Urteil vom Landgericht Kleve - 4 O 198/20
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.053,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der Nr. LF-223598 mit der P&R Container Vertriebs- und W2 vom 15.05.2014 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der Nr. LF-223598 mit der P&R Container Vertriebs- und W2 vom 15.05.2014 erworbenen Containern (3 Container vom Typ HC 1413 G – Angebot Nr. 285).
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere von der Gefahr der Anfechtung der erhaltenen Mietzahlungen durch den Insolvenzverwalter sowie steuerlicher Risiken aufgrund Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht durch die Finanzverwaltung (Problematik der Einstufung als Scheingewinn) aufgrund des Schneeballsystems aus und im Zusammenhang mit der in Ziffer 1 dieses Urteilstenors benannten P&R Kapitalanlage (Vertragsnummer LF-223598) freizustellen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme und Übertragung bzw. Abtretung der in Ziffer 1 dieses Urteilstenors benannten P&R Kapitalanlage (Vertragsnummer LF-223598) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Anlage in Verzug befindet.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85 % und der Kläger zu 15 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung beim Ankauf von Frachtcontainern.
3Der Kläger ist als ausgebildeter Landmaschinenmechaniker als Klärwärter in einer städtischen Kläranlage tätig. Er wandte sich im April 2014 an die Beklagte. In einem ersten Gespräch ging es um die Anlage eines Geldbetrages in den Kauf von Containern im Rahmen des von der P&R Container Vertriebs- und W2 angebotenen Container-Investitions-Programms.
4Bei dieser GmbH handelt es sich um eine von 4 operativ tätigen P&R Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand der Vertrieb und die Verwaltung von Seefrachtcontainern ist. Neben der P&R Container Vertriebs- und W2 gibt es noch die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und W2, die Q2 GmbH und die Q GmbH. Gegenstand des Geschäftsmodells war der Abschluss von Kauf- und Verwaltungsverträgen, welches vorsah, dass Anleger eine gewisse Anzahl von Containern kauften und das Eigentum an den Containern erwarben. Der Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der jeweiligen P&R Gesellschaft wurde in der Regel für eine Laufzeit von 5 Jahren geschlossen. Während dieser Laufzeit sollten die Anleger eine "garantierte" Miete für den Zeitraum der Verwaltung erhalten. Zum Ende der Laufzeit behielt sich die P&R Gesellschaft vor oder erklärte sich dazu bereit, die Container von den Anlegern zu einem noch zu bestimmenden Rückkaufpreis zurück zu kaufen. Diese Container-Investments wurden sowohl von den P&R Gesellschaften, von Banken oder auch – wie hier – von Anlagevermittlern angeboten.
5In einem weiteren Gesprächstermin am 15.05.2014 schloss der Kläger einen Kauf- und Verwaltungsvertrag (Vertrags-Nr. LF-223598) mit der P&R Container Vertriebs- und W2 über drei Container zu einem Kaufpreis von 10.560,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 170 GA Bezug genommen.
6Der Kläger erhielt bei Abschluss dieses streitgegenständlichen Vertrages eine Informationsbroschüre. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 99 ff. GA verwiesen.
7Im Rahmen der zwei Gespräche erkundigte sich ein für die Beklagte tätiger Berater nach der Risikobereitschaft des Klägers sowie nach dessen finanziellen Gesamtverhältnissen. Der Kläger gab keine näheren Auskünfte zu seinen Finanzverhältnissen, sondern erklärte lediglich, einen Betrag von 10.000,00 € investieren zu wollen. Er wurde weiter u.a. darüber aufgeklärt, dass die Auszahlung des Rückkaufspreises der Container nicht garantiert sei und daher niedriger ausfallen könne als im Angebotsblatt angegeben. Aufgrund dessen könne es zu einem teilweisen Verlust des eingesetzten Kapitals kommen. Zudem könnten die P&R-Gesellschaften auch in Insolvenz fallen, auch wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichts darauf hindeute. Im Fall einer Insolvenz sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Anleger konzeptionsmäßig Eigentümer der Container würden. Die Container stünden den Anlegern somit zu Verwertungszwecken zur Verfügung, sodass das Risiko eines Totalverlustes aus Sicht des Beraters der Beklagten allenfalls theoretischer Natur sei. Die P&R sei mit ihrem Geschäftsmodell bereits seit dem Jahr 1975 erfolgreich am Markt tätig und in diesem Zeitraum stets ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber Anlegern pünktlich und in voller Höhe nachgekommen. Dies gelte sowohl für die Auszahlung der garantierten Mieten als auch für die Auszahlung des nicht garantierten Rückkaufpreises. Der Kläger wurde weiter nicht über ein Risiko der unbeschränkten Nachhaftung aufgeklärt.
