Urteil vom Landgericht Köln - 3 O 320/05
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53.910,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.9.2007 sowie weitere 10.134,98 € zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Darlehensvertrag geltend, der im Jahr 1994 abgeschlossen worden ist. Auf Seiten des Beklagten trat dabei als Treuhänderin eine "F GmbH" auf. Der Hintergrund war, dass der Beklagte sich im Dezember 1994 einen Vertrag über eine Beteiligung an einer "Einkaufszentrum X GbR" unterzeichnet hatte, in dem er u. a. mit der F GmbH einen umfassenden Treuhandvertrag geschlossen hatte ("Zeichnungsschein", Bl. 51 ff. d. A.). In diesem Zusammenhang erteilte der Beklagte der F GmbH eine umfassende Vollmacht. Die Unterschrift unter der auf den 15.12.1994 datierten Vollmacht ist notariell beglaubigt. Wegen der Einzelheiten der Vollmacht wird auf Blatt 16 der Akten verwiesen. Als Vermittlerin war eine Frau X2 aufgetreten, die den Beklagten zuvor mehrfach in seinem Geschäft aufgesucht hatte.
3Am 21. 12. 1994 erhielt der Beklagte seine Ausfertigung des Zeichnungsscheines zurück. Der dort ursprünglich eingetragene Vermittler "V1 Kapitalanlagen" war gestrichen und durch eine "K1I. C. GmbH" ersetzt worden; ebenso war der Eintrag in der Widerrufsbelehrung, an wen der Widerruf zu richten war, gestrichen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Zeichnungsschein Blatt 51 der Akten verwiesen.
4Am 28./29. 12. 1994 schloss die F GmbH namens des Beklagten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung der Beteiligung mit der Klägerin über 175.000 DM ab; für die F GmbH trat dabei ein Rechtsanwalt S auf. In dem Vertrag ist unter "Sicherheiten" eine Globalgrundschuld über 27 Mio. DM an einem Geschäftshaus in X genannt, außerdem die Verpfändung eines Sparbuchs des Beklagten an die Klägerin. Im Einzelnen heißt es dort:
5Sicherheiten
6Der Kredit kann erst in Anspruch genommen werden, wenn die vereinbarten Sicherheiten bestellt sind ... Der [Klägerin] werden ... in besonderen Urkunden folgende Grundschuld(en) nebst Nebenleistungen bestellt/abgetreten:
7Globalgrundschuld o. Brief ü/DM 27 Mio an 1. Rgst. am Geschäftshaus in X. ...
8Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Blatt 13 bis 15 der Akten verwiesen. Das Darlehen wurde an die F GmbH ausbezahlt.
9Unter dem 22. 12. 2004 erklärte der Beklagte den Widerruf des Darlehensvertrages, da die F GmbH mittlerweile insolvent sei; er werde keine weiteren Zinszahlungen mehr erbringen.
10Die Klägerin behauptet, bei Vertragsschluss habe das Original der Vollmacht vorgelegen; Rechtsanwalt S habe die F GmbH wirksam vertreten. Die im Darlehensvertrag genannte Grundschuld sei wirksam bestellt worden, die Darlehenssumme von der F GmbH an die GbR weitergeleitet worden. Sie - die Klägerin - habe mit der Kapitalanlagegesellschaft nichts zu tun und sei in den Vertrieb des Fonds nicht eingebunden gewesen; die Anlage habe von jeder beliebigen Bank finanziert werden können. Auch mit der Zeugin X2, die dem Beklagten die Anlage vermittelt habe, habe sie nichts zu tun.
11Gestützt auf Kontoauszüge für die Jahre 2003 bis 2005 ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr nach Kündigung des Vertrages eine Hauptforderung gegen den Beklagten in Höhe von 91.145,26 € zustand.
12Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 91.145,26 € nebst Zinsen zu verurteilen sowie hilfsweise festzustellen, dass der am 28./29. 12. 1994 zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Darlehensvertrag 685 282 6 nicht erloschen ist, weiterhin fortbesteht und der Klägerin ein fortdauernder Anspruch auf vorbehaltlose monatliche Zins- und Tilgungsleistungen durch den Beklagten zusteht.
13Am 25. 2. 2005 hat die Klägerin die von dem Beklagten verpfändete Sparbuchforderung mit der Klageforderung verrechnet. Im Hinblick darauf hat sie mit Schriftsatz vom 13.9.2007 den Rechtsstreit in Höhe von 37.235,24 € für erledigt erklärt und beantragt nunmehr,
14den Beklagten zu verurteilen, an sie 53.910,02 € nebst 10.134,98 € Zinsen vom 5.1.2005 bis 12.9.2007 zu zahlen sowie 5% Zinsen p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 53.910,02 € ab 13.9.2007.
15Der Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklagte meint, der Darlehensvertrag sei unwirksam, da die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei. Der Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag sei darüber hinaus auch unwirksam, da er der Treuhänderin zu umfassende Vollmachten einräume, zu undurchsichtig abgefasst sei und in ihrer wirtschaftlichen Tragweite unüberschaubare Regelungen enthalte. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, die Einschaltung eines Treuhänders verstoße gegen das Umgehungsverbot des § 5 HWiG. Dies folge zumindest aus einer richtlinienkonformen Auslegung der entsprechenden Vorschriften im Sinne der Verbraucherkredit-Richtlinie vom 22. 12. 1986 (87/102/EWG).
18Zu dem Vertrag sei er durch die Zeugin X2 in einer Haustürsituation veranlasst worden. Sein Widerrufsrecht sei auch noch nicht erloschen, da die Belehrung Bl. 51 der Akten unwirksam sei, da nicht erkennbar sei, an wen der Widerruf zu richten sei. Die Zeugin X2 habe angegeben, er - der Beklagte - benötige kein Kapital, die Sache wäre ein "Selbstläufer" und zur Alterssicherung geeignet. Er soll ihr vertrauen und brauchen nur zu unterzeichnen, es sei eine "solide Sache".
19Der Beklagte ist weiter der Ansicht, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sei nicht einschlägig, da es sich nicht um einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit gehandelt habe. Eine Grundschuld zur Absicherung des Kredits sei jedenfalls nicht in der in dem Darlehensvertrag vorgesehenen Form bestellt worden.
20Der Beklagte bestreitet die Höhe der Klageforderung und erhebt die Einrede der Verjährung. Hilfsweise hat er die Aufrechnung mit gezahlten Zinsen in Höhe von 64.122,42 € erklärt.
21Die Klägerin meint dazu, dass Widerrufsrecht sei "verjährt", zumindest aber "verwirkt". Auch die zurückgeforderten Zinsen seien verjährt.
22Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Mahnbescheid beantragt, der am 20. 1. 1995 erlassen und am 24. 1. 2005 zugestellt wurde.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die zulässige Klage ist in der zuletzt geltend gemachten Höhe begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gemäß § 488 Abs. 1 BGB zu.
251. Nachdem der Beklagte unter dem 22.12.2004 die weitere Erfüllung des Vertrages abgelehnt hat und dessen Widerruf erklärte, stand der Klägerin jedenfalls ein Kündigungsrecht zu. Dieses hat sie spätestens in der Anspruchsbegründung vom 4.5.2005 ausgeübt.
262. Der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist wirksam zustandegekommen; der Beklagte ist bei Abschluss des Vertrages wirksam durch die F GmbH vertreten worden. Es ist zwar zutreffend, dass die von dem Beklagten der F GmbH erteilte Vollmacht wegen Verstoßes des Treuhandvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß §§ 134, 139 BGB nichtig ist. Daran ändert auch der Umstand, dass dem Geschäftsführer der F GmbH eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt worden war, nichts. Entscheidend ist allein, ob die F GmbH als solche über eine solche Erlaubnis verfügte, was unstreitig nicht der Fall war.
