Urteil vom Landgericht Kiel (9. Strafkammer) - IX KLs 10/05, 9 KLs 10/05

Tenor

Die Angeklagten sind des Betruges und des versuchten Betruges schuldig.

Der Angeklagte ... wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte ... wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 263 Abs. 1, 22, 23, 53 StGB.

Gründe

1

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

2

1. Der Angeklagte ... wurde am 26.11.1941 in Gleiwitz geboren. Im Alter von 4 Jahren kam er zusammen mit seiner Mutter nach .... Dort wurde er 1947 eingeschult. Seine Schulzeit endete 1961 mit dem Abitur. 1962 nahm der Angeklagte das Studium der Nachrichtentechnik/Elektronik an der technischen Universität Darmstadt auf, welches er 1966 erfolgreich abschloss. 1969 heiratete der Angeklagte. Aus der Ehe gingen 1970 und 1972 zwei Töchter und inzwischen 5 Enkel hervor. In der Zeit von 1967 bis 1970 absolvierte der Angeklagte diverse Praktika im Bereich der Mikroelektronik, teilweise auch im Ausland. Von 1971 bis 1988 war er als Vertriebsingenieur bei verschiedenen Unternehmen, seit 1975 auch als Geschäftsführer beschäftigt. Von 1988 bis 1995 war er als freier Consultant auf dem Gebiet der Mikroelektronik tätig.

3

Am 28.06.1995 errichtete der Angeklagte durch Einbringung des Einzelunternehmens EUROTEC Gesellschaft für Energiespartechnik, ..., unter der Firma EUROTEC Gesellschaft für Energiespartechnik mbH eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Nortorf mit einem Stammkapital von 500.000,-- DM. Gegenstand der EUROTEC Gesellschaft für Energiespartechnik mbH waren Forschung, Entwicklung, Fertigung, Produktion und Vertrieb von energiesparenden, elektronischen, elektromechanischen und mechanischen Bauelementen und Systemen. Am gleichen Tag übertrug der Angeklagte einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 175.000,-- DM auf den Angeklagten .... Nach dem Erwerb der Gesellschaftsanteile wurde der Angeklagte ... neben dem Angeklagten ... Geschäftsführer der EUROTEC Gesellschaft für Energiespartechnik mbH. Unter dem 12.03.1997 verkauften die Angeklagten von ihren Geschäftsanteilen in Höhe von 325.000,-- DM bzw. 175.000,-- DM je einen Geschäftsanteil in Höhe von 25.000,-- DM an den Entwicklungsleiter ....

4

Mit Vertrag vom 26.03.1997 verkauften die Angeklagten der Danfoss International A/S insgesamt Geschäftsanteile in Höhe von 250.000,-- DM zum Kaufpreis von 2,5 Mio. DM. Die Umstände dieses Kaufvertragsabschlusses und die Entwicklungen in der Folgezeit sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

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Am 03.08.1998 wurden die Angeklagten als Geschäftsführer der EUROTEC Gesellschaft für Energiespartechnik mbH abberufen und ... zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestimmt. Die Angeklagten meldeten am gleichen Tag das Vergleichsverfahren an. Am 06.08.1998 stellte der Zeuge ... Konkursantrag für die EUROTEC Gesellschaft für Energiespartechnik mbH. Am 07.08.1998 wurde das Konkursverfahren eröffnet.

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Der Angeklagte ... ist seitdem arbeitslos. Sein Gesundheitszustand ist angegriffen. Er ist nicht vorbestraft. Über nennenswertes Vermögen verfügt er nicht.

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2. Der Angeklagte ... wurde am 12.04.1943 in ... geboren. Er wurde 1949 in Hoffenheim (Kreis Sinsheim) eingeschult und beendete seine Schulzeit 1960 mit der Mittleren Reife. In der Zeit von 1960 bis 1963 absolvierte der Angeklagte erfolgreich eine Lehre zum Elektrotechniker. Von 1963 bis 1966 machte er eine Ausbildung zum Elektrotechniker, Fachrichtung Konstruktion. Seinen Wehrdienst leistete der Angeklagte von 1966 bis 1968. Anschließend war er von 1968 bis 1972 bei der jetzigen Fa. Hell Linotype GmbH, von 1972 bis 1983 bei der Howaldtswerke Deutsche Werft AG, von 1983 bis 1987 bei der HDW Elektronik GmbH, von 1987 bis 1991 bei der Salzgitter Elektronik GmbH sowie 1991/1992 bei der Hagenuk GmbH und der Anschütz GmbH zeitweise in leitender Funktion als Konstruktions- bzw. Projektingenieur beschäftigt. Von 1992 bis 1994 war er Leiter für Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und Organisation bei der SZE MIKROELECTRONICS GmbH.

