und der den einzelnen Arbeitnehmern gezahlte Stundenlohn ergeben, vor. Auch mittels der verbuchten Umsätze und den nicht vollständig vorhandenen Ausgangsrechnungen war eine zuverlässige Ermittlung der von Mitarbeitern der GmbH tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden nicht möglich. Denn die Abrechnung der Aufträge, soweit sie überhaupt vorhanden waren, erfolgte in der Regel pauschal, ohne Angabe der Stundenverrechnungssätze, sodass eindeutige und zweifelsfreie Rückschlüsse aus den Ausgangsrechnungen auf die erbrachten Arbeitsstunden nicht möglich waren, sondern insoweit ebenfalls allenfalls eine Schätzung des Stundenverrechnungssatzes und damit der Arbeitsstunden möglich wäre, die angesichts der Vielzahl der verschiedenen Auftraggeber und Bauvorhaben aber wenig tatsachenfundiert und nicht realitätsnäher wäre, als die Schätzung der Lohnsumme anhand des bereinigten Nettoumsatzes. Hinzu kommt, dass sich auch die offiziell von den Arbeitnehmern geleisteten Stunden mangels Kenntnis des an sämtliche Arbeitnehmer offiziell gezahlten Bruttostundenlohnes nicht zuverlässig ermitteln lassen. Ferner lagen auch keine vollständigen Aufzeichnungen der GmbH über die konkreten Empfänger und die konkrete Höhe der im jeweiligen maßgeblichen Zeitraum gezahlten (Teil-)Schwarzlöhne vor. Ebenso schied eine Schätzung des Schwarzlohnes anhand vorgehaltener und verbuchter Scheinrechnungen (vgl. BGH Beschluss vom 10.11.2009 – 1 StR 283/09 Rn. 30 ff., zitiert nach Juris) aus, da von der Kammer gerade nicht (mehr) aufgeklärt werden konnte, ob und in welcher Höhe es sich bei den verbuchten Fremdleistungen um nicht leistungshinterlegte Scheinrechnungen handelt und die Kammer daher in dubio pro reo sämtliche verbuchten Fremdleistungen anerkannt hat. Mangels Vorhandenseins anderer, zuverlässigerer Schätzungsmethoden hat die Kammer die Schwarzlöhne daher mittels der oben dargestellten Schätzung ermittelt.
- 41
Zur Ermittlung der bei den Sozialversicherungsträgern durch den Angeklagten vorenthaltenen Beiträge wurde der oben ermittelte Schwarzlohn unter Anwendung des § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV auf ein Bruttoentgelt hochgerechnet (s.u.) und der Berechnung des bei den Sozialversicherungsträgern entstandenen Schadens zugrunde gelegt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02.12.2008 - 1 StR 416/08, Rn. 12 ff., 16 ff., zitiert nach juris).
- 42
Die zur Ermittlung des maßgeblichen Umrechnungs- bzw. Hochrechnungsfaktors maßgeblichen Beitragssätze betrugen für die Tatzeiträume:
2011
- DL">
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Beitragssätze:
Gesamt
AN-Anteil
AG-Anteil
Krankenversicherung:
15,50%
8,20%
7,30%
Pflegeversicherung:
2,20%
1,225%
0,975%
Rentenversicherung:
19,90%
9,95%
9,95%
Arbeitslosenversicherung:
3,00%
1,50%
1,50%
2012
- 44
Beitragssätze:
Gesamt
AN-Anteil
AG-Anteil
Krankenversicherung:
15,50%
8,20%
7,30%
Pflegeversicherung:
2,20%
1,225%
0,975%
Rentenversicherung:
19,60%
9,80%
9,80%
Arbeitslosenversicherung:
3,00%
1,50%
1,50%
2013
- 45
Beitragssätze:
Gesamt
AN-Anteil
AG-Anteil
Krankenversicherung:
15,50%
8,20%
7,30%
Pflegeversicherung:
2,30%
1,275%
1,025%
Rentenversicherung:
18,90%
9,45%
9,45%
Arbeitslosenversicherung:
3,00%
1,50%
1,50%
2014
- 46
Beitragssätze:
Gesamt
AN-Anteil
AG-Anteil
Krankenversicherung:
15,50%
8,20%
7,30%
Pflegeversicherung:
2,30%
1,275%
1,025%
Rentenversicherung:
18,90%
9,45%
9,45%
Arbeitslosenversicherung:
3,00%
1,50%
1,50%
- 47
Bei der Ermittlung des für die Hochrechnung maßgeblichen Umrechnungsfaktors hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in Abweichung der gesetzlichen Vermutung des § 38c Abs. 1 S.1 EStG einen durchschnittlichen Lohnsteuersatz von 8,43 % berücksichtigt. Damit trägt die Kammer der Anforderung an eine möglichst realitätsnahe Schätzung Rechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2021 – 1 StR 86/21, NZWist 2022, 201). Dieser wurde wie folgt ermittelt:
- 48
Die Kammer hat die Lohnsteuerklassen der bei der GmbH gemeldeten Arbeitnehmer ermittelt. Die Auswertung ergab für den Zeitraum 2011 bis 2014, dass durchschnittlich 51 % der gemeldeten Mitarbeiter in Lohnsteuerklasse I, 28 % in Lohnsteuerklasse III, 2 % in Lohnsteuerklasse IV und 4 % in Lohnsteuerklasse V und 15 % in Lohnsteuerklasse VI waren. Sodann ist die Kammer von einem durchschnittlichen Bruttolohn eines in Vollzeit tätigen Rohbauarbeiters von 1.920 € (160 Stunden a 12 €) ausgegangen. Ausgehend hiervon ergibt sich für die Jahre 2011-2014 für die Steuerklassen I bzw. IV durchschnittlich ein Steuersatz von 10,23 %, für die Steuerklasse III von 1,22 % und für die Steuerklasse V und VI von über 20 %, wobei die Kammer insoweit zugunsten der Angeklagten für die Steuerklassen V bzw. VI nur den Eingangssteuersatz der Lohnsteuerklasse VI von 14 % zugrunde gelegt hat. Unter Berücksichtigung der ermittelten Verteilung der Lohnsteuerklassen unter den gemeldeten Mitarbeitern ergibt sich für die Jahre 2011 bis 2014 ein durchschnittlicher Lohnsteuersatz von 8,43 %, welchen die Kammer bei der Ermittlung des für die Hochrechnung maßgeblichen Umrechnungsfaktors zugrunde gelegt hat.
- 49
Unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Umrechnungsfaktoren für das maßgebliche Bruttoentgelt – wobei zugunsten des Angeklagten jeweils der dargestellte Lohnsteuersatz von 8,43 % angesetzt wurde – für die Jahre
2011
- 50
Schwarzlohnsumme:
57.194,99 €
abzüglich
Lohnsteuer:
4.821,54 €
Solidaritätszuschlag:
265,18 €
Kirchensteuer:
0,00 €
KV-AN-Anteil:
4.689,99 €
Zusatzbeitrag KV-AN:
0,00 €
PV-AN-Anteil:
700,64 €
Kinderlosenbeitrag PV-AN
0,00 €
RV-AN-Anteil:
5.690,90 €
AloV-AN-Anteil:
857,92 €
Nettolohnsumme:
40.168,82 €
100% =
40.168,82 €
Umrechnungsfaktor:
142,3865553
gerundet:
142,387
entspricht:
142,387%
2012
- 51
Schwarzlohnsumme:
72.830,08 €
abzüglich
Lohnsteuer:
6.139,58 €
Solidaritätszuschlag:
337,68 €
Kirchensteuer:
0,00 €
KV-AN-Anteil:
5.972,07 €
Zusatzbeitrag KV-AN:
0,00 €
PV-AN-Anteil:
892,17 €
Kinderlosenbeitrag PV-AN
0,00 €
RV-AN-Anteil:
7.137,35 €
AloV-AN-Anteil:
1.092,45 €
Nettolohnsumme:
51.258,80 €
100% =
51.258,80 €
Umrechnungsfaktor:
142,0830945
gerundet:
142,083
entspricht:
142,083%
2013
- 52
Schwarzlohnsumme:
114.794,66 €
abzüglich
Lohnsteuer:
9.677,19 €
Solidaritätszuschlag:
532,25 €
Kirchensteuer:
0,00 €
KV-AN-Anteil:
9.413,16 €
Zusatzbeitrag KV-AN:
0,00 €
PV-AN-Anteil:
1.463,63 €
Kinderlosenbeitrag PV-AN
0,00 €
RV-AN-Anteil:
10.848,10 €
AloV-AN-Anteil:
1.721,92 €
Nettolohnsumme:
81.138,41 €
100% =
81.138,41 €
Umrechnungsfaktor:
141,4800368
gerundet:
141,48
entspricht:
141,480%
2014
- 53
Schwarzlohnsumme:
192.798,07 €
abzüglich
Lohnsteuer:
16.252,88 €
Solidaritätszuschlag:
893,91 €
Kirchensteuer:
0,00 €
KV-AN-Anteil:
15.809,44 €
Zusatzbeitrag KV-AN:
0,00 €
PV-AN-Anteil:
2.458,18 €
Kinderlosenbeitrag PV-AN
0,00 €
RV-AN-Anteil:
18.219,42 €
AloV-AN-Anteil:
2.891,97 €
Nettolohnsumme:
136.272,28 €
100% =
136.272,28 €
Umrechnungsfaktor:
141,4800368
gerundet:
141,48
entspricht:
141,480%
- 54
wurden der AOK im Einzelnen durch die Angeklagten als formeller bzw. faktischer Geschäftsführer der GmbH im Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2014 folgende Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten:
- 55
Tz.
Tz.
Ankl.Zeit-
raumSchwarz-
lohnUmr.
faktorBrutto-
entgeltAN-
AnteilAG-
AnteilGesamt
1
1
Jan. 11
4.766,25 €
142,39%
6.786,52 €
1.416,69 €
1.338,64 €
2.755,33 €
2
2
Feb. 11
4.766,25 €
142,39%
6.786,52 €
1.416,69 €
1.338,64 €
2.755,33 €
3
3
Mrz. 11
4.766,25 €
142,39%
6.786,52 €
1.416,69 €
1.338,64 €
2.755,33 €
4
4
Apr. 11
4.766,25 €
142,39%
6.786,52 €
1.416,69 €
1.338,64 €
2.755,33 €
5
5
Mai. 11
4.766,25 €
142,39%
6.786,52 €
1.416,69 €
1.338,64 €
2.755,33 €
6
6
Jun. 11
4.766,25 €
142,39%
6.786,52 €
1.416,69 €
1.338,64 €
2.755,33 €
7
7
Jul. 11
4.766,25 €
142,39%
6.786,52 €
1.416,69 €
1.338,64 €
2.755,33 €
8
8
Aug. 11
4.766,25 €
142,39%
6.786,52 €
1.416,69 €
1.338,64 €
2.755,33 €
9
9
Sep. 11
4.766,25 €
142,39%
6.786,52 €
1.416,69 €
1.338,64 €
2.755,33 €
10
10
Okt. 11
4.766,25 €
142,39%
6.786,52 €
1.416,69 €
1.338,64 €
2.755,33 €
11
11
Nov. 11
4.766,25 €
142,39%
6.786,52 €
1.416,69 €
1.338,64 €
2.755,33 €
12
12
Dez. 11
4.766,25 €
142,39%
6.786,52 €
1.416,69 €
1.338,64 €
2.755,33 €
13
13
Jan. 12
6.069,17 €
142,08%
8.641,71 €
1.787,17 €
1.688,00 €
3.475,18 €
14
14
Feb. 12
6.069,17 €
142,08%
8.623,26 €
1.787,17 €
1.688,00 €
3.475,18 €
15
15
Mrz. 12
6.069,17 €
142,08%
8.623,26 €
1.787,17 €
1.688,00 €
3.475,18 €
16
16
Apr. 12
6.069,17 €
142,08%
8.623,26 €
1.787,17 €
1.688,00 €
3.475,18 €
17
17
Mai. 12
6.069,17 €
142,08%
8.623,26 €
1.787,17 €
1.688,00 €
3.475,18 €
18
18
Jun. 12
6.069,17 €
142,08%
8.623,26 €
1.787,17 €
1.688,00 €
3.475,18 €
19
19
Jul. 12
6.069,17 €
142,08%
8.623,26 €
1.787,17 €
1.688,00 €
3.475,18 €
20
20
Aug. 12
6.069,17 €
142,08%
8.623,26 €
1.787,17 €
1.688,00 €
3.475,18 €
21
21
Sep. 12
6.069,17 €
142,08%
8.623,26 €
1.787,17 €
1.688,00 €
3.475,18 €
22
22
Okt. 12
6.069,17 €
142,08%
8.623,26 €
1.787,17 €
1.688,00 €
3.475,18 €
23
23
Nov. 12
6.069,17 €
142,08%
8.623,26 €
1.787,17 €
1.688,00 €
3.475,18 €
24
24
Dez. 12
6.069,17 €
142,08%
8.623,26 €
1.787,17 €
1.688,00 €
3.475,18 €
25
25
Jan. 13
9.566,22 €
141,48%
13.534,29 €
2.764,38 €
2.608,73 €
5.373,11 €
26
26
Feb. 13
9.566,22 €
141,48%
13.534,29 €
2.764,38 €
2.608,73 €
5.373,11 €
27
27
Mrz. 13
9.566,22 €
141,48%
13.534,29 €
2.764,38 €
2.608,73 €
5.373,11 €
28
28
Apr. 13
9.566,22 €
141,48%
13.534,29 €
2.764,38 €
2.608,73 €
5.373,11 €
29
29
Mai. 13
9.566,22 €
141,48%
13.534,29 €
2.764,38 €
2.608,73 €
5.373,11 €
30
30
Jun. 13
9.566,22 €
141,48%
13.534,29 €
2.764,38 €
2.608,73 €
5.373,11 €
31
31
Jul. 13
9.566,22 €
141,48%
13.534,29 €
2.764,38 €
2.608,73 €
5.373,11 €
32
32
Aug. 13
9.566,22 €
141,48%
13.534,29 €
2.764,38 €
2.608,73 €
5.373,11 €
33
33
Sep. 13
9.566,22 €
141,48%
13.534,29 €
2.764,38 €
2.608,73 €
5.373,11 €
34
34
Okt. 13
9.566,22 €
141,48%
13.534,29 €
2.764,38 €
2.608,73 €
5.373,11 €
35
35
Nov. 13
9.566,22 €
141,48%
13.534,29 €
2.764,38 €
2.608,73 €
5.373,11 €
36
36
Dez. 13
9.566,22 €
141,48%
13.534,29 €
2.764,38 €
2.608,73 €
5.373,11 €
37
37
Jan. 14
16.066,51 €
141,48%
22.730,89 €
4.642,78 €
4.381,38 €
9.024,16 €
38
38
Feb. 14
16.066,51 €
141,48%
22.730,89 €
4.642,78 €
4.381,38 €
9.024,16 €
39
39
Mrz. 14
16.066,51 €
141,48%
22.730,89 €
4.642,78 €
4.381,38 €
9.024,16 €
40
40
Apr. 14
16.066,51 €
141,48%
22.730,89 €
4.642,78 €
4.381,38 €
9.024,16 €
41
41
Mai. 14
16.066,51 €
141,48%
22.730,89 €
4.642,78 €
4.381,38 €
9.024,16 €
42
42
Jun. 14
16.066,51 €
141,48%
22.730,89 €
4.642,78 €
4.381,38 €
9.024,16 €
43
43
Jul. 14
16.066,51 €
141,48%
22.730,89 €
4.642,78 €
4.381,38 €
9.024,16 €
44
44
Aug. 14
16.066,51 €
141,48%
22.730,89 €
4.642,78 €
4.381,38 €
9.024,16 €
45
45
Sep. 14
16.066,51 €
141,48%
22.730,89 €
4.642,78 €
4.381,38 €
9.024,16 €
46
46
Okt. 14
16.066,51 €
141,48%
22.730,89 €
4.642,78 €
4.381,38 €
9.024,16 €
47
47
Nov. 14
16.066,51 €
141,48%
22.730,89 €
4.642,78 €
4.381,38 €
9.024,16 €
48
48
Dez. 14
16.066,51 €
141,48%
22.730,89 €
4.642,78 €
4.381,38 €
9.024,16 €
247.533,36 €
- 56
c) Tatziffern 49-96: Lohnsteuerhinterziehung
- 57
Die Angeklagten waren, wie sie wussten, als formaler bzw. faktischer Geschäftsführer der GmbH gemäß § 41a EStG verpflichtet, spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldezeitraumes gegenüber dem zuständigen Finanzamt, vorliegend dem Finanzamt L, eine Steuererklärung einzureichen, in der die Summe der in dem Lohnsteuer-Anmeldezeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben war sowie die entsprechenden Lohnsteuerbeträge abzuführen. Obwohl die Angeklagten sich dieser steuerlichen Pflichten bewusst waren, kamen sie ihnen in ihrer Eigenschaft als formaler bzw. faktischer Geschäftsführer der GmbH im Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2015 nicht ordnungsgemäß nach, wodurch es, wie von den Angeklagten beabsichtigt, zu Steuerverkürzungen kam.