8Der Kläger zahlte den vereinbarten Kaufpreis und erhielt Mietzahlungen in Höhe von 3.506,06 €.
9Am 15.03.2018 stellten u.a. die P&R Container Vertriebs- und W2, die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und W2 und die Q GmbH Insolvenzantrag. Über das Vermögen dieser Gesellschaften wurde vom Amtsgericht München am 24.07.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet.
10Es bestehen Hinweise, dass die Verantwortlichen der P&R Gesellschaften über die Anzahl der vorhandenen Container getäuscht haben und von rund 1,6 Millionen Containern nur 618.000 Stück tatsächlich existierten.
11Im Jahr 2020 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte, um dieser gegenüber Schadensersatzansprüche des Klägers anzuzeigen und die Möglichkeit einer gütlichen Streitbeilegung zu erkunden. Eine Klärung wurde seitens der Beklagten abgelehnt.
12Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Beratungsvertrag mit der Beklagten vorliege und aus Verletzung desselben Schadensersatzansprüche resultierten. Er sei von der Beklagten weder anlegergerecht noch anlagegerecht bezüglich der Kapitalanlagen beraten worden. Insbesondere habe es die Beklagte versäumt, ihn ordnungsgemäß über die Risiken und die Nachteile der streitgegenständlichen Anlage aufzuklären.
13Er behauptet, dass er in den Beratungsgesprächen mehrfach betont habe, dass er allenfalls überschaubare Risiken wie Zinsschwankungen einzugehen bereit sei, die ihm empfohlene Anlage sich aber unbedingt als sichere Altersvorsorge eignen müsse. Der Berater der Beklagten habe daraufhin ausgeführt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine sichere handele, die sich zur Altersvorsorge eigne, da ihr Substanzerhalt garantiert werde.
14Der Kläger beantragt,
151. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 7.053,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 zu zahlen,
162. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.298,88 € als entgangenen Gewinn nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 zu zahlen,
173. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klagepartei von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere von der Gefahr der Anfechtung der erhaltenen Mietzahlungen durch den Insolvenzverwalter sowie steuerlicher Risiken aufgrund Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht durch die Finanzverwaltung (Problematik der Einstufung als Scheingewinn) aufgrund des Schneeballsystems aus und im Zusammenhang mit dem Verwaltungsvertrag mit der Nr. LF-223598 der Klagepartei mit der P&R Container Vertriebs- und W2 vom 15.05.2014 freizustellen,
184. die Verurteilung gem. Ziffer 1. bis 3. erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Verwaltungsvertrags mit der Nr. LF-223598 mit der P&R Container Vertriebs- und W2 vom 15.05.2014 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der Nr. LF-223598 mit der P&R Container Vertriebs- und W2 vom 15.05.2014 erworbenen Containern (3 Container vom Typ HC 1413 G – Angebot Nr. 285),
195. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme und Übertragung bzw. Abtretung der in Ziffer 3. der Klageanträge benannten P&R Kapitalanlage (Vertragsnummer LF-223598 sowie der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Anlage) in Verzug befindet,
206. die Kosten für die Übernahme des Verwaltungsvertrages mit der Nr. LF-223598 mit der P&R Container Vertriebs- und W2 vom 15.05.2014 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der Nr. LF-223598 mit der P&R Container Vertriebs- und W2 vom 15.05.2014 erworbenen Containern (3 Container vom Typ HC 1413 G – Angebot Nr. 285) trägt die Beklagte.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte behauptet, dass der Kläger im Rahmen der Gespräche weder bekundet habe, nur „geringste Risiken“ eingehen zu wollen noch sei jemals über das Anlageziel der Altersvorsorge gesprochen worden. Der Kläger habe vielmehr von Anfang an deutlich gemacht, dass es ihm ausschließlich um den Abschluss des ihm zuvor von einem Bekannten empfohlenen Kauf- und Verwaltungsvertrags der P&R Container Vertriebs- und W2 gehe. Interesse an anderen Anlageprodukten habe der Kläger nicht gezeigt.
