Beschluss vom Landgericht Kiel (1. Zivilkammer) - 1 S 295/04

Tenor

Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs:

Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.

Gründe

1

Die Berufungsführer werden gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. auf Folgendes hingewiesen:

2

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung vom 08.12.2004 nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

3

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

4

Nach § 529 ZPO sind dabei die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

5

Die Voraussetzungen des § 513 ZPO sind hier nicht erfüllt.

6

Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der Vermieterin aktivlegitimiert. Dass die Wohnung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 veräußert worden ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Gemäß § 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber nur in die sich während der Dauer seines Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten ein. Das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung für 2002 steht demnach noch der Klägerin zu (vgl. BGH NJW-RR 2005, 96 m. w. N.).

7

Die Klägerin ist mit der Nachforderung nicht gemäß § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ausgeschlossen. Zwar ist die Abrechnung den Beklagten nicht innerhalb der 12-Monatsfrist nach Ende des Abrechnungszeitraums - also bis zum 31. Dezember 2003 - mitgeteilt worden, sondern erst knapp drei Monate später. Die Klägerin hat diese Verspätung aber nicht zu vertreten; ob sie von den Beklagten zu vertreten ist, ist unerheblich.

8

Das Amtsgericht ist nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass die Nebenkostenabrechnung am 12.12.2003 abgesandt worden und nicht zurückgekommen ist. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Der Tatrichter ist in seiner Beweiswürdigung grundsätzlich frei. Sie kann im Rahmen der §§ 513, 546 ZPO nur darauf überprüft werden, ob sie in sich schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig ist, im Einklang mit den Denkgesetzen, Naturgesetzen und Erfahrungssätzen steht, ob die angebotenen Beweismittel ausgeschöpft sind und ob sie von der richtigen Verteilung der Beweislast und dem zutreffenden Beweismaß ausgeht (Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 546 Rn. 13 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gerecht. Es hat mit überzeugenden Argumenten ausgeführt, warum es die rechtzeitige Absendung für bewiesen hält.

9

Die Absendung der Nebenkostenabrechnung erst Mitte Dezember 2003 wäre bei normaler Postlaufzeit auch unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage noch rechtzeitig, also bis zum 31. Dezember 2003, bei den Beklagten angekommen. Darauf durfte die Klägerin sich verlassen, denn sie musste keine Kenntnis vom Umzug der Beklagten haben. Das gilt auch dann, wenn die Beklagten dem Hausmeister im Mai 2003 den bevorstehenden Wohnsitzwechsel mitgeteilt haben. Es war nicht Aufgabe des Hausmeisters, die neue Anschrift unaufgefordert an die ehemalige Eigentümerin des Objekts weiterzugeben. Soweit die Beklagten erstmals in der Berufung vortragen, sie hätten ihren Wohnsitzwechsel auch Nachbarn sowie dem neuen Eigentümer angezeigt, ist dies zum einen für die Frage des Verschuldens der Klägerin unerheblich, zum anderen liegen Gründe für eine Zulassung des neuen Vortrages gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht vor, denn die Beklagten hätten dies bereits in erster Instanz vortragen können.

10

Ohne konkrete Anhaltspunkte musste die Klägerin auch keine Erkundigungen anstellen, ob die Beklagten im Jahr 2003 aus der Wohnung ausgezogen sind. Eine routinemäßige Postanfrage oder Einwohnermeldeamtsanfrage vor Versendung einer Nebenkostenabrechnung, die die Beklagten aber offensichtlich für erforderlich halten, würde die Anforderungen an die Sorgfalt des Vermieters ersichtlich überspannen.

11

Die Berufungsführer erhalten Gelegenheit, hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.


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