Urteil vom Landgericht Kiel (9. Große Strafkammer) - IX KLs (6/04), IX KLs 6/04, IX KLs (6/04) - 590 Js 27014/02, IX KLs 6/04 - 590 Js 27014/02
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betrugs in 3 Fällen und Untreue in 17 Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Kiel vom 07.09.2004 – Az. VII KLs 6/04 (590 Js 65428/03) – verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten
verurteilt.
Das im Urteil des Landgerichts Kiel vom 07.09.2004 verhängte Verbot, für die Dauer von 5 Jahren als Rechtsanwalt tätig zu werden, bleibt aufrecht erhalten.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 266 Abs. 1, 53, 55 StGB.
Gründe
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(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
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Der Angeklagte ist in K geboren und heute 58 Jahre alt. 1952 zog die Familie nach D, wo der Vater des Angeklagten als Volkswirt arbeitete. Der Angeklagte wuchs bis zum 15. Lebensjahr in D auf und besuchte dort die Grundschule und anschließend das Gymnasium. Als der Angeklagte in der 9. Klasse des Gymnasiums war, wurde sein Vater nach H versetzt, was zu einem Umzug der Familie nach H führte. Im Jahre 1967 bestand der Angeklagte in H das Abitur. Nach einer zweijährigen Bundeswehrzeit in H studierte er von 1969 bis 1973 Jura in K. Nach dem ersten Staatsexamen und dem juristischen Vorbereitungsdienst legte er 1976 das 2. Staatsexamen ab.
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Der Angeklagte heiratete 1974. Seine Frau arbeitete als Lehrerin. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder, geboren 1975 und 1977, hervor. Der Angeklagte erwarb nach Ablegung des 2. Staatsexamens 1976 die Zulassung als Rechtsanwalt in K. Zur Ausübung dieser Tätigkeit benutzte er zunächst Büroraum im Hause der Immobilienfirma B Für diese Firma war er im Bereich der Hausverwaltung tätig und bearbeitete nebenbei eigene Mandate. Im Jahre 1980 gründete er eine eigene Kanzlei in der G straße . 1981 erwarb er die Zulassung als Notar. Das Geschäft als Rechtsanwalt und Notar lief zunächst nur sehr schleppend an, da dem Angeklagten wegen seiner langen Abwesenheit aus K die Kontakte fehlten. So kam es anfangs nur zu 100 bis 150 Beurkundungen pro Jahr. Seine Frau trug als Lehrerin den größeren Anteil zum Familienunterhalt bei.
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Im Jahre 1986 ging der Angeklagte mit Rechtsanwalt und Notar S eine Bürogemeinschaft in der W straße in K ein. Im Anschluss daran begannen die Umsätze des Angeklagten zu steigen und es gelang ihm, sich einen festen Mandantenstamm zu erarbeiten. 1987 trennte der Angeklagte sich von seiner Ehefrau. Im Jahre 1995 wurde die Ehe geschieden und im Jahre 1998 heiratete der Angeklagte seine jetzige Ehefrau. Die zweite Ehefrau des Angeklagten war Angestellte, ist jedoch seit vier Jahren in Rente. In den Jahren 1993 bis 2003 erzielte der Angeklagte nach eigenen Angaben einen Jahresgewinn vor Steuern von ca. 100.000,00 DM, mit einem niedrigsten Gewinn von ca. 32.000,00 DM im Jahr 2001 und Spitzenwerten von über 170.000,00 DM in den Jahren 1995, 1997 und 2003. Dennoch verschlechterte sich seine wirtschaftliche Lage seit 1995 zusehends. Dies führt er in erster Linie auf drei Haftungsfälle zurück, bei denen er eine Schadenersatzpflicht für die Verletzung von Anwalts- und Notarpflichten anerkannte, ohne diese seiner Versicherung zu melden, weil er befürchtete, sein Fehlverhalten würde publik werden und sich negativ auf seine Geschäftsentwicklung auswirken. Im ersten Haftungsfall versäumte es der Angeklagte, der Erbin eines verschuldeten Nachlasses rechtzeitig zur Ausschlagung der Erbschaft zu raten. Der Angeklagte leistete hier aufgrund eines Schuldanerkenntnisses ca. 150.000,00 DM Schadenersatz. Im zweiten Fall gab der Angeklagte Bauleistungen zur Bezahlung frei, bevor die erforderliche Bürgschaft vorlag. Auch hier verpflichtete er sich dem Geschädigten gegenüber zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 100.000,00 DM, um einen Prozess zu vermeiden. Er zahlte diese Summe in monatlichen Raten in Höhe von 2.500,00 DM ab. Im dritten Fall beurkundete er einen Kauf- und Abtretungsvertrag über Anteile einer GmbH, die sich noch im Gründungsstadium befand und später nicht eingetragen wurde. Auch hier verpflichtete er sich gegenüber den Gläubigern zum Ersatz des Kaufpreises in Höhe von ca. 100.000,00 DM, den er ebenfalls in monatlichen Raten in Höhe von 2.500,00 DM abzahlte. Der Angeklagte hatte diese Schulden etwa im März 2003 beglichen, was er jedoch nur durch Umschuldung bewerkstelligen konnte. In diesem Rahmen nahm er einen Kontokorrentkredit bei der ... Bank über 100.000,00 DM in Anspruch, den er dann nicht mehr bedienen konnte und der zwischenzeitlich tituliert ist.