- 58
Die GmbH beschäftigte im Tatzeitraum Arbeitnehmer, für die die Angeklagten Lohnsteueranmeldungen abgaben. Hierbei wurde nur ein geringer Teil des ausgezahlten Lohnes der Berechnung der angemeldeten Lohnsteuer zugrunde gelegt. Darüberhinausgehende Teile des Lohns wurden „schwarz“ gezahlt und fanden keinen Eingang in die eingereichten Lohnsteueranmeldungen. Ferner beschäftigten die GmbH auch nicht bekannte und nicht ermittelbare Arbeitnehmer, für die gar keine Lohnsteuer angemeldet und abgeführt wurde.
- 59
Ausgehend von dem von der Kammer errechneten (s.o. unter III. 2 b)) monatlichen Schwarzlohn wurde die von den Verantwortlichen der GmbH hinterzogene Lohnsteuer berechnet. Die hinterzogene Lohnsteuer ist grundsätzlich anhand der individuellen Steuermerkmale der jeweiligen Arbeitnehmer zu ermitteln. Im vorliegenden Tatzeitraum wurden jedoch konkret nicht mehr ermittelbare Arbeitnehmer insgesamt bzw. teilweise in nicht näher bekanntem Umfang – weder die tatsächlich geleisteten Stunden, noch der konkret ausbezahlte Lohn waren bekannt – "schwarz" entlohnt. Daher hat die Kammer aus den oben genannten Gründen bei der Berechnung der hinterzogenen Lohnsteuer in Abweichung von § 38c Abs. 1 S.1 EStG den bereits dargestellten durchschnittlichen Lohnsteuersatz von 8,43 % zugrunde gelegt. Der sich ergebende Betrag stellt die hinterzogene Lohnsteuer dar. Der hinterzogene Solidaritätsbeitrag wurde mit 5,5 % der hinterzogenen Lohnsteuer ermittelt. Die jeweiligen Tatzeiträume waren entsprechend der jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldezeiträume die einzelnen Kalendermonate, § 41 a Abs. 2 S. 2 EStG.
- 60
Im Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2014 wurde die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag, welcher mit 5,5 % der hinterzogenen Lohnsteuer bemessen wurde, durch die Angeklagten als formeller bzw. faktischer Geschäftsführer der GmbH insgesamt wie folgt verkürzt:
d>
- "RspDL">
- 61
Tz.
Tz.
Ankl.Zeit-
raumSchwarz-
lohnLSt
8,43%Angem.
LStVerkürzte
LStAnmelde-
datumverkürzter
Soli49
61
Jan. 11
4.766,25 €
401,79 €
601,90 €
401,79 €
09.02.2011
22,10 €
50
62
Feb. 11
4.766,25 €
401,79 €
378,32 €
401,79 €
09.03.2011
22,10 €
51
63
Mrz. 11
4.766,25 €
401,79 €
386,48 €
401,79 €
10.04.2011
22,10 €
52
64
Apr. 11
4.766,25 €
401,79 €
589,73 €
401,79 €
09.05.2011
22,10 €
53
65
Mai. 11
4.766,25 €
401,79 €
446,07 €
401,79 €
09.06.2011
22,10 €
54
66
Jun. 11
4.766,25 €
401,79 €
505,14 €
401,79 €
10.07.2011
22,10 €
55
67
Jul. 11
4.766,25 €
401,79 €
490,07 €
401,79 €
09.08.2011
22,10 €
56
68
Aug. 11
4.766,25 €
401,79 €
499,24 €
401,79 €
11.09.2011
22,10 €
57
69
Sep. 11
4.766,25 €
401,79 €
515,15 €
401,79 €
09.10.2011
22,10 €
58
70
Okt. 11
4.766,25 €
401,79 €
506,43 €
401,79 €
09.11.2011
22,10 €
59
71
Nov. 11
4.766,25 €
401,79 €
490,07 €
401,79 €
11.12.2011
22,10 €
60
72
Dez. 11
4.766,25 €
401,79 €
435,90 €
401,79 €
09.01.2012
22,10 €
61
73
Jan. 12
6.069,17 €
511,63 €
539,98 €
511,63 €
09.02.2012
28,14 €
62
74
Feb. 12
6.069,17 €
511,63 €
482,32 €
511,63 €
11.03.2012
28,14 €
63
75
Mrz. 12
6.069,17 €
511,63 €
342,32 €
511,63 €
09.04.2012
28,14 €
64
76
Apr. 12
6.069,17 €
511,63 €
482,32 €
511,63 €
09.05.2012
28,14 €
65
77
Mai. 12
6.069,17 €
511,63 €
482,32 €
511,63 €
10.06.2012
28,14 €
66
78
Jun. 12
6.069,17 €
511,63 €
482,32 €
511,63 €
09.07.2012
28,14 €
67
79
Jul. 12
6.069,17 €
511,63 €
739,92 €
511,63 €
09.08.2012
28,14 €
68
80
Aug. 12
6.069,17 €
511,63 €
931,66 €
511,63 €
09.09.2012
28,14 €
69
81
Sep. 12
6.069,17 €
511,63 €
829,36 €
511,63 €
09.10.2012
28,14 €
70
82
Okt. 12
6.069,17 €
511,63 €
705,82 €
511,63 €
11.11.2012
28,14 €
71
83
Nov. 12
6.069,17 €
511,63 €
40,97 €
511,63 €
09.12.2012
28,14 €
72
84
Dez. 12
6.069,17 €
511,63 €
598,16 €
511,63 €
09.01.2013
28,14 €
73
85
Jan. 13
9.566,22 €
806,43 €
835,16 €
806,43 €
11.02.2013
44,35 €
74
86
Feb. 13
9.566,22 €
806,43 €
290,16 €
806,43 €
11.03.2013
44,35 €
75
87
Mrz. 13
9.566,22 €
806,43 €
567,77 €
806,43 €
10.04.2013
44,35 €
76
88
Apr. 13
9.566,22 €
806,43 €
628,72 €
806,43 €
10.05.2013
44,35 €
77
89
Mai. 13
9.566,22 €
806,43 €
475,66 €
806,43 €
10.06.2013
44,35 €
78
90
Jun. 13
9.566,22 €
806,43 €
499,07 €
806,43 €
10.07.2013
44,35 €
79
91
Jul. 13
9.566,22 €
806,43 €
757,99 €
806,43 €
12.08.2013
44,35 €
80
92
Aug. 13
9.566,22 €
806,43 €
837,45 €
806,43 €
10.09.2013
44,35 €
81
93
Sep. 13
9.566,22 €
806,43 €
930,98 €
806,43 €
10.10.2013
44,35 €
82
94
Okt. 13
9.566,22 €
806,43 €
541,18 €
806,43 €
20.11.2013
44,35 €
83
95
Nov. 13
9.566,22 €
806,43 €
749,98 €
806,43 €
10.12.2013
44,35 €
84
96
Dez. 13
9.566,22 €
806,43 €
494,32 €
806,43 €
10.01.2014
44,35 €
85
97
Jan. 14
16.066,51 €
1.354,41 €
668,48 €
1.354,41 €
09.02.2014
74,49 €
86
98
Feb. 14
16.066,51 €
1.354,41 €
693,64 €
1.354,41 €
09.03.2014
74,49 €
87
99
Mrz. 14
16.066,51 €
1.354,41 €
668,48 €
1.354,41 €
09.04.2014
74,49 €
88
100
Apr. 14
16.066,51 €
1.354,41 €
909,66 €
1.354,41 €
30.04.2014
74,49 €
89
101
Mai. 14
16.066,51 €
1.354,41 €
1.202,87 €
1.354,41 €
05.06.2014
74,49 €
90
102
Jun. 14
16.066,51 €
1.354,41 €
1.947,88 €
1.354,41 €
26.06.2014
74,49 €
91
103
Jul. 14
16.066,51 €
1.354,41 €
1.248,88 €
1.354,41 €
24.07.2014
74,49 €
92
104
Aug. 14
16.066,51 €
1.354,41 €
1.572,52 €
1.354,41 €
26.08.2014
74,49 €
93
105
Sep. 14
16.066,51 €
1.354,41 €
1.665,48 €
1.354,41 €
29.09.2014
74,49 €
94
106
Okt. 14
16.066,51 €
1.354,41 €
1.188,63 €
1.354,41 €
28.10.2014
74,49 €
95
107
Nov. 14
16.066,51 €
1.354,41 €
1.476,97 €
1.354,41 €
24.11.2014
74,49 €
96
108
Dez. 14
16.066,51 €
1.354,41 €
1.120,64 €
1.354,41 €
18.12.2014
74,49 €
36.891,18 €
2.029,01 €
IV.
- 62
1. Die Feststellungen des Gerichts zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten A H 2 und A H 1 (II.) beruhen auf deren in der Hauptverhandlung gemachten glaubhaften Angaben, den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 12.11.2024 sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Vollstreckungsmitteilung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der gegen A H 1 verhängten Geldstrafe.
- 63
2. Die Feststellungen der Kammer zu der Firmenhistorie der GmbH (III.1.) ergeben sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden, namentlich den Auszügen aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts L sowie der Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt L.
- 64
3. Die Feststellungen des Gerichts zu den abgeurteilten Taten - (III.2.a)-c)) - beruhen auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere den überwiegend im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden, den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden sowie den nachfolgend dargestellten Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und verlesenen Vernehmungsprotokollen, aufgrund derer die Kammer bei zusammenfassender Würdigung von der Richtigkeit der unter III.2.a)-c) getroffenen Feststellungen überzeugt ist.
- 65
a) Der Angeklagte A H 2 hat sich nicht zur Sache eingelassen.
- 66
Der Angeklagte A H 1 hat sich lediglich wie folgt zur Sache eingelassen: Die Firma GmbH habe mit Margen von 20 % kalkuliert.
- 67
b) Den Tatnachweis hinsichtlich der Verantwortlichkeiten der Angeklagten, des Vorwurfs der (teilweisen) Schwarzentlohnung von Arbeitnehmern und der damit einhergehenden wissentlichen und willentlichen Beitragsvorenthaltung und Verkürzung von Lohnsteuern ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch ohne geständige Einlassung der Angeklagten jedoch aufgrund einer zusammenfassenden Gesamtwürdigung aller nachfolgend dargestellten Beweismittel und Indizien, aufgrund derer die Kammer auch von der Richtigkeit der unter III. 2. a)-c) getroffenen Feststellungen überzeugt ist.
- 68
aa) Dass der Angeklagte A H 1 im gesamten Tatzeitraum formeller Geschäftsführer der GmbH und zugleich Arbeitgeber war, folgt aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auszügen aus dem Handelsregister des Amtsgerichts LL – HRB XXXXX betreffend die Firma GmbH vom 17.02.2015 und 30.06.2015. Dass der Angeklagte A H 1 aber kein reiner formeller (Stroh-)Geschäftsführer war, sondern gemeinsam und in Absprache mit dem Angeklagten A H 2 auch geschäftsleitende Aufgaben wahrnahm, insbesondere auf den Bauvorhaben vor Ort mitwirkte und dort auch Ansprechpartner für die Arbeitnehmer und Auftraggeber der GmbH war und zudem auch in der Lage war, über die Finanzen der Firma zu verfügen, folgt aus den Angaben der auf Arbeitnehmer- und Auftraggeberseite vernommenen Zeugen, den verlesenen und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Unterlagen sowie den Angaben der Zeugen Z B 1 und Z A 1.
- 69
So gab der Zeuge Z A 1 vom Hauptzollamt Karlsruhe im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft an, dass die Sekretärin bei der Durchsuchung der Büroräumlichkeiten der Firma GmbH angegeben habe, dass A H 2 eher das Sagen im Büro gehabt habe, während sich A H 1 eher auf den Bauvorhaben vor Ort aufgehalten habe. Dies deckt sich mit den Ermittlungen des Zeugen Z B 1 vom Hauptzollamt Karlsruhe, der glaubhaft angab, dass A H 1 bei der Durchsuchung nicht in den Büroräumlichkeiten angetroffen worden sei und mitgeteilt worden sei, dass dieser sich auf einer Baustelle der Firma GmbH in der Schweiz befände, was zeigt, dass der Angeklagte A H 1 die Abläufe auf den Bauvorhaben vor Ort koordinierte. Weiter bestätigen auch die Angaben der vernommenen Arbeitnehmer der GmbH, dass auch der Angeklagte A H 1 als Chef wahrgenommen wurde und vor Ort auf den Bauvorhaben Arbeitsanweisungen erteilte. So gab der Zeuge Z SM 1 bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung an, dass für ihn während seiner Tätigkeit bei der GmbH, die bis in das Jahr 2015 gedauert habe, sowohl A H 2 als auch A H 1 Chef gewesen seien. Sie hätten ihm beide Arbeitsanweisungen erteilt. Der Zeuge Z RC 1 gab in seiner Vernehmung an, dass während seiner Tätigkeit für die GmbH sowohl A H 2 als auch A H 1 Ansprechpartner gewesen seien und beide gute Chefs gewesen seien. Der Zeuge Z PP 1 gab an, dass er als Arbeitnehmer der Firma GmbH auf den Bauvorhaben M und S gemeinsam mit einem Trupp von 4 Leuten, unter denen sich auch der Angeklagte A H 1 befunden habe, Ein- und Ausschalungen gemacht habe. Für ihn sei A H 1 der Chef der Firma gewesen. Dieser habe vor Ort auch die Arbeitsanweisungen erteilt. Dar Zeuge Z IB 1 gab im Rahmen seiner Vernehmung u.a. an, dass er von 2014 bis 2018 oder 2019 für die Firma auf verschiedenen Baustellen gearbeitet habe. Für ihn sei A H 1 der Chef gewesen. Die Kammer erachtet die von den vernommenen Arbeitnehmern gemachten Angaben hinsichtlich der Rolle des A H 1 auch für glaubhaft. Die Aussagen waren insoweit im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmend und decken sich auch mit den Ermittlungen der Zeugen Z B 1 und Z A 1 vom Hauptzollamt Karlsruhe, die – wie bereits dargestellt – ergaben, dass A H 1 sich eher auf den Bauvorhaben vor Ort aufhielt. Dass A H 1 neben A H 2 ferner auch Ansprechpartner für die Auftraggeber der GmbH war, belegt die Aussage des Zeugen Z S 1 von der Firma I, der im Rahmen seiner Vernehmung angab, dass die GmbH auf mehreren Bauvorhaben, u.a. in M und S tätig gewesen sei. Seine Ansprechpartner auf Seiten der GmbH seien immer A H 2 und A H 1 gewesen, wobei A H 1 häufig auf den Bauvorhaben vor Ort gewesen sei, während er sich bei A H 2 nicht mehr sicher sei, ob dieser immer vor Ort dabei gewesen sei. Die Kammer erachtet auch die vom Zeugen Z S 1 insoweit gemachten Angaben für glaubhaft. Sie decken sich hinsichtlich der Rolle des A H 1 auf den Bauvorhaben der GmbH vor Ort mit den von den Arbeitnehmern gemachten Angaben sowie den Ermittlungen des Zolls.
