I. Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.04.2008 - Az.: 2 C 02/08 - unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt geändert:
1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten erster Instanz zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision der Klägerin wird zugelassen.
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| Die beiderseitigen Berufungen sind zulässig und führen zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in dem aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen Umfang. |
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| Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentenferne Person und gegen den von der Beklagten bei der Gewährung einer Betriebsrente wegen Erwerbsminderung vorgenommenen Abzug nach § 35 Abs. 3 der Satzungsbestimmungen. |
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| Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). |
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| Ergänzend führt die Kammer aus: |
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| Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. |
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| Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS). |
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| § 46 Abs. 3 VBLS (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007) lautete wie folgt: |
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| „Gegen Entscheidungen der Anstalt nach Absatz 2 und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- oder dem Leistungsverhältnis ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Klage zulässig …“ |
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| Durch 11. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 23. November 2007 beschlossen und vom BMF mit Schreiben vom 14. Januar 2008 genehmigt, wurde in § 46 Abs. 3 VBLS der Passus „innerhalb einer Frist von sechs Monaten“ ersatzlos gestrichen (Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008). |
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| Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift. |
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| Die Klägerin ist am ... 1959 geboren. Bis zum 31.12.2001 war sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst 227 Monate bei der Beklagten pflichtversichert gewesen (I 41). |
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| Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 11.12.2002 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 172,12 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 43,03 Punkten erteilt (I 13). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (I 37). |
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| Die Klägerin erhält seit dem 01.11.2005 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von EUR 504,13/brutto bzw. EUR 458,76/netto (I 49/43). In dem Rentenbescheid vom 22.03.2007 war durch die Deutsche Rentenversicherung Bund bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte der Zugangsfaktor für 36 Kalendermonate um 0,108 vermindert worden (I 95). |
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| Ebenfalls seit dem 01.11.2005 erhält die Klägerin von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von EUR 185,30/brutto bzw. EUR 157,13/netto (I 123/103). Bei der Berechnung gemäß Rentenmitteilung vom 09.10.2007 (I 103) hat die Beklagte nach § 35 Abs. 2 ihrer Satzung (im Folgenden: VBLS) die Betriebsrente halbiert und gemäß § 35 Abs. 3 VBLS wegen vorzeitiger Inanspruchnahme die Betriebsrente um 10,80 v.H. herabgesetzt (I 123). Wegen Krankengeldanspruchs wurde sowohl die Betriebsrente im Zeitraum vom 01.04.2006 bis 30.04.2007 nicht gezahlt (I 103, I 129-131). |
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| Ferner erhält die Klägerin von der Beklagten aus freiwilliger Versicherung („VBLextra“) ab 01.11.2005 eine sog. Riester-Rente in Höhe von EUR 7,55/brutto bzw. EUR 6,40/netto (I 151/145). Insoweit erfolgte in der zugehörigen Mitteilung vom 25.10.2007 (I 145) eine Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gemäß § 5 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen („AVBextra“) um 10,8 % (I 151). |
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| Eine Beanstandung gegen die Mitteilung vom 11.12.2002 als solche erhob die Klägerin nicht. Ihre aus Anlass der Rentenmitteilungen eingereichte Klagschrift in erster Instanz vom 27.12.2007 ging am 02.01.2008 beim Amtsgericht ein (I 1) und wurde am 12.02.2008 der Beklagten zugestellt (I 169). |
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| Die Klägerin hat sich in erster Instanz hinsichtlich des Klagantrags Ziffer 1 auf das Urteil des BGH vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) berufen. |
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| Mit den Klaganträgen Ziffer 2 und 3 rügt die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 die Minderung der Betriebsrente bzw. der „Riester-Rente“ wegen vorzeitiger Inanspruchnahme. |
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| Die Klägerin hat in erster Instanz ursprünglich beantragt, |
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| 1. festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt, |
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| 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zum 01.11.2005 eine Betriebsrente zu gewähren ohne Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 35 Abs. 3 der Satzung der Beklagten, |
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| 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zum 01.11.2005 eine Rente aus freiwilliger Versicherung zu gewähren ohne Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 5 Abs. 3 AVBextra. |