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An Vermögenswerten besaß der Angeklagte zwei Mietwohnungen, eine in K im ... und eine in Leverkusen, die er in den 80iger Jahren erworben hatte, mit denen er aber auch Verluste erwirtschaftete. Als der Angeklagte seine Kredite nicht mehr bedienen konnte, wurden die Wohnungen in den Jahren 2002 bzw. 2004 versteigert. Hieraus blieben dem Angeklagten Schulden in Höhe von 18.000,00 Euro bis 20.000,00 Euro. Auch gegenüber seinem Büropartner S häufte der Angeklagte Schulden für Bürokosten bis zum Ende des Jahres 2003 in Höhe von ca. 40.000,00 Euro an. Darüber hinaus schuldet der Angeklagte verschiedenen Kleingläubigern insgesamt weitere 20.000,00 Euro.
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Auf Grund der Verschuldung des Angeklagten kam es ab dem Jahr 2001 zu einer dramatischen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage. Gegen ihn als Notar wurde ein Verfahren wegen Vermögensverfalls eingeleitet, das im Jahr 2003 mit der Feststellung seiner Vermögenslosigkeit endete. Daraufhin gab der Angeklagte seine Zulassung als Notar und später auch seine Anwaltszulassung zurück.
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Der Angeklagte lebt derzeit mit seiner Frau in einer Mietwohnung. Seit Dezember 2003 stehen für beide zum Lebensunterhalt die Rente der Ehefrau sowie Einnahmen aus einem der Ehefrau gehörenden Mehrfamilienhaus zur Verfügung. Darüber hinaus erhielt der Angeklagte von seinen Eltern einmalig 5.000,00 Euro und hat derzeit einen Antrag auf Leistungen nach dem Hartz IV – Programm gestellt, woraus er monatliche Zahlungen in Höhe von etwa 110,00 Euro erwartet. Seine derzeitige Miete beträgt 800,00 Euro im Monat. Das Mehrfamilienhaus der Ehefrau wurde im Februar 2004 zwangsversteigert, weil Finanzierungskredite nicht mehr bedient werden konnten.
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Die Ehefrau des Angeklagten ist derzeit 63 Jahre alt und leidet an entzündlichem Rheuma. Der Angeklagte selbst ist ebenfalls gesundheitlich angeschlagen. Er ist derzeit arbeitssuchend gemeldet und führt Gespräche mit potentiellen Arbeitgebern in ... und ... im Bereich der Miet- und Wohnungseigentumsverwaltung. Sein Gesprächspartner in ... ist ein Herr H und sein Gesprächspartner in ... ist ein Herr S. Der Angeklagte traf sich zuletzt mit Leuten in ..., die ihm eine freiberufliche Tätigkeit angeboten hatten. Es handelt sich hierbei um einen Herrn G in ..., der ein ehemaliger Mandant des Angeklagten ist. Der Angeklagte beriet Herrn G im Zusammenhang mit einem Vertrag zum Erwerb eines Hotels. Außerdem wollte Herr G ein Unternehmen mit dem Namen ... kaufen. Nach Angaben des Angeklagten ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen den Geschäftsführer dieser AG wegen Prospekt- und Anlagebetruges. Der Angeklagte ist nach eigenen Angaben in den Aufsichtsrat der ... AG berufen worden. Der Angeklagte denkt über eine berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem avisierten Betrieb des Hotels und der ... AG nach.
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Der Angeklagte ist bisher zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 18.08.1999 wurde er vom Amtsgericht ... wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100,– DM verurteilt. Am 07.09.2004 wurde er vom Landgericht ... wegen Untreue in 14 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Außerdem wurde ein Berufsverbot als Rechtsanwalt für die Dauer von 5 Jahren verhängt. Diese Untreuetaten lagen alle zeitlich nach den mit dem vorliegenden Urteil abgeurteilten Taten.
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II.:
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Fälle 1. bis 3.
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In den Fällen 1. bis 3. veranlasste bzw. machte der Angeklagte im Zusammenhang mit vom ihm beurkundeten und abgewickelten Grundstückskaufverträgen bewusst wahrheitswidrige Angaben zum einen über das Eigenkapital eines Grundstückskäufers und Kreditnehmers einer Bank gegenüber, zum anderen über die Größe von Wohnungen gegenüber Käufern dieser Wohnungen. Hierdurch rief der Angeklagte falsche Vorstellung über die Kreditwürdigkeit des Käufers bei der Bank bzw. über die Wohnungsgröße bei den Käufern hervor, die daraufhin Verträge abschlossen, die sie in Kenntnis der wahren Umstände nicht abgeschlossen hätten. Sowohl die Bank als auch die Wohnungskäufer erlitten hierdurch Vermögensschäden, indem die Bank mit ihrem Kredit teilweise ausfiel und die Käufer Wohnungen erhielten, deren tatsächlicher Wert unter dem Wert der Wohnungen lag, die sie ihrer Vorstellung nach erworben und für die sie bezahlt hatten. Diese Umstände waren dem Angeklagten bekannt und er handelte in der Absicht, das Zustandekommen der Grundstückkaufverträge zu fördern und für deren Beurkundung Gebühren abzurechnen.
