Urteil vom Landgericht Köln - 9 S 334/10

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 22.10.2010 - 11 C 177/10 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 626,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 92 % und die Klägerin zu 8%.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.


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