8

Von 1967 bis 1987 war der Angeklagte in erster Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe ging 1968 ein Sohn hervor. 1988 heiratete der Angeklagte seine heutige Ehefrau, die seit 1983 an multipler Sklerose erkrankt und seit 1997 auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen ist. Die Betreuung der Ehefrau erfolgt ausschließlich durch den Angeklagten.

9

Ab 28.06.1997 war der Angeklagte ... neben dem Angeklagten ... Geschäftsführer der EUROTEC Gesellschaft für Energiespartechnik mbH. Insoweit gelten die Ausführungen zur weiteren Entwicklung der EUROTEC Gesellschaft für Energiespartechnik mbH bei dem Angeklagten ... unter Ziffer I. 1. für den Angeklagten ... entsprechend.

10

Von 1998 bis 2003 war der Angeklagte ... arbeitslos. Seit 2004 ist er Rentner. Er ist nicht vorbestraft. Über nennenswertes Vermögen verfügt er nicht.

II.

11

Die Kammer hat folgende Feststellungen zu den Anklagevorwürfen getroffen:

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1. Fall 1 der Anklage

13

Die Firma Danfoss International A/S (im Folgenden Danfoss) interessierte sich für die Produkte, die die EUROTEC Gesellschaft für Energiespartechnik mbH (im Folgenden EUROTEC) herstellte, und nahm aus diesem Grund Kontakt zu den Angeklagten auf. Um sich die Technologie der EUROTEC besser zu Nutze machen und weiterentwickeln zu können, war die Danfoss an einer Übernahme oder zumindest Teilhabe an der EUROTEC interessiert. Ab Oktober 1996 erfolgten daher Verhandlungen über den Kauf von Unternehmensanteilen zwischen Vertretern der Danfoss und den Angeklagten, wobei Hauptansprechpartner der Angeklagte ... war.

14

Um die wirtschaftliche Situation und den Wert der EUROTEC verlässlich einschätzen zu können, verlangte die Danfoss die Durchführung eines sog. Due-Diligence-Verfahrens hinsichtlich der EUROTEC, da die Danfoss zwar in erster Linie an der Technologie der EUROTEC interessiert war, jedoch auch kein Unternehmen ohne jede wirtschaftliche Basis erwerben wollte. Mit der Vornahme dieser Unternehmensbewertung beauftragte die Danfoss die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO (im Folgenden BDO). Die Angeklagten weigerten sich jedoch, der BDO wesentliche Unterlagen der EUROTEC zu zeigen mit der Begründung man wolle verhindern, dass die Danfoss sich unter dem Vorwand einer geplanten Beteiligung Kenntnisse über Interna der EUROTEC verschaffe und dann vom Kauf Abstand nähme. Da die Angeklagten stattdessen bereit waren, schriftliche Garantien im Rahmen des Kaufvertrages abzugeben, verzichtete die Danfoss auf die Durchführung des Due-Diligence-Verfahrens.

15

Tatsächlich machten die Angeklagten aufgrund gemeinsamer Absprache im Rahmen dieser Verhandlungen jedoch Angaben zur wirtschaftlichen Lage, zu Gewinnen, Geschäftsbeziehungen und zu erwartenden Entwicklungen der EUROTEC, von denen sie wussten, dass sie unzutreffend und für die Kaufentscheidung der Danfoss von wesentlicher Bedeutung waren.

16

Insbesondere stellten sie den Umsatz im Jahr 1996 höher dar, als er tatsächlich war. Dies dokumentierten sie gegenüber den Vertretern der Danfoss durch Vorlage der Bilanz zum 31.12.1996, die fehlerhafte Buchungen enthielt, was den Angeklagten bekannt war.

17

Weiter stellten sie die Umsatzerwartungen für die Folgejahre unrealistisch hoch dar, indem sie die Firma Siemens PLC als gegenwärtigen und künftigen Kunden bezeichneten, obwohl die Firma Siemens PLC bereits mit Fax vom 06.08.1996 die Geschäftsbeziehungen mit der EUROTEC endgültig gekündigt und mitgeteilt hatte, dass sie zukünftig keine weiteren Aufträge erteilen werde. Der Wegfall des Großkunden Siemens PLC und die Tatsache, dass kein neuer Umsatzträger an dessen Stelle getreten war, war von grundlegender Bedeutung für die künftigen Entwicklungen der EUROTEC, da die Umsätze mit der Siemens PLC 30 % des Gesamtumsatzes der EUROTEC ausmachten.