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Fall 1
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Durch den vom Angeklagten zur UR-Nr. ... beurkundeten Kaufvertrag vom 02.12.1999 veräußerte der gesondert verfolgte G die Eigentumswohnung Nr. ... im Objekt ... an den gesondert Verfolgten B. Die Finanzierung dieses Immobilienkaufs sollte über die ... erfolgen. Als Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens verlangte die Bank das Vorhandensein von Eigenkapital. Weil B – wie der Angeklagte wusste – nicht über Eigenkapital verfügte, veranlasste der Angeklagte diesen, der ... am 15.05.2000 bewusst wahrheitswidrig mitzuteilen, dass er, B, 37.000,00 DM von seiner Familie als Geschenk erhalten habe. Tatsächlich hatte sich B das angebliche Eigenkapital Darlehensweise vom Verkäufer G beschafft. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärung des B über das Vorhandensein des Eigenkapitals bewilligte die ... AG einen Kredit über 152.000,00 DM und überwies den Nettokreditbetrag auf das vom Angeklagten eingerichtete Notaranderkonto. Der Angeklagte wickelte den Vertrag ab und verwendete dieses Geld zur Begleichung des Kaufpreises. B kam in der Folgezeit seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nach, weil er nicht über das erforderliche Einkommen und Vermögen verfügte. Die ... AG beantragte daraufhin am 08.01.2001 beim Amtsgericht ... die Zwangversteigerung des erworbenen Grundbesitzes. Im Rahmen des Verfahrens ... wurde der Verkehrswert der Wohnung auf 35.000,00 Euro festgesetzt. Am 16.12.2004 wurde die Wohnung gegen ein Meistgebot von 17.000,00 Euro einem Erwerber zugeschlagen. Der Bank ist damit ein Schaden von mindestens (152.000,00 DM = 77.716,37 Euro abzgl. 17.000,00 Euro Versteigerungserlös =) 60.716,37 Euro entstanden.
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Dem Angeklagten war bekannt, dass B nicht über das zum Erwerb der Immobilie erforderliche Eigenkapital, ohne das die Bank eine Finanzierung nicht vorgenommen hätte, verfügte und auch keine 37.000,00 DM als Familiengeschenk erhalten hatte. Er wusste auch, dass die 37.000,00 DM tatsächlich vom Verkäufer G vorgeschossen waren und dazu dienten, die Bank dazu zu bewegen, den Darlehensbetrag auf das Notaranderkonto zu überweisen. Dem Angeklagten war klar, dass die Bank das Darlehen in Kenntnis der wahren Sachlage nicht gewährt hätte. Dennoch veranlasste er B zur Abgabe der falschen Erklärung, um den Vertrag abwickeln und daran verdienen zu können. Er nahm dabei den Schaden der Bank zumindest billigend in Kauf.
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Fall 2
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Zur UR-Nr. ... beurkundete der Angeklagte am 19.11.1999 einen Kaufvertrag zwischen dem gesondert Verfolgten G als Verkäufer und den Eheleuten D als Käufer über die Wohnung .... Der Kaufpreis betrug 233.000 DM. Während der Beurkundung teilte der Angeklagte den Eheleuten D auf deren Frage mit, dass die Wohnung eine Wohnfläche von 70 qm aufweise, obwohl – wie er wusste – die Wohnung deutlich kleiner war. Die tatsächliche Fläche betrug nur ca. 44 qm. Im Vertrauen auf die Richtigkeit insbesondere der Erklärung des Angeklagten unterschrieben die Eheleute D den Kaufvertrag. Zur Finanzierung mussten sie ein Darlehen in Höhe von 190.000,00 DM in Anspruch nehmen, das ihnen von der ... gewährt und am 21.2.2000 auf das vom Angeklagten eingerichtete Notaranderkonto gezahlt wurde. Die Eheleute D hätten diesen Kaufvertrag nicht abgeschlossen und dafür eine Finanzierung nicht benötigt, wenn sie gewusst hätten, dass die Wohnfläche tatsächlich wesentlich geringer war als zugesagt. Den Eheleuten D ist daraus ein Schaden in Höhe von mindestens 63.520,00 Euro entstanden. Dabei hat die Kammer den Wert der Wohnung unter Zugrundelegung der Wertermittlung zur Wohnung ... desselben Objekts (Fall 1) unter Beachtung der abweichenden Wohnungsgröße auf rund 42.700,00 Euro geschätzt. Wegen des seit dem Kaufvertragsschluss 1999 geänderten Preisniveaus hat die Kammer zugunsten des Angeklagten einen erheblichen Zuschlag von 30 % vorgenommen, so dass sie den Wert der Wohnung im Jahr 1999 auf rund 55.611,00 Euro geschätzt hat. Zieht man diesen Wert vom Kaufpreis ab, ergibt sich ein Schaden von mindestens (233.000,00 DM = 119.131 Euro – 55.611,00 Euro =) 63.520,00 Euro.
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Der Angeklagte wusste, dass die Wohnung nicht die zugesagte Wohnfläche aufwies, sondern deutlich kleiner war, und dass die Eheleute D den Kaufvertrag nicht unterschrieben hätten, wenn sie die tatsächliche Größe gekannt hätten. Er wirkte dennoch an der Täuschung der Käufer mit, um sich die Gebühren aus der Beurkundung zu sichern.
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Fall 3
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Ebenfalls am 19.11.1999 beurkundete der Angeklagte zur UR-Nr. ... einen Kaufvertrag über die Wohnung ... zwischen dem gesondert Verfolgten G als Verkäufer und einer Frau H G als Käuferin. Der Kaufpreis sollte 260.000 DM betragen. Während der Beurkundung fragte die Käuferin die Verkäuferseite sowie die ebenfalls zum Beurkundungstermin erschienen Vermittler, ob die Wohnfläche der Wohnung tatsächlich 80 qm betrage, was bejaht wurde. Auch der Angeklagte bestätigte diese Angabe, obwohl er wusste, dass die Wohnfläche tatsächlich nur ca. 55 qm betrug. Im Vertrauen auf die Richtigkeit insbesondere der Angaben des Angeklagten unterzeichnete die Käuferin den Kaufvertrag. Hätte die Käuferin die tatsächliche Wohnfläche gekannt, hätte sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Den Wert der Wohnung schätzt die Kammer entsprechend den Ausführungen zu Fall 2 auf 69.513 Euro, so dass sich ein Schaden von (260.000 DM = 132.935,89 Euro – 69.513 Euro =) 63.422 Euro errechnet.