24Sie ist der Ansicht, dass es lediglich zum Abschluss eines konkludenten Auskunftsvertrages mit Haftungsfolgen im Rahmen einer Anlagevermittlung, nicht aber zum konkludenten Abschluss eines Anlageberatungsvertrages gekommen sei.
25Unabhängig davon habe sie den Kläger aber anleger- und anlagegerecht beraten. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf ein tatsächlich nicht bestehendes Totalverlustrisiko hinzuweisen. Insofern sei die Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die Vermittlung von geschlossenen Immobilienfonds, nach der ein Berater oder Vermittler von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds nicht zur Aufklärung über das Totalverlustrisiko verpflichtet sei, auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Zudem sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, über das tatsächlich nicht bestehende Risiko einer unbeschränkten Nachhaftung des Anlegers aufzuklären.
26Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist teilweise zulässig und in Teilen begründet.
291.
30Die Klage ist überwiegend zulässig, hinsichtlich des Klageantrags zu 4. und 6. ist sie unzulässig.
31a)
32Insbesondere der Klageantrag zu 3. auf Feststellung der Freistellung von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen ist zulässig. Im Hinblick auf die Ankündigung des Insolvenzverwalters, Mietzahlungen von Anlegern zurückzufordern, besteht ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO.
33b)
34Dagegen ist die mit dem Klageantrag zu 4. begehrte Zug-um-Zug-Verurteilung unzulässig. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung kann nur erfolgen, soweit die Beklagte in der Lage ist, die Voraussetzungen für eine entsprechende Zug-um-Zug-Leistung zu schaffen. Dies kann sie allerdings nur, wenn sie zur Leistung verurteilt wird. Insofern ist die begehrte Zug-um-Zug-Verurteilung bereits von Amts wegen im Rahmen des Klageantrags zu 1. zu berücksichtigen, nicht hingegen im Rahmen des Klageantrags zu 3., mit welchem der Kläger die Feststellung einer Freistellung und eben keine Leistung begehrt.
35c)
36Weiter ist der Antrag zu 6. mangels Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Kosten dem Kläger für die Übernahme des Verwaltungsvertrages durch die Beklagte und die Übertragung des Eigentums und die Abtretung des Herausgabeanspruchs an den erworbenen Containern an diese entstehen sollen.
372.
38Soweit die Klage zulässig ist, ist sie teilweise begründet.
39a) Klageantrag zu 1.
40Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 7.053,94 € gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 675 Abs. 1 BGB Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der P&R Container Vertriebs- und W2 mit der Vertragsnummer LF-223598 vom 15.05.2014 sowie Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des zuvor genannten Kauf- und Verwaltungsvertrages erworbenen Containern.
41aa)
42Die Parteien haben konkludent einen Beratungsvertrag und nicht einen bloßen Vermittlungs- oder Auskunftsvertrag geschlossen.
43Nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a KWG liegt eine Anlageberatung vor bei der Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Anlageberatung ist daher neben der die persönlichen Umstände berücksichtigenden Empfehlung die Mitteilung von Tatsachen und insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Demgemäß zieht der Kapitalanleger bei der Anlageberatung einen unabhängigen individuellen Berater nur deswegen hinzu, weil er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und erst recht keinen genügenden Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse hat (Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 3 Rn. 4, 5. Aufl. 2020). Auch nach dem Vortrag der Beklagten hat der Kläger nicht lediglich den gezielten Auftrag zum Erwerb bestimmter Wertpapiere erteilt. Vielmehr hat der Berater der Beklagten sich über den Umfang der Risikobereitschaft des Klägers informiert und anhand dessen diesem im Rahmen der Erläuterung des Anlagemodells der P&R unter Berücksichtigung, dass 10.000,00 € zu Investitionszwecken zur Verfügung standen, Hinweise zumindest zur Auszahlung des Rückkaufspreises und zu möglichen Verlusten des eingesetzten Kapitals erteilt. Durch Aufnahme dieses Beratungsgesprächs wurde das in dem Herantreten des Klägers an die Beklagte liegende Angebot stillschweigend angenommen.
44bb)
45Die Beklagte hat eine Pflicht aus diesem Beratungsvertrag verletzt.
46Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az.: XI ZR 12/93, Rn. 14 ff., zitiert nach juris).
47Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also “anlegergerecht” sein (BGH, a.a.O.).
48In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2011, Az.: III ZR 200/09, Rn. 14, zit. nach juris).