- 70
Die mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten verlesene Auskunft der Zeugin Z O 1 von der Sparkasse, aus der sich ergibt, dass im Zeitraum von 2009 bis 2015 sowohl A H 1 als auch A H 2 verfügungsbefugt über das von der GmbH bei der Sparkasse unterhaltene Geschäftskonto war, zeigt darüber hinaus, dass auch der Angeklagte A H 1 in der Lage war, über die Finanzen der Firma zu verfügen.
- 71
Führt man die aufgeführten Beweismittel im Rahmen eine Gesamtwürdigung zusammen, so bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass der Angeklagte A H 1 formeller Geschäftsführer der Firma GmbH war und die Geschäfte auch tatsächlich gemeinsam und in Absprache mit seinem Sohn, dem Angeklagten A H 2 leitete.
- 72
bb) Die Feststellungen der Kammer zu der faktischen Geschäftsführer- und zugleich Arbeitgeberstellung des Angeklagten A H 2 ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen Z A 1, Z B 1, Z S 2, Z SM 1, Z RC 1, Z E 1, Z M 1, Z 2 3, Z D 1, Z S 1 und Z O 1 (nachfolgend (1)-(11),(14)). Darüber hinaus belegen die nachfolgend aufgeführten, im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden die faktische Geschäftsführer- und Arbeitgeberstellung des Angeklagten (nachfolgend (12)-(13)). Die aus den jeweiligen Beweismitteln gewonnenen Erkenntnisse lassen sich den maßgeblichen Ebenen der Beherrschung der GmbH durch den Angeklagten A H 2 zuordnen und bestätigen im Rahmen einer Gesamtwürdigung die von der Kammer getroffenen Feststellungen (nachfolgend (15)).
- 73
(1) Der Zeuge Z A 1 vom Hauptzollamt Karlsruhe gab – wie bereits dargelegt – glaubhaft an, dass die Sekretärin bei der Durchsuchung der Büroräumlichkeiten der Firma GmbH angegeben habe, dass A H 2 eher das Sagen im Büro habe, während sich A H 1 allenfalls auf den Bauvorhaben vor Ort aufhalte. A H 2 habe auch über einen Schreibtisch in den Geschäftsräumlichkeiten verfügt.
- 74
(2) Die vom Zeugen Z A 1 dargelegten Erkenntnisse decken sich mit den Angaben der Zeugin Z S 2, die bei ihrer Vernehmung angab, dass sie als Sekretärin bei der Firma GmbH angestellt gewesen sei. Wenn jemand angerufen habe, habe sie an A H 2 oder Z RK 1 verwiesen. Die seien ihrer Meinung nach die Chefs. A H 1 sei eher nicht im Büro, sondern auf den Bauvorhaben vor Ort gewesen.
- 75
(3) Der Zeuge Z B 1 vom Hauptzollamt Karlsruhe gab im Rahmen seiner Vernehmung weiter glaubhaft an, dass er mehrere Arbeitnehmer der GmbH vernommen habe. Diese hätten im Rahmen ihrer Vernehmungen angegeben, dass A H 2 sie eingestellt habe und ihr Ansprechpartner bei der bei der GmbH gewesen sei. Auch verschiedene Auftraggeberfirmen der GmbH hätten im Rahmen von Auskunftsersuchen A H 2 als ihren Ansprechpartner auf Seiten der GmbH benannt.
- 76
(4) Dass A H 2 Ansprechpartner für Arbeitnehmer war und diese einstellte, bestätigen auch die Angaben der auf den Baustellen tätigen Arbeitnehmer der Firma GmbH. So gab der Zeuge Z SM 1 – wie bereits dargestellt – bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung an, dass bei der GmbH sowohl A H 2 als auch A H 1 Chef gewesen seien und beide ihm Arbeitsanweisungen erteilt hätten.
- 77
(5) Der Zeuge Z RC 1, gab – wie bereits dargestellt – an, dass während seiner Tätigkeit für die GmbH sowohl A H 2 als auch A H 1 Ansprechpartner gewesen seien und beide gute Chefs gewesen seien.
- 78
(6) Der Zeuge Z E 1 gab ausweislich des mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligter in der Hauptverhandlung verlesenen Vernehmungsprotokolls an, dass er über Freunde, die bereits für den H gearbeitet hätten zu der GmbH gekommen sei. Der A H 2 habe ihn eingestellt. Mit ihm habe er auch einen Stundenlohn von 11 € vereinbart. Er habe 2014 und 2015 für die Firma GmbH auf Abruf gearbeitet.
- 79
(7) Der Zeuge Z M 1 gab ausweislich des mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligter verlesenen Vernehmungsprotokolls an, dass er, nachdem die W B aufgelöst worden sei A H 2 nach Arbeit gefragt habe. Er sei dann eingestellt worden und habe vom 14.06.2014 bis 21.04.2016 bei der GmbH gearbeitet.
- 80
(8) Der Zeuge Z S 3 gab an, dass er 2012 für 1-2 Monate für die GmbH gearbeitet habe. Eingestellt habe ihn A H 2. Mit diesem sei er im Büro der GmbH gewesen und habe dort die Papiere unterschrieben.
- 81
(9) Die Kammer erachtet die Angaben der Zeugen Z SM 1, Z RC 1, Z E 1, Z M 1 und Z S 3 auch für glaubhaft. Sie stützen die getroffenen Feststellungen zur Rollenverteilung zwischen dem Angeklagten A H 1 und A H 2. Alle Zeugen machten hinsichtlich der Rollenverteilung und der Verantwortlichkeiten innerhalb der GmbH im Wesentlichen übereinstimmende Angaben, zumal ihre Angaben auch durch die dargestellten Ermittlungen der Zeugen Z A 1 und Z B 1 vom Hauptzollamt Karlsruhe gestützt werden.
- 82
(10) Weiter bestätigen auch die Angaben der auf Auftraggeberseite vernommenen Zeugen sowie die verlesenen bzw. die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Unterlagen, dass A H 2 ein wesentlicher Ansprechpartner und Entscheidungsträger auf Seiten der GmbH war. So gab der Zeuge Z D 1, ehemaliger Bauleiter bei der Firma B O in P, bei seiner Vernehmung an, dass die Firma GmbH den Rohbau von 2 Doppelhaushälften für sie gemacht habe. Von der Firma GmbH seien jeweils 3-4 Leute vor Ort gewesen. Soweit er sich erinnere, sei A H 2 der Chef der Firma gewesen. Die Kammer erachtet die Angaben des Zeugen Z D 1 auch für glaubhaft. Die Aussage war in sich stimmig, Erinnerungslücken wurden offen eingeräumt und der Zeuge zeigte keine besonderen Belastungstendenzen gegenüber den Angeklagten. Zudem decken seine Angaben sich im Kern auch mit den nachfolgend nochmals dargestellten Wahrnehmungen des Zeugen Z S 1 von der Firma I und den verlesenen bzw. im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Unterlagen.
- 83
(11) Der Zeuge Z S 1 von der Firma I, gab – wie bereits dargestellt – im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft an, dass die GmbH auf mehreren Bauvorhaben, u.a. in M und S tätig gewesen sei. Seine Ansprechpartner auf Seiten der GmbH seien immer A H 2 und A H 1 gewesen, wobei A H 1 häufig auf den Bauvorhaben vor Ort gewesen sei, während er sich bei A H 2 nicht mehr sicher sei, ob dieser immer vor Ort dabei gewesen sei.
- 84
(12) Auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Ausdruck der Internetseite My Hammer, einem Handwerkervermittlungsportal, wurde A H 2 als Ansprechpartner der Firma GmbH genannt.
- 85
(13) In dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Nachunternehmervertrag zwischen der Firma GmbH und verschiedenen Auftraggeberfirmen, u.a. der Firma I, wurde A H 2 auf Seiten der GmbH als Teilnehmer des Vertragsverhandlungstermins genannt und gleichzeitig als verantwortlicher Fachbauleiter auf Seiten des GmbH benannt, was seine Rolle als wesentlicher Ansprechpartner auf Seiten der GmbH nochmals belegt.
- 86
(14) Nach der bereits dargestellten, in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft der Zeugin Z O 1 von der Sparkasse war A H 2, neben A H 1 zudem im gesamten Tatzeitraum verfügungsbefugt über das Geschäftskonto der GmbH bei der Sparkasse.
- 87
(15) Ordnet man die aus den jeweiligen Beweismitteln gewonnen Erkenntnisse den maßgebenden Ebenen der Beherrschung der GmbH durch den Angeklagten A H 2 zu und führt die einzelnen Aussagen der Zeugen sowie die verlesenen und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammen, so steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte A H 2 faktischer Geschäftsführer der GmbH war und die Geschäfte der GmbH gemeinsam mit dem Angeklagten A H 1 leitete.
- 88
Dass es der Angeklagte A H 2 war, der vorwiegend die Geschäftsbeziehungen der GmbH gestaltete und über die Firmenausrichtung und die Gestaltung des Angebots am Markt entschied, insbesondere Ansprechpartner und Entscheider in für die Firma bedeutsamen Angelegenheiten nach außen und innen war, folgt zunächst aus den glaubhaften und insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen Z S 2, Z A 1, Z D 1 und Z S 1. Der dargestellte Internetausdruck und der Nachunternehmervertrag zeigen bei zusammenfassender Würdigung ferner, dass er auch das operative Geschäft des Unternehmens leitete, insbesondere Vertragsverhandlungen gegenüber den Auftraggebern führte und Ansprechpartner für sämtliche Firmenbelange im Außenverhältnis war. Schließlich trat der Angeklagte A H 2 neben den Verantwortlichen der Auftraggeberfirmen auch gegenüber den eigenen Mitarbeitern als Chef auf und wurde auch als solcher wahrgenommen, wie die Aussagen der Zeugen Z B 1, Z S 2, Z SM 1, Z RC 1, Z E 1, Z M 1 und Z S 3 bei zusammenfassender Würdigung zur Überzeugung der Kammer belegen. Dass die Zeugen Z SM 1, Z RC 1 und Z S 1 neben A H 2 auch A H 1 als Chef und Ansprechpartner bezeichneten und den Zeugen Z PP 1 und Z IB 1 nur A H 1 als Chef bekannt war, widerspricht dem nach Auffassung der Kammer nicht und stellt die Rolle des A H 2 als faktischem Geschäftsführer nicht in Frage. Vielmehr belegen die Aussagen die von der Kammer festgestellte Rollenverteilung und zeigen, dass beide Angeklagten geschäftsleitende Aufgaben wahrnahmen und die Firma gemeinsam führten, der Angeklagte A H 1 eher auf den Bauvorhaben vor Ort und A H 2 eher außerhalb. Darüber hinaus beherrschte der Angeklagte A H 2 auch die Büroräumlichkeiten und hatte die interne Leitungsmacht inne, insbesondere entschied er über die Einstellung von Mitarbeitern und erteilte Arbeitsanweisungen, wie die Aussagen der Zeugen Z A 1, Z S 2, Z B 1, Z SM 1, Z RC 1, Z E 1, Z M 1 und Z S 3 bei zusammenfassender Würdigung zur Überzeugung der Kammer belegen. Darüber hinaus hatte der Angeklagte A H 2 neben A H 1 auch finanzielle Leitungsmacht inne, wie die verlesene Auskunft der Zeugin Z O 1 belegt.
- 89
Führt man alle genannten, sich aus den Aussagen und eingeführten Urkunden ergebenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung abschließend zusammen, so bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass der Angeklagte A H 2 im gesamten Tatzeitraum faktischer Geschäftsführer der Firma GmbH und zugleich Arbeitgeber war und die Geschäfte gemeinsam mit dem Angeklagten A H 1 als formellem Geschäftsführer leitete, wobei A H 1 eher für das Kerngeschäft auf den Baustellen zuständig war, während A H 2 eher die Büroräumlichkeiten beherrschte und die Firma nach außen repräsentierte und Ansprechpartner für sämtliche Firmenbelange war.
- 90
cc) Die Feststellungen der Kammer zur teilweisen bzw. vollständigen Schwarzentlohnung von Arbeitnehmern bei der GmbH folgen aus den nachfolgend dargestellten Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sowie den verlesenen und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Unterlagen und Urkunden.
- 91
Die Praxis der teilweisen Schwarzentlohnung von Arbeitnehmern der GmbH wird zunächst indiziert durch Differenzen zwischen den für die Arbeitnehmer der GmbH in den Stundenzetteln der Auftraggeber der Firma GmbH ausgewiesenen Stunden und den in den Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer ausgewiesenen Stunden.
- 92
So arbeitete der Arbeitnehmer A HT 1, der ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Prüfhilfe der Deutschen Rentenversicherung vom 02.07.2012-30.09.2012 und von 01.01.2013-28.02.2013 als Arbeitnehmer bei der GmbH gemeldet war, ausweislich mehrerer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Stundenzettel der Firma I im Juli 2012 122 Stunden auf dem Bauvorhaben M für die Firma GmbH, die ausweislich der Stundenzettel Auftragnehmer der Firma I war. Laut der ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Lohnabrechnung der Firma GmbH des Arbeitnehmers A HT 1 wurden für Juli 2012 aber nur 90 Stunden vergütet. Diese Differenz indiziert, dass dem Arbeitnehmer die nicht in der Lohnabrechnung ausgewiesenen Stunden schwarz vergütet wurden. Insbesondere geht die Kammer auch davon aus, dass es sich bei den auf den Stundenzetteln der Firma I ausgewiesenen Stunden um die von den Arbeitnehmern der GmbH tatsächlich geleisteten Stunden handelt. Dies zum einen, weil die vom Auftraggeber geführten Stundenprotokolle in der Regel als Kontrolle für die Abrechnung dienen und es unwahrscheinlich erscheint, dass dort mehr Stunden notiert werden, als tatsächlich vom Auftragnehmer bzw. den Arbeitnehmern des Auftragnehmers geleistet wurden. Darüber hinaus bestätigen aber auch die Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Z S 1, dass es sich bei den auf den Stundenzetteln notierten Stunden um die von den Arbeitnehmern der GmbH geleisteten Stunden handelt. So gab der Zeuge Z S 1, damals Bauleiter bei der Firma I an, dass die Firma GmbH für die Firma I auf den Bauvorhaben S und M als Auftragnehmer tätig gewesen sei. Es sei um den Bau von Supermärkten gegangen. Die Firma GmbH habe das Fundament, die Bodenplatte und weitere damit in Zusammenhang stehende Nebentätigkeiten erbracht. Die Stundenzettel für die Arbeitnehmer der Firma GmbH habe er für die interne Kontrolle und die Qualitätskontrolle durch die Firma I gemacht. Die Namen auf den Stundenzetteln habe er von den Angeklagten erhalten. Die Stunden auf den Zetteln seien in etwa die von den Arbeitnehmern der GmbH geleisteten Stunden. Es könne sein, dass mal eine Pause von 30 Minuten nicht erfasst sei, aber ansonsten entsprächen die Stundenzettel in etwa den von den Arbeitnehmern geleisteten Stunden. Die Kammer erachtet die Angaben des Zeugen auch für glaubhaft. Sie entsprachen im Wesentlichen den Angaben, die der Zeuge bei seiner früheren Vernehmung beim Zoll, über die der Zeuge Z B 1 vom Hauptzollamt Karlsruhe glaubhaft berichtete, bereits gemacht hat. Darüber hinaus waren die Angaben auch in sich stimmig und stimmen nach der Erfahrung der Kammer mit dem üblichen Vorgehen auf Bauvorhaben überein, zumal auch kein Grund ersichtlich ist, warum der Zeuge falsche Stunden notiert haben sollte. Die Differenz zwischen den notierten Stunden und den Stunden laut Lohnabrechnung spricht daher erheblich dafür, dass der A HT 1 im Juli 2012 teilweise schwarz entlohnt worden ist. Dies gilt umso mehr, als für den Arbeitnehmer A HAT 1 auch in anderen Monaten Differenzen zwischen den Stunden laut Lohnabrechnung und den Stunden laut Stundenzettel der Auftraggeber bestehen. So arbeitete der Arbeitnehmer A HT 1 ausweislich weiterer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Stundenzettel der Firma I auch im September 2012 205 Stunden auf dem Bauvorhaben M für die Firma GmbH. In der Lohnabrechnung wurden für September 2012 aber nur 130 Stunden vergütet, sodass auch insoweit die Differenz für Teilschwarzentlohnung spricht, zumal nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer noch weiter für die Firma GmbH gearbeitet hätte, wenn er schon im Juli 2012 seine geleisteten Stunden nicht vollständig vergütet bekommen hätte. Aus den bereits dargelegten Gründen, geht die Kammer auch davon aus, dass der Arbeitnehmer die Stunden, wie auf dem Stundenzettel dargestellt, auch geleistet hat.