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Der Angeklagte gab die – wie er wusste – falsche Erklärung ab, um die durch die Beurkundung und die Abwicklung des Kaufvertrages entstehenden Gebühren einzunehmen. Ihm war klar, dass die Käuferin den Kaufvertrag in Kenntnis der wahren Umstände nicht unterzeichnet hätte. Den eintretenden Schaden nahm er zumindest billigend in Kauf.
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Fälle 4. bis 19.
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In den Fällen 4. bis 19. schloss der Angeklagte im Zusammenhang mit vom ihm beurkundeten Grundstückskaufverträgen mit verschiedenen Banken, die für die jeweiligen Käufer die Kaufpreise finanzieren sollten, Treuhandverträge, in denen er sich dazu verpflichtete, Darlehensbeträge, die die Banken auf sein Notaranderkonto überwiesen, erst dann an den Verkäufer weiterzuleiten, wenn sichergestellt war, dass eine Grundschuldeintragung zu Gunsten der jeweiligen Bank und eine Eigentumsumschreibung vom Verkäufer auf den Käufer der Immobilie erfolgen würde. Trotz dieser vertraglichen Verpflichtung leitete der Angeklagte das von den Banken auf sein Notaranderkonto überwiesene Geld bereits zu einem Zeitpunkt an die Verkäufer weiter, zu dem die für die Eintragungen erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanzämter dem Grundbuchamt noch nicht vorlagen und somit nicht sichergestellt war, dass eine Eigentumsumschreibung erfolgen würde. Die Geld gebenden Banken waren daher für die Zeit von der Auszahlung des Geldes an die Verkäufer bis zur Einreichung der Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Grundbuchamt nicht gesichert. Dies war dem Angeklagten bewusst. Um seine Geschäftsbeziehungen zu der Verkäuferseite zu festigen und sich die Verkäufer der Immobilien im Hinblick auf weitere Gebühreneinnahmen aus künftigen Beurkundungen als Kunden zu erhalten, verstieß er gegen seine vertraglichen Pflichten und gegen seine Amtspflichten als Notar. Entstehende Vermögensgefährdungen und Vermögensschäden nahm er dabei billigend in Kauf.
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Fall 4
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Mit Datum vom 08.08.1997 beurkundete der Angeklagte zur UR-Nr. ... einen Kaufvertrag über das Grundeigentum – ... – zwischen der ... als Verkäufer und C als Käufer. Der Kaufpreis sollte 122.000,00 DM betragen. Als Voraussetzung der Finanzierung dieses Kaufs schloss die ... mit dem Angeklagten einen Treuhandvertrag, in dem sich der Angeklagte verpflichtete, die von der ... auf sein Notaranderkonto überwiesenen 122.000,00 DM erst dann an den Grundstückverkäufer weiterzuleiten, wenn sichergestellt ist, dass eine Grundschuld zugunsten der ... eingetragen wird und die Eigentumsumschreibung auf den Käufer C erfolgt. Entgegen dieser Vereinbarung überwies der Angeklagte bereits am 09.09.1997 die auf seinem Notaranderkonto befindlichen 122.000,00 DM an die A GmbH, obwohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung noch nicht vorlag. Diese reichte der Anklagte erst am 10.11.1998 beim Amtsgericht ... ein. Daraufhin erfolgte am 08.12.1998 sowohl die Eintragung der Grundschuld zugunsten der Sparkasse als auch die Eintragung des C als Eigentümer im Grundbuch. Die ... war daher in der Zeit vom 09.09.1997 bis 10.11.1998 ungesichert. Der Angeklagte handelte in Kenntnis aller Umstände, um seine Geschäftsbeziehungen zu der A GmbH zu festigen und sich diese als Kunden zu erhalten.
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Fall 5
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Mit Datum vom 31.07.1997 beurkundete der Angeklagte zur UR-Nr. ... einen Kaufvertrag über das Grundeigentum ... zwischen G als Verkäufer und T als Käufer. Der Kaufpreis betrug 650.000,00 DM. Zur Finanzierung bewilligte die ... ein Darlehen. Voraussetzung für die Verfügung des Angeklagten über den Darlehensbetrag war der Abschluss eines Treuhandvertrages. Darin verpflichtete dieser sich, die von der ... auf sein Notaranderkonto überwiesenen 550.000,00 DM erst dann an den Verkäufer zu überweisen, wenn sichergestellt ist, dass zugunsten der ... eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen wird. Trotz Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung überwies der Angeklagte bereits am 09.10.1997 die auf seinem Notaranderkonto befindlichen 550.000,00 DM auf das Konto des Grundstücksverkäufers G Am 04.11.1998 wies das ... den Antrag des Angeklagten auf Eintragung der Eigentumsumschreibung und der Grundschuld zu Gunsten der ... wegen Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung zurück. Erst am 20.04.1999 erfolgte eine entsprechende Sicherung der .... Die ... war daher in der Zeit vom 09.10.1997 bis 20.04.1999 ungesichert. Der Angeklagte handelte in Kenntnis aller Umstände, um seine Geschäftsbeziehungen zu dem G zu festigen und sich diesen als Kunden zu erhalten.
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Fall 6
- 29
Mit Datum vom 11.08.1997 beurkundete der Angeklagte zur UR-Nr. ... einen Kaufvertrag über das im Grundbuch ... eingetragene Grundeigentum zwischen der A GmbH als Verkäuferin und O und M M als Käufer. Der Kaufpreis betrug 120.000,00 DM. Finanzierendes Kreditinstitut war die ... Sie schloss mit dem Angeklagten einen Treuhandvertrag, in dem dieser sich verpflichtete, die von der ... auf sein Notaranderkonto überwiesenen 120.000,00 DM erst dann an den Grundstücksverkäufer zu überweisen, wenn sichergestellt ist, dass zugunsten der ... eine Grundschuld eingetragen und das Grundeigentum auf die Grundstückskäufer umgeschrieben wird. Trotz Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung überwies der Angeklagte die auf seinem Notaranderkonto befindlichen 120.000,00 DM bereits am 12.09.1997 an die A GmbH. Erst am 16.03.1999 reichte der Angeklagte die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung beim ... ein. Die ... war daher in der Zeit vom 12.09.1997 bis 16.03.1999 ungesichert.