27Die Vertretungsmacht der F GmbH folgt jedoch gemäß §§ 171, 172 BGB daraus, dass der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages die Vollmachtsurkunde vom 15.12.1994 vorlag. In dem Rechtsstreit zwischen den Parteien - umgekehrten Rubrums - vor dem Landgericht Schweinfurt, in dem der Beklagte die Rückzahlung der von ihm an die Klägerin geleisteten Zinsen begehrt, ist über die Frage, ob der Klägerin die Vollmachtsurkunde vorlag, Beweis erhoben worden. Die dort vernommenen Zeugen haben angegeben, an den Einzelfall könnten sie sich nicht mehr erinnern. Sie hätten die Verträge aber immer erst dann herausgegeben, wenn die Originalvollmacht vorgelegen habe. Die Klägerin hat weiterhin ein "Kontrollblatt Immobilienfondsfinanzierung" für den streitgegenständlichen Vertrag vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Vollmacht am 21.12.1994 bei der Klägerin eingegangen ist (Anlage K 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 2. 9. 2005, Blatt 121 der Akten). Nachdem die Klägerin das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Schweinfurt vorgelegt hatte, hat der Beklagte im Schriftsatz vom 13.8.2007 vortragen lassen, dass der Klägerin am 21.12.1994 nicht nur die Anlage zum Zeichnungsschein, sondern auch der Zeichnungsschein selbst nebst Treuhändervollmacht und der Freistellungsauftrag vorlagen (Blatt 169 der Akten). Etwas später hat der Beklagte in dem gleichen Schriftsatz vortragen lassen, dem Landgericht Schweinfurt - das die Klage des Beklagten abgewiesen hat - sei nicht darin zu folgen, dass die Klägerin das vorliegende Vollmacht bewiesen habe, der Klägerin hätte eine Fülle derartiger Vertragsunterlagen vorgelegen (Blatt 175 der Akten). Es ist daher nicht völlig klar, ob der Beklagte auch weiterhin bestreiten möchte, dass die Vollmachtsurkunde der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages vorgelegen hat. Darauf kommt es jedoch nicht weiter an, da ein schlichtes Bestreiten des Beklagten jetzt jedenfalls unzulässig wäre. Der Beklagte müsste vielmehr darlegen, dass und warum die Zeugen in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Schweinfurt falsche Angaben gemacht haben, oder Gegenzeugen benennen. Solange er dies nicht getan hat, geht die Kammer auf der Grundlage des Protokolls der Zeugenvernehmung vor dem Landgericht Schweinfurt in Verbindung mit dem Kontrollblatt Blatt 121 der Akten davon aus, dass der Klägerin die Vollmachtsurkunde bei Abschluss des Darlehensvertrages vorgelegen hat.
28Der Klägerin musste die Unwirksamkeit der Vollmacht auch nicht bekannt sein, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Unwirksamkeit derartiger Treuhändervollmachten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (BGH, Urt. v. 28. 9. 2000 – IX ZR 279/99 – NJW 2001, 70ff.) noch nicht ergangen war.