- 93
Darüber hinaus liegen auch hinsichtlich anderer bei der Firma GmbH gemeldeten Arbeitnehmer Auffälligkeiten, welche auf Teilschwarzentlohnung hindeuten, vor.
- 94
So arbeitete nach weiteren im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Stundenzetteln der Firma I der Arbeitnehmer Z 2 3, der ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Prüfhilfe der Deutschen Rentenversicherung vom 07.08.2012-21.09.2012 bei der GmbH gemeldet war und in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auch angegeben hat, dass er 2012 für 1-2 Monate bei der Firma GmbH gearbeitet hat, im September 2012 102 Stunden auf dem Bauvorhaben M für die Firma GmbH. Ausweislich der ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Lohnabrechnung erhielt der Arbeitnehmer im September 2012 aber nur 50 Stunden vergütet, was wiederum darauf hindeutet, dass der Arbeitnehmer teilweise schwarz entlohnt worden ist, zumal aus den bereits dargelegten Gründen auch insoweit davon ausgegangenen werden kann, dass der Arbeitnehmer die auf den Stundenzetteln ausgewiesenen Stunden auch tatsächlich erbracht hat.
- 95
Ferner arbeitete ausweislich weiterer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführter Stundenzettel der Firma I A SS 1, der laut der ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Prüfhilfe der deutschen Rentenversicherung 2014 vom 01.09.2014-21.11.2014 mit einem Bruttolohn von 2.192 € bei der GmbH zur Sozialversicherung gemeldet war, im September 2014 205 Stunden, im Oktober 2014 212 Stunden und im November 160 Stunden für die Firma GmbH als Auftragnehmer der Firma I. Laut den ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Lohnabrechnungen erhielt A SS 1 von der Firma GmbH im September 2014 aber nur 35 Stunden und im Oktober und November jeweils nur 60 Stunden vergütet, was die Teilschwarzentlohnung indiziert. Dies gilt umso mehr, als sich, wenn man den gemeldeten Lohn durch die laut Stundenzettel geleisteten Stunden teilt, ein Stundenlohn von 3,79 € brutto ergibt, für den erfahrungsgemäß kein Arbeitnehmer bereit gewesen wäre, zu arbeiten. Aus den bereits dargelegten Gründen geht die Kammer auch insoweit davon aus, dass die auf dem Stundenzettel der Firma I ausgewiesenen Stunden ungefähr den tatsächlich geleisteten Stunden entsprechen.
- 96
Darüber hinaus deuten auch weitere Differenzen zwischen Stundenzetteln und Lohnabrechnungen hinsichtlich des Arbeitnehmers A SS 1 auf dessen Teilschwarzentlohnung hin. So arbeitete A SS 1 ausweislich weiterer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Stundenzettel der Firma I im November 2015 60,5 Stunden für die Firma GmbH, die Auftragnehmerin der Firma I war. Zwar wurde A SS 1 ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten DRV-Abfrage zum 03.11.2015 bei der GmbH zur Sozialversicherung gemeldet. Laut der ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Lohnabrechnung arbeitete A SS 1 im November 2015 aber nur 48 Stunden, sodass die Differenz wiederum seine teilweise Schwarzentlohnung indiziert und – auch wenn November 2015 außerhalb des Tatzeitraumes liegt – eine generelle Praxis der teilweisen Schwarzentlohnung von Arbeitnehmern der GmbH auch im Tatzeitraum bestätigt, zumal die Kammer aus den bereits dargelegten Gründen auch insoweit davon ausgeht, dass die auf den Stundenzetteln der Firma I für die Mitarbeiter der Firma GmbH ausgewiesenen Stunden tatsächlich erbracht wurden.
- 97
Nach weiteren im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Stundenzetteln der Firma I arbeitete der Arbeitnehmer Z SM 1, der laut der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Prüfhilfe der Deutschen Rentenversicherung vom 04.07.2012-15.03.2012 bei der Firma GmbH als Arbeitnehmer zur Sozialversicherung gemeldet war im Juli 2012 204 Stunden, im Februar 2013 193 Stunden und im März 2013 125 Stunden auf dem Bauvorhaben M für die Firma GmbH, die – wie bereits dargelegt – Auftragnehmerin der Firma I war. Laut den ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Lohnabrechnungen der Firma GmbH arbeitete der Arbeitnehmer im Juli 2012 aber nur 150 Stunden und im März 2013 nur 70 Stunden, während im Februar 2013 nur 152 Stunden Kurzarbeitergeld ausgewiesen wurden. Diese Differenzen indizieren die Teilschwarzentlohnung des Arbeitnehmers in den Monaten Juli 2012, Februar 2013 und März 2013. Die von den Differenzen ausgehende Indizwirkung für die Teilschwarzentlohnung des Arbeitnehmers wird auch nicht widerlegt durch die Angaben des Zeugen Z SM 1. Zwar gab dieser im Rahmen seiner Vernehmung auf Vorhalt der Stundenzettel und der Lohnabrechnungen in der Hauptverhandlung an, er wüsste nicht, dass er dort gearbeitet hätte, da es im Winter kalt gewesen sei und er Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt erhalten habe. Die Kammer wertet diese Angaben jedoch als Schutzbehauptung. Zum einen ist wie bereits dargelegt kein Grund ersichtlich, warum die vom Auftraggeber zu Kontrollzwecken erstellten Stundenzettel der Firma I insoweit falsch sein sollten und mehr Stunden aufgeschrieben worden sein sollten, als tatsächlich geleistet wurden. Zum anderen war der Zeuge in diesem Zeitraum auch gerade bei der GmbH zur Sozialversicherung gemeldet, weshalb schon kein Grund ersichtlich ist, warum der Zeuge in diesem Zeitraum nicht auch tatsächlich für die Firma GmbH gearbeitet haben sollte, zumal er in seiner Vernehmung auch selbst angab, dass er ab 2012/2013 für die Firma GmbH gearbeitet habe. Hinzu kommt, dass die Angaben des Zeugen hinsichtlich der genauen Art, Dauer und Umfang seiner Beschäftigung bei der GmbH äußerst vage waren und wenig glaubhaft erscheinen. Die Angaben waren insoweit teilweise widersprüchlich und der Zeuge war erkennbar bemüht, keine für ihn oder die Angeklagten belastenden Angaben zu machen und beschränkte sich daher auf äußerst vage Angaben. So gab der Zeuge auf die Frage, ob er auf den Bauvorhaben M und S für die Firma GmbH gearbeitet habe zunächst an, dass er immer auf verschiedenen Baustellen gearbeitet habe. Später gab er auf nochmalige Nachfrage und Vorhalt seiner bei der Vernehmung vom Zoll gemachten Angaben, dass es auf den Bauvorhaben M und S tätig gewesen sei, an, dass es sein könne das er dort gearbeitet habe. Erst auf Vorhalt der Stundenzettel und Lohnabrechnungen gab er dann an, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, und dass er nicht wüsste dort gearbeitet zu haben, da es im Winter ja auch kalt sei und er damals arbeitslos gewesen sei. Für die aufgezeigten Differenzen im Juli 2012 hatte der Zeuge hingegen keine Erklärung. Würdigt man die vorgenannten Umstände, so wird zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass es sich bei den Angaben des Zeugen auf Vorhalt der Stundenaufzeichnungen um Schutzbehauptungen handelt, weswegen die Angaben des Zeugen die von den Differenzen zwischen Stundenzetteln der Auftraggeber und Lohnabrechnungen der GmbH ausgehende Indizwirkung daher nach Auffassung der Kammer nicht zu widerlegen vermögen. Insgesamt machte der Zeuge den Eindruck, sich lieber nicht zu Lasten der Angeklagten festlegen zu wollen, was sich z.B. in einer steten Anpassung des Aussageverhaltens an vorgenommene Vorhalte zeigte.
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Weiter deuten auch Differenzen zwischen Lohnabrechnungen und Stundenzetteln betreffend den Arbeitnehmer Z M 1 auf Teilschwarzentlohnung hin. So arbeitete der Arbeitnehmer Z M 1, der laut der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten DRV-Abfrage im April 2015 bei der GmbH gemeldet war, ausweislich eines im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Stundenzettels des Auftraggebers 113 Stunden für die Firma GmbH. Ausweislich der ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Lohnabrechnung erhielt der Arbeitnehmer im April 2015 aber nur 58 Stunden vergütet, sodass die Differenz auf die Teilschwarzentlohnung des Arbeitnehmers hindeutet, was auch wenn April 2015 außerhalb des Tatzeitraumes liegt, eine generelle Praxis der teilweisen Schwarzentlohnung von Arbeitnehmern der GmbH aufzeigt. Die von den Differenzen zwischen Stundenzettel und Lohnabrechnung ausgehende Differenzwirkung wird auch nicht widerlegt durch die vom Zeugen in der Hauptverhandlung gemachten Angaben. Zwar gab der Zeuge auf Nachfrage an, dass seine Lohnabrechnungen gestimmt hätten. Auch diese Angabe wertet die Kammer jedoch als Schutzbehauptung, um sich bzw. die Angeklagten nicht zu belasten. Zum einen konnte der Zeuge ansonsten kaum konkrete Angaben zu den von ihm geleisteten Stunden, den Kollegen mit denen er zusammengearbeitet hat und den Bauvorhaben, auf denen er konkret für die GmbH tätig war, machen. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig plausibel, dass er sich noch genau daran erinnern kann, dass die in den Lohnabrechnungen angegebenen Stunden zutreffen. Hinzu kommt, dass auch insoweit kein Grund ersichtlich ist, warum der Auftraggeber, der die Stundenaufzeichnungen idR als Abrechnungsgrundlage oder zur Kontrolle verwendet, mehr Stunden aufschreiben sollte, als tatsächlich geleistet wurden.
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Zuletzt belegen auch 3 in der Hauptverhandlung verlesene Reisekostenabrechnungen von Z MH 1 die Praxis der teilweisen Schwarzentlohnung von Arbeitnehmern der GmbH. So befand sich Z MH 1 ausweislich der Reisekostenabrechnungen der GmbH vom 11.04.2011 bis 15.04.2011 und vom 02.05.2011 bis 06.05.2011 für jeweils 18 bzw. 24 Stunden auf einem Bauvorhaben in M, sowie vom 14.06.2011 bis 22.06.2011 für jeweils 16, 19 bzw. 24 Stunden täglich auf dem Bauvorhaben S. Der Umstand, dass für den Arbeitnehmer eigene Reisekostenabrechnungen der GmbH, u.a. für Bauvorhaben vorliegen, auf denen die GmbH ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Stundenzettel sowie der Angaben des Zeugen Z S 1 für die Firma I tätig war, zeigt nach Auffassung der Kammer, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich für die GmbH eingesetzt war und legt nahe, dass er auf den Bauvorhaben auch tatsächlich Arbeitsleistungen für die GmbH erbracht hat. Ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Prüfhilfe der Deutschen Rentenversicherung wurde Z MH 1 zwar am 01.04.2011 bei der GmbH zur Sozialversicherung gemeldet, allerdings mit einer Bruttolohnsumme von 0. Da nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitnehmer an mehreren Tagen in unterschiedlichen Monaten für einen Bruttolohn von 0 € für die Firma GmbH tätig war, deutet die Differenz darauf hin, dass er zu den in den Reisekostenabrechnungen der angegebenen Zeiten (teilweise) schwarz entlohnt worden ist.
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Ferner beschäftigte die GmbH aber auch Arbeitnehmer zeitweise vollständig schwarz.
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Dies wird zunächst indiziert durch die Angaben des verstorbenen Zeugen Z M 1. Dieser gab ausweislich seiner in der Hauptverhandlung verlesenen Aussage an, dass er zunächst für die W B gearbeitet habe. Als er nach einem Heimaturlaub nach Deutschland zurückgekommen sei, habe es die W B nicht mehr gegeben, weswegen er den A H 2 nach Arbeit gefragt habe. So sei er zur GmbH gekommen. Er habe dann in dem Zeitraum vom 14.06.2014 bis 21.04.2016 bei der Firma GmbH gearbeitet. Pro Monat habe er 120-140 Stunden gearbeitet. Seinen Lohn habe er auf sein Konto bekommen. Der Umstand, dass der Zeuge schilderte, dass er auch im Jahr 2015 für die GmbH gearbeitet hat, belegt, dass er in dieser Zeit vollständig schwarz entlohnt worden ist. Denn ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten DRV-Abfrage vom 12.01.2016 war der Arbeitnehmer nur vom 12.06.2014 bis 31.12.2014 bei der GmbH zur Sozialversicherung gemeldet. Die Kammer erachtet die Angaben des Zeugen hinsichtlich seiner Beschäftigung bei der GmbH im Jahr 2015 auch für glaubhaft. Seine Angabe deckt sich mit den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Stundenzetteln, ausweislich denen der Arbeitnehmer Z M 1 im März 2015 113 Stunden und im April 118,5 Stunden für die Firma GmbH gearbeitet hat. Die am 12.01.2016 noch immer fehlende Meldung des Arbeitnehmers für das Jahr 2015 belegt daher seine Schwarzentlohnung. Aber selbst wenn der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt durch die GmbH noch gemeldet worden sein sollte, so bestehen zudem noch Differenzen zwischen den Stundenzetteln und den Lohnabrechnungen die auf Teilschwarzentlohnung hindeuten. Denn ausweislich der ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Lohnabrechnungen erhielt der Arbeitnehmer von der GmbH im März 2015 nur 80 Stunden und im April 2015 nur 58 Stunden vergütet, sodass die Differenz zu den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Stundenzetteln zumindest eine Teilschwarzentlohnung des Arbeitnehmers indiziert. Die für eine Teilschwarzentlohnung sprechende Indizwirkung wird auch durch die Angaben des Arbeitnehmers nicht widerlegt. Zwar gab der Arbeitnehmer im Rahmen seiner verlesenen Aussage auf Vorhalt der Stundenzettel und Lohnabrechnungen durch die vernehmenden Zollbeamten an, dass er sich die Differenzen nicht erklären könne. Diese Aussage wertet die Kammer jedoch als Schutzbehauptung. Denn der Zeuge hatte zuvor gerade selbst angegeben, 120-140 Stunden im Monat für die GmbH gearbeitet zu haben, was genau den in den Stundenzetteln ausgewiesenen Stunden entspricht. Hinzu kommt, dass kein Grund ersichtlich ist, warum die in den Stundenzetteln ausgewiesenen Stunden falsch sein sollten. Bei Würdigung der vorgenannten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Zeuge 2015 ganz bzw. zumindest teilweise schwarz entlohnt worden ist, was, auch wenn 2015 außerhalb des Tatzeitraumes liegt, zumindest eine generelle Praxis der vollständigen bzw. teilweisen Schwarzentlohnung von Arbeitnehmern der GmbH indiziert.
