Urteil vom Landgericht Kleve - 6 S 305/99
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Juli 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.504,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Januar 1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %
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Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg; die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 2.504,80 DM zu erstatten, weil der Wert der von ihr erbrachten Reiseleistung ab Einsetzen des Hurrikans George] am 22. September 1998 auf Null gemindert war und das Risiko höherer Gewalt von derBeklagten zu tragen ist, §§ 651 d Abs. 1, 472, 812 BGB. Die weitergehende Klage ist dagegen unbegründet.
4Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Reise der Klägerin in die Dominikanische Republik im September/Oktober 1998 ab dem 4. Reisetag, dem 22. September 1998, infolge eines tropischen Wirbelsturms erheblich beeinträchtigt gewesen ist.
5Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe nach Eintreffen des Sturms in der Nacht vom 22. auf den 23. September 1998 zunächst eine Nacht und einen Tag in der Badewanne ihres Hotelzimmers verbringen müssen, weil der Sturm erhebliche Schäden im Hotel angerichtet habe und ihr Zimmer überschwemmt gewesen sei. Gemeinsam mit ihrem Begleiter habe sie sich 2 Tage lang von insgesamt 3 Brötchen, etwas Fleisch und Käse sowie 2 Eiern ernähren müssen. Nach Abklingen des Sturms sei der Garten der Hotelanlage verwüstet gewesen; im Hotel selbst seien mehrere Dächer abgedeckt gewesen. Bis zum Reiseende am 03. Oktober 1998 seien die Möbel in ihrem Zimmer infolge der Überschwemmung feucht gewesen; Wasser und Strom habe für Tage nicht, anschließend jeweils nur stundenweise zur Verfügung gestanden. Die Verpflegung habe nach dem Sturm in einer Art Notbuffet bestanden; die Möglichkeit zu telefonieren sei bis zu ihrer Abreise nicht wieder hergestellt worden. Schließlich sei auch der Pool der Anlage nicht mehr nutzbar gewesen.
6Dieser Darstellung ist die Beklagte nicht entgegengetreten; aus ihr ergibt sich, daß die Reise für die Klägerin mit Einsetzen des Sturms praktisch wertlos geworden ist.
7Das Risiko, vertragliche Hauptleistungen infolge von Beeinträchtigungen durch bei 4ertragsabschluß nicht vorhersehbare höhere Gewalt nicht erbringen zu können, trägt im Rahmen der Erfolgshaftung nach § 651 c BGB der Reise-
8veranstalter (Führich, Reiserecht 3. Auflage Rdn. 198 und 437 a sowie Tempel NJW 1997 S. 621/622, jeweils mit weiteren Nachweisen) . Denn im Rahmen der Umsetzung der EG-Pauschalpreis-Richtlinie vom 13. Juni 1990 hat der Gesetzgeber von der nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie gegebenen Möglichkeit, aus den haftungsbegründenden Beeinträchtigungen einer Pauschalreise Störungen durch höhere Gewalt auszunehmen, bewußt nur für die Kündigung nach § 651 j BGB Gebrauch gemacht. Daher ist die Haftung des Reiseveranstalters bei Einflüssen von außen auf das versprochene Leistungsprogramm wie Transport, Unterbringung, Verpflegung etc. nach herrschender Meinung nicht eingeschränkt, wenn es nicht zu einer Kündigung wegen unvorhersehbarer höherer Gewalt nach § 651 j BGB kommt (näher Führich aa0. Rdn. 198).
9Ab Einsetzen des Sturms in der Nacht vom 21. auf den 22. September 1998 ist deshalb der auf die Klägerin entfallende anteilige Reisepreis (3.131,00 DM incl. 10,00 DM Flughafensicherheitsgebühren) um 100 gemindert. Für 12 von 15 Reisetagen errechnet sich so ein Erstattungsanspruch in Höhe von 2.504,80 DM.
10Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
11Schadensersatz für vertane Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB kann die Klägerin dagegen nicht verlangen.