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Fall 7
- 31
Mit Datum vom 11.08.1997 beurkundete der Angeklagte zur UR-Nr. ... einen Kaufvertrag über das im Grundbuch von ... eingetragene Grundeigentum zwischen der A GmbH als Verkäuferin und F als Käufer. Der Kaufpreis betrug 120.000,00 DM. Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte über die ... Diese schloss mit dem Angeklagten einen Treuhandvertrag, in dem dieser sich verpflichtete, die von der ... auf sein Notaranderkonto überwiesenen 120.000,00 DM erst dann an den Grundstücksverkäufer weiterzuleiten, wenn sichergestellt ist, dass zugunsten der ... eine Grundschuld eingetragen wird und die Eigentumsumschreibung auf den Käufer R erfolgt. Trotz Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung überwies der Angeklagte die 120.000,00 DM bereits am 03.11.1997 von seinem Notaranderkonto an die Grundstücksverkäuferin A GmbH. Erst am 19.11.1998 reichte er die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung nach, worauf hin am 08.12.1998 sowohl die Grundschuld als auch der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen wurden. Die ... war daher in der Zeit vom 03.11.1997 bis 19.11.1998 ungesichert.
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Fall 8
- 33
Am 25.08.1997 beurkundete der Angeklagte zur UR-Nr. ... einen Kaufvertrag über das im Grundbuch von ... eingetragene Grundeigentum zwischen der A GmbH und C. Der Kaufpreis betrug 121.000,00 DM. Die Finanzierung erfolgte über die .... Diese schloss mit dem Angeklagten einen Treuhandvertrag, in dem sich dieser verpflichtete, die von der ... auf sein Notaranderkonto überwiesenen 121.000,00 DM erst dann an die Grundstücksverkäuferin weiterzuleiten, wenn sichergestellt ist, dass zugunsten der ... eine Grundschuld eingetragen wird sowie die Eigentumsumschreibung auf den Grundstückskäufer C erfolgt. Trotz Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung überwies der Angeklagte bereits am 12.11.1997 von seinem Notaranderkonto die 121.000,00 DM an die Grundstücksverkäuferin A GmbH. Erst am 09.11.1998 reichte der Angeklagte die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung nach, woraufhin am 08.12.1998 die entsprechenden Eintragungen erfolgten. Die S war daher in der Zeit vom 12.11.1997 bis 09.11.1998 ungesichert.
- 34
Fall 9
- 35
Am 25.08.1997 beurkundete der Angeklagte zur UR-Nr. ... einen Kaufvertrag über das im Grundbuch von ... eingetragene Grundeigentum zwischen der A GmbH als Verkäuferin und R als Käufer. Der Kaufpreis betrug 120.000,00 DM. Die Finanzierung erfolgte wiederum über die .... Diese schloss mit dem Angeklagten einen Treuhandvertrag, in dem dieser sich verpflichtete, die von der ... auf sein Notaranderkonto überwiesenen 123.000,00 DM erst dann an die Grundstücksverkäuferin weiterzuleiten, wenn sichergestellt ist, dass zugunsten der ... eine Grundschuld eingetragen und das Grundeigentum auf den Grundstückskäufer R überschrieben wird. Trotz Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung überwies der Angeklagte bereits am 31.10.1997 die 123.000,00 DM von seinem Notaranderkonto an die A GmbH. Erst am 19.11.1998 reichte er die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung nach, woraufhin am 08.12.1998 die entsprechenden Eintragungen erfolgten. Die ... war daher in der Zeit vom 31.10.1997 bis 19.11.1998 ungesichert.
- 36
Fall 10
- 37
Am 02.10.1997 beurkundete der Angeklagte zur UR-Nr. ... einen Kaufvertrag über das im Grundbuch ... eingetragene Grundeigentum zwischen der A GmbH als Verkäuferin und B als Käufer. Der Kaufpreis betrug 121.000,00 DM. Die Finanzierung erfolgte über die ... Diese schloss mit dem Angeklagten einem Treuhandvertrag, in dem dieser sich verpflichtete, die von der ... auf sein Notaranderkonto überwiesenen 121.000,00 DM erst dann an die Grundstücksverkäuferin weiterzuleiten, wenn sichergestellt ist, dass zugunsten der ... eine Grundschuld eingetragen sowie das Grundeigentum auf den Grundstückskäufer B überschrieben wird. Trotz Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung überwies der Angeklagte bereits am 23.12.1997 die 121.000,00 DM von seinem Notaranderkonto an die A GmbH. Erst Am 23.06.1998 reichte der Angeklagte die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung nach, woraufhin am 27.07.1998 die entsprechenden Eintragungen erfolgten. Die ... war daher in der Zeit vom 23.12.1997 bis zum 23.06.1998 ungesichert.