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Darüber hinaus liegen auch weitere Indizien vor, welche auf die vollständige Schwarzentlohnung von Arbeitnehmern der GmbH hindeuten.
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So arbeitete ausweislich weiterer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführter Stundenzettel der Arbeitnehmer A HT 1 im Oktober 2012 161 Stunden für die GmbH auf dem Bauvorhaben M. A HT 1 war ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Prüfhilfe aber nur bis 30.09.2012 bei der GmbH zur Sozialversicherung gemeldet. Im Oktober 2012 war er ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten DRV-Abfrage weder bei der GmbH noch bei einer anderen Firma zur Sozialversicherung gemeldet. Da der Arbeitnehmer kurz zuvor bei der GmbH gemeldet war, ausweislich weiterer bereits dargestellter im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführter Stundenzettel auch zuvor schon auf demselben Bauvorhaben für die GmbH tätig war, auf den Stundenzetteln mit anderen für die GmbH gemeldeten Arbeitnehmern genannt war und im Oktober 2012 auch bei keiner anderen Firma gemeldet war, geht die Kammer auch davon aus, dass A HT 1 im Oktober 2012 tatsächlich noch für die GmbH tätig war, weswegen die fehlende Meldung des Arbeitnehmers im Oktober 2012 den Schluss nahelegt, dass der Arbeitnehmer im Oktober 2012 vollständig schwarz entlohnt worden ist.
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Ausweislich weiterer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführter Stundenzettel der Firma I arbeitete A MD 1 im Juli 2012 207, im August 2012 219, im September 2012 103 und im November 2012 52 Stunden sowie ein Arbeitnehmer namens A JH 1 im Juli 2012 auf dem Bauvorhaben M für die Firma GmbH und ein Arbeitnehmer namens A I 1 vom 10.06.2011-22.07.2011 für mehrere Stunden täglich auf dem Bauvorhaben S. Arbeitnehmer mit diesen Namen waren ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten DRV-Abfragen 2011 und 2012 jedoch nicht bei der GmbH zur Sozialversicherung gemeldet. Da die Arbeitnehmer zusammen mit anderen bei der GmbH gemeldeten Arbeitnehmern auf den Stundenzetteln genannt waren und auf einem Bauvorhaben eingesetzt waren auf dem die GmbH als Auftragnehmerin tätig war und es sich bei den dort festgehaltenen Stunden nach den bereits dargestellten Angaben des Zeugen Z S 1 auch um die von den Arbeitnehmern der Firma GmbH geleisteten Stunden handelte und diesem nach eigenen Angaben nichts von einem Subunternehmereinsatz durch die Firma GmbH bekannt war, geht die Kammer auch davon aus, dass es sich bei den genannten Personen tatsächlich um Arbeitnehmer der GmbH handelte, sodass die fehlende Meldung bei der GmbH darauf hindeutet, dass die Arbeitnehmer zu den genannten Zeiten vollständig schwarz entlohnt worden sind.
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Der Arbeitnehmer namens A SS 1 arbeitete laut der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Stundenzettel im Februar und März 2012 an mehreren Tagen für jeweils mehrere Stunden auf dem Bauvorhaben S sowie im Mai und Juni 2012 auf dem Bauvorhaben M für die GmbH. Nach weiteren im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Stundenzetteln der Firma I arbeitete A SS 1 zudem im September 2013 für mehrere Stunden auf dem Bauvorhaben S sowie im Januar 2014 und Januar 2015 auf dem Bauvorhaben M. Gemeldet war ein Arbeitnehmer mit diesem Namen laut der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Prüfhilfe bei der GmbH aber nur vom 01.09.2014 bis 21.11.2014. Zu den genannten Zeiten war er ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten DRV-Abfrage betreffend den Arbeitnehmer auch bei keiner anderen Firma, insbesondere Subunternehmerfirmen der GmbH gemeldet, weswegen die Stundenzettel seine vollständige Schwarzentlohnung indizieren, zumal der Zeuge zusammen mit anderen bei der GmbH gemeldeten Arbeitnehmern auf den Stundenzetteln genannt war und zeitweise auch selbst bei der GmbH gemeldet war. Hinzu kommt, dass der Zeuge Z PP 1 in seiner Vernehmung angab, dass er auf dem Bauvorhaben S für die GmbH Verschalungen gemacht habe und alle die mit ihm zusammengearbeitet hätten ebenfalls von der GmbH gewesen seien.
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Ausweislich weiterer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Stundenzettel arbeiteten Personen namens A IK 1 und A FF 1 in der Zeit von Oktober bis Dezember 2014 an mehreren Tagen für jeweils mehrere Stunden auf dem Bauvorhaben M für die Firma GmbH. Personen mit diesem Namen waren 2014 bei der Firma GmbH jedoch nicht zur Sozialversicherung gemeldet, was aufgrund der bereits genannten Umstände darauf hindeutet, dass sie durch die Firma GmbH vollständig schwarz entlohnt worden sind.
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Der Arbeitnehmer Z SM 1, arbeitete laut weiterer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführter Stundenzettel der Firma I auch in der Zeit vom 15.03.2013-17.04.2013 an mehreren Tagen für mehrere Stunden auf dem Bauvorhaben M für die Firma GmbH. Nach der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten DRV-Abfrage war er aber nur vom 01.01.2013-15.03.2013 bei der GmbH zur Sozialversicherung gemeldet, sodass die Stundenzettel seine vollständige Schwarzentlohnung indizieren. Aufgrund des Umstandes, dass der Arbeitnehmer ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten DRV-Abfrage im Zeitraum 15.03.2013 bis 17.04.2013 auch bei keiner anderen Firma, insbesondere keiner der Subunternehmerfirmen der GmbH zur Sozialversicherung gemeldet war und gerade zuvor bei der GmbH zur Sozialversicherung gemeldet war, geht die Kammer auch davon aus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich im Zeitraum 15.03.2013-17.04.2013 auch für die GmbH gearbeitet hat. Dies gilt umso mehr, als auch der Zeuge Z SM 1 selbst bei seiner Vernehmung für das Jahr 2013 keinen anderen Arbeitgeber benannte. Vielmehr gab er an, dass er jedenfalls ab dem Jahr 2013 für die H.‘s gearbeitet habe. Denn 2013 habe er die A H 1 und A H 2 näher kennengelernt. Er habe dann mit diesen an einem Haus in L gearbeitet.
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Ausweislich weiterer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführter Stundenzettel der Firma I arbeitete der Arbeitnehmer Z RC 1 im Februar 2013 94 Stunden und im März 2013 198 Stunden auf dem Bauvorhaben M für die Firma GmbH. Nach der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten DRV-Abfrage war der Arbeitnehmer aber im Zeitraum Februar und März 2013 bei keiner Firma zur Sozialversicherung gemeldet. Eine Meldung bei der Firma B B lag nur bis 31.12.2012 vor, eine Meldung bei der Firma S erfolgte erst zum 15.04.2013 und bei der Firma GmbH erfolgte eine Meldung zur Sozialversicherung erstmals im Jahr 2015, sodass die Stundenzettel seine vollständige Schwarzentlohnung durch die Firma GmbH indizieren. Aufgrund des Umstandes, dass der Arbeitnehmer im Februar und März 2013 bei gar keiner Firma zur Sozialversicherung gemeldet war und weiter die Firma GmbH im Jahr 2013 ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Buchhaltung auch gar keine Fremdleistungen der Firma B B verbucht hat, geht die Kammer davon aus, dass der Arbeitnehmer im Februar und März 2013 tatsächlich für die Firma GmbH gearbeitet hat, zumal der Zeuge Z RC 1 selbst in seiner Vernehmung angab, dass er über seinen Freund, Z SM 1 zur GmbH gekommen sei und dieser – wie bereits dargelegt – ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Stundenzettel im Februar und März 2013 auch für die Firma GmbH auf dem Bauvorhaben M tätig war und ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Prüfhilfe der deutschen Rentenversicherung zumindest auch vom 01.01.2013 bis 15.03.2013 bei der Firma GmbH zur Sozialversicherung gemeldet war. Die Überzeugung der Kammer, dass der Zeuge tatsächlich im Februar und März 2013 für die Firma GmbH tätig war, wird auch nicht erschüttert durch die vom Zeugen Z RC 1 in der Hauptverhandlung weiter gemachten Angaben. Zwar gab dieser auf Vorhalt der Stundenzettel durch den Verteidiger des Angeklagten A H 1 an, dass es nicht sein könne, dass er damals in M gewesen sei, da er zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gewesen sei und Geld vom Arbeitsamt bezogen habe. Diese Angabe wertet die Kammer jedoch als nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Die Angaben des Zeugen waren insoweit widersprüchlich. Denn auf zuvor erfolgte Nachfrage der Kammer, ob er 2013 auf dem Bauvorhaben M tätig gewesen sei und auf Vorhalt der Angaben aus der Vernehmung vom Zoll, bei der der Zeuge angegeben hatte, dass er auf dem Bauvorhaben M gearbeitet habe, gab der Zeuge an, dass das auch stimme, wenn er das damals so gesagt habe. Hinzu kommt, dass aus den bereits dargelegten Gründen, insbesondere auch den bereits dargestellten Angaben des Zeugen Z S 1 kein Grund ersichtlich ist, warum der Name des Arbeitnehmers, den der Zeuge Z S 1 von den Angeklagten selbst erhielt und die Stunden des Arbeitnehmers auf den Stundenzetteln, die auf Basis der Wahrnehmungen des Zeugen Z S 1 erstellt wurden falsch notiert worden sein sollten.
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Schließlich liegen noch weitere im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Unterlagen und Aussagen, betreffend das Jahr 2015 vor, die auch wenn das Jahr 2015 außerhalb des Tatzeitraumes liegt, zumindest eine generelle Praxis der teilweisen bzw. vollständigen Schwarzentlohnung von Arbeitnehmern durch die GmbH auch im Tatzeitraum indizieren.
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So liegt einer Unfallanzeige des Arbeitnehmers A IB 1, der bei seiner Vernehmung auch bestätigte 2014 und 2015 für die GmbH gearbeitet zu haben, vom 18.02.2015 vor, in der dieser angab, dass er am 16.02.2015 bei der Firma GmbH einen Unfall erlitten habe. Gemeldet war der Arbeitnehmer laut der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten DRV-Abfragen bei der GmbH aber nur vom 12.06.2014 bis 31.12.2014.
- 111
Weiter liegen mehrere, im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Stundenzettel vor, nach denen der Arbeitnehmer Z IB 1, der bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auch bestätigte, von 2014 bis 2018 oder 2019 für die Firma GmbH gearbeitet zu haben, von März bis Mai 2015 an zahlreichen Tagen teils bis zu 10 Stunden am Tag für die Firma GmbH arbeitete. Nach der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten DRV-Abfrage vom 28.01.2016 war der Arbeitnehmer nur vom 12.06.2014 bis 31.12.2014 bei der GmbH zur Sozialversicherung gemeldet. Die am 28.01.2016 noch immer fehlende Meldung des Arbeitnehmers für das Jahr 2015 deutet daher auf seine Schwarzentlohnung im Jahr 2015. Aber selbst, wenn der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt durch die GmbH noch gemeldet worden sein sollte, so bestehen darüber hinaus auch noch Differenzen zwischen den Stundenzetteln und den Lohnabrechnungen des Arbeitnehmers, die auf Teilschwarzentlohnung hindeuten. So arbeitete der Arbeitnehmer laut der Stundenzettel im März 2015 113 Stunden und im April 2015 118,5 Stunden. Vergütet wurden laut den ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Lohnabrechnungen im März 2015 aber nur 80 Stunden und im April 2015 nur 58 Stunden, sodass die Differenz zu den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Stundenzetteln zumindest eine Teilschwarzentlohnung des Arbeitnehmers im Jahr 2015 indiziert, was wiederum, auch wenn 2015 außerhalb des Tatzeitraumes liegt, auf eine generelle Praxis der vollständigen bzw. teilweisen Schwarzentlohnung von Arbeitnehmern durch die GmbH auch im Tatzeitraum hindeutet.
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Zuletzt wird die Praxis der teilweisen bzw. vollständigen Schwarzentlohnung auch durch die von der Kammer eigens gebildete Lohnquote sowie sich hieraus ergebende Differenzen bei den Stunden, die erforderlich wären, um den bereinigten Nettoumsatz zu erzielen, und den Stunden, die die GmbH mit den gemeldeten Arbeitnehmern hätte erbringen können, untermauert. So waren bei der deutschen Rentenversicherung ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Prüfhilfe ohne den Unternehmerlohn des faktischen Geschäftsführers A H 2, welchen die Kammer bei der Schadensberechnung zwar zugunsten der Angeklagten in Abzug gebracht hat, der aber bei der Bildung einer Lohnquote grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH Beschl. v. 26.7.2022 – 1 StR 11/22, BeckRS 2022, 33019, beck-online), im Jahr 2011 39.727 €, im Jahr 2012 59.973 €, im Jahr 2013 56.914 € und im Jahr 2014 93.993 € Bruttolohn gemeldet. Setzt man diesen ins Verhältnis zu dem um sämtliche verbuchten Fremdleistungen sowie den verbuchten Wareneingang bzw. Materialeingang bereinigten Nettoumsatz – im Jahr 2011: 181.862,08 €, im Jahr 2012: 240.897,42 €; im Jahr 2013: 301.296,98 € und im Jahr 2014: 465.917,27 € – ergibt sich für das Jahr 2011 eine Lohnquote von 21 %, für das Jahr 2012 von 24 %, für das Jahr 2013 von 18 % und für das Jahr 2014 von 20 %. Dies ist nach der Erfahrung und Einschätzung der Kammer in ähnlich gelagerten Fällen jedoch im Bereich von den von der Firma GmbH erbrachten Roh- Fundament- und Hilfsarbeiten, welche nach Abzug der von Fremdleistern erbrachten Leistungen und den auf den Schlüsselfertigbau entfallenden Materialien noch verbleibenden, jedoch deutlich zu niedrig. Nach den übereinstimmenden Angaben nahezu sämtlicher von der Kammer in der Hauptverhandlung vernommenen Arbeitern der GmbH, insbesondere den Angaben der Zeugen Z SM 1, Z RC 1, Z PP 1, Z M 1, Z IB 1 und Z 2 3 beschränkten sich ihre Tätigkeiten bei der GmbH auf Hilfs- und Reinigungsarbeiten, Verschalungen oder Betonarbeiten. Dies deckt sich mit den Angaben der von der Kammer vernommenen Bauleiter der Auftraggeber der GmbH Z D 1 und Z S 1, die ebenfalls übereinstimmend angaben, dass die GmbH für sie ausschließlich Rohbauarbeiten ausgeführt habe. Im Bereich solcher lohnintensiver Beton-und Rohbauarbeiten sowie weiteren Hilfs- und Reinigungsarbeiten, welche offensichtlich im Gegensatz zu den sonstigen Arbeiten nicht an Subunternehmer weitergegeben wurden, sondern von den eigenen Arbeitern erbracht wurden, liegt die Lohnquote nach den Erfahrungen der Kammer aufgrund des insoweit erforderlichen geringen Materialaufwandes mindestens bei 66,66 Prozent, sodass die oben ermittelte Lohnquote deutlich zu niedrig ist, um mit den gemeldeten Arbeitnehmern bzw. Löhnen den nach Abzug sämtlicher verbuchter Fremdleistungen und eingesetzten verbuchten Materialaufwand verbleibenden bereinigten Nettoumsatz zu erwirtschaften und zu erzielen. Verstärkt wird die Annahme, dass der nach Abzug der Fremdleistungen und dem Materialaufwand noch verbleibende bereinigte Nettoumsatz mit den von der GmbH gemeldeten Arbeitnehmern und den gemeldeten Bruttolöhnen nicht erbracht worden sein kann noch weiter, wenn man die gemeldeten Löhne, die zur Verfügung standen, um den bereinigten Nettoumsatz zu erzielen, nach Schätz- und Erfahrungswerten auf Stunden herunterrechnet und diese mit den Arbeitsstunden, die schätzungsweise erforderlich waren, um den bereinigten Nettoumsatz zu erzielen, vergleicht. Selbst wenn man den bei der Rentenversicherung gemeldeten Bruttolohn zugunsten der Angeklagten durch einen Mindestlohn von 8,50 € teilt, obwohl die Zeugen A IB 1 und Z E 1 angaben, Stundenlöhne von 12,50 € bzw. 11 € erhalten zu haben, ergeben sich aus den gemeldeten Löhnen zur Erwirtschaftung des bereinigten Nettoumsatzes zur Verfügung stehende Arbeitsstunden von 4.674 für das Jahr 2011, von 7.055 für das Jahr 2012, von 6.695 für das Jahr 2013 und von 11.058 für das Jahr 2014. Teilt man den bereinigten Nettoumsatz dagegen durch einen Stundenverrechnungssatz von 25 €, der nach den Erfahrungen der Kammer einem üblicherweise von Auftraggebern für Roh-, Beton- und Hilfsarbeiten gezahlten Stundenverrechnungssatz entspricht, ergibt sich, dass für das Jahr 2011 mindestens 7.274 Arbeitsstunden, für das Jahr 2012 mindestens 9.635 Arbeitsstunden, für das Jahr 2013 mindestens 12.051 Arbeitsstunden und für das Jahr 2014 mindestens 18.636 Arbeitsstunden erforderlich gewesen wären, um den noch verbleibenden bereinigten Nettoumsatz zu erwirtschaften. Ein solches Volumen an Arbeitsstunden konnte mit den gemeldeten Löhnen bzw. gemeldeten Arbeitnehmern jedoch selbst wenn man annimmt, dass die Arbeitnehmer jeweils den Mindestlohn von ca. 8,50 € erhalten haben, nicht geleistet werden, sodass die Differenz ganz erheblich dafürspricht, dass in den Jahren 2011 bis 2014 in nicht unerheblichem Umfang Arbeitnehmer ganz bzw. teilweise schwarz entlohnt worden sind. Dies gilt umso mehr, als sich selbst dann, wenn man entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und obwohl hierfür keine Anhaltspunkte bestehen, weil A H 2 nach den bereits dargestellten Angaben der Zeugen Z S 1, Z A 1 und Z S 2 eher im Büro als auf den Bauvorhaben war, zusätzlich den gemeldeten Lohn des faktischen Geschäftsführers A H 2, der in den Jahren 2011 bis 2014 zwischen 23.000 € und 29.000 € lag, berücksichtigt, sich in den Jahren 2011 bis 2014 ebenfalls deutlich unter dem im Bereich von Roh- und Hilfsarbeiten üblichen Durchschnitt liegende Lohnquoten zwischen 25 % und 36 % ergeben.