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| Im amtsgerichtlichen Protokoll vom 25.03.2008 (I 85) ist niedergelegt, dass die Parteien den Klagantrag Ziffer 1 übereinstimmend für erledigt erklärt hätten. In einer Verfügung des Amtsgerichts vom 02.04.2008, die zur Vorbereitung der Protokollberichtigung diente, ist die Absicht kundgetan, dass Protokoll dahingehend zu berichtigen, dass sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen habe (I 89). Gegen eine derartige Berichtigung äußerten die Parteien keine Bedenken (I 123 und I 129). Das Protokoll wurde mit Verfügung des Amtsgerichts vom 22.04.2008 dahingehend berichtigt, dass sich die Beklagte der Erledigungserklärung - doch - angeschlossen habe (I 131 ff., I 81a). Im Urteil vom 04.04.2008 (I 103, 105) spricht das Amtsgericht hinsichtlich des Klagantrags Ziffer 1 von einer einseitigen Teilerledigungserklärung. |
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| Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, |
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| Die Beklagte hat vorgetragen: |
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| Da die klagende Partei zu keinem Zeitpunkt Beanstandungen gegen die Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS vom 11. Dezember 2002 erhoben habe, könnten die dortigen Feststellungen nicht mehr mit Erfolg angegriffen werden, auch soweit sich diese in den Rentenmitteilungen der Beklagten wiederfänden; die sechsmonatige Klagefrist des § 46 Abs. 3 VBLS sei nicht eingehalten worden. Die Belehrung des Klägers in dem Merkblatt L341 sei insoweit eindeutig, zweifelsfrei und ausreichend gewesen. Hilfsweise und vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben. Höchsthilfsweise sei die Beklagte entgegenkommenderweise bereit, die der klagenden Partei mitgeteilte Startgutschrift nach Maßgabe des BGH-Urteils vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) als unverbindlich zu behandeln, wodurch aber gleichzeitig das Feststellungsinteresse des Klägers im Hinblick auf den zuletzt von ihm gestellten Antrag entfalle. |
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| Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 04.04.2008 die Erledigung des Klagantrags Ziff. 1 festgestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. |
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| Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte den erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin verteidigt, soweit es zu einer Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Klagantrags Ziff. 1 kam, das Urteil des Amtsgerichts, stellt hilfsweise jedoch den Klagantrag Ziff. 1 in seiner ursprünglichen Fassung erneut (II 89). |
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| Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlichen Klaganträge Ziffer 2 und 3 weiter. Die Beklagte verteidigt die insoweit erfolgte Klagabweisung durch das Amtsgericht. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2008 Bezug genommen. |
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| Die zulässigen beiderseitigen Berufungen haben nur teilweise Erfolg. |
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| Die Klage ist mit dem in zweiter Instanz als Hilfsantrag gestellten ursprünglichen Klagantrag Ziff. 1 begründet, soweit die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. |
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| Das Berufungsgericht geht - wie die Parteien - bezüglich dieses Klagantrags von einer einseitigen Erledigterklärung in erster Instanz aus. Entsprechend war das erstinstanzliche Urteil, insbesondere dessen Tatbestand zu verstehen (vgl. § 314 S. 1 ZPO). Vielmehr bestehen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Sitzungsprotokolls in seiner berichtigten Fassung, die im Sinne einer übereinstimmenden Erledigterklärung zu verstehen ist (I 131 ff., I 81a); dieses Sitzungsprotokoll kann also nicht die Beweiskraft des Tatbestandes in Zweifel ziehen (§ 314 S. 2 ZPO). |
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| Dieser Klagantrag Ziff. 1 hatte sich nicht erledigt. Denn dadurch, dass die Beklagte mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 11.03.2008 (I 37) erklärt hat, sie sei „höchsthilfsweise“ „entgegenkommenderweise bereit“, die der klagenden Partei auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 VBLS mitgeteilte Startgutschrift nach Maßgabe des BGH-Urteils vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) als unverbindlich zu behandeln, ist das Feststellungsinteresse der Klägerin in diesem Punkt nicht entfallen. Durch die gewählte Formulierung kommt vielmehr gerade zum Ausdruck, dass die Beklagte das Bestehen einer materiell-rechtlichen Verpflichtung zu der von ihr angebotenen Verfahrensweise nicht ohne Vorbehalte anerkennt, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen und lediglich kulanzhalber bereit ist, der Rechtsprechung des BGH zu folgen. Die Klägerin hat daher weiterhin ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift. Im Übrigen sieht die Beklagte selbst die Rechtsbedingung (Rechtskräftige Feststellung der fortbestehenden Angreifbarkeit der Startgutschrift), von der sie diese Erklärung abhängig gemacht hat, als nicht erfüllt an (vgl. II 65). |
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| Zulässigerweise (§ 264 Nr. 2 ZPO) hat die Klägerin diesen ursprünglichen Klagantrag Ziffer 1 hilfsweise aufrechterhalten (Zöller, ZPO, 27. A., 2009, § 91a, Rn. 45 und Rn. 35). Dass eine solche Antragstellung erst in zweiter Instanz erfolgte, begegnet keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere kommt § 533 ZPO in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO gar nicht zur Anwendung (BGH NJW 2004, 2152; Zöller, ZPO, 27. A., 2009, § 533, Rn. 3). |
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| Die Unverbindlichkeit der Startgutschrift war aus folgenden Gründen festzustellen: |
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| Die Herabsetzung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % gemäß § 35 Abs. 3 VBLS n.F. ist nicht zu beanstanden. |