29Die Kammer teilt auch nicht die Bedenken des Beklagten hinsichtlich des Umfangs der Vollmacht. Eine Treuhändervollmacht wie im vorliegenden Fall ist notwendigerweise umfassend. Auch der Bundesgerichtshof hat bislang keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit vergleichbarer Vollmachten unter dem Gesichtspunkt der umfassenden Bevollmächtigung des Treuhänders geäußert (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 26. 10. 2004 – XI ZR 255/03 – NJW 2005, 664, 666). Allein der Umstand, dass die Treuhänderin bevollmächtigt wird, die das finanzierte Projekt betreffenden Verträge – einschließlich eines Geschäftsführervertrages – abzuschließen sowie die für die Fianzierung erforderlichen Rechtsgeschäfte, wie z. B. Kontoeröffnungen, vorzunehmen, macht die Vollmacht nicht "undurchschaubar". Sie geht auch nicht über den für die umfassende Abwicklung eines Immobilienprojekts erforderlichen Rahmen hinaus. Gleiches gilt dafür, dass der Treuhänderin eine Vergütung in Höhe von 1% des Investitionsvolumens zustehen soll; der Beklagte konnte nicht erwarten, dass die Treuhänderin gratis tätig werden würde. Soweit sich der Beklagte gegen einzelne Bestimmungen des Treuhandvertrages – wie z. B. den Haftungsbeschränkung der Treuhänderin oder die Verjährungsregelung – wendet, würde selbst die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nichts an der Wirksamkeit des Treuhandvertrages insgesamt und der auf ihm beruhenden Treuhandvollmacht ändern (vgl. § 306 BGB).
30Damit durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Vollmacht wirksam war. Daran würde auch ein Widerruf der Vollmacht nach dem HWiG nichts ändern: Abgesehen davon, dass es sehr fraglich ist, ob ein solcher Widerruf überhaupt möglich ist (zu denken wäre allenfalls an § 139 BGB bei einem wirksamen Widerruf des Treuhandvertrages), würde auch diese Unwirksamkeit nichts an der Anwendbarkeit der §§ 171, 172 BGB ändern (BGH, Urt. v. 2. 5. 2000 - XI ZR 150/99 – NJW 2000, 2268).
31Soweit der Beklagte bestreitet, der den Vertrag für die F GmbH unterschreibende Rechtsanwalt S habe diese wirksam vertreten können, kommt es darauf nicht an: Unstreitig ist das Darlehen an die F GmbH ausgezahlt worden. Auch wenn der Beklagte bestreitet, dass das Geld an die GbR weitergeleitet wurde (was allerdings in einem gewissen Widerspruch zu seinem Vortrag in dem Verfahren vor dem Landgericht Schweinfurt steht, dass er Gesellschafter der GbR geworden sei) – die F GmbH hat das Geld erhalten und darüber verfügt. Damit liegt jedenfalls eine konkludente Genehmigung des Darlehensvertrages vor.
323. Ein Widerruf des Vertrages nach den Vorschriften des HWiG scheitert daran, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters ankommt (BGH, Urt. v. 2. 5. 2000 - XI ZR 150/99 – NJW 2000, 2268; bestätigt durch BGH, Urt. v. 28. 3. 2006 – XI ZR 239/04 – NJW 2006, 2118, 2119). Dass für die F GmbH ein Widerrufsrecht bestand, ist auszuschließen. Die Ansicht des Beklagten, das damit das HWiG "umgangen" würde, ist mit der Rechtsprechung des BGH unvereinbar; dieser geht vielmehr davon aus, dass bei geschlossenen Immobilienfonds in der Investitionsphase die Einschaltung eines Treuhänders aus organisatorischen Gründen sinnvoll ist (BGH, Urt. v. 2. 5. 2000 - XI ZR 150/99 – NJW 2000, 2268, 2270).
33Einen Verstoß dieser Rechtsprechung gegen europäische Rechtsnormen vermag die Kammer nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aus europarechtlicher Sicht keine Bedenken gegen nationale Rechtsvorschriften bestehen, die im Fall des Widerrufs eines Darlehensvertrages die Verpflichtung des Verbrauchers zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens einschließlich marktüblicher Zinsen vorsehen (EuGH, Urt. v. 25. 10. 2005 – C-229/04 "Crailsheimer Volksbank" – NJW 2005, 3555). Selbst wenn daher europarechtliche Vorgaben dem Beklagten das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages einräumen würden, so würde dies der Begründetheit der Klage nicht entgegenstehen. Die Kammer sieht daher keinen Anlass, von dem Verfahren gemäß Art. 234 EGV Gebrauch zu machen.