12Dabei kann es offenbleiben, ob die Reiseleiterin der Beklagten sich nach Abklingen des Sturms hinreichend um die Klägerin und ihren Begleiter gekümmert hat. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre , würde angesichts der auch für die Reiseleiterin bestehenden Ausnahmesituation dies für sich genommen nicht zu einer erheblichen Minderung des Reisepreises geführt haben, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB voraussetzt. Auch der Umstand, daß der Hurrikan Georges das Urlaubsziel der Klägerin überhaupt überzogen hat, begründet keinen Anspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB, weil die Beklagte dies nicht im Sinne des § 651 f BGB "zu vertreten" hat (Palandt/Sprau BGB 58. Auflage § 651 f Rdn. 4 sowie Führich aa0. Rdn. 350).
13Die Beklagte haftet schließlich auch nicht nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung wegen Verletzung vertraglicher Schutzpflichten auf Schadensersatz. Denn die Beklagte war nicht gehalten, die Klägerin vor ihrem Abflug am Morgen des 19. September 1998 auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß ein tropischer Wirbelsturm das Urlaubsgebiet der Klägerin treffen könne.
14Zwar treffen den Reiseveranstalter hinsichtlich der Gefährlichkeit des Urlaubsortes Erkundigungs- und Informationspflichten. Das gilt auch für den Fall, daß eine Beeinträchtigung der Reise durch höhere Gewalt bevorsteht. Ist greifbar damit zu rechnen, daß ein Naturereignis bevorsteht, so hat der Reiseveranstalter den Reisenden vor dem Antritt der Reise auf die zu erwartenden Gefahren hinzuweisen, damit dieser sich selbst entscheiden kann, ob er das bevorstehende Risiko auf sich nehmen oder den Vertrag kündigen will.
15Dabei setzt die Pflicht des Reiseveranstalters zur Erkundigung früher ein als diejenige zur Unterrichtung des Reisenden; nach der Systematik des § 651 j BGB ist die Unterrichtung des Reisenden in der Regel erst dann geboten, wenn ein Kündigungsrecht nach dieser Vorschrift ernstlich in Betracht kommt, also die konkrete Aussicht besteht,: daß die Reise durch höhere Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt werden wird.
16Diese Gefahr bestand nicht schon zu dem Zeitpunkt, als der Sturm Georges am 17. September 1998 - etwa über der Mitte des Atlantiks liegend - zum Hurrikan ernannt wurde.
17Dies hätte der Beklagten lediglich Veranlassung geben müssen, die weitere Entwicklung zu beobachten. Eine Verpflichtung, die Lage fortlaufend zu beobachten, entstand jedoch erst, als am 20. September 1998 um 23.00 Uhr MESZ vom National Hurricane Center in Miami eine sog. Vorwarnung für die Dominikanische Republik herausgegeben wurde (LG Frankfurt NJW-RR 1991, 313 f.). Denn erst ab diesem Zeitpunkt bestand nach dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 15. März 1999 eine Wahrscheinlichkeit von 20 - 25 %, daß sich die Zugbahn des Sturms innerhalb der kommenden 36 Stunden auf weniger als 65 sm der Dominikanischen Republik nähern werde. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin allerdings bereits am Urlaubsort eingetroffen.
18Zwar hätte nach dem erwähnten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes für die Beklagte die Möglichkeit bestanden, auch vor der Abreise der Klägerin die Wahrschein
19der Klägerin noch kein Anlaß bestanden; die Beklagte hätte sich vielmehr auf die Erfahrungen des National Hurricane Center verlassen dürfen, wonach zu dieser Zeit noch keine Vorwarnung für die Dominikanische Republik geboten war.
20Schließlich stellt auch der Umstand, daß die Klägerin nicht darauf hingewiesen worden ist, daß die Sturmwahrscheinlichkeit in der Dominikanischen Republik im September generell am höchsten ist, keine Verletzung von Aufklärungspflichten dar. Denn die Klägerin trägt selbst vor, daß auch im September lediglich alle 5 Jahre damit zu rechnen ist, daß ein Hurrikan dieses Gebiet überzieht.
21Auf derart vage Risiken muß ein Reiseveranstalter nicht hinweisen.
22Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO.
23Streitwert: 6.262,00 DM.
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