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| Dass § 35 Abs. 3 VBLS n.F. in seinem direkten Anwendungsbereich nicht zu beanstanden ist, hat die Kammer bereits mehrfach entschieden (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 1. Juni 2007, Az. 6 O 127/03; bestätigt durch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Mai 2008, Az. 12 U 103/07, Rn. 59; LG Karlsruhe, Urteil vom 18. Januar 2008, Az. 6 S 25/07; Urteil vom 15. Februar 2008, Az. 6 O 248/07; Urteil vom 19. September 2008, Az. 6 O 84/08; Urteil vom 12. Dezember 2008, Az. 6 O 175/08). In dem vorzitierten Urteil es Landgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2008 (Az.: 6 S 25/07) hat die Kammer zur Problematik des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. zuletzt Folgendes ausgeführt: |
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| „1. Soweit die klagende Partei unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 - Az. B 4 RA 22/05 R - (abgedruckt unter NJW 2007, 2139 = SozR 4 - 2600 § 77 Nr.3) die Auffassung vertritt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 v.H. zu kürzen, vermag sich die Kammer dieser Ansicht derzeit nicht anzuschließen. |
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| Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Kürzung ist § 35 Abs. 3 VBLS, der in seinem Wortlaut der Regelung in § 7 Abs. 3 ATV entspricht. Danach mindert sich die Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H. |
|
| Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem oben genannten Urteil ausgesprochen, dass Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des § 77 SGB VI nur unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Die gegenteilige Praxis der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung finde im Gesetz und in dessen Entstehungsgeschichte keine Grundlage und sei im übrigen verfassungswidrig. |
|
| Die Kammer hält demgegenüber jedoch an der Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften fest, wie sie bisher in der Kommentierung und von den Rentenversicherungsträgern vertreten worden ist (z.B.: Kass.Komm, Sozialversicherungsrecht, 1. September 2006, SGB VI, § 77, Rdnr. 20ff; Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 2. Aufl., § 77 Rdnr.10; Verb.Kom, Gesetzliche Rentenversicherung, April 2005, § 77 Rdnr. 3.4, 4.2; Deutsche Rentenversicherung, SGB VI, 11. Aufl. 6/05, § 77 Nrn. 5, 6;) und wie sie eine Vielzahl von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in erster und zweiter Instanz (vgl. unten zum Meinungsstand) für richtig ansehen. |
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| Nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Hieraus ergibt sich nach der bisherigen Auslegung die allgemeine Grundregel, wie der Zugangsfaktor für Erwerbsminderungsrenten mit Zugang vor dem 63. Lebensjahres zu berechnen ist. Für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr ist der Zugangsfaktor in der angegebenen Weise zu vermindern. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für Versicherte, die bereits vor dem 60. Lebensjahr Erwerbsminderungsrente beziehen. |
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| In § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist geregelt, dass dann, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend ist, nicht ein früheres Lebensjahr. Hierdurch soll nach bisherigem Verständnis der Vorschrift der Zeitraum, für den der Zugangsfaktor für Rentenbezugszeiten vor dem 63. Lebensjahr verringert wird, auf drei Jahre bzw. 10,8 % begrenzt werden. Diese Begrenzung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten für Laufzeiten vor dem 60. Lebensjahr entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14, 4230, S.24, 26). § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI legt dagegen nicht den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit fest, wie das BSG meint. |
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| Auch aus § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI folgt nicht, dass Erwerbsminderungsrenten für Zeiten vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten ohne Verminderung des Zugangsfaktors zu berechnen sind. § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI bestimmt als Berechnungsregel, dass (lediglich) die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt. Diese Vorschrift hängt zusammen mit § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Grundsätzlich ist danach für die Entgeltpunkte, die bei einer früheren Rentenberechnung berücksichtigt worden sind, der bereits ermittelte Zugangsfaktor zu übernehmen. Damit soll die durch den bisherigen Zugangsfaktor bedingte Verringerung der Rente für die gesamte Laufzeit der Folgerente fortgeführt werden. Allerdings soll diese Rechtsfolge nach § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI nicht die Renten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen und wieder weggefallen sind, betreffen. Gemeint sind Erwerbsminderungsrenten, die regelmäßig nur auf Zeit und längstens für drei Jahre gewährt werden. Wenn ein Versicherter in jungen Jahren eine oder mehrere Renten wegen Erwerbsminderung bezogen hat und danach wieder erwerbsfähig geworden ist bzw. wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres wieder weggefallen ist, gelten diese Renten als nicht bereits bezogen; bei einer späteren Rente wegen Erwerbsminderung, einer Erziehungsrente, einer Altersrente oder einer Rente wegen Todes ist vielmehr zugunsten des Versicherten für die Entgeltpunkte, die der früheren Rentenberechnung zugrunde lagen, nicht nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI der verminderte Zugangsfaktor der früheren Rente zugrunde zu legen; der Zugangsfaktor ist vielmehr für die Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28. August 2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.). |
