Urteil vom Landgericht Kleve - 110 KLs-204 Js 444/22-52/22

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 9 Monaten

verurteilt.


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