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Führt man die Aussagen der Zeugen und die eingeführten Urkunden und Dokumente im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammen, so wird deutlich, dass während des gesamten Tatzeitraumes bei der GmbH Arbeitnehmer vollständig oder zumindest teilweise schwarz entlohnt worden sind. Zwar vermögen die aufgeführten Indizien und Beweismittel jeweils für sich genommen nicht zur vollen Überzeugungsbildung ausreichen. Insbesondere verkennt die Kammer dabei nicht, dass einige der aufgeführten Indizien sich auf Zeiträume beziehen, die nach dem hiesigen Tatzeitraum liegen. Jedoch zeigen auch diese dem Tatzeitraum nachgelagerten Indizien, dass es sich bei der Teil- bzw. vollständigen Schwarzentlohnung von Arbeitern bei der GmbH um eine gängige Praxis handelte und indizieren daher auch eine vollständige bzw. teilweise Schwarzentlohnung von Mitarbeitern im Tatzeitraum. Bei einer zusammenfassenden Würdigung aller vorgenannten Aussagen und Indizien ist die Kammer daher aufgrund einer Gesamtschau davon überzeugt, dass während des gesamten Tatzeitraumes Arbeitnehmer beschäftigt wurden, die entweder gar nicht oder zumindest nicht ordnungsgemäß mit dem vollen vereinbarten und bezahlten Lohn zur Sozialversicherung gemeldet waren. Die Überzeugungsbildung der Kammer wird auch nicht dadurch erschüttert, dass den Angeklagten das Verbuchen von Scheinrechnungen nicht nachgewiesen werden konnte, sondern diese von der Kammer in dubio pro reo bei der Schadensschätzung anerkannt wurden. Zwar dienen Scheinrechnungen in der Regel dazu, Bargelder zur Schwarzentlohnung von Arbeitnehmern freizusetzen und so die Schwarzentlohnung von Arbeitern buchhalterisch zu verschleiern. Das Verbuchen von Scheinrechnungen stellt allerdings für den, die Strafbarkeit begründenden Tatnachweis der teilweisen oder vollständigen Schwarzentlohnung von Arbeitnehmern, nur ein weiteres Indiz dar, welches den Tatnachweis nicht in Frage stellt, wenn – wie vorliegend – die teilweise bzw. vollständige Schwarzentlohnung von Arbeitnehmern aufgrund einer Gesamtschau zahlreicher weiterer Indizien und Beweismittel zur Überzeugung der Kammer feststeht, zumal es für die Freisetzung der Barmittel zur Bezahlung von Schwarzlöhnen auch noch andere Möglichkeiten als das Verbuchen von Scheinrechnungen, wie etwa Barabhebungen von den Geschäftskonten gibt und die Anerkennung sämtlicher Fremdleistungen schließlich auf der Anwendung des in dubio pro reo Grundsatzes beruhte.
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dd) Die Feststellungen der Kammer zum Schadensumfang gliedern sich in die Feststellungen zu dem erwirtschafteten bereinigten Nettoumsatz (nachfolgend (1)), zu dem Erfordernis der von der Kammer angewandten Berechnung und Schätzung (nachfolgend (2)) und zu den der Berechnung der verkürzten Lohnsteuer und vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge zugrundeliegenden Daten (nachfolgend (3)).
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(1) Die Feststellungen der Kammer zu dem von der GmbH in den Jahren 2011 – 2014 erwirtschafteten Nettoumsatz sowie den in Abzug gebrachten Materialaufwand beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahren eingeführten Gewinn- und Verlustrechnungen der GmbH für die Jahre 2011 bis 2014. Den so für die Jahre 2011 bis 2014 ermittelten Nettoumsatz erachtet die Kammer auch für realistisch und plausibel. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die eigens in den Jahresabschlüssen der GmbH angegebenen Umsätze nicht den tatsächlichen entsprechen sollten. Allenfalls denkbar wäre, ohne das hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen, ein zu niedriges Ansetzen. Gleiches gilt angesichts der Tatsache, dass die GmbH neben Rohbau- und Hilfsarbeiten auch Schlüsselfertigbau betrieben hat, auch für den in Abzug gebrachten Materialaufwand.
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Die Feststellung der Kammer zur Höhe der in den Jahren 2011 bis 2014 in Abzug gebrachten, von der Kammer anerkannten Fremdleistungen ergeben sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Buchhaltungskonten (03120) der GmbH für die Jahre 2011-2014. Die Feststellung der Kammer in dubio pro reo auch sämtliche verbuchten Fremdleistungen der Firmen W, V B, W B, AB, B H T anzuerkennen, beruht auf den Erkenntnissen der von der Kammer in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme.
- 117
Zwar sprachen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den verbuchten Rechnungen dieser Firmen zumindest teilweise um Scheinrechnungen handelte. So gaben beispielsweise die vernommenen Bauleiter der Auftraggeberfirmen, Z D 1 und Z S 1, im Rahmen ihrer Vernehmung an, dass ihnen nichts von einem Subunternehmereinsatz durch die GmbH bekannt gewesen sei, was dafürspricht, dass die GmbH keine Fremdleistungen von den Firmen W, V B, W B, A B, B H T bezogen hat. Auch sprechen die Angaben des Zeugen Z A 1 vom Hauptzollamt Karlsruhe, der angab, dass in den bei der GmbH sichergestellten Unterlagen mit Ausnahme der bloßen Rechnungen keine übliche Geschäftskorrespondenz, wie Aufmaße, Mängelrügen, E-Mails etc. mit den Firmen W, V B, W B, A B, B H T aufgefunden wurde, dafür, dass es sich bei den Rechnungen der genannten Firmen um Scheinrechnungen handelt. Ebenso sprechen die Angaben des Zeugen Z PP 1, der angab, ihm sei nicht bekannt, dass die GmbH weitere Subunternehmer eingesetzt habe, da er immer mit den gleichen Leuten von der GmbH zusammengearbeitet habe, dafür, dass es sich bei den Rechnungen der genannten Firmen um Scheinrechnungen handelte.
- 118
Dafür, dass es sich bei den verbuchten Rechnungen der Firmen W B, V B und A B (zumindest teilweise) um Scheinrechnungen handelte, sprechen auch die in den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main, in denen in erster Linie auf Grundlage der geständigen Einlassungen der dortigen Angeklagten festgestellt wurde, dass die V B, die A B und die W B von den Personen IG 1 und EG 1 mit der Unterstützung von SA 1 dafür genutzt wurden, gegen Zahlung einer Provision Scheinrechnungen an andere Firmen auszustellen, während es nur bei der W B unter der Leitung von SB 1 auch einen leistenden Bereich gegeben habe. Dies deckt sich mit den Ermittlungen der Zeugen Z A 1 vom Hauptzollamt Karlsruhe und des Zeuge Z S 4 vom Hauptzollamt Gießen, leitender Ermittlungsführer im Verfahren gegen die Angeklagten SB 1, EG 1, IG 1 und SA 1, die übereinstimmend angaben, dass ihre Ermittlungen ergeben hätten, dass die Zahlungen der GmbH auf das Konto der W B gegangen seien, welches dem Service-Bereich, also dem Bereich, über den Scheinrechnungen abgewickelt worden seien, hätten zugeordnet werden können und dass der Zeuge SB 1 bei früheren Vernehmungen auf Vorhalt der Rechnungen der W B an die GmbH angegeben habe, dass er mit seinen Leuten nicht für die GmbH gearbeitet habe, was er in der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Vernehmung nochmals bestätigte, und die Rechnungen von einer anderen Abteilung der GmbH seien müssten. Letzteres wird auch durch die Angaben des Zeugen H vom Hauptzollamt Gießen, der angab, die Rechnungen der Firmen W B, V B und A B an die Firma GmbH seien im Büro des SA 1 ohne jegliche Korrespondenz gefunden worden, wohingegen im Büro des SB 1 Rechnungen der W B mit typischer Korrespondenz, wie Aufmaßen, Mängelrügen und Mahnungen aufgefunden hätten werden können. Zudem sei im Büro des SB 1 noch eine von Mitarbeitern des SB 1 erstellte Exel-Liste mit Rechnungen gefunden worden. Die dort gelisteten Rechnungen hätten von SB 1 geleisteten Arbeiten zugeordnet werden können. Rechnungen an die Firma GmbH seien jedoch nicht auf der Liste gewesen. Im Büro des SA 1 sei hingegen eine Liste mit Kürzeln für verschiedene Firmen bzw. Personen mit jeweils für diese Firmen bzw. Personen gemeldetem Personal aufgefunden worden. Für die Firma GmbH habe es jedoch kein Kürzel gegeben, was dafürspricht, dass die GmbH Scheinrechnungen von den genannten Firmen bezogen hat. Der Zeuge S vom Hauptzollamt Gießen gab darüber hinaus an, dass bei Durchsuchungsmaßnahmen in Frankfurt ein USB-Stick aufgefunden worden sei, auf dem sich ausschließlich Rechnungen der Firmen W B, A B und V B ohne übliche Geschäftskorrespondenz, wie Aufmaße oder Mängelrügen, befunden hätten, was ebenfalls dafürspricht, dass über diese Firmen in großem Umfang Scheinrechnungen ausgestellt worden sind. Schließlich deuten auch die für den Bereich von Scheinrechnungen typischen Geldflüsse bei den Firmen W B, V B und A B darauf hin, dass über diese Firmen in großem Umfang Scheinrechnungen in Umlauf gebracht wurden. So gab der der Zeuge S vom Hauptzollamt Gießen gab an, die Auswertung des Kontos der A B bei der Commerzbank habe ergeben, dass sämtliche Zahlungseingänge in Höhe von 4.075 Millionen Euro zeitnah in Höhe von 4.016 Millionen Euro vom Konto wieder bar abverfügt worden seien. Der Zeuge H vom Hauptzollamt Gießen gab an, dass auch die Auswertung des Commerzbankkontos der V B ergeben habe, dass den Geldeingängen in Höhe von knapp 5,5 Millionen Euro Barabhebungen von 4,8 Millionen Euro gegenübergestanden hätten. Ebenso gab die Zeugin W vom Hauptzollamt Siegen an, dass die damalige Auswertung von Konten der V B, A B und W B bei der Commerzbank, der Deutschen Bank und der Nassauischen Sparkasse ergeben habe, dass sämtliche Zahlungseingänge zeitnah wieder bar abverfügt worden seien oder an weitere Subunternehmerfirmen mit Sitz in Berlin weitergeleitet worden seien, auf deren tatsächliche Existenz und Leistungsfähigkeit keinerlei Hinweise hätten gefunden werden können, während solche Barabhebungen nur beim Postbankkonto der W B , welches dem Bereich von SB 1 hätte zugeordnet werden können, nicht hätten festgestellt werden können. Der Zeuge R von der Staatsanwaltschaft Frankfurt gab darüber hinaus an, IG 1 habe im Rahmen einer früheren Vernehmung angegeben, dass er Kick-Back Zahlungen an Scheinrechnungsempfänger an Autobahnraststätten vorgenommen habe.
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Dafür, dass es sich bei den Rechnungen der W an die GmbH um Scheinrechnungen handelt, sprechen darüber hinaus die Angaben des Zeugen Z B 1 vom Hauptzollamt Karlsruhe, der in seiner Vernehmung angab, dass man hinsichtlich der W B eine Barquittung über Zahlungen der GmbH gefunden habe, die deutlich nach dem Rechnungsdatum ausgestellt worden seien, was da Barzahlungen im redlichen Geschäftsverkehr in derartiger Größenordnung eher unüblich sind, für das Vorliegen von Scheinrechnungen spricht. Hinzu kommt, dass ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Umsatzsteuervoranmeldungen die Umsätze der W im Jahr 2012 sehr sprunghaft von 0 auf fast 6 Millionen € angestiegen sind, was ebenfalls typisch im Bereich von Servicefirmen ist.
- 120
Ebenso sprechen auch hinsichtlich der B H T weitere Umstände dafür, dass es sich bei den Rechnungen der B H T an die Firma GmbH um Scheinrechnungen handelt. So gab die Zeugin K vom Hauptzollamt Frankfurt an, dass ein Aufsuchen der Geschäftsräumlichkeiten am Firmensitz der B H T keinerlei Hinweise auf die Firma ergeben habe und dass ihre Ermittlungen weiter ergeben hätten, dass die Firma weder über Transport- noch Arbeitsmittel verfügt habe und auch kaum Arbeitnehmer zur Sozialversicherung, mit denen Leistungen hätten ausgeführt werden können, gemeldet habe. Darüber hinaus gab es ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Umsatzsteuervoranmeldungen auch bei der Firma B H T im Jahr 2014 einen sehr sprunghaften Anstieg der Umsätze.