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| Für diese Auslegung spricht zudem, dass seit der ab Januar 2001 gültigen Erwerbsminderungsrenten-Reform bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente die Zeit bis zum 60. Lebensjahr nach § 59 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vollständig als Zurechnungszeit berücksichtigt wird, um Einschränkungen jüngerer Versicherter auszugleichen. Vor 2001 wurde zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr den Versicherten die Zurechnungszeit nur zu einem Drittel gut geschrieben (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28. August 2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.). Würde dagegen der Auslegung des BSG gefolgt, ergäben sich höhere Erwerbsminderungsrenten als vor der Reform, da in diesem Fall der Betroffene von der verbesserten Zurechnungszeit profitieren würde und keine Abschläge hinnehmen müsste. Dies dürfte kaum im Sinne des Gesetzgebers sein. Insbesondere die Begründung für die mit dem Erwerbsminderungsrenten-Reformgesetz eingeführte Anrechnung der Zurechnungszeit lässt den gesetzgeberischen Willen deutlich erkennen, indem in der Gesetzesbegründung formuliert wird (vgl. Bundestags-Drucksache 14/4230 Seite 26): |
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| "Vorteile eines längeren Rentenbezuges werden durch einen verminderten Zugangsfaktor ausgeglichen. Um die Wirkung auf die Renten für erwerbsgeminderte Versicherte und deren Hinterbliebene zu mildern, wird die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr (Zurechnungszeit), die bisher nur zu einem Drittel angerechnet wurde, künftig in vollem Umfang angerechnet." |
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| Die Entscheidung des Bundessozialgerichts [vom 16. Mai 2006], die der bis dahin einhelligen Auffassung im sozialrechtlichen Schrifttum widerspricht (vgl. Plagemann, JurisPR-SozR 20/2006, Anm. 4 mit zahlreichen Nachweisen; Ruland, NJW 2007, 2086 - 2088; Bredt, NZV 2007, 192 - 195), wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bislang nicht umgesetzt. Es wurde vielmehr mit ausdrücklicher Billigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschlossen, ihr über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Die Deutsche Rentenversicherung führt zunächst weitere Musterverfahren, um Widersprüche und Fehlinterpretationen in dem Urteil aufzuklären (vgl. die Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 22. November 2006, veröffentlicht im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_6982/DRVB/de/Inhalt/Presse/Pressemitteilung/ 2006__11__22__em__renten.html). |
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| Der Gesetzgeber hat mittlerweile klargestellt, dass er die Vorschrift des § 77 SGB VI nicht so verstanden wissen will, wie dies der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 getan hat. In der Begründung zum Entwurf des am 30. April 2007 verkündeten (BGBl. I, 554) und am 1. Januar 2008 in Kraft tretenden RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, durch das die Regelaltersgrenze auf 67 Jahre angehoben wird, ist folgendes ausgeführt (BT-Drucks. 16/3794, S. 36 linke Spalte): |
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| „Die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten in Höhe von 10,8 Prozent sind entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzes und entgegen einer Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R) in allen Fällen vorzunehmen, in denen die Rente mit oder vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt, also auch dann, wenn die Rente in jungen Jahren in Anspruch genommen wird.“ |
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| Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich daher nicht absehen, ob sich die Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts in der Rechtsprechung der Sozialgerichte durchsetzen wird |
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| entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, 20. September 2007, Az: L 2 R 415/07; SG Berlin , Urt. vom 24.9.2007, Az.: S 15 R 1830/07; SG Köln 11. Kammer, 14. September 2007, Az: S 11 R 6/07; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat, 4. September 2007, Az: L 7 R 97/07; Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, 28. August 2007, Az: L 2 R 342/06; Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, 24. August 2007, Az: L 5 R 228/06; SG Detmold 20. Kammer, 14. August 2007, Az: S 20 R 83/07; SG Köln 3. Kammer, 13. August 2007, Az: S 3 R 85/07; SG Berlin 7. Kammer, 16. Juli 2007, Az: S 7 R 5635/06; SG Leipzig 3. Kammer, 3. Juli 2007, Az: S 3 R 1397/06; SG Duisburg 21. Kammer, 2. Juli 2007, Az: S 21 R 145/07; SG Detmold 20. Kammer, 26. Juni 2007, Az: S 20 R 68/05; ;SG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, 14. Juni 2007, Az: S 6 R 886/07; SG Duisburg 21. Kammer, 11. Juni 2007, Az: S 21 (3) R 103/06; SG Berlin 26. Kammer, 5. Juni 2007, Az: S 26 R 742/07; SG Nürnberg 14. Kammer, 30. Mai 2007, Az: S 14 R 4013/07; SG Aachen 13. Kammer, 29. Mai 2007, Az: S 13 KN 9/07; SG Leipzig 3. Kammer, 16. Mai 2007, Az: S 3 R 624/06; SG Aachen 13. Kammer, 15. Mai 2007, Az: S 13 (4) R 55/07; Sozialgericht für das Saarland 14. Kammer, 8. Mai 2007, Az: S 14 R 82/07; SG Köln 3. Kammer, 23. April 2007, Az: S 3 R 367/06; SG Köln 29. Kammer, 12. April 2007, Az: S 29 (25) R 337/06; SG Altenburg 14. Kammer, 22. März 2007, Az: S 14 KN 64/07; SG Aachen 13. Kammer, 20. März 2007, Az: S 13 R 76/06; SG Aachen 8. Kammer, 9. Februar 2007, Az: S 8 R 96/06 |
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| und im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 8. Senat, 9. Mai 2007, Az: L 8 R 353/06; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 191/07; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 235/07; SG Nürnberg 17. Kammer, 22. Februar 2007, Az: S 17 R 4366/06; Landessozialgericht für das Saarland 7. Senat, 9. Februar 2007, Az: L 7 R 40/06). |
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| In Anbetracht dieser Situation sieht die Kammer derzeit keine Veranlassung, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 auf den Bereich der Zusatzversorgung zu übertragen. |
