Urteil vom Landgericht Kleve - 4 S 30/97
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 26.04.1996 unter Zurückwei-sung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 722,74 DM nebst 4 % Zinsen aus 407,74 DM seit dem 16.12.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 68 % und die Beklagte 32 %, ausgenommen die Kosten der Beweisaufnahme, die der Beklagten auferlegt werden. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
Auf die schriftliche Niederlegung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verzichtet.
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Entscheidungsgründe
2Die zulässige Berufung hat in der Sache hinsichtlich eines Betrages von 512,92 DM nebst Zinsen in zuerkannter Höhe Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein auf Reisepreisminderung gestützter Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 722,74 DM zu - §§ 651 d Abs. 1, 472 BGB i.V.m. §§ 467, 346 ff. BGB analog -.
3Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Kläger und seine Mitreisenden vom Hotel Albatros bis zu dem im Reisekatalog erwähnten Strand eine Wegstrecke von mindestens 600 m zurücklegen mußten. Vertraglich zugesichert war eine Strandentfernung von lediglich 300 m, so daß eine nicht unerhebliche Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse am Urlaubsort von den Angaben im Reisekatalog vorliegt. Hieraus rechtfertigt sich eine Minderung des Reisepreises (3.462,-- DM) um 5 %, das sind 163,20 DM. Zwar haben die Zeuginnen D und P bestätigt, daß das Hotel ca. 300 m vom Strand entfernt lag. Um den Strand zu erreichen, mußten die Urlauber allerdings erst zu dem dem Strand abgewandten Haupteingang des Hotels gehen, die Hotelanlage sodann halb umlaufen um dann schließlich auf einem schlecht begehbaren Schotterweg zum Strand zu gelangen. Erforderlich war dieser Umweg, weil ein Tor in dem dem Strand zugewandten. Bereich der Hoteleinfriedung während der gesamten Urlaubszeit verschlossen war und auch auf Nachfrage nicht geöffnet wurde. Gibt der Reiseveranstalter im Reiseprospekt eine konkrete Strandentfernung an, so darf der Reisende erwarten, eine entsprechende Wegstrecke vom Hotel bis zum Strand zurücklegen zu müssen. Dies war hier nach den übereinstimmenden, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Bekundungen der Zeuginnen nicht gewährleistet. Tatsächlich war der Strandweg vielmehr als doppelt so lang wie im Reisekatalog angegeben, woraus sich eine Reisepreisminderung in vorgenannter Höhe rechtfertigt.
4Beeinträchtigt war die Reise überdies, weil die Urlauber überlange Wartezeiten bei der Einnahme der Mahlzeiten im Hotelrestaurant in Kauf nehmen mußten. Die Zeuginnen D und P haben aus eigener Wahrnehmung und in allen Einzelheiten über den Ablauf der Essenseinnahme im gebuchten Hotel berichtet. Danach bildeten sich jedenfalls bis zur Eröffnung des neuen Speisesaals am 10.09.1995 täglich lange Warteschlangen vor dem Restaurant, in denen die Hotelgäste 30 bis 45 Minuten auf Einlaß in das Restaurant warten mußten. Doch damit nicht genug: Im Speisesaal selbst mußten die Reisenden am Buffet wegen des großen Andrangs abermals warten, nach der Aussage der Zeugin Pauli ca. 30 Minuten. Auch mit der Eröffnung des neuen Speisesaals am 10.09.1995 trat keine durchgreifende Verbesserung der Situation ein. Zwar entfielen ab diesem Zeitpunkt die langen Wartezeiten vor dem Speisesaal. Nunmehr dauerte es allerdings 20 bis 30 Minuten, bis die Reisenden an einem Tisch Platz nehmen konnten; die Wartezeiten. am Buffet bestanden unverändert.