18

Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben und Garantien der Angeklagten kaufte die Danfoss, vertreten durch den Zeugen ..., schließlich mit notariellen Vertrag vom 26.03.1997 (UR-Nr. .../... des Notars ... in Flensburg) von dem Angeklagte ... von dessen Geschäftsanteil von 300.000,-- DM einen Anteil von 162.500,-- DM und von dem Angeklagten ... von dessen Geschäftsanteil von 150.000,-- DM einen Anteil von 87.500,-- DM, insgesamt Geschäftsanteile in Höhe von 250.000,-- DM zum Kaufpreis von 2,5 Mio. DM.

19

Die Vertreter der Danfoss hätten den Vertrag nicht oder zumindest nicht zu den ausgehandelten Konditionen geschlossen, wenn sie Kenntnis von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der EUROTEC gehabt hätten. Die Angeklagten handelten insoweit in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen und der Danfoss einen Vermögensschaden zuzufügen. Da sich der tatsächliche damalige Wert der durch die Danfoss erworbenen Geschäftsanteile heute nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, war der Kammer die Feststellung eines konkreten Schadenseintritts auf Seiten der Danfoss zwar nicht möglich. Für die Kammer steht jedoch fest, dass den Angeklagten bewusst war, dass sie durch ihre fehlerhaften Angaben zu maßgeblichen wertbildenden Faktoren die Danfoss zur Vereinbarung eines Kaufpreises bewegten, der über dem gelegen hat, den die Danfoss bei Kenntnis der wahren Sachlage zu zahlen bereit gewesen wäre, wenn sie sich überhaupt zum Kauf entschlossen hätte. Auf den Abschluss eines Kaufvertrages mit der Danfoss und die Erzielung eines überhöhten Kaufpreises kam es den Angeklagten jedoch gerade an. Sie nahmen dabei die Schädigung der Danfoss billigend in Kauf.

20

2. Fall 2 der Anklage

21

In der Folgezeit erhielten die Angeklagten, gegenüber der Danfoss wiederum vorwiegend der Angeklagte ... in Absprache mit dem Angeklagten ... handelnd, die von ihnen geschaffene Fehlvorstellung der Vertreter der Danfoss zur wirtschaftlichen Situation der EUROTEC aufrecht, indem sie in Verwaltungsratssitzungen am 22.05., 04.09. und 16.12.1997 weitere unzutreffende Angaben zum Umsatz und zu Gewinnerwartungen der EUROTEC machten. Die Vertreter der Danfoss glaubten weiterhin, dass es sich bei der EUROTEC um eine profitable und zukunftsorientierte Gesellschaft handelte.

22

In der Verwaltungsratssitzung vom 16.12.1997 behaupteten die Angeklagten bewusst falsch, dass für 1997 ein Umsatz von 9,5 Mio. DM und ein Gewinn vor Steuern in Höhe von 1,5 Mio. DM bis 2 Mio. DM erwartet werde. Tatsächlich lagen die Erwartungen erheblich niedriger.

23

Durch diese Angaben veranlassten die Angeklagten die Danfoss, ein Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau an die EUROTEC in Höhe von 2,54 Mio. DM zurückzuzahlen und darüber hinaus eine Patronatserklärung für die EUROTEC gegenüber der Sparkasse Mittelholstein über 1 Mio. DM abzugeben, aus der die Danfoss später auch in voller Höhe in Anspruch genommen worden ist.

24

Bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage hätte die Danfoss weder die Rückzahlung des Darlehens an die Kreditanstalt für Wiederaufbau für die EUROTEC übernommen noch hätte sie die Patronatserklärung gegenüber der Sparkasse Mittelholstein abgegeben. Dies war den Angeklagten bewusst. Es lag jedoch in ihrer Absicht, der EUROTEC einen entsprechenden Vermögensvorteil zufließen zu lassen.

25

Durch die falschen Angaben der Angeklagten ist der Danfoss ein Schaden in Höhe von 3,54 Mio. DM entstanden.

III.

26

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten sowie auf den Bundeszentralregisterauszügen vom 12.07.2006.