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| 2. Auch einen eigenständigen Verstoß des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. gegen Grundrechte vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Satzungsbestimmung führt insbesondere nicht zu einer willkürlichen Kürzung der Betriebsrente. Ihr liegen vielmehr - ebenso wie der inhaltsgleichen Regelung des § 7 Abs. 3 ATV - sachliche Erwägungen zugrunde (vgl. zum Folgenden Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Band 3, § 7 ATV Erl. 5). Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit anderen Satzungsbestimmungen zu sehen. So ist etwa bei der versicherungsmathematischen Kalkulation der Altersfaktoren die Häufigkeit vorzeitiger Renteninanspruchnahmen und das Eingreifen von Rentenabschlägen ein mitentscheidender Berechnungsfaktor. Wenn eine Rente früher in Anspruch genommen wird, kann die Zusatzversorgungskasse auch nur einen kürzeren Zeitraum mit dem eingebrachten Kapital Zinsen erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine isolierte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. (vgl. dazu bereits LG Karlsruhe, Urteil vom 1. Juni 2007 - 6 O 127/03, Az. der Berufung: OLG Karlsruhe 12 U 103/07).“ |
|
| An diesen Ausführungen hält die Kammer weiterhin fest, insbesondere, nachdem zwischenzeitlich der 5. Senat des Bundessozialgerichts durch Urteil vom 14. August 2008 - Az. B 5 R 32/07 R - (im Volltext abrufbar über Juris und über www.bsg.bund.de ) zu erkennen gegeben hat, dass alle für das Rentenversicherungsrecht noch zuständigen Senate des Bundessozialgerichts von der versichertenfreundlichen Rechtsprechung des nicht mehr zuständigen 4. Senats vom 16. Mai 2006 abweichen wollen. |
|
| In dem vorgenannten Urteil hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts ausführlich dargelegt und begründet, dass der Zugangsfaktor bei Inanspruchnahme von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 77 Abs. 2 SGB VI um maximal 0,108 zu mindern und somit auf mindestens 0,892 festzulegen ist. Dafür sprächen, so der 5. Senat des Bundessozialgerichts (aaO) - in Übereinstimmung mit der oben wiedergegebenen, von der erkennenden Kammer vorgenommenen Auslegung -, Wortlaut und systematische Stellung des § 77 SGB VI wie auch Sinn und Zweck, systematischer Gesamtzusammenhang und Entstehungsgeschichte der Norm. |
|
| Die Regelung des § 77 Abs. 2 SGB VI verstoße darüber hinaus auch nicht gegen das Grundgesetz, darunter insbesondere Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und/oder Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil Eingriffe in die betreffenden Grundrechte (durch Verminderung des Zugangsfaktors von 1,0 auf maximal 0,892) gegebenenfalls jedenfalls als zulässig - weil dem Gemeinwohl dienend, sachgerecht und verhältnismäßig - anzusehen seien. |
|
| Obwohl er mit seiner Rechtsmeinung eindeutig vom Urteil des 4. Senats vom 16. Mai 2006 (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) abweicht, sah sich der 5. Senat nicht an der Entscheidung gehindert: Der 4. Senat könne mit der entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, denn er sei nach einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit Wirkung zum 1. Januar 2008 für Streitigkeiten aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständig. An seine Stelle seien der 13. und der erkennende Senat getreten. Der 13. Senat habe auf die Anfrage des erkennenden Senats am 26. Juni 2008 beschlossen (B 13 R 9/08 S), an der Rechtsprechung des 4. Senats im Urteil vom 16. Mai 2006 nicht festzuhalten (vgl. § 41 Abs 3 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). |
|
| Durch die Ausführungen des 5. Senats des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 14. August 2008 - Az. B 5 R 32/07 R -, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, sieht sich die erkennende Kammer in ihrer bisherigen, ständigen Rechtsprechung zu § 35 Abs. 3 VBLS n.F. bestätigt. |
|
| Die Berufung der Klägerin war daher insoweit zurückzuweisen. |
|
| Aus den gemachten Ausführungen ergibt sich ohne Weiteres, dass auch die Kürzung der Rente aus freiwilliger Versicherung („VBLextra“) wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gemäß § 5 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen („AVBextra“) um 10,8 % nicht zu beanstanden ist. |
|
| Auch insoweit war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 92, § 97 ZPO. |
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| Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Zu der Frage, ob der Abschlag nach § 35 Abs. 3 VBLS verfassungskonform ist, gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Ausgang einer Vielzahl von Verfahren gegen die hiesige Beklagte, aber auch gegen andere Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst, hängt von der höchstrichterlichen Klärung der hierdurch aufgeworfenen Fragen ab. Danach kann dahingestellt bleiben, ob auch der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Fortbildung des Rechts) vorliegt. |
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| Die zulässigen beiderseitigen Berufungen haben nur teilweise Erfolg. |
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| Die Klage ist mit dem in zweiter Instanz als Hilfsantrag gestellten ursprünglichen Klagantrag Ziff. 1 begründet, soweit die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. |
|
| Das Berufungsgericht geht - wie die Parteien - bezüglich dieses Klagantrags von einer einseitigen Erledigterklärung in erster Instanz aus. Entsprechend war das erstinstanzliche Urteil, insbesondere dessen Tatbestand zu verstehen (vgl. § 314 S. 1 ZPO). Vielmehr bestehen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Sitzungsprotokolls in seiner berichtigten Fassung, die im Sinne einer übereinstimmenden Erledigterklärung zu verstehen ist (I 131 ff., I 81a); dieses Sitzungsprotokoll kann also nicht die Beweiskraft des Tatbestandes in Zweifel ziehen (§ 314 S. 2 ZPO). |
|