49Insoweit kann das Pflichtenprogramm nach den Bestimmungen der §§ 11 ff. Finanzanlagenvermittlungsverordnung herangezogen werden. Demnach hat der Anlagevermittler wie auch der Anlageberater u.a. über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken, insbesondere das Risiko des Verlusts der gesamten Kapitalanlage (§ 13 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FinVermV), das Ausmaß von Preisschwankungen (Volatilität) und Beschränkungen des für solche Finanzanlagen verfügbaren Marktes (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FinVermV), den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Geschäften mit den betreffenden Finanzanlagen möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Finanzanlagen hinzukommen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FinVermV), Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FinVermV) sowie über die Möglichkeit, dass dem Anleger aus den Geschäften weitere Kosten und Steuern entstehen können (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 FinVermV), zu informieren.
50Der Anlagevermittler wie auch der Anlageberater ist zudem verpflichtet, das Anlagekonzept und den Prospekt auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen; unterlässt er dies, muss er darauf hinweisen (LG Erfurt, Urteil vom 22.02.2019, Az.: 9 O 736/18, Rn. 31, zit. nach juris; Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 280 Rn. 52, 78. Aufl. 2019).
51Während die Aufklärung des Kunden über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine auf Grund anleger- und anlagegerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 20.01.2015, Az.: XI ZR 316/13, Rn. 16, zit. nach juris).
52Es kann hier dahinstehen, welches Anlageziel der Kläger verfolgte und ob die Beklagte ihm die Anlage als sichere Altersvorsorge angeboten hat, ob also anlegergerecht beraten wurde. Denn auch der Inhalt der unstreitig erfolgten Beratung war nicht geeignet, den Kläger über die bestehenden Risiken vollständig und zutreffend aufzuklären.
53Die Beklagte hätte den Kläger über ein Totalverlustrisiko aufklären müssen, denn obwohl der Kläger Eigentum an den Containern erwerben und für die Container eine Allgefahrenversicherung abgeschlossen sein sollte, war der Anleger nicht vollständig vor einem Totalverlust der Anlagesumme geschützt. Innerhalb von 90 Tagen nach Zahlung des Kaufpreises bestand ein Totalverlustrisiko durch Insolvenz der Emittentin, denn erst nach dieser Frist war nach dem Vertrag Eigentum an einem Container zu verschaffen.
54Das Risiko des Totalverlustes im Falle der Insolvenz ist entgegen der Auffassung der Beklagten, nach der die Container den Anlegern als Eigentümer zu Verwertungszwecken zur Verfügung gestanden hätten, auch nicht nur theoretischer Natur. Bei einer derartigen Aufklärung wähnt ein Anleger sich als Eigentümer gerade besonders sicher vor einem Totalverlustrisiko. Es hätte hier des Hinweises auf die fehlende Absicherung innerhalb der ersten 90 Tage und des damit einhergehenden Totalverlustrisikos bedurft.
55Angesichts dessen ist es auch nicht sachgerecht, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für geschlossene Immobilienfonds auf den hiesigen Sachverhalt zu übertragen (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2020, Az.: 2 U 564/19, n.v., Bl. 409 ff.GA; OLG München, Beschluss vom 13.07.2020, Az.: 8 U #####/####, zit. nach juris, OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020, Az.: 8 U 295/18, BeckRS 2020, 23154, Rn. 8 ff.). Der Bundesgerichtshof hat hier ausgeführt, dass bei Immobilienfonds auf das Totalverlustrisiko nicht hingewiesen werden müsse, da selbst bei unzureichendem Mietertrag den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert der Immobilie gegenüberstehe. Zu einem Totalverlust des Anlagebetrages könne es also erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Immobilie vollständig aufzehrten. Auch wenn ein (teilweise) fremdfinanzierter Fonds zusätzliche Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen habe und im Fall der Verwertung der Fondsimmobilie das Risiko bestehe, dass der Erlös hinter den Kreditverbindlichkeiten zurückbleibe, ergebe sich daraus kein Risiko, auf das gesondert hingewiesen werden müsse. Die Risiken seien allgemeiner Natur, Anlegern regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig (BGH, Urteil vom 27.10.2009, Az.: XI ZR 337/08, Rn. 25, zit. nach juris; Urteil vom 11.09.2012, Az.: XI ZR 363/10, Rn. 13, zit nach juris).
56Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um ein allgemein bestehendes (Insolvenz-)Risiko, das jedem bekannt ist. Der Sachwert des Containers steht den Anlegern bis zum Eigentumsübergang, der sich bis zu 90 Tage nach Geldgutschrift des Kaufpreises verzögern kann, eben gerade nicht zu.
