Urteil vom Landgericht Köln - 91 O 162/09

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.02.2011 wird zu Ziffer 1. a), b) und d des Tenors aufrecht erhalten.

Zu Ziffer 1. c) und e) des Tenors wird es aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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