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Fall 11
- 39
Am 10.11.1997 beurkundete der Angeklagte zur UR-Nr. ... einen Kaufvertrag über das im Grundbuch von ... eingetragene Grundeigentum zwischen der A GmbH als Verkäuferin und K als Käufer. Der Kaufpreis betrug 145.000,00 DM. Die Finanzierung erfolgte über die .... Diese schloss mit dem Angeklagten einen Treuhandvertrag, in dem sich dieser verpflichtete, die von der ... auf sein Notaranderkonto überwiesenen 145.000,00 DM erst dann an die Grundstücksverkäuferin weiterzuleiten, wenn sichergestellt ist, dass zugunsten der ... eine Grundschuld eingetragen sowie das Grundeigentum auf den Grundstückskäufer K überschrieben wird. Trotz Fehlens der erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung überwies der Angeklagte bereits am 22.12.1997 die 145.000,00 DM von seinem Notaranderkonto an die Grundstücksverkäuferin. Erst am 19.11.1998 reichte der Angeklagte die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung beim ... ein, woraufhin am 08.12.1998 die entsprechenden Eintragungen erfolgten. Die ... war daher in der Zeit vom 22.12.1997 bis zum 19.11.1998 ungesichert.
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Fall 12
- 41
Am 10.11.1997 beurkundete der Angeklagte zur UR-Nr. ... einen Kaufvertrag über das im Grundbuch ...eingetragene Grundeigentum zwischen der A GmbH als Verkäuferin und K als Käufer. Der Kaufpreis betrug 145.000,00 DM. Die Finanzierung erfolgte über die .... Diese schloss mit dem Angeklagten einen Treuhandvertrag, in dem sich der Angeklagte verpflichtete, die von der ... auf sein Notaranderkonto überwiesenen 145.000,00 DM erst dann an die Grundstücksverkäuferin weiterzuleiten, wenn sichergestellt ist, dass zugunsten der ... eine Grundschuld eingetragen und das Grundeigentum auf dem Grundstückskäufer K umgeschrieben wird. Trotz Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung überwies der Angeklagte bereits am 29.12.1997 die 145.000,00 DM von seinem Notaranderkonto an die Grundstücksverkäuferin. Erst am 22.06.1998 reichte der Angeklagte die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung beim ... nach. Die ... war daher in der Zeit vom 29.12.1997 bis 22.06.1998 ungesichert.
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Fall 13
- 43
Am 18.08.1998 beurkundete der Angeklagte zur UR-Nr. ... einen Kaufvertrag über das im Grundbuch von ... eingetragene Grundeigentum zwischen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts S/F/W/G als Verkäuferin und B als Käufer. Der Kaufpreis betrug 212.000,00 DM. Die Finanzierung erfolgte über die ... Diese schloss mit dem Angeklagten einen Treuhandvertrag, in dem sich dieser verpflichtete, die von der ... auf sein Notaranderkonto überwiesenen 168.000,00 DM erst dann an die Grundstücksverkäufer weiterzuleiten, wenn sichergestellt ist, dass ein Eintragungsantrag bezüglich der Eintragung einer Grundschuld zugunsten der ... gestellt ist und dass eine Eigentumsumschreibung auf den Grundstückskäufer erfolgt. Trotz Fehlens der erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung überwies der Angeklagte bereits am 05.11.1998 die 212.000,00 DM von seinem Notaranderkonto an die Firma P. Erst am 02.07.1999 reichte der Angeklagte die Unbedenklichkeitsbescheinigung beim ... nach, woraufhin am 13.07.1999 die entsprechenden Eintragungen erfolgten. Die ... war daher in der Zeit vom 05.11.1998 bis zum 02.07.1999 ungesichert.
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Fall 14
- 45
Am 28.09.1998 beurkundete der Angeklagte zur UR-Nr. ... ein an S gerichtetes Kaufvertragsangebot des S über das im Grundbuch von ... eingetragene Grundeigentum. Dieses Angebot wurde zur UR-Nr. ... korrigiert Der Kaufpreis betrug 155.000,00 DM. Dieses Angebot wurde am 2.10.1998 angenommen. Finanzierendes Kreditinstitut war die .... Diese schloss mit dem Angeklagten einen Treuhandvertrag, in dem sich dieser verpflichtete, die von der ... auf sein Notaranderkonto überwiesenen 155.000,00 DM erst dann an den Grundstücksverkäufer weiterzuleiten, wenn sichergestellt ist, dass zugunsten der ... eine Grundschuld eingetragen und das Grundeigentum auf den Grundstückskäufer umgeschrieben wird. Trotz Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung überwies der Angeklagte bereits am 24.11.1998 die 145.000,00 DM von seinem Notaranderkonto an die Grundstücksverkäuferin. Erst am 29.03.1999 reichte der Angeklagte die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beim ... nach, woraufhin am 07.12.1999 die entsprechenden Eintragungen erfolgten. Die ... war daher in der Zeit vom 24.11.1998 bis zum 29.03.1999 ungesichert.
- 46
Fall 15
- 47
Am 05.10.1998 beurkundete der Angeklagte zur UR-Nr. ... einen Kaufvertrag über das im Grundbuch ... eingetragene Grundeigentum zwischen S als Verkäufer und B als Käufer. Der Kaufpreis betrug 146.000,00 DM. Die finanzierende ... schloss mit dem Angeklagten einen Treuhandvertrag, in dem sich dieser verpflichtete, die von der ... auf sein Notaranderkonto überwiesenen 146.000,00 DM erst dann an die Grundstücksverkäuferin weiterzuleiten, wenn sichergestellt ist, dass zugunsten der ... eine Grundschuld eingetragen und das Grundeigentum auf den Grundstückskäufer umgeschrieben wird. Trotz Fehlens der erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung überwies der Angeklagte bereits am 24.11.1998 die 146.000,00 DM von seinem Notaranderkonto an die Grundstücksverkäuferin S Erst am 29.03.1999 reichte der Angeklagte die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Amtsgericht Kiel nach, woraufhin am 10.08.1999 die entsprechenden Eintragungen erfolgten. Die ... war daher in der Zeit vom 24.11.1998 bis zum 29.03.1999 ungesichert.
