Urteil vom Landgericht Köln - 10 S 134/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.05.2003 - Az.: 212 C 203/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.


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