| Dieser Klagantrag Ziff. 1 hatte sich nicht erledigt. Denn dadurch, dass die Beklagte mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 11.03.2008 (I 37) erklärt hat, sie sei „höchsthilfsweise“ „entgegenkommenderweise bereit“, die der klagenden Partei auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 VBLS mitgeteilte Startgutschrift nach Maßgabe des BGH-Urteils vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) als unverbindlich zu behandeln, ist das Feststellungsinteresse der Klägerin in diesem Punkt nicht entfallen. Durch die gewählte Formulierung kommt vielmehr gerade zum Ausdruck, dass die Beklagte das Bestehen einer materiell-rechtlichen Verpflichtung zu der von ihr angebotenen Verfahrensweise nicht ohne Vorbehalte anerkennt, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen und lediglich kulanzhalber bereit ist, der Rechtsprechung des BGH zu folgen. Die Klägerin hat daher weiterhin ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift. Im Übrigen sieht die Beklagte selbst die Rechtsbedingung (Rechtskräftige Feststellung der fortbestehenden Angreifbarkeit der Startgutschrift), von der sie diese Erklärung abhängig gemacht hat, als nicht erfüllt an (vgl. II 65). |
|
| Zulässigerweise (§ 264 Nr. 2 ZPO) hat die Klägerin diesen ursprünglichen Klagantrag Ziffer 1 hilfsweise aufrechterhalten (Zöller, ZPO, 27. A., 2009, § 91a, Rn. 45 und Rn. 35). Dass eine solche Antragstellung erst in zweiter Instanz erfolgte, begegnet keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere kommt § 533 ZPO in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO gar nicht zur Anwendung (BGH NJW 2004, 2152; Zöller, ZPO, 27. A., 2009, § 533, Rn. 3). |
|
| Die Unverbindlichkeit der Startgutschrift war aus folgenden Gründen festzustellen: |
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| Die Herabsetzung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % gemäß § 35 Abs. 3 VBLS n.F. ist nicht zu beanstanden. |
|
| Dass § 35 Abs. 3 VBLS n.F. in seinem direkten Anwendungsbereich nicht zu beanstanden ist, hat die Kammer bereits mehrfach entschieden (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 1. Juni 2007, Az. 6 O 127/03; bestätigt durch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Mai 2008, Az. 12 U 103/07, Rn. 59; LG Karlsruhe, Urteil vom 18. Januar 2008, Az. 6 S 25/07; Urteil vom 15. Februar 2008, Az. 6 O 248/07; Urteil vom 19. September 2008, Az. 6 O 84/08; Urteil vom 12. Dezember 2008, Az. 6 O 175/08). In dem vorzitierten Urteil es Landgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2008 (Az.: 6 S 25/07) hat die Kammer zur Problematik des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. zuletzt Folgendes ausgeführt: |
|
| „1. Soweit die klagende Partei unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 - Az. B 4 RA 22/05 R - (abgedruckt unter NJW 2007, 2139 = SozR 4 - 2600 § 77 Nr.3) die Auffassung vertritt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 v.H. zu kürzen, vermag sich die Kammer dieser Ansicht derzeit nicht anzuschließen. |
|
| Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Kürzung ist § 35 Abs. 3 VBLS, der in seinem Wortlaut der Regelung in § 7 Abs. 3 ATV entspricht. Danach mindert sich die Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H. |
|
| Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem oben genannten Urteil ausgesprochen, dass Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des § 77 SGB VI nur unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Die gegenteilige Praxis der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung finde im Gesetz und in dessen Entstehungsgeschichte keine Grundlage und sei im übrigen verfassungswidrig. |
|
| Die Kammer hält demgegenüber jedoch an der Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften fest, wie sie bisher in der Kommentierung und von den Rentenversicherungsträgern vertreten worden ist (z.B.: Kass.Komm, Sozialversicherungsrecht, 1. September 2006, SGB VI, § 77, Rdnr. 20ff; Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 2. Aufl., § 77 Rdnr.10; Verb.Kom, Gesetzliche Rentenversicherung, April 2005, § 77 Rdnr. 3.4, 4.2; Deutsche Rentenversicherung, SGB VI, 11. Aufl. 6/05, § 77 Nrn. 5, 6;) und wie sie eine Vielzahl von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in erster und zweiter Instanz (vgl. unten zum Meinungsstand) für richtig ansehen. |
|
| Nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Hieraus ergibt sich nach der bisherigen Auslegung die allgemeine Grundregel, wie der Zugangsfaktor für Erwerbsminderungsrenten mit Zugang vor dem 63. Lebensjahres zu berechnen ist. Für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr ist der Zugangsfaktor in der angegebenen Weise zu vermindern. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für Versicherte, die bereits vor dem 60. Lebensjahr Erwerbsminderungsrente beziehen. |
|
| In § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist geregelt, dass dann, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend ist, nicht ein früheres Lebensjahr. Hierdurch soll nach bisherigem Verständnis der Vorschrift der Zeitraum, für den der Zugangsfaktor für Rentenbezugszeiten vor dem 63. Lebensjahr verringert wird, auf drei Jahre bzw. 10,8 % begrenzt werden. Diese Begrenzung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten für Laufzeiten vor dem 60. Lebensjahr entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14, 4230, S.24, 26). § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI legt dagegen nicht den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit fest, wie das BSG meint. |
|
| Auch aus § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI folgt nicht, dass Erwerbsminderungsrenten für Zeiten vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten ohne Verminderung des Zugangsfaktors zu berechnen sind. § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI bestimmt als Berechnungsregel, dass (lediglich) die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt. Diese Vorschrift hängt zusammen mit § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Grundsätzlich ist danach für die Entgeltpunkte, die bei einer früheren Rentenberechnung berücksichtigt worden sind, der bereits ermittelte Zugangsfaktor zu übernehmen. Damit soll die durch den bisherigen Zugangsfaktor bedingte Verringerung der Rente für die gesamte Laufzeit der Folgerente fortgeführt werden. Allerdings soll diese Rechtsfolge nach § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI nicht die Renten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen und wieder weggefallen sind, betreffen. Gemeint sind Erwerbsminderungsrenten, die regelmäßig nur auf Zeit und längstens für drei Jahre gewährt werden. Wenn ein Versicherter in jungen Jahren eine oder mehrere Renten wegen Erwerbsminderung bezogen hat und danach wieder erwerbsfähig geworden ist bzw. wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres wieder weggefallen ist, gelten diese Renten als nicht bereits bezogen; bei einer späteren Rente wegen Erwerbsminderung, einer Erziehungsrente, einer Altersrente oder einer Rente wegen Todes ist vielmehr zugunsten des Versicherten für die Entgeltpunkte, die der früheren Rentenberechnung zugrunde lagen, nicht nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI der verminderte Zugangsfaktor der früheren Rente zugrunde zu legen; der Zugangsfaktor ist vielmehr für die Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28. August 2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.). |