- 121
Würdigt man diese Indizien zusammenfassend, so spricht viel dafür, dass es sich bei den Rechnungen der Firmen W, V B, W B, A B, B H T um Scheinrechnungen handelte bzw. die Firmen zumindest in größerem Umfang auch Scheinrechnungen für andere Unternehmen zur Verfügung gestellt haben. Andererseits gab es aber auch gewisse Umstände, welche darauf hindeuten, dass die Rechnungen der genannten Firmen zumindest teilweise leistungshinterlegt waren bzw. welche die Kammer nicht ohne vernünftigen Zweifel mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen, dass sämtliche Rechnungen in vollem Umfang nicht leistungshinterlegt waren.
- 122
So gab der Zeuge SA 1 in seiner Vernehmung an, dass er die Buchhaltung für die Firmen W B, V B und A B gemacht habe. Er habe von SB 1 und EG 1 bzw. IG 1 Gruppen mit Stunden von Arbeitnehmern bekommen. Für jede Firma bzw. Gruppe habe es ein Kürzel gegeben wie z.B. S für SB 1. Die Gruppen hätten nicht vermischt werden dürfen. EG 1 habe auch eine Gruppe gehabt. Ob die einzelnen Gruppen auch tatsächlich gearbeitet hätten, wisse er nicht. Für die GmbH sei ihm kein Kürzel bekannt.
- 123
Der Zeuge SB 1 gab nunmehr an, dass er mit seinen Leuten zwar nicht für die GmbH gearbeitet habe und dass über die Firmen W B, V B und A B auch Scheinrechnungen ausgestellt worden seien. EG 1 und IG 1 hätten daneben aber auch mit eigenen Leuten Arbeiten ausgeführt. Ob die Angeklagten bei der W B eine andere Abteilung, insbesondere die von EG 1 oder IG 1 beauftragt habe, wisse er nicht.
- 124
Der Zeuge EG 1 gab bei seiner Vernehmung an, es träfe zu, dass über die Firmen W B, V B und A B Scheinrechnungen ausgestellt worden seien. Daneben habe IG 1 aber auch eigene Leute gehabt, mit denen Arbeiten ausgeführt und verrichtet worden seien. Ob IG 1 mit seinen Leuten für die Angeklagten tätig gewesen sei, wisse er nicht.
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Die Zeugen Z M 1, A IB 1 und Z M 1 gaben in der Hauptverhandlung bzw. der verlesenen Aussage an, dass sie, bevor sie für die Firma GmbH gearbeitet hätten, eine Zeit lang für die Firma W B gearbeitet hätten. Auch der Zeuge Z TB 1 bestätigte für die W B gearbeitet zu haben.
- 126
Zwar verbleiben auch nach diesen Aussagen, deren vollumfängliche Glaubhaftigkeit im Hinblick auf die Differenzen zu den zuvor in Vernehmungen gemachten Angaben fraglich erscheint, gewisse Zweifel, ob tatsächlich sämtliche Rechnungen der Firmen W B, A B und V B an die GmbH tatsächlich leistungshinterlegt waren. Letztlich kann die Kammer aber aufgrund der Aussagen aber auch nicht ohne vernünftigen Zweifel gänzlich ausschließen, dass EG 1 oder IG 1 unter dem Deckmantel der W B, V B oder A B in gewissem nicht mehr aufklärbaren Umfang dennoch Leistungen mit eigenen Leuten für die GmbH erbracht haben, weswegen die Kammer schlussendlich in dubio pro reo sämtliche seitens der GmbH verbuchten Fremdleistungen der Firmen W B, V B und A B anerkannt hat.
- 127
Gleiches gilt hinsichtlich der seitens der Firma GmbH verbuchten Fremdleistungen der Firma W. Denn insoweit gaben die Zeugen Z SM 1 und Z RC 1 beide in ihren Vernehmungen an, dass sie bevor sie für die Firma GmbH für die W gearbeitet hätten. Zwar konnten beide Zeugen kaum Angaben zu ihrem Arbeitgeber, der W, insbesondere ihrem Ansprechpartner dort, der Entlohnung dort oder ihren Kollegen damals machen, was wiederum fraglich erscheinen lässt, ob die Arbeitnehmer tatsächlich für die W. gearbeitet haben oder ob sie nur zum Schein dort gemeldet waren. Letztlich konnte die Kammer aufgrund der Aussagen aber auch insoweit nicht zweifelsfrei ausschließen, dass die Zeugen bei der W. tatsächlich angestellt waren und diese tatsächlich in gewissem, nicht mehr aufzuklärenden Umfang tatsächlich Leistungen für die Firma GmbH erbracht hat.
- 128
Ähnlich stellt es sich auch hinsichtlich den seitens der GmbH verbuchten Fremdleistungen der Firma B H T dar. Insoweit gab der Zeuge Z M 2, seinerzeitiger Geschäftsführer der B H T an, dass er seinerzeit 2 Einfamilienhäuser für die GmbH errichtet habe. Auch wenn die Aussage aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge kaum Angaben zum eigenen Unternehmen, wie z.B. Arbeitnehmer, genaue Umsätze etc machen konnte, wenig glaubhaft erscheint, kann die Kammer dennoch nicht zur vollen Überzeugung ausschließen, dass in gewissem, nicht mehr aufklärbaren Umfang doch Leistungen durch die B H T an die GmbH erbracht wurden, weswegen sie auch insoweit in dubio pro reo sämtliche verbuchten Fremdleistungen der Firma B H T anerkannt hat.
- 129
(2) Die von der Kammer durchgeführte Schätzung war auch erforderlich.
- 130
Die Überzeugung bezüglich der auf den bereinigten Nettoumsatz anzulegenden Mindest-Nettolohnquote von 66 2/3 gewann die Kammer in erster Linie aufgrund der bereits dargestellten, insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen Z SM 1, Z RC 1, Z PP 1, Z M 1, Z IB 1 und Z 2 3, Arbeitnehmer der GmbH die allesamt angaben, ihre Tätigkeiten bei der GmbH hätten sich auf Hilfs- und Reinigungsarbeiten, Verschalungen oder Betonarbeiten beschränkt sowie der Angaben der von der Kammer vernommenen Bauleiter der Auftraggeber der GmbH Z D 1 und Z S 1, die ebenfalls übereinstimmend angaben, dass die GmbH für sie ausschließlich Rohbauarbeiten ausgeführt habe. Dies zeigt, dass die GmbH mit Ausnahme des Schlüsselfertigbaus, welchen die Kammer über den Abzug sämtlicher verbuchten Fremdleistungen und den Abzug des Materialaufwandes bei der Bereinigung des Nettoumsatzes bereits vollumfänglich berücksichtigt hat, reine Lohnleistungen erbracht hat.
- 131
Die Schätzung der Nettolohnsumme ausgehend vom (bereinigten) Nettoumsatz war vorliegend auch erforderlich, weil die Geschäftstätigkeit hinsichtlich der Arbeitnehmer nach Überzeugung der Kammer nicht vollständig und nachvollziehbar aufgezeichnet (Schwarzarbeit) wurde. Nachvollziehbare und aussagekräftige (Lohn-)Buchhaltungsunterlagen bezüglich der eingesetzten Arbeitnehmer und der an sie tatsächlich ausgezahlten Löhne konnten nicht aufgefunden werden. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die bei den Sozialversicherungsträgern gemeldeten Bruttolöhne nicht mit den ermittelten bereinigten Nettoumsätzen in Einklang gebracht werden konnten. Die tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen und die tatsächlich gezahlten Löhne konnten auch nicht anhand anderer Unterlagen ermittelt oder rekonstruiert werden, insbesondere decken auch die oben dargestellten Stunden- und Rapportzettel (s.o. IV. 3. cc)) nicht alle Auftraggeber, Zeiträume und Bauvorhaben ab. Das Nicht-Vorliegen entsprechender tauglicher Unterlagen, aus denen sich die vollständigen Namen der einzelnen Arbeitnehmer sowie der an sie ausgezahlten Löhne ergeben, wird auch durch die Angaben der Zeugen Z B 1 und Z A 1 vom Hauptzollamt Karlsruhe bestätigt, die übereinstimmend und glaubhaft angaben, dass sie im Rahmen der Auswertung der sichergestellten Unterlagen überhaupt nur vereinzelt Stundenaufzeichnungen der Auftraggeber gefunden hätten und die Stunden den einzelnen Arbeitnehmern mangels vollständiger Angabe der Namen der Arbeitnehmer auch nicht immer konkreten Arbeitnehmern der GmbH zuordenbar gewesen seien. Auch sonstige Unterlagen, aus denen sich die genauen Daten der beschäftigten Arbeitnehmer sowie der konkret an sie ausgezahlte Lohn oder die konkret geleisteten Stunden ergeben hätten, seien nicht vorhanden gewesen. Dass derartige Unterlagen, anhand derer eine personenbezogene konkrete Schadensberechnung möglich gewesen wäre, nicht vorlagen, wird auch durch die bereits dargestellten (IV.3.b)cc)), im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Rapport- bzw. Stundenzettel der einzelnen Bauvorhaben bestätigt. Die Rapportzettel waren zum einen nur vereinzelt und nicht durchgängig für alle Bauvorhaben vorhanden. Zum anderen ergaben sich aus den Rapportzetteln auch nur in Einzelfällen überhaupt Namen von Arbeitnehmern, wobei häufig nur entweder der Vor- oder der Nachname genannt war, sodass eine zuverlässige Zuordnung auch insoweit größtenteils nicht möglich war. Hinzu kommt, dass weder den Rapportzetteln noch den sonstigen Unterlagen die an die einzelnen Arbeitnehmer ausgezahlten Lohnsummen oder der Stundenlohn entnommen werden konnten. Die von der Kammer durchgeführte Schätzung der Nettolohnsumme anhand der oben dargestellten Nettolohnquote war daher nach Überzeugung der Kammer erforderlich.
- 132
(3) Die Feststellungen der Kammer zu den bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldeten und verbeitragten Bruttolöhnen folgen aus der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Prüfhilfe der Deutschen Rentenversicherung für die Jahre 2011-2014.
- 133
Die Feststellungen der Kammer zu dem Verhältnis der Lohnsteuerklassen der gemeldeten Arbeiternehmer, welche zur Ermittlung des durchschnittlichen Lohnsteuersatzes herangezogen wurden, beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten elektronischen Lohnbuchhaltungsunterlagen der GmbH, aus denen sich zumindest die Lohnsteuerklassen der einzelnen gemeldeten Arbeitnehmer ergeben. Die Feststellungen zu dem bei der Ermittlung des durchschnittlichen Lohnsteuersatzes zugrunde gelegten Bruttostundenlohn von 12 € ergeben sich aus den bereits dargestellten Angaben der Zeugen A IB 1 und Z E 1, die angaben, Stundenlöhne von 12,50 € bzw. 11 € erhalten zu haben sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten vorhandenen Lohnabrechnungen der Mitarbeiter der GmbH aus denen ebenfalls Bruttostundenlöhne von 11-13 € ersichtlich sind.
- 134
Die Feststellungen zu der angemeldeten und abgeführten Lohnsteuer sowie dem Meldedatum ergeben sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Lohnsteuerüberwachungsbögen für die Jahre 2011 – 2014.
- 135
ee) Der Angeklagte A H 2 handelte hinsichtlich der teilweisen bzw. vollständigen Nichterfüllung seiner sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Pflichten nach der Überzeugung der Kammer auch wissentlich und willentlich. Als langjährig faktischem Verantwortlichen der GmbH, der sich nach den bereits dargestellten Angaben der Zeugen um die Büroorganisation kümmerte, waren ihm seine steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten bekannt und bewusst. Dem Angeklagten waren auch die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer sowie deren Beschäftigungsumfang und die geleisteten Stunden bekannt. Dies folgt zum einen daraus, dass der Angeklagte von zahlreichen vernommenen Arbeitnehmern – wie bereits dargestellt – als Ansprechpartner und Verantwortlicher benannt wurde und zeitweise auch auf den Baustellen vor Ort war. Hinzu kommt, dass nach den glaubhaften Angaben der Zeugen Z B 1 und Z A 1 auch sowohl die Stundenaufzeichnungen und Reisekostenabrechnungen, als auch die Lohnabrechnungen der einzelnen Arbeitnehmer, aus denen sich die oben dargestellte vollständige bzw. teilweise Schwarzentlohnung von Arbeitnehmern ergibt, in den von A H 2 beherrschten Geschäftsräumlichkeiten der GmbH aufgefunden wurden, was zeigt, dass der Angeklagte den genauen Beschäftigungsumfang der Arbeitnehmer kannte und diese bewusst schwarz entlohnt hat. Führt man die aufgeführten Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammen, so bestehen nach Auffassung der Kammer keine Zweifel daran, dass der Angeklagte seine steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten kannte und diesen als einer der verantwortlich Handelnden durch die bewusste (teilweise) Schwarzentlohnung von Arbeitnehmern wissentlich und willentlich nicht nachgekommen ist.
- 136
Auch der Angeklagte A H 1 handelte hinsichtlich der Hinterziehung der Lohnsteuer und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt auch zumindest bedingt vorsätzlich. Der formelle Geschäftsführer handelt bereits dann vorsätzlich pflichtwidrig, wenn er Anhaltspunkte für eine unzureichende Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Pflichten durch den faktischen Geschäftsführer erlangt und dennoch nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat. Solche sich dem formellen Geschäftsführer aufdrängende Verdachtsmomente brauchen sich nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen. Es kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ausreichen, wenn für den formellen Geschäftsführer schon Anzeichen dafür bestehen, dass die Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 – 5 StR 16/02 –, Rn. 26 - 27, zitiert nach juris; BGHZ 133, 370, 379). Dies war vorliegend bei dem Angeklagten A H 1 der Fall. Ihm war schon aufgrund seiner Tätigkeit auf den Baustellen vor Ort, wo er auch als Ansprechpartner für die Arbeitnehmer zur Verfügung stand, der genaue Umfang der von den Arbeitnehmern geleisteten Stunden bekannt und aufgrund der engen Zusammenarbeit mit dem Angeklagten A H 2 war ihm auch bekannt und bewusst, dass Arbeitnehmer der GmbH teilweise oder vollständig schwarz entlohnt worden sind und dass für diese auf den vollen Lohn Sozialversicherungsabgaben bzw. Lohnsteuern gemeldet und abgeführt hätten werden müssen, sodass er hinsichtlich der teilweisen bzw. vollständigen Nichterfüllung der sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Pflichten zumindest bedingt vorsätzlich handelte.
V.
- 137
Der hilfsweise für den Fall, „dass die Kammer an ihrer Berechnungsformel Bauerlöse ./. verbuchter Fremdleistungen ./. verbuchtem Material und verbuchter Betriebsstoffe = bereinigter Nettoumsatz, hiervon 66 2/3 (Nettolohnaufwand) festhält, um den Nachweis des Vorliegens von Schwarzarbeit zu führen und/oder den Umfang vermeintlichen Schwarzlohns zu schätzen“ gestellte Beweisantrag, war auch nach Eintritt der Bedingung abzulehnen. Zur Begründung wird auf den ausführlichen Beschluss der Kammer vom 31.03.2025 Bezug genommen.
VI.
- 138
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes haben sich der Angeklagte A H 2 als faktischer Geschäftsführer der GmbH der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in 48 Fällen sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1 und Abs.2 StGB in 48 Fällen schuldig gemacht. Die Stellung des Angeklagten A H 2 als mit zahlreichen Leitungsfragen tatsächlich befasster und die Leitungsmacht innehabender faktischer Geschäftsführer der GmbH trägt bei ihm die Annahme einer strafrechtlich relevanten Verantwortlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1966 – 1 StR 414/65 –, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 – 5 StR 16/02 –, Rn. 24, zitiert nach juris).