344. Der Beklagte kann der Klägerin auch keine Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft, dem Beitritt zur GbR, entgegenhalten.
35Zunächst ist nicht ersichtlich, dass solche Einwendungen bestehen. Der Beklagte trägt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die F GmbH insolvent sei, und dass gegen ihren Geschäftsführer ein Strafverfahren (mit unbekanntem Ergebnis) durchgeführt worden sei. Dem Vortrag der Klägerin, die Insolvenz der F GmbH als Treuhänderin habe das Grundstück - und damit das finanzierte Projekt - nicht weiter betroffen, ist der Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Was mit dem finanzierten Projekt geschehen ist, wird nicht vorgetragen. Aus diesem Grund kommt es auch auf die Behauptungen des Beklagten, was ihm seinerzeit von der Zeugin X3 als Vermittlerin zugesagt worden ist, nicht an. Dass diese Zusagen - die sich ohnehin im Bereich allgemeiner Anpreisungen halten - nicht in Erfüllung gegangen sind, ist nicht ersichtlich.
36Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Vertrag um einen Realkreditvertrag gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt. Aus dem Vertrag Bl. 13 der Akten ergibt sich eindeutig, dass das Darlehen von einer Grundschuld abhängig war. Maßgeblich ist dabei nur, dass eine grundpfandrechtliche Sicherung vereinbart ist. Ob die Grundschuld von einem Dritten bestellt wird, ist irrelevant; auch auf die wirksame Bestellung kommt es nicht an (BGH, Urt. vom 26. 10. 2004 - XI ZR 255/03 – NJW 2005, 664, 666). Wenn die Grundschuld, wie der Beklagte behauptet, nicht wirksam bestellt worden ist (und die Klägerin dennoch, vertragswidrig, den Kredit ausgezahlt hat), dann kann dies allenfalls zu Schadensersatzansprüchen des Beklagten gegen die Klägerin führen, die er aber nicht geltend macht.
37Aus diesem Grund kommt es auch auf die Frage, ob es sich bei dem Darlehensvetrag und dem Beitritt zu der GbR um ein verbundenes Geschäft gehandelt habe, nicht an, da die Anwendbarkeit von § 9 VerbrKrG durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist.
385. Schadensersatzansprüche, die der Beklagte wegen des Fehlschlags seiner Beteiligung unter dem Gesichtspunkt des institutionalisierten Zusammenwirkens gegenüber der Klägerin geltend machen könnte, sind nicht erkennbar, da – unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen eines solchen institutionalisierten Zusammenwirkens dargelegt sind – nicht ersichtlich ist, dass dem Beklagten durch seine Beteiligung an der GbR ein Schaden entstanden ist.
396. Das Bestreiten des Beklagten zur Höhe der Klageforderung ist unsubstantiiert, nachdem die Klägerin die letzten Jahreskontoauszüge (Bl. 234-236 der Akten) vorgelegt hat und Einwendungen des Beklagten dagegen nicht vorgetragen werden; ebenso ist – bei einer Kündigung Anfang 2005 – Verjährung ersichtlich nicht eingetreten. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit den gezahlten Zinsen geht ebenfalls ins Leere, da, wie ausgeführt, der Darlehensvertrag zwischen den Parteien wirksam ist.
407. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Beklagte gemäß § 91a ZPO die Kosten zu tragen. Durch die Verrechnung des verpfändeten Sparguthabens des Beklagten hat die Klägerin die ursprüngliche Klageforderung, die ihr nach dem Vorstehenden in voller Höhe zustand, teilweise zurückgeführt.
41Streitwert:
42bis zum 17. 9. 2007 91.145,26 €
43ab dem 18. 9. 2007 53.910,02 €
44Die ausgerechneten Zinsen wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, da es sich um Nebenforderungen handelt.
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