|
| Für diese Auslegung spricht zudem, dass seit der ab Januar 2001 gültigen Erwerbsminderungsrenten-Reform bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente die Zeit bis zum 60. Lebensjahr nach § 59 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vollständig als Zurechnungszeit berücksichtigt wird, um Einschränkungen jüngerer Versicherter auszugleichen. Vor 2001 wurde zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr den Versicherten die Zurechnungszeit nur zu einem Drittel gut geschrieben (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28. August 2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.). Würde dagegen der Auslegung des BSG gefolgt, ergäben sich höhere Erwerbsminderungsrenten als vor der Reform, da in diesem Fall der Betroffene von der verbesserten Zurechnungszeit profitieren würde und keine Abschläge hinnehmen müsste. Dies dürfte kaum im Sinne des Gesetzgebers sein. Insbesondere die Begründung für die mit dem Erwerbsminderungsrenten-Reformgesetz eingeführte Anrechnung der Zurechnungszeit lässt den gesetzgeberischen Willen deutlich erkennen, indem in der Gesetzesbegründung formuliert wird (vgl. Bundestags-Drucksache 14/4230 Seite 26): |
|
| "Vorteile eines längeren Rentenbezuges werden durch einen verminderten Zugangsfaktor ausgeglichen. Um die Wirkung auf die Renten für erwerbsgeminderte Versicherte und deren Hinterbliebene zu mildern, wird die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr (Zurechnungszeit), die bisher nur zu einem Drittel angerechnet wurde, künftig in vollem Umfang angerechnet." |
|
| Die Entscheidung des Bundessozialgerichts [vom 16. Mai 2006], die der bis dahin einhelligen Auffassung im sozialrechtlichen Schrifttum widerspricht (vgl. Plagemann, JurisPR-SozR 20/2006, Anm. 4 mit zahlreichen Nachweisen; Ruland, NJW 2007, 2086 - 2088; Bredt, NZV 2007, 192 - 195), wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bislang nicht umgesetzt. Es wurde vielmehr mit ausdrücklicher Billigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschlossen, ihr über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Die Deutsche Rentenversicherung führt zunächst weitere Musterverfahren, um Widersprüche und Fehlinterpretationen in dem Urteil aufzuklären (vgl. die Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 22. November 2006, veröffentlicht im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_6982/DRVB/de/Inhalt/Presse/Pressemitteilung/ 2006__11__22__em__renten.html). |
|
| Der Gesetzgeber hat mittlerweile klargestellt, dass er die Vorschrift des § 77 SGB VI nicht so verstanden wissen will, wie dies der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 getan hat. In der Begründung zum Entwurf des am 30. April 2007 verkündeten (BGBl. I, 554) und am 1. Januar 2008 in Kraft tretenden RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, durch das die Regelaltersgrenze auf 67 Jahre angehoben wird, ist folgendes ausgeführt (BT-Drucks. 16/3794, S. 36 linke Spalte): |
|
| „Die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten in Höhe von 10,8 Prozent sind entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzes und entgegen einer Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R) in allen Fällen vorzunehmen, in denen die Rente mit oder vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt, also auch dann, wenn die Rente in jungen Jahren in Anspruch genommen wird.“ |
|
| Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich daher nicht absehen, ob sich die Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts in der Rechtsprechung der Sozialgerichte durchsetzen wird |
|
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|
| entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, 20. September 2007, Az: L 2 R 415/07; SG Berlin , Urt. vom 24.9.2007, Az.: S 15 R 1830/07; SG Köln 11. Kammer, 14. September 2007, Az: S 11 R 6/07; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat, 4. September 2007, Az: L 7 R 97/07; Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, 28. August 2007, Az: L 2 R 342/06; Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, 24. August 2007, Az: L 5 R 228/06; SG Detmold 20. Kammer, 14. August 2007, Az: S 20 R 83/07; SG Köln 3. Kammer, 13. August 2007, Az: S 3 R 85/07; SG Berlin 7. Kammer, 16. Juli 2007, Az: S 7 R 5635/06; SG Leipzig 3. Kammer, 3. Juli 2007, Az: S 3 R 1397/06; SG Duisburg 21. Kammer, 2. Juli 2007, Az: S 21 R 145/07; SG Detmold 20. Kammer, 26. Juni 2007, Az: S 20 R 68/05; ;SG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, 14. Juni 2007, Az: S 6 R 886/07; SG Duisburg 21. Kammer, 11. Juni 2007, Az: S 21 (3) R 103/06; SG Berlin 26. Kammer, 5. Juni 2007, Az: S 26 R 742/07; SG Nürnberg 14. Kammer, 30. Mai 2007, Az: S 14 R 4013/07; SG Aachen 13. Kammer, 29. Mai 2007, Az: S 13 KN 9/07; SG Leipzig 3. Kammer, 16. Mai 2007, Az: S 3 R 624/06; SG Aachen 13. Kammer, 15. Mai 2007, Az: S 13 (4) R 55/07; Sozialgericht für das Saarland 14. Kammer, 8. Mai 2007, Az: S 14 R 82/07; SG Köln 3. Kammer, 23. April 2007, Az: S 3 R 367/06; SG Köln 29. Kammer, 12. April 2007, Az: S 29 (25) R 337/06; SG Altenburg 14. Kammer, 22. März 2007, Az: S 14 KN 64/07; SG Aachen 13. Kammer, 20. März 2007, Az: S 13 R 76/06; SG Aachen 8. Kammer, 9. Februar 2007, Az: S 8 R 96/06 |