- 139
Der Angeklagte A H 1 hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes als formeller Geschäftsführer der GmbH der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in 48 Fällen sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB in 48 Fällen schuldig gemacht. Der Verantwortlichkeit des Angeklagten A H 1 steht nicht entgegen, dass das Unternehmen tatsächlich auch vom Angeklagten A H 2 geführt wurde. Schon allein die Stellung des Angeklagten A H 1 als formeller Geschäftsführer begründet nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB seine Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen, was insbesondere auch die Einstandspflicht für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten wie das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen einschließt (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 352/16 –, zitiert nach juris). Dies gilt auch dann, wenn für die Gesellschaft eine Person mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, dass sie ihrerseits als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02; OLG Celle, Urteil vom 10.05.2017 – 9 U 3/17 Rn 4 ff.- zitiert nach Juris). Denn der Geschäftsführer, der formal wirksam bestellt ist, hat von Gesetzes wegen stets alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 352/16 –, zitiert nach juris). Dementsprechend knüpft § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verantwortlichkeit an die Organstellung, nicht - auch - an das regelmäßig zugleich bestehende dienstvertragliche Anstellungsverhältnis. Ebenso wenig ist dem "Strohmann"-Geschäftsführer die gebotene Abführung der Sozialversicherungsbeiträge mangels Kompetenzen tatsächlich unmöglich (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 352/16 mwN -, zitiert nach Juris). Stehen die tatsächlichen Verhältnisse hinter seinen rechtlichen Befugnissen zurück, so kann und muss der Geschäftsführer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seinen Einfluss geltend zu machen, anderenfalls er gehalten ist, sein Amt niederzulegen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 352/16 mwN -, zitiert nach Juris).
VII.
- 140
1. A H 1
- 141
on:underline">a. Strafrahmen
- 142
Bei der Bestimmung der Einzelstrafen ist die Kammer hinsichtlich der Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (Tatziffern 1-48) vom Strafrahmen des § 266a Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2) StGB ausgegangen, der übereinstimmend mit § 266a Abs. 1 StGB als Rechtsfolge Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Annahme besonders schwerer Fälle im Sinne des § 266a Abs. 4 StGB (in der bis zum 23.08.2017 geltenden a.F.) kam ebenso wenig wie das Absehen von Strafe nach § 266a Abs. 6 StGB in Betracht.
- 143
Für die Fälle der Lohnsteuerhinterziehung (Tatziffern 49-96) waren die Einzelstrafen dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zu entnehmen, der als Rechtsfolge ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Annahme besonders schwerer Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 AO war nicht angezeigt.
- class="RspDL">
- 145
Bei der Strafzumessung fielen hinsichtlich des Angeklagten A H 1 insbesondere folgende Gesichtspunkte ins Gewicht:
- 146
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er zwar vorbestraft, aber nicht einschlägig vorbestraft ist. Zugunsten des Angeklagten war ferner zu beachten, dass die Taten bereits mehrere Jahre zurückliegen und die lange Verfahrensdauer und das Verfahren selbst mit erheblichen (psychischen) Belastungen für den Angeklagten und seine Familie verbunden war. Der Angeklagte ist aufgrund seines Alters und der angeschlagenen Gesundheit erhöht sanktionsempfindlich. Für den Angeklagten sprach weiter, dass die Hemmschwelle bei den zeitlich aufeinanderfolgenden Taten gesunken ist. Weiter war strafmildernd zu berücksichtigen, dass im Bereich von Baudienstleistungen wie dem Rohbau und damit in Zusammenhang stehende Hilfstätigkeiten ein hoher Konkurrenz- und Preisdruck herrscht und zahlreiche Arbeiter auch nicht vollumfänglich angemeldet werden wollen. Zudem war zugunsten des Angeklagten A H 1 dass er die Geschäfte der GmbH nicht alleine geführt hat, sondern nur gemeinsam und in Absprache mit dem Angeklagten A H 2 und im organisatorischen Bereich eine untergeordnete Rolle inne hatte.
- 147
Zulasten des Angeklagten war die Vielzahl der Taten, auch wenn insoweit die Hemmschwelle abgenommen haben mag, und die insgesamt beträchtliche Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und der verkürzten Steuern zu berücksichtigen. Neben dem entstandenen Schaden sprach gegen den Angeklagten auch, dass er die Taten über einen sehr langen Zeitraum begangen hat, wenn auch die Hemmschwelle im Laufe der Zeit abgenommen haben mag.
- 148
c. Einzelstrafen
- 149
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer folgende Einzelstrafen jeweils in Abhängigkeit von der Schadenshöhe für tat- und schuldangemessen erachtet:
- 150
Schadenshöhe
Tatziffern
Einzelstrafe
0 – 1.000 €
49-84
30 Tagessätze zu je 10 €
1.000,01-2.500 €
85-96
60 Tagessätze zu je 10 €
2.500,01 € – 5.000 €
1-24
90 Tagessätze zu je 10 €
5.000,01 € – 7.500,00 €
25-36
120 Tagessätze zu je 10 €
7.500,01 € - 10.000 €
37-48
150 Tagessätze zu je 10 €
- 151
Die nach § 40 Abs. 2 StGB zu ermittelnde Tagessatzhöhe beträgt für den Angeklagten unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse 10 €.
- 152
d. Gesamtstrafe
- 153
Aus den verhä
ngten Einzelstrafen war durch Erhöhung der höchsten verwirklichten Einzelstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 € eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Hierbei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten besonders berücksichtigt, dass die Bildung einer nachträglichen Gesamtgeldstrafe gemäß § 55 StGB mit den im Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein gebildeten Einzelstrafen und der dort verhängten Gesamtgeldgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € aufgrund deren Vollstreckung nicht mehr möglich ist und deshalb zugunsten des Angeklagten A H 1 ein Härteausgleich vorzunehmen ist. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und unter zusammenfassender Würdigung der Person des Täters sowie der einzelnen Straftaten und der Vornahme eines Härteausgleichs zugunsten des Angeklagten hat die Kammer daher eine
- 154
Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 10 €
- 155
für tat- und schuldangemessen erachtet.
- 156
2. A H 2
- 157
a. Strafrahmen
- 158
Bei der Bestimmung der Einzelstrafen ist die Kammer hinsichtlich der Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (Tatziffern 1-48) vom Strafrahmen des § 266a Abs. 1 (i.V.m.Abs. 2) StGB ausgegangen, der übereinstimmend mit § 266a Abs. 1 StGB als Rechtsfolge Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Annahme besonders schwerer Fälle im Sinne des § 266a Abs. 4 StGB (in der bis zum 23.08.2017 geltenden a.F.) kam ebenso wenig wie das Absehen von Strafe nach § 266a Abs. 6 StGB in Betracht.
- 159
Für die Fälle der Lohnsteuerhinterziehung (Tatziffern 49-96) waren die Einzelstrafen dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zu entnehmen, der als Rechtsfolge ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Annahme besonders schwerer Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 AO war nicht angezeigt.
- class="RspDL">
- 161
Bei der Strafzumessung fielen hinsichtlich des Angeklagten A H 2 insbesondere folgende Gesichtspunkte ins Gewicht:
- 162
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist. Zugunsten des Angeklagten war ferner zu beachten, dass die Taten bereits mehrere Jahre zurückliegen und die lange Verfahrensdauer und das Verfahren selbst mit erheblichen (psychischen) Belastungen für den Angeklagten und seine Familie verbunden war. Für den Angeklagten sprach zudem, dass die Hemmschwelle bei den zeitlich aufeinanderfolgenden Taten gesunken ist. Weiter war strafmildernd zu berücksichtigen, dass im Bereich von Rohbau- und Hilfsarbeiten ein hoher Konkurrenz- und Preisdruck herrscht und zahlreiche Arbeiter auch – um ihre Nettoentlohnung nicht zu schmälern – nicht vollumfänglich angemeldet werden wollen.
- 163
Zulasten des Angeklagten war die Vielzahl der Taten, auch wenn insoweit die Hemmschwelle abgenommen haben mag, und die beträchtliche Höhe der insgesamt vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und der verkürzten Steuern zu berücksichtigen. Neben dem entstandenen Schaden sprach gegen den Angeklagten auch, dass er die Taten über einen langen Zeitraum begangen hat, wenn auch die Hemmschwelle im Laufe der Zeit abgenommen haben mag. Zu seinen Lasten war zudem zu berücksichtigen, dass er im gesamten Tatzeitraum versucht hat, seine Taten durch das das Vorschieben eines anderen formellen Geschäftsführers zu verschleiern.
- 164
c. Einzelstrafen
- 165
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer folgende Einzelstrafen jeweils in Abhängigkeit von der Schadenshöhe für tat- und schuldangemessen erachtet:
- 166
Schadenshöhe
Tatziffern
Einzelstrafe
0 – 1.000 €
49-84
60 Tagessätze zu je 35 €
1.000,01-2.500 €
85-96
120 Tagessätze zu je 35 €
2.500,01 € – 5.000 €
1-24
180 Tagessätze zu je 35 €
5.000,01 € – 7.500,00 €
25-36
6 Monate
7.500,01 € - 10.000 €
37-48
8 Monate
- 167
Die nach § 40 Abs. 2 StGB zu ermittelnde Tagessatzhöhe beträgt für den Angeklagten unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse 35 €.
- 168
d. Gesamtstrafe
- 169
Nach erneuter
Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und unter zusammenfassender Würdigung der Person des Täters sowie der einzelnen Straftaten hat die Kammer durch Erhöhung der höchsten verwirklichten Einzelstrafe von 8 Monaten eine
- 170
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten
- 171
für tat- und schuldangemessen erachtet.
- 172
e. Aussetzung der Strafe zur Bewährung
- 173
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
- 174
Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten A H 2, seines Vorlebens, der Umstände seiner Tat, seines Verhaltens nach der Tat, seiner Lebensverhältnisse und der von der Strafaussetzung für ihn ausgehenden Wirkungen ist zu erwarten, dass er sich diese erstmalige strafrechtliche Verurteilung zur hinreichenden Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB.
- 175
Nach einer Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten liegen besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung der ein Jahr übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe rechtfertigen, § 56 Abs. 2 S. 1 StGB. Diese Einschätzung der Kammer beruht insbesondere auf folgenden Gesichtspunkten:
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Überdies kann dem Angeklagten insbesondere im Hinblick darauf, dass er in gefestigten familiären sowie geordneten sozialen Verhältnissen lebt, eine günstige Kriminalprognose gestellt werden, da er als Alleinverdiener einer großen Familie eine zu vollziehende Freiheitsstrafe in jedem Fall vermeiden will. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte – der durch das Verfahren nachhaltig beeindruckt wurde – sich in Zukunft – auch im Bereich einer unternehmerischen Tätigkeit – gesetzestreu verhalten wird.
- 176
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht, § 56 Abs. 3 StGB.
VIII.
- 177
Im vorliegenden Strafverfahren ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten.
- 178
Hinsichtlich des Verlaufs des Verfahren sind in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen worden:
- 179
Am 17.02.2015 leitete das Hauptzollamt Gießen ein Ermittlungsverfahren gegen A H 1 wegen Betrug, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung ein und legte das Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt vor. Mit Verfügung vom 24.03.2015 legte die Staatsanwaltschaft Frankfurt der Staatsanwaltschaft Frankenthal das Verfahren zur Übernahme vor. Diese lehnte die Übernahme mit Verfügung vom 25.04.2015 ab, woraufhin die Staatsanwaltschaft Frankfurt das Verfahren mit Verfügung vom 22.05.2015 der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zur Übernahme vorlegte, die das Verfahren am 09.06.2015 übernahm und dem Hauptzollamt Karlsruhe mit der Bitte um Durchführung weiterer Ermittlungen vorlegte. Das Hauptzollamt Karlsruhe leitete am 29.06.2015 ein Ermittlungsverfahren gegen A H 2 wegen Beitragsvorenthaltung ein. Nachdem das Hauptzollamt Karlsruhe am 01.10.2015 die Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen anregte, erließ das Amtsgericht Kaiserslautern – Ermittlungsrichter – auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern am 12.10.2015 Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse betreffend die Rechnungen der Firmen V B , W B und A B an die Firma GmbH, die Durchsuchung der Wohnräume der Angeklagten sowie die Geschäftsräume der Firma GmbH. Am 07.01.2016 wurde ein Steuerstrafverfahren gegen A H 1 wegen der Hinterziehung von Körperschafts- und Gewerbesteuer, Lohnsteuer und Einkommenssteuer eingeleitet. Am 11.01.2016 wurden die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Kaiserslautern vollstreckt. Am 14.01.2016 erließ das Amtsgericht Kaiserslautern einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss betreffend die Geschäftsräume der Steuerberatungsgesellschaft F. Am 04.12.2017 fertigte die Deutsche Rentenversicherung eine Schadensberechnung. Am 05.12.2017 fertigte das Hauptzollamt Karlsruhe seinen Schlussbericht. Am 03.01.2018 erfolgte eine Schadensberechnung durch die BG Bau. Am 09.04.2018 berechnete die SOKA Bau die ihr entstandenen Beitragsschäden. Am 27.04.2018 erfolgte die Lohnsteuerschadensberechnung durch das Finanzamt Neustadt und der Bericht über strafrechtliche Feststellungen. Am 19.12.2018 erfolgte eine korrigierte Schadensberechnung durch das Finanzamt Neustadt. Am 06.05.2019 erfolgte eine erneute Schadensberechnung durch die BG Bau. Mit Verfügung vom 20.05.2019 stellte die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern das Verfahren gegen A H 2 und A H 1 gemäß § 170 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Lohnsteuer 2010, dem Betrug zulasten der SOKA Bau für die Jahre 2010-2014, der Verkürzung von Körperschafts- und Gewerbesteuer in den Jahren 2012-2015 sowie der Einkommenssteuerhinterziehung für die Jahre 2012-2015 ein. Weiter wurde das Verfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs der Beitragsvorenthaltung im Jahr 2010 gemäß § 154 StPO beschränkt und gemäß § 421 Abs. 1, 3 StPO von einer Einziehung der Taterträge abgesehen. Sodann erfolgte am 20.05.2019 die Anklageerhebung zum Landgericht Kaiserslautern. Am 04.11.2020 wurde die Anklage durch das Landgericht Kaiserslautern zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Vom 04.04.2022 bis 03.05.2022 fand eine Hauptverhandlung vor dem Landgericht Kaiserslautern statt, die – nicht zuletzt pandemiebedingt – mit einer Aussetzung endete. In der Folge veranlasste das Landgericht Kaiserslautern weitere Nachermittlungen. Am 17.01.2025 begann die Hauptverhandlung erneut.
- 180
Der Angeklagte A H 1 war für die – sich aus dem vorgenannten zeitlichen Ablauf ergebende – rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dadurch zu entschädigen, dass ein Teil der ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe als vollstreckt gilt (vgl. BGH
, Beschluss vom 17.01.2008 – GSSt 1/07, zitiert nach juris). Die Kammer erachtet insoweit insgesamt 40 Tagessätze als angemessen, wobei 10 Tagessätze auf die im Ermittlungsverfahren bereits eingetretene Verzögerung und 30 Tagessätze auf die bei Gericht nach Anklageerhebung bis zum Beginn der Hauptverhandlung eingetretene Verfahrensverzögerung entfallen.
- 181
Die Angeklagte A H 2 war für die – sich aus dem vorgenannten zeitlichen Ablauf ergebende – rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dadurch zu entschädigen, dass ein Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt (vgl. BGH
, Beschluss vom 17.01.2008 – GSSt 1/07, zitiert nach juris). Die Kammer erachtet insoweit insgesamt 3 Monate als angemessen, wobei ein Monat auf die im Ermittlungsverfahren bereits eingetretene Verzögerung und 2 Monate auf die bei Gericht nach Anklageerhebung bis zum (Wieder-)Beginn der Hauptverhandlung eingetretene Verfahrensverzögerung entfallen.
IX.
- 182
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
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Referenzen
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- 5 StR 16/02 4x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 332/25 1x
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- § 23 Abs. 1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 StR 283/09 R 1x (nicht zugeordnet)
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- Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 352/16 4x
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- StPO § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde 1x