27

Die Feststellungen zu den Taten selbst stehen aufgrund der Geständnisse der Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer fest. Die Glaubhaftigkeit der Geständnisse ist durch die in der Hauptverhandlung verlesenen und teilweise in Augenschein genommenen Urkunden sowie durch die detaillierte und in sich schlüssige Aussage des Zeugen ... belegt.

28

Für den Fall eines umfassenden Geständnisses hatte die Kammer in Absprache mit den übrigen Prozessbeteiligten zugesagt, eine Strafobergrenze von 2 Jahren nicht zu überschreiten und eine Strafaussetzung zur Bewährung auszusprechen.

IV.

29

Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten im Fall 1. der Anklage wegen versuchten Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 22, 23 StGB und in Fall 2. wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

V.

30

§ 263 StGB sieht als gesetzlichen Strafrahmen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor. Gemäß § 23 Abs. 2 StGB kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat. Von dieser Möglichkeit hat die Kammer Gebrauch gemacht.

31

Strafmildernd hat die Kammer das vorbehaltlose Geständnis beider Angeklagter gewertet. Dadurch ist der Kammer und den übrigen Prozessbeteiligten eine umfangreiche und zeitaufwändige Beweisaufnahme, in der die Sachverständige und zahlreiche Zeugen, größtenteils aus Dänemark, hätten vernommen und eine Vielzahl von Urkunden hätten verlesen werden müssen, erspart geblieben. Ferner hat die Kammer positiv berücksichtigt, dass beide Angeklagte nicht vorbestraft sind. In besonderem Maße hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten gewertet, dass die Straftaten schon etwa 10 Jahre zurückliegen und das Strafverfahren lange angedauert hat. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass die Angeklagten unter der Erwartung einer Hauptverhandlung seit Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens durch Bekanntgabe der Staatsanwaltschaft am 27.12.1999 gelitten haben. Zu Gunsten des Angeklagten ... war ferner zu berücksichtigen, dass er inzwischen schwer erkrankt ist und diese Erkrankung im Zusammenhang mit den Belastungen durch den Verlust seines Lebenswerkes und dem Druck des Strafverfahrens steht. Für den Angeklagten ... fiel positiv ins Gewicht, dass er vor dem Hintergrund der Sorge um seine auf ständige Pflege angewiesenen Ehefrau über Jahre mit dem Drohen einer mehrjährigen Haftstrafe leben musste. Zu Gunsten des Angeklagten ... war zudem zu berücksichtigen, dass er einen geringeren Tatbeitrag leistete als der Angeklagte ..., da der Angeklagte ... gegenüber der Danfoss der Ansprechpartner und Verhandlungsführer der EUROTEC war. Strafmildernd hat die Kammer auch die zivilrechtlichen Folgen der Taten berücksichtigt. Beide Angeklagten sind am 11.08.2003 durch Schiedsspruch des Danske Voldgiftsinstitut in Kopenhagen gesamtschuldnerisch zur Zahlung von rund 6.000.000,-- DM an die Danfoss International A/S verurteilt worden und stehen am Ende ihres über Jahre erfolgreichen Berufslebens nahezu vermögenslos dar.

32

Zu Lasten der Angeklagten spricht ihre durch die Taten offenbar gewordene kriminelle Energie. Sie haben ihr täuschendes Verhalten über Monate hinweg aufrecht erhalten. Negativ wirkte sich weiter der von den Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommene hohe Schaden aus. Insoweit kann den Angeklagten nicht zugute gehalten werden, dass sich die Folgen ihres Verhaltens für die Danfoss im Nachhinein betrachtet als nicht erheblich ausgewirkt haben und die von ihnen entwickelte Technologie noch heute von der Danfoss mit Erfolg vermarktet wird.

33

Schließlich ist als besonderer Strafmilderungsgrund die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention hat jeder Angeklagte ein Recht auf ein faires rechtsstaatliches Strafverfahren und damit auch auf eine angemessene Beschleunigung des Verfahrens und auf eine gerichtliche Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist. Ob eine mit dem Rechtstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht im Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Dabei sind insbesondere der durch die Verzögerung der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Strafverfahrens, die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlung sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastung für den Angeklagten zu berücksichtigen. Keine Berücksichtigung finden Verfahrensverzögerungen, die der Angeklagte selbst verursacht hat.