- 48
Fall 16
- 49
Am 14.04.2000 beurkundete der Angeklagte zur UR-Nr. ... ein an Schütte gerichtetes Kaufvertragsangebot des G über das im Grundbuch von ... bzw. ... und ... eingetragene Grundeigentum mit Änderung zur UR-Nr. ... Der Kaufpreis betrug 280.000,00 DM. Dieses Angebot wurde am 19.4.2000 angenommen. Die Finanzierung erfolgte über die ... die mit dem Angeklagten einen Treuhandvertrag schloss, in dem sich dieser verpflichtete, die von der ... auf sein Notaranderkonto überwiesenen 223.278,00 DM erst dann an den Grundstücksverkäufer weiterzuleiten, wenn sichergestellt ist, dass zugunsten der ... eine Grundschuld eintragen wird. Trotz Fehlens erforderlicher Eintragungsunterlagen überwies der Angeklagte bereits am 25.07.2000 279.278,00 DM von seinem Notaranderkonto an den Grundstücksverkäufer. Erst am 04.09.2000 reichte der Angeklagte die Unbedenklichkeitsbescheinigung beim ... ein. Am 13.09.2000 wies das ... den Angeklagten darauf hin, dass zur Veranlassung der von ihm beantragten Eintragungen noch weitere Unterlagen fehlten. Am 09.02.2001 wies das ... daraufhin, dass noch ein Antrag auf Löschung einer Auflassungsvormerkung fehlte. Erst am 14.02.2001 stellte der Angeklagte diesen Antrag, so dass am 28.02.2001 die vom Angeklagten beantragte Eintragung der Grundschuld und des Eigentümerwechsels erfolgten. Die ... war daher in der Zeit vom 25.07.2000 bis zum 14.02.2001 ungesichert.
- 50
Fall 17
- 51
Am 13.06.2001 beurkundete der Angeklagte zur UR-Nr. ... einen Kaufvertrag über das im Grundbuch von ... eingetragene Grundeigentum zwischen den Grundstücksverkäufern S und B und dem Grundstückskäufer K. Der Gesamtkaufpreis betrug 380.000,00 DM. Die finanzierende ... schloss mit dem Angeklagten einen Treuhandvertrag, in dem sich dieser verpflichtete, die von der ... auf sein Notaranderkonto überwiesenen 380.000,00 DM erst dann an die Grundstücksverkäufer weiterzuleiten, wenn sichergestellt ist, dass ein Antrag auf Eintragung einer Grundschuld zugunsten der ... gestellt ist sowie ein Antrag auf Eigentumsumschreibung dem Grundbuchamt vorliegt. Obwohl der Angeklagte diese Anträge noch nicht gestellt hatte, überwies er am 02.07.2001 die 380.000,00 DM von seinem Notaranderkonto an die Grundstücksverkäufer. Erst am 26.07.2001 beantragte der Angeklagte die Eintragung der Grundschuld und die Eigentumsumschreibung beim ... Die ... war daher in der Zeit vom 02.07.2001 bis zum 26.07.2001 ungesichert.
- 52
Fall 18
- 53
Am 31.08.2001 beurkundete der Angeklagte zur UR-Nr. ... einen Kaufvertrag über das im Grundbuch von ... eingetragene Grundeigentum zwischen den Grundstücksverkäufern S und B und dem Grundstückskäufer K. Der Gesamtkaufpreis von 360.000,00 DM wurde von der ... finanziert. Diese schloss mit dem Angeklagten einen Treuhandvertrag, in dem sich dieser verpflichtete, die von der ... auf sein Notaranderkonto überwiesenen 350.000,00 DM erst dann an die Grundstücksverkäufer weiterzuleiten, wenn sichergestellt ist, dass zugunsten der ... eine Grundschuld bestellt und das Grundeigentum auf den Käufer umgeschrieben wird. Trotz Fehlens der erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung überwies der Angeklagte bereits am 19.09.2001 u. a. die 350.000,00 DM von seinem Notaranderkonto und zwar an B (65.400,00 DM), ... (280.000,00 DM), Eheleute K (3.617,59 DM), S (4.982,41 DM) und Rechtsanwalt J (6.0000,00 DM). Erst am 25.07.2002 reichte der Angeklagte die Unbedenklichkeitsbescheinigung beim ... nach, woraufhin die entsprechenden Eintragungen am 13.08.2002 erfolgten. Die ... war daher in der Zeit vom 19.09.2001 bis zum 25.07.2002 ungesichert.
- 54
Fall 19
- 55
Am 21.08.1998 beurkundete der Angeklagte zur UR-Nr. ... einen Kaufvertrag über das im Grundbuch von ... eingetragene Grundeigentum zwischen dem Grundstücksverkäufer D und den Käufern G und W als GbR. Der Kaufpreis betrug 220.000,00 DM. Die finanzierende ... schloss mit dem Angeklagten einen Treuhandvertrag, in dem sich dieser verpflichtete, die von der ... auf sein Notaranderkonto überwiesenen 250.000,00 DM erst dann an den Grundstücksverkäufer weiterzuleiten, wenn sichergestellt ist, dass der Angeklagte einen Antrag auf Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten der ... gestellt hat, der gesamte Kaufpreis in Höhe von 290.000,00 DM auf dem Notaranderkonto hinterlegt ist und sichergestellt ist, dass die Eigentumsumschreibung auf die Grundstückskäufer erfolgt. Trotz Fehlens der erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung überwies der Angeklagte bereits am 25.11.1998 140.518,26 DM von seinem Notaranderkonto an den Grundstückverkäufer. Erst am 08.01.1999 reichte der Notarvertreter des Angeklagten, Notar ... die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung beim ... ein, woraufhin am 09.12.1999 die entsprechenden Eintragungen erfolgten. Die ... war daher in der Zeit vom 25.11.1998 bis zum 08.01.1999 ungesichert.