57Zudem bestand auch nach Eigentumsverschaffung ein erhebliches Risiko durch die Haftung für die Container und nicht bezahlte Standgebühren, das über den Totalverlust hinausgehen konnte (vgl. LG Erfurt, Urteil vom 22.02.2019, 9 O 736/18, Rn. 30-34, zitiert nach juris; LG Kleve, Urteil vom 30.06.2020, Az.: 4 O 195/19, Rn. 69, zit. nach juris). Über dieses Risiko ist der Kläger entgegen § 13 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FinVermV unstreitig nicht aufgeklärt worden. Weder enthält die bei Vertragsschluss übergebene Informationsbroschüre einen Hinweis auf ein über das Totalverlustrisiko hinausgehendes Verlustrisiko bis zur Privatinsolvenz des Anlegers noch hat der Berater der Beklagten den Kläger auf ein solches Risiko hingewiesen.
58Dem steht angesichts der Insolvenz der P&R-Gesellschaften erst im Jahr 2018 auch nicht entgegen, dass sich das über das Totalverlustrisiko hinausgehende Verlustrisiko vorher während der über 40-jährigen Laufzeit nicht realisiert hat.
59Es kann vorliegend dahinstehen, ob noch weitere Beratungsfehler gegeben sind.
60cc)
61Nach dem Grundsatz der Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Kläger den Kauf- und Verwaltungsvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er von der Beklagten vollständige und richtige Auskünfte erhalten hätte. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
62dd)
63Das Vertretenmüssen der Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat sich nicht entlastet. Die Beklagte als Anlagevermittler muss sich das Verschulden ihres Beraters nach § 278 BGB zurechnen lassen.
64ee)
65Der Umfang des Schadensersatzes folgt aus § 249 Abs. 1 BGB. Der Kläger wird so gestellt, wie er ohne Zeichnung des Vertrages gestanden hätte. Ihm steht als Schadensersatzanspruch die Erstattung des von ihm aufgewendeten Kaufpreises abzüglich der gezahlten Mieten aus diesem Geschäft zu, mithin ein Betrag von 7.053,94 € (Kaufpreis von 10.560,00 € abzüglich Mieteinnahmen von 3.506,06 €).
66Als Vorteil sind ferner die Rechte aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag zurück zu gewähren. Dem trägt die im Tenor enthaltene Zug-um-Zug-Einschränkung Rechnung.
67ff)
68Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.
69b) Klageantrag zu 3.
70Da der Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich des im Jahr 2014 abgeschlossenen Vertrages hat, ist ferner festzustellen, dass der Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen ist.
71c) Klageantrag zu 5.
72Weiter hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übernahme und Übertragung bzw. Abtretung der Kapitalanlage in Annahmeverzug befindet, da dem Kläger hinsichtlich der Kapitalanlage ein Schadensersatzanspruch Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Vertrages und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Vertrages erworbenen Containern zusteht. Nachdem die Beklagte das in der Klageschrift enthaltene Angebot auf Übertragung des Vertrages nicht angenommen hat, befindet sie sich im Annahmeverzug, § 294 BGB.
73d) Klageantrag zu 2.
74Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf entgangenen Gewinn von 1.298,88 € gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 252, 675 Abs. 1 BGB hat der Kläger nicht.
75Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB auf Grund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, Urteil vom 24.04.2012, Az.: XI ZR 360/11, Rn. 13, zitiert nach juris).
76Der Kläger trägt nur vor, dass er einen entgangenen Zins von mindestens 2 % für eine hypothetische alternative sichere Anlage verlange könne. Er trägt jedoch nicht vor, in welche konkrete Anlage er investiert hätte.
77Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2. eine Nebenforderung geltend gemacht hat, wurde dies im Wege der „fiktiven Streitwertermittlung“ (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 92 Rn. 11) mitberücksichtigt.
79Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
80Streitwert: bis zu 13.000,00 €
81Rechtsbehelfsbelehrung:
82Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
83Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
84Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
85Unterschrift |
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Referenzen
- III ZR 200/09 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- XI ZR 360/11 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 252 Entgangener Gewinn 2x
- 4 O 195/19 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- FinVermV § 13 Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte 5x
- 9 O 736/18 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 363/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 1x
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 1x
- XI ZR 337/08 1x (nicht zugeordnet)
- 8 U 295/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 U 564/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a KWG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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- XI ZR 316/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 2x
- BGB § 294 Tatsächliches Angebot 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x