34

Den Angeklagten wurde die Einleitung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft unter dem 27.12.1999 bekannt gegeben. In der nachfolgenden Zeit erfolgten bis zum 05.09.2000 fortlaufend Ermittlungstätigkeiten. Sodann wurde das Verfahren rund 2 Monate wegen Erkrankung des zuständigen Dezernenten und wegen der Teilnahme des Dezernenten an der Hauptverhandlung in einer anderen Wirtschaftsstrafkammersache nicht gefördert. Anschließend erfolgten bis zum 19.02.2001 weitere Ermittlungstätigkeiten. Weitere 4 Monate lang lassen sich aus den Akten keine Bemühungen des Dezernenten der Staatsanwaltschaft in dieser Sache rekonstruieren. Anschließend fertigte der Dezernent die Abschlussverfügung und die Anklageschrift an. Diese ging am 12.10.2001 beim Landgericht ein. Die damals zuständige Kammer kündigte nach rund 29 Monaten, in denen die Sache nicht gefördert werden konnte, eine Hauptverhandlung in der 2. Jahreshälfte 2004 an. Eine Besprechung mit der Kammer, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung erfolgte am 25.08.2004. Am 30.09.2004 erging ein Beweisbeschluss der Kammer zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches am 24.01.2005 beim Landgericht einging und bereits im Ermittlungsverfahren hätte eingeholt werden können. Der Eröffnungsbeschluss der Kammer erfolgte dann am 28.02.2005. Es erfolgte eine weitere Besprechung mit der Kammer, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung am 08.03.2005. Die Hauptverhandlung begann am 29.04.2005. Zu einer vollständigen Durchführung der Hauptverhandlung kam es jedoch wegen eines Suizidversuchs des Angeklagten ... und daraus resultierender Verhandlungsunfähigkeit und wegen eines erfolgreichen Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden der damals zuständigen Kammer nicht. Am 26.05.2005 wurde das Verfahren ausgesetzt. Es wurde sodann auf die I.... große Strafkammer übertragen, die das Verfahren bis April 2006 wegen anderer vorrangig zu bearbeitender Strafverfahren nicht fördern konnte.

35

Unter Abwägung aller genannten Umstände kommt die Kammer bei einer ab Kenntnis des Angeklagten zu bestimmenden Gesamtdauer des Verfahrens von rund 5 ½ Jahren zu dem Ergebnis, dass das Verfahren auf Grund der oben festgestellten Dauer der fehlenden Förderung unnötig verzögert worden ist. Es ist daher von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von rund 3 ½ Jahren zu Gunsten der Angeklagten auszugehen. Die Kammer hat dementsprechend die Einzelstrafen zunächst ohne Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bestimmt und diese sodann unter Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auf die endgültigen Einzelstrafen reduziert.

36

Danach hält die Kammer nach Abwägung aller Umstände für den Angeklagten ... folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

37

Fall der Anklage   

Strafe ohne Verzögerung   

Strafe mit Verzögerung   

1.

3 Jahre

1 Jahr und 6 Monate

2.

3 Jahre

1 Jahr und 6 Monate

38

Danach hält die Kammer nach Abwägung aller Umstände für den Angeklagten ... folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

39

Fall der Anklage   

Strafe ohne Verzögerung   

Strafe mit Verzögerung   

1.

2 Jahre 9 Monate

1 Jahr und 2 Monate

2.

2 Jahre 9 Monate

1 Jahr und 2 Monate

40

Bei Zugrundelegung der nicht reduzierten Einzelstrafen wäre für den Angeklagten ... von einer Einsatzstrafe in Höhe von 3 Jahren und für den Angeklagten ... in Höhe von 2 Jahren und 9 Monaten auszugehen. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 StGB ist eine Gesamtfreiheitsstrafe durch Erhöhung der Einsatzstrafe zu bilden. Die Summe der Einzelstrafen darf hierbei nicht erreicht werden. Dabei sind die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen. Danach würde die Kammer ohne Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für den Angeklagten ... eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und für den Angeklagten ... eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen halten.

41

Unter Berücksichtigung der wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung reduzierten Einzelstrafen ist für den Angeklagten ... von einer Einsatzstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und für den Angeklagten ... von einer Einsatzstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten auszugehen. Auf Grund einer gemäß den genannten Grundsätzen nochmaligen zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten hält die Kammer nach § 54 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 StGB für den Angeklagten ... eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren und für den Angeklagten ... in Höhe von 1 Jahr und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen.

42

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen konnte für beide Angeklagte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass sich beide Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden.

VI.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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