|
| und im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 8. Senat, 9. Mai 2007, Az: L 8 R 353/06; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 191/07; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 235/07; SG Nürnberg 17. Kammer, 22. Februar 2007, Az: S 17 R 4366/06; Landessozialgericht für das Saarland 7. Senat, 9. Februar 2007, Az: L 7 R 40/06). |
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| In Anbetracht dieser Situation sieht die Kammer derzeit keine Veranlassung, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 auf den Bereich der Zusatzversorgung zu übertragen. |
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| 2. Auch einen eigenständigen Verstoß des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. gegen Grundrechte vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Satzungsbestimmung führt insbesondere nicht zu einer willkürlichen Kürzung der Betriebsrente. Ihr liegen vielmehr - ebenso wie der inhaltsgleichen Regelung des § 7 Abs. 3 ATV - sachliche Erwägungen zugrunde (vgl. zum Folgenden Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Band 3, § 7 ATV Erl. 5). Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit anderen Satzungsbestimmungen zu sehen. So ist etwa bei der versicherungsmathematischen Kalkulation der Altersfaktoren die Häufigkeit vorzeitiger Renteninanspruchnahmen und das Eingreifen von Rentenabschlägen ein mitentscheidender Berechnungsfaktor. Wenn eine Rente früher in Anspruch genommen wird, kann die Zusatzversorgungskasse auch nur einen kürzeren Zeitraum mit dem eingebrachten Kapital Zinsen erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine isolierte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. (vgl. dazu bereits LG Karlsruhe, Urteil vom 1. Juni 2007 - 6 O 127/03, Az. der Berufung: OLG Karlsruhe 12 U 103/07).“ |
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| An diesen Ausführungen hält die Kammer weiterhin fest, insbesondere, nachdem zwischenzeitlich der 5. Senat des Bundessozialgerichts durch Urteil vom 14. August 2008 - Az. B 5 R 32/07 R - (im Volltext abrufbar über Juris und über www.bsg.bund.de ) zu erkennen gegeben hat, dass alle für das Rentenversicherungsrecht noch zuständigen Senate des Bundessozialgerichts von der versichertenfreundlichen Rechtsprechung des nicht mehr zuständigen 4. Senats vom 16. Mai 2006 abweichen wollen. |
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| In dem vorgenannten Urteil hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts ausführlich dargelegt und begründet, dass der Zugangsfaktor bei Inanspruchnahme von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 77 Abs. 2 SGB VI um maximal 0,108 zu mindern und somit auf mindestens 0,892 festzulegen ist. Dafür sprächen, so der 5. Senat des Bundessozialgerichts (aaO) - in Übereinstimmung mit der oben wiedergegebenen, von der erkennenden Kammer vorgenommenen Auslegung -, Wortlaut und systematische Stellung des § 77 SGB VI wie auch Sinn und Zweck, systematischer Gesamtzusammenhang und Entstehungsgeschichte der Norm. |
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| Die Regelung des § 77 Abs. 2 SGB VI verstoße darüber hinaus auch nicht gegen das Grundgesetz, darunter insbesondere Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und/oder Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil Eingriffe in die betreffenden Grundrechte (durch Verminderung des Zugangsfaktors von 1,0 auf maximal 0,892) gegebenenfalls jedenfalls als zulässig - weil dem Gemeinwohl dienend, sachgerecht und verhältnismäßig - anzusehen seien. |
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| Obwohl er mit seiner Rechtsmeinung eindeutig vom Urteil des 4. Senats vom 16. Mai 2006 (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) abweicht, sah sich der 5. Senat nicht an der Entscheidung gehindert: Der 4. Senat könne mit der entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, denn er sei nach einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit Wirkung zum 1. Januar 2008 für Streitigkeiten aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständig. An seine Stelle seien der 13. und der erkennende Senat getreten. Der 13. Senat habe auf die Anfrage des erkennenden Senats am 26. Juni 2008 beschlossen (B 13 R 9/08 S), an der Rechtsprechung des 4. Senats im Urteil vom 16. Mai 2006 nicht festzuhalten (vgl. § 41 Abs 3 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). |
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| Durch die Ausführungen des 5. Senats des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 14. August 2008 - Az. B 5 R 32/07 R -, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, sieht sich die erkennende Kammer in ihrer bisherigen, ständigen Rechtsprechung zu § 35 Abs. 3 VBLS n.F. bestätigt. |
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| Die Berufung der Klägerin war daher insoweit zurückzuweisen. |
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| Aus den gemachten Ausführungen ergibt sich ohne Weiteres, dass auch die Kürzung der Rente aus freiwilliger Versicherung („VBLextra“) wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gemäß § 5 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen („AVBextra“) um 10,8 % nicht zu beanstanden ist. |
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| Auch insoweit war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 92, § 97 ZPO. |
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| Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Zu der Frage, ob der Abschlag nach § 35 Abs. 3 VBLS verfassungskonform ist, gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Ausgang einer Vielzahl von Verfahren gegen die hiesige Beklagte, aber auch gegen andere Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst, hängt von der höchstrichterlichen Klärung der hierdurch aufgeworfenen Fragen ab. Danach kann dahingestellt bleiben, ob auch der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Fortbildung des Rechts) vorliegt. |
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