5Die Kammer sieht keinen Anlaß, den dahingehenden Aussagen der Zeuginnen Dominicy und Pauli nicht zu glauben. Denn obgleich die Zeuginnen selbst von den behaupteten Mißständen im gebuchten Hotel betroffen waren, insbesondere die Zeugin D als Ehefrau des Klägers ein verständliches Interesse daran haben' konnte, ihrem Mann zu einem für ihn möglichst günstigen Ausgang des Rechtsstreits zu verhelfen, ist eine ungerechtfertigte Parteinahme für die Belange des Klägers an keiner Stelle ihrer Aussagen zutage getreten. Die Zeuginnen waren - im Gegenteil - erkennbar bemüht, nur ihren tatsächlichen Erinnerungen entsprechend wahrheitsgemäß auszusagen, was sich insbesondere darin offenbart, daß sie die Behauptung des Klägers, man habe vor und im Speisesaal jeweils 45 Minuten warten müssen, nicht pauschal bestätigt, sondern, nach bestem Vermögen, detaillierte Angaben zu den Wartezeiten gemacht haben, die im Ergebnis weniger dramatisch waren, als vom Kläger vorgetragen. Die Kammer gelangt deshalb aufgrund der Zeugenaussagen zu der sicheren Überzeugung, daß der Kläger und seine Mitreisenden während des gesamten Urlaubsaufenthalts durchschnittlich ca. 1 Stunde warten mußten, bis sie die vertraglich geschuldete Abendmahlzeit einnehmen konnten. Geht man zu Gunsten der Beklagten davon aus, daß zum internationalen Flugpauschalreisegeschäft Wartezeiten von bis zu 20 Minuten üblich sind und deshalb als bloße Unannehmlichkeit entschädigungslos hingenommen werden müssen, so waren die Reisenden im vorliegenden Fall mit deutlich schwerwiegenderen Beeinträchti
6gungen konfrontiert, die eine Minderung des Reisepreises um 10 % rechtfertigen. Es errechnet sich ein Erstattungsbetrag von 326,40 DM.
7Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil war die Reiseleistung darüber hinaus beeinträchtigt, weil Bauarbeiten im (neuen) Speisesaal ausgeführt wurden, die einen reibungslosen Ablauf der Essenseinnahme behinderten. Allerdings .steht dem Kläger der vom Amtsgericht hierfür zugebilligte Minderungsbetrag in Höhe von 10 % des Gesamtreisepreises nicht erst ab dem 11.09.1995, sondern bereits für die Zeit ab dem 10.09.1995, nämlich ab dem Tage zu, an dem der neue Speisesaall nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen eröffnet wurde, zu. Also ist der auf 10 Urlaubstage entfallende Reisepreis (2.331,43 DM) um 10 % herabzusetzen, das sind 233,14 DM.
8Es errechnet sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 722,74 DM.
9Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der Kläger habe sich erstmals am 18.09.1995 mit konkreten Beanstandungen an die Reiseleiterin gewandt
10und sei deshalb mit eventuellen reisevertraglichen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Unstreitig hat die Reiseleiterin nämlich bereits am 11.09.1995 eine Mängelliste erhalten, die auch von dem Kläger unterzeichnet ist. Damit war für die Reiseleiterin klar, daß der Kläger sich wegen sämtlicher, in der vorbezeichneten Mängelliste aufgeführten Mißstände beschweren wollte. Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mängelanzeige i.S.v. § 651 d Abs. 2 BGB war deshalb mit Übergabe der Mängelliste am 11.09.1995 Genüge getan. Daraus folgt zweierlei: Zum einen steht fest, daß der Kläger die Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten im "neuen" Speisesaal, der erst am 10.09.1995 eröffnet wurde, zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgebracht hat. Zum anderen hatte die Reiseleiterin spätestens ab dem 11.09.1995 Kenntnis von den Beanstandungen des Klägers betreffend die Strandentfernung und die Wartezeiten im Zusammenhang mit der Verpflegung im "alten" und "neuen" Speisesaal. Nach seinem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen wurden diese Mißstände, soweit dies überhaupt möglich war, in der Folgezeit nicht beseitigt. Folglich kann die Beklagte mit dem Einwand, sie hätte bei frühestmöglicher Mängelrüge auf das Hotelpersonal einwirken und auf diese Weise Verkürzung der Wartezeiten sowie die Öffnung des Tores zum Strandweg herbeiführen können, nicht gehört werden. Denn ein vernünftiger Grund, warum derartige Maßnahmen, die auch nach dem 11.09.1995 unterblieben sind, bei frühestmöglicher Mängelanzeige hätten durchgeführt werden können, ist weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich. Gleiches gilt für die Behauptung der Beklagten, die Reisenden hätten gegebenenfalls in ein anderes Hotel im Zielgebiet Costa Teguise umquartiert werden können. Abgesehen davon, daß ein Hotelwechsel auf die Mängelanzeige vom 11.09.1995 nicht angeboten wurde, hätte die Beklagte angesichts der Behauptung des Klägers, ein Umzug in ein anderes Hotel im gebuchten Zielgebiet sei wegen Vollbelegung aller Hotels nicht möglich gewesen, konkret darlegen müssen, welches Ersatzquartier sie dem Kläger hätte anbieten können. Die pauschale Behauptung, es habe eine Vielzahl gleichwertiger Anlagen zur Verfügung gestanden, genügt den Anforderungen an einen spezifizierten Sachvortrag nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Beklagte auch vor dem 11.09.1995 den Beschwerden betreffend die Strandentfernung und die Wartezeiten im Zusammenhang mit der Verpflegung der Hotelgäste nicht abgeholfen hätte. Eine Mängelrüge vor dem 11.09.1995 war deshalb entbehrlich.