- 56
Fall 20 (Anklage vom 26.12.2004)
- 57
Mit Datum vom 07.04.2001 beurkundete der Angeklagte zur UR-Nr. ... einen Kaufvertrag über das im Grundbuch von ... eingetragene Grundeigentum zwischen den Grundstücksverkäufern G und H und dem Grundstückskäufer G Der Kaufpreis betrug 350.000,00 DM. In § 2 des Kaufvertrages vereinbarten die Parteien, dass der Kaufpreis dazu verwendet werden soll, die zur Löschung beantragten Rechte abzulösen, die Mietgarantiebeträge einzubehalten und den Restbetrag einschließlich Zinsen an die Verkäufer auszuzahlen. Von den am 17.04.2001 zur Zahlung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto des Angeklagten überwiesenen 371.000,00 DM überwies der Angeklagte am 17.10.2001 ohne Einverständnis der Berechtigten G und H 8.250,00 DM auf sein Privatkonto und verbrauchte das Geld für private Zwecke. Der Angeklagte wusste, dass die Berechtigten ihn zu diesem Vorgehen nicht ermächtigt hatten und er gegen seine Amtspflichten als Notar verstieß. Da er jedoch dringend Geld benötigte, nahm er die Schädigung der Berechtigten zumindest billigend in Kauf.
III.
- 58
Die Feststellungen zu I. beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie auf dem verlesenen Urteil der VII. großen Strafkammer des Landgerichts Kiel und dem Strafregisterauszug vom 3.2.2005. Die Feststellungen zu II. beruhen auf den Angaben des Angeklagten, deren Glaubhaftigkeit durch eine Vielzahl von Urkunden, die in der Hauptverhandlung verlesen bzw. in diese eingeführt worden sind, belegt ist.
IV.
- 59
In den Fällen 1 bis 3 hat sich der Angeklagte des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- 60
In den Fällen 4 bis 20 hat sich der Angeklagte wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
- 61
Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Der Angeklagte fasste jeweils neue, eigenständige Entschlüsse zur Begehung seiner Taten.
V.
- 62
Betrug und Untreue werden gemäß § 263 Abs. 1 StGB bzw. § 266 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- 63
Bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten sein umfassendes und rückhaltloses Geständnis gewertet. Dadurch ist ihm und der Kammer eine möglicherweise lange Verhandlungsdauer erspart geblieben. Er vermittelte in der Hauptverhandlung den Eindruck ernsthafter Reue. Er hat schonungslos eingestanden, schwerwiegende Amtspflichtverletzungen und Straftaten begangen und dadurch Schäden in erheblichem Umfang angerichtet zu haben. Zu Gunsten des Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass er bisher nicht Hafterfahren ist, weshalb die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe für ihn einen erheblichen Einschnitt im Leben darstellt. Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er die Taten aus einer wirtschaftlichen Notsituation heraus begangen hat, dass diese bereits lange zurückliegen und er über einen langen Zeitraum unter dem Druck einer drohenden Hauptverhandlung gestanden hat.
- 64
Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bereits einmal, nämlich am 18.08.1999, wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100,00 DM verurteilt worden war. Die Verurteilung durch das LG Kiel vom 07.09.2004 ist nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt worden, da die hier abgeurteilten Taten zeitlich vor dieser Verurteilung stattfanden. Auch waren bei den Betrugstaten die Schadenshöhe und bei den Untreuetaten die Höhe und die Dauer der Vermögensgefährdung bzw. des Vermögensschadens zu berücksichtigen. Zu Lasten des Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass er die Taten in seinem Amt als Notar begangen und damit dem Berufsstand und dem öffentlichen Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Berufsstandes aus eigennützigen Motiven erheblichen Schaden zugefügt hat. Schließlich war die Vielzahl der begangenen Taten zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen.
- 65
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände kam die Verhängung einer Geldstrafe gegen den Angeklagten nicht mehr in Betracht. Tat- und schuldangemessen waren nur Freiheitsstrafen für die begangenen Taten.
- 66
Danach hält die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
- 67
Fälle:
Einzelstrafen in Monaten:
1
6
2
6
3
6
4
3
5
12
6
3
7
3
8
3
9
3
10
2
11
3
12
2
13
3
14
2
15
2
16
3
17
3
18
5
19
1
20
1
- 68
Soweit Einzelstrafen unter 6 Monaten verhängt worden sind, war dies gemäß § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich.
- 69
Aus dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 07.09.2004, Az: VII KLs 6/04 (590 Js 65428/03) waren gem. §§ 55, 54 StGB folgende Einzelstrafen einzubeziehen:
- 70
Fälle:
Einzelstrafen in Monaten:
4
18
1 bis 3 und 5 bis 14
jeweils 8
- 71
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und nochmaliger Würdigung seiner Persönlichkeit hält die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen.
VI.
- 72
Das im Urteil des Landgerichts Kiel vom 07.09.2004 verhängte Berufsverbot war aus deklaratorischen Gründen aufrechtzuerhalten. Die zu seiner Verhängung führenden Gründe bestehen fort.
VII.
- 73
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Verwandte Urteile
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Referenzen
- StGB § 263 Betrug 3x
- StGB § 266 Untreue 3x
- StGB § 53 Tatmehrheit 2x
- StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 2x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StGB § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen 1x
- VII KLs 6/04 2x (nicht zugeordnet)
- 590 Js 65428/03 2x (nicht zugeordnet)