11Wegen der übrigen, zur Begründung der Klageforderung herangezogenen Reisemängel ist der Kläger nicht zu einer Herabsetzung des Reisepreises berechtigt. Sein Vorbringen zur angeblich ungenügenden Verpflegung im gebuchten Hotel genügt nicht den Anforderungen an einen nachprüfbaren Sachvortrag und ist deshalb im Ergebnis unbeachtlich. Die schlichte Behauptung, an 5 Tagen seien Hähnchen und die gleiche Art Fisch serviert worden, trägt den Vorwurf, das Essen im gebuchten Hotel sei eintönig gewesen, nicht. Der Kläger hätte zur täglichen Speisefolge spezifiziert vortragen und im einzelnen angeben müssen, aus welchen Bestandteilen sich das Buffet zusammensetzte. An solch substantiiertem Sachvortrag fehlt es. Der Kläger bemängelt "überwiegend kaltes Essen", ohne daß auch nur im Ansatz klar wird, wann genau welche Speisen mit ungenügender Temperatur serviert worden sein sollen. Gleiches gilt für die Behauptung, die "Fritten seien fettig und kalt" gewesen.
12Ebenfalls nicht hinreichend substantiiert ist das Vorbringen des Klägers zu solchen angeblichen Servicemängeln im Speisesaal, die über die unmittelbaren Folgen der Bauarbeiten im Restaurant hinausgehen. Er selbst trägt vor, daß Servicepersonal vorhanden war, meint aber, es sei eine nicht genügende Anzahl von Hotelmitarbeitern im Speisesaal tätig gewesen. Zur Begründung eines Reisemangels hätte er es darlegen müssen, wann welche konkreten Beeinträchtigungen auftraten. Dem ist mit der schlichten Behauptung, er habe die Tische selber abräumen und säubern müssen, um weitere Wartezeiten zu vermeiden, nicht Genüge getan.
13Ebenfalls unsubstantiiert ist der Tatsachenvortrag des Klägers zum angeblich verschmutzten Swimmingpool. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, daß die in Rede stehende Hotelanlage über drei Pools verfügt. Also hätte der Kläger spezifiziert darlegen müssen, wann und wo genau welche Verunreinigungen festzustellen gewesen sein sollen. Dem ist er nicht nachgekommen. Soweit er geltend macht, am Kinderpool habe mehrere Tage lang Erbrochenes gelegen, ist unklar geblieben, in welchem Zeitraum dieser Mißstand aufgetreten sein soll.
14Aus dem Umstand, daß den Reisenden keine Sonnenschirme zur Verfügung standen, kann der Kläger mangels gegenteiliger Zusicherung im Reisekatalog nichts zu seinen Gunsten herleiten. Gleiches gilt für den Umstand, daß die Pizzaria im Hotel während der Urlaubszeit geschlossen war.
15Schließlich hält der Kläger der Beklagten ohne Erfolg entgegen, 70 % aller Sonnenliegen seien defekt gewesen. Richtig ist, daß er nach den Angaben im Reisekatalog einen Anspruch darauf hatte, funktionstaugliche Liegen im Hotel vorzufinden. Demgegenüber war die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht verpflichtet, für jeden Hotelgast eine Sonnenliege vorzuhalten. Also hätte der Kläger zur Begründung eines Reisemangels darstellen müssen, ob und wenn ja, inwieweit er durch die nicht näher beschriebenen Schäden an einer nicht nachprüfbar bezeichneten Anzahl von Liegen konkret beeinträchtigt war. An solch substantiiertem Vorbringen fehlt es.
16Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB. Weitergehende Verzugszinsen stehen ihm aus den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht zu.
17Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
18Streitwert
19für das Berufungsverfahren: 1.618,38 DM für die Beweisaufnahme: 512,92 DM
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